G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger Jordaniens, stellte am 01.05.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit 11.06.2018 wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in Wien zur GZ E 1566/2018-11 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit 11.06.2018 wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in Wien zur , GZ E 1566/2018-11 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit 23.07.2018 meldete sich der BF von seiner Adresse in Österreich ab und tauchte unter. Im Verlauf zweier Dublin Verfahren mit Deutschland und Belgien betreffend die Klärung zur Zuständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit des Asylverfahrens des BF teilte am 03.10.2019 Belgien seinen Selbsteintritt mit.
1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 02.03.2021 stimmte die belgische Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 09.03.2021 tätigte der BF insbesondere folgende Angaben: „(…) F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Meine Muttersprache ist Arabisch, ich spreche aber auch Deutsch auf A1 Niveau. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Arabisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Ja F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Nein Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.02.2021 durch die PI XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.02.2021 durch die PI römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein, außer meiner Ehefrau in Österreich niemanden. F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein F: Wann und wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt? A: Ich lernte meine Frau 6 Monate nach meiner Einreise in Österreich über das Internet kennen. Das erste Mal haben wir uns Mitte Jänner 2016 getroffen. Am XXXX 2016 haben wir uns nach dem islamischen Ritus in der Moschee in XXXX vermählt. Wir wohnten dann gemeinsam in meiner Wohnung. Sie war auch bei mir gemeldet. A: Ich lernte meine Frau 6 Monate nach meiner Einreise in Österreich über das Internet kennen. Das erste Mal haben wir uns Mitte Jänner 2016 getroffen. Am römisch 40 2016 haben wir uns nach dem islamischen Ritus in der Moschee in römisch 40 vermählt. Wir wohnten dann gemeinsam in meiner Wohnung. Sie war auch bei mir gemeldet. F: Von wann bis wann bestand ein gemeinsamer Haushalt? A: Wir waren vom XXXX 2016 bis XXXX .2018 gemeinsam gemeldet. Zuerst in meiner Wohnung bis XXXX 2017 und dann zogen wir in eine größere gemeinsame Wohnung in XXXX . Als ich im XXXX 2018 nach Deutschland (Aufenthalt 4 Monate) und weiter nach Belgien reiste hat mich die Polizei in Ihrer Wohnung abgemeldet. A: Wir waren vom römisch 40 2016 bis römisch 40 .2018 gemeinsam gemeldet. Zuerst in meiner Wohnung bis römisch 40 2017 und dann zogen wir in eine größere gemeinsame Wohnung in römisch 40 . Als ich im römisch 40 2018 nach Deutschland (Aufenthalt 4 Monate) und weiter nach Belgien reiste hat mich die Polizei in Ihrer Wohnung abgemeldet. F: Wieso sind Sie ausgereist? A: Ich hatte Angst vor einer Abschiebung und bin deswegen ausgereist. F: Wie gestaltete sich der Kontakt seither? A: Wir waren täglich telefonisch im Kontakt. Als ich nach in Deutschland war besuchte Sie mich jede zweite Woche besucht. In Belgien hat Sie mich jeden zweiten Monat besucht. Insgesamt besuchte Sie mich ca. 3 Mal, konnte es dann aber nicht mehr wegen Corona. F: Sofern Sie Angst vor einer Abschiebung hatten, wieso kamen Sie wieder nach Österreich? A: Ich kam wegen meiner Frau zurück. F: Wieso kamen Sie nicht früher zurück nach Österreich? VP: Ich wollte früher, aber wegen den Coronakontrollen hatte ich vor einer Festnahme Angst. F: Hat sich seit der Rechtskraft Ihres ersten Verfahrens im April 2018 etwas an dem Familienleben zwischen Ihnen und Ihrer Frau geändert? A: Nein. F: Haben Sie gemeinsam mit Ihrer Frau Kinder? A: Nein. F: Verfügen Sie über weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Nein. F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? A: Nein. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? A: Ja. V: Der Staat Belgien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.03.2021 gem. Art. 18
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages
1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Belgien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Belgien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Belgien und zur Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im Mitgliedsstaat: Covid-19 Im April 2020 war wegen der durch Covid-19 entstandenen Situation ein elektronisches Registrierungssystem eingeführt worden, welches jedoch eine spätere offizielle Asylantragstellung erfordert hatte und deshalb den bereits elektronisch registrierten Personen den Zugang zu staatlichen Grundversorgungsmöglichkeiten verwehrt hatte. Diese behördliche Vorgehensweise wurde am 5.10.2020 von einem Gericht erster Instanz in Brüssel verurteilt (ECRE 9.10.2020; vgl. ECRE 25.9.2020). Mit Wirkung vom 30.10.2020 