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{'item': 'W181 2217120-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW181 2217120-1 Spruch, W181 2217120-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1105014002-160214005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1105014002-160214005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2020 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 10.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 10.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen einer am 11.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, seit Dezember 2014 verheiratet zu sein, aus XXXX zu stammen und von 1997 bis 2007 eine Grundschule besucht zu haben. In Bangladesch würden seine Eltern, seine Schwester, seine Ehegattin und sein Sohn leben. Der BF habe im November 2015 den Entschluss gefasst, Bangladesch zu verlassen und sei im Dezember 2015 illegal aus Bangladesch ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) sei und die jetzige Regierungspartei keine anderen Parteien zulasse. Er sei daher von der Regierungspartei misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund der Misshandlungen leide er noch immer unter Schmerzen. römisch eins.
  4. Im Rahmen einer am 11.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, seit Dezember 2014 verheiratet zu sein, aus römisch 40 zu stammen und von 1997 bis 2007 eine Grundschule besucht zu haben. In Bangladesch würden seine Eltern, seine Schwester, seine Ehegattin und sein Sohn leben. Der BF habe im November 2015 den Entschluss gefasst, Bangladesch zu verlassen und sei im Dezember 2015 illegal aus Bangladesch ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) sei und die jetzige Regierungspartei keine anderen Parteien zulasse. Er sei daher von der Regierungspartei misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund der Misshandlungen leide er noch immer unter Schmerzen. I.
  5. Am 22.11.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  6. Am 22.11.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der BF gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und sei sunnitischer Muslime. Der BF habe Unterlagen bezüglich der Grundstücke, welche 2013 zu Problemen geführt hätten, vorzulegen. In den Unterlagen stehe, dass alles seinem Vater gehöre. Der Vater des BF besitze sieben Wohnungen, Mango-Wälder und Bananenplantagen. Mitglieder der gegnerischen Partei würden die Miete mit Waffengewalt von den Mietern einfordern. Der Vater des BF habe versucht, Anzeigen zu erstatten; da es sich aber um Aktivisten der Awami League (im Folgenden auch: AL) handle, seien die Anzeigen nicht aufgenommen worden. Der BF kenne die betreffenden Personen namentlich. Die Mieter seien parteilos. Den Mietern könne nicht gekündigt werden, weil der Vater des BF von Mitgliedern der Awami League bedroht werde. Die Frage, ob man dem Vater des BF die Wohnungen habe wegnehmen wollen, verneinte der BF und gab dazu an, dass die Gegner sowohl die Früchte von den Wäldern als auch die Mieteinnahmen einnehmen würden. Auf Nachfrage, weshalb der Vater des BF die Wohnungen nicht verkaufe, gab der BF an, dass niemand diese kaufen wolle. Nachgefragt, ob der Vater des BF auch politisch tätig sei, führte der BF an, dass sein Vater der Vorsitzende der BNP im Wahlsprengel-Komitee sei. Sein Vater würde als Händler für Beton und Ziegel arbeiten, wenn er Aufträge bekomme. Seit 2013 habe sein Vater keine Mieteinnahmen mehr. Im Jahr 2010 sei sein Vater von Saudi-Arabien zurückgekommen und habe mit dem Handel begonnen. Der Familie des BF sei es auch nach 2013 wirtschaftlich gut gegangen, weil der Vater des BF noch Geld aus dem Ausland habe. Das Geld für die Ausreise des BF habe der BF von seinem Vater erhalten. Auf Nachfrage, weshalb der Vater des BF in Bangladesch bleiben könne, antwortete der BF, dass es gegen seinen Vater kein Strafverfahren gebe. Gegen den BF gebe es ein Strafverfahren und er sei von der Polizei und gegnerischen Aktivisten belästigt worden. Das erste Strafverfahren sei im Dezember 2012 und das zweites im Oktober 2017 eingeleitet worden. Im Verfahren von 2012 gehe es darum, dass die Partei des BF eine friedliche Demonstration veranstaltet habe, im Zuge derer die Teilnehmer von der Polizei mit Tränengas und Schüssen angegriffen worden seien. Gegen alle Teilnehmer sei wegen der angeblichen Beschädigung von Kraftfahrzeugen eine Beschwerde eingebracht worden. Danach hätten Durchsuchungen stattgefunden, bei welchen der BF aber aufgrund seiner Anwesenheit in Dhaka nicht angetroffen worden sei. Dieser Vorfall sei für die Ausreise des BF kausal gewesen. An der Demonstration hätten 300 bis 400 Personen teilgenommen, welche jetzt alle verfolgt werden würden. Der derzeitige Stand sei, dass ein Haftbefehl gegen den BF ausgestellt worden sei und die angezeigten Personen noch gesucht werden würden. Der Hauptbeschuldigte sei drei Mal abgeführt und danach unter dem Vorwand einer erforderlichen Behandlung freigelassen worden und befinde sich derzeit im Ausland. Die Frage, was der BF politisch gemacht habe, beantwortete der BF dahingehend, dass er XXXX gewesen sei. Er sei mit den politischen Führern und Vorsitzenden des Gemeindesverbandes unterwegs gewesen und sei im Juni 2012 zu dieser Funktion gekommen. Davor sei er in der Basis tätig gewesen. Seine Aufgabe als Sekretär sei zum Beispiel die Einberufung von Treffen, die Protokollierung der Themen in diesen Treffen und die Registrierung von größeren Treffen bei der Polizei gewesen. Die Frage, was der BF politisch gemacht habe, beantwortete der BF dahingehend, dass er römisch 40 gewesen sei. Er sei mit den politischen Führern und Vorsitzenden