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{'item': 'W211 2233579-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW211 2233579-1 SpruchW211 2233579-1/4E, W211 2233579-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, reiste spätestens am XXXX 2020 nach Österreich ein und wurde am selben Tag bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX angehalten und anschließend nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG vorläufig festgenommen, weil er keinen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das österreichische Bundesgebiet vorweisen konnte und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen war.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, reiste spätestens am römisch 40 2020 nach Österreich ein und wurde am selben Tag bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD römisch 40 angehalten und anschließend nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG vorläufig festgenommen, weil er keinen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das österreichische Bundesgebiet vorweisen konnte und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen war. Im Rahmen eines schriftlichen Verfahren führte die Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX 2020 aus, dass es sich um ein Missverständnis handle, und der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Im Rahmen eines schriftlichen Verfahren führte die Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom römisch 40 2020 aus, dass es sich um ein Missverständnis handle, und der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien vorübergehend nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zur Begründung der Rückkehrentscheidung hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, da ein solcher gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 AsylG nicht schriftlich gestellt werden könne. Er halte sich daher (seit dem Zeitpunkt seiner Einreise) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien vorübergehend nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung der Rückkehrentscheidung hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, da ein solcher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AsylG nicht schriftlich gestellt werden könne. Er halte sich daher (seit dem Zeitpunkt seiner Einreise) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am XXXX 2020 bei der Behörde einlangte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am römisch 40 2020 bei der Behörde einlangte. Am XXXX 2021 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zahl XXXX , datiert mit XXXX 2021, vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am römisch 40 2021 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zahl römisch 40 , datiert mit römisch 40 2021, vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX 2020 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien vorübergehend nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.)1.
  3. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 2020 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien vorübergehend nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021 zur Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021 zur Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und sind nicht weiter strittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.
  7. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Gemäß § 58 Abs. 1 AslyG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
  8. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  9. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  10. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  11. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  12. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  13. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AslyG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  14. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  15. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  16. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  17. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  18. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  19. Hauptstückes des FPG fällt. 3.
  20. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, womit ihm eine Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt. 3.
  21. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, womit ihm eine Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG liegen gegenständlich somit nicht mehr (Ausrichtung der Entscheidung nach Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt, vgl. VwGH, 07.01.2021, Ra 2020/18/0491) vor, genauso wenig wie die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 AsylG betreffend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegen gegenständlich somit nicht mehr (Ausrichtung der Entscheidung nach Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt, vergleiche VwGH, 07.01.2021, Ra 2020/18/0491) vor, genauso wenig wie die Voraussetzungen nach Paragraph 58, Absatz eins, AsylG betreffend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. 3.
  22. Der Beschwerde ist daher Folge zu gegeben, und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.
  23. Der Beschwerde ist daher Folge zu gegeben, und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
  24. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen auf Basis eines unstrittigen Sachverhalts zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
  25. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen auf Basis eines unstrittigen Sachverhalts zu klären waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2233579.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.