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{'item': 'W261 2193387-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW261 2193387-1 Spruch, W261 2193387-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 30.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 30.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise als unbegleiteter Minderjähriger am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe sein Land verlassen, weil er ein Ismailite sei. Wo er wohne seien die Taliban und die IS an der Macht. Sie hätten ihnen verboten, die Schule zu besuchen. Weil sie Hazara seien und eine andere Glaubensrichtung hätten, seien die Taliban und IS gegen sie, sie würden sie wegen ihres Glaubens und ihrer Volkszugehörigkeit vernichten wollen. Sein Vater habe sein Hab und Gut verkauft und ihn retten wollen. Die Taliban hätten die Jugendlichen der Ismailiten verschleppt und ohne Grund getötet. Ihm wäre dasselbe Schicksal wiederfahren, wenn er nicht geflüchtet wäre.
  2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 06.12.2016 statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Hazara und ismailitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe acht Jahre die Schule besucht und in Afghanistan nicht gearbeitet. Seine Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder würden seit rund zwei Monaten in Kabul leben. Er habe regelmäßig Kontakt mit ihnen. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits würden noch im Heimatdorf, vier Tanten mütterlicherseits würden in Kabul und XXXX leben. In Österreich lebe ein Onkel seiner Mutter. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen, afghanische Dokumente und ein Foto vor.
  3. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 06.12.2016 statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Hazara und ismailitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe acht Jahre die Schule besucht und in Afghanistan nicht gearbeitet. Seine Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder würden seit rund zwei Monaten in Kabul leben. Er habe regelmäßig Kontakt mit ihnen. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits würden noch im Heimatdorf, vier Tanten mütterlicherseits würden in Kabul und römisch 40 leben. In Österreich lebe ein Onkel seiner Mutter. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen, afghanische Dokumente und ein Foto vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der minderjährige Beschwerdeführer zusammengefasst an, der erste Grund sei, dass er, weil er Ismaili sei, nicht zur Schule gehen habe können. Ein Führer von ihnen habe Verrat an den Sunniten begangen und seither würden Ismailiten mitgenommen und zum Kampf gezwungen oder als Bacha Bazi missbraucht. Als er auf dem Weg zur Schule gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass er sich den Taliban oder den Daesh anschließen und jemanden umbringen soll. Er habe umdrehen müssen und nicht zur Schule gehen dürfen. Der zweite Grund sei, dass er sich in ein Mädchen namens XXXX verliebt habe. Er habe sich mit dem Mädchen auf dem Dach getroffen. In dem Moment seien ihre Brüder gekommen und hätten ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn vom Dach runtergeschmissen. Er sei am Knie verletzt und mit acht Stichen genäht worden. Er sei dann drei oder vier Monate XXXX teils im Krankenhaus, teils bei seiner Tante gewesen. Die Brüder des Mädchens hätten sie in dieser Zeit jeden Tag geschlagen und gesagt, sobald sie den Jungen kriegen, würden sie ihn vor ihren Augen umbringen und erschießen. Seine Familie habe entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse, da er früher oder später entweder umgebracht oder gesteinigt werde. Später sei die Familie des Mädchens sei zu seiner Familie gegangen und habe gewollt, dass er ausgehändigt werde, ansonsten würde auch die Familie umgebracht. Deshalb habe dann auch seine Familie das Heimatdorf verlassen und sei nach Kabul gegangen.Zu seinen Fluchtgründen gab der minderjährige Beschwerdeführer zusammengefasst an, der erste Grund sei, dass er, weil er Ismaili sei, nicht zur Schule gehen habe können. Ein Führer von ihnen habe Verrat an den Sunniten begangen und seither würden Ismailiten mitgenommen und zum Kampf gezwungen oder als Bacha Bazi missbraucht. Als er auf dem Weg zur Schule gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass er sich den Taliban oder den Daesh anschließen und jemanden umbringen soll. Er habe umdrehen müssen und nicht zur Schule gehen dürfen. Der zweite Grund sei, dass er sich in ein Mädchen namens römisch 40 verliebt habe. Er habe sich mit dem Mädchen auf dem Dach getroffen. In dem Moment seien ihre Brüder gekommen und hätten ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn vom Dach runtergeschmissen. Er sei am Knie verletzt und mit acht Stichen genäht worden. Er sei dann drei oder vier Monate römisch 40 teils im Krankenhaus, teils bei seiner Tante gewesen. Die Brüder des Mädchens hätten sie in dieser Zeit jeden Tag geschlagen und gesagt, sobald sie den Jungen kriegen, würden sie ihn vor ihren Augen umbringen und erschießen. Seine Familie habe entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse, da er früher oder später entweder umgebracht oder gesteinigt werde. Später sei die Familie des Mädchens sei zu seiner Familie gegangen und habe gewollt, dass er ausgehändigt werde, ansonsten würde auch die Familie umgebracht. Deshalb habe dann auch seine Familie das Heimatdorf verlassen und sei nach Kabul gegangen.