des Gemeindesverbandes unterwegs gewesen und sei im Juni 2012 zu dieser Funktion gekommen. Davor sei er in der Basis tätig gewesen. Seine Aufgabe als Sekretär sei zum Beispiel die Einberufung von Treffen, die Protokollierung der Themen in diesen Treffen und die Registrierung von größeren Treffen bei der Polizei gewesen. Nachgefragt, weshalb der BF das Land habe verlassen müssen, gab er an, dass nach der Anzeige von 2012 nach ihm gesucht worden sei. Im November 2015 sei die Polizei zum BF nach Hause gekommen und habe den Vater des BF zusammengeschlagen. Die Polizei habe sich von Verwandten des BF die Adresse aufschreiben lassen und dort nach dem BF gesucht. Deshalb sei der BF gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Nach der Anzeige im Jahr 2012 habe die Polizei begonnen, nicht intensiv nach den BF zu suchen, im November 2015 sei die Suche intensiv geworden. Der BF gab weiter an, dass er sein Studium beendet habe, nachdem sein Vater im November 2015 zusammengeschlagen worden sei. Aber auch davor habe er nicht richtig studieren können, weil er Angst gehabt habe. Auf Nachfrage, weshalb der BF die Funktion in der Partei habe ausüben können, wenn er von der Polizei gesucht worden sei, gab er an, dass er nur protokolliert habe. Die vorhin von ihm geschilderten Aufgaben, zum Beispiel die Anzeige von größeren Treffen bei der Polizei, habe der BF vor der Anzeige im Jahr 2012 gemacht. Aufgefordert, seinen politischen Werdegang zu schildern, gab der BF an, dass er seine Funktion im Juni 2012 bekommen habe. Der BF sei schon davor zu vielen Demonstrationen gegangen, habe Aufgaben erhalten und auch Studenten für Prüfungen vorbereitet. Später habe er seine Funktion erhalten. In seiner Funktion habe er Räume gemietet, Tische und Sessel organisiert und die Themen protokolliert. Diese Funktion habe er ausgeübt, bis er das Land verlassen habe. Der BF sei in Dhaka gewesen und heimlich zu den Treffen gegangen. In Dhaka habe ihn die Polizei nicht gefunden. Der BF sei offiziell zum Studium zugelassen gewesen und habe seine letzte Prüfung im Oktober 2013 gemacht. Bis zur Ausreise habe er sich versteckt gehalten. 2013 hätten seine Probleme begonnen. Nachdem er in Dhaka gewesen sei, sei er Mitte 2014 zu seiner Tante gegangen und habe sich bis zur Ausreise bei seiner Tante aufgehalten, weil die Polizei intensiv nach ihm gesucht habe. In Dhaka bzw. bei seiner Tante habe es bis zu seiner Ausreise keinen Vorfall gegeben. Nachgefragt, wann der BF geheiratet habe, gab der BF an, dass dies im Dezember 2014 gewesen sei. Die Braut sei in das Haus der Tante gebracht worden. Befragt, was die Ziele der Partei seien, gab der BF an, die Ziele seien den Staat ordentlich zu führen, dass es armen Menschen nicht an allem mangle, dass alle Volksgruppen die gleichen Rechte erhalten, dass es keinen Mangel an Lebensmitteln gebe und der Staat eine starke Souveränität habe. Nachgefragt, wann die letzte Wahl gewesen sei, bei der die Partei angetreten sei, gab der BF an, dass er dies nicht wisse. Die Partei sei in Bangladesch nicht verboten. Die Partei sei derzeit nicht im Parlament vertreten und die nächste Wahl sei im Dezember
  7. Der Vater des BF erzähle ihm, dass es zurzeit gefährlich sei. Die Frage, ob der BF auch zur zweiten Anzeige Unterlagen vorlegen könne, bejahte der BF und gab dazu an, dass ein Freund ihm Unterlagen geschickt habe. Dieser habe die Unterlagen über einen Anwalt bei Gericht holen lassen. Der BF kenne den Namen des Anwalts nicht und habe dem Anwalt keine Vollmacht gegeben. Darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen daher eine Fälschung sein müssen, führte der BF an, dass sein Freund in Vertretung für den BF bei dem Anwalt gewesen sei und er es dem Anwalt so gesagt habe. Der BF habe keine schriftliche Vollmacht ausgestellt, aber auch sein Vater sei von dem Anwalt zu dem Fall befragt worden. Konkret zu dem Inhalt des zweiten Verfahrens befragt, gab er BF an, dass in der zweiten Anzeige stehe, dass der BF im Oktober 2017 einen Bürgermeister bedroht und von diesem Schutzgeld erpresst haben soll. Der BF gab weiter an, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er habe einen Deutschkurs A1 besucht und sei Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Zudem helfe er einem Freund bei der Zeitungszustellung aus. Befragt, welche Schulbildung der BF habe, gab er an, dass er die Grundschule besucht und die Matura gemacht und anschließend ein Studium begonnen habe. Die Ehegattin und der Sohn des BF würden sich derzeit bei den Eltern des BF aufhalten. Der BF habe etwa alle 15 Tage Kontakt zu seiner Ehefrau. I.
  8. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelte der BF dem BFA die englische Übersetzung eines „First Information Report“ sowie ein mit „Learned Senior Judicial Magistrate Court No.-2, XXXX “ betiteltes Dokument, jeweils vom 22.10.2017, sowie mit E-Mails vom 13.12.2018 und vom 14.12.2018 Unterlagen in bengalischer Sprache sowie diverse Fotos und gab dazu an, dass dies Beweismittel für eine politisch motivierte Anzeige gegen seinen Vater seien und dieser am 13.12.2018 von der Polizei verhaftet worden sei. römisch eins.
  9. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelte der BF dem BFA die englische Übersetzung eines „First Information Report“ sowie ein mit „Learned Senior Judicial Magistrate Court No.-2, römisch 40 “ betiteltes Dokument, jeweils vom 22.10.2017, sowie mit E-Mails vom 13.12.2018 und vom 14.12.2018 Unterlagen in bengalischer Sprache sowie diverse Fotos und gab dazu an, dass dies Beweismittel für eine politisch motivierte Anzeige gegen seinen Vater seien und dieser am 13.12.2018 von der Polizei verhaftet worden sei. I.
