G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither zu Recht
G 1956 eingestellt wurden.römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither zu Recht
Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG 1956 eingestellt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.08.2017, W129 2124682-1, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2017, Ra 2017/12/0112, zurückgewiesen. I.
1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 18.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. I.4. Mit Schreiben vom 28.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 29.10.2018 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Spruch des genannten Bescheides vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.01.2019, W129 212468-2, dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, zurückgewiesen.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 28.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG bei der belangten Behörde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 29.10.2018 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Spruch des genannten Bescheides vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.01.2019, W129 212468-2, dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, zurückgewiesen. I.5. Mit Schreiben vom 04.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG (Versäumung der zweiwöchigen Frist nach § 32 Abs. 2 leg.cit. betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017, W129 2124682-1, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens). Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.04.2019, W129 2124682-3, abgewiesen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 04.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG (Versäumung der zweiwöchigen Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, leg.cit. betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017, W129 2124682-1, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens). Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.04.2019, W129 2124682-3, abgewiesen. I.
G 1956 nicht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin nicht unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben, da sie dienstunfähig gewesen sei und den Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vorweisen habe können.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 20.03.2019 bei der belangten Behörde Beschwerde ein, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, sie sei zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand nicht in der Gehaltsstufe 17, sondern in der Gehaltsstufe 18 gewesen und diese Vorrückung sei bereits am 01.01.2017 wirksam geworden. Begründend führte sie aus, dass die Dienstbehörde sich nicht nur auf die ergangenen Bescheide und deren Rechtskraft berufen dürfe, sondern neuerlich zu prüfen habe, ob tatsächlich ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst vorgelegen sei. Der bloße Hinweis auf eine frühere bescheidmäßige Erledigung (hier: Bescheid vom 27.01.2016) genüge für den Ausspruch der Hemmung der Vorrückung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, GehG 1956 nicht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin nicht unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben, da sie dienstunfähig gewesen sei und den Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vorweisen habe können. I.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welches mit Beschluss vom 12.12.2019, GZ. W244 2216386-1/2E, den bekämpften Bescheid
GVG aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich im gegenständlichen Fall explizit darauf berufen habe, dass mit Bescheid vom 27.01.2016 die unentschuldigte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst festgestellt worden sei. Der Ausspruch über das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Dienst im Bescheid vom 27.01.2016 entfalte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch keine Bindungswirkung über die Rechtsfolgen dieses Bescheides (den Entfall der Bezüge
G 1956) hinaus. Die belangte Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall neuerlich selbst feststellen müssen, ob und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei, um über eine Hemmung der Vorrückung im Sinne des § 10 GehG 1956 absprechen zu können. Diesbezügliche Ermittlungen fehlten dem Bescheid gänzlich und seien auch nicht dem Verwaltungsakt zu entnehmen.römisch eins.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welches mit Beschluss vom 12.12.2019, GZ. W244 2216386-1/2E, den bekämpften Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich im gegenständlichen Fall explizit darauf berufen habe, dass mit Bescheid vom 27.01.2016 die unentschuldigte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst festgestellt worden sei. Der Ausspruch über das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Dienst im Bescheid vom 27.01.2016 entfalte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch keine Bindungswirkung über die Rechtsfolgen dieses Bescheides (den Entfall der Bezüge
Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG 1956) hinaus. Die belangte Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall neuerlich selbst feststellen müssen, ob und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei, um über eine Hemmung der Vorrückung im Sinne des Paragraph 10, GehG 1956 absprechen zu können. Diesbezügliche Ermittlungen fehlten dem Bescheid gänzlich und seien auch nicht dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Zusammengefasst habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, um die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst festzustellen. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war. Erst auf Grundlage dieser Feststellungen könne die Behörde eine Hemmung der Vorrückung im Sinne des § 10 GehG 1956 prüfen.Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war. Erst auf Grundlage dieser Feststellungen könne die Behörde eine Hemmung der Vorrückung im Sinne des Paragraph 10, GehG 1956 prüfen. I.