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Er könne in Kabul leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er sei bei einer Rückkehr nicht bedroht oder gefährdet, Kabul sei relativ sicher und sicher erreichbar. Er verfüge über Angehörige (Eltern und Geschwister in Kabul, weitere Verwandte in Kabul und Pol-e Khomri/Baghlan) in Afghanistan und könne daher Unterstützung bekommen. Er verfüge über achtjährige Schulbildung, sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich sorgen.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 18.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach erneuter Darstellung des Fluchtvorbringens im Wesentlichen vorgebracht, in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zustehe, da er aufgrund von Verfolgung und mangels Sozialisierung sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan kein menschenwürdiges Leben haben könne. Unter Verweis auf Länderberichte wurde ausgeführt, dass außereheliche Beziehungen in Afghanistan zu Blutfehden/Blutrache führen könnten, und dass bei Rachehandlungen kein ausreichender Schutz durch staatliche Stellen bestehe. Aus den Berichten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Vergeltung drohe. Er würde höchstwahrscheinlich Opfer der gegenständlichen Blutfehde aufgrund seiner außerehelichen Beziehung werden. Kein Landesteil Afghanistans sei sicher, auch in Kabul habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Die Versorgungslage von Rückkehrern sei prekär.
  7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 24.04.2018 in der Gerichtsabteilung W164 einlangte.
  8. Mit Eingabe vom 28.09.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Integrationsunterlage vor.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 03.02.2021 einlangte.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  11. Mit Eingabe vom 06.04.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aufgrund der aktuellen und akuten Verschlechterung der sozio-ökonomischen Situation derzeit betreffend den Beschwerdeführer, der weder über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan noch über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, von keiner zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH, dass sich gesunde junge Männer mit Gelegenheitsjobs eine Existenzgrundlage sichern könnten, selbst wenn sie kein soziales Netzwerk in den afghanischen Großstädten hätten, sei aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht mehr aktuell. Zu den Folgen der Pandemie in verschiedenen Bereichen wurde auf Auszüge der EASO Country Guidance und des Länderinformationsblatts sowie auf Judikatur verwiesen. Der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr fast acht Jahren außerhalb Afghanistans und habe dort keine Angehörigen mehr, die ihn unterstützen könnten. Er verfüge über keine Fachausbildung oder relevante Berufserfahrung, die ihm helfen würde, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Mit der Stellungnahme wurden Integrationsunterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim ismailitischer Konfession. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim ismailitischer Konfession. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan. Sein Vater heißt XXXX und ist ca. 70 Jahre alt, er hat früher als Bauer gearbeitet, später hatte er auch ein Lebensmittelgeschäft. Seine Mutter heißt XXXX und ist ca. 60 Jahre alt. Er hat sechs Schwestern, XXXX (ca. 32 Jahre), XXXX (ca. 25 Jahre), XXXX (ca. 20 Jahre), XXXX (ca. 17 Jahre) XXXX (ca. 15 Jahre) und XXXX (ca. 13 Jahre), sowie einen Bruder, XXXX (ca. 30 Jahre).Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan. Sein Vater heißt römisch 40 und ist ca. 70 Jahre alt, er hat früher als Bauer gearbeitet, später hatte er auch ein Lebensmittelgeschäft. Seine Mutter heißt römisch 40 und ist ca. 60 Jahre alt. Er hat sechs Schwestern, römisch 40 (ca. 32 Jahre), römisch 40 (ca. 25 Jahre), römisch 40 (ca. 20 Jahre), römisch 40 (ca. 17 Jahre) römisch 40 (ca. 15 Jahre) und römisch 40 (ca. 13 Jahre), sowie einen Bruder, römisch 40 (ca. 30 Jahre). Seine Eltern und die fünf nicht verheirateten Geschwister lebten bis 2016 im Heimatdorf und übersiedelten dann in die Stadt Kabul. Zwei Schwestern sind verheiratet und leben bereits länger in Kabul. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben noch in seinem Heimatdorf, die Onkel sind Bauern. Vier Tanten mütterlicherseits leben in Kabul und in der Stadt XXXX in der Provinz Baghlan. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben noch in seinem Heimatdorf, die Onkel sind Bauern. Vier Tanten mütterlicherseits leben in Kabul und in der Stadt römisch 40 in der Provinz Baghlan. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule. Er stellte am 07.10.2015 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nicht aufgrund einer heimlichen Beziehung mit einem Mädchen von deren Brüdern von einem Dach geworfen oder von ihrer Familie mit dem Tod bedroht. Auch seine Familie wurde nicht bedroht. Der Imam seines Heimatdorfes hat nicht beschlossen, den Beschwerdeführer zu steinigen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Familie eines Mädchens oder durch andere Personen. 1.2.
