RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlI403 2239571-1 SpruchI403 2239571-1/15E, I403 2239571-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, wurde am 04.02.2019 in Untersuchungshaft genommen und am 15.02.2019 wieder aus dieser entlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ XXXX , rechtskräftig am 09.01.2020, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ römisch 40 , rechtskräftig am 09.01.2020, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 10.08.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2021 Beschwerde erhoben. Am 15.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft, die er mit einer elektronischen Fußfessel vollzogen hatte, entlassen. Akt und Beschwerde langten am 25.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.04.2021 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, zu der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein als Zeuge geladener Freund des Beschwerdeführers erschienen. Die als Zeugin geladene Freundin des Beschwerdeführers war krankheitsbedingt am Erscheinen verhindert. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er wuchs in XXXX auf und besuchte aufgrund der geographischen Nähe das Gymnasium in XXXX , schloss die zwölfte Schulstufe aber nicht positiv ab. Von Februar 2019 bis Februar 2021 mietete der Beschwerdeführer eine Wohnung in XXXX , allerdings hielt er sich auch bei seinen Eltern in XXXX auf. Gemeldet ist er erst seit 16.06.2020 im Bundesgebiet. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er wuchs in römisch 40 auf und besuchte aufgrund der geographischen Nähe das Gymnasium in römisch 40 , schloss die zwölfte Schulstufe aber nicht positiv ab. Von Februar 2019 bis Februar 2021 mietete der Beschwerdeführer eine Wohnung in römisch 40 , allerdings hielt er sich auch bei seinen Eltern in römisch 40 auf. Gemeldet ist er erst seit 16.06.2020 im Bundesgebiet. Am Abend des 02.02.2019 konsumierte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besuchte, mit zwei anderen Kokain. Danach suchten die drei auf der Straße ein Opfer: Der Beschwerdeführer bedrohte N.S. mit einer Schreckschusspistole, der Mittäter M XXXX R. mit einem Elektroschocker. Der Beschwerdeführer hielt das Opfer N.S. zudem am Arm fest, der dritte Mittäter drückte ihn gegen ein Geländer. Sie verlangten die Herausgabe von Bargeld. Der Raub scheiterte, weil es dem Opfer gelang wegzulaufen. Der Beschwerdeführer gab noch einen Schuss mit der Schreckschusspistole ab.Am Abend des 02.02.2019 konsumierte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besuchte, mit zwei anderen Kokain. Danach suchten die drei auf der Straße ein Opfer: Der Beschwerdeführer bedrohte N.S. mit einer Schreckschusspistole, der Mittäter M römisch 40 R. mit einem Elektroschocker. Der Beschwerdeführer hielt das Opfer N.S. zudem am Arm fest, der dritte Mittäter drückte ihn gegen ein Geländer. Sie verlangten die Herausgabe von Bargeld. Der Raub scheiterte, weil es dem Opfer gelang wegzulaufen. Der Beschwerdeführer gab noch einen Schuss mit der Schreckschusspistole ab. Wenige Stunden später trafen der Beschwerdeführer und M XXXX R., nunmehr zu zweit, auf ihr zweites Opfer S.R. Der Mittäter M XXXX R. forderte S.R. zur Herausgabe von Bargeld und Marihuana auf, indem er ihn mit der Schreckschusspistole bedrohte; der Beschwerdeführer selbst bedrohte das Opfer mit dem Elektroschocker. Auch hier gelang es dem Opfer wegzulaufen.Wenige Stunden später trafen der Beschwerdeführer und M römisch 40 R., nunmehr zu zweit, auf ihr zweites Opfer S.R. Der Mittäter M römisch 40 R. forderte S.R. zur Herausgabe von Bargeld und Marihuana auf, indem er ihn mit der Schreckschusspistole bedrohte; der Beschwerdeführer selbst bedrohte das Opfer mit dem Elektroschocker. Auch hier gelang es dem Opfer wegzulaufen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB in Anwendung des § 28 StGB sowie des § 19 Abs 1 und des § 5 Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 5 Z 9 JGG zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die durch den Kokainkonsum eingeschränkte Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, und die Schadenswiedergutmachung mildernd aus. Erschwerend wurden die Tatbegehung mit Komplizen und die Wiederholung des schweren Raubes gewertet.Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 5, Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 9, JGG zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die durch den Kokainkonsum eingeschränkte Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, und die Schadenswiedergutmachung mildernd aus. Erschwerend wurden die Tatbegehung mit Komplizen und die Wiederholung des schweren Raubes gewertet. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.2019, GZ. XXXX wurde die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 09.01.2020, GZ. XXXX nicht Folge gegeben, da die im Ausmaß von mehr als zwei Drittel bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren eine der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert adäquate Sanktion darstelle. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.2019, GZ. römisch 40 wurde die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 09.01.2020, GZ. römisch 40 nicht Folge gegeben, da die im Ausmaß von mehr als zwei Drittel bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren eine der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert adäquate Sanktion darstelle. Der Beschwerdeführer beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests. Dies wurde ihm mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 11.08.2020 bewilligt. Er trat die Strafe am 27.08.2020 an, am 15.02.2021 wurde er aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Der Beschwerdeführer beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests. Dies wurde ihm mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 11.08.2020 bewilligt. Er trat die Strafe am 27.08.2020 an, am 15.02.2021 wurde er aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 01.08.2020 bis 31.08.2020 bei einer Tankstelle; seit 01.09.2020 ist er bei einem Auto- und Reifenhändler im Bundesgebiet beschäftigt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.270 Euro. Der Beschwerdeführer versuchte im September 2020 die zwölfte Schulstufe abzuschließen, bestand die Wiederholungsprüfung in Mathematik, scheiterte aber an Latein. Er plant, die Matura im Wege einer berufsbegleitenden Abendschule nachzumachen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er lebt seit März 2021 wieder in XXXX , verbringt aber auch einige Abende und Nächte im Elternhaus seiner minderjährigen Freundin, mit der er seit 2019 eine Beziehung führt. Seine Freundin besucht ihn auch in XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er lebt seit März 2021 wieder in römisch 40 , verbringt aber auch einige Abende und Nächte im Elternhaus seiner minderjährigen Freundin, mit der er seit 2019 eine Beziehung führt. Seine Freundin besucht ihn auch in römisch 40 . Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Region XXXX . Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Schulbesuchs und seiner Anstellung einen engen Bezug zu XXXX und Umgebung; dies geht auch damit einher, dass die meisten seiner Freunde und ebenso seine Freundin hier leben. Diese Beziehungen können aufgrund der räumlichen Nähe auch bei einem Aufenthalt in Deutschland aufrechterhalten werden. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Region römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Schulbesuchs und seiner Anstellung einen engen Bezug zu römisch 40 und Umgebung; dies geht auch damit einher, dass die meisten seiner Freunde und ebenso seine Freundin hier leben. Diese Beziehungen können aufgrund der räumlichen Nähe auch bei einem Aufenthalt in Deutschland aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer bereut seine Straftat und hat er inzwischen, auch durch die angeordnete Bewährungshilfe und das bestehende soziale und familiäre Netz, den Unrechtsgehalt seiner Tat erkannt und ist generell von einer positiven Entwicklung des Beschwerdeführers auszugehen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug (woraus sich seine Beschäftigungsverhältnisse ergeben) und dem Strafregister eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug (woraus sich seine Beschäftigungsverhältnisse ergeben) und dem Strafregister eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Kopie im Akt enthaltenen deutschen Personalausweises fest. Die näheren Umstände seiner Verurteilung ergeben sich aus den Strafurteilen (Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 05.06.2019 und Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.2019). Der Konsum von Kokain ergibt sich aus dem Abtretungsbericht der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft vom 18.03.2019 unter GZ. PAD/ XXXX ; diesbezüglich verständigte