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{'item': 'L527 2239666-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlL527 2239666-1 Spruch, L527 2239666-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 2, 3 EMRK oder des 6.

und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine

Artikel 2, 3, EMRK oder des 6.

und

  1. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 1.
  2. Zur Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde: Ausweislich Spruchpunkts VI des Bescheids erließ die Behörde gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.Ausweislich Spruchpunkts römisch sechs des Bescheids erließ die Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. 1.3.
  3. Die Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass dieser in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehe. Somit sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig. (AS 239) Eine spezifisch auf diese Feststellungen bezogene Beweiswürdigung enthält der angefochtene Bescheid nicht; die Behörde verweist auf die „diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem Bundesamt“ (AS 276). 1.3.
  4. Der rechtlichen Beurteilung ist in Bezug auf die Verhängung des Einreiseverbots zu entnehmen: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).„Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  5. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  8. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  9. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  10. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  11. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  12. dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  13. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  14. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  15. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  16. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt: Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Rührt daher der Unterhalt des Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch eine für den Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360). Es ist festzuhalten, dass Sie konkret nicht in der Lage sind, die Mittel für Ihren Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Ihr Unterhalt ist derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet, in Ihrem Fall durch die Grundversorgung. In systematischer Interpretation der Gesetze ist festzuhalten, dass EWR Bürger, welche nicht in der Lage sind die Mittel für Ihren Unterhalt nachzuweisen und zum Bespiel die Mindestsicherung beziehen (vgl. §§ 53, 55 NAG), Gefahr laufen gem. § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden. Wenn die Schwelle (Mittel für den Unterhalt) für eine Ausweisung bei EWR Bürgen dergestalt ist, so muss dies dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden folgend auch für Drittstaatangehörige Gültigkeit haben. Das heißt, die Mittel aus der Grundversorgung sind nicht geeignet, die in § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit, betreffend Begründung eines Einreiseverbots, zu entkräften. Der Umstand, dass Sie auch künftig nicht in der Lage sein werden, die Mittel für Ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass Sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen können. Im Zuge Ihrer Einvernahme haben Sie ebenfalls nichts vorgebracht, was die Behörde zur Ansicht kommen lässt, dass Sie künftig die Mittel für Ihren Unterhalt selbst erwirtschaften können.Es ist festzuhalten, dass Sie konkret nicht in der Lage sind, die Mittel für Ihren Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Ihr Unterhalt ist derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet, in Ihrem Fall durch die Grundversorgung. In systematischer Interpretation der Gesetze ist festzuhalten, dass EWR Bürger, welche nicht in der Lage sind die Mittel für Ihren Unterhalt nachzuweisen und zum Bespiel die Mindestsicherung beziehen vergleiche Paragraphen 53, 55, NAG), Gefahr laufen gem. Paragraph 66, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden. Wenn die Schwelle (Mittel für den Unterhalt) für eine Ausweisung bei EWR Bürgen dergestalt ist, so muss dies dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden folgend auch für Drittstaatangehörige Gültigkeit haben. Das heißt, die Mittel aus der Grundversorgung sind nicht geeignet, die in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit, betreffend Begründung eines Einreiseverbots, zu entkräften. Der Umstand, dass Sie auch künftig nicht in der Lage sein werden, die Mittel für Ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass Sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen können. Im Zuge Ihrer Einvernahme haben Sie ebenfalls nichts vorgebracht, was die Behörde zur Ansicht kommen lässt, dass Sie künftig die Mittel für Ihren Unterhalt selbst erwirtschaften können. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen: In Zusammenschau der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylantrage blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch des Selben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Darüber hinaus sind Sie unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet gereist und dies in vollem Bewusstsein eine strafbare Handlung zu begehen. Ihr Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, konnte in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK.Ihr Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, konnte in keine der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht kann niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Hier sind nicht nur spezialpräventive sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH steht fest, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Da Sie offensichtlich nicht bereit sind die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, illegale Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen) zu achten und beachten, kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihre Verhaltensweise zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, sich rechtskonform zu verhalten, dies lässt auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befunden. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Zudem wurden Sie in Anwesenheit eines Dolmetschers nachweislich mündlich belehrt. Dies alles hat Sie aber nicht davon abgehalten an Ihrem unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag festzuhalten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich bis dato insgesamt gestaltet haben, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise. (AS 289 ff; Orthografie, Grammatik und Hervorhebung im Original) Worauf die Behörde ihren Standpunkt gründet, dass ein missbräuchlicher Asylantrag vorliege und dass der Beschwerdeführer „in vollem Bewusstsein eine strafbare Handlung zu begehen“ unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet gereist sei, erschließt sich nicht. Die Behörde hat insofern weder taugliche Ermittlungsschritte gesetzt noch eine nachvollziehbare Begründung in den Bescheid aufgenommen.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
  19. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.
