4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 12.11.2019 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer (BF) Arbeitslosengeld ab dem 06.11.2019 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 06.11.2019 geltend gemacht habe. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher er ausführte, seit 30.06.2019 nicht mehr selbständig zu sein. Er stelle aus diesem Grund den Antrag auf Nachzahlung und Abänderung des Bescheides mit dem Datum 01.07.2019 (gemeint wohl: 23.07.2019; siehe dazu unten). Eine Bestätigung der SVGW sei hinterlegt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.02.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Weitergewährung der Notstandshilfe mit Bescheid des AMS vom 23.07.2019 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt worden sei, da der Beschwerdeführer seit dem 02.10.2018 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung versichert sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 19.05.2019 als arbeitssuchend vorgemerkt. Erst am 06.11.2019 habe der Beschwerdeführer wieder beim AMS vorgesprochen und die Weitergewährung von Notstandshilfe gefordert. Dem aktuellen Hauptverbandsauszug sei zu entnehmen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit mit 30.06.2019 beendet worden sei.
den Gesetzesbestimmungen habe als Tag der Geltendmachung nur der 06.11.2019, also der Tag, an dem der Antrag vom Beschwerdeführer gestellt worden sei, festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher kein weiteres Vorbringen enthielt. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 20.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 09.12.2019 vor, er sei seit dem 30.06.2019 nicht mehr selbständig und beantrage deshalb die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes sowie die Abänderung des Bescheides mit dem Datum 01.07.2019 (damit ist wohl der Bescheid des AMS vom 23.07.2019, mit welchem dem Antrag auf Notstandshilfe vom 19.05.2019 keine Folge gegeben wurde, gemeint). Hinsichtlich des Antrages auf Abänderung des (rechtskräftigen) Bescheides vom 23.07.2019 ist auszuführen, dass dieser als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
AVG zu werten ist, was das AMS auch getan und, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bereits einen Bescheid erlassen hat, mit welchem dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben wurde.Hinsichtlich des Antrages auf Abänderung des (rechtskräftigen) Bescheides vom 23.07.2019 ist auszuführen, dass dieser als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG zu werten ist, was das AMS auch getan und, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bereits einen Bescheid erlassen hat, mit welchem dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben wurde. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.11.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 06.11.2019 zuerkannt wurde. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „Beginn des Bezugs § 17.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens aber ab Eintritt der Arbeitslosigkeit. § 17 Abs. 2 AlVG sowie die folgenden Absätze ordnen allerdings abweichend von dieser allgemeinen Regel unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Bezugsbeginn schon mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit auch bei erst späterer Geltendmachung an. In anderen Konstellationen als den ausdrücklich gesetzlich geregelten, ist eine rückwirkende Zuerkennung nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 17 AlVG Rz 1 f.).Da im Arbeitslosenversicherungsrecht das Antragsprinzip gilt, müssen Ansprüche nach dem AlVG stets von der betreffenden Person durch einen entsprechenden Antrag und grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geltend gemacht werden.
Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens aber ab Eintritt der Arbeitslosigkeit. Paragraph 17, Absatz 2, AlVG sowie die folgenden Absätze ordnen allerdings abweichend von dieser allgemeinen Regel unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Bezugsbeginn schon mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit auch bei erst späterer Geltendmachung an. In anderen Konstellationen als den ausdrücklich gesetzlich geregelten, ist eine rückwirkende Zuerkennung nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich vergleiche Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 17, AlVG Rz 1 f.). Zur Realisierung eines Anspruchs ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip). Weiters kann es keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde. Auch eine Beantragung der Leistung mittels formlosen E-Mails oder Briefes ist ausgeschlossen (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 46 AlVG Rz 1 f.).Zur Realisierung eines Anspruchs ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip). Weiters kann es keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde. Auch eine Beantragung der Leistung mittels formlosen E-Mails oder Briefes ist ausgeschlossen vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 46, AlVG Rz 1 f.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
VG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung seines Antrages auf Notstandshilfe mit Bescheid vom 23.07.2019 erst wieder am 06.11.2019 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer aufgrund dieser Geltendmachung ab 06.11.2019 Arbeitslosengeld. Dass der Beschwerdeführer vor dem 06.11.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, wurde von ihm nicht behauptet und ist im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht ab 06.11.2019 Arbeitslosengeld zuerkannt. Die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde, wie bereits ausgeführt, in einem separaten Verfahren behandelt und ist der Beschwerdeführer ob des stattgebenden Ergebnisses in diesem Verfahren auch nicht mehr beschwert Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde unstrittig. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde unstrittig. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2228760.1.00
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