  16. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der ismailitischen Schiiten konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.
  17. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich diverse Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse, er konnte der mündlichen Verhandlung über weite Strecken auf Deutsch folgen. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs, mehrere Bildungskurse im Rahmen des Projekts „ XXXX “ und von Februar bis Dezember 2020 einen Kurs zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung besucht, die er am 10.12.2020 bestanden hat. Im Fach „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ wurde er mit „Gut vertiefend“ beurteilt.Der Beschwerdeführer hat in Österreich diverse Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse, er konnte der mündlichen Verhandlung über weite Strecken auf Deutsch folgen. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs, mehrere Bildungskurse im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “ und von Februar bis Dezember 2020 einen Kurs zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung besucht, die er am 10.12.2020 bestanden hat. Im Fach „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ wurde er mit „Gut vertiefend“ beurteilt. Er wohnte ab November 2017 zunächst im Pfarrhof und seit Mai 2019 in einem Sozialzentrum der Pfarre XXXX . Er hat ehrenamtlich bei verschiedenen Veranstaltungen der Pfarre mitgeholfen und engagiert sich als Teil der „ XXXX “. Er hat sich bei Arbeiten am Tennisplatz des XXXX eingebracht. Er wohnte ab November 2017 zunächst im Pfarrhof und seit Mai 2019 in einem Sozialzentrum der Pfarre römisch 40 . Er hat ehrenamtlich bei verschiedenen Veranstaltungen der Pfarre mitgeholfen und engagiert sich als Teil der „ römisch 40 “. Er hat sich bei Arbeiten am Tennisplatz des römisch 40 eingebracht. Im Juli, August und September 2019 führte der Beschwerdeführer im Auftrag der Stadtgemeinde XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten durch. Er bemüht sich derzeit aktiv um eine Erwerbstätigkeit und hat eine Zusage für ein Praktikum bei der XXXX GmbH, von der ihm, falls dieses zufriedenstellend verläuft, eine Lehrstelle in Aussicht gestellt wurde. Längerfristig strebt er eine Ausbildung als Pflegefachkraft an.Im Juli, August und September 2019 führte der Beschwerdeführer im Auftrag der Stadtgemeinde römisch 40 gemeinnützige Hilfstätigkeiten durch. Er bemüht sich derzeit aktiv um eine Erwerbstätigkeit und hat eine Zusage für ein Praktikum bei der römisch 40 GmbH, von der ihm, falls dieses zufriedenstellend verläuft, eine Lehrstelle in Aussicht gestellt wurde. Längerfristig strebt er eine Ausbildung als Pflegefachkraft an. Er wird von seinen Vertrauenspersonen als engagiert, freundlich, fleißig, selbstständig, interessiert, integrationswillig, sozial denkend, hilfsbereit, geschickt, pünktlich, bemüht und verlässlich beschrieben. In seiner Freizeit spielt er gerne Volleyball. In Österreich lebt ein Onkel mütterlicherseits der Mutter des Beschwerdeführers, zum dem er gelegentlich Kontakt hat. Früher wohnte er gemeinsam mit ihm in XXXX . Der Beschwerdeführer hat in Österreich viele Freunde und Bekannte.In Österreich lebt ein Onkel mütterlicherseits der Mutter des Beschwerdeführers, zum dem er gelegentlich Kontakt hat. Früher wohnte er gemeinsam mit ihm in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat in Österreich viele Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in der Stadt Kabul. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits leben in seinem Heimatdorf in der Provinz Baghlan, vier Tanten mütterlicherseits leben in Kabul und in der Stadt XXXX in der Provinz Baghlan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnte.Die Eltern, sechs Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in der Stadt Kabul. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits leben in seinem Heimatdorf in der Provinz Baghlan, vier Tanten mütterlicherseits leben in Kabul und in der Stadt römisch 40 in der Provinz Baghlan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Diese umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über achtjährige Schulbildung in Afghanistan und hat in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er spricht die Landessprache Dari als Muttersprache und ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  19. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) - Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr” vom 02.10.2012 (SFH) - Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 08.04.2021 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 08.04.2021 (WHO) 1.5.