müssen Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Registrierungszentrum in Brüssel gestellt werden (IBZ o.D.).Im April 2020 war wegen der durch Covid-19 entstandenen Situation ein elektronisches Registrierungssystem eingeführt worden, welches jedoch eine spätere offizielle Asylantragstellung erfordert hatte und deshalb den bereits elektronisch registrierten Personen den Zugang zu staatlichen Grundversorgungsmöglichkeiten verwehrt hatte. Diese behördliche Vorgehensweise wurde am 5.10.2020 von einem Gericht erster Instanz in Brüssel verurteilt (ECRE 9.10.2020; vergleiche ECRE 25.9.2020). Mit Wirkung vom 30.10.2020 müssen Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Registrierungszentrum in Brüssel gestellt werden (IBZ o.D.). Das Tragen von Gesichtsmasken ist in den Aufnahmezentren verpflichtend. Erkranken Bewohner von Aufnahmezentren an Covid-19, werden sie in einen separaten Isolationsraum innerhalb der Zentren verlegt. Asylrelevante Einvernahmen werden durchgeführt, und die Asylantragsprüfung findet somit weiterhin statt (Fedasil 22.10.2020). Aktuell ergreift Belgien u.a. folgende Maßnahmen, um die Covid-19-Pandemie einzudämmen: Nächtliche Ausgangssperren, Schließung von Gasthäusern, Restaurants, Cafés, Kultur- und Sportstätten sowie Schließung vieler Geschäfte, Kontaktbeschränkungen unter Bürgern (DW 30.10.2020) und Maskenpflicht (FAZ 25.10.2020). Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Belgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Quellen: - DW - Deutsche Welle (30.10.2020): Belgien schließt fast alle Läden,https://www.dw.com/de/belgien-schlie%C3%9Ft-fast-alle-l%C3%A4den/a-55454523, Zugriff 20.11.2020- DW - Deutsche Welle (30.10.2020): Belgien schließt fast alle Läden,, https://www.dw.com/de/belgien-schlie%C3%9Ft-fast-alle-l%C3%A4den/a-55454523, Zugriff , 20.11.2020 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.9.2020): ECRE Weekly Bulletin,https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-25092020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.9.2020): ECRE Weekly Bulletin,, https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-25092020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.10.2020): Elena Weekly Legal Update,https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-09-october-2020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.10.2020): Elena Weekly Legal Update,, https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-09-october-2020?e=989a4aebdd, Zugriff , 20.11.2020 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.10.2020): Darum ist die Lage in Belgien außer Kontrollegeraten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/darum-ist-die-corona-lage-in-belgien-ausser-kontrolle-geraten-17019300.html, Zugriff 20.11.2020- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.10.2020): Darum ist die Lage in Belgien außer Kontrolle, geraten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/darum-ist-die-corona-lage-in-belgien-ausser-, kontrolle-geraten-17019300.html, Zugriff 20.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (22.10.2020): Covid-19: measuresin the reception centres, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/covid-19-measures-reception-centres, Zugriff 20.11.2020- Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (22.10.2020): Covid-19: measures, in the reception centres, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/covid-19-, measures-reception-centres, Zugriff 20.11.2020 - IBZ – Immigration Office (o.D.): Application for International protection. COVID-19: impact onadministrative procedures, https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/EN/Pages/Application-for-International-protection.aspx, Zugriff 20.11.2020- IBZ – Immigration Office (o.D.): Application for International protection. COVID-19: impact on, administrative procedures, https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/EN/Pages/Application-for-International-, protection.aspx, Zugriff 20.11.2020 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027499.html, Zugriff 12.11.2020 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt, und sie haben das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber (CGRS 12.11.2020). Die Behörde betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen worden ist (z.B. wenn Belgien vor dem ersten Interview verlassen wurde, ergeht eine „technische Zurückweisung“). Kehrt so ein Fall im Rahmen von Dublin nach Belgien zurück und stellt einen neuen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet diesen als zulässig zu betrachten. Je nach Stand des Verfahrens bevor sie Belgien verlassen haben, werden manche Dublin-Rückkehrer erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (12.11.2020): Auskunft von CGRS, per E-Mail Non-Refoulement Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 Versorgung Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung. Es gibt ein offenes Empfangszentrum „Klein Kasteeltje“ mit 839 Plätzen, in dem Neuantragsteller für zumindest drei Tage untergebracht werden. Je nach individuellen Bedürfnissen werden sie von dort weiter verteilt. Die Unterbringung in Klein Kasteeltje ist aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Vergangenheit immer wieder eingeschränkt worden. Seit Anfang 2020 erhalten Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben, in Belgien keine Unterbringung mehr. Es werden vor einer entsprechenden Entscheidung die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und das Recht auf medizinische Versorgung bleibt bestehen (AIDA 4.2020). Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020).Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020). Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt: a. „Bett, Bad, Brot“ (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung) b. Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung c. Alltag, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen d. Nachbarschaftsvereinigungen Einige dieser Aspekte, wie Beratung, sind noch nicht vollständig gesetzlich reguliert und ihre Ausgestaltung daher den einzelnen Unterbringungseinrichtungen überlassen. Durch die Kapazitätsengpässe in den Unterbringungen findet eine Konzentration auf die materiellen Bereiche („Bett, Bad, Brot“) und Rückkehr statt, während anderen Bereichen (z.B. rechtliche, psychologische und soziale Hilfe) die Unterfinanzierung droht (AIDA 4.2020). Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020).Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020). Speziell für UMA gibt es 239 Unterbringungsplätze in sogenannten Orientierungs- und Observationszentren (OCC), 1.008 Unterbringungsplätze in kollektiven Aufnahmezentren sowie 319 Plätze in individuellen Aufnahmeprojekten für über Jugendliche ab 16 Jahren. Des weiteren gibt es 30 verfügbare Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder bzw. minderjährige Schwangere; 40 Plätze für Personen mit psychischen Problemen sowie ca. 659 Plätze für Personen mit spezifischen medizinischen Bedürfnissen und deren Familien. Zudem existieren mehrere individuelle Unterbringungsplätze für alleinstehende Mütter mit Kindern (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): Reception centres, https://www.fedasil.be/en/reception-centres, Zugriff 19.11.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst nahezu alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Es gibt gewisse Ausnahmen, etwa bei sehr kostspieligen Behandlungen. Fedasil übernimmt die Kosten der psychologischen Behandlung von ihnen betreuter Asylwerber. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Migranten kümmern, aber die Nachfrage ist hierbei größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen Asylwerbern offen, aber oft fehlt ihnen die spezifische Expertise (AIDA 4.2020). Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über fünf Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Diese Prozedur wird alle sechs Monate während der ersten zwei Jahre des Aufenthalts in Belgien wiederholt. In den Aufnahmezentren erhalten Asylwerber medizinische und psychologische Betreuung (Fedasil o.D.a). Nur in acht der Fedasil-Zentren ist ein von Fedasil angestellter Arzt anwesend. Kollektive Zentren und individuelle Unterkünfte kooperieren häufig mit in der Nähe niedergelassenen Ärzten (AIDA 4.2020). Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Notversorgung möglich (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 Schutzberechtigte International Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte zunächst eine solche für ein Jahr, danach für zwei Jahre (AIDA 4.2020). Familienzusammenführung ist möglich und wenn sie in den ersten 12 Monaten nach Statuszuerkennung beantragt wird, müssen keine Einkommenserfordernisse erfüllt werden. (AIDA 4.2020; vgl. CGRS 1.2020).Familienzusammenführung ist möglich und wenn sie in den ersten 12 Monaten nach Statuszuerkennung beantragt wird, müssen keine Einkommenserfordernisse erfüllt werden. (AIDA 4.2020; vergleiche CGRS 1.2020). Nach der Statuszuerkennung muss sich der Schutzberechtigte im Fremdenregister einer Kommune registrieren lassen. Schutzberechtigte dürfen sich überall in Belgien niederlassen (AIDA 4.2020). Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, können noch für zwei Monate in einer Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohngelegenheit suchen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a). Wenn keine Verlängerung gewährt wird, müssen die Schutzberechtigten nach Ablauf der zwei Monate die Unterbringung jedenfalls verlassen, was als zu kurz kritisiert wird. NGOs und Freiwilligengruppen bieten Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum. Einige NGOs kritisieren die Knappheit an sozialen Wohnmöglichkeiten, auch für Vulnerable, und konstatieren dass Diskriminierung es Schutzberechtigten zusätzlich erschwert leistbaren Wohnraum zu finden (AIDA 4.2020).Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, können noch für zwei Monate in einer Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohngelegenheit suchen (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a). Wenn keine Verlängerung gewährt wird, müssen die Schutzberechtigten nach Ablauf der zwei Monate die Unterbringung jedenfalls verlassen, was als zu kurz kritisiert wird. NGOs und Freiwilligengruppen bieten Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum. Einige NGOs kritisieren die Knappheit an sozialen Wohnmöglichkeiten, auch für Vulnerable, und konstatieren dass Diskriminierung es Schutzberechtigten zusätzlich erschwert leistbaren Wohnraum zu finden (AIDA 4.2020). Schutzberechtigte haben ohne weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 4.2020; vgl. CGRS 1.2020) und zu Sozialhilfe wie belgische Bürger, sobald sie die Unterbringungsstruktur verlassen haben (AIDA 4.2020). Zuständig für die Sozialhilfe ist die Wohnsitzkommune (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a).Schutzberechtigte haben ohne weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 4.2020; vergleiche CGRS 1.2020) und zu Sozialhilfe wie belgische Bürger, sobald sie die Unterbringungsstruktur verlassen haben (AIDA 4.2020). Zuständig für die Sozialhilfe ist die Wohnsitzkommune (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a). Schutzberechtigte können sofort nach Statuszuerkennung eine Krankenversicherung erhalten. Das Sozialamt kann bei bedürftigen Personen medizinische Behandlungskosten übernehmen, wird aber vorher die Bedürftigkeit, Einkommen, Möglichkeiten zum Abschluss einer Krankenversicherung etc. prüfen (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (1.2020): You are recognised as a refugee in Belgium, https://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_asile_-_erkend_reconnu_-_you_are_recognised_as_a_refugee_in_belgium_-_eng_2.pdf, Zugriff 19.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 Zur COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona- Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Belgien wurden bisher 827.941 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 22.650 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 20.03.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 20.03.2021). Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und nicht immungeschwächt sei. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Dass der BF an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend seine Ehefrau habe er angegeben, dass er diese sechs Monate nach seiner Einreise in Österreich über das Internet kennengelernt und im XXXX 2016 nach islamischem Ritus geheiratet hätte. Weiters habe er angegeben, dass er von XXXX 2016 bis zum XXXX mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Seit seiner Ausreise im Jahr 2018 hätte er täglich telefonischen Kontakt gehabt. Auch hätte ihn seine Frau alle zwei Wochen in Deutschland und jeden zweiten Monat in Belgien besucht. Insgesamt hätte er seine Frau jedoch lediglich drei Mal aufgrund der Coronakrise in Belgien besucht. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF an, dass sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens im April 2018 nichts an seinem Familienleben geändert hätte. Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und nicht immungeschwächt sei. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Dass der BF an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend seine Ehefrau habe er angegeben, dass er diese sechs Monate nach seiner Einreise in Österreich über das Internet kennengelernt und im römisch 40 2016 nach islamischem Ritus geheiratet hätte. Weiters habe er angegeben, dass er von römisch 40 2016 bis zum römisch 40 mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Seit seiner Ausreise im Jahr 2018 hätte er täglich telefonischen Kontakt gehabt. Auch hätte ihn seine Frau alle zwei Wochen in Deutschland und jeden zweiten Monat in Belgien besucht. Insgesamt hätte er seine Frau jedoch lediglich drei Mal aufgrund der Coronakrise in Belgien besucht. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF an, dass sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens im April 2018 nichts an seinem Familienleben geändert hätte. Betreffend die Beziehung zur Ehefrau wurde seitens des BFA angeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, diese Beziehung sei sehr ausgeprägt, da der BF es offenkundig sogar vorgezogen habe, im April 2018 ohne seine Ehefrau das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Auch führte das BFA aus, dass der BF während seines Aufenthaltes in anderen Ländern lediglich sporadischen persönlichen Kontakt habe und auch angegeben habe, von seiner Frau nur drei Mal während seines Aufenthaltes in Belgien besucht worden zu sein, was abermals nicht für ein ausgeprägtes Familienleben spreche. Von Amtswegen werde daher an dieser Stelle ebenfalls festgehalten, dass bereits in dem vorangegangenen Verfahren über das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau abgesprochen worden sei und in diesem Zusammenhang dieses ebenfalls als nicht schützenswert erachtet worden sei. Dahingehend habe der BF auch angegeben, dass sich an dem Familienleben zwischen ihm und seiner Ehefrau nichts seit der Rechtskraft seines ersten Verfahrens in Österreich geändert hätte. Festgehalten wurde vom BFA an dieser Stelle, dass es sich beim Verhältnis vom BF zu seiner Ehefrau um einen losen Anknüpfungspunkt handle, da eine tiefergehende Intensität nicht erkennbar sei. Auch werde an dieser Stelle festgehalten, dass im Falle einer Außerlandesbringung des BF nach Belgien der Kontakt zu seiner Frau nach wie vor aufrecht gehalten werden kann und der BF diese wie bereits während des mehrjährigen Aufenthaltes in Belgien besuchen könne. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Asylwerber und seiner Ehefrau ausginge, bleibe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als beispielsweise jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind. Es könne hier kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zur vermeintlichen Frau erkannt werde, welches eine - im Lichte der Rechtssprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen (vgl. UBAS vom 1.8.2007, Zl 304.826-C1/6E-XVIII/59/06). Dass der BF im Speziellen von ihr abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit, bzw. besondere Pflegebedürftigkeit) sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Lt. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) würden familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. (vgl. auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Es handle sich im Fall des BF trotz bestehender familiärer Anknüpfungspunkte um eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse. (vgl. in diesem Zusammenhang in ähnlich gelagerten Fällen (AGH vom 15.09.2009, GZ. B7 248.283-3/2009/2E und VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086). Betreffend dem Vorbringen des BF, er würde nicht nach Belgien zurückehren wollen, da er hier mit seiner Frau leben wollen würde, wurde vom BFA auf die oben angeführte Würdigung hinschlich des Privat- und Familienlebens verwiesen, aus welchen eindeutig erkennbar sei, dass dem Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau nicht die Schwere eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben beizumessen sei. Verwiesen wurde vom BFA darauf, dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme des BF gem. der Dublin-VO zugestimmt hätten und erklärten sich somit bereit die dem BF gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es könne somit festgestellt werden, dass der BF im Falle der Überstellung nach Belgien neuerlich einen Asylantrag einbringen und die ihm dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen könne. Auch habe der BF vor dem BFA befragt angegeben, dass er kein Problem mit einer Verbringung nach Belgien hätte. Betreffend die Beziehung zur Ehefrau wurde seitens des BFA angeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, diese Beziehung sei sehr ausgeprägt, da der BF es offenkundig sogar vorgezogen habe, im April 2018 ohne seine Ehefrau das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Auch führte das BFA aus, dass der BF während seines Aufenthaltes in anderen Ländern lediglich sporadischen persönlichen Kontakt habe und auch angegeben habe, von seiner Frau nur drei Mal während seines Aufenthaltes in Belgien besucht worden zu sein, was abermals nicht für ein ausgeprägtes Familienleben spreche. Von Amtswegen werde daher an dieser Stelle ebenfalls festgehalten, dass bereits in dem vorangegangenen Verfahren über das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau abgesprochen worden sei und in diesem Zusammenhang dieses ebenfalls als nicht schützenswert erachtet worden sei. Dahingehend habe der BF auch angegeben, dass sich an dem Familienleben zwischen ihm und seiner Ehefrau nichts seit der Rechtskraft seines ersten Verfahrens in Österreich geändert hätte. Festgehalten wurde vom BFA an dieser Stelle, dass es sich beim Verhältnis vom BF zu seiner Ehefrau um einen losen Anknüpfungspunkt handle, da eine tiefergehende Intensität nicht erkennbar sei. Auch werde an dieser Stelle festgehalten, dass im Falle einer Außerlandesbringung des BF nach Belgien der Kontakt zu seiner Frau nach wie vor aufrecht gehalten werden kann und der BF diese wie bereits während des mehrjährigen Aufenthaltes in Belgien besuchen könne. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Asylwerber und seiner Ehefrau ausginge, bleibe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als beispielsweise jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind. Es könne hier kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zur vermeintlichen Frau erkannt werde, welches eine - im Lichte der Rechtssprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen vergleiche UBAS vom 1.8.2007, Zl 304.826-C1/6E-XVIII/59/06). Dass der BF im Speziellen von ihr abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit, bzw. besondere Pflegebedürftigkeit) sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Lt. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) würden familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. vergleiche auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Es handle sich im Fall des BF trotz bestehender familiärer Anknüpfungspunkte um eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse. vergleiche in diesem Zusammenhang in ähnlich gelagerten Fällen (AGH vom 15.09.2009, GZ. B7 248.283-3/2009/2E und VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086). Betreffend dem Vorbringen des BF, er würde nicht nach Belgien zurückehren wollen, da er hier mit seiner Frau leben wollen würde, wurde vom BFA auf die oben angeführte Würdigung hinschlich des Privat- und Familienlebens verwiesen, aus welchen eindeutig erkennbar sei, dass dem Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau nicht die Schwere eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben beizumessen sei. Verwiesen wurde vom BFA darauf, dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme des BF gem. der Dublin-VO zugestimmt hätten und erklärten sich somit bereit die dem BF gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es könne somit festgestellt werden, dass der BF im Falle der Überstellung nach Belgien neuerlich einen Asylantrag einbringen und die ihm dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen könne. Auch habe der BF vor dem BFA befragt angegeben, dass er kein Problem mit einer Verbringung nach Belgien hätte. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylverfahrens nach Belgien gereist sei, und nicht zurückkehren könne wegen seines Fluchtgrundes im Herkunftsstaat. Der BF habe vorgebracht, dass er seit XXXX nach dem islamischen Ritus in der Moschee in Österreich mit XXXX vermählt sei und seit XXXX standesamtlich verheiratet sei. Seine Gattin habe ihn in Belgien sowie auch in Deutschland besucht, die Ehefrau habe den BF in Belgien finanziell unterstützt. Seitdem der BF in Österreich sei, habe er sich ständig bemüht die Sprache zu lernen, der BF habe bereits eine A1-Prüfung bestanden, inzwischen spreche er weit besser als auf diesem Niveau, er habe sich so gut wie möglich in der österreichischen Gesellschaft integriert und versuche sich weiterhin zu integrieren. Er habe in Österreich Frau sowie Freunde und er fühle sich hier in Sicherheit. In Belgien habe er niemanden. Obwohl der BF im Rahmen der Einvernahme vorgebracht habe, dass er seit XXXX .2017 standesamtlich verheiratet sei, seit der Eheschließung mit seiner Gattin mitversichert sei und keinen Anspruch auf soziale Leistungen für Asylwerber in Österreich habe bzw. bezogen habe, er von seiner Gattin in Belgien besucht worden sei sowie diese auch den Aufenthalt in Belgien und Deutschland finanziert habe, er immer in Kontakt mit seiner Ehefrau gewesen sei und die Familienbeziehung auf Distanz gepflegt habe, habe die belangte Behörde festgestellt, dass „Besonders enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen nicht festgestellt werden könnten. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.“ Diese Feststellung sei mangelhaft. Das BFA habe bezüglich Privat- und Familienleben keine weiteren bzw. nähere Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde sei weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung näher auf diese Gefahr eingegangen und sei daher von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der individuellen Situation des BF in Belgien im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung der durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Es wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylverfahrens nach Belgien gereist sei, und nicht zurückkehren könne wegen seines Fluchtgrundes im Herkunftsstaat. Der BF habe vorgebracht, dass er seit römisch 40 nach dem islamischen Ritus in der Moschee in Österreich mit römisch 40 vermählt sei und seit römisch 40 standesamtlich verheiratet sei. Seine Gattin habe ihn in Belgien sowie auch in Deutschland besucht, die Ehefrau habe den BF in Belgien finanziell unterstützt. Seitdem der BF in Österreich sei, habe er sich ständig bemüht die Sprache zu lernen, der BF habe bereits eine A1-Prüfung bestanden, inzwischen spreche er weit besser als auf diesem Niveau, er habe sich so gut wie möglich in der österreichischen Gesellschaft integriert und versuche sich weiterhin zu integrieren. Er habe in Österreich Frau sowie Freunde und er fühle sich hier in Sicherheit. In Belgien habe er niemanden. Obwohl der BF im Rahmen der Einvernahme vorgebracht habe, dass er seit römisch 40 .2017 standesamtlich verheiratet sei, seit der Eheschließung mit seiner Gattin mitversichert sei und keinen Anspruch auf soziale Leistungen für Asylwerber in Österreich habe bzw. bezogen habe, er von seiner Gattin in Belgien besucht worden sei sowie diese auch den Aufenthalt in Belgien und Deutschland finanziert habe, er immer in Kontakt mit seiner Ehefrau gewesen sei und die Familienbeziehung auf Distanz gepflegt habe, habe die belangte Behörde festgestellt, dass „Besonders enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen nicht festgestellt werden könnten. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.“ Diese Feststellung sei mangelhaft. Das BFA habe bezüglich Privat- und Familienleben keine weiteren bzw. nähere Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde sei weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung näher auf diese Gefahr eingegangen und sei daher von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der individuellen Situation des BF in Belgien im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Es wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Zusammen mit der Beschwerde wurde neuerlich die Heiratsurkunde übermittelt sowie ein A1-Prüfunsgzeugnis betreffend den BF vom März 2017 und ein mit 01.04.2021 datierter Versicherungsdatenauszug betreffend den BF, wonach dieser ab 01.05.2015 bis 01.02.2016, ab 09.02.2016 bis 12.02.2017, ab 17.02.2021 bis 18.02.2021, ab 19.02.2021 bis 25.02.2021 sowie am 26.02.2021 als Asylwerber bzw. Flüchtling gemeldet war in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Jordaniens, stellte am 01.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit 23.07.2018 meldete sich der BF von seiner Adresse in Österreich ab und tauchte unter. Am 17.02.2021 brachte der BF erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (den gegenständlichen Antrag) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Österreich ein. Am 17.02.2021 brachte der BF erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (den gegenständlichen Antrag) im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2015 in Österreich, am 02.07.2018 in Deutschland sowie am 20.12.2018 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 26.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Es wurden die zahllosen Aliasidentitäten des Beschwerdeführers im Formular angeführt sowie mitgeteilt, dass der BF in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung in einem inhaltlichen Verfahren bereits erhalten hatte. Es wurde auch ausgeführt, dass der BF behauptete, in Belgien eine negative Entscheidung erhalten zu haben und dass seine Ehefrau in Österreich lebe und asylberechtigt in Österreich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 26.02.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Es wurden die zahllosen Aliasidentitäten des Beschwerdeführers im Formular angeführt sowie mitgeteilt, dass der BF in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung in einem inhaltlichen Verfahren bereits erhalten hatte. Es wurde auch ausgeführt, dass der BF behauptete, in Belgien eine negative Entscheidung erhalten zu haben und dass seine Ehefrau in Österreich lebe und asylberechtigt in Österreich sei. Mit Schreiben vom 02.03.2021 stimmte die belgische Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 02.03.2021 stimmte die belgische Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF leidet an keinen akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen, es wurden keine Unterlagen über gesundheitliche Beschwerden vorgelegt. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des 34jährigen BF nach Belgien. Die sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der gesunde 34jährige Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Ehefrau, eine Staatsangehörige von Kasachstan, der der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Rund sechs Monate nach seiner erstmaligen Einreise in Österreich lernte der BF seine jetzige Ehefrau XXXX kennen, die er im Februar 2016 nach muslimischem Ritus und am XXXX .2017 standesamtlich heiratete. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Genannten im Zeitpunkt der ersten Antragstellung in Österreich eine rechtsgültige Ehe bestand, dies wurde auch nicht behauptet. Dem Paar musste von Anbeginn die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus´ des Beschwerdeführers bewusst sein. Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Ehefrau, eine Staatsangehörige von Kasachstan, der der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Rund sechs Monate nach seiner erstmaligen Einreise in Österreich lernte der BF seine jetzige Ehefrau römisch 40 kennen, die er im Februar 2016 nach muslimischem Ritus und am römisch 40 .2017 standesamtlich heiratete. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Genannten im Zeitpunkt der ersten Antragstellung in Österreich eine rechtsgültige Ehe bestand, dies wurde auch nicht behauptet. Dem Paar musste von Anbeginn die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus´ des Beschwerdeführers bewusst sein. Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht seines zwischenzeitig entstandenen Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, zumal er zum Zeitpunkt, in dem die Bindung entstanden ist, sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Sie schlossen die Ehe vor dem Standesamt nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom BFA abgewiesen worden war. Schon aus diesem Grund stellt eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben auch keine gemeinsamen Kinder. