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{'item': 'W240 2241173-1'}

Obsah (22)§ 5Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 18§ 61§§ 4§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Artikel 27Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW240 2241173-1 Spruch, W240 2241173-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger Jordaniens, stellte am 01.05.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit 11.06.2018 wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in Wien zur GZ E 1566/2018-11 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit 11.06.2018 wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in Wien zur , GZ E 1566/2018-11 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit 23.07.2018 meldete sich der BF von seiner Adresse in Österreich ab und tauchte unter. Im Verlauf zweier Dublin Verfahren mit Deutschland und Belgien betreffend die Klärung zur Zuständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit des Asylverfahrens des BF teilte am 03.10.2019 Belgien seinen Selbsteintritt mit.

  1. Am 17.02.2021 brachte der BF erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (den gegenständlichen Antrag) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Österreich ein.
  2. Am 17.02.2021 brachte der BF erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (den gegenständlichen Antrag) im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2015 in Österreich, am 02.07.2018 in Deutschland sowie am 20.12.2018 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am 17.02.2021 gab der Beschwerdeführer an, in Jordanien würden seine Mutter, Geschwister und vier Kinder leben. In Österreich lebe die asylberechtigte Ehefrau des BF. Er sei von Jordanien mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, sei über die Türkei nach Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Österreich sei er ab Anfang Mai 2015 bis Juni 2018 aufhältig gewesen. Danach sei er ab Juni 2018 bis November 2018 in Deutschland sowie ab November 2018 bis Februar 2021 in Belgien gewesen. Von Belgien sei er über Deutschland nunmehr erneut nach Österreich gelangt. In Deutschland habe er einen Bescheid erhalten, wonach er nach Österreich zurückkehren müsse, in Belgien habe er nach drei Monaten einen „Abschiebe-Bescheid“ erhalten, er solle nach Österreich zurückkehren, er habe sich aber in weiterer Folge „schwarz“ in Brüssel auf der Straße und in Notschlafstellen aufgehalten. Der BF wolle weder nach Deutschland noch nach Belgien zurück, da seine Frau in Österreich lebe. Er gab an, sich gesund zu fühlen. Mit Schreiben vom 26.02.2021 des BFA wurde festgehalten, dass der BF freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 26.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Es wurden die zahllosen Aliasidentitäten des Beschwerdeführers im Formular angeführt sowie mitgeteilt, dass der BF in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung in einem inhaltlichen Verfahren bereits erhalten hatte. Es wurde auch ausgeführt, dass der BF behauptete, in Belgien eine negative Entscheidung erhalten zu haben und dass seine Ehefrau in Österreich lebe und asylberechtigt in Österreich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 26.02.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Es wurden die zahllosen Aliasidentitäten des Beschwerdeführers im Formular angeführt sowie mitgeteilt, dass der BF in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung in einem inhaltlichen Verfahren bereits erhalten hatte. Es wurde auch ausgeführt, dass der BF behauptete, in Belgien eine negative Entscheidung erhalten zu haben und dass seine Ehefrau in Österreich lebe und asylberechtigt in Österreich sei. Mit Schreiben vom 02.03.2021 stimmte die belgische Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 02.03.2021 stimmte die belgische Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 09.03.2021 tätigte der BF insbesondere folgende Angaben: „(…) F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Meine Muttersprache ist Arabisch, ich spreche aber auch Deutsch auf A1 Niveau. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Arabisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Ja F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Nein Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.02.2021 durch die PI XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.02.2021 durch die PI römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein, außer meiner Ehefrau in Österreich niemanden. F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein F: Wann und wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt? A: Ich lernte meine Frau 6 Monate nach meiner Einreise in Österreich über das Internet kennen. Das erste Mal haben wir uns Mitte Jänner 2016 getroffen. Am XXXX 2016 haben wir uns nach dem islamischen Ritus in der Moschee in XXXX vermählt. Wir wohnten dann gemeinsam in meiner Wohnung. Sie war auch bei mir gemeldet. A: Ich lernte meine Frau 6 Monate nach meiner Einreise in Österreich über das Internet kennen. Das erste Mal haben wir uns Mitte Jänner 2016 getroffen. Am römisch 40 2016 haben wir uns nach dem islamischen Ritus in der Moschee in römisch 40 vermählt. Wir wohnten dann gemeinsam in meiner Wohnung. Sie war auch bei mir gemeldet. F: Von wann bis wann bestand ein gemeinsamer Haushalt? A: Wir waren vom XXXX 2016 bis XXXX .2018 gemeinsam gemeldet. Zuerst in meiner Wohnung bis XXXX 2017 und dann zogen wir in eine größere gemeinsame Wohnung in XXXX . Als ich im XXXX 2018 nach Deutschland (Aufenthalt 4 Monate) und weiter nach Belgien reiste hat mich die Polizei in Ihrer Wohnung abgemeldet. A: Wir waren vom römisch 40 2016 bis römisch 40 .2018 gemeinsam gemeldet. Zuerst in meiner Wohnung bis römisch 40 2017 und dann zogen wir in eine größere gemeinsame Wohnung in römisch 40 . Als ich im römisch 40 2018 nach Deutschland (Aufenthalt 4 Monate) und weiter nach Belgien reiste hat mich die Polizei in Ihrer Wohnung abgemeldet. F: Wieso sind Sie ausgereist? A: Ich hatte Angst vor einer Abschiebung und bin deswegen ausgereist. F: Wie gestaltete sich der Kontakt seither? A: Wir waren täglich telefonisch im Kontakt. Als ich nach in Deutschland war besuchte Sie mich jede zweite Woche besucht. In Belgien hat Sie mich jeden zweiten Monat besucht. Insgesamt besuchte Sie mich ca. 3 Mal, konnte es dann aber nicht mehr wegen Corona. F: Sofern Sie Angst vor einer Abschiebung hatten, wieso kamen Sie wieder nach Österreich? A: Ich kam wegen meiner Frau zurück. F: Wieso kamen Sie nicht früher zurück nach Österreich? VP: Ich wollte früher, aber wegen den Coronakontrollen hatte ich vor einer Festnahme Angst. F: Hat sich seit der Rechtskraft Ihres ersten Verfahrens im April 2018 etwas an dem Familienleben zwischen Ihnen und Ihrer Frau geändert? A: Nein. F: Haben Sie gemeinsam mit Ihrer Frau Kinder? A: Nein. F: Verfügen Sie über weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Nein. F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? A: Nein. