← Österreich

{'item': 'W266 2240073-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW266 2240073-1 SpruchW266 2240073-1/9E, W266 2240073-1/9E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS (=belangte Behörde) vom 20.10.2020, wurde der Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers (BF) auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14.10.2020 bis zum 24.11.2020 ausgesprochen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers betrug zu diesem Zeitpunkt € 46,22 täglich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung derselben wurde die Leistung für den oben genannten Zeitraum erbracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2021 hat die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde diese am 7.1.2021 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. In der Folge hat der Beschwerdeführer, obwohl er in der Beschwerdevorentscheidung auf dieses Recht hingewiesen wurde, keinen Vorlageantrag gestellt. Daraufhin erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 9.2.2021 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrages von € 1.941,24 für den Zeitraum 14.10.2020 bis zum 24.11.

  1. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er gegenüber einer näher genannten Firma nie eine Aussage getätigt habe, die eine Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis vereitelt hätte. Er habe die Firma lediglich über seine Selbstständigkeit mit März bzw. April 2021 informiert und dazu auch keine negative Reaktion der Firma erhalten. Diese sei nur dem AMS gegenüber erfolgt. Da er sich keiner Schuld bewusst sei, ersuche er die gestellte Forderung in Höhe von € 1.941,24 nochmals zu überprüfen und seine Stellungnahme zu dem Vorfall zu berücksichtigen. Mit Teilerkenntnis vom 4.3.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B (den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom 9.2.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 5.3.2021 wurde dem BF der gegenständliche Sachverhalt betreffend Spruchpunkt A des Bescheides vom 9.2.2021 mitgeteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer laut Angaben des AMS und soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 5.1.2021 gestellt habe, und sohin der Bescheid, mit dem der Anspruchsverlust für die Zeit vom 14.10.2020 bis zum 24.11.2020 ausgesprochen wurde, rechtskräftig geworden wäre. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Am 16.3.2021 langte ein Schreiben des BF ein, in welchem er sich, sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholend, gegen das Teilerkenntnis vom 4.3.2021 wandte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2021, welche dieser am 7.1.2021 persönlich übernommen hat, keinen Vorlageantrag gestellt hat und somit der Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.10.2020 bis zum 24.11.2020 in Höhe von € 46,22 täglich rechtskräftig ist.
  3. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus diesem geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2021 keinen Vorlageantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat diesem Sachverhalt weder in seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid noch in seinem am 16.3.3021 eingelangten Schreiben widersprochen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
  1. -
  2. [...]“ Daraus folgt: Wie festgestellt erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2020, mit welchem der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 14.10.2020 bis zum 24.11.2020 ausgesprochen wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2020 wurde diese als unbegründet abgewiesen und wurde kein Vorlageantrag gestellt. Sohin ist, da die Beschwerdevorentscheidung am 7.1.2021 vom Beschwerdeführer übernommen und diesem sohin am selben Tag zugestellt wurde, der Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2021 rechtskräftig, und hat daher der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig verloren. Die Leistung für den obigen Zeitraum wurde, wie festgestellt, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erbracht, und war daher die Verpflichtung zum Rückersatz in Höhe von € 1.941,24 [42 Tage (14.10.2020 bis 24.11.2020) bei einem Tagessatz in Höhe von € 46,22] auszusprechen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er keine Arbeitsaufnahme vereitelt habe, ist darauf zu verweisen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlusts bereits rechtskräftig entschieden und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine finanzielle Lage ist auf die Möglichkeit von Ratenvereinbarungen zu verweisen, wobei sich der BF hierfür an das AMS zu wenden hätte. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.2.2021 ist auszuführen, dass über diese bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 4.3.2021 entschieden wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2240073.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.