  20. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  21. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  22. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6

(2018)Rz
  1. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
  2. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 16 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 35, 194). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Erlassung des angefochtenen Bescheids und Einbringung der Beschwerde keine Änderung eingetreten ist, da sich der - durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt vergleiche insbesondere AS 16 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 35, 194). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Erlassung des angefochtenen Bescheids und Einbringung der Beschwerde keine Änderung eingetreten ist, da sich der - durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at). 2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen (vgl. allerdings die weiteren Ausführungen) aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 15 ff, 25 ff, 33 ff, 193 ff), teils (auch) in Zusammenschau mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (OZ 4 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, vgl. die darin enthaltene Eintragung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei; Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister; Auszug aus dem Strafregister]). Vgl. auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 239), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 305
  1. ff)nicht entgegentrat. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen vergleiche allerdings die weiteren Ausführungen) aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 15 ff, 25 ff, 33 ff, 193 ff), teils (auch) in Zusammenschau mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (OZ 4 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, vergleiche die darin enthaltene Eintragung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei; Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister; Auszug aus dem Strafregister]). Vgl. auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 239), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 305
  2. ff)nicht entgegentrat. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein: Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht endgültig festgestellt werden (AS 239, 276). Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch AS 278), dass dieser unterschiedliche Angaben dazu machte, ob er eine Reisepass habe bzw. gehabt habe und wo sich dieser befinde: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Frage „Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis?“ verneinte und behauptete, er sei aus seinem Herkunftsstaat ohne Reisedokument ausgereist, gab er in der behördlichen Einvernahme am selben Tag zu Protokoll, dass er aus Pakistan legal mit seinem Reisepass ausgereist sei und sich dieser in Griechenland bei einem Freund befinde (AS 18, 37 ff). Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht endgültig festgestellt werden (AS 239, 276). Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vergleiche auch AS 278), dass dieser unterschiedliche Angaben dazu machte, ob er eine Reisepass habe bzw. gehabt habe und wo sich dieser befinde: Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Frage „Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis?“ verneinte und behauptete, er sei aus seinem Herkunftsstaat ohne Reisedokument ausgereist, gab er in der behördlichen Einvernahme am selben Tag zu Protokoll, dass er aus Pakistan legal mit seinem Reisepass ausgereist sei und sich dieser in Griechenland bei einem Freund befinde (AS 18, 37 ff). Wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, konnte aufgrund seiner lediglich ungefähren Angaben nicht genau festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 14.01.2021 an, vor ca. fünf Monaten seine Heimat verlassen zu haben (AS 18). Diese Angaben ließen sich mit den Ausführungen zur Reiseroute und Aufenthaltsdauer in den durchreisten Staaten zumindest grob in Einklang bringen (AS 19). Diese eher unpräzisen Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaats weisen jedenfalls darauf hin, dass der Ausreise des Beschwerdeführers keine objektiv einschneidenden und dramatischen und auch keine zumindest von ihm als einschneidend und dramatisch empfundenen Ereignisse vorausgegangen sind, würde die Ausreise doch sonst eine derart bedeutsame Zäsur im Leben darstellen, dass sie einigermaßen genau datiert werden könnte. Es konnte aus diesem Grund lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im Sommer 2020 verlassen hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben (AS 39, siehe auch AS 194
  3. f)sowie den gänzlich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 239; vgl. auch den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, OZ 4). Im Falle einer tatsächlichen Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet hätte. Wäre es danach zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (siehe oben unter 2.2.) mitgeteilt. Laut Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer zudem im Jänner 2021 negativ auf COVID-19 getestet.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben (AS 39, siehe auch AS 194
  4. f)sowie den gänzlich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 239; vergleiche auch den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, OZ 4). Im Falle einer tatsächlichen Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet hätte. Wäre es danach zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (siehe oben unter 2.2.) mitgeteilt. Laut Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer zudem im Jänner 2021 negativ auf COVID-19 getestet. Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ist angesichts dessen, dass er kein (gültiges) Reisedokument vorweisen konnte, unzweifelhaft; vgl. ferner den Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion XXXX , vom 14.01.2021 (AS 3 f).Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ist angesichts dessen, dass er kein (gültiges) Reisedokument vorweisen konnte, unzweifelhaft; vergleiche ferner den Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , Landesverkehrsabteilung, Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 , vom 14.01.2021 (AS 3 f). Hinsichtlich der Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Österreich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 39 siehe auch AS 195). Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 240) trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht im Geringsten entgegen (AS 305 ff). Zu bedenken ist überdies, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Mitte Jänner 2021 im Bundesgebiet aufhält. Angesichts der kurzen Zeit des bisherigen Aufenthalts und da der Beschwerdeführer nur die Sprachen Punjabi sowie Urdu beherrscht, wird auch kaum die Möglichkeit bestehen, ein ausgeprägtes Privatleben in Gestalt etwa von Mitgliedschaften in hiesigen Vereinen oder von über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu entfalten. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 4). 2.4. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 14.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, im Zuge der Erstbefragung am 14.01.2021 einvernommen wurde (AS 15 ff). Am 14.01.2021 (AS 25 ff, 33
  5. ff)sowie am 18.01.2021 (AS 193