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? A: Ja. V: Der Staat Belgien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.03.2021 gem. Art. 18

(1)c der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Belgien zu treffen. V: Der Staat Belgien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.03.2021 gem. , Artikel 18,
(1)c der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Belgien zu treffen. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Ich will hier mit meiner Frau zusammenleben. F: Wie lange waren Sie in Belgien aufhältig? A: Vom XXXX .2018 bis zum XXXX .2021A: Vom römisch 40 .2018 bis zum römisch 40 .2021 F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Belgien konkret Sie betreffende Vorfälle? A: Nein. Ich bin dort untergetaucht, um nicht nach Österreich abgeschoben zu werden. F: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Belgien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet. Möchten Sie Einsicht nehmen? A: Brauch ich nicht. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? A: Ich habe alles gesagt. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Nein, danke. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? A: Ja. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Keine Einwände. F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? A: Ja (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt).A: Ja Anmerkung, dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt). Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. F: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! A: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift. (…)“ Vorgelegt wurden betreffend die Ehefrau des BF ein aktueller ZMR-Auszug, eine Urkunde über die Heirat mit dem BF am XXXX .2017 in Österreich sowie eine ZMR-Bestätigung des BF, wonach dieser ab XXXX .2021 an derselben Adresse wie seine Ehefrau in Österreich gemeldet ist.Vorgelegt wurden betreffend die Ehefrau des BF ein aktueller ZMR-Auszug, eine Urkunde über die Heirat mit dem BF am römisch 40 .2017 in Österreich sowie eine ZMR-Bestätigung des BF, wonach dieser ab römisch 40 .2021 an derselben Adresse wie seine Ehefrau in Österreich gemeldet ist. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Belgien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Belgien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Belgien und zur Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im Mitgliedsstaat: Covid-19 Im April 2020 war wegen der durch Covid-19 entstandenen Situation ein elektronisches Registrierungssystem eingeführt worden, welches jedoch eine spätere offizielle Asylantragstellung erfordert hatte und deshalb den bereits elektronisch registrierten Personen den Zugang zu staatlichen Grundversorgungsmöglichkeiten verwehrt hatte. Diese behördliche Vorgehensweise wurde am 5.10.2020 von einem Gericht erster Instanz in Brüssel verurteilt (ECRE 9.10.2020; vgl. ECRE 25.9.2020). Mit Wirkung vom 30.10.2020 müssen Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Registrierungszentrum in Brüssel gestellt werden (IBZ o.D.).Im April 2020 war wegen der durch Covid-19 entstandenen Situation ein elektronisches Registrierungssystem eingeführt worden, welches jedoch eine spätere offizielle Asylantragstellung erfordert hatte und deshalb den bereits elektronisch registrierten Personen den Zugang zu staatlichen Grundversorgungsmöglichkeiten verwehrt hatte. Diese behördliche Vorgehensweise wurde am 5.10.2020 von einem Gericht erster Instanz in Brüssel verurteilt (ECRE 9.10.2020; vergleiche ECRE 25.9.2020). Mit Wirkung vom 30.10.2020 müssen Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Registrierungszentrum in Brüssel gestellt werden (IBZ o.D.). Das Tragen von Gesichtsmasken ist in den Aufnahmezentren verpflichtend. Erkranken Bewohner von Aufnahmezentren an Covid-19, werden sie in einen separaten Isolationsraum innerhalb der Zentren verlegt. Asylrelevante Einvernahmen werden durchgeführt, und die Asylantragsprüfung findet somit weiterhin statt (Fedasil 22.10.2020). Aktuell ergreift Belgien u.a. folgende Maßnahmen, um die Covid-19-Pandemie einzudämmen: Nächtliche Ausgangssperren, Schließung von Gasthäusern, Restaurants, Cafés, Kultur- und Sportstätten sowie Schließung vieler Geschäfte, Kontaktbeschränkungen unter Bürgern (DW 30.10.2020) und Maskenpflicht (FAZ 25.10.2020). Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Belgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Quellen: - DW - Deutsche Welle (30.10.2020): Belgien schließt fast alle Läden,https://www.dw.com/de/belgien-schlie%C3%9Ft-fast-alle-l%C3%A4den/a-55454523, Zugriff 20.11.2020- DW - Deutsche Welle (30.10.2020): Belgien schließt fast alle Läden,, https://www.dw.com/de/belgien-schlie%C3%9Ft-fast-alle-l%C3%A4den/a-55454523, Zugriff , 20.11.2020 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.9.2020): ECRE Weekly Bulletin,https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-25092020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.9.2020): ECRE Weekly Bulletin,, https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-25092020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.10.2020): Elena Weekly Legal Update,https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-09-october-2020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.10.2020): Elena Weekly Legal Update,, https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-09-october-2020?e=989a4aebdd, Zugriff , 20.11.2020 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.10.2020): Darum ist die Lage in Belgien außer Kontrollegeraten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/darum-ist-die-corona-lage-in-belgien-ausser-kontrolle-geraten-17019300.html, Zugriff 20.11.2020- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.10.2020): Darum ist die Lage in Belgien außer Kontrolle, geraten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/darum-ist-die-corona-lage-in-belgien-ausser-, kontrolle-geraten-17019300.html, Zugriff 20.