RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW102 2188001-1 SpruchW102 2188001-1/17E, W102 2188001-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 23.01.2018, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 - römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 07.11.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.11.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, der Vater sei früher bei den Taliban gewesen. 2001 hätten die Amerikaner Afghanistan attackiert und sie seien nach Pakistan geflüchtet und hätten in einem Camp gelebt. In Pakistan sei das Leben für Flüchtlinge schwierig gewesen. Sie seien zurückgekehrt. Der Vater habe früher vielen viel Leid zugefügt. Eines Tages sei ihr Haus attackiert worden. Als ihr Hund gebellt habe, sei der Vater hinaus gegangen. Es habe Schüsse gegeben und der Vater sei getötet worden. Die Mutter haben begonnen, zu schreien und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle flüchten, er sei zum Großvater, der habe ihm zur Ausreise geraten. Wo die Mutter jetzt sei, wisse er nicht. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.11.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Vater sei Kommandant der Hezb-e Islami gewesen und habe einige Menschen ermordet, sie seien Kriminelle gewesen. Der Vater habe diese Leute erschossen. 2001 seien die Amerikaner gekommen und hätten Afghanistan angegriffen. Sie seien gezwungen gewesen, nach Pakistan auszuwandern. 2015 seien die Afghanen im Camp nicht mehr in Ruhe gelassen worden, sie seien deshalb gezwungen gewesen, wieder nach Afghanistan zu gehen und seien ins Dorf zurückgekehrt, weil sie dort auch ihren eigenen Grund gehabt hätten. Es habe viele Leute gegeben, die verraten hätten, dass der Vater wieder zurück sei. Der Vater habe den Vater und den älteren Bruder eines Mannes Namens XXXX erschossen, weil sie Kriminelle gewesen seien. XXXX sei Kommandant bei IS. Er habe den Vater nicht gekannt, auch nicht vom Sehen. Aber andere Leute hätten den Vater verraten und ihm gesagt, wie der Vater aussehe und wer er sei. XXXX habe seine Rache noch im Herzen und eigene Spione gehabt. Diesen hätte er gesagt, er werde den Vater umbringen und auch den Beschwerdeführer erschießen. Der Vater habe gesagt, er habe sein Leben schon gelebt, aber er sorge sich um das Leben des Beschwerdeführers. Der Vater sei zu seinem Schwiegervater – dem Großvater des Beschwerdeführers – gegangen und habe ihn gefragt, was er machen solle und wo er den Beschwerdeführer hinschicken solle. Eine Woche später nachts habe ihr Hund gebellt, der Vater sei rausgegangen. Leute seien über die Mauer gekommen. Dann habe man Schüsse gehört. Der Beschwerdeführer sei aufgesprungen und rausgerannt und habe gesehen, wie der Vater zu Boden gefallen sei. Die Mutter habe gerufen, er solle durch die Hintertür gehen und fliehen. Er habe gesagt, er werde die Mutter nicht allein lassen. Die Mutter habe ihn umarmt und gesagt, er solle fliehen, der Vater sei schon erschossen und einer Frau würden sie nichts antun. Sie habe ihn angefleht, zu gehen. Eine Person, die über die Mauer geklettert sei, habe die Tür für die anderen aufgemacht. Der Beschwerdeführer sei durch die Felder hinter dem Haus gerannt und habe noch mitbekommen, wie die Mutter geschrien habe und geschlagen worden sei. Es seien sehr laute Schreie gewesen. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er sei weiter durch die Felder gelaufen, dann über die Hauptstraße, die zum Bazar führe, in das nächste Feld hinter der Straße, bis zum Dorf des Großvaters. Man brauche eineinhalb Stunden bis zum Dorf. Er habe geklopft, der Großvater habe geöffnet. Er habe dem Großvater erzählt, was passiert sei und sie hätten geweint. Der Beschwerdeführer habe gesagt, sie würden sein Haus bestimmt durchsuchen und er solle sich im Kuhstall verstecken, bis die Sonne aufgehe. In der Früh habe der Großvater ihn ins Auto gesetzt und nach Jalalabad gefahren, an der Kreuzung von Jalalabad hätte ihn der Schlepper abgeholt. Der Vater habe Personen und auch die Ältesten zu XXXX geschickt und ihm Geld angeboten, dieser habe nicht akzeptiert. XXXX habe seiner Mutter versprechen müsse, dass er den Vater und den Beschwerdeführer erschieße. Der Vater habe angeboten, dass er ihn erschießen dürfe, solange dem Beschwerdeführer nichts passiere. XXXX sei ein mächtiger Mann und IS-Kommandant. Er habe überall seine Hände drinnen, er habe viele Spione und könne den Beschwerdeführer finden, auch wenn er woanders hingezogen wäre.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.11.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Vater sei Kommandant der Hezb-e Islami gewesen und habe einige Menschen ermordet, sie seien Kriminelle gewesen. Der Vater habe diese Leute erschossen. 2001 seien die Amerikaner gekommen und hätten Afghanistan angegriffen. Sie seien gezwungen gewesen, nach Pakistan auszuwandern. 2015 seien die Afghanen im Camp nicht mehr in Ruhe gelassen worden, sie seien deshalb gezwungen gewesen, wieder nach Afghanistan zu gehen und seien ins Dorf zurückgekehrt, weil sie dort auch ihren eigenen Grund gehabt hätten. Es habe viele Leute gegeben, die verraten hätten, dass der Vater wieder zurück sei. Der Vater habe den Vater und den älteren Bruder eines Mannes Namens römisch 40 erschossen, weil sie Kriminelle gewesen seien. römisch 40 sei Kommandant bei IS. Er habe den Vater nicht gekannt, auch nicht vom Sehen. Aber andere Leute hätten den Vater verraten und ihm gesagt, wie der Vater aussehe und wer er sei. römisch 40 habe seine Rache noch im Herzen und eigene Spione gehabt. Diesen hätte er gesagt, er werde den Vater umbringen und auch den Beschwerdeführer erschießen. Der Vater habe gesagt, er habe sein Leben schon gelebt, aber er sorge sich um das Leben des Beschwerdeführers. Der