4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Für den Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Arbeitnehmer), einem Staatsangehöriger der XXXX , geb. XXXX , wurde von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF) am 19.10.2020 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör gestellt.römisch eins.1. Für den Arbeitnehmer römisch 40 (im Folgenden Arbeitnehmer), einem Staatsangehöriger der römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF) am 19.10.2020 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör gestellt. I.
BG auf Zulassung als Fachkraft
BG des Arbeitnehmers im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates
BG abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 19.10.2020
Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft
, Paragraph 12 a, A, u, s, l, B, G, des Arbeitnehmers im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. I.3.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
BG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sierömisch eins.3.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie - eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können; - die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, - für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten - und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. - und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 20 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 10, Alter 26 Jahre: 10).Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 20 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 10, Alter 26 Jahre: 10)., Der Arbeitnehmer verfüge über einen Gesellen- und Meisterbrief als Herrenfrisör. Die Ausbildung als ausschließlich geprüfter Herrenfrisör oder ausschließlich geprüfter Damenfrisör sei jedoch nicht mit einer österreichischen Lehrabschlussprüfung als Frisör gleichzusetzten. Selbst wenn die nachgereichte Meisterbestätigung vom 09.09.2020 für die Tätigkeit als Frauenfrisör als Berufsausbildung berücksichtigt werden würde, käme der Arbeitnehmer mangels ausbildungsadäquater Berufserfahrung nicht auf die erforderliche Mindestpunktzahl. I.
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör gestellt.Für den Arbeitnehmer ( römisch 40 ) wurde am 19.10.2020 von römisch 40 (Beschwerdeführer, kurz: BF) beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör gestellt., Der Arbeitnehmer hat am 24.02.2005 in der XXXX nach einer drei Jahre dauernden Ausbildung die Gesellenprüfung für den Beruf Herrenfrisör abgelegt.Der Arbeitnehmer hat am 24.02.2005 in der römisch 40 nach einer drei Jahre dauernden Ausbildung die Gesellenprüfung für den Beruf Herrenfrisör abgelegt. Von 01.04.2007 bis 02.06.2014 war der Arbeitnehmer in der XXXX selbstständig als Herrenfrisör tätig. Von 01.04.2007 bis 02.06.2014 war der Arbeitnehmer in der römisch 40 selbstständig als Herrenfrisör tätig. Am 04.04.2011 hat der Arbeitnehmer die Meisterprüfung für den Beruf als Herrenfrisör abgeschlossen. Am 08.01.2013 hat der Arbeitnehmer die Ausbildung zum Meisterausbildner für den Beruf Herrenfrisör erfolgreich absolviert. Am 09.09.2020 schloss der Arbeitnehmer in der XXXX die Ausbildung zum Frauenfrisör mit der Meisterprüfung ab.Am 09.09.2020 schloss der Arbeitnehmer in der römisch 40 die Ausbildung zum Frauenfrisör mit der Meisterprüfung ab. Am 24.06.2019 nahm der Arbeitnehmer in der XXXX seine selbständige Tätigkeit als Herrenfrisör wieder auf.Am 24.06.2019 nahm der Arbeitnehmer in der römisch 40 seine selbständige Tätigkeit als Herrenfrisör wieder auf. Am 12.02.2020 hat der Arbeitnehmer die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 38 Jahre alt.Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 38 Jahre alt.,
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie3.2.
Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
der Stylist)/Friseurin (Stylistin) (Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 135/2019 ist der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Paragraph eins, der Stylist)/Friseurin (Stylistin) (Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, ist der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
cit. gliedert sich die Lehrabschlussprüfung in eine theoretische und in eine praktische Prüfung, wobei die praktische Prüfung
Abs 1 Z 1 und Z 3 leg cit die Aufgaben Damenbedienen und Herrenbedienen umfasst.
Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. gliedert sich die Lehrabschlussprüfung in eine theoretische und in eine praktische Prüfung, wobei die praktische Prüfung
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, leg cit die Aufgaben Damenbedienen und Herrenbedienen umfasst. Die österreichische Lehrabschlussprüfung im Beruf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) umfasst sohin sowohl die Tätigkeiten von Herren-, als auch von Damenfrisören. Der Arbeitnehmer verfügt seit 24.02.2005 über eine dreijährige Ausbildung zum Herrenfrisör sowie seit 09.09.2020 über eine Ausbildung als Damenfrisör, weshalb das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Frisör vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, seit 09.09.2020 erfüllt ist.Der Arbeitnehmer verfügt seit 24.02.2005 über eine dreijährige Ausbildung zum Herrenfrisör sowie seit 09.09.2020 über eine Ausbildung als Damenfrisör, weshalb das Kriterium des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Frisör vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, seit 09.09.2020 erfüllt ist. Die vorgelegten Bescheinigungen hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit des Arbeitnehmers in der XXXX bestätigen lediglich eine Tätigkeit als Herrenfrisör vom 01.04.2007 bis 02.06.2014 und ab 24.06.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2238689.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.