G 2005 und wurde diesem hierauf am XXXX .01.2019 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ ausgefolgt.Am römisch 40 .01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
G 2005 und wurde diesem hierauf am römisch 40 .01.2019 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ ausgefolgt. Das zugrundeliegende Verfahren wurde aufgrund von Ungereimtheiten und dem Verdacht einer strafrechtlich zu ahnenden Handlung auf Behördenseite sodann amtswegig wiederum aufgenommen. Der entsprechende Bescheid ist am XXXX .01.2020 in Rechtskraft erwachsen.Das zugrundeliegende Verfahren wurde aufgrund von Ungereimtheiten und dem Verdacht einer strafrechtlich zu ahnenden Handlung auf Behördenseite sodann amtswegig wiederum aufgenommen. Der entsprechende Bescheid ist am römisch 40 .01.2020 in Rechtskraft erwachsen. Am XXXX .07.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), hierzu niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 .07.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), hierzu niederschriftlich einvernommen. Das wieder aufgenommene Verfahren schloss das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .08.2020 ab und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das wieder aufgenommene Verfahren schloss das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .08.2020 ab und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX .06.2020 durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, mit welcher beantragt wurde festzustellen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ rechtmäßig gewesen sei, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilt sei, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben, in eventu dem Rechtsmittel Folge zu geben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die
G 2005 und wurde diesem hierauf am XXXX .01.2019 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ ausgefolgt. Das zugrundeliegende Verfahren wurde aufgrund von Ungereimtheiten und dem Verdacht einer strafrechtlich zu ahnenden Handlung auf Behördenseite sodann amtswegig wiederum aufgenommen und erwuchs der entsprechende Bescheid am 08.01.2020 in Rechtskraft.Am römisch 40 .01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
G 2005 und wurde diesem hierauf am römisch 40 .01.2019 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ ausgefolgt. Das zugrundeliegende Verfahren wurde aufgrund von Ungereimtheiten und dem Verdacht einer strafrechtlich zu ahnenden Handlung auf Behördenseite sodann amtswegig wiederum aufgenommen und erwuchs der entsprechende Bescheid am 08.01.2020 in Rechtskraft. Der BF weist nachfolgende Meldungen zur Sozialversicherung auf: XXXX .10.2014 bis XXXX .12.2015 – Selbstversicherung gem. § 16 Abs. 2 ASVG; römisch 40 .10.2014 bis römisch 40 .12.2015 – Selbstversicherung gem. Paragraph 16, Absatz 2, ASVG; XXXX .12.2014 bis XXXX .12.2015 – geringfügig beschäftigter Arbeiter „s2events e.U.“; römisch 40 .12.2014 bis römisch 40 .12.2015 – geringfügig beschäftigter Arbeiter „s2events e.U.“; XXXX .07.2016 bis XXXX .01.2018 - Selbstversicherung gem. § 16 Abs. 2 ASVG; römisch 40 .07.2016 bis römisch 40 .01.2018 - Selbstversicherung gem. Paragraph 16, Absatz 2, ASVG; XXXX .04.2019 bis XXXX .03.2020 Angestellter; römisch 40 .04.2019 bis römisch 40 .03.2020 Angestellter; XXXX .08.2020 bis XXXX .09.2020 – geringfügig beschäftigter Angestellter römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .09.2020 – geringfügig beschäftigter Angestellter XXXX .03.2020 bis XXXX .08.2020 – Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .03.2020 bis römisch 40 .08.2020 – Arbeitslosengeldbezug XXXX .08.2020 bis dato – Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 .08.2020 bis dato – Notstandshilfe, Überbrückungshilfe Nicht festgestellt werden kann wann die seit XXXX .02.2018 bestandene Selbstversicherung gem. § 19a ASVG Arbeiter endete. Nicht festgestellt werden kann wann die seit römisch 40 .02.2018 bestandene Selbstversicherung gem. Paragraph 19 a, ASVG Arbeiter endete. Im Zeitraum XXXX .04.2019 bis XXXX .03.2020 war der BF Vollzeit beschäftigt, ansonsten geringfügig. Im Zeitraum römisch 40 .04.2019 bis römisch 40 .03.2020 war der BF Vollzeit beschäftigt, ansonsten geringfügig. Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels ab Rechtskraft der Entscheidung des BVwG und der ex tunc Wirkung der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens und der darauffolgenden Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
G 2005 hält sich der BF seit XXXX .11.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Beschäftigungen ab diesem Zeitraum waren sohin nicht rechtmäßig.Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels ab Rechtskraft der Entscheidung des BVwG und der ex tunc Wirkung der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens und der darauffolgenden Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