Vater sei zu seinem Schwiegervater – dem Großvater des Beschwerdeführers – gegangen und habe ihn gefragt, was er machen solle und wo er den Beschwerdeführer hinschicken solle. Eine Woche später nachts habe ihr Hund gebellt, der Vater sei rausgegangen. Leute seien über die Mauer gekommen. Dann habe man Schüsse gehört. Der Beschwerdeführer sei aufgesprungen und rausgerannt und habe gesehen, wie der Vater zu Boden gefallen sei. Die Mutter habe gerufen, er solle durch die Hintertür gehen und fliehen. Er habe gesagt, er werde die Mutter nicht allein lassen. Die Mutter habe ihn umarmt und gesagt, er solle fliehen, der Vater sei schon erschossen und einer Frau würden sie nichts antun. Sie habe ihn angefleht, zu gehen. Eine Person, die über die Mauer geklettert sei, habe die Tür für die anderen aufgemacht. Der Beschwerdeführer sei durch die Felder hinter dem Haus gerannt und habe noch mitbekommen, wie die Mutter geschrien habe und geschlagen worden sei. Es seien sehr laute Schreie gewesen. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er sei weiter durch die Felder gelaufen, dann über die Hauptstraße, die zum Bazar führe, in das nächste Feld hinter der Straße, bis zum Dorf des Großvaters. Man brauche eineinhalb Stunden bis zum Dorf. Er habe geklopft, der Großvater habe geöffnet. Er habe dem Großvater erzählt, was passiert sei und sie hätten geweint. Der Beschwerdeführer habe gesagt, sie würden sein Haus bestimmt durchsuchen und er solle sich im Kuhstall verstecken, bis die Sonne aufgehe. In der Früh habe der Großvater ihn ins Auto gesetzt und nach Jalalabad gefahren, an der Kreuzung von Jalalabad hätte ihn der Schlepper abgeholt. Der Vater habe Personen und auch die Ältesten zu römisch 40 geschickt und ihm Geld angeboten, dieser habe nicht akzeptiert. römisch 40 habe seiner Mutter versprechen müsse, dass er den Vater und den Beschwerdeführer erschieße. Der Vater habe angeboten, dass er ihn erschießen dürfe, solange dem Beschwerdeführer nichts passiere. römisch 40 sei ein mächtiger Mann und IS-Kommandant. Er habe überall seine Hände drinnen, er habe viele Spione und könne den Beschwerdeführer finden, auch wenn er woanders hingezogen wäre.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es sei nicht verständlich, warum die Familie nach Jahren in Pakistan nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt wie, wenn aufgrund der Vergangenheit des Vaters derartige Feindschaften bestanden hätten. Es wäre dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, seinen Wohnort innerhalb Afghanistans zu wechseln. Die Angaben hinsichtlich der angeblichen Feinde des Vaters seien sehr vage und unsubstantiiert. Aufgrund des Gesamteindruckes komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person unwahre Angaben gemacht habe. Er habe keine Beweismittel in Vorlage bringen können. Es sei verwunderlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht zumindest versucht habe, die afghanischen Behörden um Hilfe zu bitten. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die afghanische Polizei bei einer Anzeige untätig geblieben wäre. Eine Rückkehr nach Nangarhar sei aufgrund der Sicherheitslage nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei jedoch eine Ansiedelung in Kabul zumutbar.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es sei nicht verständlich, warum die Familie nach Jahren in Pakistan nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt wie, wenn aufgrund der Vergangenheit des Vaters derartige Feindschaften bestanden hätten. Es wäre dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, seinen Wohnort innerhalb Afghanistans zu wechseln. Die Angaben hinsichtlich der angeblichen Feinde des Vaters seien sehr vage und unsubstantiiert. Aufgrund des Gesamteindruckes komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person unwahre Angaben gemacht habe. Er habe keine Beweismittel in Vorlage bringen können. Es sei verwunderlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht zumindest versucht habe, die afghanischen Behörden um Hilfe zu bitten. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die afghanische Polizei bei einer Anzeige untätig geblieben wäre. Eine Rückkehr nach Nangarhar sei aufgrund der Sicherheitslage nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei jedoch eine Ansiedelung in Kabul zumutbar.
- Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018 richtet sich die am 21.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Nangarhar geboren und habe 2001 bis 2015 in Pakistan gelebt, der Vater habe einige Personen in Nangarhar getötet. Er habe sich in Afghanistan viele Feinde gemacht und sei zur Dorfgemeinschaft gegangen und habe eine Versammlung abgehalten und den Leuten angeboten, die Vergangenheit auf sich beruhen zu lassen. Die meisten hätten angenommen, XXXX jedoch habe abgelehnt. Er sei beim IS und gänzlich unversöhnlich gewesen. Er habe auch keine finanzielle Entschädigung gewollt. Sämtliche Vermittlungsversuche seien gescheitert. Es habe nach der Versammlung mehrere Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben, die mutmaßlich von Männern von XXXX verübt worden seien. Bei einem dieser Überfälle sei der Beschwerdeführer auf einem Motorrad fahrend angegriffen worden. Der Großvater sei von XXXX verprügelt worden. Die Sicherheitslage sei schlecht, insbesondere in Nangarhar seien die Talibanaktivitäten erhöht. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (Blutrache), seiner politischen Opposition zum IS, seiner unterstellten religiösen Opposition zum IS und der Zugehörigkeit der Rückkehr aus Pakistan und dem Westen asylrelevant verfolgt. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, er könne sich mangels Kontaktmöglichkeiten und wegen der schlechten Versorgungslage gar nicht niederlassen.
- Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018 richtet sich die am 21.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Nangarhar geboren und habe 2001 bis 2015 in Pakistan gelebt, der Vater habe einige Personen in Nangarhar getötet. Er habe sich in Afghanistan viele Feinde gemacht und sei zur Dorfgemeinschaft gegangen und habe eine Versammlung abgehalten und den Leuten angeboten, die Vergangenheit auf sich beruhen zu lassen. Die meisten hätten angenommen, römisch 40 jedoch habe abgelehnt. Er sei beim IS und gänzlich unversöhnlich gewesen. Er habe auch keine finanzielle Entschädigung gewollt. Sämtliche Vermittlungsversuche seien gescheitert. Es habe nach der Versammlung mehrere Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben, die mutmaßlich von Männern von römisch 40 verübt worden seien. Bei einem dieser Überfälle sei der Beschwerdeführer auf einem Motorrad fahrend angegriffen worden. Der Großvater sei von römisch 40 verprügelt worden. Die Sicherheitslage sei schlecht, insbesondere in Nangarhar seien die Talibanaktivitäten erhöht. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (Blutrache), seiner politischen Opposition zum IS, seiner unterstellten religiösen Opposition zum IS und der Zugehörigkeit der Rückkehr aus Pakistan und dem Westen asylrelevant verfolgt. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, er könne sich mangels Kontaktmöglichkeiten und wegen der schlechten Versorgungslage gar nicht niederlassen. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 20.01.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 05.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ladung einer namentlich genannten Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 09.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 08.02.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht um sein Leben verlassen, die in einer Blutfehde rund um XXXX und den Vater des Beschwerdeführers ihren Ursprung habe. XXXX sei gut vernetzt, Mitglied des IS und nicht-staatlicher Akteur im Sinne der EASO Country Guidance von Dezember 2020 und verfüge über eine große Reichweite. Die EASO Country Guidance, Punkt 2.18.
- bestätige die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und nehme unter Punkt 2.
- auch Bezug auf Individuen, die eine lange Zeit in Pakistan gelebt hätten und später nach Afghanistan gezogen seien. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und einen Großteil seines Lebens in Pakistan gelebt. Afghanistan sei von der COVID-19-Pandemie betroffen, diese habe erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage. Präventionsmaßnahmen seien praktisch nicht durchführbar. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die Situation kurz- oder mittelfristig zum Besseren entwickeln werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei derzeit in keinem Bereich Afghanistans zumutbar. Am 08.02.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht um sein Leben verlassen, die in einer Blutfehde rund um römisch 40 und den Vater des Beschwerdeführers ihren Ursprung habe. römisch 40 sei gut vernetzt, Mitglied des IS und nicht-staatlicher Akteur im Sinne der EASO Country Guidance von Dezember 2020 und verfüge über eine große Reichweite. Die EASO Country Guidance, Punkt 2.18.
- bestätige die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und nehme unter Punkt 2.
- auch Bezug auf Individuen, die eine lange Zeit in Pakistan gelebt hätten und später nach Afghanistan gezogen seien. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und einen Großteil seines Lebens in Pakistan gelebt. Afghanistan sei von der COVID-19-Pandemie betroffen, diese habe erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage. Präventionsmaßnahmen seien praktisch nicht durchführbar. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die Situation kurz- oder mittelfristig zum Besseren entwickeln werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei derzeit in keinem Bereich Afghanistans zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 09.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine im Akt namentlich genannte Vertrauensperson des Beschwerdeführers und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde wegen einer Blutfehde im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt, im Wesentlichen aufrecht. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Unterlagen über eine gemeinnützige Beschäftigung ● Deutschkurs-Terminliste ● Teilnahmebestätigung für Deutschkurs ● Teilnahmebestätigung für Workshop II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde spätestens am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde spätestens am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Shinwari geboren und reiste im Jahr 2001 mit seinen Eltern nach Pakistan aus, wo er bis 2015 lebte. Der Vater arbeitete dort als Obstverkäufer, wobei ihn der Beschwerdeführer unterstützte. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan fünf Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2015 kehrte die Familie in das Herkunftsdorf in Nangarhar zurück. Im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer wieder aus. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und gemeinnützige Arbeit geleistet. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Vater des Beschwerdeführers war vor 2001 Mitglied der Hezb-e Islami und in der Herkunftsprovinz Kommandant einer lokalen Einheit von Mujaheddin-Kämpfern. In dieser Rolle war der Vater des Beschwerdeführers an Tötungen beteiligt, darunter ein Mann und dessen ältester Sohn. Dessen jüngerer Sohn XXXX war in diesem Zeitpunkt noch ein Kind. Später schloss er sich dem IS in Nangarhar an und wurde Kommandant.Der Vater des Beschwerdeführers war vor 2001 Mitglied der Hezb-e Islami und in der Herkunftsprovinz Kommandant einer lokalen Einheit von Mujaheddin-Kämpfern. In dieser Rolle war der Vater des Beschwerdeführers an Tötungen beteiligt, darunter ein Mann und dessen ältester Sohn. Dessen jüngerer Sohn römisch 40 war in diesem Zeitpunkt noch ein Kind. Später schloss er sich dem IS in Nangarhar an und wurde Kommandant. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie im Jahr 2015 erfuhr XXXX von der Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers und wollte für die Tötung von Vater und Bruder Rache nehmen. Eines nachts griff XXXX mit einigen Männern das Haus der Familie an und erschoss den Vater des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer gelang über die Hintertür die Flucht. Er lief über die Felder zum Haus des Großvaters mütterlicherseits in einem anderen Dorf, wo er sich bis zum Sonnenaufgang im Stall versteckte. Dann brachte der Großvater den Beschwerdeführer nach Jalalabad, von wo aus er ausreiste. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wurde der Großvater von XXXX aufgesucht, nach dem Beschwerdeführer gefragt und verprügelt. Das Haus der Familie wurde niedergebrannt.Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie im Jahr 2015 erfuhr römisch 40 von der Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers und wollte für die Tötung von Vater und Bruder Rache nehmen. Eines nachts griff römisch 40 mit einigen Männern das Haus der Familie an und erschoss den Vater des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer gelang über die Hintertür die Flucht. Er lief über die Felder zum Haus des Großvaters mütterlicherseits in einem anderen Dorf, wo er sich bis zum Sonnenaufgang im Stall versteckte. Dann brachte der Großvater den Beschwerdeführer nach Jalalabad, von wo aus er ausreiste. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wurde der Großvater von römisch 40 aufgesucht, nach dem Beschwerdeführer gefragt und verprügelt. Das Haus der Familie wurde niedergebrannt. Im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsdorf droht dem Beschwerdeführer die Tötung durch XXXX im Rahmen einer Blutfehde, weil dieser die Tötung seines Vaters und Bruders durch den Vater des Beschwerdeführers rächen möchte. Im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsdorf droht dem Beschwerdeführer die Tötung durch römisch 40 im Rahmen einer Blutfehde, weil dieser die Tötung seines Vaters und Bruders durch den Vater des Beschwerdeführers rächen möchte. Es ist nicht zu erwarten, dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch die Feinde seines Vaters schützen können. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Bis zum Beginn des Jahres 2019 wurde Balkh als eine relativ ruhige und stabile Provinz Afghanistans beschrieben. Der Einfluss der Taliban in Balkh stieg ab dem Jahr
- Zuletzt zählte Balkh zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2020 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) verzeichnet, eine Steigerung von 157% gegenüber
- Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, Luftangriffe und improvisierte Sprengkörper. In Mazar- e Sharif kam es zu einem Anstieg der Kriminalität infolge der Amtsniederlegung durch Atta Mohammad Noor im Dezember 2017, bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Kämpfe und Entführungen haben zugenommen. Zuletzt war die Stadt auch Schauplatz von Kämpfen im Kontext politischer Streitigkeiten und Machtspiele. Dis hat zu zivilen Opfern und Schäden an Häusern geführt. Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle. Herat zählt zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, einige Distrikte sind umkämpft oder werden von den Taliban kontrolliert. Für das Jahr 2020 sind in der Provinz Herat 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) dokumentiert, dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber
- Hauptursachen waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern. Im Jahr 2020 wurden mehr Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kommt zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Taliban, Angriffen auf Regierungseinrichtungen und Operationen von Regierungstruppen. Herat (Stadt) steht weiterhin unter Regierungskontrolle. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen. Es kam in Herat (Stadt) in letzter Zeit insbesondere zu gezielten Tötungen und Angriffen auf Polizeikräfte. Das Kriminalitätsniveau ist hoch. Kabul (Stadt) steht weiterhin unter Kontrolle der afghanischen Regierung und ist Ziel für Aufständische, die Angriffe in der Stadt durchführen. Aufständische – insbesondere die Taliban und ISKP – führen weiterhin Angriffe auf „priority targets“ in Kabul durch, afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Straßen-Kriminalität stellt auch in Kabul ein Problem dar, es kommt zu Fällen von Straßenraub und Hausüberfälle. Der Konflikt ist in Kabul-Stadt durch asymmetrische taktische Kriegsführung charakterisiert, insbesondere Selbstmordanschläge und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen kommen zum Einsatz. Zuletzt kam es zu einem Anstieg von Kriminalität und Sicherheitsvorfällen und die Aufständischen haben sich mehr auf gezielte Tötungen verlegt, während sonstige Sicherheitsvorfälle zurückgingen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Für die Provinz Kabul sind für das Jahr 2020 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) dokumentiert, dies entspricht einem Rückgang von 48 % gegenüber
- Hauptursachen waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Selbstmordangriffen. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Die COVID-19-Pandemie hat erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan, einschließlich des Arbeitsmarktes. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und ist infolge der Pandemie auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr
- Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul hat unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-) Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Herat weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Herat gilt als Hotspot für Tagelöhner – die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat sind Tagelöhner, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Verbreitung von Tagelohnarbeit ist zum Teil eine Folge der massiven Bevölkerungsbewegungen – insbesondere des Zustroms von Zehntausenden von Menschen, die vor allem durch den Konflikt zwischen 2012 und 2019 vertrieben wurden. Diese Bevölkerungsbewegungen, insbesondere von Binnenflüchtlingen, haben die Provinz Herat, vor allem ihre Hauptstadt Herat-Stadt, zu einem zunehmend schwierigen Lebens- und Arbeitsraum gemacht. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Der Finanzsektor in Afghanistan entwickelt sich, zur Eröffnung eines Bankkontos ist ein Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital erforderlich, zudem sind Überweisungen aus dem Ausland über das Hawala-System möglich. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen. Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Ein „Lockdown“ oder Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul aktuell nicht in Kraft. Es gibt Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für Rückkehrer unter der Schirmherrschaft von IOM, die eine Unterkunft benötigen, kann IOM ein Hotel buchen. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt. Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% der Gesamtbevölkerung geschätzt. 40 % der Gesamtbevölkerung sind Paschtunen, sie sind die größte Volksgruppe Afghanistans und sprechen Paschtu. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie Lebensumstände und Lebenswandel bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, denen auch die belangte Behörde im Wesentlichen Glauben schenkte. Die Feststellung zum spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum beruht auf dem im Akt einliegenden, nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten zur sachverständigen Tatsachenfeststellung bezüglich Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit, das bereits die belangte Behörde in Auftrag gegeben hat (AS 79 ff.). Der Beschwerdeführer trat dem nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht darauf, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2021, dass er gesund ist (OZ 15, S. 2). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Zu seinen Aktivitäten im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Bestätigungen vorgelegt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum fluchtauslösenden Vorfall beruhen auf den im Kern gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2017 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2021, die sich vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel erweisen, sowie auf dem persönlichen Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht sich im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 verschaffen konnte. Zunächst berichtet – wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.02.2021 (OZ 14) ausführt – die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2021 (OZ 10) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) von der Verbreitung von Blutfehden in Afghanistan (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.18 Individuals involved in blood feuds and land disputes, S. 89-90). Als Ursprung einer Blutfehde gibt EASO dabei unter anderem persönliche Gewalt an und berichtet, dass Blutfehden insbesondere zwischen nichtstaatlichen Akteuren und hauptsächlich in Gebieten auftreten, wo die Regierung und der Rechtsstaat schwach bzw. nicht präsent sind. Blutfehden könnten auch Tötungen umfassen und sich über Generationen fortsetzen. Die soziale und familiäre Verpflichtung, Rache zu üben, sei stark, es sei schwer, eine Blutfehde zu widerstehen bzw. zu entkommen. Ziel einer Blutfehde seien meist erwachsene Männer, wobei Rache an den Brüdern oder anderen unmittelbaren männlichen Verwandten ausgetragen würde. Auch die bereits mit Ladung vom 20.01.2021 (OZ 8) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien; Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- In Blutfehden verwickelte Personen, S. 110 ff.) berichten von der insbesondere paschtunischen Tradition der Blutfehde, die unter anderem durch Morde und andere Taten, wie der Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung etc. ausgelöst werden können und zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen können. Die Rache habe sich grundsätzlich gegen den unmittelbaren Täter selbst zu richten, könne unter Umständen aber auch am Bruder des Täters oder an einem anderen Verwandten, der aus der väterlichen Linie stammt, geübt werden. Demnach stehen die Angaben des Beschwerdeführers, der Vater habe durch die Tötung eines Mannes und seines Sohnes eine Blutfehde ausgelöst, die auch den Beschwerdeführer als dessen Sohn betrifft, im Einklang mit den Länderberichten.Zunächst berichtet – wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.02.2021 (OZ 14) ausführt – die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2021 (OZ 10) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) von der Verbreitung von Blutfehden in Afghanistan (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.18 Individuals involved in blood feuds and land disputes, S. 89-90). Als Ursprung einer Blutfehde gibt EASO dabei unter anderem persönliche Gewalt an und berichtet, dass Blutfehden insbesondere zwischen nichtstaatlichen Akteuren und hauptsächlich in Gebieten auftreten, wo die Regierung und der Rechtsstaat schwach bzw. nicht präsent sind. Blutfehden könnten auch Tötungen umfassen und sich über Generationen fortsetzen. Die soziale und familiäre Verpflichtung, Rache zu üben, sei stark, es sei schwer, eine Blutfehde zu widerstehen bzw. zu entkommen. Ziel einer Blutfehde seien meist erwachsene Männer, wobei Rache an den Brüdern oder anderen unmittelbaren männlichen Verwandten ausgetragen würde. Auch die bereits mit Ladung vom 20.01.2021 (OZ 8) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien; Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- In Blutfehden verwickelte Personen, S. 110 ff.) berichten von der insbesondere paschtunischen Tradition der Blutfehde, die unter anderem durch Morde und andere Taten, wie der Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung etc. ausgelöst werden können und zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen können. Die Rache habe sich grundsätzlich gegen den unmittelbaren Täter selbst zu richten, könne unter Umständen aber auch am Bruder des Täters oder an einem anderen Verwandten, der aus der väterlichen Linie stammt, geübt werden. Demnach stehen die Angaben des Beschwerdeführers, der Vater habe durch die Tötung eines Mannes und seines Sohnes eine Blutfehde ausgelöst, die auch den Beschwerdeführer als dessen Sohn betrifft, im Einklang mit den Länderberichten. Der vom Bundesverwaltungsgericht ebenso mit Ladung vom 20.01.2021 (OZ 8) in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 berichtet, dass Blutfeheden in der Regel insbesondere in Gebieten auftreten, in denen Regierung und Rechtsstaat schwach oder nicht präsent und Waffen leicht zu beschaffen seien, sodass es rasch zu gewaltsamen Eskalationen komme (Kapitel 7.1 Merkmale, S. 93-94). Im Hinblick auf die Herkunftsprovinz Nangarhar ergibt sich aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, dass die Herkunftsprovinz Nangarhar im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sehr stark von Sicherheitsvorfällen betroffen und insbesondere der IS stark präsent war. Für das Jahr 2016 wird von regelmäßigen Kämpfen, militärischen Operationen, etc. berichtet (AS 248-249). Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 20.01.2021 (OZ 8) in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020 berichtet von IS-Aktivitäten in der Provinz seit dem Jahr 2015 (Kapitel 2.23.2 Conflict background and actors in Nangarhar, S. 228-229). Demnach trifft für den Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die vom eben zitierte EASO-Bericht geschilderte, Blutfehden begünstigende Sicherheitslage zu. Andererseits scheint angesichts der damals starken Präsenz des IS in der Herkunftsprovinz plausibel, dass der Sohn eines Opfers des Vaters zwischenzeitig zum IS-Kommandanten aufgestiegen ist. Der EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 bestätigt zudem Zusammenhänge zwischen dem in Afghanistan generell herrschenden Konflikt und persönlichen Konflikte, sowie, dass Familien oder Stämme, die Vergeltung üben möchten, sich einer Konfliktpartei anschließen, sei es, weil konfliktbedingte Gewalt Einzelne persönlich betrifft, sei als Strategie der schwächeren Partei in einer Blutfehde, um sich Mittel zu sichern und ein Gefühl der Sicherheit zu bekommen. (Kapitel 7.
