RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlL527 2211465-1 Spruch, L527 2211465-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin verließ am XXXX 2018 legal ihren Herkunftsstaat, reiste an diesem Tag illegal, mit einem gefälschten Visum, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin verließ am römisch 40 2018 legal ihren Herkunftsstaat, reiste an diesem Tag illegal, mit einem gefälschten Visum, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung statt. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung damit, dass sie zum Christentum konvertiert sei und ihr Verlobter ihr telefonisch angedroht habe, deshalb den Ettelaat (Geheimdienst) zu verständigen. Er habe sie schon öfter bedroht, sie habe ihn aber nie ernst genommen. Sie habe ihre Familie verständigt und sich bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin versteckt. Aus Angst um ihr Leben habe sie den Iran verlassen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dort getötet zu werden. Am 19.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) einvernommen. In der Einvernahme begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Da sie in ihrem Herkunftsland konvertiert sei und ihr Verlobter damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie oftmals damit bedroht, „dies“ zu unterlassen. Sie sei seiner Forderung jedoch nicht nachgekommen, weswegen er sie angerufen und ernsthaft bedroht habe. Er sei mit einigen Ettelaat- und Sepâh-Mitgliedern verwandt und habe diesen ihre Konversion mitteilen wollen. Konversion („diese Tat“) sei im Iran eine Straftat, weswegen ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Nach seiner (ernsthaften) Drohung habe sie Angst gehabt und sich gefürchtet, weshalb sie ihre Sachen gepackt habe und zu ihrer Freundin in der Siedlung XXXX gefahren sei. Von ihrem Aufenthaltsort habe niemand außer ihrer Mutter gewusst. Drei Tage später habe ihre Mutter sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Verlobte bei ihren Eltern („uns“) zuhause gewesen sei und einen Tumult verursacht bzw. sie, die Mutter, angeschrien habe. Er habe ihre Eltern beschimpft sowie diese für schuldig gehalten, weil sie die Konversion der Beschwerdeführerin zugelassen hätten, und habe wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Ihre Mutter habe des Weiteren ausgeführt, dass auch die Nachbarn den Streit mitbekommen hätten und nun auch verständigt seien. Diese wüssten nun auch, was passiert sei. Aus diesem Grund sei es sehr gefährlich für die Beschwerdeführerin. Ihre Mutter habe gemeint, sie solle ein paar Tage abwarten, bis sie jemanden ausfindig mache, der ihre Ausreise ermöglichen könne. Ein paar Tage später habe ihre Mutter ihr mitgeteilt, dass sie jemanden gefunden habe. Einen Tag vor ihrer Ausreise sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am darauffolgenden Abend gegen Mitternacht, um 24 Uhr, am Flughafen sein solle. Es sei vereinbart gewesen, dass man ihr eine Reise nach England ermögliche. Ihr sei gesagt worden, dass sie über Österreich nach Mailand fliege und dass sie von dort nach England gebracht werde. Da alle am iranischen Flughafen bestechlich seien, habe sie leicht ausreisen können. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie jedoch festgestellt, dass ihr Visum gefälscht sei, und sei von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden. Hier habe sie ihren Asylantrag gestellt, da ihr Leben in ihrer Heimat in Gefahr sei. Bei einer Rückkehr würde sie vom (iranischen) Staat umgebracht werden. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Beschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Konversion und zum Christentum befragt.Am 19.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) einvernommen. In der Einvernahme begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Da sie in ihrem Herkunftsland konvertiert sei und ihr Verlobter damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie oftmals damit bedroht, „dies“ zu unterlassen. Sie sei seiner Forderung jedoch nicht nachgekommen, weswegen er sie angerufen und ernsthaft bedroht habe. Er sei mit einigen Ettelaat- und Sepâh-Mitgliedern verwandt und habe diesen ihre Konversion mitteilen wollen. Konversion („diese Tat“) sei im Iran eine Straftat, weswegen ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Nach seiner (ernsthaften) Drohung