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W261 2191990-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW261 2191990-1 Spruch, W261 2191990-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 20.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 20.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise als unbegleiteter Minderjähriger am 28.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 29.11.2016 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe seine Heimat wegen der Taliban verlassen müssen. Seine Brüder seien in der Nationalarmee gewesen und deswegen seien sie von den Taliban belästigt und mit dem Tode bedroht worden. Er habe Angst vor den Taliban. Sie würden Unschuldige töten und in der Heimat gebe es Krieg.
  2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 16.01.2018 statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Paschtune und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Er habe in Afghanistan nur drei Monate eine Koranschule besucht und nicht gearbeitet, aber in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Seine Eltern würden nun im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar leben. Sein älterer Bruder sei bei der Armee und in verschiedenen Provinzen im Einsatz, von seinem jüngeren Bruder wüssten sie nicht, wo er sich aufhalte. Er habe Kontakt mit seinem älteren Bruder und mehreren Freunden. Eine Tante mütterlicherseits lebe im Distrikt XXXX , vier Onkel mütterlicherseits seien in Pakistan. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen und afghanische Dokumente vor.
  3. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 16.01.2018 statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Paschtune und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Er habe in Afghanistan nur drei Monate eine Koranschule besucht und nicht gearbeitet, aber in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Seine Eltern würden nun im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar leben. Sein älterer Bruder sei bei der Armee und in verschiedenen Provinzen im Einsatz, von seinem jüngeren Bruder wüssten sie nicht, wo er sich aufhalte. Er habe Kontakt mit seinem älteren Bruder und mehreren Freunden. Eine Tante mütterlicherseits lebe im Distrikt römisch 40 , vier Onkel mütterlicherseits seien in Pakistan. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen und afghanische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der minderjährige Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Afghanistan verlassen, weil seine zwei Brüder bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet hätten. XXXX arbeite dort noch immer, der jüngere Bruder habe mit dieser Arbeit aufgehört. Drei Monate lang sei er in einer Koranschule gewesen. Ihnen sei dort gesagt worden, dass sie in den Dschihad müssten. Daesh-Mitglieder hätten von der Arbeit seiner Brüder erfahren und von seinem Vater gefordert, dass sie diese Arbeit aufgeben. Sein Vater habe den Daesh zugestimmt, sei aber der Meinung gewesen, dass Daesh so etwas nicht fordern dürfe und seine Brüder weiter bei der Armee arbeiten sollten. Dieser habe also gemeint, dass der Daesh-Weg der falsche sei und der Weg der Nationalarmee der richtige. Er habe seinem Vater gesagt, dass Daesh ihnen in der Koranschule einrede, dass sie in den Dschihad sollten. Daraufhin habe dieser gesagt, dass er nicht mehr in die Koranschule gehen dürfe. Ein paar Tage danach sei Daesh zu ihnen nachhause gekommen und habe gefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr in der Madrasa sei. Sein Vater habe geantwortet, dass sein Sohn verschwunden sei. Daesh habe ihn dann bedroht und gesagt, dass er den Beschwerdeführer finden müsse. Sie hätten wiederholt, dass die anderen zwei Sohne ihre Arbeit bei der Armee beenden müssen und der Beschwerdeführer an sie für den Dschihad übergeben werden muss, ansonsten werde ihr Haus angezündet. Daraufhin habe seine Familie entschieden, dass er das Land verlassen soll. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er sich Daesh anschließe oder als Selbstmordattentäter ausgebildet werde.Zu seinen Fluchtgründen gab der minderjährige Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Afghanistan verlassen, weil seine zwei Brüder bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet hätten. römisch 40 arbeite dort noch immer, der jüngere Bruder habe mit dieser Arbeit aufgehört. Drei Monate lang sei er in einer Koranschule gewesen. Ihnen sei dort gesagt worden, dass sie in den Dschihad müssten. Daesh-Mitglieder hätten von der Arbeit seiner Brüder erfahren und von seinem Vater gefordert, dass sie diese Arbeit aufgeben. Sein Vater habe den Daesh zugestimmt, sei aber der Meinung gewesen, dass Daesh so etwas nicht fordern dürfe und seine Brüder weiter bei der Armee arbeiten sollten. Dieser habe also gemeint, dass der Daesh-Weg der falsche sei und der Weg der Nationalarmee der richtige. Er habe seinem Vater gesagt, dass Daesh ihnen in der Koranschule einrede, dass sie in den Dschihad sollten. Daraufhin habe dieser gesagt, dass er nicht mehr in die Koranschule gehen dürfe. Ein paar Tage danach sei Daesh zu ihnen nachhause gekommen und habe gefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr in der Madrasa sei. Sein Vater habe geantwortet, dass sein Sohn verschwunden sei. Daesh habe ihn dann bedroht und gesagt, dass er den Beschwerdeführer finden müsse. Sie hätten wiederholt, dass die anderen zwei Sohne ihre Arbeit bei der Armee beenden müssen und der Beschwerdeführer an sie für den Dschihad übergeben werden muss, ansonsten werde ihr Haus angezündet. Daraufhin habe seine Familie entschieden, dass er das Land verlassen soll. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er sich Daesh anschließe oder als Selbstmordattentäter ausgebildet werde.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis 19.02.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine bis 19.02.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sei. Seine Ausreisegründe, eine Bedrohung durch Daesh, somit „Privatpersonen“, seien prinzipiell glaubhaft, wenn auch von ihm nicht äußerst stringent geschildert. Festzustellen sei, dass er aus prinzipiell nachvollziehbaren Gründen seine volatile Herkunftsprovinz Nangarhar verlassen habe. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der dortigen allgemein instabilen, volatilen Situation derzeit objektiv unzumutbar sei. Im Falle einer Rückkehr ohne Familienanschluss in nicht-volatilen Landesteilen würden ob der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit derzeit einer Gefahr gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ohne dieses Rückkehrhindernis wären Kabul oder die Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) objektiv und subjektiv zumutbare innerstaatliche Lebens- und Wohnalternativen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sei. Seine Ausreisegründe, eine Bedrohung durch Daesh, somit „Privatpersonen“, seien prinzipiell glaubhaft, wenn auch von ihm nicht äußerst stringent geschildert. Festzustellen sei, dass er aus prinzipiell nachvollziehbaren Gründen seine volatile Herkunftsprovinz Nangarhar verlassen habe. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der dortigen allgemein instabilen, volatilen Situation derzeit objektiv unzumutbar sei. Im Falle einer Rückkehr ohne Familienanschluss in nicht-volatilen Landesteilen würden ob der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit derzeit einer Gefahr gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Ohne dieses Rückkehrhindernis wären Kabul oder die Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) objektiv und subjektiv zumutbare innerstaatliche Lebens- und Wohnalternativen.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid mit Eingabe vom 27.03.2018 durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen und der erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers als Minderjähriger, der aus einer volatilen Provinz mit hoher Taliban-Präsenz stamme, auseinandergesetzt. Die Minderjährigkeit hätte auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders berücksichtigt werden müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien plausibel, kohärent und insgesamt glaubwürdig. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan laufe er Gefahr, Verfolgungshandlungen durch die Taliban bzw. Daesh aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der ihm unterstellten oppositionellen politischen/religiösen Gesinnung ausgeliefert zu sein, da seine Brüder für die Armee tätig seien und er sich geweigert habe, für diese Gruppierungen zu kämpfen. Diesbezüglich wurde auf Länderinformationen und Judikatur zur Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen verwiesen. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, ihn zu schützen, und der gewährte subsidiäre Schutz stehe einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheid mit Eingabe vom 27.03.2018 durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen und der erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers als Minderjähriger, der aus einer volatilen Provinz mit hoher Taliban-Präsenz stamme, auseinandergesetzt. Die Minderjährigkeit hätte auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders berücksichtigt werden müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien plausibel, kohärent und insgesamt glaubwürdig. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan laufe er Gefahr, Verfolgungshandlungen durch die Taliban bzw. Daesh aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der ihm unterstellten oppositionellen politischen/religiösen Gesinnung ausgeliefert zu sein, da seine Brüder für die Armee tätig seien und er sich geweigert habe, für diese Gruppierungen zu kämpfen. Diesbezüglich wurde auf Länderinformationen und Judikatur zur Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen verwiesen. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, ihn zu schützen, und der gewährte subsidiäre Schutz stehe einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen.
  8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 10.04.2018 in der Gerichtsabteilung W164 einlangte.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 03.02.2021 einlangte.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab dazu in der Verhandlung eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist ca. 20 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch ein wenig Dari, Urdu, Englisch, Türkisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist ca. 20 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch ein wenig Dari, Urdu, Englisch, Türkisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, wo er mit seiner Familie bis zur seiner Ausreise lebte. Sein Vater heißt XXXX und ist ca. 64 Jahre alt, seine Mutter heißt XXXX und ist ca. 54 Jahre alt. Er hat zwei Brüder, XXXX , ca. 35 Jahre alt, und XXXX , ca. 25 Jahre alt.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren, wo er mit seiner Familie bis zur seiner Ausreise lebte. Sein Vater heißt römisch 40 und ist ca. 64 Jahre alt, seine Mutter heißt römisch 40 und ist ca. 54 Jahre alt. Er hat zwei Brüder, römisch 40 , ca. 35 Jahre alt, und römisch 40 , ca. 25 Jahre alt. Seine Eltern und sein Bruder XXXX leben jetzt in der Ortschaft XXXX im Distrikt XXXX . Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. XXXX war bei der Nationalarmee, aktuell weiß der Beschwerdeführer nicht, was er beruflich macht. Von seinem Bruder XXXX hat er seit Jahren nichts gehört.Seine Eltern und sein Bruder römisch 40 leben jetzt in der Ortschaft römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. römisch 40 war bei der Nationalarmee, aktuell weiß der Beschwerdeführer nicht, was er beruflich macht. Von seinem Bruder römisch 40 hat er seit Jahren nichts gehört. Eine Tante mütterlicherseits lebt im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Cousins väterlicherseits hatten ein Tischlergeschäft im Distrikt XXXX , der Beschwerdeführer weiß aber nicht, ob das noch so ist. Vier Onkel mütterlicherseits und Cousins mütterlicherseits leben in Pakistan, sie sammeln und verkaufen Altmetall.Eine Tante mütterlicherseits lebt im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Cousins väterlicherseits hatten ein Tischlergeschäft im Distrikt römisch 40 , der Beschwerdeführer weiß aber nicht, ob das noch so ist. Vier Onkel mütterlicherseits und Cousins mütterlicherseits leben in Pakistan, sie sammeln und verkaufen Altmetall. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zunächst eine öffentliche Schule und dann drei Monate lang eine Koranschule. Er arbeitete als Landarbeiter in der Landwirtschaft seiner Familie. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2016 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder persönlich noch über seinen Vater von Mitgliedern des Islamischen Staates oder der Taliban aufgefordert, mit diesen Gruppen zusammenzuarbeiten oder diese zu unterstützen. Seine Familie wurde von Mitgliedern dieser Gruppen auch nicht bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder des Islamischen Staates, der Taliban oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Zwangsrekrutierung durch diese Gruppen. 1.
