Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (Schriftliche Ausfertigung des am 31.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses)römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (Schriftliche Ausfertigung des am 31.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses) III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 02.12.2015 erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2016, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2016, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017 als unbegründet abgewiesen. 2. Am 04.04.2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6. Mit im Spruch angeführten Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bewiesen habe, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten würde. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und besitze keine Barmittel bzw. ein Reisedokument. Er könne sich seinen Aufenthalt nicht finanzieren und sei kurz nach seiner Einreise bereits straffällig geworden und im Bundesgebiet untergetaucht. Durch die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz habe er die Vorführung zur nigerianischen Delegation verhindern bzw. verzögern wollen und somit auch die Abschiebung in sein Heimatland verhindern wollen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nun in Kenntnis sei, dass ein Heimreisezertifikat für seine Person durch die nigerianischen Behörden ausgestellt werde und dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß im Bundesgebiet untertauchen und sich so seiner geplanten Abschiebung in sein Heimatland entziehen werde. Er sei aus dem Grundversorgung am 7.4.2017 abgemeldet worden und könne daher nicht mehr in die Grundversorgung zurückkehren. Bei seiner Einvernahme am 22.5.2017 habe er sich aufgrund der Unterschriftenverweigerung der Behörde gegen unkooperativ gezeigt. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verfahrens kann geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliege. Er verfüge darüber hinaus nicht über ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Aufgrund seiner Straffälligkeit bereits kurze Zeit nach seiner Einreise habe der Beschwerdeführer eindeutig gezeigt, dass er weder Integrationswillens habe noch die österreichischen Rechtsvorschriften zu achten bereit sei. Hinsichtlich der Anordnung für belangte Behörde aus, dass sie davon ausgehe, dass bei dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel nicht ausreichen sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zuhalten. Er sei in Kenntnis, dass seine Abschiebung in sein Heimatland bevorstehe, er habe auch schon einmal durch sein unkooperatives Verhalten die Vorführung zur nigerianischen Delegation verhindern bzw. verzögern wollen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, er habe auch nicht die nötigen finanziellen Mittel, um selbst für einen Wohnsitz aufkommen zu können, da er nicht mehr in die Grundversorgung übernommen werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung vereitelt würde. Es liege somit eine ultima- ratio- Situation vor, die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befindet, ausschließen würde. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, gegeben seien.Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bewiesen habe, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten würde. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und besitze keine Barmittel bzw. ein Reisedokument. Er könne sich seinen Aufenthalt nicht finanzieren und sei kurz nach seiner Einreise bereits straffällig geworden und im Bundesgebiet untergetaucht. Durch die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz habe er die Vorführung zur nigerianischen Delegation verhindern bzw. verzögern wollen und somit auch die Abschiebung in sein Heimatland verhindern wollen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nun in Kenntnis sei, dass ein Heimreisezertifikat für seine Person durch die nigerianischen Behörden ausgestellt werde und dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß im Bundesgebiet untertauchen und sich so seiner geplanten Abschiebung in sein Heimatland entziehen werde. Er sei aus dem Grundversorgung am 7.4.2017 abgemeldet worden und könne daher nicht mehr in die Grundversorgung zurückkehren. Bei seiner Einvernahme am 22.5.2017 habe er sich aufgrund der Unterschriftenverweigerung der Behörde gegen unkooperativ gezeigt. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verfahrens kann geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliege. Er verfüge darüber hinaus nicht über ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Aufgrund seiner Straffälligkeit bereits kurze Zeit nach seiner Einreise habe der Beschwerdeführer eindeutig gezeigt, dass er weder Integrationswillens habe noch die österreichischen Rechtsvorschriften zu achten bereit sei. Hinsichtlich der Anordnung für belangte Behörde aus, dass sie davon ausgehe, dass bei dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel nicht ausreichen sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zuhalten. Er sei in Kenntnis, dass seine Abschiebung in sein Heimatland bevorstehe, er habe auch schon einmal durch sein unkooperatives Verhalten die Vorführung zur nigerianischen Delegation verhindern bzw. verzögern wollen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, er habe auch nicht die nötigen finanziellen Mittel, um selbst für einen Wohnsitz aufkommen zu können, da er nicht mehr in die Grundversorgung übernommen werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung vereitelt würde. Es liege somit eine ultima- ratio- Situation vor, die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befindet, ausschließen würde. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, gegeben seien. 7. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 26.05.2017 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft und der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen. 8. Mit der Vorlage der Beschwerde gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der sie nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes insbesondere auf das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde, um sich der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, Bezug nahm. Darüber hinaus führte das BFA an, dass die Identität des Beschwerdeführers seitens der nigerianischen Delegation am 19.5.2017 habe bestätigt werden können und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer somit für den Charter am 22.6.2017 angemeldet werden könne. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. 9. Am 31.05.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei erfolgte - wie im Spruch festgehalten - eine mündliche Verkündung des Spruchpunktes II.
GVG. Dabei erfolgte - wie im Spruch festgehalten - eine mündliche Verkündung des Spruchpunktes römisch zwei.
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG. Mit Schriftsatz vom 9.6.2017 beantragte der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung die schriftliche Ausfertigung des am 31.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2016, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017 als unbegründet abgewiesen. Am 28.4.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 10.5.2017 negativ entschieden, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.Am 28.4.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 10.5.2017 negativ entschieden, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre, noch berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte. 1.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem hinreichenden Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung wurde in der Beschwerde im Übrigen erneut nicht substanziell entgegengetreten. Auf Grund der klar erkennbaren Fluchtgefahr und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität, um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der Fluchtgefahr überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.05.2017 und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.05.2017 abzuweisen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. An den Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 22.05.2017 geführt haben, hat sich substanziell nichts geändert. Im gegenständlichen Fall ist daher die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. An den Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 22.05.2017 geführt haben, hat sich substanziell nichts geändert. Im gegenständlichen Fall ist daher die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein erhebliches staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein zeitnaher Abschiebungstermin geplant und dieser dem BF zur Kenntnis gebracht worden – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein zeitnaher Abschiebungstermin geplant und dieser dem BF zur Kenntnis gebracht worden – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138). Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung oder Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der raschen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu rechnen ist – diese ist für 22.06.2017 in Aussicht genommen -, erweist sich die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch als nicht unverhältnismäßig. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Kostenersatz:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchteil B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2157260.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.