habe sie Angst gehabt und sich gefürchtet, weshalb sie ihre Sachen gepackt habe und zu ihrer Freundin in der Siedlung römisch 40 gefahren sei. Von ihrem Aufenthaltsort habe niemand außer ihrer Mutter gewusst. Drei Tage später habe ihre Mutter sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Verlobte bei ihren Eltern („uns“) zuhause gewesen sei und einen Tumult verursacht bzw. sie, die Mutter, angeschrien habe. Er habe ihre Eltern beschimpft sowie diese für schuldig gehalten, weil sie die Konversion der Beschwerdeführerin zugelassen hätten, und habe wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Ihre Mutter habe des Weiteren ausgeführt, dass auch die Nachbarn den Streit mitbekommen hätten und nun auch verständigt seien. Diese wüssten nun auch, was passiert sei. Aus diesem Grund sei es sehr gefährlich für die Beschwerdeführerin. Ihre Mutter habe gemeint, sie solle ein paar Tage abwarten, bis sie jemanden ausfindig mache, der ihre Ausreise ermöglichen könne. Ein paar Tage später habe ihre Mutter ihr mitgeteilt, dass sie jemanden gefunden habe. Einen Tag vor ihrer Ausreise sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am darauffolgenden Abend gegen Mitternacht, um 24 Uhr, am Flughafen sein solle. Es sei vereinbart gewesen, dass man ihr eine Reise nach England ermögliche. Ihr sei gesagt worden, dass sie über Österreich nach Mailand fliege und dass sie von dort nach England gebracht werde. Da alle am iranischen Flughafen bestechlich seien, habe sie leicht ausreisen können. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie jedoch festgestellt, dass ihr Visum gefälscht sei, und sei von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden. Hier habe sie ihren Asylantrag gestellt, da ihr Leben in ihrer Heimat in Gefahr sei. Bei einer Rückkehr würde sie vom (iranischen) Staat umgebracht werden. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Beschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Konversion und zum Christentum befragt. Am 25.09.2018 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme sowie eine ergänzende Stellungnahme zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich ein. Am 25.09.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX die Beschwerdeführerin nach § 223 Abs 2, § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Sie habe sich in ihren iranischen Reisepass ein verfälschtes italienisches Schengenvisum einkleben lassen, um dieses im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Am Flughafen Wien-Schwechat habe sie dieses vorgelegt, um das Recht vorzutäuschen, ins Land einreisen zu dürfen. Am 25.09.2018 verurteilte das Landesgericht römisch 40 die Beschwerdeführerin nach Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Sie habe sich in ihren iranischen Reisepass ein verfälschtes italienisches Schengenvisum einkleben lassen, um dieses im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Am Flughafen Wien-Schwechat habe sie dieses vorgelegt, um das Recht vorzutäuschen, ins Land einreisen zu dürfen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen und die Behörde von ihrer inneren Einstellung in Bezug auf das Christentum zu überzeugen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen und die Behörde von ihrer inneren Einstellung in Bezug auf das Christentum zu überzeugen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.12.2018 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde stellte sie den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX (Beauftragter für Katechese in einer katholischen Pfarre). Der Beschwerde waren - großteils bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten in Österreich angeschlossen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.12.2018 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde stellte sie den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 (Beauftragter für Katechese in einer katholischen Pfarre). Der Beschwerde waren - großteils bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten in Österreich angeschlossen. Mit Eingaben vom 18.03.2019, 13.05.2019, 24.07.2019, 12.11.2019 und 12.12.2019 wurden im Wege ihrer zum damaligen Zeitpunkt gewillkürten Vertretung mehrere Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten sowie einer Integration in Österreich in Vorlage gebracht, darunter auch ein Taufschein vom 03.11.