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 19.10.2016 bestätigt, mit diesem wurde die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Jordanien verfügt. Am 23.07.2018 meldete sich der BF von seiner Adresse in Österreich ab und tauchte unter. Laut eigenen Angaben und laut Eurodac-Treffermeldungen stellte er auch in Deutschland und in Belgien Asylanträge. Auch in Deutschland stellte er einen Asylantrag, entzog sich jedoch abermals dem Asylverfahren um nach Belgien zu gelangen, dort entzog er sich wiederum dem Asylverfahren, lebte laut eigenen Angaben in Belgien untergetaucht und gelangte neuerlich unrechtmäßig nach Österreich, um im Februar 2021 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu Stellen in Kenntnis der bereits bestehenden. Eine Pflegebedürftigkeit oder eine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zwischen dem BF und seiner Ehefrau, welche durchgehend in Österreich gemeldet war seit der Eheschließung und laut Angaben des BF diesen drei Mal in Belgien besucht habe während seines Aufenthalts dort und mit der der BF nunmehr ab 01.03.2021 gemeinsam in Österreich gemeldet ist, besteht nicht. Abgesehen von der Ehefrau verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet daher nicht. Mit Schreiben vom 26.02.2021 des BFA wurde festgehalten, dass der BF freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet. Es bestehen keine beruflichen Bindungen des BF an das Bundesgebiet, der erst wieder seit Februar 2021 in Österreich ist.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Artikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige Personen Artikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und Fristen Artikel 29, Modalitäten und Fristen
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Belgiens ergibt. Im gegenständlichen Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Belgien keine Hinweise und wurde derartiges im gesamten Verfahren auch nicht in substantiierter Wiese behauptet. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er während der Antragsprüfung wieder zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO. Die belgischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 02.03.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen.Im gegenständlichen Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Belgien keine Hinweise und wurde derartiges im gesamten Verfahren auch nicht in substantiierter Wiese behauptet. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er während der Antragsprüfung wieder zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Die belgischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 02.03.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
, Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, , Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 7177), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 7177), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und seienr Außerlandesbringung nach Belgien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und seienr Außerlandesbringung nach Belgien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Belgien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Belgiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des deutschen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der der BF selbst ausgeführte, er habe einen Asylantrag in Belgien gestellt, sei jedoch danach untergetaucht und habe illegal in Belgien gelebt, somit räumte er ein, er hat sich dem Asylverfahren in Belgien – wie bereits zuvor in Österreich – entzogen. Somit kann der BF keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens glaubhaft behaupten, da er sich dem Asylverfahren gleich wieder entzogen hat. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung seiner Person käme, vermag keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 2 oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Belgiens, die in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in belgischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Zweifel an einer unions- und völkerrechtskonformen Abschiebung durch Belgien bestehen nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgenbracht.Im Übrigen ist anzumerken, dass der der BF selbst ausgeführte, er habe einen Asylantrag in Belgien gestellt, sei jedoch danach untergetaucht und habe illegal in Belgien gelebt, somit räumte er ein, er hat sich dem Asylverfahren in Belgien – wie bereits zuvor in Österreich – entzogen. Somit kann der BF keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens glaubhaft behaupten, da er sich dem Asylverfahren gleich wieder entzogen hat. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung seiner Person käme, vermag keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in die Rechte des BF nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Belgiens, die in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machten, negative Entscheid
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.