RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW269 2239631-1 Spruch, W269 2239631-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 38Al
VG wiederholt erfüllt habe. Hinsichtlich der letzten Vereitelungshandlung wurde festgehalten, dass anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots hervorgehe, dass er die Bewerbung an eine nicht korrekte E-Mail-Adresse gerichtet habe. Aus diesem Grund sei keine Bewerbung beim zuständigen Mitarbeiter eingelangt. Im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe das AMS ein Test-Mail an die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse verschickt, woraufhin sofort ein Zustellungsfehlerbericht beim AMS eingelangt sei. Obwohl auch der Beschwerdeführer einen Zustellungsfehlerbericht erhalten haben musste, habe er in weiterer Folge keine weiteren Bewerbungsaktivitäten gesetzt. Somit habe er durch sein Verhalten die zugewiesene Beschäftigung vereitelt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 wies das AMS die Beschwerde gegen die Einstellung des Leistungsbezuges mit Bescheid vom 29.10.2020 als unbegründet ab. Das AMS führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit den Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wiederholt erfüllt habe. Hinsichtlich der letzten Vereitelungshandlung wurde festgehalten, dass anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots hervorgehe, dass er die Bewerbung an eine nicht korrekte E-Mail-Adresse gerichtet habe. Aus diesem Grund sei keine Bewerbung beim zuständigen Mitarbeiter eingelangt. Im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe das AMS ein Test-Mail an die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse verschickt, woraufhin sofort ein Zustellungsfehlerbericht beim AMS eingelangt sei. Obwohl auch der Beschwerdeführer einen Zustellungsfehlerbericht erhalten haben musste, habe er in weiterer Folge keine weiteren Bewerbungsaktivitäten gesetzt. Somit habe er durch sein Verhalten die zugewiesene Beschäftigung vereitelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht dazu bereit sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, die seine Arbeitslosigkeit beenden würde. Aus diesem Verhalten sei auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit sei, eine Arbeit aufzunehmen, weshalb er der Arbeitsvermittlung gemäß § 9 Abs. 1 AlVG nicht mehr zur Verfügung stehe.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht dazu bereit sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, die seine Arbeitslosigkeit beenden würde. Aus diesem Verhalten sei auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit sei, eine Arbeit aufzunehmen, weshalb er der Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nicht mehr zur Verfügung stehe.
- Mit Schreiben vom 16.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 17.02.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht seit 13.12.2018 mit kurzzeitigen Unterbrechungen (Dienstverhältnisse von wenigen Tagen oder Wochen, Krankengeldbezüge) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er ist in regelmäßigen Abständen immer wieder für einige Tage geringfügig beschäftigt. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 11.11.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß §
§ 38Al
VG für den Zeitraum von 17.10.2019 bis 27.11.2019 ausgesprochen, da er die Annahme einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt hat.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 11.11.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum von 17.10.2019 bis 27.11.2019 ausgesprochen, da er die Annahme einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 vereitelt hat. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 23.01.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß §
§ 38Al
VG für den Zeitraum von 09.12.2019 bis 02.02.2020 ausgesprochen, da er die Annahme einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX GmbH vereitelt hat.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 23.01.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum von 09.12.2019 bis 02.02.2020 ausgesprochen, da er die Annahme einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH vereitelt hat. Am 23.12.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG erfolgt.Am 23.12.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG erfolgt. Mit Bescheid des AMS vom 18.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß §
§ 38Al
VG für den Zeitraum von 20.07.2020 bis 13.09.2020 ausgesprochen, da er den Erfolg der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme „Jugendbildungszentrum bei Bildung XXXX “ vereitelt hat. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.10.2020 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen.Mit Bescheid des AMS vom 18.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum von 20.07.2020 bis 13.09.2020 ausgesprochen, da er den Erfolg der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme „Jugendbildungszentrum bei Bildung römisch 40 “ vereitelt hat. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.10.2020 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Am 29.09.2020 wies das AMS dem Beschwerdeführer ein ihm zumutbares Stellenangebot für eine Tätigkeit als Sandwich Artist bei der Firma XXXX GmbH im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu. Im Inserat war angeführt, dass Bewerbungen ausschließlich per E-Mail an folgenden Kontakt zu richten sind: „AMS Amstetten, XXXX , bewerbung.amstetten@ams.at“Am 29.09.2020 wies das AMS dem Beschwerdeführer ein ihm zumutbares Stellenangebot für eine Tätigkeit als Sandwich Artist bei der Firma römisch 40 GmbH im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu. Im Inserat war angeführt, dass Bewerbungen ausschließlich per E-Mail an folgenden Kontakt zu richten sind: „AMS Amstetten, römisch 40 , bewerbung.amstetten@ams.at“ Der Beschwerdeführer sendete am 05.10.2020 ein E-Mail mit seiner Bewerbung und seinem Lebenslauf an die Adresse „bewerbung@ams.at“. Da es sich dabei nicht um die korrekte E-Mail-Adresse handelte, ist keine Bewerbung beim zuständigen Mitarbeiter bzw. bei der zuständigen Stelle eingelangt. Eine Beschäftigung kam aufgrund der unterbliebenen Bewerbung an die korrekte E-Mail-Adresse nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten, indem er seine Bewerbung nicht an die korrekte E-Mail-Adresse sendete und seinen E-Mail-Eingang offenkundig nicht auf etwaige Fehlermeldungen überprüfte, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitswillig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers und seinen Dienstverhältnissen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszügen. Dass der Beschwerdeführer am 23.12.2019 über die Folgen der Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG bei Verhängung einer weiteren Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift mit dem Beschwerdeführer.Dass der Beschwerdeführer am 23.12.2019 über die Folgen der Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG bei Verhängung einer weiteren Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift mit dem Beschwerdeführer. Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand des Akteninhaltes, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung nicht an die korrekte E-Mail-Adresse „bewerbung.amstetten@ams.at“, sondern an „bewerbung@ams.at“ sendete: Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde einen Screenshot seines Bewerbungsmails bei, aus dem hervorgeht, dass er die – falsche – E-Mail-Adresse „bewerbung@ams.at“ verwendet hatte. Sowohl das AMS als auch das Bundesverwaltungsgericht verschickten ein Test-Mail an die falsche Adresse (bewerbung@ams.at) und erhielten nach wenigen Sekunden eine Fehlermeldung (Zustellungsfehlerbericht). Festgehalten wird daher, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht überprüfte, ob das E-Mail auch tatsächlich an die richtige Adresse versendet wurde. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich nur darauf achten müssen, ob eine Fehlermeldung wegen einer etwaigen Fehlzustellung retour gesendet wird. Hinzu kommt, dass der Zustellfehlerbericht, wie sich anhand des Selbsttests durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, binnen weniger Sekunden an die Absenderadresse retourniert wird und eine Überprüfung mit Leichtigkeit durchgeführt hätte werden können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht die korrekte E-Mail-Adresse für seine Bewerbung verwendete, kam das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er eine etwaige Fehlerrückmeldung bei der Übermittlung der E-Mail nicht abwartete bzw. überprüfte. Es gibt ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Es gibt ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich zum einen aus dem Versicherungsverlauf, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Zum anderen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)… Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vom Beschwerdeführer sind keinerlei Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat vergleiche u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Die Stelle als Sandwich Artist bei der Firma XXXX GmbH wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ordnungsgemäß am 29.09.2020 durch Übermittlung des Stellenangebotes zugwiesen. Die Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar und damit für die Zuweisung geeignet.Die Stelle als Sandwich Artist bei der Firma römisch 40 GmbH wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ordnungsgemäß am 29.09.2020 durch Übermittlung des Stellenangebotes zugwiesen. Die Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar und damit für die Zuweisung geeignet. Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Eine Bewerbung hatte der Stellenausschreibung zufolge schriftlich per E-Mail an die Adresse bewerbung.amstetten@ams.at zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich im Ergebnis nicht auf die zugewiesene Stelle beworben, da er seine Bewerbung an eine nicht korrekte E-Mail-Adresse gesendet hatte. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, sich auf elektronischem Weg zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er den ordnungsgemäßen Versand der E-Mail-Bewerbung nicht überprüfte sowie eine etwaige Fehlerrückmeldung bei der Übermittlung des E-Mails nicht abwartete, in Kauf genommen, dass die Bewerbung nicht korrekt übermittelt und in weiterer Folge die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128). Den Feststellungen folgend wurden gegenüber dem Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor der Einstellung des Leistungsbezugs bereits drei rechtskräftige Sanktionen gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verhängt:Den Feststellungen folgend wurden gegenüber dem Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor der Einstellung des Leistungsbezugs bereits drei rechtskräftige Sanktionen gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt: Mit Bescheid des AMS vom 11.11.2019 wurde eine Ausschlussfrist gemäß §
