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{'item': 'I422 2129677-4'}

Obsah (11)Art 133§ 55§ 4§ 58§ 10§ 52§ 8§ 5§ 28§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlI422 2129677-4 Spruch, I422 2129677-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, GZ: I403 2129677-1/6E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Mit Schriftsatz vom 19.04.2018, eingelangt am 23.04.2018, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederaufnahme mit Beschluss vom 18.06.2018, GZ: I403 2129677-3/7E als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Mit Formularvordruck vom 08.07.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.07.2020, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels

§ 4Abs. 1 Z 2 und Z 3 Asyl

G-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft ihm auch keinen Reisepass ausstellen könne.Mit Formularvordruck vom 08.07.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.07.2020, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft ihm auch keinen Reisepass ausstellen könne. Mit Bescheid vom 03.11.2020, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) Zugleich wies sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Des Weiteren erließ sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt III.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt IV.) und räumte ihm für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 03.11.2020, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich wies sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren erließ sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch vier.) und räumte ihm für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 31.03.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der im April 2015 in die Europäische Union eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Benin (Edo) und christlichen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist weitsichtig (Hyperopie) und leidet an einer durch Magensaftrückfluss verursachten Entzündung des unteren Teils der Speiseröhre (Refluxösophagitis) und besteht bei ihm der Verdacht auf Tuberkulose. Am 23.05.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer beidseitigen Operation des Hallux valgus. Der postoperative Verlauf gestaltete sich völlig unauffällig. Gegenwärtig verursacht ihm eine Großzehengrundgelenksarthrose links nach wie vor Schmerzen beim Gehen und bei Druck. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht gegeben und gehört der Beschwerdeführer auch nicht einer COVID-19-Risikogruppe an. Die Leiden des Beschwerdeführers werden gegenwärtig behandelt. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wurde im Dorf XXXX , im Bezirk Edo State geboren. Er wuchs in Nigeria auf, besuchte dort rund vier Jahre lang die Grundschule und erlernte anschließend den Beruf des Fliesenlegers, wobei er als solcher jedoch nicht tätig wurde. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat rund ein bis zwei Jahre lang als Verkäufer („sales boy“) tätig und verkaufte dabei Ersatzteile für Autos. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben und er hat keine Geschwister. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anbindungen an seinen Herkunftsstaat in Form einer dort lebenden Tante väterlicherseits. Ihr Aufenthalt ist ihm jedoch unbekannt und besteht auch kein aufrechter Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wurde im Dorf römisch 40 , im Bezirk Edo State geboren. Er wuchs in Nigeria auf, besuchte dort rund vier Jahre lang die Grundschule und erlernte anschließend den Beruf des Fliesenlegers, wobei er als solcher jedoch nicht tätig wurde. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat rund ein bis zwei Jahre lang als Verkäufer („sales boy“) tätig und verkaufte dabei Ersatzteile für Autos. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben und er hat keine Geschwister. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anbindungen an seinen Herkunftsstaat in Form einer dort lebenden Tante väterlicherseits. Ihr Aufenthalt ist ihm jedoch unbekannt und besteht auch kein aufrechter Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 20.05.2015 in das Bundesgebiet ein und hält er sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Spätestens mit der rechtkräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht vom 23.08.2016 kommt ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen und leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Ein Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist jedoch zu bejahen. Der Beschwerdeführer besuchte bislang keinen Deutschkurs und eignete er sich seine Deutschkenntnisse in Eigenstudium online über das Internet an. Am 06.02.2018 schloss der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung im Niveau A2 ab, allerdings ist mit dem Beschwerdeführer eine Kommunikation auf Deutsch kaum möglich. Der Beschwerdeführer ist um eine berufliche Integration bemüht. Er verdient sich seit Ende August 2016 seinen Unterhalt in Österreich durch den Verkauf von Straßenzeitungen. Zunächst kolportierte er die Straßenzeitung „ XXXX “ und nach deren Einstellung wurde ab Jänner 2020 für die Straßenzeitung „ XXXX “ tätig. Als solches bringt er monatlich zwischen 300 bis 400 Euro ins Verdienen. Am 02.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer – dessen Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überschreiten – bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ein „Opting-in“ in der Krankenversicherung und resultieren daraus seit 02.07.2020 eine Pflichtversicherung zur Krankenversicherung nach dem GSVG und eine Unfallversicherung nach dem ASVG. Mit Stand 23.01.