← Österreich

{'item': 'W226 1248583-2'}

Obsah (19)§ 52§ 54Art. 133§ 9§ 57§ 10§ 46§ 55§ 53§ 7§ 28§ 34§ 8§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW226 1248583-2 SpruchW226 1248583-2/12E, W226 1248583-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten

§ 54Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. III. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 1.
  2. Der BF reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein. 1.
  3. Dem Vater des BF, XXXX , wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.10.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  4. Dem Vater des BF, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.10.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  5. Für den BF wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 19.10.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.1.
  6. Für den BF wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 19.10.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Z.: 07 09.787-BAS, wurde dem BF im Zuge des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.10.2008 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb der BF den Anspruch auf Gewährung desselben Schutzes habe. 1.
  8. Der BF beantragte in den Folgejahren die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche mittels Bescheid des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) jeweils verlängert wurde. 1.
  9. Am 28.02.2012 wurde dem Vater des BF zusätzlich ein Aufenthaltstitel nach dem NAG verliehen. 1.
  10. Zuletzt wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 30.09.2016, Zl.: 770978708-3131355-BFA_SZB_RD, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.10.2018 erteilt. 1.
  11. Mit 08.06.2018 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass betreffend den BF eine Anklage von der Staatsanwaltschaft (wegen § 83 Abs. 1 StGB) erhoben worden sei. 1.
  12. Mit 08.06.2018 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass betreffend den BF eine Anklage von der Staatsanwaltschaft (wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB) erhoben worden sei.
  13. Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 2.
  14. Aufgrund der Anklageerhebung leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 14.08.2018 ein Aberkennungsverfahren ein, welches am selben Tag nach § 38 AVG zur Klärung einer Vorfrage unterbrochen wurde. 2.
  15. Aufgrund der Anklageerhebung leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 14.08.2018 ein Aberkennungsverfahren ein, welches am selben Tag nach Paragraph 38, AVG zur Klärung einer Vorfrage unterbrochen wurde. 2.
  16. Am 13.09.2018 beantragte der BF abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  17. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl.: XXXX , wurde das gegen den BF anhängige Strafverfahren aufgrund einer diversionellen Erledigung (Zahlung einer Geldbuße) eingestellt. 2.
  18. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , wurde das gegen den BF anhängige Strafverfahren aufgrund einer diversionellen Erledigung (Zahlung einer Geldbuße) eingestellt. 2.
  19. Mit 26.10.2018 setzte das BFA das Aberkennungsverfahren fort. 2.
  20. Am 21.12.2018 wurde der BF vom BFA in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, er spreche besser Deutsch als Russisch, da er hier die Schule besucht habe. Die Russische bzw. Tschetschenische Sprache sei schwer, er lebe, seit er 13 Jahre alt sei, in Österreich. Er sei in Tschetschenien nur ein Jahr lang in die Schule gegangen. Nach Belehrung, dass ein Verfahren auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Lageänderung (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG) anhängig sei, gab der BF an, dass seine ganze Familie (Eltern, zwei Brüder, zwei Kinder, Frau) in Österreich sei. In Russland habe er nicht einmal ein Dach über dem Kopf. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er sei mit seiner Frau traditionell verheiratet und lebe seit 7 Jahren mit ihr zusammen. Seine Kinder seien im Jahr 2012 und 2016 geboren, auch diese würden im gemeinsamen Haushalt leben. Derzeit gehe er keine Erwerbstätigkeit nach, er würde aber Mitte Jänner als „Drucker“ beginnen, dort verdiene er sicher 1.500 netto. Momentan empfange er keine Sozialleistungen. Er unternehme viel mit seinen Kindern. Nächstes Jahr mache er den LKW-Führerschein. Er habe einmal eine Lehrstelle als Zerspannungstechniker gehabt, dies habe er wegen dem Fach Mathematik nicht geschafft. Nach Belehrung, dass ein Verfahren auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Lageänderung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) anhängig sei, gab der BF an, dass seine ganze Familie (Eltern, zwei Brüder, zwei Kinder, Frau) in Österreich sei. In Russland habe er nicht einmal ein Dach über dem Kopf. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er sei mit seiner Frau traditionell verheiratet und lebe seit 7 Jahren mit ihr zusammen. Seine Kinder seien im Jahr 2012 und 2016 geboren, auch diese würden im gemeinsamen Haushalt leben. Derzeit gehe er keine Erwerbstätigkeit nach, er würde aber Mitte Jänner als „Drucker“ beginnen, dort verdiene er sicher 1.500 netto. Momentan empfange er keine Sozialleistungen. Er unternehme viel mit seinen Kindern. Nächstes Jahr mache er den LKW-Führerschein. Er habe einmal eine Lehrstelle als Zerspannungstechniker gehabt, dies habe er wegen dem Fach Mathematik nicht geschafft. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes befragt, gab der BF an, dass ihm derzeit sein Bruder ein wenig helfe, dieser sei gelernter Mechaniker. Ab und zu (2-3 Mal pro Jahr) kaufe er ein billiges Auto mit kleinen Schäden, repariere es und verkaufe es weiter. Dabei verdiene er etwa 1.500 EUR pro Auto. Er wolle gemeinsam mit seinem Bruder eine Werkstatt aufmachen, sie würden noch warten, bis dieser seine Meisterprüfung geschafft habe. Befragt, warum er laut dem Versicherungsdatenauszug meistens nur tageweise arbeite und oftmals von Sozialleistungen abhängig sei, gab der BF an, dass die Arbeit immer wieder nicht gepasst habe. Er sei mit dem Chef oder den Mitarbeitern nicht klar gekommen. Der BF habe in Österreich die Hauptschule und eine Polytechnische Schule besucht, welche er einmal wiederholt habe. Dieses Jahr habe er die Schweißerprüfung und den Staplerschein geschafft. Zudem habe er eine achtwöchige Logistiker-Ausbildung absolviert. Er sei im XXXX , wo es um Kickboxen, Ringen, usw. gehe. Seine Freizeit verbringe er meistens mit seiner Familie. Sein Sohn gehe in die Vorschule, seine Tochter komme nächstes Jahr in den Kindergarten. Er kenne schon viele Leute, habe aber wenige Freunde. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes befragt, gab der BF an, dass ihm derzeit sein Bruder ein wenig helfe, dieser sei gelernter Mechaniker. Ab und zu (2-3 Mal pro Jahr) kaufe er ein billiges Auto mit kleinen Schäden, repariere es und verkaufe es weiter. Dabei verdiene er etwa 1.500 EUR pro Auto. Er wolle gemeinsam mit seinem Bruder eine Werkstatt aufmachen, sie würden noch warten, bis dieser seine Meisterprüfung geschafft habe. Befragt, warum er laut dem Versicherungsdatenauszug meistens nur tageweise arbeite und oftmals von Sozialleistungen abhängig sei, gab der BF an, dass die Arbeit immer wieder nicht gepasst habe. Er sei mit dem Chef oder den Mitarbeitern nicht klar gekommen. Der BF habe in Österreich die Hauptschule und eine Polytechnische Schule besucht, welche er einmal wiederholt habe. Dieses Jahr habe er die Schweißerprüfung und den Staplerschein geschafft. Zudem habe er eine achtwöchige Logistiker-Ausbildung absolviert. Er sei im römisch 40 , wo es um Kickboxen, Ringen, usw. gehe. Seine Freizeit verbringe er meistens mit seiner Familie. Sein Sohn gehe in die Vorschule, seine Tochter komme nächstes Jahr in den Kindergarten. Er kenne schon viele Leute, habe aber wenige Freunde. Zu Verwandten in Russland