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{'item': 'W251 2233748-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW251 2233748-7 Spruch, , W251 2233748-7/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. 245746509 - 200934944 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. 245746509 - 200934944 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Parteien einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Parteien einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2233748.7.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.