4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 13.12.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 713,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie ein Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie die Leistungen nicht zu Unrecht bezogen habe. Sie habe im Juni 2017 beim Dienstgeber XXXX (Herr S) € 400,93 und bei der Dienstgeberin XXXX (Frau R) € 17,00 (gemeint wohl € 17,10) bezogen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie die Leistungen nicht zu Unrecht bezogen habe. Sie habe im Juni 2017 beim Dienstgeber römisch 40 (Herr S) € 400,93 und bei der Dienstgeberin römisch 40 (Frau R) € 17,00 (gemeint wohl € 17,10) bezogen. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 06.03.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lohnbescheinigung von Dienstgeberin Frau R ein Entgelt für den 23.06.2017 in Höhe von € 25,50 zu entnehmen sei. Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse hätten im Juni 2017 die geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 überschritten (€ 400,93 + € 25,50 = € 426,43). Beide geringfügigen Beschäftigungen habe die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, und führte im Wesentlichen aus, dass das Entgelt der Dienstgeberin Frau R nicht steuerbare km-Gelder in Höhe von € 8,40 (20 km x 0,42) beinhalte, und der für die Bemessung des AMS wesentliche Bezug € 17,10 betrage. Die Beschwerdeführerin habe am 23.06.2017 für die Dienstgeberin Frau R eine Einkaufsfahrt in einen näher genannten Großeinkaufsmarkt in einer näher genannten Ortschaft getätigt. Als Entlohnung sei ein Betrag von € 8,55 je Stunde (laut KV) vereinbart worden, und da die Beschwerdeführerin zwei Stunden für den Weg aufwenden habe müssen, habe sie auch zwei Stunden bezahlt bekommen (€ 17,10). Den Einkauf habe sie mit ihrem Fahrzeug getätigt und es sei ihr für die zurückgelegten 20 km Kilometergeld in Höhe von € 8,40 ausbezahlt worden, also gesamt € 25,
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 12.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“„§ 25
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ §50
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]“
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]“ „§ 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“„§ 50.
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“ „§
G gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, ist somit lediglich der von der Dienstgeberin Frau R an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Lohn iHv € 17,10, nicht jedoch das ausbezahlte Kilometergeld iHv € 8,40, heranzuziehen.
Paragraph 26, Ziffer 4, EStG gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, ist somit lediglich der von der Dienstgeberin Frau R an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Lohn iHv € 17,10, nicht jedoch das ausbezahlte Kilometergeld iHv € 8,40, heranzuziehen. Daraus ergibt sich für den Monat Juni 2017 ein von der Beschwerdeführerin aus den zwei Beschäftigungen bezogenes Entgelt iHv € 418,03 (€ 400,93 + € 17,10). Dieses Entgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2017 iSd § 5 Abs. 2 ASVG iHv € 425,70.Daraus ergibt sich für den Monat Juni 2017 ein von der Beschwerdeführerin aus den zwei Beschäftigungen bezogenes Entgelt iHv € 418,03 (€ 400,93 + € 17,10). Dieses Entgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2017 iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG iHv € 425,70. Somit war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung – arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG und liegt daher ein Widerrufs- bzw. Rückforderungsgrund nicht vor.Somit war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung – arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG und liegt daher ein Widerrufs- bzw. Rückforderungsgrund nicht vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2216879.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.