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beiträge zur Versicherungspflicht nach dem GSVG und dem ASVG im Zahlungsrückstand und haftete mit Stichtag 23.01.2021 bei der Gesundheitskasse ein offener Betrag in der Höhe von 252,97 Euro aus. Zudem verfügt der Beschwerdeführer seit März 2021 über einen befristeten Arbeits-Vorvertrag als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden in einer oberösterreichischen Mühle. Aus seiner beruflichen Tätigkeit als Zeitungsverkäufer hat der Beschwerdeführer viele Bekanntschaften erworben, die dem Beschwerdeführer ein positives Erscheinungsbild attestieren. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 2015 Mitglied der Pfingstgemeinde „The Light of God Ministries“ und nimmt sonntags an den Messen der Kirchengemeinschaft teil. Vor Beginn der COVID-19-Pandemie spielte der Beschwerdeführer zudem regelmäßig am Dienstagabend Fußball. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen und leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Ein Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist jedoch zu bejahen. Der Beschwerdeführer besuchte bislang keinen Deutschkurs und eignete er sich seine Deutschkenntnisse in Eigenstudium online über das Internet an. Am 06.02.2018 schloss der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung im Niveau A2 ab, allerdings ist mit dem Beschwerdeführer eine Kommunikation auf Deutsch kaum möglich. Der Beschwerdeführer ist um eine berufliche Integration bemüht. Er verdient sich seit Ende August 2016 seinen Unterhalt in Österreich durch den Verkauf von Straßenzeitungen. Zunächst kolportierte er die Straßenzeitung „ römisch 40 “ und nach deren Einstellung wurde ab Jänner 2020 für die Straßenzeitung „ römisch 40 “ tätig. Als solches bringt er monatlich zwischen 300 bis 400 Euro ins Verdienen. Am 02.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer – dessen Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überschreiten – bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ein „Opting-in“ in der Krankenversicherung und resultieren daraus seit 02.07.2020 eine Pflichtversicherung zur Krankenversicherung nach dem GSVG und eine Unfallversicherung nach dem ASVG. Mit Stand 23.01.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beiträge zur Versicherungspflicht nach dem GSVG und dem ASVG im Zahlungsrückstand und haftete mit Stichtag 23.01.2021 bei der Gesundheitskasse ein offener Betrag in der Höhe von 252,97 Euro aus. Zudem verfügt der Beschwerdeführer seit März 2021 über einen befristeten Arbeits-Vorvertrag als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden in einer oberösterreichischen Mühle. Aus seiner beruflichen Tätigkeit als Zeitungsverkäufer hat der Beschwerdeführer viele Bekanntschaften erworben, die dem Beschwerdeführer ein positives Erscheinungsbild attestieren. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 2015 Mitglied der Pfingstgemeinde „The Light of God Ministries“ und nimmt sonntags an den Messen der Kirchengemeinschaft teil. Vor Beginn der COVID-19-Pandemie spielte der Beschwerdeführer zudem regelmäßig am Dienstagabend Fußball. Bis zum 28.03.2018 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Das Asylansuchen des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 wurde im Rechtsmittelweg rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer hat seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht entsprochen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Von sich aus wurde der Beschwerdeführer noch nicht bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorstellig und hat er aus eigenem Antrieb dort bislang nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes angesucht. Er wirkte auch nicht an der behördlichen Anordnung zur Identitätsfeststellung und an der Beschaffung von Reisedokumenten mit. So kam er einer Ladung zur Identitätsprüfung in einer Dienststelle der belangen Behörde am 10.03.2017 nicht nach. Einer in weiterer Folge mit Bescheid der belangten Behörde auferlegten Verpflichtung zum Erscheinen am 02.03.2018 kam er ebenso nicht nach. Er wurde folglich anschließend neuerlich für den 23.03.2018 geladen und für den 10.04.2018, wo sein Rechtsvertreter keine Zeit hatte, sowie aus letztgenanntem Grund für 08.05.
  3. Dem folgte eine Ladung zur Abklärung der Identität des Beschwerdeführers durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörden für den 11.01.2019 und zuletzt für den 30.07.2020 und kam er diesen beiden Ladungen ebenfalls nicht nach. Am 19.04.2018 brachte er betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren einen Wiederaufnahmeantrag ein, der seitens des Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer legte im Administrativerfahren bislang weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein sonstiges diesen gleichzuhaltenden Dokumenten im Original vor. Die Beschaffung dieser Dokumente ist für den Beschwerdeführer nachweislich nicht unmöglich oder unzumutbar. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es sind bei der Rückkehr nach Nigeria in Bezug auf seine Person auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitiger Probleme bekannt. 1.
  4. Zur Situation in Nigeria: Zur Lage im Herkunftsstaat werden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020 festgestellt: Sicherheitslage: Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insur- genz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vergleiche EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vergleiche Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vergleiche AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insur- genz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020). In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020). In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna

(894), Zamfara
(858), und Katsina
(644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(3), Kebbi
(4), Kano
(6), Jigawa
(15)(CFR 2020). Allgemeine Menschenrechtlage: Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA 16.1.2020).Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Artikel 33, der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA 16.1.2020). Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 24.5.2019a; vgl. GIZ 9.2020a), vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 9.2020a). Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden. Die Gleichstellung von Angehörigen sexueller Minderheiten wird gesetzlich verweigert, homosexuelle Handlungen sind mit schweren Strafen belegt (AA 24.5.2019a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 9.2020a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020).Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 24.5.2019a; vergleiche GIZ 9.2020a), vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 9.2020a). Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden. Die Gleichstellung von Angehörigen sexueller Minderheiten wird gesetzlich verweigert, homosexuelle Handlungen sind mit schweren Strafen belegt (AA 24.5.2019a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 9.2020a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 16.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, und diese sind auch in der Verfassung als einklagbar verankert. Dessen ungeachtet bleiben viele Probleme ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2019). Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 9.2020a). Grundversorgung: Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c). Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019). Medizinische Versorgung: Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019). Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Rückkehr: Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Covid-19 Pandemie: Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten (rund 62.000) geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19- Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis vier Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abzuschätzen (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 Prozent gerechnet. In der

  1. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 Prozent erwartet (WKO 14.9.2020). Mit Stand 09.04.2021 verzeichnete Nigeria laut WHO 163.581 bestätigte COVID-19 Fälle, 83 Neuerkrankungen im Vergleich zum Vortag sowie 2.058 Todesfälle. Mit der Impfung der Bevölkerung wurde bereits begonnen und wurden 923.623 Impfdosen verabreicht.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.07.2020, der Antragsbegründung und den beigelegten Unterlagen, dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 03.09.2020, dem bekämpften Bescheid und der Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.03.2021 sowie der belangten Behörde vom 26.03.2021 und der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.03.
  4. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu I403 2129677-1, I419 2129677-2 sowie I403 2129677-
  5. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) sowie des Strafregisters der Republik Österreich eingeholt. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, beruhen auf seinen Angaben im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und sind dem Gerichtsakt zu I403 2129677-1 zu entnehmen. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in den bisher geführten Verfahren und andererseits auf den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Diese umfassen eine Voruntersuchung des Landesklinikums XXXX vom 27.04.2016, einer Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 18.05.2016 und eine Terminbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 26.07.