befragt, gab der BF an, er habe väterlicherseits einen krebskranken Onkel und eine Tante, diese habe Nierenprobleme. Mütterlicherseits habe er zwei Onkel und eine Tante. Er telefoniere ab und zu mit seinen Verwandten in Russland. Zuletzt sei er im Jahr 2003 in Russland gewesen. Er habe im Jahr 2016 einen Pass bei der russischen Botschaft beantragt. Zu einer Integration im Heimatland befragt, gab der BF an, dass in Tschetschenien jetzt alles auf Russisch sei. Er könne Russisch nicht einmal lesen und schreiben. Da tue er sich sehr schwer. Dort sei eine komplett andere Welt als in Österreich. Er sei seit 2003 nicht mehr dort gewesen. Nach seiner diversionellen Erledigung befragt, gab der BF an, er sei wütend von der Arbeit nach Hause gefahren. Ein Autofahrer habe ihn provoziert, sie seien beide ausgestiegen und er habe ihm eine „Watsche“ gegeben. Ansonsten sei er nur wegen Radar- bzw. Parkstrafen bestraft worden. Diese habe er immer sofort bezahlt. Befragt, was passieren würde, wenn er nach Russland abgeschoben werde, gab der BF an, er würde sofort sterben. Er hätte keine Arbeit, kein Geld, kein Haus. Seine Verwandten würden nach 1-2 Wochen auch genug von ihm haben. Zu seiner Zukunft in Österreich befragt, gab der BF erneut an, dass er und sein Bruder sich nächstes Jahr selbstständig machen wollen. Er kenne sich ein bisschen mit Autos aus. Auch sein dritter Bruder werde nach der Schule KFZ-Mechaniker werden. Er wäre der Hilfsarbeiter im Unternehmen, er könne Bremsen, Öl, Stoßdämpfer wechseln und schweißen. Sie würden einen Familienbetrieb aufmachen wollen. In Russland habe er keine Zukunft Der BF legte diverse Schulzeugnisse (Hauptschule und Polytechnischen Schule) sowie die österreichischen Geburtsurkunden seiner Kinder vor. Im Akt des BF liegt auch eine Kopie des russischen Reisepasses des BF ein. 2.
  21. Mit Schreiben des BFA vom 19.02.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er laut dem eingeholten Versicherungsdatenauszug seit 16.01.2019 Sozialleistungen beziehe und er dazu aufgefordert werde, binnen einer Frist von 7 Tagen eine Stellungnahme dazu einzubringen. Eine Stellungnahme des BF langte beim BFA nicht ein. 2.
  22. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 20.06.2018 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 30.09.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 5 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 20.06.2018 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 30.09.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege der Erstreckung aufgrund seines Vaters zuerkannt worden sei. Dies ausschließlich aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien, nämlich der Kriegs- und Versorgungssituation, erfolgt, nicht jedoch aufgrund individueller gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen. Der Vater sei auch nicht wegen einer etwaigen Nähe zum tschetschenischen Widerstand verfolgt worden. Die Lage im Herkunftsland habe sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. In Tschetschenien herrsche seit 10 Jahren kein Krieg mehr, auch seien keine Versorgungsengpässe oder sonstige Umstände, welche die Aufrechterhaltung des Schutzstatus rechtfertigen würden, bekannt. Der BF müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger persönlicher Verfolgungshandlungen zu werden oder in eine aussichtslose Lage zu geraten. Mit Bescheid vom heutigen Tag sei dem Vater der Schutzstatus aberkannt worden, gegen diesen jedoch aufgrund des Bestehens einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG keine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der BF sei ein junger, gesunder Mann, der dazu in der Lage sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei mit den russischen bzw. tschetschenischen Werten vertraut, zumal er auch in Österreich in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen sei und die ersten 13 Jahre seines Lebens in der Heimat verbracht habe. Es sei daher auch davon auszugehen, dass er über Basiskenntnisse der Russischen bzw. Tschetschenischen Sprache verfüge. Angehörige zweiten Grades würden in Russland leben. Diese würden ihn beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen können. Zudem habe er Anspruch auf Sozialleistungen. Er würde bei einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Lage geraten oder in seinem Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt werden. Ihm würden in Russland weder Folter, noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt. Eine Wiedereinreise nach Russland könne gefahrlos erfolgen und verfüge der BF auch über einen gültigen russischen Reisepass, was ebenso beweise, dass der BF selbst keine Probleme in der russischen Föderation befürchte, andernfalls er wohl keinen Kontakt zu der russischen Botschaft gesucht hätte. Es würden daher auch hinsichtlich der Person des BF keine Gründe dafür sprechen, die eine Rückkehr nach Russland unzumutbar erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte die Behörde aus, dass der BF Deutsch beherrsche, er immer wieder einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei, er gleichzeitig aber auch immer wieder (sowie auch aktuell) arbeitslos gewesen sei und habe er Sozialleistungen des Staates in Anspruch genommen. Der BF habe die Arbeitslosigkeit mit „Problemen mit Vorgesetzten“ begründet, was bedeute, dass es dem BF schwerfalle, sich in ein Team einzugliedern. Zuletzt sei er auch der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen. Ein Strafverfahren des BF sei diversionell erledigt worden, wobei der BF hierbei einer anderen Person einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Einen Freundeskreis habe der BF seinen eigenen Angaben zufolge nicht. Er sei nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Der BF führe in Österreich mit seiner Gattin und den beiden minderjährigen Kindern zwar ein Familienleben, jedoch würde er keinen erheblichen Wert auf die Wahrung der Familieneinheit legen, zumal er sich nicht um einen Arbeitsplatz bemüht habe und die notorische Arbeitslosigkeit eine negative Vorbildwirkung auf seine Kinder entfalte. Trotz der nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet sei jegliche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich abzusprechen, zumal der BF durch seine regelmäßige Abhängigkeit von Sozialleistungen nachhaltig das Sozialsystem geschädigt habe. Seine familiären und privaten Interessen würden hinter jenen der Öffentlichkeit zurücktreten. Seine Angehörigen würden ihn im zukünftigen Aufenthaltsstaat besuchen können und könne er auch den Kontakt mittels Telefon und E-Mail aufrechterhalten. Eine allfällige finanzielle Unterstützung könne dennoch erfolgen. Ebenso wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2019 dem Vater des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. 2.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht eine vollumfassende Beschwerde ein. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (subsidiäre Schutzberechtigung) im Familienverfahren aufgrund seines Vaters zuerkannt worden sei. Da die Aufenthaltsbewilligung des Vaters bis 28.11.2020 gültig sei, könne auch die Aufenthaltsbewilligung des BF frühestens zu diesem Zeitpunkt enden. Abgesehen davon, habe sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung (Antrag vom 23.09.2016) im Herkunftsstaat nichts geändert. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen zur Lageänderung bzw. zur Verbesserung der Lage getroffen. Den Länderfeststellungen könne auch nicht entnommen werden, dass sich die Lage seit der gegenständlichen Antragsstellung (13.09.2018) verbessert habe. Es sei daher von derselben Situation auszugehen. Die Behörde habe sich auch nicht mit der Einzelfallprüfung des Falles des Vaters des BF auseinandergesetzt, welcher sich intensiv für die „tschetschenische Sache“ engagiert habe. Ob das Gefährdungspotenzial der Familie des BF nunmehr

