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{'item': 'I405 1246207-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlI405 1246207-6 SpruchI405 1246207-6/2E, I405 1246207-6/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Artikel 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl

G. Dem Antrag legte der BF die Kopie seiner Asylkarte, einer „Declaration of Age“, einer Benützungsvereinbarung, eines Identitätsnachweises beim Meldeamt, eines Arbeitsvorvertrages sowie der Geburtsurkunde seiner Tochter bei. 6.1. Am 21.05.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Dem Antrag legte der BF die Kopie seiner Asylkarte, einer „Declaration of Age“, einer Benützungsvereinbarung, eines Identitätsnachweises beim Meldeamt, eines Arbeitsvorvertrages sowie der Geburtsurkunde seiner Tochter bei. 6.

  1. Am 24.08.2020 stellte der BF auch einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokuments gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV. 6.
  2. Am 24.08.2020 stellte der BF auch einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokuments gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. 6.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gem. § 58 Abs 10 Asyl

G zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des BVwG vom 18.11.2019, Zl. I407 1246207-5/5E ergeben hätten, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. 6.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des BVwG vom 18.11.2019, Zl. I407 1246207-5/5E ergeben hätten, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. 6.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen, Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
  4. Gemäß 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.
  5. Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 2.
  6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).2.
  7. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl

G 2005 vom 21.05.2019 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl

G 2005 vom 21.05.2019 durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084). 2.3. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK2.3. Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise: [...]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt [...]
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [...]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. [...]
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise: Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. [...] § 7 AsylG-DV lautet:Paragraph 7, AsylG-DV lautet: Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 7.
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 7,
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 4 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, AsylG-DV lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 2.
  1. Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. dazu bereits ebenso unmissverständlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314). 2.
  2. Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche dazu bereits ebenso unmissverständlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314). 2.
  3. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde über den Antrag des BF vom 24.08.2020 auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV nicht abgesprochen. Das völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. 2.
  4. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde über den Antrag des BF vom 24.08.2020 auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV nicht abgesprochen. Das völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Des Weiteren ist auffallend, dass die belangte Behörde als Vergleichsentscheidung hinsichtlich einer Änderung des Privat- und Familienlebens des BF die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2019, Zl. I407 1246207-5/5E, herangezogen hat, was gegenständlich jedoch als Vergleich nicht tauglich ist, zumal darin über eine Rückkehrentscheidung nicht abgesprochen wurde. Vielmehr wäre die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2018, Zl. I415 1246207-4/3E, als Vergleichsmaßstab heranzuziehen gewesen, mit welcher über eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot abgesprochen wurde.Des Weiteren ist auffallend, dass die belangte Behörde als Vergleichsentscheidung hinsichtlich einer Änderung des Privat- und Familienlebens des BF die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2019, Zl. I407 1246207-5/5E, herangezogen hat, was gegenständlich jedoch als Vergleich nicht tauglich ist, zumal darin über eine Rückkehrentscheidung nicht abgesprochen wurde. Vielmehr wäre die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2018, Zl. I415 1246207-4/3E, als Vergleichsmaßstab heranzuziehen gewesen, mit welcher über eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot abgesprochen wurde. Die belangte Behörde wird sich daher im weiter zu führenden Verfahren mit dem Antrag auf Heilung vom Erfordernis des § 8 AsylG-DV auseinanderzusetzen haben und darüber auch formell abzusprechen haben. Darüber hinaus wird sie wie dargelegt hinsichtlich des Antrages gem. § 55 AsylG vom 21.05.2019 als Vergleichsmaßstab die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2018, Zl. I415 1246207-4/3E, heranzuziehen haben. Des Weiteren wird die belangte Behörde aufgrund des verstrichenen Zeitraumes seit der Stellung des gegenständlichen Antrages gem. § 55 AsylG am 21.05.2019 geeignete Ermittlungen zur Aktualität des Privat- und Familienlebens des BF durchzuführen haben, um sodann zu einer Entscheidungsfindung zu gelangen. Die belangte Behörde wird sich daher im weiter zu führenden Verfahren mit dem Antrag auf Heilung vom Erfordernis des Paragraph 8, AsylG-DV auseinanderzusetzen haben und darüber auch formell abzusprechen haben. Darüber hinaus wird sie wie dargelegt hinsichtlich des Antrages gem. Paragraph 55, AsylG vom 21.05.2019 als Vergleichsmaßstab die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2018, Zl. I415 1246207-4/3E, heranzuziehen haben. Des Weiteren wird die belangte Behörde aufgrund des verstrichenen Zeitraumes seit der Stellung des gegenständlichen Antrages gem. Paragraph 55, AsylG am 21.05.2019 geeignete Ermittlungen zur Aktualität des Privat- und Familienlebens des BF durchzuführen haben, um sodann zu einer Entscheidungsfindung zu gelangen. 2.
  5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.2.
  6. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I405.1246207.6.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.