← Österreich

{'item': 'W203 2219837-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW203 2219837-2 SpruchW203 2219837-2/3E, W203 2219837-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl. 1211932508/201067718, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl. 1211932508/201067718, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2021, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 08.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er von der Familie seiner Exfrau verfolgt werde, weil diese durch die Scheidung „in ihrer Ehre verletzt“ worden sei. Im Fall ihrer Rückkehr in den Iran fürchte er, deswegen getötet zu werden.
  2. Mit Bescheid vom 23.04.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
  3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 07.05.2020, Zl. W211 2219837-1/10E, als unbegründet ab.
  4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020, E 2101/2020-8, wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde abgelehnt.
  5. Am 29.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der die bereits im Erstverfahren angeführten Fluchtgründe wiederholte und diese um das zusätzliche Vorbringen ergänzte, dass er sich entschieden habe, zum Christentum zu konvertieren und ihm deswegen im Iran die Hinrichtung drohe. Den Umstand, dass er sich für das Christentum interessiere, habe er im vorangegangenen Verfahren deswegen nicht erwähnt, weil er seinen christlichen Glauben „nicht für sein Asylverfahren missbrauchen“ habe wollen. Da sein erster Asylantrag aber abgelehnt worden sei, müsse er nun doch sein Interesse für das Christentum als Asylgrund angeben.
  6. Am 11.02.2021 befragte die belangte Behörde XXXX , Abt des Stiftes XXXX , als Zeuge im Asylverfahren des Beschwerdeführers. Dabei gab er an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai oder Juni 2020 kenne, weil dieser damals erstmals zu dem von ihm geleiteten Taufvorbereitungskurs gekommen sei. Der christliche Glaube des Beschwerdeführers sei geweckt worden, nachdem dieser in Österreich einige Christen kennengelernt habe. Er habe mit dem Beschwerdeführer ein „ernstes Gespräch“ geführt, weil es ihm wichtig sei, dass keine „Scheintaufen“ vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen ca. im Mai oder Juni 2020 entschlossen, Christ werden zu wollen. Er habe dem Beschwerdeführer auch Vorhalte gemacht, weil dieser sein Interesse für das Christentum im ersten Verfahren nicht angegeben habe und diesen auch darüber informiert, dass er als Christ im Iran extreme Probleme bis hin zum Tod bekommen könne. Der Beschwerdeführer habe von ca. Mai oder Juni bis etwa September oder Oktober 2020 regelmäßig den vom Zeugen geleiteten Taufvorbereitungskurs besucht, bevor dieser wegen der Corona-Pandemie unterbrochen werden habe müssen. Der Beschwerdeführer sei auch als Ministrant tätig gewesen. Gefragt, ob er zweifelsfrei davon überzeugt sei, dass das Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum aus innerster Überzeugung und nicht etwa, um die Chancen auf einen Aufenthaltstitel zu erhöhen, erfolgt sei, gab der Zeuge an, dass es diesbezüglich „gut ausschaue“, dass der bisherige Beobachtungszeitraum aber noch zu kurz sei, um das zweifelsfrei beurteilen zu können.
  7. Am 11.02.2021 befragte die belangte Behörde römisch 40 , Abt des Stiftes römisch 40 , als Zeuge im Asylverfahren des Beschwerdeführers. Dabei gab er an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai oder Juni 2020 kenne, weil dieser damals erstmals zu dem von ihm geleiteten Taufvorbereitungskurs gekommen sei. Der christliche Glaube des Beschwerdeführers sei geweckt worden, nachdem dieser in Österreich einige Christen kennengelernt habe. Er habe mit dem Beschwerdeführer ein „ernstes Gespräch“ geführt, weil es ihm wichtig sei, dass keine „Scheintaufen“ vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen ca. im Mai oder Juni 2020 entschlossen, Christ werden zu wollen. Er habe dem Beschwerdeführer auch Vorhalte gemacht, weil dieser sein Interesse für das Christentum im ersten Verfahren nicht angegeben habe und diesen auch darüber informiert, dass er als Christ im Iran extreme Probleme bis hin zum Tod bekommen könne. Der Beschwerdeführer habe von ca. Mai oder Juni bis etwa September oder Oktober 2020 regelmäßig den vom Zeugen geleiteten Taufvorbereitungskurs besucht, bevor dieser wegen der Corona-Pandemie unterbrochen werden habe müssen. Der Beschwerdeführer sei auch als Ministrant tätig gewesen. Gefragt, ob er zweifelsfrei davon überzeugt sei, dass das Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum aus innerster Überzeugung und nicht etwa, um die Chancen auf einen Aufenthaltstitel zu erhöhen, erfolgt sei, gab der Zeuge an, dass es diesbezüglich „gut ausschaue“, dass der bisherige Beobachtungszeitraum aber noch zu kurz sei, um das zweifelsfrei beurteilen zu können.