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (22.10.2020): Covid-19: measuresin the reception centres, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/covid-19-measures-reception-centres, Zugriff 20.11.2020- Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (22.10.2020): Covid-19: measures, in the reception centres, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/covid-19-, measures-reception-centres, Zugriff 20.11.2020 - IBZ – Immigration Office (o.D.): Application for International protection. COVID-19: impact onadministrative procedures, https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/EN/Pages/Application-for-International-protection.aspx, Zugriff 20.11.2020- IBZ – Immigration Office (o.D.): Application for International protection. COVID-19: impact on, administrative procedures, https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/EN/Pages/Application-for-International-, protection.aspx, Zugriff 20.11.2020 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027499.html, Zugriff 12.11.2020 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt, und sie haben das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber (CGRS 12.11.2020). Die Behörde betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen worden ist (z.B. wenn Belgien vor dem ersten Interview verlassen wurde, ergeht eine „technische Zurückweisung“). Kehrt so ein Fall im Rahmen von Dublin nach Belgien zurück und stellt einen neuen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet diesen als zulässig zu betrachten. Je nach Stand des Verfahrens bevor sie Belgien verlassen haben, werden manche Dublin-Rückkehrer erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (12.11.2020): Auskunft von CGRS, per E-Mail Non-Refoulement Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020 Versorgung Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung. Es gibt ein offenes Empfangszentrum „Klein Kasteeltje“ mit 839 Plätzen, in dem Neuantragsteller für zumindest drei Tage untergebracht werden. Je nach individuellen Bedürfnissen werden sie von dort weiter verteilt. Die Unterbringung in Klein Kasteeltje ist aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Vergangenheit immer wieder eingeschränkt worden. Seit Anfang 2020 erhalten Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben, in Belgien keine Unterbringung mehr. Es werden vor einer entsprechenden Entscheidung die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und das Recht auf medizinische Versorgung bleibt bestehen (AIDA 4.2020). Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020).Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020). Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt: a. „Bett, Bad, Brot“ (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung) b. Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung c. Alltag, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen d. Nachbarschaftsvereinigungen Einige dieser Aspekte, wie Beratung, sind noch nicht vollständig gesetzlich reguliert und ihre Ausgestaltung daher den einzelnen Unterbringungseinrichtungen überlassen. Durch die Kapazitätsengpässe in den Unterbringungen findet eine Konzentration auf die materiellen Bereiche („Bett, Bad, Brot“) und Rückkehr statt, während anderen Bereichen (z.B. rechtliche, psychologische und soziale Hilfe) die Unterfinanzierung droht (AIDA 4.2020). Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020).Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020). Speziell für UMA gibt es 239 Unterbringungsplätze in sogenannten Orientierungs- und Observationszentren (OCC), 1.008 Unterbringungsplätze in kollektiven Aufnahmezentren sowie 319 Plätze in individuellen Aufnahmeprojekten für über Jugendliche ab 16 Jahren. Des weiteren gibt es 30 verfügbare Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder bzw. minderjährige Schwangere; 40 Plätze für Personen mit psychischen Problemen sowie ca. 659 Plätze für Personen mit spezifischen medizinischen Bedürfnissen und deren Familien. Zudem existieren mehrere individuelle Unterbringungsplätze für alleinstehende Mütter mit Kindern (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): Reception centres, https://www.fedasil.be/en/reception-centres, Zugriff 19.11.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst nahezu alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Es gibt gewisse Ausnahmen, etwa bei sehr kostspieligen Behandlungen. Fedasil übernimmt die Kosten der psychologischen Behandlung von ihnen betreuter Asylwerber. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Migranten kümmern, aber die Nachfrage ist hierbei größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen Asylwerbern offen, aber oft fehlt ihnen die spezifische Expertise (AIDA 4.2020). Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über fünf Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Diese Prozedur wird alle sechs Monate während der ersten zwei Jahre des Aufenthalts in Belgien wiederholt. In den Aufnahmezentren erhalten Asylwerber medizinische und psychologische Betreuung (Fedasil o.D.a). Nur in acht der Fedasil-Zentren ist ein von Fedasil angestellter Arzt anwesend. Kollektive Zentren und individuelle Unterkünfte kooperieren häufig mit in der Nähe niedergelassenen Ärzten (AIDA 4.2020). Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Notversorgung möglich (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 Schutzberechtigte International Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte zunächst eine solche für ein Jahr, danach für zwei Jahre (AIDA 4.2020). Familienzusammenführung ist möglich und wenn sie in den ersten 12 Monaten nach Statuszuerkennung beantragt wird, müssen keine Einkommenserfordernisse erfüllt werden. (AIDA 4.2020; vgl. CGRS 1.2020).Familienzusammenführung ist möglich und wenn sie in den ersten 12 Monaten nach Statuszuerkennung beantragt wird, müssen keine Einkommenserfordernisse erfüllt werden. (AIDA 4.2020; vergleiche CGRS 1.2020). Nach der Statuszuerkennung muss sich der Schutzberechtigte im Fremdenregister einer Kommune registrieren lassen. Schutzberechtigte dürfen sich überall in Belgien niederlassen (AIDA 4.2020). Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, können noch für zwei Monate in einer Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohngelegenheit suchen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a). Wenn keine Verlängerung gewährt wird, müssen die Schutzberechtigten nach Ablauf der zwei Monate die Unterbringung jedenfalls verlassen, was als zu kurz kritisiert wird. NGOs und Freiwilligengruppen bieten Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum. Einige NGOs kritisieren die Knappheit an sozialen Wohnmöglichkeiten, auch für Vulnerable, und konstatieren dass Diskriminierung es Schutzberechtigten zusätzlich erschwert leistbaren Wohnraum zu finden (AIDA 4.2020).Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, können noch für zwei Monate in einer Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohngelegenheit suchen (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a). Wenn keine Verlängerung gewährt wird, müssen die Schutzberechtigten nach Ablauf der zwei Monate die Unterbringung jedenfalls verlassen, was als zu kurz kritisiert wird. NGOs und Freiwilligengruppen bieten Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum. Einige NGOs kritisieren die Knappheit an sozialen Wohnmöglichkeiten, auch für Vulnerable, und konstatieren dass Diskriminierung es Schutzberechtigten zusätzlich erschwert leistbaren Wohnraum zu finden (AIDA 4.2020). Schutzberechtigte haben ohne weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 4.2020; vgl. CGRS 1.2020) und zu Sozialhilfe wie belgische Bürger, sobald sie die Unterbringungsstruktur verlassen haben (AIDA 4.2020). Zuständig für die Sozialhilfe ist die Wohnsitzkommune (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a).Schutzberechtigte haben ohne weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 4.2020; vergleiche CGRS 1.2020) und zu Sozialhilfe wie belgische Bürger, sobald sie die Unterbringungsstruktur verlassen haben (AIDA 4.2020). Zuständig für die Sozialhilfe ist die Wohnsitzkommune (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a). Schutzberechtigte können sofort nach Statuszuerkennung eine Krankenversicherung erhalten. Das Sozialamt kann bei bedürftigen Personen medizinische Behandlungskosten übernehmen, wird aber vorher die Bedürftigkeit, Einkommen, Möglichkeiten zum Abschluss einer Krankenversicherung etc. prüfen (AIDA 4.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020 - CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (1.2020): You are recognised as a refugee in Belgium, https://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_asile_-_erkend_reconnu_-_you_are_recognised_as_a_refugee_in_belgium_-_eng_2.pdf, Zugriff 19.11.2020 - Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020 Zur COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona- Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Belgien wurden bisher 827.941 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 22.650 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 20.03.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 20.03.2021). Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und nicht immungeschwächt sei. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Dass der BF an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend seine Ehefrau habe er angegeben, dass er diese sechs Monate nach seiner Einreise in Österreich über das Internet kennengelernt und im XXXX 2016 nach islamischem Ritus geheiratet hätte. Weiters habe er angegeben, dass er von XXXX 2016 bis zum XXXX mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Seit seiner Ausreise im Jahr 2018 hätte er täglich telefonischen Kontakt gehabt. Auch hätte ihn seine Frau alle zwei Wochen in Deutschland und jeden zweiten Monat in Belgien besucht. Insgesamt hätte er seine Frau jedoch lediglich drei Mal aufgrund der Coronakrise in Belgien besucht. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF an, dass sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens im April 2018 nichts an seinem Familienleben geändert hätte. Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und nicht immungeschwächt sei. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Dass der BF an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend seine Ehefrau habe er angegeben, dass er diese sechs Monate nach seiner Einreise in Österreich über das Internet kennengelernt und im römisch 40 2016 nach islamischem Ritus geheiratet hätte. Weiters habe er angegeben, dass er von römisch 40 2016 bis zum römisch 40 mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Seit seiner Ausreise im Jahr 2018 hätte er täglich telefonischen Kontakt gehabt. Auch hätte ihn seine Frau alle zwei Wochen in Deutschland und jeden zweiten Monat in Belgien besucht. Insgesamt hätte er seine Frau jedoch lediglich drei Mal aufgrund der Coronakrise in Belgien besucht. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF an, dass sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens im April 2018 nichts an seinem Familienleben geändert hätte. Betreffend die Beziehung zur Ehefrau wurde seitens des BFA angeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, diese Beziehung sei sehr ausgeprägt, da der BF es offenkundig sogar vorgezogen habe, im April 2018 ohne seine Ehefrau das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Auch führte das BFA aus, dass der BF während seines Aufenthaltes in anderen Ländern lediglich sporadischen persönlichen Kontakt habe und auch angegeben habe, von seiner Frau nur drei Mal während seines Aufenthaltes in Belgien besucht worden zu sein, was abermals nicht für ein ausgeprägtes Familienleben spreche. Von Amtswegen werde daher an dieser Stelle ebenfalls festgehalten, dass bereits in dem vorangegangenen Verfahren über das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau abgesprochen worden sei und in diesem Zusammenhang dieses ebenfalls als nicht schützenswert erachtet worden sei. Dahingehend habe der BF auch angegeben, dass sich an dem Familienleben zwischen ihm und seiner Ehefrau nichts seit der Rechtskraft seines ersten Verfahrens in Österreich geändert hätte. Festgehalten wurde vom BFA an dieser Stelle, dass es sich beim Verhältnis vom BF zu seiner Ehefrau um einen losen Anknüpfungspunkt handle, da eine tiefergehende Intensität nicht erkennbar sei. Auch werde an dieser Stelle festgehalten, dass im Falle einer Außerlandesbringung des BF nach Belgien der Kontakt zu seiner Frau nach wie vor aufrecht gehalten werden kann und der BF diese wie bereits während des mehrjährigen Aufenthaltes in Belgien besuchen könne. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Asylwerber und seiner Ehefrau ausginge, bleibe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als beispielsweise jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind. Es könne hier kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zur vermeintlichen Frau erkannt werde, welches eine - im Lichte der Rechtssprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen (vgl. UBAS vom 1.8.2007, Zl 304.826-C1/6E-XVIII/59/06). Dass der BF im Speziellen von ihr abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit, bzw. besondere Pflegebedürftigkeit) sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Lt. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) würden familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. (vgl. auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Es handle sich im Fall des BF trotz bestehender familiärer Anknüpfungspunkte um eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse. (vgl. in diesem Zusammenhang in ähnlich gelagerten Fällen (AGH vom 15.09.2009, GZ. B7 248.283-3/2009/2E und VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086). Betreffend dem Vorbringen des BF, er würde nicht nach Belgien zurückehren wollen, da er hier mit seiner Frau leben wollen würde, wurde vom BFA auf die oben angeführte Würdigung hinschlich des Privat- und Familienlebens verwiesen, aus welchen eindeutig erkennbar sei, dass dem Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau nicht die Schwere eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben beizumessen sei. Verwiesen wurde vom BFA darauf, dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme des BF gem. der Dublin-VO zugestimmt hätten und erklärten sich somit bereit die dem BF gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es könne somit festgestellt werden, dass der BF im Falle der Überstellung nach Belgien neuerlich einen Asylantrag einbringen und die ihm dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen könne. Auch habe der BF vor dem BFA befragt angegeben, dass er kein Problem mit einer Verbringung nach Belgien hätte. Betreffend die Beziehung zur Ehefrau wurde seitens des BFA angeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, diese Beziehung sei sehr ausgeprägt, da der BF es offenkundig sogar vorgezogen habe, im April 2018 ohne seine Ehefrau das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Auch führte das BFA aus, dass der BF während seines Aufenthaltes in anderen Ländern lediglich sporadischen persönlichen Kontakt habe und auch angegeben habe, von seiner Frau nur drei Mal während seines Aufenthaltes in Belgien besucht worden zu sein, was abermals nicht für ein ausgeprägtes Familienleben spreche. Von Amtswegen werde daher an dieser Stelle ebenfalls festgehalten, dass bereits in dem vorangegangenen Verfahren über das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau abgesprochen worden sei und in diesem Zusammenhang dieses ebenfalls als nicht schützenswert erachtet worden sei. Dahingehend habe der BF auch angegeben, dass sich an dem Familienleben zwischen ihm und seiner Ehefrau nichts seit der Rechtskraft seines ersten Verfahrens in Österreich geändert hätte. Festgehalten wurde vom BFA an dieser Stelle, dass es sich beim Verhältnis vom BF zu seiner Ehefrau um einen losen Anknüpfungspunkt handle, da eine tiefergehende Intensität nicht erkennbar sei. Auch werde an dieser Stelle festgehalten, dass im Falle einer Außerlandesbringung des BF nach Belgien der Kontakt zu seiner Frau nach wie vor aufrecht gehalten werden kann und der BF diese wie bereits während des mehrjährigen Aufenthaltes in Belgien besuchen könne. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Asylwerber und seiner Ehefrau ausginge, bleibe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als beispielsweise jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind. Es könne hier kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zur vermeintlichen Frau erkannt werde, welches eine - im Lichte der Rechtssprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen vergleiche UBAS vom 1.8.2007, Zl 304.826-C1/6E-XVIII/59/06). Dass der BF im Speziellen von ihr abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit, bzw. besondere Pflegebedürftigkeit) sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Lt. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) würden familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten. vergleiche auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Es handle sich im Fall des BF trotz bestehender familiärer Anknüpfungspunkte um eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse. vergleiche in diesem Zusammenhang in ähnlich gelagerten Fällen (AGH vom 15.09.2009, GZ. B7 248.283-3/2009/2E und VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086). Betreffend dem Vorbringen des BF, er würde nicht nach Belgien zurückehren wollen, da er hier mit seiner Frau leben wollen würde, wurde vom BFA auf die oben angeführte Würdigung hinschlich des Privat- und Familienlebens verwiesen, aus welchen eindeutig erkennbar sei, dass dem Verhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau nicht die Schwere eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben beizumessen sei. Verwiesen wurde vom BFA darauf, dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme des BF gem. der Dublin-VO zugestimmt hätten und erklärten sich somit bereit die dem BF gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es könne somit festgestellt werden, dass der BF im Falle der Überstellung nach Belgien neuerlich einen Asylantrag einbringen und die ihm dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen könne. Auch habe der BF vor dem BFA befragt angegeben, dass er kein Problem mit einer Verbringung nach Belgien hätte. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylverfahrens nach Belgien gereist sei, und nicht zurückkehren könne wegen seines Fluchtgrundes im Herkunftsstaat. Der BF habe vorgebracht, dass er seit XXXX nach dem islamischen Ritus in der Moschee in Österreich mit XXXX vermählt sei und seit XXXX standesamtlich verheiratet sei. Seine Gattin habe ihn in Belgien sowie auch in Deutschland besucht, die Ehefrau habe den BF in Belgien finanziell unterstützt. Seitdem der BF in Österreich sei, habe er sich ständig bemüht die Sprache zu lernen, der BF habe bereits eine A1-Prüfung bestanden, inzwischen spreche er weit besser als auf diesem Niveau, er habe sich so gut wie möglich in der österreichischen Gesellschaft integriert und versuche sich weiterhin zu integrieren. Er habe in Österreich Frau sowie Freunde und er fühle sich hier in Sicherheit. In Belgien habe er niemanden. Obwohl der BF im Rahmen der Einvernahme vorgebracht habe, dass er seit XXXX .2017 standesamtlich verheiratet sei, seit der Eheschließung mit seiner Gattin mitversichert sei und keinen Anspruch auf soziale Leistungen für Asylwerber in Österreich habe bzw. bezogen habe, er von seiner Gattin in Belgien besucht worden sei sowie diese auch den Aufenthalt in Belgien und Deutschland finanziert habe, er immer in Kontakt mit seiner Ehefrau gewesen sei und die Familienbeziehung auf Distanz gepflegt habe, habe die belangte Behörde festgestellt, dass „Besonders enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen nicht festgestellt werden könnten. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.“ Diese Feststellung sei mangelhaft. Das BFA habe bezüglich Privat- und Familienleben keine weiteren bzw. nähere Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde sei weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung näher auf diese Gefahr eingegangen und sei daher von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der individuellen Situation des BF in Belgien im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung der durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Es wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylverfahrens nach Belgien gereist sei, und nicht zurückkehren könne wegen seines Fluchtgrundes im Herkunftsstaat. Der BF habe vorgebracht, dass er seit römisch 40 nach dem islamischen Ritus in der Moschee in Österreich mit römisch 40 vermählt sei und seit römisch 40 standesamtlich verheiratet sei. Seine Gattin habe ihn in Belgien sowie auch in Deutschland besucht, die Ehefrau habe den BF in Belgien finanziell unterstützt. Seitdem der BF in Österreich sei, habe er sich ständig bemüht die Sprache zu lernen, der BF habe bereits eine A1-Prüfung bestanden, inzwischen spreche er weit besser als auf diesem Niveau, er habe sich so gut wie möglich in der österreichischen Gesellschaft integriert und versuche sich weiterhin zu integrieren. Er habe in Österreich Frau sowie Freunde und er fühle sich hier in Sicherheit. In Belgien habe er niemanden. Obwohl der BF im Rahmen der Einvernahme vorgebracht habe, dass er seit römisch 40 .2017 standesamtlich verheiratet sei, seit der Eheschließung mit seiner Gattin mitversichert sei und keinen Anspruch auf soziale Leistungen für Asylwerber in Österreich habe bzw. bezogen habe, er von seiner Gattin in Belgien besucht worden sei sowie diese auch den Aufenthalt in Belgien und Deutschland finanziert habe, er immer in Kontakt mit seiner Ehefrau gewesen sei und die Familienbeziehung auf Distanz gepflegt habe, habe die belangte Behörde festgestellt, dass „Besonders enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen nicht festgestellt werden könnten. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zur Ehefrau habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.“ Diese Feststellung sei mangelhaft. Das BFA habe bezüglich Privat- und Familienleben keine weiteren bzw. nähere Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde sei weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung näher auf diese Gefahr eingegangen und sei daher von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der individuellen Situation des BF in Belgien im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Es wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Zusammen mit der Beschwerde wurde neuerlich die Heiratsurkunde übermittelt sowie ein A1-Prüfunsgzeugnis betreffend den BF vom März 2017 und ein mit 01.04.2021 datierter Versicherungsdatenauszug betreffend den BF, wonach dieser ab 01.05.2015 bis 01.02.2016, ab 09.02.2016 bis 12.02.2017, ab 17.02.2021 bis 18.02.2021, ab 19.02.2021 bis 25.02.2021 sowie am 26.02.2021 als Asylwerber bzw. Flüchtling gemeldet war in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Jordaniens, stellte am 01.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 zu L508 2140326-1/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2016