  20. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.5.1.
  21. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  22. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60 % gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.5.1.
  23. COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z. B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.5.
  24. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84 % der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98 % im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  25. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.5.
  26. Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  27. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19-Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10 % der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30 %) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35 %) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 1.5.
  28. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42 % Paschtunen, 27 bis 30 % Tadschiken, 9 bis 10 % Hazara, 9 % Usbeken, ca. 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Wichtiges Merkmal der ethnischen Identität der Hazara ist ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari-Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 18.3.). 1.5.
  29. Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 1.5.5.
  30. Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19 % geschätzt. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel 17.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 17.1.). 1.5.
  31. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.5.
  32. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 1.5.
  33. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.5.8.
  34. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). 1.5.
  35. Relevante Provinzen und Städte 1.5.9.
  36. Herkunftsprovinz Baghlan Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Baghlan im Zeitraum 2020-21 auf 1,014.634 Personen. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (LIB, Kapitel 5.4.). Baghlan liegt an der nördlichen Strecke der Ring Road, auch als Highway 1 bekannt. Im September 2020 wurde berichtet, dass die Taliban an Kontrollpunkten in Baghlan Zölle auf den Warentransport zwischen Kabul und Kunduz einhoben und im Juli 2020 unterbrachen Kämpfe am Stadtrand von Pul-i-Khumri den Verkehr von und nach Balkh. Die Sicherheit in Baghlan ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan durch die Provinz verlaufen. Kämpfe in Baghlan führten wiederholt zu Stromausfällen (LIB, Kapitel 5.4.). Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen. Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält. Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des
  37. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.4.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen. Die Regierungstruppen führten Luftangriffe und Räumungsoperationen durch und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (LIB, Kapitel 5.4.). In der Provinz Baghlan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.3). 1.5.9.
  38. Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23). 1.5.
  39. Situation für Rückkehrer/innen Die schnelle Ausbreitung des COVID-19-Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus dem Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus dem Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 24). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 24). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24). Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 24). Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September
  40. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September
  41. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24). 1.5.
  42. Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr) In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten. Wenn genügend Beweise vorhanden sind, kann eine sogenannte Hadd-Strafe ausgesprochen werden, ansonsten wird gemäß der Verordnung des afghanischen Strafgesetzes bestraft. Außereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend – vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. Die meisten Konflikte aufgrund von außerehelichen Beziehungen regeln die betroffenen Familien unter sich. Sie zeigen die Beteiligten normalerweise nicht an, sondern suchen sich eher Unterstützung von lokalen Rechtssprechungsinstitutionen, um die Situation zu schlichten (SFH, Einleitung). Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäß dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft (SFH, Frage 1). Gemäß UNHCR werden Konflikte wegen unerlaubten Beziehungen außerhalb oder vor der Ehe unter den involvierten Familien gelöst, der Staat interveniert meistens nicht. Ein afghanischer Anwalt geht davon aus, dass 90 Prozent der Fälle, bei denen ein Mann eine außereheliche Beziehung führt, nicht vor Gericht gebracht werden, da die Familien ihre Reputation nicht gefährden wollen. Das UNHCR wie auch der Anwalt weisen darauf hin, dass Konflikte bezüglich außerehelichen Beziehungen auch mit Kompensationszahlungen beigelegt werden: Dabei wird ein minderjähriges Mädchen aus der Familie des Mannes der Familie der Frau übergeben. Falls keine Lösung gefunden wird, kann es zum Ehrenmord am Mann und auch an der involvierten Frau kommen. Vor allem in ländlichen Gebieten sind Ehrenmorde häufig (SFH, Frage 5).
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner (fehlenden) Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie den vorgelegten Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 22.03.2021, S. 3) und vor der belangten Behörde (vgl. AS 141). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand.Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 22.03.2021, S. 3) und vor der belangten Behörde vergleiche AS 141). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand. 2.