G 2005 hält sich der BF seit römisch 40 .11.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Beschäftigungen ab diesem Zeitraum waren sohin nicht rechtmäßig. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreitet der BF derzeit aus Ersparnissen sowie seit XXXX .03.2020 aus dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe. Eine finanzielle Unterstützungsleistung durch seine Eltern hat vor sechs Monaten geendet.Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreitet der BF derzeit aus Ersparnissen sowie seit römisch 40 .03.2020 aus dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe. Eine finanzielle Unterstützungsleistung durch seine Eltern hat vor sechs Monaten geendet. Der BF hat Freunde und ehemaligen Arbeitskollegen, mit denen dieser außerhalb eines Vereines Fußball spielt. Darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte oder anderweitige Bescheinigungen, die eine tiefergehende Integration des BF nachweisen, bestehen nicht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besitzt eine Einstellungszusage für den Fall des Erhalts einer Arbeitsgenehmigung. Der BF spricht albanisch sowie Deutsch, Englisch und ein wenig Türkisch. Er verfügt über ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache auf Niveau B
EMRK, die Ausfolgung einer Karte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ sowie die Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Verfahrens und dessen Erwachsung in Rechtskraft ergibt sich aus dem Verfahrensakt.Die Beantragung eines
, EMRK, die Ausfolgung einer Karte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ sowie die Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Verfahrens und dessen Erwachsung in Rechtskraft ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Soweit Feststellungen zur Tragung des Lebensunterhaltes des BF getroffen werden, beruhen diese auf seinen entsprechenden Aussagen in der Verhandlung und den diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Das Bestehen von Kontakten zu Freunden und ehemaligen Arbeitskollegen im Bundesgebiet sowie das Fehlen von Anhaltspunkten für eine tiefergehende Integration des BF gründet in seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie dem Fehlen eines entsprechenden Vorbringens. Dass der BF gesund, arbeitsfähig sowie – willig ist gründet in der von ihm vorgelegten Wiedereinstellungsvereinbarung sowie seinen entsprechenden Angaben bei der Verhandlung, ebenso dessen Sprachkenntnisse. Dass der BF über ein Sprachzertifikat auf Niveau B 2 verfügt ist aus dem Akt ersichtlich und konnte der BF in weitaus überwiegendem Ausmaß der Verhandlung ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers folgen. Der Fehlen des Abschlusses des Moduls 1 der Intergrationsvereinbarung gründet in der Nichtvorlage einer entsprechenden Bescheinigung und den entsprechenden Angaben des BF in der Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Zif 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, ifF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Zif 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Zif 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Zif. 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Zif 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Zif 2). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Zif. 1 AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes: Dem BF wurde über seinen Antrag vom XXXX .12.2013 von der Universität Wien mit Bescheid vom XXXX .02.2014 mitgeteilt, dass er – in Verfolg zu seinem in seinem Herkunftsstaat absolvierten Studium „Management and Informatics“ zum Masterstudium „Wirtschaftsinformatik“ zugelassen werden kann. Gleichzeitig wurde ihm die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vor der tatsächlichen Zulassung vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde dem BF die zusätzliche positive Absolvierung von 5 Pflichtmodulen aufgetragen. Dem BF wurde über seinen Antrag vom römisch 40 .12.2013 von der Universität Wien mit Bescheid vom römisch 40 .02.2014 mitgeteilt, dass er – in Verfolg zu seinem in seinem Herkunftsstaat absolvierten Studium „Management and Informatics“ zum Masterstudium „Wirtschaftsinformatik“ zugelassen werden kann. Gleichzeitig wurde ihm die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vor der tatsächlichen Zulassung vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde dem BF die zusätzliche positive Absolvierung von 5 Pflichtmodulen aufgetragen. Hierfür wurde dem BF von der zuständigen Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel „Student“, gültig vom XXXX .09.2014 bis XXXX .09.2015 erteilt, der in weiterer Folge bis zum XXXX .09.2017 verlängert wurde. Hierfür wurde dem BF von der zuständigen Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel „Student“, gültig vom römisch 40 .09.2014 bis römisch 40 .09.2015 erteilt, der in weiterer Folge bis zum römisch 40 .09.2017 verlängert wurde. Der BF stellte am XXXX .08.2017 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“. Diesem Unterfangen blieb letztendlich der Erfolg versagt. Eine im Zuge des Instanzenzuges erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .11.2018 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am römisch 40 .08.2017 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“. Diesem Unterfangen blieb letztendlich der Erfolg versagt. Eine im Zuge des Instanzenzuges erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .11.2018 als unbegründet abgewiesen. Am XXXX .01.2019 stellte der BF sodann einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ und wurde diesem am XXXX .01.2019 eine entsprechende Aufenthaltskarte ausgefolgt. Am römisch 40 .01.2019 stellte der BF sodann einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ und wurde diesem am römisch 40 .01.2019 eine entsprechende Aufenthaltskarte ausgefolgt. Das zugrundeliegende Verfahren wurde aufgrund von Ungereimtheiten und dem Verdacht einer strafrechtlich zu ahnenden Handlung auf Behördenseite amtswegig wiederum aufgenommen. Der entsprechende Bescheid ist am XXXX .01.2020 in Rechtskraft erwachsen.Das zugrundeliegende Verfahren wurde aufgrund von Ungereimtheiten und dem Verdacht einer strafrechtlich zu ahnenden Handlung auf Behördenseite amtswegig wiederum aufgenommen. Der entsprechende Bescheid ist am römisch 40 .01.2020 in Rechtskraft erwachsen. Der BF weist im Zeitraum vom XXXX .09.2014 bis XXXX .10.2015 und durchgehend seit XXXX .02.2016 behördliche Meldungen in der Bundeshauptstadt auf. Der BF weist im Zeitraum vom römisch 40 .09.2014 bis römisch 40 .10.2015 und durchgehend seit römisch 40 .02.2016 behördliche Meldungen in der Bundeshauptstadt auf. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet liegt sohin –mit einem Zeitraum von knapp über 5 Jahren bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nur knapp über jener zeitlichen Schwelle, der lt. VwGH im Hinblick auf eine im Sinne des Art 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung überhaupt eine entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen ist. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet liegt sohin –mit einem Zeitraum von knapp über 5 Jahren bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nur knapp über jener zeitlichen Schwelle, der lt. VwGH im Hinblick auf eine im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung überhaupt eine entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen ist. Dieser Zeitraum unterliegt jedoch einer maßgeblichen Relativierung. Dies einerseits dadurch, dass der dem BF erteilte Aufenthaltstitel von vornherein nur ein befristeter, nämlich zum Zwecke des von ihm angestrebten Studiums war. Er konnte sohin nie davon ausgehen, dass er auf Dauer in Österreich bleiben kann. Darüber hinaus hält sich der BF seit dem XXXX .11.2018 (Erkenntnis des BVwG betreffend Zweckänderungsantrag) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus hält sich der BF seit dem römisch 40 .11.2018 (Erkenntnis des BVwG betreffend Zweckänderungsantrag) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Durch die Wiederaufnahme des von ihm initiierten Erteilungsverfahrens eines
G und der hierdurch rückwirkend außer Kraft getretenen Aufenthaltsberechtigung sowie der darauffolgenden Abweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel gemäß leg.cit kann der BF keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der ihm erteilten, aber nachfolgend aus dem Rechtsbestand getilgten, Aufenthaltsberechtigung ableiten. Durch die Wiederaufnahme des von ihm initiierten Erteilungsverfahrens eines
