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{'item': 'L502 2153952-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlL502 2153952-1 Spruch, L502 2153952-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen legte er nationale Identitätsdokumente als Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
  2. Am 18.07.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 08.03.2016 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
  4. Das Ergebnis einer am 09.03.2016 veranlassten urkundentechnischen Untersuchung eines von ihm vorgelegten Dienstausweises langte am 08.04.2016 beim BFA ein.
  5. Am 28.09.2016 wurden ihm länderkundliche Informationen des BFA übermittelt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. Eine Stellungnahme seines vormaligen anwaltlichen Vertreters dazu langte am 14.10.2016 beim BFA ein. Beigeschlossen waren Kopien verschiedener weiterer Beweismittel.
  6. Das BFA nahm Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Beweisthema der Antragsgründe des BF zum Akt.
  7. Das BFA veranlasste am 30.01.2017 die Übersetzung eines in arabischer Sprache verfassten, vom BF vorgelegten Beweismittels, die zu einem dem Akt nicht entnehmbaren Zeitpunkt dort einlangte.
  8. Am 10.03.2017 wurde er neuerlich beim BFA niederschriftlich einvernommen.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.03.2017 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.03.2017 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des seinem vormaligen Vertreter am 21.03.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 14.04.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des seinem vormaligen Vertreter am 21.03.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 14.04.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Unter einem erklärte der BF das vormalige Vertretungsverhältnis für beendet.
  3. Mit 24.04.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Das BVwG führte am 30.03.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit durch. Dabei wurden ihm auch ein Länderbericht zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
  5. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus XXXX in der südirakischen Provinz XXXX . Er besuchte dort für neun Jahre die Schule. Nachdem er für ein Jahr als Autowäscher tätig gewesen war, trat er 2005 in den Polizeidienst ein. In den ersten beiden Dienstjahren war er als Wachbeamter eingesetzt, in den Folgejahren bis 2015 als Fahrer eines Offiziers.Er stammt aus römisch 40 in der südirakischen Provinz römisch 40 . Er besuchte dort für neun Jahre die Schule. Nachdem er für ein Jahr als Autowäscher tätig gewesen war, trat er 2005 in den Polizeidienst ein. In den ersten beiden Dienstjahren war er als Wachbeamter eingesetzt, in den Folgejahren bis 2015 als Fahrer eines Offiziers. Er verließ XXXX im Juni 2015 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort trat er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union an und gelangte auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 17.07.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.Er verließ römisch 40 im Juni 2015 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort trat er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union an und gelangte auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 17.07.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Seine Eltern sowie zwei Brüder und vier Schwestern, die jeweils verheiratet sind, leben ebenso in XXXX wie seine Gattin und zwei aus der Ehe stammende minderjährige Söhne.Seine Eltern sowie zwei Brüder und vier Schwestern, die jeweils verheiratet sind, leben ebenso in römisch 40 wie seine Gattin und zwei aus der Ehe stammende minderjährige Söhne. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er hat im Selbststudium, durch seine sozialen Kontakte und durch Kursteilnahmen gute Deutschkenntnisse erworben und die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt. Er hat auch einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er ist seit Oktober 2018 bis dato als Haustechniker eines Hotels erwerbstätig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Er hat seine Heimatstadt im Juni 2015 verlassen und wurde nach seinem vorhergehenden freiwilligen Ausscheiden aus dem Polizeidienst mit Entscheidung seiner Dienstbehörde vom April 2016 aus diesem auch offiziell entlassen. Eine darüber hinaus gehende Sanktionierung seines Ausscheidens, so etwa die Verhängung einer Haftstrafe gegen ihn, ist nicht erfolgt. Er ist im Zusammenhang damit im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. 1.
  9. Die Provinz Dhi Qar grenzt im Norden an al-Wasit, im Osten an Maisan, im Osten und im Süden an Basra und im Westen an al-Muthanna, Samawah und al-Qadisiya. Die Hauptstadt ist XXXX h. Die Provinz umfasst fünf Bezirke: Al-Chibayish, XXXX , Al-Shatra, Al-Suq al-Shoyokh und Al-Rifai.1.