G werde die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt.Die Beschwerdeführerin habe sich nach Überleitung aufgrund der Besoldungsreform 2015 am 01.03.2015 in der Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2015 in die Gehaltsstufe 17 (Überleitungsstufe) befunden; die Vorrückung in die Gehaltsstufe 18 (Zielstufe) wäre für den 01.01.2017 vorgesehen gewesen. Aufgrund der durch die Einstellung der Bezüge entstandenen Hemmung (1 Jahr, 11 Monate und 17 Tage) wäre die nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 18 erst am 01.01.2019 erfolgt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, GehG werde die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt. Dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 GehG erfüllt sei, ergebe sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren, in dem auf Grundlage der ärztlichen Gutachten rechtskräftig das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Dienst festgestellt worden sei. Es ergebe sich daher weiterhin infolge des rechtskräftig festgestellten Sachverhaltes aufgrund der zwingenden Hemmung der Vorrückung keine Verbesserung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung betreffend den nächsten Vorrückungstermin. Unter Anwendung insbesondere des § 10 Abs. 1 Z 4 GehG sei daher im Zeitraum von einem Jahr, 11 Monaten und 17 Tagen die Vorrückung gehemmt gewesen, sodass sich, unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, ihre besoldungsrechtliche Stellung wie im Spruch dargestellt, ergebe.Dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, GehG erfüllt sei, ergebe sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren, in dem auf Grundlage der ärztlichen Gutachten rechtskräftig das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Dienst festgestellt worden sei. Es ergebe sich daher weiterhin infolge des rechtskräftig festgestellten Sachverhaltes aufgrund der zwingenden Hemmung der Vorrückung keine Verbesserung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung betreffend den nächsten Vorrückungstermin. Unter Anwendung insbesondere des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, GehG sei daher im Zeitraum von einem Jahr, 11 Monaten und 17 Tagen die Vorrückung gehemmt gewesen, sodass sich, unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, ihre besoldungsrechtliche Stellung wie im Spruch dargestellt, ergebe. Zum Zeitpunkt des Beginns der rechtskräftig festgestellten ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst am 15.10.2015 habe diese ein Besoldungsdienstalter von 32 Jahren, 9 Monaten und 16 Tagen aufgewiesen, woraus sich die Gehaltsstufe 17 (Überleitungsstufe) in der Verwendungsgruppe A 2 ergebe. Die nächste Vorrückung wäre daher mit 01.01.2017 vorgesehen gewesen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass auf das für die Gehaltsstufe 18 erforderliche Besoldungsdienstalter von vollen 34 Jahren zum 15.10.2015 insgesamt noch 1 Jahr, 2 Monate und 14 Tage fehlten. Mit Beendigung der ungerechtfertigten Dienstabwesenheit mit Ablauf des 30.09.2017 schiebe sich dieser Vorrückungstermin somit um den Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 11 Monaten und 17 Tagen hinaus, bzw. sei der auf volle 34 Jahre fehlende Zeitraum von 1 Jahr, 2 Monaten und 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt zu zählen, woraus sich der 01.01.2019 als nächster Vorrückungstermin ergebe. Wie zweifelsfrei feststehe, sei der Zeitraum der ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst bis zum 30.09.2017 rechtskräftig festgestellt, sodass diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen zu pflegen seien. Ab 01.10.2017 sei im Zweifel den ärztlichen Gutachten XXXX vom 19.12.2017, XXXX vom 20.4.2018 und XXXX vom 9.5.2018 gefolgt und bis zur Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.08.2018 deren Dienstunfähigkeit angenommen worden, sodass einerseits der Hemmungszeitraum beendet worden und die Fortzahlung der Bezüge ab diesem Zeitpunkt erfolgt sei.Wie zweifelsfrei feststehe, sei der Zeitraum der ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst bis zum 30.09.2017 rechtskräftig festgestellt, sodass diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen zu pflegen seien. Ab 01.10.2017 sei im Zweifel den ärztlichen Gutachten römisch 40 vom 19.12.2017, römisch 40 vom 20.4.2018 und römisch 40 vom 9.5.2018 gefolgt und bis zur Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.08.2018 deren Dienstunfähigkeit angenommen