  10. Am 24.01.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. römisch eins.
  11. Am 24.01.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF bestätigte erneut, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme und führte zu den vorgelegten Unterlagen an, dass am 09.12.2018 ein Strafverfahren gegen seinen Vater eingeleitet und dieser am XXXX verhaftet worden sei. Seinem Vater werde vorgeworfen, Polizisten geschlagen und Reifen angezündet zu haben. Seit 14.12.2018 komme die Polizei regelmäßig zur Familie des BF nach Hause und frage nach dem BF. Seine Mutter habe der Polizei gesagt, dass der BF außer Landes sei. Der BF bestätigte erneut, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme und führte zu den vorgelegten Unterlagen an, dass am 09.12.2018 ein Strafverfahren gegen seinen Vater eingeleitet und dieser am römisch 40 verhaftet worden sei. Seinem Vater werde vorgeworfen, Polizisten geschlagen und Reifen angezündet zu haben. Seit 14.12.2018 komme die Polizei regelmäßig zur Familie des BF nach Hause und frage nach dem BF. Seine Mutter habe der Polizei gesagt, dass der BF außer Landes sei. Der BF gab weiter an, dass er sich bis 09.12.2012 um die Grundstücke und Wohnungen seines Vaters gekümmert habe und seit 2012 Mitglieder der gegnerischen Partei die Mieten von den Mietern einsammeln würden. Die Frage, ob es stimme, dass die Anzeige des BF im Jahr 2012 kausal für seine Ausreise gewesen sei, bejahte der BF und beantwortete die Frage, wann er Bangladesch verlassen habe dahingehend, dass er Bangladesch am 18.12.2015 verlassen habe. Nachgefragt, wie sich der BF zwischen 2012 und seiner Ausreise Ende 2015 politisch eingebracht habe, gab er an, dass er nicht in seinen Heimatort zurückgehen habe können, er aber zu einer Demonstration gegangen sei, an der er nicht wirklich teilnehmen habe können, aus Angst, verhaftet zu werden. Er habe die Partei nur entfernt unterstützt. Die Frage, ob der BF zwischen 2012 und 2015 an einer Demonstration teilgenommen habe, verneinte er daraufhin. Hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens führte er aus, dass es dieses seit 09.12.2012 gebe und die Polizei ihn seit 15.11.2015 suchen würde. Auch davor habe ihn die Polizei gesucht, aber nicht „wirklich“. Am 15.11.2015 sei sein Vater geschlagen worden. Nach 2012 sei er Student und danach arbeitslos gewesen, habe bei seiner Tante gelebt und geheiratet. Der BF sei wegen seiner Funktion politisch bedeutend gewesen. Er sei XXXX geworden, weil er gut im Organisieren und Leute treffen sei. Zwischen 2012 und 2015 habe er bis Oktober 2013 in Dhaka in einer Wohngemeinschaft mit Studenten und danach in XXXX bei seiner Tante gelebt. Seine Tante lebe ungefähr 350 bis 400 km vom Elternhaus des BF entfernt. Dhaka habe er verlassen, weil ihn die Polizei gesucht habe. Der Vater des BF habe ihm dies gesagt. Die Frage, ob der Studienerfolg des BF schlecht gewesen sei, bejahte der BF und gab weiter an, dass er das Studium nicht beenden habe können.Der BF sei wegen seiner Funktion politisch bedeutend gewesen. Er sei römisch 40 geworden, weil er gut im Organisieren und Leute treffen sei. Zwischen 2012 und 2015 habe er bis Oktober 2013 in Dhaka in einer Wohngemeinschaft mit Studenten und danach in römisch 40 bei seiner Tante gelebt. Seine Tante lebe ungefähr 350 bis 400 km vom Elternhaus des BF entfernt. Dhaka habe er verlassen, weil ihn die Polizei gesucht habe. Der Vater des BF habe ihm dies gesagt. Die Frage, ob der Studienerfolg des BF schlecht gewesen sei, bejahte der BF und gab weiter an, dass er das Studium nicht beenden habe können. Nachgefragt, was ihm in der Anzeige aus dem Jahr 2012 vorgeworfen werde, gab der BF an, dass ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Benützung von Sprengmittel und Körperverletzung vorgeworfen werde. Er habe keinen Anwalt gefunden, der seinen Fall annehmen würde. Der BF legte im Rahmen seiner Einvernahme eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, ein ÖSD Zertifikat A1, zwei Zertifikate über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Projekts „Deutsch A1“, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme, zwei Deutschkursbestätigungen, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, einen Zahnarztbericht, Unterlagen in bengalischer Sprache – den Angaben des BF zufolge – betreffend zwei Verfahren gegen ihn, Unterlagen zur allgemeinen Situation in Bangladesch, ein Konvolut an Unterlagen in bengalischer Sprache – den Angaben des BF zufolge – betreffend die Grundstücke seines Vaters und das Verfahren seinen Vater betreffend sowie Fotos, vor. I.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2019, Zl. 110514002-160214005, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2019, Zl. 110514002-160214005, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, , Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß , Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage , (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die vom BF im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubhaft eingestuft werden würden, weil der BF seine Angaben nicht widerspruchsfrei geschildert habe. Den vorgelegten Unterlagen komme kein Beweiswert zu, weil davon auszugehen sei, dass diese gefälscht seien. Es werde nicht davon ausgegangen, dass der BF im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es sei dem BF auch bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, sein Auslangen zu finden. Ebenso wenig würden Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorliegen und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. I.
  14. Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.
  15. Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und die Länderfeststellungen unvollständig seien. Der BF habe umfassende Dokumente vorgelegt, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe, wodurch die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. In Bezug darauf, dass es dem Vater des BF nicht möglich gewesen sei, wegen der vorenthaltenen Mietzahlungen Anzeige zu erstatten, werde darauf verwiesen, dass aus sämtlichen Länderberichten das hohe Korruptionsniveau in Bangladesch hervorgehe. Der BF habe – wie vorgebracht – versucht, eine Anzeige zu erstatten, diese sei aber nicht aufgenommen worden. Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen würden sämtliche vom BF vorgebrachten Vorwürfe hervorgehen. Hinsichtlich der Integration des BF wurde angeführt, dass sich der BF seit Februar 2016 im Bundesgebiet aufhalte und sich sehr bemüht habe, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und die belangte Behörde daher zumindest zur Entscheidung hätte gelangen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletze und auf Dauer unzulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und die Länderfeststellungen unvollständig seien. Der BF habe umfassende Dokumente vorgelegt, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe, wodurch die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. In Bezug darauf, dass es dem Vater des BF nicht möglich gewesen sei, wegen der vorenthaltenen Mietzahlungen Anzeige zu erstatten, werde darauf verwiesen, dass aus sämtlichen Länderberichten das hohe Korruptionsniveau in Bangladesch hervorgehe. Der BF habe – wie vorgebracht – versucht, eine Anzeige zu erstatten, diese sei aber nicht aufgenommen worden. Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen würden sämtliche vom BF vorgebrachten Vorwürfe hervorgehen. Hinsichtlich der Integration des BF wurde angeführt, dass sich der BF seit Februar 2016 im Bundesgebiet aufhalte und sich sehr bemüht habe, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und die belangte Behörde daher zumindest zur Entscheidung hätte gelangen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF in seinen nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verletze und auf Dauer unzulässig sei. I.
  16. Am 04.04.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  17. Am 04.04.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  18. Am 29.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. römisch eins.