die Staatsanwaltschaft die belangte Behörde am 12.04.2019 unter GZ. XXXX , dass von einer Verfolgung wegen §§ 27 Abs 1 Z 1, 27 Abs 2 SMG vorläufig zurückgetreten werde.Die näheren Umstände seiner Verurteilung ergeben sich aus den Strafurteilen (Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 05.06.2019 und Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.2019). Der Konsum von Kokain ergibt sich aus dem Abtretungsbericht der LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft vom 18.03.2019 unter GZ. PAD/ römisch 40 ; diesbezüglich verständigte die Staatsanwaltschaft die belangte Behörde am 12.04.2019 unter GZ. römisch 40 , dass von einer Verfolgung wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 2, SMG vorläufig zurückgetreten werde. Laut Zentralem Melderegister ist der Beschwerdeführer erst seit 16.06.2020 im Bundesgebiet gemeldet; dass er aktuell keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung, wonach der Mietvertrag im Februar 2021 ausgelaufen war und er wieder bei seinen Eltern in XXXX wohne. Auch wenn er am 14.04.2021 noch im ZMR gemeldet war, scheint es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Übertretung des Beschwerdeführers (so wie seine zu spät erfolgte Meldung) zu handeln, doch ändert dies nichts an seiner glaubhaften Darstellung über seinen aktuellen Wohnort.Laut Zentralem Melderegister ist der Beschwerdeführer erst seit 16.06.2020 im Bundesgebiet gemeldet; dass er aktuell keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung, wonach der Mietvertrag im Februar 2021 ausgelaufen war und er wieder bei seinen Eltern in römisch 40 wohne. Auch wenn er am 14.04.2021 noch im ZMR gemeldet war, scheint es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Übertretung des Beschwerdeführers (so wie seine zu spät erfolgte Meldung) zu handeln, doch ändert dies nichts an seiner glaubhaften Darstellung über seinen aktuellen Wohnort. Die Beziehung zu seiner Freundin ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung und einem Schreiben seiner Freundin vom 11.04.
- Seine Einbettung in einen Freundeskreis ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Dass eine Fortführung seiner Beziehungen zu seinen Freunden und seiner Freundin auch bei einem dauerhaften Umzug nach XXXX möglich ist, ergibt sich aus den Aussagen seines Freundes in der Verhandlung (wonach es zwar einfacher wäre, die Freundschaft aufrechtzuerhalten, wenn der Beschwerdeführer in XXXX leben würde, er ihn aber auch in Deutschland besucht habe) und der Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Freundin ihn auch bei seinen Eltern besuche.Die Beziehung zu seiner Freundin ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung und einem Schreiben seiner Freundin vom 11.04.
- Seine Einbettung in einen Freundeskreis ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Dass eine Fortführung seiner Beziehungen zu seinen Freunden und seiner Freundin auch bei einem dauerhaften Umzug nach römisch 40 möglich ist, ergibt sich aus den Aussagen seines Freundes in der Verhandlung (wonach es zwar einfacher wäre, die Freundschaft aufrechtzuerhalten, wenn der Beschwerdeführer in römisch 40 leben würde, er ihn aber auch in Deutschland besucht habe) und der Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Freundin ihn auch bei seinen Eltern besuche. Seine aktuelle Anstellung ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und einem Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers. Der Bezug zu XXXX ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und seines Freundes in der Verhandlung sowie dem Lebensweg des Beschwerdeführers. Das Aufwachsen in einer Grenzregion im Schengenraum führte in seinem Fall dazu, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Region XXXX befindet und nicht eindeutig einem Staat zuzuordnen ist. Der Bezug zu römisch 40 ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und seines Freundes in der Verhandlung sowie dem Lebensweg des Beschwerdeführers. Das Aufwachsen in einer Grenzregion im Schengenraum führte in seinem Fall dazu, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Region römisch 40 befindet und nicht eindeutig einem Staat zuzuordnen ist. Dass der Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat erkannt hat und sich auf einem positiven Entwicklungsweg befindet, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung und dem Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 09.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen teilweise stattzugeben:3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen teilweise stattzugeben: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