worden, sodass einerseits der Hemmungszeitraum beendet worden und die Fortzahlung der Bezüge ab diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Auch unter der Annahme, dass die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.08.2018, der Dienstbehörde zugestellt am 09.08.2018, geendet habe, sei auszuführen, dass sich auch diesfalls keine Verbesserung in der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. in der Vorrückung für die Beschwerdeführerin ergebe. Anknüpfend an die obigen Ausführungen fehlten auf das für die Gehaltsstufe 18 erforderliche Besoldungsdienstalter von vollen 34 Jahren zum 15.10.2015 zweifelsfrei insgesamt noch 1 Jahr, 2 Monate und 14 Tage. Unter der fiktiven Annahme der Beendigung der ungerechtfertigten Dienstabwesenheit bereits mit Ablauf des 09.08.2017 (anstatt wie rechtskräftig festgestellt mit Ablauf des 30.09.2017) würde sich dieser Vorrückungstermin um den verminderten Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 9 Monaten und 26 Tagen hinausschieben, bzw. wäre der auf volle 34 Jahre fehlende Zeitraum von 1 Jahr, 2 Monaten und 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt zu zählen, woraus sich der 01.11.2018 als nächster Vorrückungstermin ergeben würde. Da dieser Termin allerdings nach der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.08.2018 liege, würde auch unter dieser – rechtlich nicht gedeckten und daher auch von der Dienstbehörde nicht umsetzbaren – Annahme keine Verbesserung in der Vorrückung zu erreichen sein. I.
G 1956 eingestellt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.08.2017, W129 2124682-1, als unbegründet ab, wobei vom nachstehenden Feststellungen ausgegangen wurde: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist zumindest seit 15.10.2015 ununterbrochen vom Dienst abwesend. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither
Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG 1956 eingestellt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.08.2017, W129 2124682-1, als unbegründet ab, wobei vom nachstehenden Feststellungen ausgegangen wurde: „Sie ist zumindest seit diesem Zeitpunkt arbeitsfähig. Im Jahr 1996 hat die Beschwerdeführerin einen Schlaganfall erlitten, der folgenlos ausgeheilt ist. Im Zusammenhang mit den Belastungen und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz ist bei ihr eine verlängerte depressive Reaktion (F 43,2)* aufgetreten, die in den Jahren 2006/2007 ihren Höhepunkt erreicht hat und dann in eine sogenannte Verbitterungsstörung (F 43) übergegangen ist. Auch diese beiden psychischen Störungen sind dann zurückgegangen, wobei die Verbittertheit allerdings nicht pathologischer Form erwartungsgemäß noch weiter bestehen wird. Nach dem Versuch, wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, ist bei der Beschwerdeführerin dann eine neuerliche Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufgetreten, die aber zwischenzeit-lich ebenso zurückgegangen ist. Krankheitsrelevante Störungen lassen sich nicht erheben. Sie ist in guter körperlicher und psychischer Verfassung. Es liegen bei der Beschwerdeführe-rin keine medizinisch psychiatrischen Störungen vor, durch die sie ihre konkret berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarerer Weise erfüllen könnte. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die Beamtin im Hinblick auf die Stellungnahme des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015 - die auf das Gutachten von XXXX vom 11.02.2015 Bezug nimmt - als dienstfähig zu beurteilen ist. Gleichzeitig wurde sie zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsanwalt übermittelt, der dieses wiederum am 08.10.2015 an die Beschwerdeführerin weiterleitete. Die Stellungnahme des Pensions-service der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015 wurde dem Rechtsanwalt bereits am 15.04.2015 mit einer Aufforderung zum Dienstantritt übermittelt. Die Beschwerdeführerin hatte zumindest seit 14.10.2015 (aufgrund der Übernahme des Schreibens über die Aufforderung zum Dienstantritt durch den Rechtsanwalt und Übermittlung der Stellungnahme des Pensionsservice vom 24.03.2015) zu Kenntnis genommen, dass sie dienstfähig ist. Auch das Gutachten von XXXX vom 11.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.