  45. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  46. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  47. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  48. Sein Fluchtvorbringen, er sei aufgrund einer heimlichen Beziehung mit einem Mädchen von deren Brüdern vom Dach geworfen und von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte der Beschwerdeführer seine Angaben im Laufe des Verfahrens deutlich. Diese weisen auch eine Reihe von klaren Widersprüchen und Ungereimtheiten auf. Zentrale Ereignisse des Vorbringens schilderte der Beschwerdeführer nur äußerst vage und oberflächlich. In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der minderjährige Beschwerdeführer vor, er habe sein Land verlassen, weil er ein Ismailite sei. Wo er wohne seien die Taliban und die IS an der Macht. Sie hätten ihnen verboten, die Schule zu besuchen. Weil sie Hazara seien und eine andere Glaubensrichtung hätten, seien die Taliban und IS gegen sie, sie würden sie wegen ihres Glaubens und ihrer Volkszugehörigkeit vernichten wollen. Sein Vater habe sein Hab und Gut verkauft und ihn retten wollen. Die Taliban hätten die Jugendlichen der Ismailiten verschleppt und ohne Grund getötet. Ihm wäre dasselbe Schicksal wiederfahren, wenn er nicht geflüchtet wäre (vgl. AS 13).In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der minderjährige Beschwerdeführer vor, er habe sein Land verlassen, weil er ein Ismailite sei. Wo er wohne seien die Taliban und die IS an der Macht. Sie hätten ihnen verboten, die Schule zu besuchen. Weil sie Hazara seien und eine andere Glaubensrichtung hätten, seien die Taliban und IS gegen sie, sie würden sie wegen ihres Glaubens und ihrer Volkszugehörigkeit vernichten wollen. Sein Vater habe sein Hab und Gut verkauft und ihn retten wollen. Die Taliban hätten die Jugendlichen der Ismailiten verschleppt und ohne Grund getötet. Ihm wäre dasselbe Schicksal wiederfahren, wenn er nicht geflüchtet wäre vergleiche AS 13). In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der minderjährige Beschwerdeführer zu diesem Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er sich in ein Mädchen namens XXXX verliebt habe. Er habe sich mit dem Mädchen auf dem Dach getroffen. In dem Moment seien ihre Brüder gekommen und hätten ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn vom Dach runtergeschmissen. Er sei am Knie verletzt und mit acht Stichen genäht worden. Er sei dann drei oder vier Monate in XXXX teils im Krankenhaus, teils bei seiner Tante gewesen. Die Brüder des Mädchens hätten sie in dieser Zeit jeden Tag geschlagen und gesagt, sobald sie den Jungen kriegen, würden sie ihn vor ihren Augen umbringen und erschießen. Seine Familie habe entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse, da er früher oder später entweder umgebracht oder gesteinigt werde. Später sei die Familie des Mädchens sei zu seiner Familie gegangen und habe gewollt, dass er ausgehändigt werde, ansonsten würde auch die Familie umgebracht. Deshalb habe dann auch seine Familie das Heimatdorf verlassen und sei nach Kabul gegangen (vgl. AS 145-147, 151-159).In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der minderjährige Beschwerdeführer zu diesem Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er sich in ein Mädchen namens römisch 40 verliebt habe. Er habe sich mit dem Mädchen auf dem Dach getroffen. In dem Moment seien ihre Brüder gekommen und hätten ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn vom Dach runtergeschmissen. Er sei am Knie verletzt und mit acht Stichen genäht worden. Er sei dann drei oder vier Monate in römisch 40 teils im Krankenhaus, teils bei seiner Tante gewesen. Die Brüder des Mädchens hätten sie in dieser Zeit jeden Tag geschlagen und gesagt, sobald sie den Jungen kriegen, würden sie ihn vor ihren Augen umbringen und erschießen. Seine Familie habe entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse, da er früher oder später entweder umgebracht oder gesteinigt werde. Später sei die Familie des Mädchens sei zu seiner Familie gegangen und habe gewollt, dass er ausgehändigt werde, ansonsten würde auch die Familie umgebracht. Deshalb habe dann auch seine Familie das Heimatdorf verlassen und sei nach Kabul gegangen vergleiche AS 145-147, 151-159). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zu diesem Fluchtgrund zusammengefasst vor, er habe sich damals in ein Mädchen verliebt und sie hätten eine Zeit lang eine Beziehung geführt. Eines Tages habe der Bruder des Mädchens sie am Dach erwischt und den Beschwerdeführer vom Dach runtergeworfen. Dabei habe er sich das Knie gebrochen. Er sei zwei oder drei Monate lang im Krankenhaus gelegen. In dieser Zeit habe die Familie seiner Freundin mehrmals seine Familie bedroht. Sie hätten ihn umbringen wollen. Außerdem sei diese Familie reich gewesen, sie hätten im Hintergrund an die Taliban oder den IS Geld bezahlt und seine Schwester XXXX entführen wollen. Als er im Krankenhaus gewesen sei, habe ihm seine Familie gesagt, dass er nie wieder zurück nachhause könne. Deshalb sei er nach Verlassen des Krankenhauses ausgereist. Auch habe der Imam seines Heimatdorfes beschlossen, ihn zu steinigen. Wenn man sich in Afghanistan verliebe, werde man als Strafe dafür gesteinigt oder aufgehängt. Sein Vater habe sein Haus und sein Geschäft verkaufen müssen, um die Familie in Sicherheit zu bringen, sie seien nach Kabul gezogen. In Kabul seien sie durch diese Familie erneut bedroht worden. Einmal sei jemand zu ihrem Haus gekommen und habe versucht, seine Schwester zu entführen, sein Vater habe dies aber verhindert. Sein letzter Kontakt mit seiner Familie sei vor zwei bis zweieinhalb Monaten gewesen, damals hätten sie vorgehabt, Afghanistan aufgrund der ständigen Verfolgung und Bedrohung zu verlassen. Aktuell wisse er nicht, wo sich seine Familie aufhalte (vgl. Niederschrift vom 22.03.2021, S. 11-17).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zu diesem Fluchtgrund zusammengefasst vor, er habe sich damals in ein Mädchen verliebt und sie hätten eine Zeit lang eine Beziehung geführt. Eines Tages habe der Bruder des Mädchens sie am Dach erwischt und den Beschwerdeführer vom Dach runtergeworfen. Dabei habe er sich das Knie gebrochen. Er sei zwei oder drei Monate lang im Krankenhaus gelegen. In dieser Zeit habe die Familie seiner Freundin mehrmals seine Familie bedroht. Sie hätten ihn umbringen wollen. Außerdem sei diese Familie reich gewesen, sie hätten im Hintergrund an die Taliban oder den IS Geld bezahlt und seine Schwester römisch 40 entführen wollen. Als er im Krankenhaus gewesen sei, habe ihm seine Familie gesagt, dass er nie wieder zurück nachhause könne. Deshalb sei er nach Verlassen des Krankenhauses ausgereist. Auch habe der Imam seines Heimatdorfes beschlossen, ihn zu steinigen. Wenn man sich in Afghanistan verliebe, werde man als Strafe dafür gesteinigt oder aufgehängt. Sein Vater habe sein Haus und sein Geschäft verkaufen müssen, um die Familie in Sicherheit zu bringen, sie seien nach Kabul gezogen. In Kabul seien sie durch diese Familie erneut bedroht worden. Einmal sei jemand zu ihrem Haus gekommen und habe versucht, seine Schwester zu entführen, sein Vater habe dies aber verhindert. Sein letzter Kontakt mit seiner Familie sei vor zwei bis zweieinhalb Monaten gewesen, damals hätten sie vorgehabt, Afghanistan aufgrund der ständigen Verfolgung und Bedrohung zu verlassen. Aktuell wisse er nicht, wo sich seine Familie aufhalte vergleiche Niederschrift vom 22.03.2021, S. 11-17). 2.2.
  49. Zunächst ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich steigerte. Während er in der polizeilichen Erstbefragung lediglich auf eine angebliche Verfolgung von Ismailiten und Hazara durch die Taliban und den IS verwies, brachte er vor der belangten Behörde erstmals vor, aufgrund einer heimlichen Beziehung mit einem Mädchen von ihrer Familie vom Dach geworfen, mit dem Tode bedroht und verfolgt worden zu sein. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der Behörde minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der Behörde minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Doch auch unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks einer Erstbefragung als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sein angeblich zentrales fluchtauslösendes Ereignis, eine Bedrohung und Verfolgung durch die Familie eines Mädchens, in seiner Erstbefragung, als dies auch noch nicht lange zurückgelegen wäre, mit keinem Wort erwähnen sollte. Später gab er sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, Afghanistan unmittelbar nach seinem Krankenhausaufenthalt und aufgrund der Bedrohung durch diese Familie verlassen zu haben. Von der belangten Behörde befragt, warum er dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sagte er, er sei zu dem Zeitpunkt sehr benebelt und müde von den Strapazen der Reise gewesen. Er sei nicht bei klarem Verstand gewesen (vgl. AS 159). Diese Erklärung überzeugt nicht: Der Beschwerdeführer bestätigte bei der Erstbefragung, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Beschwerden zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden (vgl. AS 7). Er war in der Lage, durchaus detaillierte Angaben zu seinen Familienmitgliedern und zur Reiseroute zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum er aufgrund von „Beneblung“ oder Müdigkeit zwar einen seiner Fluchtgründe, nicht