  7. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeführers zur Vorlage aktueller medizinischer Befunde aufgefordert. Dabei legte er in seiner Stellungnahme vom 24.03.2021 ein auf lautendes und mit 17.11.2020 datierendes Patientenblatt eines Arztes für Allgemeinmedizin vor. Diesem ließen sich die in den Feststellungen getroffenen physischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers entnehmen. Dem Patientenblatt war auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als Dauermedikation die Medikamente Isozid-Tabletten 100 mg, Mexalen-Tabletten 500 mg und das Antibiotikum Minostad verschrieben wurden. Des Weiteren ergibt sich aus dem Patientenblatt, dass im zur Behandlung seiner Schmerzen im Fuß- bzw. Beinbereich die lokale Anwendung nichtsteroidaler Antirheumatika (Medikamente mit schmerzlindernden und entzündungshemmenden Wirkstoffen) und das Tragen von festem Schuhwerk angeraten wurde und eine operative Behandlung als nicht sinnvoll erachtet wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zuletzt im Dezember beim seinen ihm behandelnden Hausarzt gewesen sei und sich an den Befunden vom November 2020 und den verschriebenen Medikamenten nichts geändert habe. Bei den von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamente Esomeprazol- Ratiopharm (Wirkstoff Esomeprazol), Diclobene Gel (Wirkstoff Diclofenac-Natrium), Diclobene Filmtabletten 50 mg (Wirkstoff Diclofenac-Natrium), Pantoprazol Actavis 40 mg, Novalgin (Filmtabletten, Wikstoff Metamizol-Natrium), Ibumetin Forte 400g Filmtabletten (Wirkstoff Ibuprofen), Pantoloc 40 mg, Voltaren Retard 100 mg (Wirkstoff Diclofenac-Natrium), Augentropfen Weleda (Euphrasia D3 Augentropfen), Mexalen 500 mg Filmtabletten (Wirkstoff Paracetamol), Seractil 300 mg (Wirkstoff Dexibuprofen), Seractil 400 mg (Wirkstoff Dexibuprofen) handelt es sich Medikamente mit schmerzstillenden und fiebersenkenden Wirkstoffen, zur Regulierung der Magensäure und der Behandlung von Sodbrennen bzw. einem Magenschutz und rezeptfreien Augentropfen. Aus der Einsichtnahme in die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppen angehört. Aus der Zusammenschau seines Alters und seiner (bisherigen) beruflichen Tätigkeit ergibt sich die Feststellung zu seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in den bisher geführten Verfahren und andererseits auf den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Diese umfassen eine Voruntersuchung des Landesklinikums römisch 40 vom 27.04.2016, einer Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 18.05.2016 und eine Terminbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 26.07.
  8. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeführers zur Vorlage aktueller medizinischer Befunde aufgefordert. Dabei legte er in seiner Stellungnahme vom 24.03.2021 ein auf lautendes und mit 17.11.2020 datierendes Patientenblatt eines Arztes für Allgemeinmedizin vor. Diesem ließen sich die in den Feststellungen getroffenen physischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers entnehmen. Dem Patientenblatt war auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als Dauermedikation die Medikamente Isozid-Tabletten 100 mg, Mexalen-Tabletten 500 mg und das Antibiotikum Minostad verschrieben wurden. Des Weiteren ergibt sich aus dem Patientenblatt, dass im zur Behandlung seiner Schmerzen im Fuß- bzw. Beinbereich die lokale Anwendung nichtsteroidaler Antirheumatika (Medikamente mit schmerzlindernden und entzündungshemmenden Wirkstoffen) und das Tragen von festem Schuhwerk angeraten wurde und eine operative Behandlung als nicht sinnvoll erachtet wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zuletzt im Dezember beim seinen ihm behandelnden Hausarzt gewesen sei und sich an den Befunden vom November 2020 und den verschriebenen Medikamenten nichts geändert habe. Bei den von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamente Esomeprazol- Ratiopharm (Wirkstoff Esomeprazol), Diclobene Gel (Wirkstoff Diclofenac-Natrium), Diclobene Filmtabletten 50 mg (Wirkstoff Diclofenac-Natrium), Pantoprazol Actavis 40 mg, Novalgin (Filmtabletten, Wikstoff Metamizol-Natrium), Ibumetin Forte 400g Filmtabletten (Wirkstoff Ibuprofen), Pantoloc 40 mg, Voltaren Retard 100 mg (Wirkstoff Diclofenac-Natrium), Augentropfen Weleda (Euphrasia D3 Augentropfen), Mexalen 500 mg Filmtabletten (Wirkstoff Paracetamol), Seractil 300 mg (Wirkstoff Dexibuprofen), Seractil 400 mg (Wirkstoff Dexibuprofen) handelt es sich Medikamente mit schmerzstillenden und fiebersenkenden Wirkstoffen, zur Regulierung der Magensäure und der Behandlung von Sodbrennen bzw. einem Magenschutz und rezeptfreien Augentropfen. Aus der Einsichtnahme in die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppen angehört. Aus der Zusammenschau seines Alters und seiner (bisherigen) beruflichen Tätigkeit ergibt sich die Feststellung zu seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Auf seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.03.2021 