- Zusammenhänge mit dem in Afghanistan herrschenden Konflikt sowie mit Landstreitigkeiten, persönlichen Konflikten und anderen wechselseitig abhängigen Motiven, S. 96-97). Demnach findet auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Instrumentalisierung von Macht als Angehöriger einer Konfliktpartei für die Austragung privater Blutfehden Bestätigung in den Länderberichten. Zwar spricht der EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 neben der Wiederherstellung der Ehre auch die Wiedergutmachung durch den Täter, um der Gerechtigkeit („Badal“) Genüge zu tun an (Kapitel 7.1 Merkmale, S. 94). Dies hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2017 auch vor (AS 284). Allerdings geht aus demselben Bericht auch hervor, dass Vergebung im Fall der Rache für einen Mord zwar gewährt werden könne, dies geschehe jedoch sehr selten. Es sei nicht leicht, Vergebung für einen Mord zu erhalten, weil in der paschtunischen Gesellschaft diejenigen, die solch ein Verbrechen verzeihen, als entwürdigt und feige gelten würden. Personen, die keine Rache üben, den Fall den Behörden melden oder eine Wiedergutmachung annehmen würden, würden mitunter als moralisch schwach betrachtet (Kapitel 7.7.1 Bitte um Vergebung und Wiedergutmachung im Paschtunwali, S. 99). Dass ein Mann in der zumindest regionalen Machtposition eines IS-Kommandanten wie vom Beschwerdeführer geschildert das Ersuchen des Vaters um Vergebung und Zahlung eines Blutgeldes nicht angenommen hat, wie vom Beschwerdeführer geschildert (AS 284), scheint damit plausibel. Im Hinblick auf die Aktualität der Gefährdung durch eine Blutfehde so viele Jahre nach dem die Fehde auslösenden Ereignis ergibt sich aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 einerseits, dass die Dauer einer Blutfehde grundsätzlich unbegrenzt ist. Sie bestehe fort, bis sie gelöst oder verglüht sei. Diese würden nicht einfach vergessen. An gleicher Stelle wird überdies nochmals angeführt, dass der anhaltende Konflikt in Afghanistan die Ursachen für Auseinandersetzungen wie Blutfehden verstärkt hat (Kapitel 7.3 Dauer von Blutfehden und Gewaltbereitschaft, S. 96). Damit wird auch die Aktualität der Gefährdung trotz langjähriger Abwesenheit von den Länderberichten bestätigt. Soweit die belangte Behörde im Übrigen beweiswürdigend ausführt, es sei nicht verständlich, dass die Familie nach Jahren in Pakistan in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, wenn aufgrund der Vergangenheit des Vaters derartige Feindschaften bestanden hätten (AS 410), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe hierzu nachvollziehbar dargelegt hat. So schilderte er in der niederschriftlichen Einvernahme, dass die Bedingungen für Afghanen in Pakistan sich verschlechtert hätten und sie deshalb zur Rückkehr nach Afghanistan gezwungen gewesen seien (AS 282). Im Übrigen berichtet auch das von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, in seinem Kapitel
- Rückkehr, Abschnitt Pakistan, dass bedingt durch zunehmende Spannungen zwischen afghanischer und pakistanischer Regierung Afghaninnen und Afghanen abgeschoben oder freiwillig zurückkehren würden (AS 265). Weiter gibt der Beschwerdeführer auch an, dass der Beweggrund hinter der Rückkehr in das Herkunftsdorf der Umstand gewesen sei, dass die Familie dort über eigenen Grund verfüge (AS 282), während aus dem eben zitierten, von der belangten Behörde vermeintlicher ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rückkehr, hervorgeht, dass Rückkehrer im Allgemeinen arm seien und ein Rückkehrer typischerweise riskiere, in die Armut abzurutschen. Demnach ist offenkundig, dass die Rückkehr ins Herkunftsdorf in Ermangelung anderer Möglichkeiten erfolgte. Weiter legt die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dar, warum die Familie des Beschwerdeführers bereits vor ihrer Rückkehr nach vielen Jahren konkret von der zu erwartenden Rache eines nunmehrigen IS-Kommandanten hätte wissen sollen. Dies ist nicht mit dem Bewusstsein gleichzusetzen, dass allenfalls Blutfehden bestehen könnten. Zur aktuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Blutfehde ergibt sich zwar aus den UNHCR-Richtlinien, dass sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst zu richten hat und nur unter bestimmten Umständen auch etwa der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden kann (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- In Blutfehden verwickelte Personen, S. 111), wobei gegenständlich die Rache bereits am Vater des Beschwerdeführers als Täter vollzogen werden konnte. Hiermit im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2021 konfrontiert, gab der Beschwerdeführer – im Übrigen spontan und ohne zu zögern – nachvollziehbar an, dass die Tötung des Vaters dem Kontrahenten darum nicht ausgereicht habe, als der Vater nicht nur dessen Vater, sondern auch den ältesten Sohn der Familie getötet habe (OZ 15, S. 4). Dies scheint, nachdem etwa im bereits wiederholt zitierten EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 davon die Rede ist, dass Ziel der Rache das Gleichgewicht ist, plausibel. Damit droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsdorf weiterhin die Tötung durch XXXX im Rahmen der Blutfehde, weil dieser die Tötung seines Vaters und Bruders durch den Vater des Beschwerdeführers rächen möchte. Insgesamt erweist sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtvorbringen damit vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel und konsistent.Zur aktuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Blutfehde ergibt sich zwar aus den UNHCR-Richtlinien, dass sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst zu richten hat und nur unter bestimmten Umständen auch etwa der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden kann (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- In Blutfehden verwickelte Personen, S. 111), wobei gegenständlich die Rache bereits am Vater des Beschwerdeführers als Täter vollzogen werden konnte. Hiermit im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2021 konfrontiert, gab der Beschwerdeführer – im Übrigen spontan und ohne zu zögern – nachvollziehbar an, dass die Tötung des Vaters dem Kontrahenten darum nicht ausgereicht habe, als der Vater nicht nur dessen Vater, sondern