  6. ff)wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Die Einvernahme am 18.01.2021 erfolgte nach einer Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters (AS 194). Die Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern (AS 17, 21, 37, 45 f, 194 f, 197 f).Die Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (Paragraph 15, AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern (AS 17, 21, 37, 45 f, 194 f, 197 f). Ferner ist im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen, dass dieser eingehend über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, unter anderem Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht, belehrt wurde (AS 16 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 33 ff; AS 193 f). 2.4.2. In der Erstbefragung am 14.01.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. fünf Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und diesen auch zu dieser Zeit zu Fuß in Richtung Iran verlassen (AS 18). Als Grund, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei zu einem Streit zwischen ihm und seinem ehemaligen Schulkollegen XXXX gekommen. „Sie“ („wir“) hätten Sport gemacht und dabei sei es zu einem Streit gekommen, seitdem werde er bedroht. Er habe damit alle Fluchtgründe genannt. (AS 20) Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich habe Angst von ihm getötet zu werden.“ (AS 20) Weiters gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, brachte der Beschwerdeführer nichts dergleichen vor (AS 20).2.4.2. In der Erstbefragung am 14.01.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. fünf Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und diesen auch zu dieser Zeit zu Fuß in Richtung Iran verlassen (AS 18). Als Grund, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei zu einem Streit zwischen ihm und seinem ehemaligen Schulkollegen römisch 40 gekommen. „Sie“ („wir“) hätten Sport gemacht und dabei sei es zu einem Streit gekommen, seitdem werde er bedroht. Er habe damit alle Fluchtgründe genannt. (AS 20) Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich habe Angst von ihm getötet zu werden.“ (AS 20) Weiters gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, brachte der Beschwerdeführer nichts dergleichen vor (AS 20). In der behördlichen Einvernahme am 14.01.2021 bestätigte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben (AS 37). In der Folge forderte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer auf, die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz darzulegen (AS 41). Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf folgenden Satz: „Beim Kricket spielen [sic!], gab es eine Auseinandersetzung und er bedrohte mich deswegen.“ Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer weiter aus, es habe sich bei dem Mann um einen Schulkollegen gehandelt, mit dem er bei einem Kricketspiel gestritten habe und von dem er bedroht worden sei. Dieser habe ihm vor ca. sechs oder sieben Monaten mündlich gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er ihm auffalle. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da es dann nur zu noch mehr Problemen gekommen wäre (AS 41). Darüber hinaus habe er auch aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen, da es in Pakistan keine Arbeitsstellen gebe und man nichts verdienen könne (AS 41). Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte, gab der Beschwerdeführer an, es könne ein zweites Mal zu einem Kampf kommen. Nach Aufforderung, dies genauer zu erklären, führte er aus, es könne alles Mögliche passieren, ein Kampf könnte ausbrechen und zwar, wie der Beschwerdeführer nach neuerlicher Nachfrage angab, „mit dem Mann wieder“. Es gebe in Pakistan keine Arbeit und er könne kein Geld verdienen, darüber hinaus sei die Essensversorgung schwierig. Ansonsten gebe es keine Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, nur die mangelnden Arbeitsmöglichkeiten und die (angebliche) Bedrohung durch den Mann (AS 43). Der Beschwerdeführer verneinte eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Überzeugung und seiner Religion (AS 41, 45) sowie dass er jemals in Haft bzw. festgenommen worden sei (AS 43) und dass er jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe (AS 43). Eine erkennungsdienstliche Behandlung im Herkunftsstaat bejahte der Beschwerdeführer; so habe er sich bei der Ausstellung von Dokumenten – insbesondere bei der Passaustellung – aus eigenem Antrieb an die pakistanischen Behörden gewandt, ansonsten jedoch nicht (AS 43). Nachgefragt, ob er bei seiner Aussage bleibe, dass er Pakistan lediglich deshalb verlassen habe, weil er einmal mündlich von einem Mann bedroht worden sei und keine Arbeit gefunden habe und nicht wegen einer politischen/religiösen/ethnischen Verfolgung, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies stimme und er bei seiner Aussage bleibe. Beweismittel habe er keine, die er vorlegen könne (AS 45). Befragt, ob er alle Gründe vorgebracht habe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, und ob er noch etwas hinzufügen wolle, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe alles gesagt. Ich habe sonst keine Gründe, nur die wirtschaftlichen Gründe und die Bedrohung durch den Mann“ (AS 45). Nach Vorhalt, wonach das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, zumal die Begründung seines Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu wollen, er bitte nur um Schutz (AS 45). Unter Hinweis auf das Neuerungsverbot gefragt, ob er noch weitere Gründe vorbringen wolle oder noch allgemeine Fragen habe, antwortete der Beschwerdeführer mit einem knappen „Nein.“ (AS 45). Am 18.01.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen (AS 193 ff). Der Beschwerdeführer erklärte, dass er keine Beweismittel vorlegen und keine Ergänzungen zu seiner Erstbefragung oder zu seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.01.2021 tätigen möchte (AS 195). Nach Vorhalt durch den Leiter der Amtshandlung, wonach der Beschwerdeführer am 14.01.2021 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes übernommen habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, da er kein asylrelevantes Vorbringen dargestellt habe, und befragt, ob er zur geplanten Vorgehensweise der Behörde Stellung nehmen bzw. diesbezüglich etwas angeben möchte, antwortete der Beschwerdeführer lediglich mit „Nichts.“ (AS 197). Die anschließende Frage, ob es sich bei den von ihm genannten Gründen um alle Fluchtgründe bzw. jene Gründe handle, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auch nach nochmaligen Vorhalt, wonach aus den von ihm behaupteten Gründen, warum er sein Land verlassen habe, weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei, und dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu wollen (AS 197). Zu den erhaltenen Länderfeststellungen gab er keine Stellungnahme ab; er habe diese nicht verstanden (AS 197). Im Falle einer negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren werde er nicht nach Pakistan zurückkehren, sondern in ein anderes Land, z. B. nach Italien, gehen (AS 197). Zum Schluss gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Angaben machen zu wollen, er habe alles gesagt (AS 197 f). Gegen die Einvernahme gebe es keine Einwände. Dem Rechtsberater des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser jedoch nicht Gebrauch machte (AS 198). 2.4.3. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. (AS 239
  7. f)Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (AS 239 ff, 276 ff): 2.4.3.1. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs vage blieb und er nicht dazu in der Lage war, das angebliche Ereignis (die mündliche Bedrohung durch einen Schulkollegen bei einem Kricketspiel) näher zu schildern (AS 277). Weiters erkannte die Behörde zutreffend, dass es den Angaben des Beschwerdeführers an sämtlichen Hinweisen fehlte, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habte (AS 277, 278). Auch den Standpunkt der Behörde, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine genaueren Details vorgebracht habe (AS 277, 278), teilt das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, anhand welcher zweifellos zu erkennen ist, dass die Argumentation der Behörde nicht zu beanstanden ist (vgl. bereits 2.4.2.): Trotz mehrfacher und eingehender Belehrung über die Mitwirkungspflicht (siehe bereits 2.4.1.) und der konkreten Aufforderung des Leiters der Einvernahme, alle Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz zu schildern, gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 14.01.2021 lediglich an: „Beim Kricket spielen [sic!], gab es eine Auseinandersetzung und er bedrohte mich deswegen.