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{'item': 'G306 2221082-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlG306 2221082-1 Spruch, G306 2221082-1/41Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietm

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.06.2019, Zahl XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.10.2019, Zahl: G304 2221082-1/5E, wurde die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2020, Zahl: Ra 2020/21/0126-8, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Durch Geschäftsverteilungsbeschluss vom 26.02.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung G304 abgenommen und mit Wirksamkeit des 01.03.2021 der erkennenden Gerichtsabteilung neu zur Erledigung zugewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.06.2019, Zahl römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.10.2019, Zahl: G304 2221082-1/5E, wurde die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2020, Zahl: Ra 2020/21/0126-8, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Durch Geschäftsverteilungsbeschluss vom 26.02.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung G304 abgenommen und mit Wirksamkeit des 01.03.2021 der erkennenden Gerichtsabteilung neu zur Erledigung zugewiesen. Am 31.03.2021 fand an der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF samt Rechtsvertretung sowie Behördenvertretung teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Behördenvertretung bekannt gegeben, dass der BF gegenwärtig bei der Staatsanwaltschaft XXXX (StA) als Beschuldigter geführt werde.Am 31.03.2021 fand an der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF samt Rechtsvertretung sowie Behördenvertretung teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Behördenvertretung bekannt gegeben, dass der BF gegenwärtig bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA) als Beschuldigter geführt werde. Seitens des erkennenden Gerichtes erging bereits am 09.03.2021 eine schriftliche Anfrage an das Landesgericht für Strafsachen XXXX sowie am 10.03.2021 eine schriftliche Anfrage an die StA XXXX , ob gegen den BF ein Verfahren anhängig ist. Seitens des Landesgerichts sowie der StA XXXX wurde mitgeteilt, dass kein Verfahren gegen den BF anhängig ist.Seitens des erkennenden Gerichtes erging bereits am 09.03.2021 eine schriftliche Anfrage an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 sowie am 10.03.2021 eine schriftliche Anfrage an die StA römisch 40 , ob gegen den BF ein Verfahren anhängig ist. Seitens des Landesgerichts sowie der StA römisch 40 wurde mitgeteilt, dass kein Verfahren gegen den BF anhängig ist. Aufgrund dieser divergierenden Mitteilungen wurde mit der StA XXXX abermals Kontakt aufgenommen. Diese teilte dem erkennenden Gericht nunmehr am 01.04.2021 per Mail mit, dass der BF als Beschuldigter im Zusammenhang mit dem Terroranschlag vom XXXX .2020 in XXXX geführt werde. Mit telefonischer Kontaktaufnahme mit der StA am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass der BF, da sich keine Verdachtserhärtung ergeben habe, am XXXX .2020 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Aktuell würden noch Ermittlungen durchgeführt. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft erteilt werden, ob Anklage erhoben werde oder nicht.Aufgrund dieser divergierenden Mitteilungen wurde mit der StA römisch 40 abermals Kontakt aufgenommen. Diese teilte dem erkennenden Gericht nunmehr am 01.04.2021 per Mail mit, dass der BF als Beschuldigter im Zusammenhang mit dem Terroranschlag vom römisch 40 .2020 in römisch 40 geführt werde. Mit telefonischer Kontaktaufnahme mit der StA am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass der BF, da sich keine Verdachtserhärtung ergeben habe, am römisch 40 .2020 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Aktuell würden noch Ermittlungen durchgeführt. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft erteilt werden, ob Anklage erhoben werde oder nicht. Der BF wird nach wie vor vom Verein „ XXXX " betreut und gab dieser auch eine aktuelle Stellungnahme (31.03.2021) - Einschätzung ob beim BF eine extremistische Einstellung vorliegt - ab. Diese Stellungnahme ergab, dass gegenwärtig keine Anzeichen beim BF vorliegen würden.Der BF wird nach wie vor vom Verein „ römisch 40 " betreut und gab dieser auch eine aktuelle Stellungnahme (31.03.2021) - Einschätzung ob beim BF eine extremistische Einstellung vorliegt - ab. Diese Stellungnahme ergab, dass gegenwärtig keine Anzeichen beim BF vorliegen würden. Für das erkennende Gericht ist es daher ausschlaggebend - siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2020, Zahl: Ra 2020/21/0126-8 - ob der BF von der StA neuerlich angeklagt oder aber das Verfahren eingestellt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): § 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 28.10.2019, Zahl: G304 2221082-1/5E, mit Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2020, Zahl: Ra 2020/21/0126-8, ist über die Beschwerde des BF neu zu entscheiden und sind sämtliche Sachverhalte - die sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides ergeben haben - in die Ermittlungen mit einzubeziehen und zu würdigen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird die nunmehrige noch ausständige Entscheidung der StA Wien einen „wesentlichen Ausschlag" für das anhängige Verfahren haben. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2221082.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.