  10. Die Provinz Dhi Qar grenzt im Norden an al-Wasit, im Osten an Maisan, im Osten und im Süden an Basra und im Westen an al-Muthanna, Samawah und al-Qadisiya. Die Hauptstadt ist römisch 40 h. Die Provinz umfasst fünf Bezirke: Al-Chibayish, römisch 40 , Al-Shatra, Al-Suq al-Shoyokh und Al-Rifai. Schiitische Araber stellen die Mehrheit der Bevölkerung von XXXX . Ferner gibt es eine sunnitisch-arabische Minderheit und kleinere Gemeinschaften von Assyrern und chaldäischen Christen sowie Mandäern. Schiitische Araber stellen die Mehrheit der Bevölkerung von römisch 40 . Ferner gibt es eine sunnitisch-arabische Minderheit und kleinere Gemeinschaften von Assyrern und chaldäischen Christen sowie Mandäern. Für 2019 schätzte das irakische CSO (Zentrales Statistisches Amt) die Bevölkerung der Provinz auf 2 150 338 Einwohner. Die Wirtschaft ist agrarisch geprägt. Das Öffentliche Verteilungsprogramm zur Rationierung von Lebensmitteln hat die Erzeugung von Grundnahrungsmitteln unrentabel gemacht. Die vom Saddam-Regime betriebene Trockenlegung von Feuchtgebieten hat verheerende Folgen für traditionell betriebene(n) Fischerei und Ackerbau in den Feuchtgebieten. In der Provinz haben sich einige Ölraffinerien niedergelassen. Nach der Invasion von 2003 wurde die Provinz zum Spielball zwischen verschiedenen schiitischen Gruppierungen und Milizen, was zu Auseinandersetzungen führte. Nach einer Absprache zwischen Milizen und der irakischen Regierung war die Lage in der Provinz seit 2008 weitgehend friedlich. XXXX wurde nicht vom ISIL besetzt. Das Sicherheitsvakuum, das sich in den südlichen Provinzen auftat, als die Sicherheitskräfte 2014 in den Kampf gegen den ISIL im Zentral- und Nordirak entsandt wurden, öffnete Auseinandersetzungen zwischen Stämmen, kriminellen Aktivitäten und politisch motivierter Gewalt Tür und Tor.Nach der Invasion von 2003 wurde die Provinz zum Spielball zwischen verschiedenen schiitischen Gruppierungen und Milizen, was zu Auseinandersetzungen führte. Nach einer Absprache zwischen Milizen und der irakischen Regierung war die Lage in der Provinz seit 2008 weitgehend friedlich. römisch 40 wurde nicht vom ISIL besetzt. Das Sicherheitsvakuum, das sich in den südlichen Provinzen auftat, als die Sicherheitskräfte 2014 in den Kampf gegen den ISIL im Zentral- und Nordirak entsandt wurden, öffnete Auseinandersetzungen zwischen Stämmen, kriminellen Aktivitäten und politisch motivierter Gewalt Tür und Tor. Öffentliche Massenproteste haben Berichten zufolge in der ersten Oktoberwoche und dann erneut ab
  11. Oktober 2019 in XXXX und anderen südlichen Provinzen stattgefunden.Öffentliche Massenproteste haben Berichten zufolge in der ersten Oktoberwoche und dann erneut ab
  12. Oktober 2019 in römisch 40 und anderen südlichen Provinzen stattgefunden. (Quelle: EASO, Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; Oktober 2020) 1.
  13. Mitglieder der irakischen Polizei können jederzeit freiwillig aus dem Dienst ausscheiden. Die Folgen sind vorerst die Suspendierung und im Weiteren die (unehrenhafte) Entlassung, daneben der Verlust von Ansprüchen aus dem früheren Dienstverhältnis. (Quelle: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, AS 219-221)
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation an das BFA (siehe oben) sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  16. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur muslimischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF schon während des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er vor der Ausreise als Fahrer im Polizeidienst tätig war, erwies sich für das Gericht in einer Zusammenschau seiner Aussagen über den Verfahrensverlauf hinweg und dem von ihm vorgelegten Dienstausweis als glaubhaft. 2.3.
  17. Anlässlich seiner Erstbefragung am 18.07.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass er aus Angst vor dem IS aus der Heimat geflohen sei. Anlässlich seiner Einvernahme am 08.03.2016 vor dem BFA führte er aus, dass er im Polizeidienst als Fahrer eines Offiziers tätig war und während des Dienstes innerhalb eines Fahrzeugkonvois im März 2014 in Ramadi unter Beschuss geraten sei, wobei einige Kameraden von ihm den Tod fanden. Danach sei er nach Dhi Qar zurückgekehrt und habe den Dienst weiter bis zur Ausreise im Juni 2015 verrichtet. Er sei gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist, weil die Möglichkeiten für eine Ausreise nach Europa günstig waren. In seiner Stellungnahme vom 14.10.2016 gab er an, er sei im März 2014 nach Ramadi versetzt worden, dort hätte er im Dienst eine Waffe tragen müssen, was er aber nicht wollte, und sei er dort auch in Lebensgefahr gewesen. Nach seiner Ausreise sei sein Name auf eine einer behördlichen Entscheidung angeschlossene Liste gelangt und sei er daher von staatlicher Verfolgung bedroht. In seiner Einvernahme am 10.03.2017 gab er auf Vorhalt des wesentlichen Inhalts der og. Anfragebeantwortungen an, er befürchte von jenem Offizier getötet zu werden, für den er ehemals als Fahrer tätig war. Das als Beweismittel vorgelegte behördliche Schreiben habe ihm ein Freund, der für diese Behörde tätig sei, übermittelt. In seiner Beschwerde behauptete er darüber hinaus, dass im April 2017 Polizisten bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten, weil er sich vormals unerlaubt vom Dienst entfernt habe. 2.3.
  18. Bezugnehmend auf eine vorerst ins Treffen geführte Bedrohung durch den IS war aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die Frage einer allfälligen aktuellen Bedrohung für den BF durch den IS darauf abzustellen, dass sich die Lage gegenüber dem Jahr 2015 maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten (vgl. dazu auch oben die Feststellungen unter 1.3.).2.3.