basieren die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Herkunft und der Schul- und Berufsausbildung sowie dem bisherigen Verdienst in seinem Herkunftsstaat. Aus den Angaben im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht resultieren die Feststellungen zu seiner familiären Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und dem Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechtes ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und der Gerichtsakten und bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2021, dass er das Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise nicht mehr verlassen und sich hier durchgehend aufgehalten habe. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen verfügt und keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, basiert auf seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht vom 31.03.
  9. Aus seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von rund sechs Jahren resultiert zweifelsfrei ein Privatleben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den von ihm gesetzten integrativen Schritten fußen einerseits auf den von ihm im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumenten sowie aus seinen Angaben in seinen Stellungnahmen und seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Aus der Einsichtnahme in einen aktuellen GVS-Auszug ergeben sich die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch einen aktuellen Auszug des Strafregisterauszuges bestätigt. Aus dem vorliegenden Gerichtsakt zu I403 2129677-1 und der Einsichtnahme in das IZR gründet sich die Feststellung zu seinem bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrag. Dass er diesbezüglich am 19.04.2018 einen Wiederaufnahmeantrag einbrachte und dieser seitens des Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde, basiert ebenfalls auf einem aktuellen IZR-Auszug und der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu I403 2129677-
  10. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht entsprochen hat und er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, bestätigte er zuletzt bei seiner mündlichen Verhandlung vom 31.03.
  11. Ebenso brachte er in dieser mündlichen Verhandlung vor, dass er keinen Reisepass besitze. Einen solchen habe er bei der nigerianischen Botschaft in Wien auch nicht beantragt und sei er noch nie bei der nigerianischen Botschaft in Wien vorstellig geworden. Dies deshalb, weil er nichts mehr mit Nigeria zu tun habe wollen. Aus dem Inhalt des Gerichtsaktes zu I419 2129677-2 ergeben sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mehrfach Ladungen zur Identitätsprüfung nicht nachkam und er somit an seiner Identitätsfeststellung und der Beschaffung von Reisedokumente nicht mitwirkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschaffung von Ersatzreisedokumente für den Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar sind, waren aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ableitbar. Zunächst ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gericht, dass über die nigerianische Botschaft in Wien Reisepässe bezogen werden können bzw. die Botschaft Reisepässe ausstellt (https://portal.immigration.gov.ng/index.htm). Allerdings wurde der Beschwerdeführer von sich aus noch nicht bei der nigerianischen Botschaft in Österreich vorstellig und hat er bei seinen Vertretungsbehörden bislang auch keine identitätsbezeugenden Dokumente oder ein Reisedokument beantragt. Ebenso vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Frage, weshalb genau ihm die nigerianische Botschaft keinen Reisepass ausstellen solle, nicht zu begründen, wenn er dahingehend ausführt, dass er es nicht wisse, da er ja noch nie bei der nigerianischen Botschaft gewesen sei. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er „noch nie“ einen Reisepass beantragt habe und auch noch nie vor der nigerianischen Botschaft in Österreich vorstellig wurde in Zusammenschau mit seiner Einstellung („Ich möchte nichts mehr mit dem Land (Anmerkung: „Nigeria“) zu tun haben), geht auch der Beschwerdeeinwand – wonach die Annahme der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses bemüht habe, als verfehlt herausstelle – ins Leere. Aber auch die Ausführung in seiner Antragsbegründung vom 08.07.2020, dass die nigerianische Botschaft keine Reisepässe ausstelle und der Beschwerdeeinwand, dass die nigerianische Botschaft nicht gewillt sei, ihm eine(n) Reisepass (oder eine sonstige Identitätsbestätigung) auszustellen, erweist sich als nicht zutreffend. In seiner Antragsbegründung vom 08.07.2020 wird zwar auf eine „aktenkundige Bestätigung“ verwiesen. Eine solche Bestätigung oder ein sonstiges Schreiben mit derartigem Inhalt, ließ sich jedoch weder aus dem gegenständlichen Verfahren noch – nach Durchsicht der Gerichtsakten zu I403 2129677-1, I419 2129677-2 sowie I403 2129677-3 – aus den vorangegangenen Verfahren entnehmen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung, was sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zuletzt auch aus den Angaben des Beschwerdeführers bestätigte. So sei er bisher nie vor den nigerianischen Vertretungsbehörden in Österreich vorstellig geworden und habe er auch nie ein Schreiben der nigerianischen Botschaft erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden wäre, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, GZ: I403 2129677-1/6E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringt. Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz auf seinen Gesundheitszustand verweist und eine sich daraus ergebende eingeschränkte Erwerbsfähigkeit geltend macht, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine entscheidungswesentlichen Veränderungen vorgebracht wurden und wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, GZ: I403 2129677-1/6E mitberücksichtigt. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten zudem ergibt, sind fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken erhältlich, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac, sodass eine Behandlung auch in seinem Herkunftsstaat fortgeführt werden kann. Soweit im Beschwerdeschriftsatz und in seiner Stellungnahme vom 24.03.2021 moniert wird, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer einschränkten Erwerbsmöglichkeit führe, geht dieser Beschwerdeeinwand aufgrund der erhältlichen Schmerzmittel und der generellen Behandlungsmöglichkeiten ins Leere. Durch die Aufnahme einer Beschäftigung sollte er zudem zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und folglich auch zum Erwerb der notwendigen Medikamente imstande sein. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, GZ: I403 2129677-1/6E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringt. Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz auf seinen Gesundheitszustand verweist und eine sich daraus ergebende eingeschränkte Erwerbsfähigkeit geltend macht, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine entscheidungswesentlichen Veränderungen vorgebracht wurden und wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, GZ: I403 2129677-1/6E mitberücksichtigt. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten zudem ergibt, sind fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken erhältlich, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac, sodass eine Behandlung auch in seinem Herkunftsstaat fortgeführt werden kann. Soweit im Beschwerdeschriftsatz und in seiner Stellungnahme vom 24.03.2021 moniert wird, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer einschränkten Erwerbsmöglichkeit führe, geht dieser Beschwerdeeinwand aufgrund der erhältlichen Schmerzmittel und der generellen Behandlungsmöglichkeiten ins Leere. Durch die Aufnahme einer Beschäftigung sollte er zudem zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und folglich auch zum Erwerb der notwendigen Medikamente imstande sein. 1.
  12. Zur Situation in Nigeria und zur COVID-19-Pandemie: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 23.11.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte vorab im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt und trat er diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Die COVID-19-Werte ergeben sich aus einer Abfrage der WHO. Auf die monierte Unmöglichkeit einer Rückkehr aufgrund von COVID-19 wurde unter Einbeziehung der aktuellen und offiziellen Auskünfte des nigerianischen Gesundheitsministeriums und der nigerianischen Gesundheitsbehörden sowie der WHO Rücksicht genommen und stellt sich die Situation in Nigeria im Vergleich zu Österreich diesbezüglich nicht wesentlich schlechter dar.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  14. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  15. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 4Abs. 1 Asyl