(2018)weggefallen sei, habe die Behörde nicht geprüft, weshalb von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen sei. Wenn von der Allgemeinsituation in Tschetschenien ausgegangen werde, so sei dies eine oberflächliche Beurteilung des Einzelfalles und lasse dies einen verlässlichen Schluss auf eine Schutzberechtigung nicht zu. Es würden daher sämtliche Voraussetzungen vorliegen, dem BF nach wie vor den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der BF halte sich zudem seit mehr als 10 Jahren geduldet im Bundesgebiet auf, weshalb eine Abschiebung in sein Herkunftsland daher nicht rechtens sei und die Voraussetzungen für die Aufenthaltsberechtigung besonderer Art nach § 57 AsylG vorliegen würden. Auch eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig, zumal der BF schon seit 2003 in Österreich lebe, hier die Schule besucht habe, Deutsch spreche, Ausbildungen absolviert habe und hier Familie habe. Er sei hier integriert und sei zweifacher österreichischer Staatsmeister im Kickboxen und übe diesen Sport noch immer in einem Verein aus. Er habe zahlreiche österreichische Freunde. Er sei zudem immer wieder berufstätig gewesen, eine notorische Arbeitslosigkeit liege nicht vor. Der BF habe im Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag vom 13.09.2018 versucht eine Arbeitsstelle zu erhalten, habe eine Vielzahl an Bewerbungsgesprächen geführt und von zwei Firmen die verbindliche Zusage erhalten, umgehend eingestellt zu werden. Die Einstellung sei aber gescheitert, als der BF durch den Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 08.10.208 keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung mehr gehabt habe und damit eine Anstellung unzulässig sei. Er sei von den Firmen darauf hingewiesen worden, umgehend seinen Aufenthaltsstatus zu klären, danach sei eine Anstellung jederzeit möglich. Mit Tschetschenien sei der BF in keiner Form, weder privat, noch emotional verbunden. Bei der Frage der Rückkehr sei daher den Familieninteressen Vorzug zu geben. Eine Abschiebung bzw. Rückkehr stelle daher einen massiven Eingriff in das Familienleben des BF dar und sei unzulässig bzw. rechtswidrig. 2.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht eine vollumfassende Beschwerde ein. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (subsidiäre Schutzberechtigung) im Familienverfahren aufgrund seines Vaters zuerkannt worden sei. Da die Aufenthaltsbewilligung des Vaters bis 28.11.2020 gültig sei, könne auch die Aufenthaltsbewilligung des BF frühestens zu diesem Zeitpunkt enden. Abgesehen davon, habe sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung (Antrag vom 23.09.2016) im Herkunftsstaat nichts geändert. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen zur Lageänderung bzw. zur Verbesserung der Lage getroffen. Den Länderfeststellungen könne auch nicht entnommen werden, dass sich die Lage seit der gegenständlichen Antragsstellung (13.09.2018) verbessert habe. Es sei daher von derselben Situation auszugehen. Die Behörde habe sich auch nicht mit der Einzelfallprüfung des Falles des Vaters des BF auseinandergesetzt, welcher sich intensiv für die „tschetschenische Sache“ engagiert habe. Ob das Gefährdungspotenzial der Familie des BF nunmehr
(2018)weggefallen sei, habe die Behörde nicht geprüft, weshalb von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen sei. Wenn von der Allgemeinsituation in Tschetschenien ausgegangen werde, so sei dies eine oberflächliche Beurteilung des Einzelfalles und lasse dies einen verlässlichen Schluss auf eine Schutzberechtigung nicht zu. Es würden daher sämtliche Voraussetzungen vorliegen, dem BF nach wie vor den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der BF halte sich zudem seit mehr als 10 Jahren geduldet im Bundesgebiet auf, weshalb eine Abschiebung in sein Herkunftsland daher nicht rechtens sei und die Voraussetzungen für die Aufenthaltsberechtigung besonderer Art nach Paragraph 57, AsylG vorliegen würden. Auch eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig, zumal der BF schon seit 2003 in Österreich lebe, hier die Schule besucht habe, Deutsch spreche, Ausbildungen absolviert habe und hier Familie habe. Er sei hier integriert und sei zweifacher österreichischer Staatsmeister im Kickboxen und übe diesen Sport noch immer in einem Verein aus. Er habe zahlreiche österreichische Freunde. Er sei zudem immer wieder berufstätig gewesen, eine notorische Arbeitslosigkeit liege nicht vor. Der BF habe im Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag vom 13.09.2018 versucht eine Arbeitsstelle zu erhalten, habe eine Vielzahl an Bewerbungsgesprächen geführt und von zwei Firmen die verbindliche Zusage erhalten, umgehend eingestellt zu werden. Die Einstellung sei aber gescheitert, als der BF durch den Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 08.10.208 keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung mehr gehabt habe und damit eine Anstellung unzulässig sei. Er sei von den Firmen darauf hingewiesen worden, umgehend seinen Aufenthaltsstatus zu klären, danach sei eine Anstellung jederzeit möglich. Mit Tschetschenien sei der BF in keiner Form, weder privat, noch emotional verbunden. Bei der Frage der Rückkehr sei daher den Familieninteressen Vorzug zu geben. Eine Abschiebung bzw. Rückkehr stelle daher einen massiven Eingriff in das Familienleben des BF dar und sei unzulässig bzw. rechtswidrig. 2.
  1. In weiterer Folge wurde vom BFA mehrmals die Information des AMS weitergeleitet, dass der BF einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eingebracht habe. 2.
  2. Mit 20.12.2019 wurde vom BFA ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX , datiert mit 22.11.2019 vorgelegt, wonach der BF verdächtigt sei, seine Lebensgefährtin im Zuge eines Streites am Körper verletzt zu haben. 2.
  3. Mit 20.12.2019 wurde vom BFA ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , datiert mit 22.11.2019 vorgelegt, wonach der BF verdächtigt sei, seine Lebensgefährtin im Zuge eines Streites am Körper verletzt zu haben. 2.