- Mit Eingabe vom 18.11.2020 gab die Beschwerdeführerin bekannt, Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben. Mit dem Schreiben wurden abermals die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX sowie ferner die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX (Taufpatin der Beschwerdeführerin) beantragt, zahlreiche - teilweise auch bereits in Vorlage gebrachte - Bescheinigungsmittel bezüglich religiöser Aktivitäten sowie einer Integration in Österreich vorgelegt und um Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Ermittlungsschritten gerechnet werden darf. Mit Eingabe vom 18.11.2020 gab die Beschwerdeführerin bekannt, Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben. Mit dem Schreiben wurden abermals die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 sowie ferner die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 (Taufpatin der Beschwerdeführerin) beantragt, zahlreiche - teilweise auch bereits in Vorlage gebrachte - Bescheinigungsmittel bezüglich religiöser Aktivitäten sowie einer Integration in Österreich vorgelegt und um Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Ermittlungsschritten gerechnet werden darf. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 22.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Corona-Situation im Iran vom 07.05.2020 und die Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 09.06.2020, 15.07.2020 und 01.09.2020 zum Thema „Russische Föderation/ Kaukasus und Iran COVID-19 Information“ und ersuchte die Beschwerdeführerin in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Mit Schreiben vom 08.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen in Vorlage und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers der katholischen Pfarre XXXX , XXXX . Nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei der Rechtsvertreterin setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2021 von der Möglichkeit in Kenntnis, XXXX stellig zu machen, und übermittelte weitere Länderinformationen. In der Folge zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX zurück und das Bundesverwaltungsgericht lud XXXX als Zeugen.Mit Schreiben vom 08.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen in Vorlage und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers der katholischen Pfarre römisch 40 , römisch 40 . Nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei der Rechtsvertreterin setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2021 von der Möglichkeit in Kenntnis, römisch 40 stellig zu machen, und übermittelte weitere Länderinformationen. In der Folge zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 zurück und das Bundesverwaltungsgericht lud römisch 40 als Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 22.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gewillkürten Rechtsvertretung den Pfarrer der katholischen Pfarre XXXX sowie die Taufpatin und Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (als beantragte Zeugen) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts folgte der Beschwerdeführerin Ausdrucke vom WHO Dashboard zu COVID-19, Stand 21.02.2021, sowie die den Iran betreffenden Teile der Briefing Notes vom 23.11.2020, vom 07.12.2020 sowie vom 01.02.2021 des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus und erörterte die Unterlagen mit der Beschwerdeführerin.Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 22.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gewillkürten Rechtsvertretung den Pfarrer der katholischen Pfarre römisch 40 sowie die Taufpatin und Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (als beantragte Zeugen) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts folgte der Beschwerdeführerin Ausdrucke vom WHO Dashboard zu COVID-19, Stand 21.02.2021, sowie die den Iran betreffenden Teile der Briefing Notes vom 23.11.2020, vom 07.12.2020 sowie vom 01.02.2021 des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus und erörterte die Unterlagen mit der Beschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
- Feststellungen: 1.
- Zur Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über den Luftweg stellte sie am XXXX 06.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über den Luftweg stellte sie am römisch 40 06.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.09.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX die Beschwerdeführerin nach § 223 Abs 2, § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Sie habe sich in ihren iranischen Reisepass ein verfälschtes italienisches Schengenvisum einkleben lassen, um dieses im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Am Flughafen Wien-Schwechat habe sie dieses vorgelegt, um das Recht vorzutäuschen, ins Land einreisen zu dürfen. Am 25.09.2018 verurteilte das Landesgericht römisch 40 die Beschwerdeführerin nach Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Sie habe sich in ihren iranischen Reisepass ein verfälschtes italienisches Schengenvisum einkleben lassen, um dieses im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Am Flughafen Wien-Schwechat habe sie dieses vorgelegt, um das Recht vorzutäuschen, ins Land einreisen zu dürfen. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin war ursprünglich muslimischen Glaubens. Nach ihrer Einreise ins österreichische Bundesgebiet fand die Beschwerdeführerin ca. im Juli 2018 Zugang zur katholischen Pfarre XXXX . Sie besuchte dort regelmäßig den Sonntagsgottesdienst, einen englischsprachigen Glaubenskurs, ein monatliches Gebetstreffen und begann mit der Taufvorbereitung. Im Dezember 2018 wechselte die Beschwerdeführerin zur Pfarre XXXX , in der die weitere Taufvorbereitung erfolgte. Am 07.03.2019 wurde sie zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und am 03.11.2019 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft. Die Beschwerdeführerin ist formell Mitglied der katholischen Kirche.1.1.