G-Durchführungsverordnung (AsylG-DV 2005) kann die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung (AsylG-DV 2005) kann die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 4Abs. 2 Asyl

G-DV 2005 hat die Behörde – beabsichtigt sie den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen – darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 hat die Behörde – beabsichtigt sie den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen – darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 ist, kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach,

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist, kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach,

  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist daher lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 („Aufenthaltsberechtigung“) zu Recht zurückgewiesen hat.Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist daher lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung“) zu Recht zurückgewiesen hat.

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage von Reisepass und Geburtsurkunde) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit (und damit die Vorlage von Reisepass und Geburtsurkunde) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Wie nachstehend unter Punkt 3.

  1. gezeigt wird, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 aber gegenständlich nicht vor.Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Wie nachstehend unter Punkt 3.
  2. gezeigt wird, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 aber gegenständlich nicht vor.

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Fallgegenständlich stellte der Beschwerdeführer zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 einen Mängelheilungsantrag

4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft auch keinen Reisepass ausstellen könne. Zudem weise er eine Integrationsverfestigung auf und halte er sich seit mehreren Jahren legal im Bundesgebiet auf. Fallgegenständlich stellte der Beschwerdeführer zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Mängelheilungsantrag

4 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft auch keinen Reisepass ausstellen könne. Zudem weise er eine Integrationsverfestigung auf und halte er sich seit mehreren Jahren legal im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Die Begründung, dass die nigerianische Botschaft keine Reisepässe ausstelle und der Beschwerdeeinwand, dass die nigerianische Botschaft nicht gewillt sei, ihm ein Reisedokument auszustellen, geht ins Leere. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. ausführlich dargelegt, ergibt sich zunächst aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, dass die nigerianische Botschaft Reisepässe ausstellt und ergaben sich keinerlei (begründete) Anhaltspunkte dafür, weshalb dem Beschwerdeführer dem Grunde nach kein Reisepass seitens der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt werden sollte oder könnte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch von sich aus nicht bei der nigerianischen Botschaft in Wien vorstellig und hat er die Ausstellung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft in Wien auch nie beantragt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer den mehrfachen Aufforderungen und Ladungen der belangten Behörde zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Botschaft bislang immer fernblieb und er somit an seiner Identitätsfeststellung und die Erlangung und Ausstellung Heimreisezertifikates bewusst nicht mitwirkte. Aber auch in Hinblick auf die Beibringung einer Geburtsurkunde oder eines dem gleichzuhaltenden Dokument verwies der Beschwerdeführer im Administrativverfahren lediglich darauf, dass er seine Heimat ohne Dokumente verlassen habe und dass alle Dokumente, die er je besessen habe, vernichtet worden wären. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers mit seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einstellung, dass er mit seinem Herkunftsstaat nichts mehr zu tun haben und nicht mehr nach Nigeria zurückkehren zu wollen, zeigt dies deutlich, dass er die Erlangung eines Heimreisezertifikates oder eines Reisedokumentes bewusst vereitelt. Es belegt aber nicht, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde oder einem dem gleichzuhaltenden Dokument für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach auch

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihm deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach auch

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihm deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war. Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 überdies zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, stellen die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente und vor allem seine Nichtbefolgung der Ladung zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation durch die nigerianische Botschaft und somit – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt dies eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung.Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 überdies zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, stellen die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente und vor allem seine Nichtbefolgung der Ladung zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation durch die nigerianische Botschaft und somit – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt dies eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Wird