  19. Am 29.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF bestätigte auf diesbezüglich einleitende Nachfrage, dass er im Dezember 2015 aus Bangladesch ausgereist und über die Türkei, Griechenland und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Auf die ergänzende Frage, ob er in Griechenland oder Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, führte der BF aus, dass er in Ungarn einen Antrag gestellt habe, dass dortige Verfahren aber deshalb nicht abgewartet habe, weil er in Ungarn in einer Unterkunft in einem Wald untergebracht gewesen sei, nicht einmal drei Mal am Tag ein Essen erhalten habe und „Das war noch nicht das Schlimmste“ hinzufügte. Auf die Frage, welches Ziel (in örtlicher Hinsicht) der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch in Dezember 2015 hatte, führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt kein Ziel gehabt habe. Er hätte sein Leben gesund und ordentlich führen können; von Österreich habe er lediglich gewusst, dass es ein (wörtlich) menschenrechtliches Land sei, wo Asyl gewährt werde. Der BF bestätigte, dass in Bangladesch sowohl seine Eltern, als auch seine Schwester, sowie seine Ehegattin und ihr gemeinsamer Sohn leben. Gefragt nach der Diskrepanz der Geburtsdaten seiner Ehegattin im Akt (einmal XXXX und einmal XXXX ) erklärte er das Datum XXXX als das richtige Datum. Im Gespräch mit dem BF ergab sich, dass entgegen den vormaligen Ausführungen im Akt der Sohn des BF nicht Ende 2014, sondern wie der BF ausführte am XXXX geboren wurde; die Diskrepanz zum Akt erklärte der BF damit, dass in den Einvernahmen beim BFA einiges nachträglich zu korrigieren gewesen wäre. Sein Sohn sei erst nach seiner Ausreise geboren, er habe ihn daher noch nicht persönlich gesehen. Der BF bestätigte, dass in Bangladesch sowohl seine Eltern, als auch seine Schwester, sowie seine Ehegattin und ihr gemeinsamer Sohn leben. Gefragt nach der Diskrepanz der Geburtsdaten seiner Ehegattin im Akt (einmal römisch 40 und einmal römisch 40 ) erklärte er das Datum römisch 40 als das richtige Datum. Im Gespräch mit dem BF ergab sich, dass entgegen den vormaligen Ausführungen im Akt der Sohn des BF nicht Ende 2014, sondern wie der BF ausführte am römisch 40 geboren wurde; die Diskrepanz zum Akt erklärte der BF damit, dass in den Einvernahmen beim BFA einiges nachträglich zu korrigieren gewesen wäre. Sein Sohn sei erst nach seiner Ausreise geboren, er habe ihn daher noch nicht persönlich gesehen. Der BF wurde gefragt, ob seine Frau und sein Sohn in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern wohnen. Der BF antwortete, dass seine Frau und sein Sohn 2015 und 2016 bei seinen Eltern gewohnt hätten, aufgrund von Problemen seit 2017 aber nunmehr bei seinen Schwiegereltern, etwa 15-20km von seinem Heimatort entfernt, wohnen würden. Der Richter fragte den BF, ob es richtig sei, dass er seine Frau im Jahr 2014 geheiratet habe und ersuchte ihn kurz zu erläutern, wann und wo er seine Frau kennengelernt habe. Der BF gab daraufhin an, dass es dort, wo er gelernt habe, etwa 10-15km entfernt ein College gegeben habe, in welchem seine nunmehrige Frau gelernt habe. Mit Freunden sei er dort in der Nähe gewesen und sie hätten sich kennengelernt und anfänglich nur miteinander telefoniert. Dann habe eine Beziehung begonnen, aber der BF habe aufgrund des Problems nur bei seiner Tante eine Unterkunft beziehen können. Sie hätten nicht mit einer großen Veranstaltung, aber mit häuslicher Zusammenkunft mit Zustimmung beider Familien geheiratet. Diesbezüglich nachgefragt, gab der BF an, dass sie sich im Jahr 2011 im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , im Ort XXXX kennengelernt hätten. Diesbezüglich nachgefragt, gab der BF an, dass sie sich im Jahr 2011 im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , im Ort römisch 40 kennengelernt hätten. Der BF wurde über seine schulischen (sowie Universitäten Ausbildungen) befragt, und gab dazu an, dass er ab 1997 zunächst eine Primär-Schule in seinem Heimatort fünf Jahre lang sowie daran anschließend eine High-School, ebenfalls fünf Jahre lang in einem etwa 2-3km von seinem Heimatort entfernt, absolviert habe; 2009 habe er seine Grundschulabschlussprüfung abgelegt sowie 2011 die Matura im College; er habe im Anschluss daran auch an einer Universität in Dhaka inskribiert, habe aber keine Prüfungen mehr ablegen können, zumal er aufgrund seiner Probleme dann auch bereits bei seiner Tante wohnhaft gewesen sei. Auf die Frage, ob seine Ausführungen gegenüber dem BFA stimmen, dass der Wohnort seiner Tante etwa 350-400 km von seinem Heimatort entfernt ist, führte der BF aus, dass das richtig sei. Der Ort ist sehr weit von seinem Heimatort entfernt; dieser liege nämlich in XXXX , in XXXX , in der Nähe zur indischen Grenze. Auf die Frage, ob seine Ausführungen gegenüber dem BFA stimmen, dass der Wohnort seiner Tante etwa 350-400 km von seinem Heimatort entfernt ist, führte der BF aus, dass das richtig sei. Der Ort ist sehr weit von seinem Heimatort entfernt; dieser liege nämlich in römisch 40 , in römisch 40 , in der Nähe zur indischen Grenze. Auf diesbezügliche Frage stellte der BF klar, dass er nach seiner Hochzeit gemeinsam mit seiner Frau bei seiner Tante gewohnt habe, was insofern kein Problem gewesen sei, als sein Onkel zum damaligen Zeitpunkt in Dhaka gearbeitet habe. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Frau dort gewohnt. Auf die konkrete Frage, warum seine Frau ihn nicht bei seiner Flucht begleitet habe, führte der BF aus, dass das aufgrund der damaligen Schwangerschaft seiner Frau nicht in Betracht gekommen sei, er jedoch sein Leben retten habe müssen; er habe, wie er ausführte, seine Eltern gebeten, sich um seine Frau zu kümmern, was diese auch bis 2017 getan hätten; nunmehr wohne seine Frau bei seinen Schwiegereltern. Auf ergänzende Frage führte der BF aus, dass der Unterhalt seiner Frau und seines Sohnes dahingehend gesichert sei, dass, sollten finanzielle Mittel erforderlich sein, sie seine Eltern unterstützen. Der BF führte zu seiner Befragung vor dem BFA aus, dass er immer wieder versucht habe, alles sehr detailliert zu schildern, aber er immer wieder abgehalten worden sei. Damals habe vor ihm ein Bengale ein Interview gehabt und es sei mit diesem herumgeschrien worden. Dem BF sei damals lachend gesagt worden, dass er nach Hause geschickt werden würde, wenn die Partei nicht an die Macht komme und dies und das mit ihm angestellt werde. Der BF habe nicht alles schildern können und im Nachhinein von zu Hause aus mit Hilfe eines Freundes per E-Mail einige Beweismittel und Dokumente geschickt, diese seien aber nicht aufgenommen worden. Der BF habe diese Beweismittel heute mitgenommen. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass es richtig sei, dass er zwei Mal vom BFA einvernommen worden sei, was sich auch aus der Aktenlage ergebe. Der BF habe dabei seine Ausführungen auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch wenn das Gericht seine nunmehrigen Ausführungen zur Kenntnis nehme, verbleibt, dass es ihm unbenommen geblieben sei, sein Vorbringen auf schriftlichem Weg zu ergänzen, beispielsweise im Rahmen der Beschwerde; gleichzeitig sei der BF mit der Ladung zur heutigen Verhandlung aufgefordert worden, entsprechende Beweismittel dem Gericht vorzulegen. Selbstverständlich könne der BF im Rahmen der heutigen Verhandlung sein Vorbringen erstatten, das Gericht hat aber ebenfalls auch den bisherigen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Der BF führte dazu aus, dass er anfänglich nicht unterschreiben habe wollen, dann aber aus Höflichkeit unterschrieben habe. Der Grund, warum er das schildere, sei, dass er vorbringen wolle, wie das BFA sich ihm gegenüber verhalten habe. Nachgefragt, ob das, was er vor dem BFA ausgesagt habe richtig sei, gab er an, dass einiges richtig und einiges nicht richtig sei. Auf diesbezügliche Frage, wann das Engagement des BF für die BNP begonnen habe, gab der BF an, dass er 2011 begonnen habe, sich für die BNP, Jubo Dal, zu engagieren. Er habe Feldarbeit geleistet, jüngere und ältere Burschen zusammengebracht und zu den Veranstaltungen geführt oder zu den Versammlungstreffen mitgenommen. Er habe die Burschen mobilisieren können und, nachdem er eine gute Beziehung zum Generalsekretär auf Polizeiverwaltungsbezirksebene aufgebaut habe, sei er am 15.08.2012, zum Geburtstag von Begum Khaleda Zia, bei der BNP, Jubo Dal, zum XXXX ernannt worden. Der BF habe Treffen herbeirufen können und Notizen im Resolutionsprotokoll geführt. Die Veranstaltungen seien von ihm arrangiert worden. Er habe erklärt, wie die Veranstaltungen abzulaufen haben und die Zeit festgelegt. Auch die Bewilligungen von der Polizeistation für Veranstaltungen habe er eingeholt. Auf diesbezügliche Frage, wann das Engagement des BF für die BNP begonnen habe, gab der BF an, dass er 2011 begonnen habe, sich für die BNP, Jubo Dal, zu engagieren. Er habe Feldarbeit geleistet, jüngere und ältere Burschen zusammengebracht und zu den Veranstaltungen geführt oder zu den Versammlungstreffen mitgenommen. Er habe die Burschen mobilisieren können und, nachdem er eine gute Beziehung zum Generalsekretär auf Polizeiverwaltungsbezirksebene aufgebaut habe, sei er am 15.08.2012, zum Geburtstag von Begum Khaleda Zia, bei der BNP, Jubo Dal, zum römisch 40 ernannt worden. Der BF habe Treffen herbeirufen können und Notizen im Resolutionsprotokoll geführt. Die Veranstaltungen seien von ihm arrangiert worden. Er habe erklärt, wie die Veranstaltungen abzulaufen haben und die Zeit festgelegt. Auch die Bewilligungen von der Polizeistation für Veranstaltungen habe er eingeholt. Nachgefragt, wie lange er XXXX gewesen sei, gab er an, dass am 09.12.2012 gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei bzw. insgesamt zwei Anzeigen gegen ihn erstattet worden seien. Seit der ersten Anzeige sei er flüchtig gewesen. Normalerweise sehe man vor, dass man bei Abwesenheit jemanden in die Funktion „hineinsetzt“. Die Führungsmitarbeiter hätten ihn aber so sehr gemocht und hätten gewollt, dass der BF die Position wieder übernehme. Nachgefragt, wie lange er römisch 40 gewesen sei, gab er an, dass am 09.12.2012 gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei bzw. insgesamt zwei Anzeigen gegen ihn erstattet worden seien. Seit der ersten Anzeige sei er flüchtig gewesen. Normalerweise sehe man vor, dass man bei Abwesenheit jemanden in die Funktion „hineinsetzt“. Die Führungsmitarbeiter hätten ihn aber so sehr gemocht und hätten gewollt, dass der BF die Position wieder übernehme. Noch einmal nachgefragt, wie lange er die Funktion insgesamt ausgeübt habe, gab der BF an, dass er diese dreieinhalb oder vier Monate, bis Ende 2012, ausgeübt habe. Am 09.12.2012 sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden. Der 14 Parteienzusammenschluss habe eine Großdemonstration landesweit ausgerufen, weshalb es zu Ausschreitungen gekommen sei und eine Anzeige in der Polizeistation XXXX eingebracht worden sei. Ein „GR-Verfahren“ mit der Nummer XXXX sei eingeleitet worden. Eine Anklageschrift sei dann am 03.12.2017 vor Gericht eingebracht worden. Der Vorfallsort sei XXXX gewesen. Danach habe der BF keine Tätigkeiten mehr ausüben können; er sei bei seiner Tante väterlicherseits untergetaucht. Im August 2012, einen Tag nachdem er seine Funktion erhalten habe, habe es einen Angriff auf den BF gegeben. Es gebe vom Nachbarsdorf XXXX den XXXX , der sein Gegenkandidat als XXXX und danach ein Überläufer geworden sei. Er sei von der gegnerischen Partei gewesen und mit AL Burschen und mit CL Burschen unterwegs gewesen und habe den BF angegriffen. Der BF habe noch drei Nähte auf dem Oberarm und habe drei Zähne verloren. Er sei von einem Arzt behandelt worden. Zwei Zähne hätte er hinzufügen können und an der dritten Stelle habe kein Zahnersatz hinzugefügt werden können. Er könne heute noch nicht ordentlich essen. Noch einmal nachgefragt, wie lange er die Funktion insgesamt ausgeübt habe, gab der BF an, dass er diese dreieinhalb oder vier Monate, bis Ende 2012, ausgeübt habe. Am 09.12.2012 sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden. Der 14 Parteienzusammenschluss habe eine Großdemonstration landesweit ausgerufen, weshalb es zu Ausschreitungen gekommen sei und eine Anzeige in der Polizeistation römisch 40 eingebracht worden sei. Ein „GR-Verfahren“ mit der Nummer römisch 40 sei eingeleitet worden. Eine Anklageschrift sei dann am 03.12.2017 vor Gericht eingebracht worden. Der Vorfallsort sei römisch 40 gewesen. Danach habe der BF keine Tätigkeiten mehr ausüben können; er sei bei seiner Tante väterlicherseits untergetaucht. Im August 2012, einen Tag nachdem er seine Funktion erhalten habe, habe es einen Angriff auf den BF gegeben. Es gebe vom Nachbarsdorf römisch 40 den römisch 40 , der sein Gegenkandidat als römisch 40 und danach ein Überläufer geworden sei. Er sei von der gegnerischen Partei gewesen und mit AL Burschen und mit CL Burschen unterwegs gewesen und habe den BF angegriffen. Der BF habe noch drei Nähte auf dem Oberarm und habe drei Zähne verloren. Er sei von einem Arzt behandelt worden. Zwei Zähne hätte er hinzufügen können und an der dritten Stelle habe kein Zahnersatz hinzugefügt werden können. Er könne heute noch nicht ordentlich essen. Nachgefragt, ob es außer diesem