auch den ältesten Sohn der Familie getötet habe (OZ 15, S. 4). Dies scheint, nachdem etwa im bereits wiederholt zitierten EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 davon die Rede ist, dass Ziel der Rache das Gleichgewicht ist, plausibel. Damit droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsdorf weiterhin die Tötung durch römisch 40 im Rahmen der Blutfehde, weil dieser die Tötung seines Vaters und Bruders durch den Vater des Beschwerdeführers rächen möchte. Insgesamt erweist sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtvorbringen damit vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel und konsistent. Soweit die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Feinde des Vaters als vage und substantiiert bezeichnet und sich auf einen Gesamteindruck beruft (AS 410), ist anzumerken, dass die belangte Behörde dies lediglich pauschal anführt und keinerlei konkreten Bezug zu Angaben des Beschwerdeführers herstellt. Im Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2017 ist allerdings eine umfassende freie Erzählung des Fluchtvorbringens protokolliert (AS 282-283) und gibt der Beschwerdeführer auch auf den Vorhalt der belangten Behörde zur Abbitte im Paschtunwali eine ausführliche Antwort (AS 284). Soweit die belangte Behörde anführt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Person „offensichtlich unwahre Angaben“ gemacht, ist anzumerken, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers auf Grundlage seiner Angaben trifft und diese weitgehend nicht in Zweifel zieht (AS 308-309 und AS 408-409). Lediglich das vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum wurde vom von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten widerlegt und zieht die belangte Behörde zudem die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufserfahrung in Zweifel (AS 409). Diese beiden Aspekte reichen jedoch – angesichts der ansonsten konsistenten, gleichbleibenden und insbesondere im Einklang mit den Länderberichten stehenden Angaben des Beschwerdeführers – nicht aus, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Ganzen in Zweifel zu ziehen. Weiter führt die belangte Behörde beweiswürdigend aus, es sei verwunderlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht zumindest versucht habe, die afghanischen Behörden um Hilfe zu bitten. Dies wäre als erster Schritt weit naheliegender gewesen, als gleich die Flucht nach Europa anzutreten und könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei einer Anzeige untätig geblieben wäre (AS 411). Hiermit zeigt die belangte Behörde insbesondere, dass sie eine Würdigung des Fluchtvorbringens vor dem Hintergrund der Länderberichte unterlassen hat. So ergibt sich bereits aus den allgemeinen Ausführungen der UNHCR-Richtlinien zur generellen Fähigkeit und Bereitschaft des afghanischen Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, dass die Umsetzung des grundsätzlich vorhandenen rechtlichen Rahmens zum Schutz der Menschenrechte in der Praxis mangelhaft ist. Das förmliche Justizsystem sei schwach, die Korruption sei hoch und es herrsche allgemein ein Klima der Straflosigkeit. Insbesondere würden jene staatlichen Akteure, die zum Schutz der Menschenrechte zuständig seien, selbst Menschenrechtsverletzungen begehen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden (Abschnitt II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Menschenrechtssituation, Unterkapitel
- Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.). Demnach kann entgegen der Ausführungen der belangten Behörde nicht generell davon ausgegangen werden, dass von der afghanischen Polizei nach einer Anzeige Hilfe zu erwarten wäre.So ergibt sich bereits aus den allgemeinen Ausführungen der UNHCR-Richtlinien zur generellen Fähigkeit und Bereitschaft des afghanischen Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, dass die Umsetzung des grundsätzlich vorhandenen rechtlichen Rahmens zum Schutz der Menschenrechte in der Praxis mangelhaft ist. Das förmliche Justizsystem sei schwach, die Korruption sei hoch und es herrsche allgemein ein Klima der Straflosigkeit. Insbesondere würden jene staatlichen Akteure, die zum Schutz der Menschenrechte zuständig seien, selbst Menschenrechtsverletzungen begehen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden (Abschnitt römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Menschenrechtssituation, Unterkapitel
- Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.). Demnach kann entgegen der Ausführungen der belangten Behörde nicht generell davon ausgegangen werden, dass von der afghanischen Polizei nach einer Anzeige Hilfe zu erwarten wäre. Auch der bereits zitierte EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 berichtet konkret im Zusammenhang mit Blutfehden, dass insbesondere die durch seine Schwäche bedingte Unfähigkeit des staatlichen Justizsystems, solche Konflikte beizulegen, mit dafür verantwortlich ist, dass diese weitergeführt werden. Durch die Vermischung der Fehden mit vorhandenen Rivalitäten und dem allgemeinen Konflikt sowie aufgrund der Tatsache, dass die Menschen Partei ergreifen, um sich selbst zu schützen, würde es immer schwieriger, eine Lösung für die eigentliche Ursache der Fehden zu finden. Nur wenige Fehden würden auf diese Weise gelöst; stattdessen würden sie sich in die Länge ziehen und immer komplexer werden. In der Vergangenheit hätte es einen besseren Zugang zur Streitbeilegung gegeben, mit der Möglichkeit, zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Mechanismen zu wählen. Mit dem Erstarken islamistischer bewaffneter Gruppen und der neuen Generation von Strongmen innerhalb der Regierung sei der Zugang zur Justiz eingeschränkt und die Justizsysteme Afghanistans insgesamt geschwächt worden (Kapitel 7.7.3 Strafrechtliche Verfolgung durch den Staat, S. 102). Auf diesen eben zitierten Grundlagen beruht im Übrigen auch die Feststellung, dass nicht zu erwarten ist, dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch die Feinde seines Vaters schützen können. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 01.04.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt), der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslag ein Balkh beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.