  4. Der BF wurde im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2021 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit, zur aktuellen familiären Situation, seiner Integration in Österreich, zu den Gründen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an seine Familie/den Vater bzw. den Gründen der Familie für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie einer allfälligen Gefährdung für den BF selbst bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, befragt. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: - Versicherungsdatenauszug (Stand 08.03.2021); - ZMR-Meldebestätigung; - Besuchsbestätigung des WIFI für die Veranstaltung „Non-Stop-Schweißtraining“ vom 29.07.2020; - Strafregisterauszug; - Bestätigung vom 11.03.2021, wonach der BF seit dem 10.08.2020 Vollzeit als Roboterbediener-Schweißer beschäftigt sei und sich in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde. 2.
  5. In weiterer Folge brachte der BF die Lohnzettel von September 2020 bis Februar 2021 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 2003 ins Bundesgebiet ein. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.10.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Für den BF wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 19.10.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Für den BF wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 19.10.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung an den damals minderjährigen BF erfolgte abgeleitet vom Status seines Vaters nach den Bestimmungen des Familienverfahrens. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Falle des Vaters des BF mit der allgemeinen Lage in Tschetschenien (Kriegs- und Versorgungssituation) begründet. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde in weiterer Folge – mit nicht näher begründeten Bescheiden – mehrfach verlängert. Am 13.09.2018 beantragte der BF abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  8. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF spricht die Tschetschenische Sprache und beherrscht auch die Russische Sprache in Grundzügen. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über zahlreiche Angehörige (so etwa über eine Großmutter sowie Tanten und Onkel), welche ihm bei einer Wiedereingliederung und Bestreitung des Lebensunterhaltes (anteilsmäßig) unterstützend zur Seite stehen könnten. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Die Situation des BF hat sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 20.06.2008 bzw. der Verlängerung mit Bescheid vom 30.09.2016 maßgeblich verändert. Dem Vater des BF (sowie auch seiner Mutter) wurde nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt. Die allgemeine Lage in Tschetschenien (Kriegs- und Versorgungssituation) respektive in der Russischen Föderation hat sich wesentlich und nachhaltig verbessert. Der BF hat sich von der Botschaft seines Heimatstaates einen russischen Reisepass ausstellen lassen (gültig von XXXX ), zudem fahren auch die Eltern des BF einmal jährlich in die Russische Föderation (Tschetschenien), um die dort lebenden Verwandten zu besuchen. Die Situation des BF hat sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 20.06.2008 bzw. der Verlängerung mit Bescheid vom 30.09.2016 maßgeblich verändert. Dem Vater des BF (sowie auch seiner Mutter) wurde nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt. Die allgemeine Lage in Tschetschenien (Kriegs- und Versorgungssituation) respektive in der Russischen Föderation hat sich wesentlich und nachhaltig verbessert. Der BF hat sich von der Botschaft seines Heimatstaates einen russischen Reisepass ausstellen lassen (gültig von römisch 40 ), zudem fahren auch die Eltern des BF einmal jährlich in die Russische Föderation (Tschetschenien), um die dort lebenden Verwandten zu besuchen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  9. Der BF hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2003 – sohin seit etwa 18 Jahren - durchgehend in Österreich auf. Bei seiner Einreise nach Österreich war der BF 13 Jahre alt. Er hat hier die Schule (Hauptschule und Polytechnikum) besucht und spricht fließend Deutsch. Der BF ist in Österreich seit dem Jahr 2008 diversen beruflichen Tätigkeiten als Arbeiter nachgegangen, hat zwischenzeitig aber auch immer wieder Sozialleistungen des Staates bezogen. Im Juli 2020 hat er ein Schweißertraining absolviert. Seit 10.08.2020 geht der BF einer Vollzeitbeschäftigung als Roboterbediener/Schweißer nach, wo er monatlich 1.398,88 EUR netto verdient. Der BF hat in Österreich traditionell geheiratet und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin und die beiden minderjährigen Kinder sind in Österreich asylberechtigt. Die Eltern und die Geschwister des BF sind ebenso zum Aufenthalt berechtigt und jeweils in Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte-plus. Der BF ist Mitglied des XXXX , wo er die Sportarten Kickboxen und Ringen ausübt. Er trainiert auch den Nachwuchs. Ansonsten verbringt er seine Freizeit mit seiner Familie, geht mit seinen Kindern spazieren oder Rad fahren. Der BF ist Mitglied des römisch 40 , wo er die Sportarten Kickboxen und Ringen ausübt. Er trainiert auch den Nachwuchs. Ansonsten verbringt er seine Freizeit mit seiner Familie, geht mit seinen Kindern spazieren oder Rad fahren. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, ein Strafverfahren gegen ihn (wegen Körperverletzung) wurde diversionell erledigt. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien hat bereits die belangte Behörde Feststellungen getroffen, die eine funktionierende Grundversorgung und eine beruhigte Sicherheitslage aufzeigen. Diese Feststellungen entsprechen auch der aktuellen Situation im Herkunftsstaat, der Beschwerdeführer hat eine individuelle Gefährdung auch nicht substantiiert behauptet.