- Die Beschwerdeführerin war ursprünglich muslimischen Glaubens. Nach ihrer Einreise ins österreichische Bundesgebiet fand die Beschwerdeführerin ca. im Juli 2018 Zugang zur katholischen Pfarre römisch 40 . Sie besuchte dort regelmäßig den Sonntagsgottesdienst, einen englischsprachigen Glaubenskurs, ein monatliches Gebetstreffen und begann mit der Taufvorbereitung. Im Dezember 2018 wechselte die Beschwerdeführerin zur Pfarre römisch 40 , in der die weitere Taufvorbereitung erfolgte. Am 07.03.2019 wurde sie zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und am 03.11.2019 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft. Die Beschwerdeführerin ist formell Mitglied der katholischen Kirche. Die Beschwerdeführerin nimmt seit Juli 2018 durchgängig öffentlichkeitswirksam am Leben katholischer Pfarrgemeinden teil und befasst sich mit dem christlichen Glauben. So besucht sie wöchentlich - soweit dies auch derzeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist - die Gottesdienste der Pfarre XXXX und nimmt im Übrigen an Online-Gottesdiensten teil. Ferner nimmt sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der christlichen Organisation „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“ unter anderem an einer apostolischen Schulung sowie an einer Gebetsrunde speziell für Frauen teil. Auch am übrigen Leben der Pfarrgemeinde nimmt die Beschwerdeführerin teil und sie hilft in der Pfarrgemeinde. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Mitglied einer WhatsApp-Gruppe der Pfarre XXXX („ XXXX “). Die Gruppe wird vom Pfarrer geleitet und trifft sich - soweit dies auch derzeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist - jeden ersten Samstag im Monat trifft. In der Pfarre XXXX in XXXX half die Beschwerdeführerin ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe sowie am Buffet mit. In ihrem Freundeskreis hilft die Beschwerdeführerin älteren Damen, z. B. im Haushalt und durch die Erledigung von Einkäufen.Die Beschwerdeführerin nimmt seit Juli 2018 durchgängig öffentlichkeitswirksam am Leben katholischer Pfarrgemeinden teil und befasst sich mit dem christlichen Glauben. So besucht sie wöchentlich - soweit dies auch derzeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist - die Gottesdienste der Pfarre römisch 40 und nimmt im Übrigen an Online-Gottesdiensten teil. Ferner nimmt sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der christlichen Organisation „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“ unter anderem an einer apostolischen Schulung sowie an einer Gebetsrunde speziell für Frauen teil. Auch am übrigen Leben der Pfarrgemeinde nimmt die Beschwerdeführerin teil und sie hilft in der Pfarrgemeinde. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Mitglied einer WhatsApp-Gruppe der Pfarre römisch 40 („ römisch 40 “). Die Gruppe wird vom Pfarrer geleitet und trifft sich - soweit dies auch derzeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist - jeden ersten Samstag im Monat trifft. In der Pfarre römisch 40 in römisch 40 half die Beschwerdeführerin ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe sowie am Buffet mit. In ihrem Freundeskreis hilft die Beschwerdeführerin älteren Damen, z. B. im Haushalt und durch die Erledigung von Einkäufen. Die Beschwerdeführerin lebt und bezeugt ihren christlichen Glauben konsequent und ist praktizierende Christin. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christin bleiben und ihren Glauben aktiv leben würde. Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat. 1.
- Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Apostasie, namentlich die Abwendung vom Islam, ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Folglich können Personen, die sich zum Atheismus bekennen, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Da die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion im Iran als Apostasie bzw. (wertend) als „Abtrünnigkeit vom Islam“ qualifiziert wird und somit verboten ist, ist auch sie mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen. Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/
- Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/
- Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/
- Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/
- In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/
- 2.1.
- Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.
- Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Beschwerdeführerin: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit von ihr – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde – vorgelegten iranischen Dokumenten (AS 21, 33 ff, 49, 156 f, 217 ff, 259 ff; OZ 25, S 10). Dass die belangte Behörde die Dokumente, wie im Bescheid sozusagen „angekündigt“ (AS 299), tatsächlich einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. In einer Bestätigung über eine Sicherstellung im Sinne des § 39 Abs 3 BFA-VG durch die Landespolizeidirektion XXXX wird hinsichtlich des Reisepasses der Beschwerdeführerin eine Fälschung verneint; in Eintragungen im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister werden der Reisepass und weitere Dokumente allerdings als „nicht klassifizierbar“ bezeichnet (OZ 23). Wann die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen (AS 51).2.2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit von ihr – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde – vorgelegten iranischen Dokumenten (AS 21, 33 ff, 49, 156 f, 217 ff, 259 ff; OZ 25, S 10). Dass die belangte Behörde die Dokumente, wie im Bescheid sozusagen „angekündigt“ (AS 299), tatsächlich einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. In einer Bestätigung über eine Sicherstellung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG durch die Landespolizeidirektion römisch 40 wird hinsichtlich des Reisepasses der Beschwerdeführerin eine Fälschung verneint; in Eintragungen im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister werden der Reisepass und weitere Dokumente allerdings als „nicht klassifizierbar“ bezeichnet (OZ 23). Wann die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen (AS 51). Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin steht angesichts des entsprechenden Eintrags im Strafregister der Republik Österreich sowie des Urteils des Landesgerichts XXXX außer Frage und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt (AS 207 ff; OZ 25, S 15, OZ 27).Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin steht angesichts des entsprechenden Eintrags im Strafregister der Republik Österreich sowie des Urteils des Landesgerichts römisch 40 außer Frage und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt (AS 207 ff; OZ 25, S 15, OZ 27). 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ausführlich einvernahm und ihr zahlreiche Fragen stellte, die durchaus dazu geeignet waren, die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. insbesondere AS 180 ff). Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin individuell und konkret auseinandergesetzt (AS 332 ff). Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher keineswegs gesagt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführerin falsch beurteilt hat.2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ausführlich einvernahm und ihr zahlreiche Fragen stellte, die durchaus dazu geeignet waren, die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln vergleiche insbesondere AS 180 ff). Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin individuell und konkret auseinandergesetzt (AS 332 ff). Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher keineswegs gesagt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführerin falsch beurteilt hat. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel, namentlich auch der Aussagen des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrers, konnte die Beschwerdeführerin – aber jedenfalls im Beschwerdeverfahren – glaubhaft machen, dass sie sich aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christin bleiben und ihren Glauben aktiv leben würde. Grundsätzlich – unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde – ist zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ca. zweieinhalb Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 25, S 18 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin allein anhand ihrer Aussagen und der von ihr vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus auch den Pfarrer der Pfarre XXXX sowie die Taufpatin der Beschwerdeführerin - als Zeugen - einvernommen. Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel, namentlich auch der Aussagen des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrers, konnte die Beschwerdeführerin – aber jedenfalls im Beschwerdeverfahren – glaubhaft machen, dass sie sich aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christin bleiben und ihren Glauben aktiv leben würde. Grundsätzlich – unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde – ist zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ca. zweieinhalb Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 25, S 18 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin allein anhand ihrer Aussagen und der von ihr vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus auch den Pfarrer der Pfarre römisch 40 sowie die Taufpatin der Beschwerdeführerin - als Zeugen - einvernommen. Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen. 2.2.
- Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich muslimischen Glaubens war, ist angesichts ihrer entsprechenden Aussage (AS 59, 163, 167; OZ 25, S 18) nicht zweifelhaft. Dass die Beschwerdeführerin insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Für die Feststellungen zur religiösen Praxis der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere Teilnahme an Gottesdiensten, Glaubenskursen und Gebetstreffen sowie am übrigen Gemeindeleben katholischer Pfarren, Taufvorbereitung, Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung, Taufe, ehrenamtliche Tätigkeiten und Mitgliedschaft bei der christlichen Organisation „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“ sowie einer WhatsApp-Gruppe der Pfarre XXXX ) waren die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin (AS 182 ff; OZ 25, S 25 ff), die ebenso glaubhaften Angaben des Pfarrers der katholischen Pfarre (OZ 25 Beilage Z1, S 2 ff), der Taufschein der katholischen Kirche (OZ 9, 11), mehrere unbedenkliche Bescheinigungsmittel (unter anderem AS 137, 197, 199, 383 ff [Stellungnahmen des Pfarrers sowie des Beauftragten für Katechese der Pfarre XXXX vom 13.09.2018, 22.09.2018 und 29.11.2018], OZ 6, 11 [Urkunde über die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung vom 07.03.2019], OZ 8 [Bestätigung einer Katechetin der Pfarre XXXX vom 11.07.2019]; OZ 11 [Bestätigung einer Bildungsreferentin für missionarische Initiativen, „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“, vom 18.06.2020], OZ 11, 19 [Stellungnahme eines Beauftragten für Katechese und des Pfarrers der Pfarre XXXX , der Taufpatin und eines „Begleiters“ der Beschwerdeführerin vom 04.06.2020], OZ 11 [Bestätigung des Pfarrers der Pfarre XXXX vom 05.11.2020], OZ 17 [Zulassungsbestätigung sowie Teilnahmebestätigung der Apostolischen Schulung, „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“]) sowie Fotos (OZ 11, 17) maßgeblich.Für die Feststellungen zur religiösen Praxis der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere Teilnahme an Gottesdiensten, Glaubenskursen und Gebetstreffen sowie am übrigen Gemeindeleben katholischer Pfarren, Taufvorbereitung, Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung, Taufe, ehrenamtliche Tätigkeiten und Mitgliedschaft bei der christlichen Organisation „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“ sowie einer WhatsApp-Gruppe der Pfarre römisch 40 ) waren die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin (AS 182 ff; OZ 25, S 25 ff), die ebenso glaubhaften Angaben des Pfarrers der katholischen Pfarre (OZ 25 Beilage Z1, S 2 ff), der Taufschein der katholischen Kirche (OZ 9, 11), mehrere unbedenkliche Bescheinigungsmittel (unter anderem AS 137, 197, 199, 383 ff [Stellungnahmen des Pfarrers sowie des Beauftragten für Katechese der Pfarre römisch 40 vom 13.09.2018, 22.09.2018 und 29.11.2018], OZ 6, 11 [Urkunde über die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung vom 07.03.2019], OZ 8 [Bestätigung einer Katechetin der Pfarre römisch 40 vom 11.07.2019]; OZ 11 [Bestätigung einer Bildungsreferentin für missionarische Initiativen, „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“, vom 18.06.2020], OZ 11, 19 [Stellungnahme eines Beauftragten für Katechese und des Pfarrers der Pfarre römisch 40 , der Taufpatin und eines „Begleiters“ der Beschwerdeführerin vom 04.06.2020], OZ 11 [Bestätigung des Pfarrers der Pfarre römisch 40 vom 05.11.2020], OZ 17 [Zulassungsbestätigung sowie Teilnahmebestätigung der Apostolischen Schulung, „Missio – Päpstliche Missionswerke in Österreich“]) sowie Fotos (OZ 11, 17) maßgeblich. Diese äußeren Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Erst in Zusammenschau mit folgenden Tatsachen und Erwägungen, die vor allem die persönliche Glaubensüberzeugung betreffen, ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion der Beschwerdeführerin: Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde nicht alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, auf Anhieb oder gar fundiert beantworten konnte (AS 181 ff, AS 333 f). Allerdings lassen insbesondere die Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe sich jedenfalls zwischenzeitlich mit dem christlichen Glauben und der römisch-katholischen Konfession (noch) intensiver befasst (z. B. OZ 25, S 24, 26). Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde nicht alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, auf Anhieb oder gar fundiert beantworten konnte (AS 181 ff, AS 333 f). Allerdings lassen insbesondere die Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe sich jedenfalls zwischenzeitlich mit dem christlichen Glauben und der römisch-katholischen Konfession (noch) intensiver befasst (z. B. OZ 25, S 24, 26). Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/
