5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) , Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er damals angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, Zahl 05 12.407-BAG, wurde sein Antrag abgewiesen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, zugleich wurde er aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zahl 302.318-C1/11E-XVIII/60/06,
G 1997 rechtskräftig abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er damals angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, Zahl 05 12.407-BAG, wurde sein Antrag abgewiesen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, zugleich wurde er aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zahl 302.318-C1/11E-XVIII/60/06,
Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Am 12.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am 14.08.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er diesmal angab, eine „unbekannte“ Staatsangehörigkeit zu haben. Mit Schreiben vom 02.03.2016 und 21.06.2016 führte er an, dass er georgischer Staatsbürger sei und an Hepatitis C und einer akuten Belastungsreaktion F43.0 leiden würde. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15.03.2017, Zahl 751240700-151084370,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte
G einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch nicht behoben und erwuchs mit 01.04.2017 in Rechtskraft.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15.03.2017, Zahl 751240700-151084370,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte
Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch nicht behoben und erwuchs mit 01.04.2017 in Rechtskraft. Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er Staatsbürger der Sowjetunion gewesen sei und nur ein Militärbuch der „Roten Armee“ besessen habe. Auf Befragung machte er Angaben zu Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden und erstattete Vorbringen zu seiner Integration in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl 751240700-171057903, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl 751240700-171057903, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen eingebachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.08.2018 als verspätet zurückgewiesen. Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 04.10.2018 seinen dirtten nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdefühers auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Anmerkung: ohne Nennung dieses)
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien, die Russische Föderation, in die Ukraine und nach Weißrussland
Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
1 Z 1, 2, 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ihm schließlich in Spruchpunkt VIII. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdefühers auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Anmerkung: ohne Nennung dieses)
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien, die Russische Föderation, in die Ukraine und nach Weißrussland
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ihm schließlich in Spruchpunkt römisch acht. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde soweit hier wesentlich festgestellt, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer die georgische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. S 47 des angefochtenen Bescheids). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde soweit hier wesentlich festgestellt, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer die georgische Staatsangehörigkeit besitze vergleiche S 47 des angefochtenen Bescheids). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass aufgrund einer Anfrage an Interpol Tiblisi von der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei (vgl. S. 75 des angefochtenen Bescheids). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass aufgrund einer Anfrage an Interpol Tiblisi von der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei vergleiche S. 75 des angefochtenen Bescheids). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.04.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass seine Staatsangehörigkeit nicht geklärt sei und die Zulässigkeit der Feststellung einer Abschiebung in verschiedene Staaten nicht zulässig sei. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit der Lage politisch verfolgter Personen in den Nachfolgstaaten der UDSSR auseinandergesetzt und habe ihrer Entscheidung nur die Länderberichte über Georgien zugrundegelegt, nicht jedoch für die von ihr als zulässig erachteten drei weiteren Staaten seiner Abschiebung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK - geltend. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass seine Staatsangehörigkeit nach wie vor nicht zweifelsfrei feststehe und dass es das Bundesamt unterlassen habe sich mit der Sicherheits- und politischen Lage in der von ihm auch als Zielländer seiner zulässigen Abschiebung festgestellten Staaten Russische Föderation, Belarus und Ukraine, auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - geltend. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass seine Staatsangehörigkeit nach wie vor nicht zweifelsfrei feststehe und dass es das Bundesamt unterlassen habe sich mit der Sicherheits- und politischen Lage in der von ihm auch als Zielländer seiner zulässigen Abschiebung festgestellten Staaten Russische Föderation, Belarus und Ukraine, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sowohl das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 16.05.2006 als auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 15.03.2017 noch davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Georgien ist, wovon das Bundesamt allerings in seiner Entscheidung vom 03.10.2017 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wieder abging, da es in dieser letztgenannten Entscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärte bzw. ausführte, dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein georgischer Staatsbürger sei, auf den Angaben der georgischen Botschaft beruhe. Davon, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner zurückweisenden Entscheidung vom 22.08.2018 über die dagegen eingebrachte Beschwerde ausgegangen. Zudem ist die vom Bundesamt in seiner Beweiswürdigung in dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2021 herangezogene Auskunft von Interpol Tiblisi im Akt nicht auffindbar. Hat sich das Bundesamt im Bescheid vom 03.10.2017 noch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Hepatitis C Erkrankung und eine depressive Erkrankung) so fehlen im gegenständlich angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was angesichts der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung am 29.09.2020, dass er seit fünf Jahren Medikamente gegen Depressionen einnehme und gegen Hepatitis behandelt wurde, nicht nachvollziehbar ist. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren trotz Aufforderung keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, vermag unter Zugrundelgung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens daran nichts zu ändern. Bei einer Grobprüfung dieser Vorbringen kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" einer vom Beschwerdeführer im Falle seiner Abschieung nach Georgien, in die Russische Föderation, nach Belarus oder in die Ukraine befürchteten Verletzung seiner von Art. 3 EMRK geschützten Rechte handelt. Ob diese Befürchtungen berechtigt sind oder nicht ist im Zuge einer noch anzusetzenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu klären. Bei einer Grobprüfung dieser Vorbringen kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" einer vom Beschwerdeführer im Falle seiner Abschieung nach Georgien, in die Russische Föderation, nach Belarus oder in die Ukraine befürchteten Verletzung seiner von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte handelt. Ob diese Befürchtungen berechtigt sind oder nicht ist im Zuge einer noch anzusetzenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu klären. Daher war der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W233.2200602.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.