“ (AS 41). Von sich aus nannte der Beschwerdeführer weder Zeit noch Ort der angeblichen Bedrohung; auch zum konkreten Inhalt oder Wortlaut der angeblichen Bedrohung machte er keine näheren Angaben, ebenso wenig zur angeblichen Auseinandersetzung. Auch seinen vermeintlichen Widersacher, den er in der Erstbefragung noch namentlich erwähnt hatte, benannte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme nicht näher. Selbst auf Nachfrage gab er lediglich zur Protokoll, dass es sich um einen Schulkollegen gehandelt habe, einen Mann (AS 41). Auch sonst erreichten die Antworten des Beschwerdeführers - selbst nach mehrfachem und konkretem Nachfragen durch den Leiter der Einvernahme - keine inhaltliche Tiefe, blieben oberflächlich und vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes geschildert (AS 41 ff). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin keine lebensnah wirkenden Aussagen zum konkreten Vorfall bzw. der konkreten Bedrohung machte (AS 41). Überdies gilt es etwa zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der angeblichen Bedrohung nur sehr grob benennen konnte (AS 41). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer konkreten und gegen ihn gerichteten Bedrohung dazu veranlasst gesehen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, wäre anzunehmen, dass er diesen – in diesem Fall einschneidenden und dramatischen – Vorfall genauer als mit „Sicher schon 6 oder 7 Monate her.“ zeitlich einordnen hätte können (AS 41). Der Behörde ist daher beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der konkreten Befragung gegebenen Antworten seine Rahmengeschichte noch unschlüssiger erschienen ließen (AS 278). Die Angaben zu den Befürchtungen für den Fall der Rückkehr (AS 43) waren ebenso dürftig und unkonkret wie das Fluchtvorbringen. Daher ist der Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie – an ihre Erwägungen zu den vom Beschwerdeführer geäußerten Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats anknüpfend – folgerte, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten habe (AS 279). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, anhand welcher zweifellos zu erkennen ist, dass die Argumentation der Behörde nicht zu beanstanden ist vergleiche bereits 2.4.2.): Trotz mehrfacher und eingehender Belehrung über die Mitwirkungspflicht (siehe bereits 2.4.1.) und der konkreten Aufforderung des Leiters der Einvernahme, alle Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz zu schildern, gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 14.01.2021 lediglich an: „Beim Kricket spielen [sic!], gab es eine Auseinandersetzung und er bedrohte mich deswegen.“ (AS 41). Von sich aus nannte der Beschwerdeführer weder Zeit noch Ort der angeblichen Bedrohung; auch zum konkreten Inhalt oder Wortlaut der angeblichen Bedrohung machte er keine näheren Angaben, ebenso wenig zur angeblichen Auseinandersetzung. Auch seinen vermeintlichen Widersacher, den er in der Erstbefragung noch namentlich erwähnt hatte, benannte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme nicht näher. Selbst auf Nachfrage gab er lediglich zur Protokoll, dass es sich um einen Schulkollegen gehandelt habe, einen Mann (AS 41). Auch sonst erreichten die Antworten des Beschwerdeführers - selbst nach mehrfachem und konkretem Nachfragen durch den Leiter der Einvernahme - keine inhaltliche Tiefe, blieben oberflächlich und vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes geschildert (AS 41 ff). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin keine lebensnah wirkenden Aussagen zum konkreten Vorfall bzw. der konkreten Bedrohung machte (AS 41). Überdies gilt es etwa zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der angeblichen Bedrohung nur sehr grob benennen konnte (AS 41). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer konkreten und gegen ihn gerichteten Bedrohung dazu veranlasst gesehen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, wäre anzunehmen, dass er diesen – in diesem Fall einschneidenden und dramatischen – Vorfall genauer als mit „Sicher schon 6 oder 7 Monate her.“ zeitlich einordnen hätte können (AS 41). Der Behörde ist daher beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der konkreten Befragung gegebenen Antworten seine Rahmengeschichte noch unschlüssiger erschienen ließen (AS 278). Die Angaben zu den Befürchtungen für den Fall der Rückkehr (AS 43) waren ebenso dürftig und unkonkret wie das Fluchtvorbringen. Daher ist der Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie – an ihre Erwägungen zu den vom Beschwerdeführer geäußerten Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats anknüpfend – folgerte, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten habe (AS 279). Zutreffend wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass er sich wegen der angeblichen Bedrohung an die Sicherheitsbehörde in Pakistan gewandt habe (AS 277). Auf die entsprechende Frage „Gingen Sie zur Polizei?“ hatte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme erwidert: „Nein. Ich bin deswegen nicht hingegangen, da dann nur noch mehr Probleme gewesen wären.“ (AS 41) Auch diese Aussage des Beschwerdeführers indiziert, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt (AS 278), war doch die vermeintliche Erklärung gänzlich unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer deutete nämlich nicht einmal an, weshalb er zusätzliche Probleme bekommen hätte, hätte er sich an die Polizei gewandt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer, wie die Behörde einleuchtend darlegte, keinerlei Probleme mit pakistanischen Behörden oder Gerichten vorgebracht hatte (AS 277; vgl. AS 43). Ebenso erkannte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen hat, nicht politisch und auch nicht religiös tätig und in seinem Heimatland auch kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation war (AS 41 ff, 45, 277).Zutreffend wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass er sich wegen der angeblichen Bedrohung an die Sicherheitsbehörde in Pakistan gewandt habe (AS 277). Auf die entsprechende Frage „Gingen Sie zur Polizei?“ hatte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme erwidert: „Nein. Ich bin deswegen nicht hingegangen, da dann nur noch mehr Probleme gewesen wären.“ (AS 41) Auch diese Aussage des Beschwerdeführers indiziert, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt (AS 278), war doch die vermeintliche Erklärung gänzlich unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer deutete nämlich nicht einmal an, weshalb er zusätzliche Probleme bekommen hätte, hätte er sich an die Polizei gewandt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer, wie die Behörde einleuchtend darlegte, keinerlei Probleme mit pakistanischen Behörden oder Gerichten vorgebracht hatte (AS 277; vergleiche AS 43). Ebenso erkannte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen hat, nicht politisch und auch nicht religiös tätig und in seinem Heimatland auch kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation war (AS 41 ff, 45, 277). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe (AS 41 ff), hielt die belangte Behörde für glaubhaft und führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer damit keine konkret gegen ihn gerichtete individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Weiters zeigte die Behörde schlüssig auf, dass die allgemeine Lage in Pakistan nicht derart beschaffen ist, dass der Beschwerdeführer (im Falle der Rückkehr) nicht dazu imstande sein könnte, die existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen oder dass er in eine existenzielle Notlage geriete (AS 278 f). Insofern ist abgesehen von den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen (vgl. die Ausführungen unten unter 2.4.3.2.) zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang lediglich unsubstantiiert auf eine schwierige wirtschaftliche Lage bzw. Versorgungslage bzw. darauf, dass es in Pakistan keine Arbeitsstellen gebe und man nichts verdienen könne, verwies (vgl. insbesondere AS 41, 43), aber nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachwies, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher im Ergebnis den Ausführungen der Behörde, dass die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtfertigen können (AS 278), anschließen, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei letztlich um eine rechtliche Beurteilung und nicht um eine Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung handelt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe (AS 41 ff), hielt die belangte Behörde für glaubhaft und führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer damit keine konkret gegen ihn gerichtete individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Weiters zeigte die Behörde schlüssig auf, dass die allgemeine Lage in Pakistan nicht derart beschaffen ist, dass der Beschwerdeführer (im Falle der Rückkehr) nicht dazu imstande sein könnte, die existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen oder dass er in eine existenzielle Notlage geriete (AS 278 f). Insofern ist abgesehen von den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen vergleiche die Ausführungen unten unter 2.4.3.2.) zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang lediglich unsubstantiiert auf eine schwierige wirtschaftliche Lage bzw. Versorgungslage bzw. darauf, dass es in Pakistan keine Arbeitsstellen gebe und man nichts verdienen könne, verwies vergleiche insbesondere AS 41, 43), aber nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachwies, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher im Ergebnis den Ausführungen der Behörde, dass die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtfertigen können (AS 278), anschließen, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei letztlich um eine rechtliche Beurteilung und nicht um eine Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung handelt. 2.4.3.2. Den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat legte die Behörde neben dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, (in der Folge: LIB) als Beweismittel zugrunde und gab es auch auszugsweise im angefochtenen Bescheid wieder (AS 240, 241 ff, 279 f). Nach diesen Länderinformationen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Terroranschläge werden vor allem in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa sowie in Großstädten verübt. Insgesamt und landesweit sinken aber sowohl die Anzahl der terroristischen Angriffe als auch die Opferzahlen (LIB, S 13, 15). Diese Entwicklung setzte sich 2018 fort, insbesondere dank Operationen der Rangers in Karatschi, Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency und landesweiter Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden, die Militäraktionen gelten als abgeschlossen. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat. Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im langanhaltenden Kaschmir-Konflikt. Der indische Luftangriff vom 26.02.2019 in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs. Am 27.02.2019 wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen. Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien. Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (LIB, S 15; vgl. auch LIB, S 7 f). Indien und Pakistan demonstrierten, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen, jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (LIB, S 13). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im langanhaltenden Kaschmir-Konflikt. Der indische Luftangriff vom 26.02.2019 in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs. Am 27.02.2019 wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen. Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien. Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (LIB, S 15; vergleiche auch LIB, S 7 f). Indien und Pakistan demonstrierten, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen, jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (LIB, S 13). Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut; die Anzahl an terroristischen Anschlägen und Todesopfern ist verhältnismäßig gering (LIB, S 15). Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Pakistan im Allgemeinen noch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer erwähnte weder, dass die Sicherheitslage in Pakistan schlecht sei und er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, noch brachte er substantiiert vor, selbst einer solchen Gefährdung ausgesetzt (gewesen) zu sein oder dass seine in XXXX lebende Familie einer derartigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut; die Anzahl an terroristischen Anschlägen und Todesopfern ist verhältnismäßig gering (LIB, S 15). Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Pakistan im Allgemeinen noch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer erwähnte weder, dass die Sicherheitslage in Pakistan schlecht sei und er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, noch brachte er substantiiert vor, selbst einer solchen Gefährdung ausgesetzt (gewesen) zu sein oder dass seine in römisch 40 lebende Familie einer derartigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Weiters folgt aus den Länderinformationen, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten. Probleme bei der Rückkehr wurden selbst bei oppositioneller Betätigung im Ausland, im Ausland tätigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten nicht bekannt (LIB, S 110). Die pakistanische Wirtschaft wuchs jahrelang um mehr als vier Prozent und hat weiteres Wachstumspotential, das allerdings bislang nicht ausgeschöpft wurde (LIB, S 101 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist (LIB, S 41, 49 ff, 101) und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht (LIB, S 101 ff), in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt schwieriger darstellt als in Österreich, zumal auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist (LIB, S 102). Es geht jedoch aus den Berichten nicht hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es gibt eine autonome Behörde, die an Notleidende Finanzierungsunterstützung vergibt, sowie Unterstützungsprogramme, die auf verarmte Haushalte abzielen (LIB, S 105). Ebenso gibt es in staatlichen Krankenhäuser grundsätzlich kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für Bedürftige. Bedürftigkeit ist nicht definiert und folglich genügt es zu erklären, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne (LIB, S 106). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass die medizinische Versorgung im Ergebnis in weiten Landesteilen dennoch unzureichend ist und medizinisch, hygienisch, technisch sowie organisatorisch meist nicht europäischem Standard entspricht (LIB, S 106). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind in Pakistan nicht vorhanden. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten, etwa bei der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt (LIB, S 110). Der Beschwerdeführer begründete zwar das Verlassen seines Herkunftsstaats unter anderem damit, dass es in Pakistan keine Arbeitsplätze gebe und er daher nach Österreich gekommen sei, konkrete ihn betreffende Umstände, die indizieren würden, dass im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan sein existentielles Überleben gefährdet wäre, brachte er jedoch nicht (glaubhaft) vor, geschweige wies er mit geeigneten Beweisen ein entsprechendes Risiko nach (vgl. 2.1.2. und 2.4.3.1.). Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Ausreise von den Erträgen seiner Familie, welche diese durch die Verpachtung von Grundstücken erzielen, gelebt zu haben (AS 39). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso ihm dies nicht auch nach seiner Rückkehr nach Pakistan – zumindest vorübergehend, bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – wieder möglich sein sollte.Der Beschwerdeführer begründete zwar das Verlassen seines Herkunftsstaats unter anderem damit, dass es in Pakistan keine Arbeitsplätze gebe und er daher nach Österreich gekommen sei, konkrete ihn betreffende Umstände, die indizieren würden, dass im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan sein existentielles Überleben gefährdet wäre, brachte er jedoch nicht (glaubhaft) vor, geschweige wies er mit geeigneten Beweisen ein entsprechendes Risiko nach vergleiche 2.1.2. und 2.4.3.1.). Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Ausreise von den Erträgen seiner Familie, welche diese durch die Verpachtung von Grundstücken erzielen, gelebt zu haben (AS 39). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso ihm dies nicht auch nach seiner Rückkehr nach Pakistan – zumindest vorübergehend, bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – wieder möglich sein sollte. In Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht - der belangten Behörde folgend (vgl. AS 240, 278