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Identität des BF konnte aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines russischen Reisepasses zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet, seiner Asylantragstellung, der Zuerkennung von subsidiären Schutz an den BF bzw. an seinem Vater, den Verlängerungsanträgen des BF sowie der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Vaters ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF Tschetschenisch spricht, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er explizit angab, dass ihm die Verständigung mit der Dolmetscherin auf Tschetschenisch gut möglich wäre. Hier gab der BF zudem an, dass er in Grundzügen auch Russisch spreche (vgl. S. 2 Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2021). Die Feststellung, dass der BF Tschetschenisch spricht, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er explizit angab, dass ihm die Verständigung mit der Dolmetscherin auf Tschetschenisch gut möglich wäre. Hier gab der BF zudem an, dass er in Grundzügen auch Russisch spreche vergleiche S. 2 Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2021). Die Feststellung, dass der BF in der Russischen Föderation (Tschetschenien) über Angehörige verfügt, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens (zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung), wo der BF auch explizit ausführte, regelmäßig mit seinen Verwandten zu telefonieren bzw. er zumindest einmal pro Woche seine Großmutter anrufe (vgl. S. 4 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellung, dass der BF in der Russischen Föderation (Tschetschenien) über Angehörige verfügt, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens (zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung), wo der BF auch explizit ausführte, regelmäßig mit seinen Verwandten zu telefonieren bzw. er zumindest einmal pro Woche seine Großmutter anrufe vergleiche S. 4 Verhandlungsprotokoll). Der Umstand, dass die Eltern des BF einmal pro Jahr nach Tschetschenien reisen, um ihre Verwandten zu besuchen, ergibt sich ebenso aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 3 Verhandlungsprotokoll).Der Umstand, dass die Eltern des BF einmal pro Jahr nach Tschetschenien reisen, um ihre Verwandten zu besuchen, ergibt sich ebenso aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S. 3 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben während des Verfahrens. Der BF brachte während des Verfahrens auch keine Unterlagen in Vorlage, welche gegenteiliges bezeugen würden. Da der BF gesund ist und derzeit auch einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht, konnte in weiterer Folge auch festgestellt werden, dass der arbeitsfähig ist. Dem damals minderjährigen BF war der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2008 im Zuge des Familienverfahrens, abgleitet von seinem Vater, zuerkannt worden. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Falle des Vaters des BF mit der allgemeinen Lage in Tschetschenien (Kriegs- und Versorgungssituation) begründet. Bereits das BFA hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass sowohl die subjektiven Umstände des BF als auch die objektive Lage im Herkunftsstaat verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eine maßgebliche Änderung erfahren haben und die zur Gewährung des Schutzstatus geführt habende Situation nicht länger vorliegt. Dieser Eindruck hat sich auch beim erkennenden Gericht – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – ergeben. In der eingebrachten Beschwerde wurde zwar behauptet, dass der Vater des BF sich intensiv für die „tschetschenische Sache“ engagiert habe, diesbezüglich ist aber zunächst zu betonen, dass dem Vater des BF (sowie auch seiner Mutter) der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt wurde und die Eltern des BF auch kein Rechtsmittel gegen die Aberkennungsbescheide des BFA eingebracht haben. Aber auch die Angaben des BF selbst zeigen, dass diese Behauptung in der Beschwerde nicht der Wahrheit entsprechen kann. So wurde der BF in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu individuellen Gefährdungsgründen des Vaters befragt; dazu konnte der BF allerdings nur angeben, dass sie wegen dem Krieg, der allgemeinen Lage bzw. der allgemeinen Gefahr aus Tschetschenien weggegangen seien. Über eine individuelle, besondere Gefährdung seines Vaters wusste der BF nicht Bescheid. Auch als dem BF die Behauptung in der Beschwerde explizit vorgehalten wurde, gab dieser nur an, sein Vater habe ihm erzählt, dass sein Bruder und er nicht im Krieg leben sollten bzw. der Vater eine bessere Zukunft für die ganze Familie haben hätte wollen (vgl. S. 3 Verhandlungsprotokoll). Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern des BF – laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung – mittlerweile einmal pro Jahr nach Tschetschenien reisen, um dort Verwandte zu besuchen. Auch diese Umstände legen nahe, dass sich die Umstände in Tschetschenien für die Familie mittlerweile verändert haben, für diese keine Gefährdungslage mehr vorliegt bzw. die Behauptung in der Beschwerde nicht der Wahrheit entsprechen kann. In der eingebrachten Beschwerde wurde zwar behauptet, dass der Vater des BF sich intensiv für die „tschetschenische Sache“ engagiert habe, diesbezüglich ist aber zunächst zu betonen, dass dem Vater des BF (sowie auch seiner Mutter) der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt wurde und die Eltern des BF auch kein Rechtsmittel gegen die Aberkennungsbescheide des BFA eingebracht haben. Aber auch die Angaben des BF selbst zeigen, dass diese Behauptung in der Beschwerde nicht der Wahrheit entsprechen kann. So wurde der BF in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu individuellen Gefährdungsgründen des Vaters befragt; dazu konnte der BF allerdings nur angeben, dass sie wegen dem Krieg, der allgemeinen Lage bzw. der allgemeinen Gefahr aus Tschetschenien weggegangen seien. Über eine individuelle, besondere Gefährdung seines Vaters wusste der BF nicht Bescheid. Auch als dem BF die Behauptung in der Beschwerde explizit vorgehalten wurde, gab dieser nur an, sein Vater habe ihm erzählt, dass sein Bruder und er nicht im Krieg leben sollten bzw. der Vater eine bessere Zukunft für die ganze Familie haben hätte wollen vergleiche S. 3 Verhandlungsprotokoll). Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern des BF – laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung – mittlerweile einmal pro Jahr nach Tschetschenien reisen, um dort Verwandte zu besuchen. Auch diese Umstände legen nahe, dass sich die Umstände in Tschetschenien für die Familie mittlerweile verändert haben, für diese keine Gefährdungslage mehr vorliegt bzw. die Behauptung in der Beschwerde nicht der Wahrheit entsprechen kann. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung aber auch keine individuelle Gefährdung seiner eigenen Person darlegen, sondern gab er vielmehr an, dass er selbst niemals Probleme gehabt habe bzw. er sich nicht vorstellen könne, dass es heute jemanden interessieren würde, wenn er zu Besuch oder auch länger in die Heimat zurückkehren würde (vgl. S. 3 Verhandlungsprotokoll). Letztlich ließ sich der BF nunmehr auch einen russischen Reisepass (gültig von XXXX ) ausstellen, was ebenso beweist, dass der BF selbst in der Russischen Föderation keine Gefährdung befürchtet. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung aber auch keine individuelle Gefährdung seiner eigenen Person darlegen, sondern gab er vielmehr an, dass er selbst niemals Probleme gehabt habe bzw. er sich nicht vorstellen könne, dass es heute jemanden interessieren würde, wenn er zu Besuch oder auch länger in die Heimat zurückkehren würde vergleiche S. 3 Verhandlungsprotokoll). Letztlich ließ sich der BF nunmehr auch einen russischen Reisepass (gültig von römisch 40 ) ausstellen, was ebenso beweist, dass der BF selbst in der Russischen Föderation keine Gefährdung befürchtet. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid bereits richtigerweise ausgeführt hat, hat sich auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien wesentlich verbessert bzw. nachhaltig und maßgeblich verändert, zumal der Tschetschenienkrieg seit vielen Jahren vorbei ist, keine Versorgungsengpässe mehr bestehen und auch keine sonstigen Umstände vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Schutzstatus rechtfertigen würden. Der BF ist mittlerweile volljährig, hat in Österreich die Schule besucht, Arbeitserfahrung gesammelt und ist gesund, weshalb ihm zuzumuten ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Unabhängig davon, halten sich zahlreiche Verwandte des BF nach wie vor im Herkunftsstaat auf und ist davon auszugehen, dass diese ihn bei einer Rückkehr nach Tschetschenien – zumindest anfänglich – mit einer Unterkunft bzw. finanziell unterstützen würden. Da der BF die ersten Jahre seines Lebens in Tschetschenien verbracht hat, ist ebenso davon auszugehen, dass er mit den tschetschenischen Gebräuchen und der Kultur vertraut ist. Er gab auch selbst an, die Tschetschenische Sprache bzw. auch Russisch in Grundzügen zu beherrschen. Letztlich hätte der BF als russischer Staatsbürger auch Anspruch auf Sozialleistungen (etwa Arbeitslosengeld). Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr in sein Heimatland durch Teilnahme am Erwerbsleben sowie Unterstützung der in Tschetschenien aufhältigen Verwandten bzw. durch Beziehung von Sozialleistung den Unterhalt für sich zu bestreiten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Tschetschenien respektive die Russische Föderation von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht sein würde, zumal es ihm offensteht bei einem seiner in Tschetschenien lebenden Verwandten (zumindest anfänglich) Wohnsitz zu nehmen und durch sein verwandtschaftliches Netz Unterstützung bei der Wiedereingliederung sowie bei der Suche nach einer Beschäftigung zu erhalten. 1.
  13. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF in Österreich, seinen beruflichen Tätigkeiten bzw. dem Beziehen von Sozialhilfe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden AJ-Web-Auskunft, den vorgelegten Schulzeugnissen sowie den Angaben des BF während des Verfahrens. Die Feststellung, dass der BF ein Schweißertraining absolviert hat, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Bestätigung. Der Umstand, dass der BF fließend Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass der BF schon seit etwa 18 Jahren in Österreich lebt und hier in die Schule gegangen ist. Zudem konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Die Feststellung zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit des BF bzw. seinem finanziellen Verdienst ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Arbeitsbestätigung und den nachgereichten Lohnzetteln. Die Feststellungen zum Aufenthalt bzw. Aufenthaltsstatus seiner Familienmitglieder in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in Zusammenschaut mit den eingeholten IZR-Auszügen. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder des BF wurden auch österreichische Geburtsurkunden vorgelegt. Die Feststellung, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin (mit welcher er traditionell verheiratet ist) und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 2 Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2021). Die Feststellung, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin (mit welcher er traditionell verheiratet ist) und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 2 Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2021). Die Feststellungen zur sportlichen Tätigkeit des BF, seiner Vereinsmitgliedschaft und seinen Tätigkeiten in der Freizeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF während des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Die Feststellung, dass ein Strafverfahren gegen den BF diversionell erledigt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX . Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Die Feststellung, dass ein Strafverfahren gegen den BF diversionell erledigt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 . 1.
  14. Die zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit bzw. der Aktualität zu zweifeln. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung auch keine Berichte dargetan, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentlichen Änderungen zur den getroffenen Länderfeststellungen darzutun.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu Spruchteil A) 3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; (2.) er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder (3.) er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; (2.) er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder (3.) er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 auch dann zu erfolgen, wenn (1.) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (2.) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (3.) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn (1.) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (2.) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (3.) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Für dieses Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005):Für dieses Verfahren legen Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005): Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde. Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist; Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 (welcher