Angriff noch weitere Angriffe auf ihn gegeben habe, gab der BF an, dass er außer diesem unglaublichen Angriff nicht angegriffen worden sei. Aber, wenn er sich heute noch hinunterlehne, schmerze es ihn im Rücken. Deswegen nehme er vom Hausarzt verschriebene Schmerzmittel gegen die Schmerzen ein. Nachgefragt, ob er zu diesen Anzeigen, die er angesprochen habe, dem BFA Beweismittel vorgelegt habe, und wenn ja welche, gab der BF an, dass er bezüglich der zwei Anzeigen die gegen ihn eingebracht worden seien dem BFA auch Kopien vorgelegt habe. Das erste habe er über einen Freund und einen Rechtsanwalt, dessen Ausweis er auch vorgelegt habe, welche es vom Gericht behoben und es ihm per Post zugeschickt hätten, erhalten. Auf diesbezügliche Frage führte der BF aus, dass er sich über einen Anwalt über den derzeitigen Verfahrensstand informiert habe; der Haftbefehl sei schon ausgestellt und das Verfahren laufe. Nachgefragt, ob es im Verfahren irgendwelche Schritte, die aktuell gesetzt worden seien, gebe, gab der BF an, dass viele Schritte bis jetzt gesetzt worden seien. Vor einigen Tagen habe er mit dem Anwalt besprochen, wie er seine Unschuld endlich beweisen könne, denn er sei im Vorfall nicht verwickelt gewesen. Es sei ja auch noch ein zweites Verfahren am 31.10.2017, als er schon hier gewesen sei, eingeleitet worden. Der BF habe dem Anwalt vorgeworfen, was er überhaupt bis jetzt gemacht habe. Der Anwalt habe den BF gefragt, ob er ein Dokument habe, mit dem er beweisen könne, dass er während des Vorfalls in Österreich gewesen sei. Er habe dann die Kopie seines Meldezettels dem Anwalt auf seine E-Mail-Adresse geschickt. Nachdem er mit ihm gesprochen habe und auch seine Mutter ihn gefragt habe, ob er das Dokument bekommen habe, habe er gesagt, dass bei Gericht die Unschuld mit diesem Dokument nicht bewiesen werden könne. Er sei gefragt worden, ob er zusätzlich zum Meldezettel noch ein Dokument habe und der BF habe ihm seine Karte geschickt. Der Anwalt habe ihm danach gesagt, dass er damit noch mehr in die Falle tappe, denn mit dieser habe er in einem fremden Land gegen das Heimatland um Asyl angesucht. Befragt über seine Kenntnis, wer die Anzeigen gegen ihn eingebracht habe, führte der BF aus, dass beispielsweise die erste gegen ihn eingebrachte Anzeige durch die Polizei selbst erfolgt sei; auch ein Großteil der Zeugen komme aus der Polizei, lediglich ein kleiner Teil der Zeugen seien Geschäftsleute aus dem Bazar; die Polizei allerdings stehe im Dienst der Regierungspartei. Weiter befragt, weshalb aus der Sicht des BF gerade er, der hinsichtlich seiner politischen Funktion, die er lediglich sehr kurzfristig ausgeübt habe, nicht gerade als prominente Führungsfigur zu bezeichnen sei, langfristig mit Anzeigen bedacht würde, führte der BF aus, dass es in seinem Land und hinsichtlich der BNP egal sei, ob er ein kleiner oder großer Führer sei; es sei nicht leicht von „0“ auf eine Funktion zu gelangen; er habe sich dafür entschieden, in seinem Leben Politik zu machen; allerdings möchte die regierende AL seine Partei (BNP) mit Strafverfahren und sonstigen Angriffen völlig zerstören. Entsprechende Strafverfahren bzw. Anzeigen seien nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen andere gerichtet. Auf Ersuchen des BF wurden Auszüge aus „The Penal Code 1860, ein Bericht von „Human Rights Watch“ sowie Texte mit der Überschrift „13 prison guards contract COVID-19“ vorgelegt. Des Weiteren legte der BF Ausführungen zum zweiten gegen ihn geführten Strafverfahren (gemäß Überschrift) in bengalischer Sprache vor; er führte dazu aus, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, eine Übersetzung durchführen zu lassen. Der BF führte auf diesbezügliche konkrete Frage, was diese drei Seiten beinhalten, aus, dass er über sein Strafverfahren, sowie über die Zeugen und allfällig zu erwartende Mindeststrafen geschrieben habe. Ergänzend führte der BF aus, dass auch gegen seinen Vater ein Strafverfahren im Jahr 2018 eingeleitet worden sei. Es habe immer wieder Ladungen gegeben und er habe erscheinen müssen. Sein Vater sei jetzt aber an Corona erkrankt. Der BF erachte die Unterlagen auch zu diesem Strafverfahren gegen seinen Vater für wichtig und möchte die Berichte und diese Unterlagen dazu vorlegen. Nachgefragt, weshalb der BF diese Unterlagen bisher nicht vorgelegt habe, gab er an, dass er versucht habe, diese vorzulegen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er bereits (spätestens) mit der Ladung zur heutigen Verhandlung aufgefordert war, Beweismittel vorzulegen; nach einem bereits länger anhängigen Verfahren sowie einer dreistündigen Verhandlung würden nunmehr vom BF Unterlagen vorgelegt. Es wurde im Rahmen der Verhandlung noch einmal die Frage präzisiert, seit wann der BF im Besitz dieser Beweismittel sei und weshalb diese bisher nicht vorgelegt worden seien. Der BF führte dazu aus, dass er, als er den Brief von der Diakonie wegen dem Gerichtstermin bekommen habe, am selben Tag zur Diakonie gegangen sei und er dort vertröstete worden sei, dass er noch wegen einem Termin angerufen werde. Ein Monat danach sei er wieder hingegangen und erneut vertröstet worden. Erst gestern habe der BF diesen Anruf erhalten. Er habe dem Gericht nichts vorlegen können und gestern sei ihm gesagt worden, er solle es heute vorlegen. Der Rechtsvertreter gab daraufhin an, dass die Verhandlungen relativ kurzfristig zugeteilt würden und es sich aus organisatorischen Gründen nicht immer ausgehe, sich kurzfristig einzelnen Fällen zuzuwenden. Für gewöhnlich erfolge die Zuteilung ungefähr eine Woche davor. Der BF legte daraufhin Kopien von Unterlagen in bengalischer Sprache vor und führte er dazu aus, dass es sich um Unterlagen zum Strafverfahren seines Vaters handelt. Zum Themenkreis Integrationsgrad in Österreich legte der BF eine Gewerbeanmeldung beim Magistrat der Stadt Wien, mit Wirksamkeit vom 01.11.2018 betreffend Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, sowie eine diesbezügliche Gewerbsanmeldung vom 18.10.2018, ein Schreiben an das Finanzamt Wien betreffend das Ansuchen um eine Steuernummer vom 16.10.2018 sowie einen diesbezüglichen Fragebogen, eine „Membership form“ der Bangladesh-Bikrampur-Munshigonj-Österreich Gesellschaft, sowie einen diesbezüglichen Vereinsauszug des gegenständlichen Vereins (der BF führte dazu aus, dass er bis vor kurzem XXXX dieses Vereins war, diese Funktion seit kurzem aber nicht mehr ausübe; künftig stünde er aber gern wieder zur Verfügung), eine Vereinsmitgliedschaft der Bangladesch-Österreichische Gesellschaft vom 04.06.2020, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 (Prüfungsdatum 24.09.2019), ein Schreiben