- Hinzukommt, dass Antworten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur davon zeugen, dass sie zur Aneignung und Wiedergabe von Wissen imstande ist. Antworten auf vom Richter gestellte Fragen zeigen zum einen, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt christlicher und katholischer Lehre eingehend beschäftigt (z. B. OZ 25, S 23, 26, 29). Zum anderen ließen die Aussagen nachvollziehbar erkennen, dass und weshalb derartige Inhalte für die Beschwerdeführerin von persönlicher Bedeutung sind sowie dass es ebenfalls von individueller Bedeutung für die Beschwerdeführerin ist, den christlichen Glauben zu praktizieren (z.B. OZ 25, S 22, 25 f, 29 f). So bezog sich die Beschwerdeführerin etwa bei (relativ) offen formulierten Fragen auf Glaubens- bzw. Bibelinhalte und legte die Bedeutung derselben für den persönlichen Glaubensweg dar (z. B. OZ 25, S 22). Überdies konnte sie – vom Richter mit konkreten christlichen Inhalten konfrontiert – auch glaubhaft vermitteln, dass sie in der Lage ist, diese zu erfassen und dazu individuell Position zu beziehen (z. B. OZ 25, S 21, 23 f). Nach der Gestalt im Neuen Testament, die die Patronin für den Taufnamen der Beschwerdeführerin ist, gefragt, bezog sich die Beschwerdeführerin zwar fälschlich auf das Markusevangelium, konnte die biblische Darstellung jedoch grundsätzlich zutreffend wiedergeben, ebenso die dort behandelten christlichen Lebensformen (OZ 25, S 26). Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch ihre Entscheidung für diesen Taufnamen begründen, wobei die Erklärung in Anbetracht der Glaubenspraxis der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Lebensführung (OZ 25, S 26, siehe auch OZ 25, S 15) auch stimmig erscheint. Schließlich war die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dazu imstande, sich zur Thematik „Beichte“ nachvollziehbar zu äußern und darzulegen, warum ihr gerade dieses Element der katholischen Glaubenspraxis besonders wichtig ist (OZ 25, S 25). Zwar obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, und es ist zu bedenken, dass die Aussagen eines Zeugen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge von der Beschwerdeführerin hat, wiedergeben können. Einzelne - individuell auf die Beschwerdeführerin bezogene - Aussagen des Pfarrers der katholischen Pfarre XXXX , der als Zeuge unter Wahrheitspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, fügen sich aber in das bereits dargelegte Bild, das die Beschwerdeführerin selbst vermittelte. So berichtete der Pfarrer von Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei Präsenztreffen der (im Übrigen über WhatsApp organisierten) Gruppe „ XXXX “, die auf einen persönlichen Zugang der Beschwerdeführerin zum Christentum hinweisen (OZ 25, Beilage Z1, S 3). Die – aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin – ebenfalls als Zeugin einvernommene Taufpatin konnte – trotz eingehender Befragung – hingegen keine Wahrnehmungen von entscheidungsrelevanten Vorgängen oder Tatsachen berichten (OZ 25, Beilage Z2, S 2 ff).Zwar obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, und es ist zu bedenken, dass die Aussagen eines Zeugen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge von der Beschwerdeführerin hat, wiedergeben können. Einzelne - individuell auf die Beschwerdeführerin bezogene - Aussagen des Pfarrers der katholischen Pfarre römisch 40 , der als Zeuge unter Wahrheitspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, fügen sich aber in das bereits dargelegte Bild, das die Beschwerdeführerin selbst vermittelte. So berichtete der Pfarrer von Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei Präsenztreffen der (im Übrigen über WhatsApp organisierten) Gruppe „ römisch 40 “, die auf einen persönlichen Zugang der Beschwerdeführerin zum Christentum hinweisen (OZ 25, Beilage Z1, S 3). Die – aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin – ebenfalls als Zeugin einvernommene Taufpatin konnte – trotz eingehender Befragung – hingegen keine Wahrnehmungen von entscheidungsrelevanten Vorgängen oder Tatsachen berichten (OZ 25, Beilage Z2, S 2 ff). Im gegebenen Gesamtkontext (!) sprechen die relevanten Indizien und Umstände aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend dafür, dass sich die Beschwerdeführerin dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Die bisherigen Erwägungen, insbesondere zum Wissen der Beschwerdeführerin sowie zur individuellen Bedeutung von Glaubensinhalten und –praxis für die Beschwerdeführerin legen den Schluss nahe, dass sie nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, Glaubensunterricht belegt(e), am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt und Mitglied einer christlichen Organisation ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ein wahrhaftiges Interesse am Christentum katholischer Konfession hat und auch deshalb weiterhin bestrebt ist, ihr religiöses Wissen bzw. Verständnis zu erweitern und in weiterer Folge ihren christlichen Glauben zu vertiefen. 2.2.
- Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Punkten nach wie vor gewisse Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen mögen (etwa angesichts der Ausführungen zum Begehen der Osterfeierlichkeiten [OZ 25, S 28], ferner weil die Beschwerdeführerin, die vor der belangten Behörde sehr ausführlich einvernommen wurde, ihr Vorbringen zu den Gründen für die Abwendung vom Islam vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich steigerte [vgl. AS 167 versus OZ 25, S 16, 20, 21 f]; sowie angesichts einer - im Vergleich zur Position, die die Beschwerdeführerin zum Islam bezog – wenig(er) kritisch wirkenden Haltung gegenüber dem Christentum, woraus letztlich eine bisweilen verklärt wirkende Darstellung des Christentums durch die Beschwerdeführerin zu resultieren schien [OZ 25, S 21, 23 f]), steht dieser Schlussfolgerung im Ergebnis nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben letztlich aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Zudem erscheint - unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu den angeblichen Vorfällen, die die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Iran und der Antragstellung veranlasst haben sollen - nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits oberflächliche Informationen über das Christentum erlangt hatte. 2.
- Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Christen“ und „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 19.06.2020 bzw. generiert am 29.01.2021, Version 2, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch – unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeführerin und ihr Vorbringen – hinreichend aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt in den genannten Versionen vor der Verhandlung zur Kenntnis (OZ 15, 18); die Beschwerdeführerin und deren gewillkürte Vertretung nahmen die Länderinformationen zur Kenntnis und traten ihnen nicht entgegen (OZ 25, S 10, 32). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt (vgl. AS 300 ff, 339 f), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, die mit der Ladung zur Verhandlung der Beschwerdeführerin übermittelten Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 15). Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt in den genannten Versionen vor der Verhandlung zur Kenntnis (OZ 15, 18); die Beschwerdeführerin und deren gewillkürte Vertretung nahmen die Länderinformationen zur Kenntnis und traten ihnen nicht entgegen (OZ 25, S 10, 32). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt vergleiche AS 300 ff, 339 f), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, die mit der Ladung zur Verhandlung der Beschwerdeführerin übermittelten Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 15).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/
- 3.
- Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich die Beschwerdeführerin (jedenfalls zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass die Beschwerdeführerin – unter den konkreten, individuell ihre Person betreffenden Umständen – bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre. Daher ist für die Beschwerdeführerin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaats zu bedienen. Die Beschwerdeführerin wurde zwar in Österreich wegen eines Urkundendelikts strafgerichtlich verurteilt, im Verfahren haben sich aber keine Hinweise auf das Vorliegen der in Art 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde zwar in Österreich wegen eines Urkundendelikts strafgerichtlich verurteilt, im Verfahren haben sich aber keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel eins, Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Da der Beschwerdeführerin die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden kann eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden. Da der Beschwerdeführerin die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden kann eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht erkannt werden. 3.
- Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine (noch) nähere Auseinandersetzung mit den Gründen, aus den die Beschwerdeführerin den Iran verlassen habe, und das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin war damit nicht mehr zu beurteilen (vgl. auch VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). 3.
- Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine (noch) nähere Auseinandersetzung mit den Gründen, aus den die Beschwerdeführerin den Iran verlassen habe, und das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin war damit nicht mehr zu beurteilen vergleiche auch VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin
§ 3Abs 4 Asyl
G 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2211465.1.00