  8. f)– aber ohnehin zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer anpassungsfähig und selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach XXXX zu sorgen und seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu befriedigen. Im Ergebnis kann daher auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Bildung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die notwendige medizinische Grundversorgung ist gewährleistet.In Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht - der belangten Behörde folgend vergleiche AS 240, 278
  9. f)– aber ohnehin zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer anpassungsfähig und selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach römisch 40 zu sorgen und seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu befriedigen. Im Ergebnis kann daher auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Bildung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die notwendige medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Dies gilt, wie die Behörde zutreffend ausführte, auch unter Bedachtnahme auf die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie (AS 240 f, 279). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung (z. B. Ausgangsregelungen, Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung; vgl. z. B. die 4. COVID-19-SchuMaV, StF: BGBl II 58/2021) um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem; vgl. etwa https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/11562975/2-09032021-AP-DE.pdf/ (vom 09.03.2021; zuletzt abgerufen am 12.04.2021); https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/11562971/3-04032021-AP-DE.pdf (vom 04.03.2021; zuletzt abgerufen am 12.04.2021); https://science.orf.at/stories/3202857/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 12.04.2021); https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard_Hosp.html (Stand: 11.04.2021; zuletzt abgerufen am 12.04.2021). Die Behörde ging – aufgrund von Informationen der Johns Hopkins University & Medicine (AS 240 f, 279) – zum Entscheidungszeitpunkt von 521.211 bestätigten COVID-19-Erkrankungen und 10.997 Todesfällen in Pakistan aus. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden und eine solche Situation ist auch jetzt nicht festzustellen. Denn laut der World Health Organization beläuft sich in Pakistan (mit ca. 212 Millionen Einwohnern) die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 721.018 und die Zahl der Todesfälle auf 15.443. Im Vergleich dazu weist die Bundesrepublik Deutschland mit ca. 83 Millionen Einwohnern 2.998.268 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 78.353 Todesfälle auf, Österreich 571.805 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 9.393 Todesfälle (https://covid19.who.int/table; abgerufen am 12.04.2021). Darüber hinaus ist, wie auch aus dem angefochtenen Bescheid folgt, zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Dies gilt, wie die Behörde zutreffend ausführte, auch unter Bedachtnahme auf die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie (AS 240 f, 279). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung (z. B. Ausgangsregelungen, Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung; vergleiche z. B. die 4. COVID-19-SchuMaV, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,) um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem; vergleiche etwa https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/11562975/2-09032021-AP-DE.pdf/ (vom 09.03.2021; zuletzt abgerufen am 12.04.2021); https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/11562971/3-04032021-AP-DE.pdf (vom 04.03.2021; zuletzt abgerufen am 12.04.2021); https://science.orf.at/stories/3202857/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 12.04.2021); https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard_Hosp.html (Stand: 11.04.2021; zuletzt abgerufen am 12.04.2021). Die Behörde ging – aufgrund von Informationen der Johns Hopkins University & Medicine (AS 240 f, 279) – zum Entscheidungszeitpunkt von 521.211 bestätigten COVID-19-Erkrankungen und 10.997 Todesfällen in Pakistan aus. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden und eine solche Situation ist auch jetzt nicht festzustellen. Denn laut der World Health Organization beläuft sich in Pakistan (mit ca. 212 Millionen Einwohnern) die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 721.018 und die Zahl der Todesfälle auf 15.443. Im Vergleich dazu weist die Bundesrepublik Deutschland mit ca. 83 Millionen Einwohnern 2.998.268 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 78.353 Todesfälle auf, Österreich 571.805 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 9.393 Todesfälle (https://covid19.who.int/table; abgerufen am 12.04.2021). Darüber hinaus ist, wie auch aus dem angefochtenen Bescheid folgt, zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,). Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht glaubhaft vorgebracht, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht glaubhaft vorgebracht, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. Obigen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, zugrunde. Der Inhalt des Länderinformationsblatts beruht auf – bedenkt man das Vorbringen des Beschwerdeführers – für den vorliegenden Fall hinreichend aktuellen Berichten verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies und Human Rights Commission of Pakistan. Die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig. Auch mangels eines (substantiierten) Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit und hinreichenden Aktualität der Länderberichte zu zweifeln. Die Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Zuge der behördlichen Einvernahme am 14.01.2021 das Länderinformationsblatt zur Kenntnis, überreichte ihm eine Kopie und wies ihn auf die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zur (nächsten) Einvernahme bei der Behörde hin (AS 49). Der Beschwerdeführer machte davon nicht Gebrauch. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2021 erkundigte sich der Leiter der Einvernahme abschließend, ob der Beschwerdeführer etwas zu den erhaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan anführen wolle, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich angab: „Ich habe die LFST nicht verstanden.“ (AS 197). Der Beschwerdeführer verabsäumte es mit dieser Äußerung - wie im Vorabsatz bereits ausgeführt - den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen (substantiiert) entgegenzutreten. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf Art 8 Abs 1 B-VG hin, wonach die deutsche Sprache grundsätzlich die Staatssprache der Republik ist. Außerdem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, der sich wenigstens Mitte des Jahres 2020 noch in seinem Herkunftsstaat aufhielt und Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen unterhält, ohnedies keine konkreten ihn betreffenden Umstände geltend machte, die indizieren würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Überdies darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer vor der Einvernahme am 18.01.2021 eine Rechtsberatung in Anspruch nahm und dass der Einvernahme auch ein Rechtsberater beiwohnte (AS 193, 195), der von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen, nicht Gebrauch machte (AS 198). Die Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Zuge der behördlichen Einvernahme am 14.01.2021 das Länderinformationsblatt zur Kenntnis, überreichte ihm eine Kopie und wies ihn auf die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zur (nächsten) Einvernahme bei der Behörde hin (AS 49). Der Beschwerdeführer machte davon nicht Gebrauch. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2021 erkundigte sich der Leiter der Einvernahme abschließend, ob der Beschwerdeführer etwas zu den erhaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan anführen wolle, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich angab: „Ich habe die LFST nicht verstanden.“ (AS 197). Der Beschwerdeführer verabsäumte es mit dieser Äußerung - wie im Vorabsatz bereits ausgeführt - den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen (substantiiert) entgegenzutreten. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf Artikel 8, Absatz eins, B-VG hin, wonach die deutsche Sprache grundsätzlich die Staatssprache der Republik ist. Außerdem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, der sich wenigstens Mitte des Jahres 2020 noch in seinem Herkunftsstaat aufhielt und Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen unterhält, ohnedies keine konkreten ihn betreffenden Umstände geltend machte, die indizieren würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Überdies darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer vor der Einvernahme am 18.01.2021 eine Rechtsberatung in Anspruch nahm und dass der Einvernahme auch ein Rechtsberater beiwohnte (AS 193, 195), der von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen, nicht Gebrauch machte (AS 198). Selbst wenn man dennoch diesbezüglich einen Verfahrensfehler geltend machen würde bzw. einwenden würde, dass dem Beschwerdeführer nur eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer insoweit das Parteiengehör versagt habe, wäre dem zum einen entgegenzuhalten, dass einer unzureichenden Vorbereitungszeit mit einem Vertagungsantrag zu begegnen wäre; ein solcher wurde nicht gestellt. Zum anderen wäre ein dahingehender Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls als geheilt anzusehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - vgl. VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 – ist eine Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056. Diese Anforderungen sind erfüllt, zumal die Behörde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt nicht nur ausgehändigt hatte, sondern das Länderinformationsblatt im angefochtenen Bescheid auch auszugsweise als „Feststellungen“ (AS 241
  10. ff)wiedergab. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde jedenfalls als saniert anzusehen.Selbst wenn man dennoch diesbezüglich einen Verfahrensfehler geltend machen würde bzw. einwenden würde, dass dem Beschwerdeführer nur eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer insoweit das Parteiengehör versagt habe, wäre dem zum einen entgegenzuhalten, dass einer unzureichenden Vorbereitungszeit mit einem Vertagungsantrag zu begegnen wäre; ein solcher wurde nicht gestellt. Zum anderen wäre ein dahingehender Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls als geheilt anzusehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - vergleiche VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 – ist eine Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056. Diese Anforderungen sind erfüllt, zumal die Behörde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt nicht nur ausgehändigt hatte, sondern das Länderinformationsblatt im angefochtenen Bescheid auch auszugsweise als „Feststellungen“ (AS 241
  11. ff)wiedergab. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde jedenfalls als saniert anzusehen. Auch in der Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer nicht (substantiiert und konkret) gegen die Länderinformationen und die darauf gestützten Feststellungen im angefochtenen Bescheid, sondern er führte lediglich aus, dass es zu einer „grob mangelhafte[n] Auswertung“ der Länderberichte gekommen sei (AS 307). Damit trat der Beschwerdeführer den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen inhaltlich nicht entgegen. Die Behörde und daran anknüpfend das Bundesverwaltungsgericht konnten ihre Feststellungen daher auf Grundlage dieser Länderinformationen treffen. Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan war daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine

Art 2, 3 EMRK oder des 6.

und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan war daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine

Artikel 2, 3, EMRK oder des 6.

und

  1. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 2.4.
  2. Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde zunächst, dass er den Bescheid wegen Behördenwillkür, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang anfechte. Er bestreitet die Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und bringt auch keine relevante Neuerung vor. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den Ausführungen zur vermeintlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens – unzutreffend – auf Indien statt Pakistan als Herkunftsstaat bezieht (AS 306), will das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich keine nennenswerte Bedeutung zumessen. Auch der belangten Behörde unterlief ein derartiger – berichtigungsfähiger – Fehler (siehe unten unter 3.). Außerdem besteht – auch unter Bedachtnahme auf das (weitere) Beschwerdevorbringen (vgl. insbesondere AS 306, 307, 309) – kein Zweifel, dass Pakistan der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist und dass dies auch vom Beschwerdeführer in Wahrheit nicht bestritten wird. Von zentraler Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die sich im Wesentlichen in der Darstellung der Rechtslage erschöpfen, eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht aufzeigt. Angesichts des Inhalts und Verlaufs der behördlichen Einvernahmen sowie der Ausführungen in der Beschwerde gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen ist; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  3. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Ausführungen oben unter 2.4.2., aus denen sich fraglos ergibt, dass die Leiter der Einvernahmen dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen stellten und ihn zu näheren Angaben aufforderten. Damit wirkte die belangte Behörde von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/
  4. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/
  5. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den Ausführungen zur vermeintlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens – unzutreffend – auf Indien statt Pakistan als Herkunftsstaat bezieht (AS 306), will das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich keine nennenswerte Bedeutung zumessen. Auch der belangten Behörde unterlief ein derartiger – berichtigungsfähiger – Fehler (siehe unten unter 3.). Außerdem besteht – auch unter Bedachtnahme auf das (weitere) Beschwerdevorbringen vergleiche insbesondere AS 306, 307, 309) – kein Zweifel, dass Pakistan der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist und dass dies auch vom Beschwerdeführer in Wahrheit nicht bestritten wird. Von zentraler Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die sich im Wesentlichen in der Darstellung der Rechtslage erschöpfen, eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht aufzeigt. Angesichts des Inhalts und Verlaufs der behördlichen Einvernahmen sowie der Ausführungen in der Beschwerde gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die belangte Behörde ihrer aus Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen ist; vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  6. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Ausführungen oben unter 2.4.2., aus denen sich fraglos ergibt, dass die Leiter der Einvernahmen dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen stellten und ihn zu näheren Angaben aufforderten. Damit wirkte die belangte Behörde von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/
  7. Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/