G und der hierdurch rückwirkend außer Kraft getretenen Aufenthaltsberechtigung sowie der darauffolgenden Abweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel gemäß leg.cit kann der BF keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der ihm erteilten, aber nachfolgend aus dem Rechtsbestand getilgten, Aufenthaltsberechtigung ableiten. Dass eine Antragstellung gemäß § 55 AsylG kein Bleiberecht begründet ergibt sich aus § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG und vermag gegenständlich eine solche Antragstellung seitens des BF nichts an seinem unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus ändern.Dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG kein Bleiberecht begründet ergibt sich aus Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG und vermag gegenständlich eine solche Antragstellung seitens des BF nichts an seinem unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus ändern. Der BF ist ledig und hat keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Seine derzeitige Verlobte, die selbst kosovarische Staatsbürgerin ist, lebt und arbeitet in seinem Herkunftsstaat. Diese aktuelle und durch die Verlobung vertiefte Beziehung zu einer kosovarischen Staatsbürgerin die dort auch wohnt und arbeitet, sowie der Umstand, dass der BF 25 Jahre in Kosovo gelebt hat bevor er 2014 erstmals nach Österreich gekommen ist, als auch die zahlreichen Reisen von Österreich nach Kosovo in den vergangenen zwei Jahren zeugen von den intensiven und nach wie vor bestehenden Kontakten in sein Herkunftsland. Neben seinen Eltern lebt auch ein Bruder und andere Verwandte in Kosovo und pflegt der BF auch seinen dortigen Freundeskreis. In Österreich hat der BF kein Familienleben. Unbeschadet eines den Sprachkenntnissen und der Aufenthaltsdauer in Österreich adäquaten Freundeskreises auf Seiten des BF waren für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für eine besondere soziale oder kulturelle Verfestigung erkennbar. Eine nachhaltige wirtschaftliche Verfestigung konnte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden, zumal die Beschäftigungen des BF teilweise geringfügiger Natur waren bzw. dieser seit XXXX .03.2020 keiner Beschäftigung nachgeht. Eine nachhaltige wirtschaftliche Verfestigung konnte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden, zumal die Beschäftigungen des BF teilweise geringfügiger Natur waren bzw. dieser seit römisch 40 .03.2020 keiner Beschäftigung nachgeht. Unbeschadet des Umstandes, dass eine vom BF vorgelegte und vom XXXX .04.2020 datierende Wiedereinstellungsvereinbarung keine Angaben über einen Wiederaufnahmetermin enthält, hält sich der BF, wie ausgeführt, seit XXXX .11.2018 weder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, noch erfolgte die Ausübung einer Beschäftigung seither legal. Unbeschadet des Umstandes, dass eine vom BF vorgelegte und vom römisch 40 .04.2020 datierende Wiedereinstellungsvereinbarung keine Angaben über einen Wiederaufnahmetermin enthält, hält sich der BF, wie ausgeführt, seit römisch 40 .11.2018 weder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, noch erfolgte die Ausübung einer Beschäftigung seither legal. Auch hat der BF bis dato das Modul I der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz nicht erfüllt. Auch hat der BF bis dato das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz nicht erfüllt. In der vorzunehmenden Gesamtschau überwiegt sohin in Summe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die persönlichen Interessen des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK. In der vorzunehmenden Gesamtschau überwiegt sohin in Summe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die persönlichen Interessen des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK. Daraus ergibt sich auch, dass die Rückkehrentscheidung sohin gem. § 52 Abs. 3 FPG zu recht getroffen wurde.Daraus ergibt sich auch, dass die Rückkehrentscheidung sohin gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu recht getroffen wurde. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig istEs sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 2 HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zudem hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren niemals vorgebracht, dass er in Kosovo Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte.Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 2, HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zudem hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren niemals vorgebracht, dass er in Kosovo Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte. Darüber hinaus sind auch im Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise hervorgetreten, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Kosovo eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht.Darüber hinaus sind auch im Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise hervorgetreten, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Kosovo eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (§ 55 Abs. 3 FPG).Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (Paragraph 55, Absatz 3, FPG). Derartige besondere Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch zu Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch zu Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2234932.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.