RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW222 2230696-1 Spruch, W186 2230696-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ju
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die unmündige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde am XXXX in Österreich geboren. Dem Vater der BF als Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 11.02.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Mutter der BF, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2017 im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, stellte als ihre gesetzliche Vertretung am 15.11.2019 gem. § 17 Abs. 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind, wobei für die BF keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht wurden. Es wurde seitens der gesetzlichen Vertretung durch Ankreuzen auf dem Antragsformular auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme sowie auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren verzichtet.Die unmündige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Dem Vater der BF als Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 11.02.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Mutter der BF, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2017 im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, stellte als ihre gesetzliche Vertretung am 15.11.2019 gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind, wobei für die BF keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht wurden. Es wurde seitens der gesetzlichen Vertretung durch Ankreuzen auf dem Antragsformular auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme sowie auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren verzichtet. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 11.02.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 11.02.2022 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Rechtsvertretung der BF mit Schriftsatz vom 04.05.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren die Einvernahme der BF unterlassen habe, weshalb es seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Mutter der BF habe im Zuge der Rechtsberatung angegeben, dass sie befürchte, ihre Tochter könnte im Falle einer Rückkehr nach Somalia beschnitten werden. Ohne Beschneidung könne die BF in Somalia nicht heiraten. Somit würde ihr im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohen. Nach den Länderinformationen liege zwar üblicherweise die Entscheidung über eine Beschneidung immer noch in erster Linie bei der Mutter, jedoch könne es zu teils sehr starkem psychischen Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten werde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Rechtsvertretung der BF mit Schriftsatz vom 04.05.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren die Einvernahme der BF unterlassen habe, weshalb es seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Mutter der BF habe im Zuge der Rechtsberatung angegeben, dass sie befürchte, ihre Tochter könnte im Falle einer Rückkehr nach Somalia beschnitten werden. Ohne Beschneidung könne die BF in Somalia nicht heiraten. Somit würde ihr im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohen. Nach den Länderinformationen liege zwar üblicherweise die Entscheidung über eine Beschneidung immer noch in erster Linie bei der Mutter, jedoch könne es zu teils sehr starkem psychischen Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten werde. Am 06.05.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 11.01.2021 wurde seitens des Rechtsvertreters der BF ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Am 10.03.2021 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Gerichtsabteilung W222 an die Gerichtsabteilung W186 übergeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Behebung des angefochtenen Bescheides Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Zusätzlich muss die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Denn anhand des angefochtenen Bescheides ist zu erkennen, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und sich dadurch nicht ausreichend mit möglichen Fluchtgründen der BF auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Denn anhand des angefochtenen Bescheides ist zu erkennen, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und sich dadurch nicht ausreichend mit möglichen Fluchtgründen der BF auseinandergesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Mutter der BF als deren gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gestellt hat. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist. Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche Fluchtgründe - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt worden ist (siehe dazu u.a. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063 mwN sowie VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Mutter der BF als deren gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 gestellt hat. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist. Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche Fluchtgründe - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt worden ist (siehe dazu u.a. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063 mwN sowie VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Im gegenständlichen Fall ist weder eine Einvernahme durch das Bundesamt noch eine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt, sondern der Bescheid lediglich anhand des schriftlichen Antrags durch die Mutter der BF als deren gesetzliche Vertreterin, in welchem formularhaft angekreuzt worden ist, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe, erlassen worden. In Anbetracht der zuvor ausführlich dargestellten Rechtslage wäre das Bundesamt daher dennoch verpflichtet gewesen, sich mit dem Antrag der BF, insbesondere mit ihren eigenen Fluchtgründen, gesondert auseinanderzusetzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass, wie auch in der Beschwerde letztlich vorgebracht, gerade Mädchen in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Genitalverstümmelung drohen kann (siehe dazu VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0039 und VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0545). Die Verneinung eigener Fluchtgründe durch die Mutter der in Österreich nachgeborenen unmündigen BF entbindet das Bundesamt jedenfalls nicht, im Falle dennoch aufgezeigter Verdachtsmomente von sich aus tätig zu werden. Dem Bundesamt müsste aufgrund seines Amtswissens bekannt sein, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia weit verbreitet ist und nicht beschnittenen Mädchen und Frauen eine solche bei einer Rückkehr drohen könnte. Das Bundesamt ist daher seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat gem. 18 Abs. 1 erster Fall AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Das Bundesamt ist daher seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat gem. 18 Absatz eins, erster Fall AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zudem ist gem. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3).Zudem ist gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Da eine solche Einvernahme nicht erfolgt ist, ist das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall jedenfalls mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die BF der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt ist. Aufgrund besonders gravierender Ermittlungslücken steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, weshalb das Bundesamt im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhalts soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weil das gesamte Ermittlungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden müsste. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren daher im Ergebnis gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Sachverhaltsergänzungen zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die Mutter der BF als deren gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einzuvernehmen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben haben, insbesondere zu der in der Beschwerde behaupteten Verfolgung der BF aufgrund einer möglichen drohenden Genitalverstümmelung. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides waren daher im Ergebnis gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Sachverhaltsergänzungen zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die Mutter der BF als deren gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einzuvernehmen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben haben, insbesondere zu der in der Beschwerde behaupteten Verfolgung der BF aufgrund einer möglichen drohenden Genitalverstümmelung. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W222.2230696.1.00