Abs. 5 leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (welcher

Absatz 5, leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des BF nicht mehr vorliegen und die Aberkennung

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu Recht erfolgt ist:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des BF nicht mehr vorliegen und die Aberkennung

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist: Im gegenständlichen Fall wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2008 abgeleitet von seinem Vater nach den Bestimmungen des Familienverfahrens zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Falle des Vaters des BF mit der allgemeinen Lage in Tschetschenien (Kriegs- und Versorgungssituation) begründet. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF war zuletzt mit Bescheid vom 30.09.2016 für den Zeitraum bis 08.10.2018 erteilt worden. Am 13.09.2018 beantragte der BF zuletzt fristgerecht die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde jedoch eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gegeben sind. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde jedoch eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei maßgeblich, dass es gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind daher nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496 mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind daher nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind vergleiche VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496 mwN). Das BFA leitete das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge einer Anklageerhebung gegen den BF ein und gelangte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - wie auch das erkennende Gericht - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des primär zu prüfenden § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht mehr vorliegen: Das BFA leitete das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge einer Anklageerhebung gegen den BF ein und gelangte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - wie auch das erkennende Gericht - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des primär zu prüfenden Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht mehr vorliegen: 3.2.2.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind

Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. 3.2.2.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind

Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;). 3.2.2.3. Bereits die Behörde hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, in welche auch Sachverhalte, welche bereits vor letztmaliger Verlängerung eingetreten sind, miteinbezogen werden können (vgl. nochmals VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496), eine wesentliche Änderung sowohl der allgemein relevanten Lage im Herkunftsland als auch der persönlichen Umstände, vor deren Hintergrund dem BF nunmehr eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist, dargestellt. 3.2.2.3. Bereits die Behörde hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, in welche auch Sachverhalte, welche bereits vor letztmaliger Verlängerung eingetreten sind, miteinbezogen werden können vergleiche nochmals VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496), eine wesentliche Änderung sowohl der allgemein relevanten Lage im Herkunftsland als auch der persönlichen Umstände, vor deren Hintergrund dem BF nunmehr eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist, dargestellt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte der BF keine (glaubhaften) Rückkehrbefürchtungen betreffend seinen Vater bzw. keine individuellen Rückkehrbefürchtungen für seine eigene Person ins Treffen führen. Den Eltern des BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtkräftig aberkannt, diese reisen mittlerweile regelmäßig (einmal pro Jahr) nach Tschetschenien, um dort die Verwandten zu besuchen. Auch die individuelle Situation des BF hat sich verändert, zumal sich auch der BF im Jahr 2016 einen russischen Reisepass ausstellen hat lassen, er mittlerweile volljährig ist, die Schule in Österreich besucht hat und Arbeitserfahrung gesammelt hat. Es wird ihm möglich sein, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation am Erwerbsleben teilzunehmen und - allenfalls mit Unterstützung seiner in der Heimat aufhältigen Angehörigen bzw. durch das Beziehen von Sozialleistungen – seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es kann kein Risiko erkannt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Er ist gesund, mit den Gebräuchen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien vertraut, spricht Tschetschenisch und in Grundzügen Russisch. Wenn es auch im Nordkaukasus nach wie vor in Einzelfällen zu staatlich verübten Menschenrechtsverletzungen kommt, so ist kein Sachverhalt ersichtlich, welcher annehmen ließe, dass gerade seine Person von derlei Eingriffen betroffen sein würde. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung und die sichere Erreichbarkeit auf dem Land- und Luftweg gewährleistet. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung und die sichere Erreichbarkeit auf dem Land- und Luftweg gewährleistet. Unter Zugrundlegung der Feststellungen zum Herkunftsstaat kann sohin gesamtbetrachtend nicht mehr angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – wo er über familiären Anschluss verfügt – in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. 3.2.3. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des BF in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche angesichts des fristgerecht erfolgten Verlängerungsantrages bis zur Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung bestehen, vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281)

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 im Falle des BF vorliegen und die Beschwerde abzuweisen war.3.2.3. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des BF in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche angesichts des fristgerecht erfolgten Verlängerungsantrages bis zur Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung bestehen, vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281)