des ÖIF vom 01.10.2019 (Zeugnis für Integrationsprüfung A1) sowie vom 27.02.2020 (negatives Prüfungsergebnis betreffend Integrationsprüfung A2), einen Arbeitsvorvertrag vom 27.07.2020 betreffend eine Tätigkeit als Küchenhilfe, eine Mitgliederbestätigung der „Bangladesch Jatiotabadi Dall Austria“ vom 05.07.2020, einen Kulturpass der VHS Ottakring (gültig bis 24.05.2020), einen Arbeitsvorvertrag vom 13.07.2020 des „ XXXX “, ein Unterstützungsschreiben von XXXX vom 19.06.2020 (unterschrieben von mehreren Personen) sowie eine Bescheinigung eines Erste-Hilfe-Grundkurses vom Wiener Roten Kreuz vom 16.06.2020 vor. Zum Themenkreis Integrationsgrad in Österreich legte der BF eine Gewerbeanmeldung beim Magistrat der Stadt Wien, mit Wirksamkeit vom 01.11.2018 betreffend Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, sowie eine diesbezügliche Gewerbsanmeldung vom 18.10.2018, ein Schreiben an das Finanzamt Wien betreffend das Ansuchen um eine Steuernummer vom 16.10.2018 sowie einen diesbezüglichen Fragebogen, eine „Membership form“ der Bangladesh-Bikrampur-Munshigonj-Österreich Gesellschaft, sowie einen diesbezüglichen Vereinsauszug des gegenständlichen Vereins (der BF führte dazu aus, dass er bis vor kurzem römisch 40 dieses Vereins war, diese Funktion seit kurzem aber nicht mehr ausübe; künftig stünde er aber gern wieder zur Verfügung), eine Vereinsmitgliedschaft der Bangladesch-Österreichische Gesellschaft vom 04.06.2020, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 (Prüfungsdatum 24.09.2019), ein Schreiben des ÖIF vom 01.10.2019 (Zeugnis für Integrationsprüfung A1) sowie vom 27.02.2020 (negatives Prüfungsergebnis betreffend Integrationsprüfung A2), einen Arbeitsvorvertrag vom 27.07.2020 betreffend eine Tätigkeit als Küchenhilfe, eine Mitgliederbestätigung der „Bangladesch Jatiotabadi Dall Austria“ vom 05.07.2020, einen Kulturpass der VHS Ottakring (gültig bis 24.05.2020), einen Arbeitsvorvertrag vom 13.07.2020 des „ römisch 40 “, ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 19.06.2020 (unterschrieben von mehreren Personen) sowie eine Bescheinigung eines Erste-Hilfe-Grundkurses vom Wiener Roten Kreuz vom 16.06.2020 vor. Der BF gab dazu an, dass er Grundversorgung beziehe und von sonst niemandem finanziell unterstützt werde. Befragt nach der von ihm vorgelegten Gewerbeanmeldung führte der BF aus, dass er dieses Gewerbe eröffnet hatte, es zwischenzeitig aber wieder geschlossen habe; er fügte hinzu, dass er die Absicht habe, es wieder zu eröffnen. Der Richter sprach den BF auf seine Deutschkenntnisse an; in dem Zusammenhang führte der Richter aus, dass er im Zuge der heutigen Verhandlung den Eindruck bekommen habe, dass der BF sehr einfache Sätze und Satzteile versteht, jedoch ein wie immer geartetes Gespräch in deutscher Sprache nicht möglich ist. Wann immer der Richter den BF direkt angesprochen hat, ging der Blick sofort in Richtung Dolmetscher. Der BF führte dazu aus, dass er den A1-Kurs zwei Mal gemacht hat, den A2-Kurs zwar nicht bestanden habe, jedoch Deutsch verstehe und es auch sprechen könne, allerdings nicht fließend und fügte hinzu, dass das für ihn sehr schwer sei. Zu seinem Tagesablauf befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass er viele Freunde habe, spazieren und schwimmen gehe. I.
  20. Am 04.09.2020 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Angaben des BF im Verfahren.römisch eins.
  21. Am 04.09.2020 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Angaben des BF im Verfahren. I.
  22. Am 01.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2020 ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Bericht des Vertrauensanwaltes vom 09.11.2020 zu entnehmen sei, dass der BF im Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2012 die Funktion als XXXX in der BNP Jubo Dal in der Gemeinde XXXX (Distrikt XXXX ) innegehabt habe sowie dass einer Quelle zu entnehmen sei, dass nach Ausschreitungen einer politischen Demonstration am 09.12.2012 20 Personen verhaftet und gegen zwölf weitere Personen per Haftbefehl gefahndet werde und sich unter diesen auch der BF befinde. Weiter wurde ausgeführt, dass noch kein Urteil gefällt worden und der Fall noch anhängig sei. Im Fall einer Verurteilung seien gemäß den Strafsätzen zu den vorgeworfenen Tatbeständen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis lebenslanger Haft und Geldstrafen durch die Gerichtsbarkeit vorgesehen. Zudem wurde ausgeführt, dass zwischen dem 01.10.2017 und dem 01.12.2017 zwei Anklageerhebungen von der Polizeidienststelle XXXX eingereicht worden seien und als Beschuldigter in einem dieser Verfahren der BF und eine weitere Person angeführt werden; gegen die beiden Personen sei Anklage erhoben und Ermittlungen eingeleitet worden und beide Personen würden per Haftbefehl polizeilich gesucht werden. Auch wurde weiter ausgeführt, dass zwischen dem 01.12.2018 und dem 31.12.2018 ein Fall bei der Polizeistation XXXX eingereicht worden sei und ein XXXX als eine der 14 festgenommenen und insgesamt 251 angeklagten Personen genannt werde. römisch eins.
  23. Am 01.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2020 ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Bericht des Vertrauensanwaltes vom 09.11.2020 zu entnehmen sei, dass der BF im Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2012 die Funktion als römisch 40 in der BNP Jubo Dal in der Gemeinde römisch 40 (Distrikt römisch 40 ) innegehabt habe sowie dass einer Quelle zu entnehmen sei, dass nach Ausschreitungen einer politischen Demonstration am 09.12.2012 20 Personen verhaftet und gegen zwölf weitere Personen per Haftbefehl gefahndet werde und sich unter diesen auch der BF befinde. Weiter wurde ausgeführt, dass noch kein Urteil gefällt worden und der Fall noch anhängig sei. Im Fall einer Verurteilung seien gemäß den Strafsätzen zu den vorgeworfenen Tatbeständen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis lebenslanger Haft und Geldstrafen durch die Gerichtsbarkeit vorgesehen. Zudem wurde ausgeführt, dass zwischen dem 01.10.2017 und dem 01.12.2017 zwei Anklageerhebungen von der Polizeidienststelle römisch 40 eingereicht worden seien und als Beschuldigter in einem dieser Verfahren der BF und eine weitere Person angeführt werden; gegen die beiden Personen sei Anklage erhoben und Ermittlungen eingeleitet worden und beide Personen würden per Haftbefehl polizeilich gesucht werden. Auch wurde weiter ausgeführt, dass zwischen dem 01.12.2018 und dem 31.12.2018 ein Fall bei der Polizeistation römisch 40 eingereicht worden sei und ein römisch 40 als eine der 14 festgenommenen und insgesamt 251 angeklagten Personen genannt werde. I.