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit 23.07.2018 meldete sich der BF von seiner Adresse in Österreich ab und tauchte unter. Am 17.02.2021 brachte der BF erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (den gegenständlichen Antrag) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Österreich ein. Am 17.02.2021 brachte der BF erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (den gegenständlichen Antrag) im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2015 in Österreich, am 02.07.2018 in Deutschland sowie am 20.12.2018 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 26.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Es wurden die zahllosen Aliasidentitäten des Beschwerdeführers im Formular angeführt sowie mitgeteilt, dass der BF in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung in einem inhaltlichen Verfahren bereits erhalten hatte. Es wurde auch ausgeführt, dass der BF behauptete, in Belgien eine negative Entscheidung erhalten zu haben und dass seine Ehefrau in Österreich lebe und asylberechtigt in Österreich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 26.02.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Es wurden die zahllosen Aliasidentitäten des Beschwerdeführers im Formular angeführt sowie mitgeteilt, dass der BF in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung in einem inhaltlichen Verfahren bereits erhalten hatte. Es wurde auch ausgeführt, dass der BF behauptete, in Belgien eine negative Entscheidung erhalten zu haben und dass seine Ehefrau in Österreich lebe und asylberechtigt in Österreich sei. Mit Schreiben vom 02.03.2021 stimmte die belgische Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 02.03.2021 stimmte die belgische Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF leidet an keinen akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen, es wurden keine Unterlagen über gesundheitliche Beschwerden vorgelegt. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des 34jährigen BF nach Belgien. Die sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der gesunde 34jährige Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Ehefrau, eine Staatsangehörige von Kasachstan, der der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Rund sechs Monate nach seiner erstmaligen Einreise in Österreich lernte der BF seine jetzige Ehefrau XXXX kennen, die er im Februar 2016 nach muslimischem Ritus und am XXXX .2017 standesamtlich heiratete. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Genannten im Zeitpunkt der ersten Antragstellung in Österreich eine rechtsgültige Ehe bestand, dies wurde auch nicht behauptet. Dem Paar musste von Anbeginn die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus´ des Beschwerdeführers bewusst sein. Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Ehefrau, eine Staatsangehörige von Kasachstan, der der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Rund sechs Monate nach seiner erstmaligen Einreise in Österreich lernte der BF seine jetzige Ehefrau römisch 40 kennen, die er im Februar 2016 nach muslimischem Ritus und am römisch 40 .2017 standesamtlich heiratete. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Genannten im Zeitpunkt der ersten Antragstellung in Österreich eine rechtsgültige Ehe bestand, dies wurde auch nicht behauptet. Dem Paar musste von Anbeginn die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus´ des Beschwerdeführers bewusst sein. Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht seines zwischenzeitig entstandenen Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, zumal er zum Zeitpunkt, in dem die Bindung entstanden ist, sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Sie schlossen die Ehe vor dem Standesamt nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom BFA abgewiesen worden war. Schon aus diesem Grund stellt eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben auch keine gemeinsamen Kinder. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 19.10.2016 bestätigt, mit diesem wurde die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Jordanien verfügt. Am 23.07.2018 meldete sich der BF von seiner Adresse in Österreich ab und tauchte unter. Laut eigenen Angaben und laut Eurodac-Treffermeldungen stellte er auch in Deutschland und in Belgien Asylanträge. Auch in Deutschland stellte er einen Asylantrag, entzog sich jedoch abermals dem Asylverfahren um nach Belgien zu gelangen, dort entzog er sich wiederum dem Asylverfahren, lebte laut eigenen Angaben in Belgien untergetaucht und gelangte neuerlich unrechtmäßig nach Österreich, um im Februar 2021 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu Stellen in Kenntnis der bereits bestehenden. Eine Pflegebedürftigkeit oder eine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zwischen dem BF und seiner Ehefrau, welche durchgehend in Österreich gemeldet war seit der Eheschließung und laut Angaben des BF diesen drei Mal in Belgien besucht habe während seines Aufenthalts dort und mit der der BF nunmehr ab 01.03.2021 gemeinsam in Österreich gemeldet ist, besteht nicht. Abgesehen von der Ehefrau verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet daher nicht. Mit Schreiben vom 26.02.2021 des BFA wurde festgehalten, dass der BF freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet. Es bestehen keine beruflichen Bindungen des BF an das Bundesgebiet, der erst wieder seit Februar 2021 in Österreich ist.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu seiner Reiseroute und der Asylantragstellung in Deutschland, Belgien und zum ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akt, in Kombination mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“. Die Feststellungen bezüglich des Wiederaufnahmegesuchs der österreichischen Dublinbehörde und der damit einhergehenden Beantwortung des Gesuchs durch Belgien beruhen auf dem durchgeführten – im Verwaltungsakt dokumentierten – Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen Dublin-Behörde und der belgischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Es wurden alle entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen ins Verfahren eingebracht seitens des BFA. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Belgien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Die Länderfeststellungen sind ausreichend aktuell, zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Belgien, welches sich zum Teil auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Die Mitgliedstaaten sind allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen und stehen hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist) erfolgen werden können. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist) erfolgen werden können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Belgien nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass erst - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Belgien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards nach den Länderfeststellungen garantieren kann. Eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hat der BF konkret zu Belgien befragt angegeben, er sei nach Asylantragstellung in Belgien untergetaucht und habe „schwarz“ in Belgien gelebt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen. Es wurden keine ärztlichen Befunde in Vorlage gebracht. Er hat im Rahmen der Einvernahme keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Eine stationäre Betreuung war nie notwendig. Er ist - wie jeder Asylwerber - nach seiner Antragstellung in Österreich erstuntersucht worden. Dabei hätte man lebensbedrohliche Erkrankungen diagnostiziert, falls solche vorgelegen wären, es seien jedoch keine diagnostiziert worden. Schließlich ist auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Belgien zu verweisen, in welcher konkret ausgeführt ist, dass Asylwerber nach Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung haben. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage, insbesondere auch aus der Einholung aktueller ZMR-Auszüge. Zur behaupteten Eheschließung des BF mit einer asylberechtigten Frau aus Kasachstan wurde die Heiratsurkunde vorgelegt. Aus den ZMR-Auszügen ergibt sich auch, dass der BF seit 01.03.2021 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gemeldet ist nach seiner gegenständlichen zweiten Asylantragstellung in Österreich im Februar
  2. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass die Ehefrau des BF nach der Eheschließung durchgehend in Österreich gemeldet war. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF sich am 23.07.2018 - nachdem der Bescheid des BFA vom 19.10.20216, mit dem die Abschiebung des BF nach Jordanien verfügt worden war, vom BVwG am 04.04.2018 bestätigt worden war – in Österreich abgemeldet hat und in Deutschland sowie in Belgien einen Asylantrag gestellt hatte, dort hatte er sich ebenfalls den Asylverfahren entzogen. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in Österreich war der BF jedenfalls unstrittig nicht mit seiner jetzigen Ehefrau. Es kann keine Pflegebedürftigkeit oder Abhängigkeit erkannt werden, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Belgien entgegenstünde. Weitere relevante private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt; Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich seit Februar 2021 auch nicht zu erwarten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn Paragraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Artikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der Kriterien Artikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige Personen Artikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit Artikel 19, Übertragung der Zuständigkeit

(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 20 Einleitung des Verfahrens Artikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch Artikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von einem Monat von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und Fristen Artikel 29, Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Belgiens ergibt. Im gegenständlichen Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Belgien keine Hinweise und wurde derartiges im gesamten Verfahren auch nicht in substantiierter Wiese behauptet. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er während der Antragsprüfung wieder zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO. Die belgischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 02.03.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen.Im gegenständlichen Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Belgien keine Hinweise und wurde derartiges im gesamten Verfahren auch nicht in substantiierter Wiese behauptet. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er während der Antragsprüfung wieder zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Die belgischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 02.03.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

, Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, , Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 7177), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 7177), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und seienr Außerlandesbringung nach Belgien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz und seienr Außerlandesbringung nach Belgien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Belgien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Belgiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des deutschen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der der BF selbst ausgeführte, er habe einen Asylantrag in Belgien gestellt, sei jedoch danach untergetaucht und habe illegal in Belgien gelebt, somit räumte er ein, er hat sich dem Asylverfahren in Belgien – wie bereits zuvor in Österreich – entzogen. Somit kann der BF keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens glaubhaft behaupten, da er sich dem Asylverfahren gleich wieder entzogen hat. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung seiner Person käme, vermag keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 2 oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Belgiens, die in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in belgischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Zweifel an einer unions- und völkerrechtskonformen Abschiebung durch Belgien bestehen nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgenbracht.Im Übrigen ist anzumerken, dass der der BF selbst ausgeführte, er habe einen Asylantrag in Belgien gestellt, sei jedoch danach untergetaucht und habe illegal in Belgien gelebt, somit räumte er ein, er hat sich dem Asylverfahren in Belgien – wie bereits zuvor in Österreich – entzogen. Somit kann der BF keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens glaubhaft behaupten, da er sich dem Asylverfahren gleich wieder entzogen hat. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung seiner Person käme, vermag keine systemischen Mängel des belgischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in die Rechte des BF nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Belgiens, die in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machten, negative Entscheid

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.