  14. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2016 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG bzw. seit 20.02.2018 aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse auf den Niveaus A1 und A1/
  15. Eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt. In seiner Freizeit betreibt er gerne Sport, etwa Karate. Er wird von seinen Vertrauenspersonen als verantwortungsvoll, motiviert, zuverlässig, freundlich, pünktlich und bemüht beschrieben. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juli 2018 als Küchenhilfe/Allrounder in der Pizzeria „ XXXX “ in XXXX . Er ist selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Leistungen angewiesen.Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juli 2018 als Küchenhilfe/Allrounder in der Pizzeria „ römisch 40 “ in römisch 40 . Er ist selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Leistungen angewiesen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  16. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne” vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report “Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) 1.4.
  17. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.4.1.
  18. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  19. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.4.1.
  20. COVID-19 Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.4.
  21. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84 % der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98 % im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  22. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.4.
  23. Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  24. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19-Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10 % der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30 %) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35 %) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 1.4.
  25. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42 % Paschtunen, 27 bis 30 % Tadschiken, 9 bis 10 % Hazara, 9 % Usbeken, ca. 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50 % der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44 % in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.1.). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 18.1.). 1.4.
  26. Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 1.4.
  27. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.4.
  28. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 1.4.
  29. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.4.8.
  30. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 11.1). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 11.1). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 11.1). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 11.1). Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen – die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 11.1). 1.4.8.
  31. Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Am 04.04.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan, und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des Islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (LIB, Kapitel 5). 1.4.
  32. Relevante Provinzen und Städte 1.4.9.
  33. Herkunftsprovinz Nangarhar Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan und im Westen an Logar und Kabul. Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung von Nangarhar im Zeitraum 2020/21 auf 1.701.698 Personen; davon 271.867 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad. Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (LIB, Kapitel 5.22.). Die Straße von Kabul nach Jalalabad und weiter zum Grenzübergang Torkham mit Pakistan ist Teil der Asiatischen Fernstraße AH-1 Tokio-Edirne sowie des Autobahnprojektes Peschawar-Kabul-Duschanbe. Der Flughafen Jalalabad wird von der NATO militärisch; bei Bedarf auch zivil genutzt, vor allem während der Hadsch nach Mekka. Das United Nations Humanitarian Air Service (UNHAS), ein Flugbetreiber vorwiegend für Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, der UN und Diplomaten, fliegt Jalalabad Stand Oktober 2020 zwei Mal wöchentlich von Kabul aus an. Linienflüge durch zivile Fluggesellschaften finden Stand 13.11.2020 nicht statt. Ein neuer Flughafen für die zivile Nutzung soll im Gebiet von Kozkunar errichtet werden. Baubeginn für das 40 Millionen US-Dollar teure Projekt war im Juli 2020, es soll in zwei Jahren abgeschlossen sein (LIB, Kapitel 5.22.). Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte und der Taliban resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar. Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben. Sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen haben Gebietsgewinne erzielt. Regierungstruppen kontrollieren fast vollständig zehn der 22 Distrikte Nangarhars (Behsud, Kama, Dara-ye Nur, Batikot, Kot, Shinwar, Dur Baba, Pachir wa Agam, Achin und Momand Dara). In acht weiteren Distrikten (Gushta, Spinghar, Lalpur, Nazyan, Rodad, Kuz Kunar, Deh Bala und Chaparhar) sind sie stärker vertreten als die Taliban. Die Taliban kontrollieren große Teile von vier Distrikten (Sherzad, Khogyani, Hesarak und Surkhrod). Die übrigen Gebiete werden von den pakistanischen Gruppen Lashkar-e Islam, Tehrik-e Taleban Pakistan und Jabhat ul-Ahrar kontrolliert. Al-Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Auch pakistanische Aufständischengruppierungen sind in Nangarhar unter der Schirmherrschaft der Taliban präsent. In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet. Auf Regierungsseite befindet sich Nangarhar im Verantwortungsbereich des
  34. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird. Internationale Kräfte haben sich aus Teilen Nangarhars im Mai 2020 zurückgezogen und die Verantwortung der ANA übergeben (LIB, Kapitel 5.22.). Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet. In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch. Angriffe u. A. in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden, zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen. Im Oktober 2020 wird von Kämpfen in den Distrikten Sherzad und Khogyani berichtet. Es kommt staatlicherseits zu Luftangriffen gegen die Taliban und zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban. Aufständische führen Angriffe auf zivile Ziele durch (LIB, Kapitel 5.22.). Die Provinz Nangarhar zählt zu jenen Provinzen, in denen eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.3).