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet verfügt. Somit bleibt zu prüfen, inwieweit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erfolgt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Somit bleibt zu prüfen, inwieweit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erfolgt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet – im Mai 2015 – seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen und ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet – im Mai 2015 – seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen und ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Berücksichtigt wird im Hinblick auf die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zunächst, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Des Weiteren wurde sein Asylantrag von Mai 2015 bereits ein Jahr später im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab diesem Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein und relativiert dies seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrags mit 23.08.2016 kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthaltes der Nichtbeachtung seiner Ausreiseverpflichtung aber auch seine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Der Beschwerdeeinwand, dass er „seit nunmehr vier Jahren ‚geduldet‘“ werde, ist überdies nicht korrekt. Eine Duldung liegt nämlich nur dann vor, wenn Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen insbesondere zum Verhalten des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Mitwirkung an der Identitätsfeststellung und der Erlangung eines Heimreisezertifikates kann im gegenständlichen Fall nicht von der Unmöglichkeit seiner Abschiebung und einer Duldung seiner Person ausgegangen werden.Berücksichtigt wird im Hinblick auf die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zunächst, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Des Weiteren wurde sein Asylantrag von Mai 2015 bereits ein Jahr später im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab diesem Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein und relativiert dies seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrags mit 23.08.2016 kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthaltes der Nichtbeachtung seiner Ausreiseverpflichtung aber auch seine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Der Beschwerdeeinwand, dass er „seit nunmehr vier Jahren ‚geduldet‘“ werde, ist überdies nicht korrekt. Eine Duldung liegt nämlich nur dann vor, wenn Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen insbesondere zum Verhalten des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Mitwirkung an der Identitätsfeststellung und der Erlangung eines Heimreisezertifikates kann im gegenständlichen Fall nicht von der Unmöglichkeit seiner Abschiebung und einer Duldung seiner Person ausgegangen werden. Für die Schutzwürdigkeit des Privatlebens spielt zwar die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich. Es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).Für die Schutzwürdigkeit des Privatlebens spielt zwar die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich. Es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund sechs Jahren vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht von einer sprachlichen Integration überzeugen. Nachweislich absolvierte der Beschwerdeführer im Februar 2018 beim ÖIF die Deutschprüfung im Niveau A2, allerdings war eine einfache und rudimentäre Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Ebenso erschöpfen sich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund sechs Jahren seine sozialen Anbindungen in ein überschaubares Maß. Aus seiner beruflichen Tätigkeit als Zeitungsverkäufer weist der Beschwerdeführer viele Bekanntschaften auf. Berücksichtigt wird auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2015 Mitglied einer Pfingstgemeinde ist und sonntags an den Messen der Kirchengemeinschaft teilnimmt und er vor Beginn der COVID-19-Pandemie regelmäßig am Dienstagabend Fußball. Diese Umstände sind in der Interessensabwägung positiv zu berücksichtigen, allerdings vermögen sie für sich alleine betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken. Positiv berücksichtigt wird auch das Bemühen des Beschwerdeführers um eine berufliche Integration, indem er seit Ende August 2016 ein Einkommen durch den Verkauf von Straßenzeitungen erwirtschaftet. Allerdings ist dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zum 28.03.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog und dass sein derzeitiges monatliches Einkommen zwischen rund 300 bis 400 Euro liegt. Aber auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einstellungszusage, vermag diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal diese mit 30.06.2021 befristet ist, die ersten vier Monate als Probezeit gelten und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwH).Im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund sechs Jahren vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht von einer sprachlichen Integration überzeugen. Nachweislich absolvierte der Beschwerdeführer im Februar 2018 beim ÖIF die Deutschprüfung im Niveau A2, allerdings war eine einfache und rudimentäre Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Ebenso erschöpfen sich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund sechs Jahren seine sozialen Anbindungen in ein überschaubares Maß. Aus seiner beruflichen Tätigkeit als Zeitungsverkäufer weist der Beschwerdeführer viele Bekanntschaften auf. Berücksichtigt wird auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2015 Mitglied einer Pfingstgemeinde ist und sonntags an den Messen der Kirchengemeinschaft teilnimmt und er vor Beginn der COVID-19-Pandemie regelmäßig am Dienstagabend Fußball. Diese Umstände sind in der Interessensabwägung positiv zu berücksichtigen, allerdings vermögen sie für sich alleine betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken. Positiv berücksichtigt wird auch das Bemühen des Beschwerdeführers um eine berufliche Integration, indem er seit Ende August 2016 ein Einkommen durch den Verkauf von Straßenzeitungen erwirtschaftet. Allerdings ist dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zum 28.03.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog und dass sein derzeitiges monatliches Einkommen zwischen rund 300 bis 400 Euro liegt. Aber auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einstellungszusage, vermag diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal diese mit 30.06.2021 befristet ist, die ersten vier Monate als Probezeit gelten und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwH). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0038). Im gegenständlichen Fall ergibt sich dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, zumal – wie umseits bereits unter Punkt 2.2. ausgeführt – die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits im Asylverfahren mitberücksichtigt wurde, keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und seine gesundheitlichen Probleme in Nigeria behandelbar sind.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0038). Im gegenständlichen Fall ergibt sich dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, zumal – wie umseits bereits unter Punkt 2.2. ausgeführt – die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits im Asylverfahren mitberücksichtigt wurde, keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und seine gesundheitlichen Probleme in Nigeria behandelbar sind. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung

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