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{'item': 'W266 2216879-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21a§ 2§ 13j§ 12§ 18§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW266 2216879-1 SpruchW266 2216879-1/6E, W266 2216879-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 13.12.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 713,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie ein Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie die Leistungen nicht zu Unrecht bezogen habe. Sie habe im Juni 2017 beim Dienstgeber XXXX (Herr S) € 400,93 und bei der Dienstgeberin XXXX (Frau R) € 17,00 (gemeint wohl € 17,10) bezogen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie die Leistungen nicht zu Unrecht bezogen habe. Sie habe im Juni 2017 beim Dienstgeber römisch 40 (Herr S) € 400,93 und bei der Dienstgeberin römisch 40 (Frau R) € 17,00 (gemeint wohl € 17,10) bezogen. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 06.03.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lohnbescheinigung von Dienstgeberin Frau R ein Entgelt für den 23.06.2017 in Höhe von € 25,50 zu entnehmen sei. Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse hätten im Juni 2017 die geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 überschritten (€ 400,93 + € 25,50 = € 426,43). Beide geringfügigen Beschäftigungen habe die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, und führte im Wesentlichen aus, dass das Entgelt der Dienstgeberin Frau R nicht steuerbare km-Gelder in Höhe von € 8,40 (20 km x 0,42) beinhalte, und der für die Bemessung des AMS wesentliche Bezug € 17,10 betrage. Die Beschwerdeführerin habe am 23.06.2017 für die Dienstgeberin Frau R eine Einkaufsfahrt in einen näher genannten Großeinkaufsmarkt in einer näher genannten Ortschaft getätigt. Als Entlohnung sei ein Betrag von € 8,55 je Stunde (laut KV) vereinbart worden, und da die Beschwerdeführerin zwei Stunden für den Weg aufwenden habe müssen, habe sie auch zwei Stunden bezahlt bekommen (€ 17,10). Den Einkauf habe sie mit ihrem Fahrzeug getätigt und es sei ihr für die zurückgelegten 20 km Kilometergeld in Höhe von € 8,40 ausbezahlt worden, also gesamt € 25,

  1. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 03.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2020 wurde die mit der Buchhaltung von Frau R beauftragte GmbH um die Übermittlung der Bestätigung des Entgeltes der Beschwerdeführerin samt Aufschlüsselung der einzelnen Bestandteile ersucht. Diese wurde mit Schreiben vom 01.07.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2020 wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Parteien langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin bezog ab 19.12.2015 Arbeitslosengeld, seit 16.07.2016 bezieht sie Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin war von 12.10.2011 bis 30.06.2017 geringfügig bei Herrn S beschäftigt, im Juni 2017 erhielt sie für diese Beschäftigung ein Entgelt in Höhe von € 400,
  3. Am 23.06.2017 war die Beschwerdeführerin bei Frau R beschäftigt und erhielt dafür Lohn in Höhe von € 17,10 sowie Kilometergeld in Höhe von € 8,40, insgesamt somit € 25,
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf sowie der Bezugsverlauf jeweils vom 02.04.2019 im Akt ein. Die Höhe des Entgeltes der Beschwerdeführerin für ihre Beschäftigung bei Herrn S für Juni 2017 ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Lohnzettel für Juni 2017 sowie den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.
  5. Die Feststellungen zum Entgelt, das die Beschwerdeführerin für ihre Beschäftigung am 23.06.2017 bei Frau R erhielt, beruhen auf dem vorgelegten Lohn-/Gehaltszettel vom 30.06.2017, aus dem die Lohnarten „Lohn“ iHv € 17,10 und „Km-Geld frei“ iHv € 8,40 sowie der gesamte Auszahlungsbetrag von € 25,50 ersichtlich sind.
  6. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 12.

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]“
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]“ „§ 24. […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“„§ 25

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ §50

(1)[…]
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]“

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]“ „§ 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“„§ 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“ „§

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden (zeitraumbezogenen) Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) lauten auszugsweise: § 26 EStG Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, EStG Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: […]
  2. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). […]“Daraus folgt:[…]“, Daraus folgt: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gehälter aus zwei Beschäftigungen, nämlich vom Dienstgeber Herrn S iHv € 400,93 und von der Dienstgeberin Frau R iHv € 25,50, wobei sich dieser Betrag aus dem Lohn iHv € 17,10 und dem Kilometergeld iHv € 8,40 zusammensetzt.

§ 26Z 4 ESt

G gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, ist somit lediglich der von der Dienstgeberin Frau R an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Lohn iHv € 17,10, nicht jedoch das ausbezahlte Kilometergeld iHv € 8,40, heranzuziehen.

Paragraph 26, Ziffer 4, EStG gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, ist somit lediglich der von der Dienstgeberin Frau R an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Lohn iHv € 17,10, nicht jedoch das ausbezahlte Kilometergeld iHv € 8,40, heranzuziehen. Daraus ergibt sich für den Monat Juni 2017 ein von der Beschwerdeführerin aus den zwei Beschäftigungen bezogenes Entgelt iHv € 418,03 (€ 400,93 + € 17,10). Dieses Entgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2017 iSd § 5 Abs. 2 ASVG iHv € 425,70.Daraus ergibt sich für den Monat Juni 2017 ein von der Beschwerdeführerin aus den zwei Beschäftigungen bezogenes Entgelt iHv € 418,03 (€ 400,93 + € 17,10). Dieses Entgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2017 iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG iHv € 425,70. Somit war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung – arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG und liegt daher ein Widerrufs- bzw. Rückforderungsgrund nicht vor.Somit war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung – arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG und liegt daher ein Widerrufs- bzw. Rückforderungsgrund nicht vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2216879.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.