← Österreich

W269 2240430-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW269 2240430-1 Spruch, W269 2240430-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit dem 22.08.2019 im Bezug von Notstandshilfe. Diese wurde ihr bis zum 19.08.2020 zuerkannt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 11.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 31.08.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 31.08.2020 eingebracht.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie sei sich sicher gewesen, dass ihr das AMS in der Corona-Zeit den Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe per Post zusenden würde, da sie der Risikogruppe angehöre. Sie habe bis 31.08.2020 gewartet und dann beim AMS angerufen, um wegen der Verlängerung nachzufragen. Die Mitarbeiterin des AMS habe ihr mitgeteilt, dass sie sich selber um den Antrag auf Verlängerung kümmern müsse. Deswegen sei sie dann noch am gleichen Tag zum AMS gegangen und habe den Antrag ausgefüllt und abgegeben. Sie habe nicht gewusst, dass Angehörige der Risikogruppe in der Corona-Zeit selber vom AMS den Antrag auf Verlängerung abholen müssen. Außerdem habe die Mitarbeiterin des AMS gesagt, dass man ihr einen Brief mit einer Erinnerung daran, dass das Ende der Notstandshilfe bevorstünde, gesendet hätte. Sie verstehe nicht, weshalb das AMS nicht gleich den Antrag gesendet habe. Sie bitte darum, ihre Situation zu verstehen und eine Rückdatierung für die Gewährung der Notstandshilfe für die ausständigen 11 Tage zuzulassen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin sei während ihres letzten Leistungsbezuges durch die Mitteilungen vom 29.08.2019 und 10.08.2020 über das Ende ihres Notstandshilfeanspruchs mit 19.08.2020 informiert worden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, das AMS zu kontaktieren und sich zu erkundigen, ob ihre Annahme, dass ihr das AMS ein Antragsformular ohne ihr Zutun übermitteln würde, den Tatsachen entspriche. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ende ihres Anspruchs auf Notstandshilfe mit 19.08.2020 erst am 31.08.2020 einen neuerlichen Antrag gestellt. Die verspätete Antragstellung sei nicht aufgrund eines Fehlers des AMS erfolgt, weshalb die Gewährung der Notstandshilfe erst mit dem Tag der Geltendmachung am 31.08.2020 möglich sei.
  5. Mit Schreiben vom 19.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie keinen Erinnerungsbrief erhalten habe, welcher das Ende der Notstandshilfe angekündigt hätte. Sie habe das AMS bereits mehrmals darum gebeten, die Briefe nicht normal, sondern eingeschrieben an sie zu senden. Sie verstehe auch nicht, weshalb sie in der Corona-Zeit vom AMS gezwungen werde, ihre Wohnung zu verlassen, um ihren Antrag auf Notstandshilfe zu verlängern. Sie werde dadurch dem Risiko einer COVID-Erkrankung ausgesetzt. Sie verhalte sich verantwortungsbewusst und als Angehörige der Risikogruppe vermeide sie alle Arten von Begegnungen sowie das Verlassen der Wohnung. Sie ersuche auch das AMS in dieser Situation um einen verantwortungsvollen Umgang.
  6. Am 15.03.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2017 für zwei Monate in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Von 05.09.2017 bis 17.10.2017 bezog sie Notstandshilfe. Zuletzt wurde ihr mit Anfallstag 22.08.2019 Notstandshilfe bis zum 19.08.2020 zuerkannt. Mit Schreiben vom 29.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin über ihren Anspruch auf Notstandshilfe von 22.08.2019 bis voraussichtlich 19.08.2020 informiert. Dieses Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass eine Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung erfolgen kann und die Beschwerdeführerin sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung setzen muss. Mit Schreiben vom 10.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe mit 19.08.2020 endet. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass eine Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung erfolgen kann und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Antragstellung bis spätestens 20.08.2020 erforderlich ist. In diesem Schreiben wurde ebenfalls festgehalten: „WICHTIG: Stellen Sie Ihren neuen Antrag bitte vorwiegend über Ihr eAMS-Konto. Wenn Sie kein eAMS-Konto haben, können Sie uns auch ein E-Mail schreiben oder uns telefonisch kontaktieren. In diesem Fall schicken wir Ihnen das Antragsformular mit der Post zu. Senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte kommen Sie nur im Ausnahmefall persönlich zur Antragstellung. Falls eine persönliche Vorsprache zur Antragsbearbeitung notwendig ist, werden wir Sie darüber informieren.“ Die Beschwerdeführerin bestreitet, dieses Schreiben erhalten zu haben. Es kann nicht hinreichend festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin dieses Schreiben tatsächlich erhalten hat. Am 31.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS den Antrag auf Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 31.08.2020 zuerkannt.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung für die Weitergewährung der Leistung informiert wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schreiben des AMS an die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 29.08.2019 betreffend die Mitteilung über ihren Leistungsanspruch sowie das voraussichtliche Leistungsende mit 19.08.2020 erhalten hat, ist laut vorliegendem Akteninhalt unstrittig. Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings, das Informationsschreiben vom 10.08.2020 mit dem nochmaligen Hinweis auf das Ende des Leistungsbezuges mit 19.08.2020 erhalten zu haben. Da dieses Schreiben ohne Zustellnachweis verschickt wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin dieses Schreiben tatsächlich zugegangen ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 31.08.2020 den Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat, beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen des AMS.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; …Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; …
(2)