  35. Beweiswürdigung: 2.
  36. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (vgl. AS 67) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.03.2021, S. 3) sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vergleiche AS 67) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 16.03.2021, S. 3) sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.
  37. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  38. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  39. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  40. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, er sei von Mitgliedern des Islamischen Staates oder der Taliban aufgefordert worden, für diese in den Jihad zu ziehen, weswegen auch seine Familie bedroht worden sei, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich. Seine Angaben weisen eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten auf und seine Schilderungen waren auch auffällig oberflächlich und vage. In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der damals minderjährige Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat wegen der Taliban verlassen müssen. Seine Brüder seien in der Nationalarmee gewesen und deswegen seien sie von den Taliban belästigt und mit dem Tode bedroht worden. Er habe Angst vor den Taliban. Sie würden Unschuldige töten und in der Heimat gebe es Krieg (vgl. AS 15).In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der damals minderjährige Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat wegen der Taliban verlassen müssen. Seine Brüder seien in der Nationalarmee gewesen und deswegen seien sie von den Taliban belästigt und mit dem Tode bedroht worden. Er habe Angst vor den Taliban. Sie würden Unschuldige töten und in der Heimat gebe es Krieg vergleiche AS 15). In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der minderjährige Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe Afghanistan verlassen, weil seine zwei Brüder bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet hätten. XXXX arbeite dort noch immer, der jüngere Bruder habe mit dieser Arbeit aufgehört. Drei Monate lang sei er in einer Koranschule gewesen. Ihnen sei dort gesagt worden, dass sie in den Dschihad müssten. Daesh-Mitglieder hätten von der Arbeit seiner Brüder erfahren und von seinem Vater gefordert, dass sie diese Arbeit aufgeben. Sein Vater habe den Daesh zugestimmt, sei aber der Meinung gewesen, dass Daesh so etwas nicht fordern dürfe und seine Brüder weiter bei der Armee arbeiten sollten. Dieser habe also gemeint, dass der Daesh-Weg der falsche sei und der Weg der Nationalarmee der richtige. Er habe seinem Vater gesagt, dass Daesh ihnen in der Koranschule einrede, dass sie in den Dschihad sollten. Daraufhin habe sein Vater gesagt, dass er nicht mehr in die Koranschule gehen dürfe. Ein paar Tage danach sei Daesh zu ihnen nachhause gekommen und habe gefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr in der Madrasa sei. Sein Vater habe geantwortet, dass sein Sohn verschwunden sei. Daesh habe ihn dann bedroht und gesagt, dass er den Beschwerdeführer finden müsse. Sie hätten wiederholt, dass die anderen zwei Sohne ihre Arbeit bei der Armee beenden müssten und der Beschwerdeführer an sie für den Dschihad übergeben werden müsse, ansonsten werde ihr Haus angezündet. Daraufhin habe seine Familie entschieden, dass er das Land verlassen soll. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er sich Daesh anschließe oder als Selbstmordattentäter ausgebildet werde. Daesh habe später das Haus der Familie angezündet und seine Eltern seien in einen anderen Distrikt gezogen (vgl. AS 69-71).In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der minderjährige Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe Afghanistan verlassen, weil seine zwei Brüder bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet hätten. römisch 40 arbeite dort noch immer, der jüngere Bruder habe mit dieser Arbeit aufgehört. Drei Monate lang sei er in einer Koranschule gewesen. Ihnen sei dort gesagt worden, dass sie in den Dschihad müssten. Daesh-Mitglieder hätten von der Arbeit seiner Brüder erfahren und von seinem Vater gefordert, dass sie diese Arbeit aufgeben. Sein Vater habe den Daesh zugestimmt, sei aber der Meinung gewesen, dass Daesh so etwas nicht fordern dürfe und seine Brüder weiter bei der Armee arbeiten sollten. Dieser habe also gemeint, dass der Daesh-Weg der falsche sei und der Weg der Nationalarmee der richtige. Er habe seinem Vater gesagt, dass Daesh ihnen in der Koranschule einrede, dass sie in den Dschihad sollten. Daraufhin habe sein Vater gesagt, dass er nicht mehr in die Koranschule gehen dürfe. Ein paar Tage danach sei Daesh zu ihnen nachhause gekommen und habe gefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr in der Madrasa sei. Sein Vater habe geantwortet, dass sein Sohn verschwunden sei. Daesh habe ihn dann bedroht und gesagt, dass er den Beschwerdeführer finden müsse. Sie hätten wiederholt, dass die anderen zwei Sohne ihre Arbeit bei der Armee beenden müssten und der Beschwerdeführer an sie für den Dschihad übergeben werden müsse, ansonsten werde ihr Haus angezündet. Daraufhin habe seine Familie entschieden, dass er das Land verlassen soll. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er sich Daesh anschließe oder als Selbstmordattentäter ausgebildet werde. Daesh habe später das Haus der Familie angezündet und seine Eltern seien in einen anderen Distrikt gezogen vergleiche AS 69-71). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, irgendwann seien der IS/Daesh in ihre Gegend gekommen. Sie hätten ihnen gesagt, dass er anstatt einer öffentlichen Schule eine Madrasa/Koranschule besuchen müsse. Sein Vater habe keine andere Wahl gehabt, deshalb habe er dann ca. drei Monate lang die nahegelegene Madrasa besucht. In ihrer Gegend hätten damals nicht nur der IS, sondern auch die Taliban geherrscht. In der Koranschule sei ihnen jeden Tag gesagt worden, dass sie verpflichtet seien, gegen die afghanische Armee in den Jihad zu ziehen. Die IS-Mitglieder hätten ihnen verboten, zuhause davon zu erzählen. Er habe auch niemandem davon erzählt. Dann sei ihnen gesagt worden, sie müssten für Selbstmordattentate bereit seien. Das habe er nicht gewollt und Angst gehabt, deshalb habe er seinem Vater davon erzählt. Sein Vater habe ihn dann zuhause eingesperrt und er habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Nach zwei oder drei Tagen seien IS-Mitglieder zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sein Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Madrasa zurückgekehrt sei. Die IS-Mitglieder hätten gesagt, dass er dort nicht mehr erschienen sei, und dass zwei seiner Kinder bei der afghanischen Nationalarmee seien. Er solle sein Kind zu ihnen schicken, um das alles wieder gut zu machen. Sein Vater habe Angst um sein Leben gehabt und seine Eltern hätten deshalb beschlossen, dass er das Land verlassen soll (vgl. Niederschrift vom 16.03.2021, S. 10-12).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, irgendwann seien der IS/Daesh in ihre Gegend gekommen. Sie hätten ihnen gesagt, dass er anstatt einer öffentlichen Schule eine Madrasa/Koranschule besuchen müsse. Sein Vater habe keine andere Wahl gehabt, deshalb habe er dann ca. drei Monate lang die nahegelegene Madrasa besucht. In ihrer Gegend hätten damals nicht nur der IS, sondern auch die Taliban geherrscht. In der Koranschule sei ihnen jeden Tag gesagt worden, dass sie verpflichtet seien, gegen die afghanische Armee in den Jihad zu ziehen. Die IS-Mitglieder hätten ihnen verboten, zuhause davon zu erzählen. Er habe auch niemandem davon erzählt. Dann sei ihnen gesagt worden, sie müssten für Selbstmordattentate bereit seien. Das habe er nicht gewollt und Angst gehabt, deshalb habe er seinem Vater davon erzählt. Sein Vater habe ihn dann zuhause eingesperrt und er habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Nach zwei oder drei Tagen seien IS-Mitglieder zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sein Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Madrasa zurückgekehrt sei. Die IS-Mitglieder hätten gesagt, dass er dort nicht mehr erschienen sei, und dass zwei seiner Kinder bei der afghanischen Nationalarmee seien. Er solle sein Kind zu ihnen schicken, um das alles wieder gut zu machen. Sein Vater habe Angst um sein Leben gehabt und seine Eltern hätten deshalb beschlossen, dass er das Land verlassen soll vergleiche Niederschrift vom 16.03.2021, S. 10-12). 2.2.
  41. Zunächst ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich steigerte. Während er in der polizeilichen Erstbefragung lediglich angab, sie seien von den Taliban belästigt und bedroht worden, weil seine Brüder in der Armee gewesen seien, brachte er vor der belangten Behörde erstmals auch vor, Mitglieder des IS hätten ihn selbst für den Jihad rekrutieren wollen. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der Behörde minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der Behörde minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Doch auch unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks einer Erstbefragung als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sein angeblich zentrales fluchtauslösendes Ereignis, eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch den Islamischen Staat, in seiner Erstbefragung, als dies auch noch nicht lange zurückgelegen wäre, mit keinem Wort erwähnen sollte. Stattdessen verwies er damals nur auf eine Belästigung und Bedrohung durch die Taliban, weil seine Brüder in der Nationalarmee gewesen seien. Die Taliban würden Unschuldige töten und in der Heimat gebe es Krieg (vgl. AS 15). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass das Protokoll der Erstbefragung „fast völlig korrekt“ sei, es gebe zwei Fehler, die aber nicht seine Fluchtgründe betreffen würden (vgl. AS 67).Doch auch unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks einer Erstbefragung als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sein angeblich zentrales fluchtauslösendes Ereignis, eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch den Islamischen Staat, in seiner Erstbefragung, als dies auch noch nicht lange zurückgelegen wäre, mit keinem Wort erwähnen sollte. Stattdessen verwies er damals nur auf eine Belästigung und Bedrohung durch die Taliban, weil seine Brüder in der Nationalarmee gewesen seien. Die Taliban würden Unschuldige töten und in der Heimat gebe es Krieg vergleiche AS 15). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass das Protokoll der Erstbefragung „fast völlig korrekt“ sei, es gebe zwei Fehler, die aber nicht seine Fluchtgründe betreffen würden vergleiche AS 67). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die – nicht allein durch den Zweck der Erstbefragung erklärbare – Steigerung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eine ihm drohende Zwangsrekrutierung. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen zudem eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten auf, die dieser nicht plausibel auflösen konnte. Zum einen machte er, wie bereits ersichtlich, im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu, ob er durch die Taliban oder durch den Islamischen Staat/Daesh bedroht sei. Diese Gruppierungen sind miteinander verfeindet und arbeiten in Afghanistan nicht zusammen (vgl. Punkt 1.4.8.2.). Während er in seiner Erstbefragung ausschließlich die Taliban erwähnte, schilderte er in seiner Einvernahme vor der Behörde ausschließlich eine Bedrohung durch Daesh. Zu dieser Abweichung befragt, gab er vor der belangten Behörde an, dass diese Menschen früher Taliban gewesen und später Daesh geworden seien. Als Daesh immer mächtiger geworden sei, hätten sie die Seiten gewechselt (vgl. AS 70). Dies wäre vor dem Hintergrund der Länderinformationen durchaus plausibel, und es wäre angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise auch grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wenn er nicht exakt zwischen den beiden Gruppen unterscheiden könnte. Im seinem konkreten Fall überzeugt diese Erklärung jedoch nicht. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung den „Machtwechsel“ zwischen Taliban und IS in ihrer Region genau beschreiben, da dies auch konkrete Auswirkungen auf sein eigenes Leben gehabt habe: Unter der Herrschaft des IS habe er keine öffentliche Schule mehr besuchen dürfen, sondern in die Koranschule gehen müssen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2021, S. 10, 13). Der Beschwerdeführer war sich also trotz seines jungen Alters jeweils im Klaren darüber, welche der beiden Gruppen gerade ihre Gegend beherrscht. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen zudem eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten auf, die dieser nicht plausibel auflösen konnte. Zum einen machte er, wie bereits ersichtlich, im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu, ob er durch die Taliban oder durch den Islamischen Staat/Daesh bedroht sei. Diese Gruppierungen sind miteinander verfeindet und arbeiten in Afghanistan nicht zusammen vergleiche Punkt 1.4.8.2.). Während er in seiner Erstbefragung ausschließlich die Taliban erwähnte, schilderte er in seiner Einvernahme vor der Behörde ausschließlich eine Bedrohung durch Daesh. Zu dieser Abweichung befragt, gab er vor der belangten Behörde an, dass diese Menschen früher Taliban gewesen und später Daesh geworden seien. Als Daesh immer mächtiger geworden sei, hätten sie die Seiten gewechselt vergleiche AS 70). Dies wäre vor dem Hintergrund der Länderinformationen durchaus plausibel, und es wäre angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise auch grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wenn er nicht exakt zwischen den beiden Gruppen unterscheiden könnte. Im seinem konkreten Fall überzeugt diese Erklärung jedoch nicht. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung den „Machtwechsel“ zwischen Taliban und IS in ihrer Region genau beschreiben, da dies auch konkrete Auswirkungen auf sein eigenes Leben gehabt habe: Unter der Herrschaft des IS habe er keine öffentliche Schule mehr besuchen dürfen, sondern in die Koranschule gehen müssen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2021, S. 10, 13). Der Beschwerdeführer war sich also trotz seines jungen Alters jeweils im Klaren darüber, welche der beiden Gruppen gerade ihre Gegend beherrscht. Dennoch machte er widersprüchliche Angaben dazu, wer ihn auf welche Art bedroht habe. Am Ende der mündlichen Verhandlung sagte er erstmals, am Anfang hätten die Taliban gewollt, dass er mitmache, und dann der IS (vgl. S. 13), er wäre also einer versuchten Rekrutierung durch beide Gruppierungen ausgesetzt gewesen. Einen konkreten Rekrutierungsversuch auch durch die Taliban beschrieb er aber im gesamten Verfahren nicht, derartiges schrieb er sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Verhandlung ausschließlich dem IS zu. Zwar brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, von den Taliban persönlich bedroht worden zu sein, weil sie auf ihrem Handy keine Musik spielen hätten dürfen. Dies sei aber schon lange her und er könne keine genaue Zeitangabe machen, er sei ca. 14 Jahre alt gewesen (vgl. S. 11). Einen sehr ähnlichen Vorfall, bei dem sein Handy auf den Boden geworfen worden sei, weil er ein Lied gehört habe, hatte er vor der Behörde wiederum noch dem Daesh zugeschrieben (vgl. AS 71).Dennoch machte er widersprüchliche Angaben dazu, wer ihn auf welche Art bedroht habe. Am Ende der mündlichen Verhandlung sagte er erstmals, am Anfang hätten die Taliban gewollt, dass er mitmache, und dann der IS vergleiche S. 13), er wäre also einer versuchten Rekrutierung durch beide Gruppierungen ausgesetzt gewesen. Einen konkreten Rekrutierungsversuch auch durch die Taliban beschrieb er aber im gesamten Verfahren nicht, derartiges schrieb er sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Verhandlung ausschließlich dem IS zu. Zwar brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, von den Taliban persönlich bedroht worden zu sein, weil sie auf ihrem Handy keine Musik spielen hätten dürfen. Dies sei aber schon lange her und er könne keine genaue Zeitangabe machen, er sei ca. 14 Jahre alt gewesen vergleiche S. 11). Einen sehr ähnlichen Vorfall, bei dem sein Handy auf den Boden geworfen worden sei, weil er ein Lied gehört habe, hatte er vor der Behörde wiederum noch dem Daesh zugeschrieben vergleiche AS 71). Erstmals behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch, die IS-Mitglieder hätten ihn von seinem