  8. Ebenfalls am 11.02.2021 wurde auch der Beschwerdeführer von der belangten Behörde befragt. Dabei gab er an, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich begonnen habe, sowohl die Bibel als auch den Koran zur Gänze zu lesen, diese beiden Bücher immer wieder inhaltlich zu vergleichen und weitere Informationen zum Christentum über das Internet einzuholen. Am 29.05.2020 habe er sich schließlich dazu entschieden, Christ zu werden. Auf Nachfrage der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer benennen, aus welchen beiden Teilen die Bibel besteht und wusste über die Bedeutung der „Dreifaltigkeit“ sowie des Oster- und Pfingstfestes Bescheid. Über die „10 Gebote“ wusste der Beschwerdeführer zum Teil Bescheid, die Frage, was ein Ministrant sei, konnte er nicht beantworten. Auf Nachfrage, warum er sein Interesse für das Christentum nicht bereits früher vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich einerseits damals diesbezüglich noch nicht sicher gewesen sei und dass er andererseits Religion „für etwas Privates“ halte. Seine Konversion zum Christentum habe er bereits mit seiner im Iran lebenden Familie besprochen und auch auf Facebook kundgetan. Erst später sei ihm klargeworden, dass er aufgrund seiner Konversion im Iran in Gefahr sein könnte und dass es sich nun nicht mehr um eine Privatsache, sondern um einen asylrelevanten Umstand handle.
  9. Mit Bescheid vom 17.03.2021, Zl. 1211932508/201067718 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VI.) und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  10. Mit Bescheid vom 17.03.2021, Zl. 1211932508/201067718 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte auf das Wesentliche zusammengefasst aus: Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Christentum übergetreten sei. Dieser verfüge nur sehr bedingt über Fachwissen betreffend das Christentum, obwohl er angegeben habe, die Bibel bereits zur Gänze gelesen zu haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Bibel bereits zur Gänze gelesen, erweise sich ebenso wenig als glaubhaft wie das Vorbringen, er habe bereits 2018 begonnen, sich für das Christentum zu interessieren, dies aber im gesamten Erstverfahren nicht erwähnt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich kurz nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Konversion entschlossen, wirke „sehr konstruiert“. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorbringen können, im Vergleich zum Erstverfahren habe kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
  11. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.03.2021, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wird: Es liege sehr wohl ein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Vergleich zum dem Erstverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer befasse sich erst seit relativ kurzer Zeit mit dem Thema, was auch der Grund dafür sei, dass er noch nicht über ein ausgeprägtes Detailwissen über das Christentum verfüge. Es liege jedenfalls der „glaubhafte Kern einer Sachverhaltsänderung“ vor, weswegen nunmehr ein anderer Verfahrensausgang keinesfalls von vornherein ausgeschlossen sei.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 17.03.2021 bestätigt.
  13. Am 02.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde vom 30.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  14. Einlangend am 07.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen 1.
  16. Am 07.05.2020 wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig (abweisend) entschieden mit der Begründung, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe aufgrund der Scheidung von seiner Exfrau im Iran Verfolgung durch die Familie seiner Exfrau, als nicht glaubhaft erwiesen hat. In keiner Phase des gesamten Erstverfahrens brachte der Beschwerdeführer sein Interesse für das bzw. seine Konversion zum Christentum als Fluchtgrund vor. 1.
  17. Im Frühjahr 2020 – jedenfalls nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens – wandte sich der Beschwerdeführer erstmals an den Abt des Stiftes XXXX mit dem Wunsch, die Taufe zu erlangen. 1.
  18. Im Frühjahr 2020 – jedenfalls nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens – wandte sich der Beschwerdeführer erstmals an den Abt des Stiftes römisch 40 mit dem Wunsch, die Taufe zu erlangen. 1.
  19. Am 29.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung von internationalem Schutz und begründete diesen Antrag – neben der Wiederholung des bereits im Erstverfahren getätigten Fluchtvorbringens – mit seinem inzwischen erfolgten Übertritt vom Islam zum Christentum und der damit verbundenen drohenden Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. 1.
  20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid und mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
  21. Zur Lage von Konvertiten im Iran: Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit ’Konversion’ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese ’Konversion’ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nichtislamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durchIn den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019).