(7)…“ 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung. Im gegenständlichen Fall bezog die Beschwerdeführerin bis 19.08.2020 Notstandshilfe, die Geltendmachung ihres weiteren Anspruchs erfolgte am 31.08.2020, jenem Tag, an dem sie den Antrag auf Notstandshilfe persönlich beim AMS stellte.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung. Im gegenständlichen Fall bezog die Beschwerdeführerin bis 19.08.2020 Notstandshilfe, die Geltendmachung ihres weiteren Anspruchs erfolgte am 31.08.2020, jenem Tag, an dem sie den Antrag auf Notstandshilfe persönlich beim AMS stellte. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Schreiben des AMS vom 10.08.2020 (nochmaliger Hinweis auf das Ende des Leistungsbezuges mit 19.08.2020) nicht erhalten habe, ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen bereit. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037 mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen bereit. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037 mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Insofern vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auch gar kein „Fehler“ des AMS im Sinne von § 17 Abs. 4 AlVG erkennbar: Zunächst kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben des AMS vom 10.08.2020 (nochmaliger Hinweis auf das Ende des Arbeitslosengeldbezuges mit 19.08.2020) nie erhalten haben will, dem AMS schon insofern nicht zur Last gelegt werden, als die Beschwerdeführerin unbestritten bereits mit Schreiben vom 29.08.2019 über das Leistungsende informiert wurde.Insofern vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auch gar kein „Fehler“ des AMS im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erkennbar: Zunächst kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben des AMS vom 10.08.2020 (nochmaliger Hinweis auf das Ende des Arbeitslosengeldbezuges mit 19.08.2020) nie erhalten haben will, dem AMS schon insofern nicht zur Last gelegt werden, als die Beschwerdeführerin unbestritten bereits mit Schreiben vom 29.08.2019 über das Leistungsende informiert wurde. Abgesehen davon hat der VwGH bereits klargestellt, dass im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich ist, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist (VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006).Abgesehen davon hat der VwGH bereits klargestellt, dass im Hinblick auf die abschließende Regelung des Paragraph 46, AlVG zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich ist, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist (VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006). Ein Fehler oder Verschulden des AMS kann daher nicht erblickt werden, sodass die Anwendbarkeit der Ermächtigungsnorm des § 17 Abs. 4 AlVG bereits daran scheitert, dass der Fehler bzw. die versäumte Antragstellung jedenfalls nicht in der Sphäre des AMS lag.Ein Fehler oder Verschulden des AMS kann daher nicht erblickt werden, sodass die Anwendbarkeit der Ermächtigungsnorm des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG bereits daran scheitert, dass der Fehler bzw. die versäumte Antragstellung jedenfalls nicht in der Sphäre des AMS lag. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen wird. Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erfüllen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen wird. Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, sie wäre sich sicher gewesen, dass ihr das AMS „in der Corona-Zeit“ den Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe per Post zusenden würde, da sie der Risikogruppe angehöre. Sie verstehe auch nicht, weshalb sie „in der Corona-Zeit“ vom AMS gezwungen werde, ihre Wohnung zu verlassen, um ihren Antrag auf Notstandshilfe zu verlängern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung der Beschwerdeführerin obliegt. Diese Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann der Beschwerdeführerin auch nicht entzogen werden. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ist auschlaggebend, wann sie das Formular bzw. den Antrag bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS abgegeben bzw. eingebracht hat. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als Angehörige der Risikogruppe während der COVID-19-Pandemie vom AMS gezwungen werde, ihre Wohnung zu verlassen, um ihren Antrag auf Notstandshilfe zu verlängern, ist entgegenzuhalten, dass es über die Online-Services des AMS (eAMS) möglich ist, einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe von Zuhause aus zu stellen. Sofern die Beschwerdeführerin die Online-Services des AMS nicht nutzen kann bzw. möchte, wäre es an ihr gelegen, sich mit dem AMS telefonisch in Verbindung zu setzen, damit ihr das entsprechende Antragsformular per Post zugeschickt werde. Das Verlassen der Wohnung sowie die Antragstellung direkt beim AMS war folglich keinesfalls zwingend erforderlich. Im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme hätte die Beschwerdeführerin – gemäß der in der Mitteilung vom 10.08.2020 enthaltenen Information – auch die Auskunft erhalten, dass eine persönliche Antragstellung aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit nur in Ausnahmefällen stattfinden solle und vorwiegend das eAMS-Konto benutzt werden bzw. eine postalische Antragstellung erfolgen solle. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig den neuen formalen Antrag auf Notstandshilfe erst am 31.08.2020 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe (erst) ab dem 31.08.2020 gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die versäumte rechtzeitige Antragstellung auf eine mangelnde oder unrichtige Auskunft der Behörde zurückzuführen sei. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die versäumte rechtzeitige Antragstellung auf eine mangelnde oder unrichtige Auskunft der Behörde zurückzuführen sei. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.

  1. und II.3.
  2. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.
  3. und römisch zwei.3.
  4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W269.2240430.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.