  24. Mit Schreiben der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe vom 11.12.2020 wurde die als Rechtsvertreter erteilte Vollmacht mit 31.12.2020 zurückgelegt. Laut vorgelegter Vollmacht vom 12.01.2021 beauftragte der BF in der Folge die BBU GmbH mit seiner Rechtsvertretung ab 01.01.2021.römisch eins.
  25. Mit Schreiben der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe vom 11.12.2020 wurde die als Rechtsvertreter erteilte Vollmacht mit 31.12.2020 zurückgelegt. Laut vorgelegter Vollmacht vom 12.01.2021 beauftragte der BF in der Folge die BBU GmbH mit seiner Rechtsvertretung ab 01.01.
  26. I.
  27. Am 15.12.2020 wurden der BF und das BFA mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts unter Anschluss der Anfragebeantwortung und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und den Parteien eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. römisch eins.
  28. Am 15.12.2020 wurden der BF und das BFA mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts unter Anschluss der Anfragebeantwortung und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und den Parteien eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. I.
  29. In der Stellungnahme des BF vom 30.12.2020 wurde ausgeführt, dass mit der vorliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das Vorbringen des BF bestätigt werde. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit und Überzeugungen seien Anzeigen gegen den BF erhoben und Strafverfahren eingeleitet worden. Wie aus den Länderberichten entnommen werden könne, sei es höchst unwahrscheinlich, dass der BF als Oppositioneller sich auf ein faires Verfahren verlassen könne. Der BF sei in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und sei ihm daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren. römisch eins.
  30. In der Stellungnahme des BF vom 30.12.2020 wurde ausgeführt, dass mit der vorliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das Vorbringen des BF bestätigt werde. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit und Überzeugungen seien Anzeigen gegen den BF erhoben und Strafverfahren eingeleitet worden. Wie aus den Länderberichten entnommen werden könne, sei es höchst unwahrscheinlich, dass der BF als Oppositioneller sich auf ein faires Verfahren verlassen könne. Der BF sei in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und sei ihm daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. I.
  31. Am 14.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die Stellungnahme des BF und legte eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme fest. Vom BFA erfolgte zu dem Ergebnis der (ergänzenden) Beweisaufnahme keine Stellungnahme. römisch eins.
  32. Am 14.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die Stellungnahme des BF und legte eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme fest. Vom BFA erfolgte zu dem Ergebnis der (ergänzenden) Beweisaufnahme keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  33. Feststellungen:römisch zwei.
  34. Feststellungen: II.1.
  35. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  36. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Er stammt aus XXXX . Der BF besuchte eine Universität in Dhaka und zog nach Abbruch seines Studiums zu seiner Tante nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Er stammt aus römisch 40 . Der BF besuchte eine Universität in Dhaka und zog nach Abbruch seines Studiums zu seiner Tante nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. In Bangladesch leben die Ehefrau und der Sohn sowie die Eltern und die Schwester des BF. Der BF verließ Bangladesch illegal im Dezember 2015 und stellte am 10.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
  37. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
  38. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF war von August bis Dezember 2012 XXXX der BNP Jubo Dal in der Gemeinde XXXX (Distrikt XXXX ). Der BF war von August bis Dezember 2012 römisch 40 der BNP Jubo Dal in der Gemeinde römisch 40 (Distrikt römisch 40 ). Der BF wurde im Jahr 2012 nach der Teilnahme an einer Demonstration wegen der Teilnahme an einer unrechtmäßigen Versammlung, Gewalteinwirkungen gegen einen Beamten zur Verhinderung seines Dienstes, schwerer Körperverletzung von Beamten, Beleidigung gegen Beamte, Mordversuch, Sachbeschädigung und versuchter Einschüchterungen sowie den Abschnitten 3, 4 und 6 des bengalischen Sprengstoffgesetzes von 1909 angezeigt. In weiterer Folge wurde ein Haftbefehl gegen den BF ausgestellt. Ein Strafverfahren ist derzeit anhängig. Nach der Ausreise des BF aus Bangladesch wurde der BF im Jahr 2017 fälschlicherweise wegen des Einsatzes von Zwangsmaßnahmen, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Diebstahl, krimineller Einschüchterungen und krimineller Einschüchterungen durch anonyme Mitteilungen angezeigt. Gegen den BF wurde Anklage erhoben, es wurden Ermittlungen eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt. Das Strafverfahren ist noch anhängig. Der BF wird aktuell in Bangladesch polizeilich gesucht. Dem BF droht aufgrund seiner politischen Gesinnung im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung. II.1.
  39. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  40. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 6.3.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
  41. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
  42. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019). Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
  43. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
  44. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vergleiche bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vergleiche DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.3.2020a): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 1.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.2016): Länderkurzübersicht Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/1047992/90_1485186416_122016-bangladesch.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (20.6.2019): Turnout in Upazila polls drops 50% from general elections, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/06/20/turnout-in-upazila-polls-drops-50-from-general-elections, Zugriff 6.4.2020 ● BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 6.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020 ● DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 24.3.2020 ● Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 6.4.2020 ● Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 6.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● PA – Prothom Alo (8.9.2019): BNP to join upazila polls: Fakhrul, https://en.prothomalo.com/bangladesh/news/201499/BNP-to-join-upazila-polls-Fakhrul, Zugriff 6.4.2020 ● Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 6.4.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.html, Zugriff 6.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 ● WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 22.7.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vergleiche SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vergleiche AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismus-relevanter Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 135 solcher Vorfälle verzeichnet und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 2.4.2020 wurden 29 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 2.4.2020). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vgl. Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vergleiche Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (22.3.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 2.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 ● AA - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (18.3.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020 ● Kaipel, Simione Christina
(2018): „Globaler Wandel – regionale Krisen? Ökologische und sozioökonomische Perspektiven umweltbedingter Migrationsflüsse“, Masterarbeit, Seite 41 – 54, http://othes.univie.ac.at/54839/1/56687.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Suicide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 4.2.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Gemäß einer Verfassungsänderung können Richter abgesetzt werden (AA 22.7.2019). Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.7.2019). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 27.7.2019). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt rund 12 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 8.2019). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.7.2019). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 8.2019). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 8.2019). Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 8.2019). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 8.2019). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.7.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.7.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 ● ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 ● OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020 ● OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.7.2019; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.7.2019; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 8.2019). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 27.7.2019). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.2019; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.2019; vergleiche ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh,
  1. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 6.4.2020 ● TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 ● TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit ,
  3. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt 5). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgelder für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.20191.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 30.1.2020). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 8.2019). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von An

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