- und
- Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
- und
- Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne (vgl. jüngst auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne vergleiche jüngst auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen). Der Beschwerdeführer hatte am 02.02.2019 nach dem Konsum von Kokain mit anderen versucht, zwei Personen mithilfe einer Schreckschusspistole und eines Elektroschockers auszurauben. In einem Fall verwendete der Beschwerdeführer die Schreckschusspistole, um zu drohen und hielt er das Opfer zudem am Arm fest. Nachdem es dem Opfer gelungen war wegzulaufen, gab der Beschwerdeführer noch einen Schuss mit der Schreckschusspistole ab. Wenige Stunden später bedrohte der Beschwerdeführer (nun nur mehr mit einem Mittäter) ein weiteres Opfer mit dem Elektroschocker. Auch diesem gelang es zu entkommen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB in Anwendung des § 28 StGB sowie des § 19 Abs 1 und des § 5 Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 5 Z 9 JGG zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die durch den Kokainkonsum eingeschränkte Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit, dass es beim Versuch geblieben war, und die Schadenswiedergutmachung mildernd aus. Erschwerend wurden die Tatbegehung mit Komplizen und die Wiederholung des schweren Raubes gewertet. Der OGH bestätigte dieses Urteil und auch das Strafmaß, da die im Ausmaß von mehr als zwei Drittel bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren eine der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert adäquate Sanktion darstelle. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 5, Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 9, JGG zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die durch den Kokainkonsum eingeschränkte Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit, dass es beim Versuch geblieben war, und die Schadenswiedergutmachung mildernd aus. Erschwerend wurden die Tatbegehung mit Komplizen und die Wiederholung des schweren Raubes gewertet. Der OGH bestätigte dieses Urteil und auch das Strafmaß, da die im Ausmaß von mehr als zwei Drittel bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren eine der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert adäquate Sanktion darstelle. Dass es sich bei dem versuchten Raub um eine schwere Straftat handelt, welche – auch ohne materiellen Schaden - für die betroffenen Opfer schwer zu verarbeiten ist, ist evident und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern schien er sich in der Verhandlung durchaus bewusst zu sein, was er und seine Mittäter den Betroffenen antaten. Erschwerend kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Nacht des 02.02.2019 ein zweites Mal zur Tat schritt. Die Straftat indiziert daher eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung durchaus Reue zeigte und aufgrund seiner guten sozialen und familiären Einbettung die Möglichkeiten durchaus gut sind, dass es sich tatsächlich um einen einzelnen, auch der jugendlichen Unreife und dem Drogenkonsum (diesbezüglich hielt sich der Beschwerdeführer an die gerichtliche Auflage und wies sechs Monate keinen erhöhten Wert auf) geschuldeten Vorfall handelt und es zu keinem Rückfall kommt. Der Beschwerdeführer wies diesbezüglich in der Verhandlung darauf hin, dass die Tat schon über zwei Jahre zurückliege. Doch ist ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests vom 27.08.2020 bis zum 15.02.
- Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049, Rn. 8, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12). Aber selbst wenn man die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests bei der Beurteilung des Wohlverhaltens uneingeschränkt berücksichtigte und dieses bereits ab dem Zeitpunkt der Tatvollendung rechnete, könnte der Beschwerdeführer nur einen Zeitraum von zwei Jahren und ca. zwei Monaten vorweisen, während dessen keine strafbaren Handlungen festgestellt wurden, und wäre dies im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108) nicht ausreichend, um von einem Gesinnungswandel auszugehen. Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests vom 27.08.2020 bis zum 15.02.
- Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049, Rn. 8, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12). Aber selbst wenn man die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests bei der Beurteilung des Wohlverhaltens uneingeschränkt berücksichtigte und dieses bereits ab dem Zeitpunkt der Tatvollendung rechnete, könnte der Beschwerdeführer nur einen Zeitraum von zwei Jahren und ca. zwei Monaten vorweisen, während dessen keine strafbaren Handlungen festgestellt wurden, und wäre dies im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche etwa VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108) nicht ausreichend, um von einem Gesinnungswandel auszugehen. Damit verbot sich im gegenständliche Fall die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Es stellt sich allerdings die Frage, ob tatsächlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für die weiteren sechs Jahre eine Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit darstellt. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und die Verantwortung dafür übernommen hat. Er zeigt Reue und hat sich wieder ein gefestigtes Leben aufgebaut, in welchem er durch stabile Beziehungen unterstützt wird. Trotz der Schwere der Tat geht das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, seines stabilen Umfeldes und des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass in diesem speziellen Fall das Auslangen bereits mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren gefunden werden kann. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes könnte zudem ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes könnte zudem ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall „pendelte“ der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren zwischen XXXX in Deutschland und XXXX in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt lag und liegt in der grenzüberschreitenden Region, wobei sich im letzten Jahr aufgrund seiner Arbeit, seiner Freundin und der Schwierigkeit des Grenzübergangs durch die Covid-19-Pandemie der Schwerpunkt nach Österreich verschoben haben mag. Seit März 2021 lebt er aber wieder bei seinen Eltern in Deutschland, um den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens abzuwarten.Im vorliegenden Fall „pendelte“ der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren zwischen römisch 40 in Deutschland und römisch 40 in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt lag und liegt in der grenzüberschreitenden Region, wobei sich im letzten Jahr aufgrund seiner Arbeit, seiner Freundin und der Schwierigkeit des Grenzübergangs durch die Covid-19-Pandemie der Schwerpunkt nach Österreich verschoben haben mag. Seit März 2021 lebt er aber wieder bei seinen Eltern in Deutschland, um den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens abzuwarten. Soweit sein Freundeskreis und seine Beziehung betroffen sind, mag ein Aufenthaltsverbot die Kontakte zwar leicht erschweren, aufgrund der räumlichen Nähe und der (abgesehen von Zeiten der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen generell vorhandenen) Reisefreiheit im Schengenraum können die Freundschaften und die Beziehung zu seiner Freundin aufrechterhalten werden, auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein mag, an jedem Fest seines Freundeskreises teilzunehmen. Diese Einschränkung muss er aufgrund seiner Straftat in Kauf nehmen. Den schwersten Eingriff in sein Privatleben (Familienleben führt er im Bundesgebiet keines) stellt zweifelsohne die Notwendigkeit dar, seine aktuelle Stelle bei einem Reifenhändler in XXXX aufgeben zu müssen. Bei allem Verständnis dafür, dass gerade der strukturierte Alltag eines Berufslebens Stabilität gibt, reicht dies dennoch nicht aus, um das daraus resultierende Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse überwiegen zu lassen. Den schwersten Eingriff in sein Privatleben (Familienleben führt er im Bundesgebiet keines) stellt zweifelsohne die Notwendigkeit dar, seine aktuelle Stelle bei einem Reifenhändler in römisch 40 aufgeben zu müssen. Bei allem Verständnis dafür, dass gerade der strukturierte Alltag eines Berufslebens Stabilität gibt, reicht dies dennoch nicht aus, um das daraus resultierende Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse überwiegen zu lassen. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Der mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben ist daher nicht unverhältnismäßig. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Der mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben ist daher nicht unverhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot war spruchgemäß auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 (in der seit
- Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 (in der seit
- Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Diesen höchstgerichtlich dargestellten Anforderungen wurde die belangte Behörde nicht gerecht; sie unterließ es darzulegen, aus welchen Gründen die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers notwendig ist, es wurde nur auf die allgemeinen Ausführungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes verweisen. Auch wenn ein Zeitraum von zwei Jahren als notwendig erachtet wird, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von keiner unmittelbaren schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Dem Beschwerdeführer soll daher Gelegenheit gewährt werden, seine Angelegenheiten im Bundesgebiet, insbesondere auch hinsichtlich seiner Anstellung und der (noch ausständigen) Abmeldung seines früheren Wohnsitzes, zu regeln. Dem Beschwerdeführer war daher ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG zu gewähren.Dem Beschwerdeführer war daher ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu gewähren. Mit Teilerkenntnis vom 26.02.2021 wurde der Beschwerde bereits die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zuerkannt, so dass sich ein weiterer Abspruch über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids erübrigt.Mit Teilerkenntnis vom 26.02.2021 wurde der Beschwerde bereits die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zuerkannt, so dass sich ein weiterer Abspruch über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids erübrigt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239571.1.01