„Sie ist zumindest seit diesem Zeitpunkt arbeitsfähig. Im Jahr 1996 hat die Beschwerdeführerin einen Schlaganfall erlitten, der folgenlos ausgeheilt ist. Im Zusammenhang mit den Belastungen und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz ist bei ihr eine verlängerte depressive Reaktion (F 43,2)* aufgetreten, die in den Jahren 2006 aus 2007, ihren Höhepunkt erreicht hat und dann in eine sogenannte Verbitterungsstörung (F 43) übergegangen ist. Auch diese beiden psychischen Störungen sind dann zurückgegangen, wobei die Verbittertheit allerdings nicht pathologischer Form erwartungsgemäß noch weiter bestehen wird. Nach dem Versuch, wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, ist bei der Beschwerdeführerin dann eine neuerliche Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufgetreten, die aber zwischenzeit-lich ebenso zurückgegangen ist. Krankheitsrelevante Störungen lassen sich nicht erheben. Sie ist in guter körperlicher und psychischer Verfassung. Es liegen bei der Beschwerdeführe-rin keine medizinisch psychiatrischen Störungen vor, durch die sie ihre konkret berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarerer Weise erfüllen könnte. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die Beamtin im Hinblick auf die Stellungnahme des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015 - die auf das Gutachten von römisch 40 vom 11.02.2015 Bezug nimmt - als dienstfähig zu beurteilen ist. Gleichzeitig wurde sie zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsanwalt übermittelt, der dieses wiederum am 08.10.2015 an die Beschwerdeführerin weiterleitete. Die Stellungnahme des Pensions-service der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015 wurde dem Rechtsanwalt bereits am 15.04.2015 mit einer Aufforderung zum Dienstantritt übermittelt. Die Beschwerdeführerin hatte zumindest seit 14.10.2015 (aufgrund der Übernahme des Schreibens über die Aufforderung zum Dienstantritt durch den Rechtsanwalt und Übermittlung der Stellungnahme des Pensionsservice vom 24.03.2015) zu Kenntnis genommen, dass sie dienstfähig ist. Auch das Gutachten von römisch 40 vom 11.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Der Dienstgeber hat alles unternommen, damit das Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin zumutbar ist und, dass es nicht mehr zu Bossing-/Mobbing-Situationen gegenüber der Beschwerdeführerin kommt. Insbesondere liegt folgende Erklärung des Dienststellenleiters vom 21.09.2015 vor: „Ich XXXX , versichere, dass ich im Umgang mit Frau XXXX nicht nur die rechtlichen Vorgaben, sondern auch den ordentlichen Umgang miteinander respektieren und wahren werde und in meiner Eigenschaft als Vorgesetzter alles daransetzten werde, dass es zu keinen Bossing-/Mobbing-Situation gegenüber Frau XXXX kommt.“„Ich römisch 40 , versichere, dass ich im Umgang mit Frau römisch 40 nicht nur die rechtlichen Vorgaben, sondern auch den ordentlichen Umgang miteinander respektieren und wahren werde und in meiner Eigenschaft als Vorgesetzter alles daransetzten werde, dass es zu keinen Bossing-/Mobbing-Situation gegenüber Frau römisch 40 kommt.“ Das personelle Umfeld am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin hat sich insofern geändert, als nur mehr XXXX , der Leiter der Dienststelle, an der Dienststelle anwesend ist, der die Erklärung vom 21.09.2015 abgegeben hat. Die anderen Mitarbeiter, denen die Beschwerdeführerin Mobbinghandlungen vorgeworfen hat, sind durch Ruhestandsversetzungen oder sonst ausgeschieden. Nunmehr verrichten neue Mitarbeiter, denen kein Mobbing vorgeworfen wurde, dort ihren Dienst.Das personelle Umfeld am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin hat sich insofern geändert, als nur mehr römisch 40 , der Leiter der Dienststelle, an der Dienststelle anwesend ist, der die Erklärung vom 21.09.2015 abgegeben hat. Die anderen Mitarbeiter, denen die Beschwerdeführerin Mobbinghandlungen vorgeworfen hat, sind durch Ruhestandsversetzungen oder sonst ausgeschieden. Nunmehr verrichten neue Mitarbeiter, denen kein Mobbing vorgeworfen wurde, dort ihren Dienst. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, an der Dienststelle zu arbeiten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Atteste und Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erfüllen – im Gegensatz zu den von der Behörde eingeholten Gutachten, insbesondere des Gutachtens vom 11.02.2015 von XXXX , sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten von XXXX - nicht die Kriterien für ein Sachverständigengutachten.Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, an der Dienststelle zu arbeiten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Atteste und Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erfüllen – im Gegensatz zu den von der Behörde eingeholten Gutachten, insbesondere des Gutachtens vom 11.02.2015 von römisch 40 , sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten von römisch 40 - nicht die Kriterien für ein Sachverständigengutachten. Für den Zeitraum ab 01.10.2017 ist aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen XXXX vom 19.12.2017 und des Sachverständigengutachtens XXXX vom 20.4.2018 sowie der im Rahmen der Oberbegutachtung abgegebenen Stellungnahme XXXX vom 09.05.2018 von einer durch Krankheit gerechtfertigten Abwesebheit der Beschwerdeführerin vom Dienst auszugehen.Für den Zeitraum ab 01.10.2017 ist aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen römisch 40 vom 19.12.2017 und des Sachverständigengutachtens römisch 40 vom 20.4.2018 sowie der im Rahmen der Oberbegutachtung abgegebenen Stellungnahme römisch 40 vom 09.05.2018 von einer durch Krankheit gerechtfertigten Abwesebheit der Beschwerdeführerin vom Dienst auszugehen. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens XXXX vom 19.12.2017, des Sachverständigengutachtens XXXX vom 20.04.2018 sowie der im Rahmen der Oberbegutachtung abgegebenen Stellungnahme XXXX vom 09.05.2018 ist jedenfalls seit 01.10.2017 von einer durch Krankheit gerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst auszugehen. Für die davor gelegenen Zeiträume kann eine durch Krankheit gerechtfertigte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst nicht festgestellt werden. Der psychiatrische Sachverständige XXXX hat in der Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass er keine Aussagen über den Zustand der Beschwerdeführerin vor der durch ihn am 20.04.2018 durchgeführten Untersuchung machen kann. XXXX (Oberbegutachter der BVAEB) hat selbst keine Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt und darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Begutachtung sich nur auf bereits vorhandene Gutachten stützen könne und kaum möglich sei. XXXX (Amtsarzt der BH Dornbirn) hat zwar die Beschwerdeführerin am 14.10.2017 untersucht und festgestellt, dass diese für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 krankheitsbedingt nicht dienstfähig war, wobei er feststellte, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich dienstfähig sei, aber eine Wiederaufnahme derselben Tätigkeit am selben Arbeitsplatz nicht empfehlenswert sei. In der Verhandlung vom 07.04.2021 wiederholte er diese Aussage und dehnte sie auch auf die Zeiträume vor dem 01.10.2017 aus.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens römisch 40 vom 19.12.2017, des Sachverständigengutachtens römisch 40 vom 20.04.2018 sowie der im Rahmen der Oberbegutachtung abgegebenen Stellungnahme römisch 40 vom 09.05.2018 ist jedenfalls seit 01.10.2017 von einer durch Krankheit gerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst auszugehen. Für die davor gelegenen Zeiträume kann eine durch Krankheit gerechtfertigte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst nicht festgestellt werden. Der psychiatrische Sachverständige römisch 40 hat in der Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass er keine Aussagen über den Zustand der Beschwerdeführerin vor der durch ihn am 20.04.2018 durchgeführten Untersuchung machen kann. römisch 40 (Oberbegutachter der BVAEB) hat selbst keine Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt und darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Begutachtung sich nur auf bereits vorhandene Gutachten stützen könne und kaum möglich sei. römisch 40 (Amtsarzt der BH Dornbirn) hat zwar die Beschwerdeführerin am 14.10.2017 untersucht und festgestellt, dass diese für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 krankheitsbedingt nicht dienstfähig war, wobei er feststellte, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich dienstfähig sei, aber eine Wiederaufnahme derselben Tätigkeit am selben Arbeitsplatz nicht empfehlenswert sei. In der Verhandlung vom 07.04.2021 wiederholte er diese Aussage und dehnte sie auch auf die Zeiträume vor dem 01.10.2017 aus. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde
1 Z 1 B-VG.
3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde
G und § 51 BDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraphen 10 und 12 c GehG und Paragraph 51, BDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Hemmung der Vorrückung § 10.