Vater gleichsam als „Wiedergutmachung“ für die Tätigkeit der anderen beiden Söhne in der Armee herausverlangt (vgl. Niederschrift vom 16.03.2021, S. 11). Ein solchen Zusammenhang hatte er im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht. Vielmehr schilderte er sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung, dass in der Koranschule alle Schüler im Sinne des IS indoktriniert und auf den Dschihad vorbereit worden seien (vgl. AS 69; Niederschrift vom 16.03.2021, S. 10). Somit wäre diese Gruppe unabhängig von der Tätigkeit seiner Brüder an ihm interessiert gewesen. Auch in der Beschreibung der Unterhaltung zwischen den IS-Mitgliedern und seinem Vater vor der belangten Behörde erwähnte er ein solches Motiv nicht (vgl. AS 69-70). Überdies erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, dass die Daesh nach seiner Ausreise das Haus seiner Familie in Brand gesteckt hätten, wie er dies vor der Behörde und in der Beschwerde angab (vgl. AS 69, 287). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einen derart dramatischen, seinen vermeintlichen Verfolgern zugeschriebenen Übergriff auf seine Familie nun nicht mehr erwähnen würde, wenn sich dieser tatsächlich so zugetragen hätte.Erstmals behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch, die IS-Mitglieder hätten ihn von seinem Vater gleichsam als „Wiedergutmachung“ für die Tätigkeit der anderen beiden Söhne in der Armee herausverlangt vergleiche Niederschrift vom 16.03.2021, S. 11). Ein solchen Zusammenhang hatte er im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht. Vielmehr schilderte er sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung, dass in der Koranschule alle Schüler im Sinne des IS indoktriniert und auf den Dschihad vorbereit worden seien vergleiche AS 69; Niederschrift vom 16.03.2021, S. 10). Somit wäre diese Gruppe unabhängig von der Tätigkeit seiner Brüder an ihm interessiert gewesen. Auch in der Beschreibung der Unterhaltung zwischen den IS-Mitgliedern und seinem Vater vor der belangten Behörde erwähnte er ein solches Motiv nicht vergleiche AS 69-70). Überdies erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, dass die Daesh nach seiner Ausreise das Haus seiner Familie in Brand gesteckt hätten, wie er dies vor der Behörde und in der Beschwerde angab vergleiche AS 69, 287). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einen derart dramatischen, seinen vermeintlichen Verfolgern zugeschriebenen Übergriff auf seine Familie nun nicht mehr erwähnen würde, wenn sich dieser tatsächlich so zugetragen hätte. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch auffällig oberflächlich und vage und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere konnte er nur äußerst vage Angaben dazu machen, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan konkret befürchte. Er gab an, er würde bei einer Rückkehr ums Leben kommen, wisse aber nicht, in welcher Art und Weise, weil dort Krieg herrsche. Der IS und die Taliban würden ihn töten, und auch in der Gesellschaft gebe es einige Leute, die ihn einfach ohne Gründe umbringen würden (vgl. Niederschrift vom 16.03.2021, S. 12). Es gebe Maulawis, die die Jungen festnehmen und nach religiösen Pflichten fragen würde. Wer dies nicht richtig beantworte, werde als „Kafir“ mit dem Tod bestraft. Befragt, warum er sich nicht in einem anderen Teil Afghanistans niedergelassen habe, sagte der Beschwerdeführer, dass überall in Afghanistan Krieg herrsche. Entweder man sterbe durch eine Explosion, ein Selbstmordattentat, etc., er wolle leben (vgl. S. 12). Er verwies damit wiederholt auf allgemeine Umstände und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, konnte jedoch nicht konkret beschreiben, weshalb er davon ausgehe, dass nach wie vor irgendjemand gerade nach ihm suchen würde. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch auffällig oberflächlich und vage und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere konnte er nur äußerst vage Angaben dazu machen, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan konkret befürchte. Er gab an, er würde bei einer Rückkehr ums Leben kommen, wisse aber nicht, in welcher Art und Weise, weil dort Krieg herrsche. Der IS und die Taliban würden ihn töten, und auch in der Gesellschaft gebe es einige Leute, die ihn einfach ohne Gründe umbringen würden vergleiche Niederschrift vom 16.03.2021, S. 12). Es gebe Maulawis, die die Jungen festnehmen und nach religiösen Pflichten fragen würde. Wer dies nicht richtig beantworte, werde als „Kafir“ mit dem Tod bestraft. Befragt, warum er sich nicht in einem anderen Teil Afghanistans niedergelassen habe, sagte der Beschwerdeführer, dass überall in Afghanistan Krieg herrsche. Entweder man sterbe durch eine Explosion, ein Selbstmordattentat, etc., er wolle leben vergleiche S. 12). Er verwies damit wiederholt auf allgemeine Umstände und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, konnte jedoch nicht konkret beschreiben, weshalb er davon ausgehe, dass nach wie vor irgendjemand gerade nach ihm suchen würde. In einer Gesamtschau dieser beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere der deutlichen Steigerung des Fluchtvorbringens, der genannten Widersprüche und Ungereimtheiten und der vagen und wenig substantiierten Schilderung, konnte der Beschwerdeführer eine versuchte Zwangsrekrutierung und Bedrohung durch Mitglieder des Islamischen Staates oder der Taliban nicht glaubhaft machen. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität und auch keine Zwangsrekrutierung durch Mitglieder des Islamischen Staates, der Taliban oder durch andere Personen droht. Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer nach wie vor aktuellen Verfolgung seiner Person aus den genannten Gründen auszugehen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, musste der Islamische Staat die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar nach einer Niederlage im November 2019 aufgeben (vgl. Punkt 1.4.9.1.). Damit deckt sich, dass auch die Familie des Beschwerdeführers zwar – vermeintlich, nachdem der IS ihr Haus in Brand gesteckt hat – in ein anderes Dorf umzog, jedoch nach wie vor in seinem Herkunftsdistrikt XXXX lebt. Bei seinen Eltern wohnt auch zumindest einer seiner beiden Brüder. Dass die Familie seit der Ausreise des Beschwerdeführers jemals wieder nach ihm gefragt worden wäre, brachte dieser nicht vor. Wenn sogar sein Bruder, der jahrelang in der afghanischen Armee tätig gewesen sei und seinen Dienst entgegen der Aufforderung der Taliban oder des IS nicht aufgegeben habe, nunmehr wieder im Herkunftsdistrikt leben kann, wäre auch nicht anzunehmen, dass der bei der Ausreise erst ca. 15-jährige Beschwerdeführer nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätte, weil er sich damals einer Zwangsrekrutierung entzogen habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine ihm aktuell aus den genannten Gründen drohende Gefahr sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer nach wie vor aktuellen Verfolgung seiner Person aus den genannten Gründen auszugehen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, musste der Islamische Staat die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar nach einer Niederlage im November 2019 aufgeben vergleiche Punkt 1.4.9.1.). Damit deckt sich, dass auch die Familie des Beschwerdeführers zwar – vermeintlich, nachdem der IS ihr Haus in Brand gesteckt hat – in ein anderes Dorf umzog, jedoch nach wie vor in seinem Herkunftsdistrikt römisch 40 lebt. Bei seinen Eltern wohnt auch zumindest einer seiner beiden Brüder. Dass die Familie seit der Ausreise des Beschwerdeführers jemals wieder nach ihm gefragt worden wäre, brachte dieser nicht vor. Wenn sogar sein Bruder, der jahrelang in der afghanischen Armee tätig gewesen sei und seinen Dienst entgegen der Aufforderung der Taliban oder des IS nicht aufgegeben habe, nunmehr wieder im Herkunftsdistrikt leben kann, wäre auch nicht anzunehmen, dass der bei der Ausreise erst ca. 15-jährige Beschwerdeführer nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätte, weil er sich damals einer Zwangsrekrutierung entzogen habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine ihm aktuell aus den genannten Gründen drohende Gefahr sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
  42. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Kursbesuchen, seiner Erwerbstätigkeit, seinen fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  43. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  45. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  46. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  47. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  48. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht einer versuchten Zwangsrekrutierung durch den Islamischen Staat oder die Taliban ausgesetzt und wurde durch diese auch nicht bedroht. Da die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung sich nicht ereignet hat, droht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch keine Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Zwar erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund der (ehemaligen) Tätigkeit seiner Brüder als Soldaten in der afghanischen Armee das in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 beschriebene Risikoprofil der „Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen“, im konkreten Fall hat sich dieses Risiko jedoch nicht verwirklicht, da seine Familie wie festgestellt nicht von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht wurde. Die UNHCR-Richtlinien verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles und enthalten nicht den Schluss, dass jeder Asylsuchende, der ein Risikoprofil erfüllt, einer Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405).Zwar erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund der (ehemaligen) Tätigkeit seiner Brüder als Soldaten in der afghanischen Armee das in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 beschriebene Risikoprofil der „Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen“, im konkreten Fall hat sich dieses Risiko jedoch nicht verwirklicht, da seine Familie wie festgestellt nicht von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht wurde. Die UNHCR-Richtlinien verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles und enthalten nicht den Schluss, dass jeder Asylsuchende, der ein Risikoprofil erfüllt, einer Verfolgung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405). 3.1.
  6. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  7. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  8. Die Beschwerde war daher in diesem Spruchpunkt und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. richtete (vgl. AS 285) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  9. Die Beschwerde war daher in diesem Spruchpunkt und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. richtete vergleiche AS 285) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2191990.1.00

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