  8. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen bzw. mangelhafte Auswertung der Länderberichte liegt nicht vor: In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, die belangte Behörde habe übersehen, dass die pakistanischen Behörden korrupt und ineffizient arbeiten würden (AS 307). Dazu ist zunächst anzumerken, dass in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen ausdrücklich auf die Frage der Effizienz der Arbeit der Sicherheitsbehörden sowie die Frage der Korruptionsanfälligkeit eingegangen wird (vgl. insbesondere AS 254 f). Weiters lässt der Beschwerdeführer gänzlich außer Acht, dass die Behörde aufgrund individueller Erwägungen zu dem Schluss kam, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Welche Relevanz der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund der (angeblichen) Korruptionsanfälligkeit und Ineffizienz (der Arbeitsweise) der pakistanischen Behörden beimessen will, bleibt im Dunkeln. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich deshalb wegen der angeblichen Bedrohung mit dem Tod nicht an die Polizei gewandt, weil es dann zu noch mehr Problemen gekommen wäre (AS 41; vgl. bereits oben unter 2.4.3.1.), deutete er nicht einmal einen möglichen Zusammenhang mit angeblicher Korruptionsanfälligkeit und Ineffizienz (der Arbeitsweise) der pakistanischen Behörden an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Pakistan durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar mitunter zu Menschenrechtsverletzungen kommt und die Verfolgung von Straftaten durch die Justiz nur unzureichend erfolgt, doch kann aus den Länderberichten keineswegs geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternähme und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bliebe. Folglich wäre es naheliegend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich mit dem Tod bedroht worden – an die Polizei gewandt hätte. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen bzw. mangelhafte Auswertung der Länderberichte liegt nicht vor: In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, die belangte Behörde habe übersehen, dass die pakistanischen Behörden korrupt und ineffizient arbeiten würden (AS 307). Dazu ist zunächst anzumerken, dass in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen ausdrücklich auf die Frage der Effizienz der Arbeit der Sicherheitsbehörden sowie die Frage der Korruptionsanfälligkeit eingegangen wird vergleiche insbesondere AS 254 f). Weiters lässt der Beschwerdeführer gänzlich außer Acht, dass die Behörde aufgrund individueller Erwägungen zu dem Schluss kam, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Welche Relevanz der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund der (angeblichen) Korruptionsanfälligkeit und Ineffizienz (der Arbeitsweise) der pakistanischen Behörden beimessen will, bleibt im Dunkeln. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich deshalb wegen der angeblichen Bedrohung mit dem Tod nicht an die Polizei gewandt, weil es dann zu noch mehr Problemen gekommen wäre (AS 41; vergleiche bereits oben unter 2.4.3.1.), deutete er nicht einmal einen möglichen Zusammenhang mit angeblicher Korruptionsanfälligkeit und Ineffizienz (der Arbeitsweise) der pakistanischen Behörden an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Pakistan durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar mitunter zu Menschenrechtsverletzungen kommt und die Verfolgung von Straftaten durch die Justiz nur unzureichend erfolgt, doch kann aus den Länderberichten keineswegs geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternähme und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bliebe. Folglich wäre es naheliegend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich mit dem Tod bedroht worden – an die Polizei gewandt hätte. Das Beschwerdevorbringen zur angeblich mangelhaften Beweiswürdigung besteht überwiegend in der Darstellung rechtlicher Vorgaben sowie der auszugsweisen Wiedergabe einer UNHCR-Studie (AS 307 ff). Dass die Behörde den entsprechenden Anforderungen nicht gerecht geworden wäre, legt der Beschwerdeführer jedoch keineswegs (schlüssig und nachvollziehbar) dar. Vielmehr erstattet der Beschwerdeführer, indem er behauptet, er habe sein Vorbringen „detailliert und lebensnah gestaltet“ (AS 308), ein tatsachen- bzw. aktenwidriges Beschwerdevorbringen (vgl. die Erwägungen oben unter 2.4.2.). Das weist eindeutig darauf, dass es ihm in Wahrheit an rechtlichen und sachlichen Argumenten gegen die behördliche Entscheidung fehlt. Dass die Behörde ihre Entscheidung wesentlich mit einer „fehlenden Gefühlsbeschreibung“ (AS 308) begründet hätte, ist nicht zu erkennen. Im Ergebnis enthält die Beschwerde somit keine Ausführungen, die dazu geeignet wären, die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Erwägungen der Behörde, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, in Zweifel zu ziehen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid letztlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (AS 278). Auch dem sowie der (rechtlichen) Schlussfolgerung der Behörde, dass diese wirtschaftlichen Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtfertigen können, setzte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen. Das Beschwerdevorbringen zur angeblich mangelhaften Beweiswürdigung besteht überwiegend in der Darstellung rechtlicher Vorgaben sowie der auszugsweisen Wiedergabe einer UNHCR-Studie (AS 307 ff). Dass die Behörde den entsprechenden Anforderungen nicht gerecht geworden wäre, legt der Beschwerdeführer jedoch keineswegs (schlüssig und nachvollziehbar) dar. Vielmehr erstattet der Beschwerdeführer, indem er behauptet, er habe sein Vorbringen „detailliert und lebensnah gestaltet“ (AS 308), ein tatsachen- bzw. aktenwidriges Beschwerdevorbringen vergleiche die Erwägungen oben unter 2.4.2.). Das weist eindeutig darauf, dass es ihm in Wahrheit an rechtlichen und sachlichen Argumenten gegen die behördliche Entscheidung fehlt. Dass die Behörde ihre Entscheidung wesentlich mit einer „fehlenden Gefühlsbeschreibung“ (AS 308) begründet hätte, ist nicht zu erkennen. Im Ergebnis enthält die Beschwerde somit keine Ausführungen, die dazu geeignet wären, die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Erwägungen der Behörde, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, in Zweifel zu ziehen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid letztlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (AS 278). Auch dem sowie der (rechtlichen) Schlussfolgerung der Behörde, dass diese wirtschaftlichen Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtfertigen können, setzte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen. Was den Umstand betrifft, dass nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.01.2021 durchgeführt hat, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher – anders als in anderen Verwaltungsmaterien – für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), 838). Insoweit ging auch noch § 19 Abs 2 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 - ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs 1 AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war – durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte; vgl. § 19 Abs 2 vorletzter Satz AsylG 2005 idF BGBl I 144/
  1. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt I 70/2015) wurde allerdings der vorletzte Satz in § 19 AsylG 2005 gestrichen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 19 AsylG 2005 (RV 582 BlgNR XXV. GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Abs 2 um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist; vgl. auch Artikel 14 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Daher stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.01.2021 nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel dar.Was den Umstand betrifft, dass nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.01.2021 durchgeführt hat, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher – anders als in anderen Verwaltungsmaterien – für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), 838). Insoweit ging auch noch Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, - ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war – durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, vorletzter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt römisch eins 70 aus 2015,) wurde allerdings der vorletzte Satz in Paragraph 19, AsylG 2005 gestrichen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 19, AsylG 2005 Regierungsvorlage 582 BlgNR römisch 25 . GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Absatz 2, um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist; vergleiche auch Artikel 14 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Daher stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.01.2021 nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel dar. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersone

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