  22. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde inklusive Zeugeneinvernahme und dem Bundesverwaltungsgericht und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Lage von Konvertiten im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.
  23. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  24. Rechtliche Beurteilung 3.
  25. Zu Spruchpunkt A) (Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung) 3.1.
  26. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
  27. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. In jenem Fall, in dem die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.In jenem Fall, in dem die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Eine neue Sachentscheidung ist - wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt - auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht.Eine neue Sachentscheidung ist - wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt - auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht. Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, sowie die ausführliche Zusammenfassung der zu § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung in VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, wobei der gegenständliche Fall vom dort an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung wegen der anders gelagerten Ausgangssituation nicht berührt wird).Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, sowie die ausführliche Zusammenfassung der zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Rechtsprechung in VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, wobei der gegenständliche Fall vom dort an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung wegen der anders gelagerten Ausgangssituation nicht berührt wird). 3.1.
  28. Fallbezogen ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass im Vergleich zum am 07.05.2020 rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist: Der Beschwerdeführer stützt den Folgeantrag – neben der Wiederholung des bereits im Erstverfahren getätigten Fluchtvorbringens – nun erstmals (auch) auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seines Interesses für das bzw. seiner Konversion zum Christentum. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass daraus zwar einerseits hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 begonnen hat, in der Bibel zu lesen und die Inhalte der Bibel mit jenen des Koran zu vergleichen, andererseits aber auch, dass er erst im Mai oder Juni 2020 endgültig entschieden hat, sein Interesse für das Christentum zu intensivieren, was sich nicht zuletzt darin ausdrückt, dass er zu dieser Zeit auch Kontakt mit dem Abt eines Stiftes aufgenommen hat, um mit der Taufvorbereitung zu beginnen. Es ist somit eine potentiell asylrelevante Änderung des Sachverhalts nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kann im Vorhinein jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukommt: Als jemand, der sich vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet hat, wäre es möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt. Wenn auch vieles – insbesondere die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Erstentscheidung und dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben entsprechend zu einem Wechsel zum Christentum entschlossen hat sowie dessen Begründung dafür, warum er sich nicht bereits im Erstverfahren auf sein Interesse für das Christentum berufen hat – den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgend darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerster Überzeugung und nachhaltig zum Christentum konvertiert ist, sondern um seine Chancen, internationalen Schutz zu erlangen, zu erhöhen, so wäre doch geboten gewesen, in meinem meritorischen Verfahren das Vorliegen einer etwaigen „Scheinkonversion“ zu prüfen, und nicht – wie gegenständlich erfolgt - den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein ausgeschlossen ist und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. etwa VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155, m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall – vor allem aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Angaben des Zeugen – eindeutig der Fall. Folglich liegt hinsichtlich des Vorbringens zumindest ein „glaubhafter Kern“ der neu vorgebrachten Tatsachen vor (vgl. wieder VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kann im Vorhinein jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukommt: Als jemand, der sich vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet hat, wäre es möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt. Wenn auch vieles – insbesondere die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Erstentscheidung und dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben entsprechend zu einem Wechsel zum Christentum entschlossen hat sowie dessen Begründung dafür, warum er sich nicht bereits im Erstverfahren auf sein Interesse für das Christentum berufen hat – den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgend darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerster Überzeugung und nachhaltig zum Christentum konvertiert ist, sondern um seine Chancen, internationalen Schutz zu erlangen, zu erhöhen, so wäre doch geboten gewesen, in meinem meritorischen Verfahren das Vorliegen einer etwaigen „Scheinkonversion“ zu prüfen, und nicht – wie gegenständlich erfolgt - den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein ausgeschlossen ist und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche etwa VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155, m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall – vor allem aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Angaben des Zeugen – eindeutig der Fall. Folglich liegt hinsichtlich des Vorbringens zumindest ein „glaubhafter Kern“ der neu vorgebrachten Tatsachen vor vergleiche wieder VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach zu beheben. Da die einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, war dieser zur Gänze zu beheben. 3.1.
  29. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung: Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht stattzugeben; eine rechtswidrige, den Ausgangsbescheid bestätigende Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.1.
  30. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der von der belangten Behörde neuerlich - nämlich meritorisch - abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).3.1.
  31. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der von der belangten Behörde neuerlich - nämlich meritorisch - abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.1.
  32. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  33. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
  34. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  35. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  36. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  37. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  38. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  39. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier – aufgrund der wesentlichen Sachverhaltsänderung – keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.
  40. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier – aufgrund der wesentlichen Sachverhaltsänderung – keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2219837.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.