§ 38Al
VG für den Zeitraum vom 17.10.2019 bis 27.11.2019 verhängt. Mit Bescheid des AMS vom 23.01.2020 wurde innerhalb kurzer Zeit eine weitere Ausschlussfrist gemäß §
§ 38Al
VG für den Zeitraum vom 09.12.2019 bis 02.02.2020 erlassen. In weiterer Folge wurde erneut mit Bescheid des AMS vom 18.08.2020 eine Ausschlussfrist gemäß §
§ 38Al
VG für den Zeitraum von 20.07.2020 bis 13.09.2020 ausgesprochen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Sperre Beschwerde erhoben hatte, wurde diese mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2020 durch das AMS abgewiesen.Mit Bescheid des AMS vom 11.11.2019 wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum vom 17.10.2019 bis 27.11.2019 verhängt. Mit Bescheid des AMS vom 23.01.2020 wurde innerhalb kurzer Zeit eine weitere Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum vom 09.12.2019 bis 02.02.2020 erlassen. In weiterer Folge wurde erneut mit Bescheid des AMS vom 18.08.2020 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum von 20.07.2020 bis 13.09.2020 ausgesprochen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Sperre Beschwerde erhoben hatte, wurde diese mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2020 durch das AMS abgewiesen. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag des AMS nicht beworben hat, weil er die Bewerbung an eine falsche, nicht existierende E-Mail-Adresse sendete und die daran anschließende Fehlermeldung nicht beachtete, hat er nunmehr eine weitere Vereitelungshandlung im Hinblick auf eine ihm zumutbare Beschäftigung gesetzt. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 16.03.2019, Ra 2015/08/0100).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 16.03.2019, Ra 2015/08/0100). Nachdem gegen den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres bereits drei rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden, liegt nunmehr aufgrund der Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers in Bezug auf die zugewiesene Stelle als Sandwich Artist bei der Firma XXXX GmbH der vierte Tatbestand gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres vor, woraus geschlossen werden kann, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt.Nachdem gegen den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres bereits drei rechtskräftige Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurden, liegt nunmehr aufgrund der Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers in Bezug auf die zugewiesene Stelle als Sandwich Artist bei der Firma römisch 40 GmbH der vierte Tatbestand gemäß Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres vor, woraus geschlossen werden kann, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der wiederholten Sanktionen gemäß §
§ 38Al
VG von der generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und nun anlässlich der weiteren Vereitelungshandlung die Einstellung des Leistungsbezuges vorgenommen hat. Dem vermochte die Beschwerde nichts entgegenzusetzen.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der wiederholten Sanktionen gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG von der generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und nun anlässlich der weiteren Vereitelungshandlung die Einstellung des Leistungsbezuges vorgenommen hat. Dem vermochte die Beschwerde nichts entgegenzusetzen. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. z.B. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231). Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234). Ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist vergleiche z.B. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231). Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234). Ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Einen konkreten Grund, der zu einer Nachsicht führen könnte (z. B. erhebliche Erkrankung eines Kindes, die die Bemühungen um die Erlangung einer Beschäftigung in den Hintergrund treten lassen würde), hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihn die Bezugssperre unverhältnismäßig härter treffen würde, als dies allgemein der Fall wäre. Der Beschwerdeführer hat im relevanten Nachsichtzeitraum keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Einen konkreten Grund, der zu einer Nachsicht führen könnte (z. B. erhebliche Erkrankung eines Kindes, die die Bemühungen um die Erlangung einer Beschäftigung in den Hintergrund treten lassen würde), hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihn die Bezugssperre unverhältnismäßig härter treffen würde, als dies allgemein der Fall wäre. Der Beschwerdeführer hat im relevanten Nachsichtzeitraum keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im vorliegenden Fall wurde ein entsprechender Antrag vom Beschwerdeführer gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im vorliegenden Fall wurde ein entsprechender Antrag vom Beschwerdeführer gestellt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte selbst dar, dass er die Bewerbung an die E-Mail-Adresse bewerbung@ams.at gesendet hatte, welche jedoch mit Blick auf das Stelleninserat eindeutig als nicht korrekte E-Mail-Adresse identifiziert werden konnte. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte selbst dar, dass er die Bewerbung an die E-Mail-Adresse bewerbung@ams.at gesendet hatte, welche jedoch mit Blick auf das Stelleninserat eindeutig als nicht korrekte E-Mail-Adresse identifiziert werden konnte. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W269.2239631.1.00