Nr. 60/1974.4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes
Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. … § 51.
G entfallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2016 mit Erkenntnis vom 07.08.2017 bestätigt, wobei eine dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, GZ. Ra 2017/12/0112, zurückgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass jedenfalls für den Zeitraum vom 15.10.2015 bis 07.08.2017 die Bezüge der Beschwerdeführerin wegen eigenmächtiger ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst
Paragraph 12 c, GehG entfallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2016 mit Erkenntnis vom 07.08.2017 bestätigt, wobei eine dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, GZ. Ra 2017/12/0112, zurückgewiesen wurde. Wenn sich auch die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses in erster Linie auf den Eintritt des Entfalls der Bezüge bezieht (vgl. hiezu VwGH, 30.09.1996, GZ. 91/12/0145), ist doch damit untrennbar auch verbunden, dass das Bundesverwaltungsgericht für den oben angeführten Zeitraum von einer eigenmächtigen und ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst ausgegangen ist.Wenn sich auch die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses in erster Linie auf den Eintritt des Entfalls der Bezüge bezieht vergleiche hiezu VwGH, 30.09.1996, GZ. 91/12/0145), ist doch damit untrennbar auch verbunden, dass das Bundesverwaltungsgericht für den oben angeführten Zeitraum von einer eigenmächtigen und ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst ausgegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auch im gegenständlichen Verfahren - in Bezug auf den Eintritt der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 GehG - davon aus, dass Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15.10.2015 bis 07.08.2017 eigenmächtig und ungerechtfertigten dienstabwesend war. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 01.10.2017 bis zu ihrer mit Ablauf des 31.08.2017 erfolgten Ruhestandsversetzung gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch die ergänzende Befragung der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 07.04.2021 ergab keine gesicherten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem 01.10.2017 durch Krankheit gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen wäre. Selbst der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, der die Beschwerdeführerin am 14.10.2017 untersucht hat, kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich dienstfähig und lediglich ihre Verwendung auf ihrem früheren Arbeitsplatz nicht empfehlenswert sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auch im gegenständlichen Verfahren - in Bezug auf den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, GehG - davon aus, dass Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15.10.2015 bis 07.08.2017 eigenmächtig und ungerechtfertigten dienstabwesend war. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 01.10.2017 bis zu ihrer mit Ablauf des 31.08.2017 erfolgten Ruhestandsversetzung gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch die ergänzende Befragung der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 07.04.2021 ergab keine gesicherten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem 01.10.2017 durch Krankheit gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen wäre. Selbst der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, der die Beschwerdeführerin am 14.10.2017 untersucht hat, kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich dienstfähig und lediglich ihre Verwendung auf ihrem früheren Arbeitsplatz nicht empfehlenswert sei. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens, entgegengetreten ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass damit für den Zeitraum ab dem 07.08.2017 eine durch Krankheit gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegen würde, würde dies nichts an der von der belangten Behörde festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zum 01.10.2017 ändern. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, würde auch die Hinzurechnung des Zeitraums vom 07.08.2017 bis zum 01.10.2017 zum Besoldungsalter der Beschwerdeführerin lediglich dazu führen, dass die Vorrückung in der Gehaltsstufe 18 nicht am 01.01.2019, sondern am 01.11.2018 erfolgen würde. Beide Zeitpunkte liegen aber nach der mit Ablauf des 31.08.2018 erfolgten Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Gehaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 römisch fünf, w, G, römisch fünf G als unbegründet abzuweisen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2216386.2.00
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