  19. Bezugnehmend auf eine vorerst ins Treffen geführte Bedrohung durch den IS war aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die Frage einer allfälligen aktuellen Bedrohung für den BF durch den IS darauf abzustellen, dass sich die Lage gegenüber dem Jahr 2015 maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten vergleiche dazu auch oben die Feststellungen unter 1.3.). Im Lichte dessen kommt diesem Vorbringen aktuell keine Relevanz mehr zu und war schon deshalb eine drohende individuelle Verfolgung des BF durch Mitglieder des IS im Falle seiner Rückkehr zu verneinen. 2.3.
  20. Soweit er erstinstanzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf einen Vorfall im Dienst im März 2014 in Ramadi, bei dem einige seiner Kameraden den Tod fanden, verwies, war in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auf der Grundlage seiner Aussagen festzustellen, dass er in seiner engeren Heimat Dhi Qar seinen Dienst über ein Jahr lang weiter verrichtete, ehe er ausreiste. Ausgehend davon wohnte diesem Geschehen in Ramadi per se keine maßgebliche Kausalität für die Ausreise inne. Darüber hinaus legte er in seiner Einvernahme vom 08.03.2016 dar, dass er gerade im Juni 2015 ausgereist sei, weil die Umstände für eine Ausreise nach Europa günstig waren. Bedenkt man dabei, dass es notorischer Weise im Jahr 2015 zu einer enormen Flüchtlingswelle aus dem Nahen Osten nach Europa kam, stellt sich diese Ausreisemotivation als nachvollziehbar dar, wiewohl ihr selbstredend keine Verfolgungssituation in der Heimat innewohnte. In seiner zweiten Einvernahme vermeinte er, er fürchte von jenem Offizier getötet zu werden, für den er ehemals als Fahrer tätig war. Diese zu diesem Zeitpunkt schon per se unsubstantiiert gebliebene Aussage fand im weiteren Verfahrensverlauf auch keine Erwähnung mehr und war im Lichte dessen unbeachtlich. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme verwies er auf ein behördliches Schreiben samt Namensliste, das er in der Folge vor dem BVwG als Auflistung von strafrechtlich verurteilten, weil aus dem Polizeidienst geflüchteten ehemaligen Polizisten bezeichnete. Davon ausgehend vermeinte er, er habe bei einer Rückkehr seine Inhaftierung aufgrund der zwischenzeitigen Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gegen ihn zu befürchten. Bereits erstinstanzlich erwies sich dieses Schreiben jedoch lediglich als Information über die (bloße) Entlassung der dort genannten Polizisten aus dem Polizeidienst. Auf Vorhalt dessen sowie auf Nachfrage, ob er belastbare Informationen bzw. Beweise für eine behauptete Verurteilung vorlegen könne, musste er die Existenz bzw. das Vorliegen derselben verneinen. Eine bloße Entlassung aus dem Polizeidienst deckt sich auch mit dem Inhalt der von der belangten Behörde herangezogenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Zudem legte er in der mündlichen Verhandlung dar, dass er seine Kündigung seinem früheren Vorgesetzten gegenüber ausgesprochen habe. Dass diese etwa abgelehnt worden wäre oder ihm gar Sanktionen angedroht worden wären, hat er nicht behauptet. Wie er auch schon erstinstanzlich kein Wort über mögliche dienst- oder strafrechtliche Folgen seines Ausscheidens aus dem Dienst verloren hatte, während derlei Wissen von einem jahrelang im Dienst gestandenen Polizeibeamten erwartet werden muss. Im Übrigen stellte er in der Verhandlung einen engen zeitlichen Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Motiven für seine Kündigung, nämlich den Tod von Kameraden, mit seinem Ausscheiden und seiner Ausreise her, den seine erstinstanzliche Darstellung gar nicht aufgewiesen hatte und der daher nicht glaubhaft war. Auch diese widersprüchliche Darstellung sprach für ein vom BF geplantes Ausscheiden aus dem Dienst und gegen ein von ihm zuletzt behauptetes Desertieren. Allfällige Konsequenzen für den BF aus seiner Aufkündigung seines Dienstverhältnisses vor der Ausreise und seiner nachfolgenden Entlassung in Form einer Inhaftierung waren daher nicht festzustellen. Dass es im Jahr 2017 bei seiner Mutter zu einer polizeilichen Nachschau nach ihm gekommen sei, fand sich als Behauptung lediglich in der von seinem Rechtsberater verfassten Beschwerde, er selbst machte in der Beschwerdeverhandlung aber keine Aussage in diese Richtung, weshalb diese einmalige Behauptung unbeachtlich war. Im Lichte dessen gelangte das Gericht zu den Feststellungen oben unter 1.
  21. 2.3.
  22. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Die Gefahr einer individuellen Verfolgung bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  23. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 118 bis 137 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober
  24. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen.
  25. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Gefahr staatlicher Verfolgung bei einer Rückkehr nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2153952.1.00

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