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 im Falle des BF vorliegen und die Beschwerde abzuweisen war. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Es hat sich beim BF keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass der BF derzeit an COVID-19 leiden würde. Der BF fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. 3.3. Die sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als rechtmäßig erweist, hat das BFA auch zu Recht

§ 9Abs. 4 Asyl

G diese Entscheidung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter verbunden (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).3.3. Die sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als rechtmäßig erweist, hat das BFA auch zu Recht

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG diese Entscheidung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter verbunden (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF hält sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF hält sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. 3.5. Zur Frage der Erteilung von einem Aufenthaltstitel und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im vorliegenden Verfahren liegt kein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG vor und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen.Im vorliegenden Verfahren liegt kein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG vor und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatenangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR

  1. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  2. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  3. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  4. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da  abseits familiärer Umstände  erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da abseits familiärer Umstände erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  11. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  12. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  13. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
  14. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  15. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  16. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
  17. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  18. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
  19. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  20. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
  21. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
  22. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  23. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  24. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  25. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
  26. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  27. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  28. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
  29. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  30. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
  31. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  32. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
  33. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
  34. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist auf das bestehende Familienleben des BF in Österreich hinzuweisen. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin (mit welcher der BF auch nach traditionellem Ritus verheiratet ist) sowie den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Es wird zwar nicht übersehen, dass es im Jahr 2019 zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin zu einer körperlichen Auseinandersetzung bzw. einer Anzeige wegen Körperverletzung mit anschließender Trennung gekommen ist (siehe dazu den im Akt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.11.2019) und daher auch nicht durchgehend ein gemeinsamer Wohnsitz bestand; der BF konnte in der mündlichen Verhandlung aber glaubhaft darlegen, dass hinsichtlich der familiären Situation nunmehr wieder alles wieder in Ordnung ist (vgl. S. 2 Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2021). Abgesehen von den minderjährigen Kindern und der Lebensgefährtin des BF, halten sich auch noch die Eltern sowie die Brüder des BF im Bundesgebiet auf. Auch zu diesen pflegt der BF ein enges Verhältnis, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA insbesondere auch ausführte, dass ihn sein Bruder während seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützt hat. Zunächst ist auf das bestehende Familienleben des BF in Österreich hinzuweisen. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin (mit welcher der BF auch nach traditionellem Ritus verheiratet ist) sowie den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Es wird zwar nicht übersehen, dass es im Jahr 2019 zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin zu einer körperlichen Auseinandersetzung bzw. einer Anzeige wegen Körperverletzung mit anschließender Trennung gekommen ist (siehe dazu den im Akt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.11.2019) und daher auch nicht durchgehend ein gemeinsamer Wohnsitz bestand; der BF konnte in der mündlichen Verhandlung aber glaubhaft darlegen, dass hinsichtlich der familiären Situation nunmehr wieder alles wieder in Ordnung ist vergleiche S. 2 Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2021). Abgesehen von den minderjährigen Kindern und der Lebensgefährtin des BF, halten sich auch noch die Eltern sowie die Brüder des BF im Bundesgebiet auf. Auch zu diesen pflegt der BF ein enges Verhältnis, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA insbesondere auch ausführte, dass ihn sein Bruder während seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützt hat. Neben den familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet ist ebenso zu berücksichtigen, dass der BF nunmehr schon seit etwa 18 Jahren im Bundesgebiet lebt. Er hat hier die Schule besucht und spricht fließend Deutsch. Der BF war seit dem Jahr 2008 – wenn auch mit zahlreichen Unterbrechungen bzw. dem wiederholten Bezug von Sozialleistungen – als Arbeiter bei diversen Firmen tätig und hat im Juli 2020 eine Schweißertraining absolviert. Er geht nunmehr (seit 10.08.2020) einer Vollzeitbeschäftigung als Roboterbediener/Schweißer nach, wobei wo er ein monatliches Netto-Einkommen von 1.398,88 EUR erwirtschaftet und damit den Lebensunterhalt – für sich und seine Familie – selbstständig erwirtschaften kann. Es kann daher auch auf eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden. Zudem ist der BF Mitglied des „ XXXX “, wo er die Sportarten Kickboxen und Ringen ausübt. Er trainiert auch den Nachwuchs. Ansonsten verbringt er seine Freizeit mit seiner Familie, geht mit seinen Kindern spazieren oder Rad fahren. Neben den familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet ist ebenso zu berücksichtigen, dass der BF nunmehr schon seit etwa 18 Jahren im Bundesgebiet lebt. Er hat hier die Schule besucht und spricht fließend Deutsch. Der BF war seit dem Jahr 2008 – wenn auch mit zahlreichen Unterbrechungen bzw. dem wiederholten Bezug von Sozialleistungen – als Arbeiter bei diversen Firmen tätig und hat im Juli 2020 eine Schweißertraining absolviert. Er geht nunmehr (seit 10.08.2020) einer Vollzeitbeschäftigung als Roboterbediener/Schweißer nach, wobei wo er ein monatliches Netto-Einkommen von 1.398,88 EUR erwirtschaftet und damit den Lebensunterhalt – für sich und seine Familie – selbstständig erwirtschaften kann. Es kann daher auch auf eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden. Zudem ist der BF Mitglied des „ römisch 40 “, wo er die Sportarten Kickboxen und Ringen ausübt. Er trainiert auch den Nachwuchs. Ansonsten verbringt er seine Freizeit mit seiner Familie, geht mit seinen Kindern spazieren oder Rad fahren. Im Jahr 2018 wurde zwar ein Strafverfahren gegen den BF (wegen Körperverletzung) diversionell erledigt, der BF gilt aber als strafrechtlich unbescholten. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet und den von ihm erzielten Integrationsleistungen in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin

§ 9Abs.

1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet und den von ihm erzielten Integrationsleistungen in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt und sohin

Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen is

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.