aber den anderen vorbringen sollte. Hätten sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich so zugetragen, wäre jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch die unmittelbar ihm persönlich geltende Verfolgung, nicht nur eine (vermeintlich) allen Ismailiten und Hazara drohende Gefahr erwähnen würde.Doch auch unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks einer Erstbefragung als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sein angeblich zentrales fluchtauslösendes Ereignis, eine Bedrohung und Verfolgung durch die Familie eines Mädchens, in seiner Erstbefragung, als dies auch noch nicht lange zurückgelegen wäre, mit keinem Wort erwähnen sollte. Später gab er sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, Afghanistan unmittelbar nach seinem Krankenhausaufenthalt und aufgrund der Bedrohung durch diese Familie verlassen zu haben. Von der belangten Behörde befragt, warum er dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sagte er, er sei zu dem Zeitpunkt sehr benebelt und müde von den Strapazen der Reise gewesen. Er sei nicht bei klarem Verstand gewesen vergleiche AS 159). Diese Erklärung überzeugt nicht: Der Beschwerdeführer bestätigte bei der Erstbefragung, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Beschwerden zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden vergleiche AS 7). Er war in der Lage, durchaus detaillierte Angaben zu seinen Familienmitgliedern und zur Reiseroute zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum er aufgrund von „Beneblung“ oder Müdigkeit zwar einen seiner Fluchtgründe, nicht aber den anderen vorbringen sollte. Hätten sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich so zugetragen, wäre jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch die unmittelbar ihm persönlich geltende Verfolgung, nicht nur eine (vermeintlich) allen Ismailiten und Hazara drohende Gefahr erwähnen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die – nicht allein durch den Zweck der Erstbefragung erklärbare – Steigerung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung und Verfolgung aufgrund einer heimlichen Beziehung. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen auch eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in für das Fluchtvorbringen zentralen Punkten auf. Dies gilt zum einen für den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse. Der Beschwerdeführer legte vor der belangten Behörde einen „Arztbrief“ aus Afghanistan vor, in dem angegeben wird, dass er sich bei einem Sturz von einem Dach am Knie verletzt habe und deshalb von 15.01.1393 (= 04.04.2014) bis 15.04.1393 (= 06.07.2014) in Behandlung gewesen sei (vgl. AS 189 bzw. 181). Dieser sagte jedoch sowohl vor der Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung aus, Afghanistan sofort nach seinem Krankenhausaufenthalt verlassen zu haben (vgl. Niederschrift vom 22.03.2021, S. 13), die Dauer seiner Reise nach Österreich gab er im gesamten Verfahren stets mit zwei bis drei Monaten an (vgl. AS 11, 149). Afghanistan hätte er demnach – angesichts seiner Einreise im Oktober 2015 – aber erst im Juli oder August 2015 verlassen, was mit den im „Arztbrief“ angegeben Zeiten seiner Verletzung und Behandlung nicht vereinbar ist. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Widerspruch befragt, gab der der Beschwerdeführer an, er wisse nicht mehr genau, wann der Vorfall gewesen sei. Es könne sein, dass das Krankenhaus ein falsches Datum geschrieben habe, es handle sich um einen Fehler des Arztes (vgl. Niederschrift vom 22.03.2021, S. 13). Das erkennende Gericht hält es nicht für plausibel, dass in der Bestätigung gleich zweimal (beim Von- und bei Bis-Datum) versehentlich eine falsche Jahreszahl angegeben worden wäre. Im Übrigen sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch, noch bevor er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, der Vorfall habe sich „Anfang 2015“ ereignet. Dieser Zeitpunkt stünde weder mit den Angaben im „Arztbrief“ noch mit seinem errechneten Ausreisezeitpunkt in Einklang.Die Angaben des Beschwerdeführers weisen auch eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in für das Fluchtvorbringen zentralen Punkten auf. Dies gilt zum einen für den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse. Der Beschwerdeführer legte vor der belangten Behörde einen „Arztbrief“ aus Afghanistan vor, in dem angegeben wird, dass er sich bei einem Sturz von einem Dach am Knie verletzt habe und deshalb von 15.01.1393 (= 04.04.2014) bis 15.04.1393 (= 06.07.2014) in Behandlung gewesen sei vergleiche AS 189 bzw. 181). Dieser sagte jedoch sowohl vor der Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung aus, Afghanistan sofort nach seinem Krankenhausaufenthalt verlassen zu haben vergleiche Niederschrift vom 22.03.2021, S. 13), die Dauer seiner Reise nach Österreich gab er im gesamten Verfahren stets mit zwei bis drei Monaten an vergleiche AS 11, 149). Afghanistan hätte er demnach – angesichts seiner Einreise im Oktober 2015 – aber erst im Juli oder August 2015 verlassen, was mit den im „Arztbrief“ angegeben Zeiten seiner Verletzung und Behandlung nicht vereinbar ist. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Widerspruch befragt, gab der der Beschwerdeführer an, er wisse nicht mehr genau, wann der Vorfall gewesen sei. Es könne sein, dass das Krankenhaus ein falsches Datum geschrieben habe, es handle sich um einen Fehler des Arztes vergleiche Niederschrift vom 22.03.2021, S. 13). Das erkennende Gericht hält es nicht für plausibel, dass in der Bestätigung gleich zweimal (beim Von- und bei Bis-Datum) versehentlich eine falsche Jahreszahl angegeben worden wäre. Im Übrigen sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch, noch bevor er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, der Vorfall habe sich „Anfang 2015“ ereignet. Dieser Zeitpunkt stünde weder mit den Angaben im „Arztbrief“ noch mit seinem errechneten Ausreisezeitpunkt in Einklang. Auch aus einem anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument, einer vermeintlichen Anzeige des fluchtauslösenden Vorfalls an die Distriktverwaltung durch seinen Vater samt einer Bestätigung dieser Angaben durch die Dorfältesten (vgl. AS 197-199 bzw. 175-179), ergibt sich ein deutlicher Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen. Der Schilderung in der Anzeige zufolge wäre er bei seiner Verletzung nicht vom Dach „geworfen“ worden, sondern, als er aufgrund der Todesdrohungen der Familie aus der Region flüchten habe wollen, aus dem zweiten Stock „hinuntergesprungen“. Auch in der Bestätigung durch die Dorfältesten heißt es, er sei „vom zweiten Stockwerk hinuntergesprungen. Dass die Brüder des Mädchens in diesen Vorfall involviert oder dabei auch nur anwesend gewesen wären, wird in der Anzeige und Bestätigung nicht erwähnt. Dass dieses vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingebrachte Dokument seinen Angaben so klar widerspricht, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen massiv.Auch aus einem anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument, einer vermeintlichen Anzeige des fluchtauslösenden Vorfalls an die Distriktverwaltung durch seinen Vater samt einer Bestätigung dieser Angaben durch die Dorfältesten vergleiche AS 197-199 bzw. 175-179), ergibt sich ein deutlicher Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen. Der Schilderung in der Anzeige zufolge wäre er bei seiner Verletzung nicht vom Dach „geworfen“ worden, sondern, als er aufgrund der Todesdrohungen der Familie aus der Region flüchten habe wollen, aus dem zweiten Stock „hinuntergesprungen“. Auch in der Bestätigung durch die Dorfältesten heißt es, er sei „vom zweiten Stockwerk hinuntergesprungen. Dass die Brüder des Mädchens in diesen Vorfall involviert oder dabei auch nur anwesend gewesen wären, wird in der Anzeige und Bestätigung nicht erwähnt. Dass dieses vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingebrachte Dokument seinen Angaben so klar widerspricht, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen massiv. In den Schilderungen der Ereignisse durch den Beschwerdeführer selbst finden sich weitere Widersprüche. So sagte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde, „die Brüder“ des Mädchens hätten ihn vom Dach runtergeschmissen (vgl. AS 151). In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch wiederholt an, ein Bruder („der Bruder“, „ihr Bruder“) habe sie erwischt und ihn vom Dach geworfen (vgl. Niederschrift vom 22.03.2021, S. 12, 14). Auf Nachfrage der Richterin, ob es ein Bruder gewesen sei, antwortete er: „Ja, ihr ältester Bruder.“ (vgl. S. 14). Auch auf Vorhalt seiner früheren Aussage blieb er dabei, dass nur ihr ältester Bruder ihn vom Dach geworfen habe, sagte nun jedoch, noch ein Bruder sei am Dach gewesen. Nachdem ihm die Richterin vorhielt, dass er zuvor bestätigt habe, dass es nur ein Bruder gewesen sei, ging er davon aber bereits in seiner nächsten Antwort wieder ab und sagte, nur der älteste Bruder sei am Dach gewesen (vgl. S. 15). Ebenso verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen Widerspruch, als er in der Verhandlung angab, das Mädchen 2014 „mehr als 1 Jahr“ gekannt zu haben. Auf Vorhalt seiner Aussage vor der Behörde (im Dezember 2016), dass er sie „seit ca. 5 Jahren“ kenne (vgl. AS 155), behauptete er,

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