- Balkh, sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.
- Balkh, S. 90 ff., insbesondere Unterkapitel 2.5.2 Conflict background and actors in Balkh, S. 91 ff. Die Feststellungen zur Entwicklung der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
- Article 15 (c) QD, Abschnitt Balkh, S. 117-119, insbesondere Unterabschnitt Focus on the provincial capital: Mazar-e Sharif, S. 118-
- Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Herat beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
- Article 15 (c) QD, Abschnitt Herat, S. 126-127, sowie auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.13 Herat. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.
- Kabul, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
- Article 15 (c) QD, Abschnitt Kabul, S. 128 ff., insbesondere Unterabschnitt Focus on the capital: Kabul City, S. 129-
- Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 23.12.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen,
- Folter und unmenschliche Behandlung und
- Allgemeine Menschenrechtslage. Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 23.12.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen,
- Folter und unmenschliche Behandlung und
- Allgemeine Menschenrechtslage. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Grundversorgung. Dort finden sich auch Informationen zum Finanzsektor. Die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie und ihren Folgen beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- COVID-
- Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Medizinische Versorgung. Die Feststellung zur Verbreitung der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Religionsfreiheit. Die Feststellung zum Anteil der Paschtunen an der Gesamtbevölkerung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 18.
- Paschtunen, zu den Landessprachen auf Kapitel
- Relevante ethnische Minderheiten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des Vaters Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN). In seiner ständigen Rechtsprechung bejaht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich auch die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“, sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsdorf im Rahmen einer Blutfehde Übergriffe wegen zweiter Tötungen, die sein Vater begangen hat, drohen, wobei nicht zu erwarten ist, dass ihn die afghanischen Behörden vor diesen Übergriffen schützen könnten. Damit konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie durch Privatpersonen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht, wobei staatlicher Schutz nicht besteht. 3.
- Zur Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden, nämlich die Frage, ob Schutz gewährleistet ist, sowie die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden, nämlich die Frage, ob Schutz gewährleistet ist, sowie die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch mit den UNHCR-Richtlinien und den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0090). UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel
- Analyse der Relevanz, S. 220 ff.).UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel
- Analyse der Relevanz, S. 220 ff.). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239). Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
- Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
- Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a verly long period of time“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 138-139) in Betracht kommt. Zu Antragstellern, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und bzw. oder eine längere Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hätten, führt EASO unter diesem Profil aus, diesen könne essentielles lokales Wissen fehlen, dass Voraussetzung für den Zugang zu Grundversorgung ist. Ein soziales Netzwerk könne den Antragsteller mit solchem Wissen versorgen. Der Hintergrund des Antragstellers, auch Ausbildung, Berufserfahrung und soziale Verbindungen, wie auch Lebenserfahrung im Hinblick auf ein selbstständiges Leben außerhalb Afghanistans seien zu berücksichtigen.EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a verly long period of time“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 138-139) in Betracht kommt. Zu Antragstellern, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und bzw. oder eine längere Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hätten, führt EASO unter diesem Profil aus, diesen könne essentielles lokales Wissen fehlen, dass Voraussetzung für den Zugang zu Grundversorgung ist. Ein soziales Netzwerk könne den Antragsteller mit solchem Wissen versorgen. Der Hintergrund des Antragstellers, auch Ausbildung, Berufserfahrung und soziale Verbindungen, wie auch Lebenserfahrung im Hinblick auf ein selbstständiges Leben außerhalb Afghanistans seien zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt wiederholt unter Bezugnahme auf das eben zitierte Profil der EASO Country Guidance ausgesprochen, dass für Rückkehrer, die seit dem frühen Kindesalter außerhalb von Afghanistan gelebt haben, qualifizierte Umstände im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerke, Ortskenntnis, Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans hinzutreten müssen (etwa VfGH 24.11.2020, E 2304/2020).Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt wiederholt unter Bezugnahme auf das eben zitierte Profil der EASO Country Guidance ausgesprochen, dass für Rückkehrer, die seit dem frühen Kindesalter außerhalb von Afghanistan gelebt haben, qualifizierte Umstände im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerke, Ortskenntnis, Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans hinzutreten müssen (etwa VfGH 24.11.2020, E 2304 aus 2020,). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne Verpflichtungen im Hinblick auf andere Personen. Allerdings hat der Beschwerdeführer Afghanistan bereits als kleines Kind verlassen und kehrte seither lediglich für einen kurzen Zeitraum nochmals in die Herkunftsprovinz zurück, was jedoch zu einem erneuten Verlassen des Landes führte. Weiter sind im Hinblick auf den Bildungsweg und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers keine spezifischen qualifizierenden Umstände ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer lediglich in Pakistan einige Jahre die Schule besucht und mit seinem Vater als Obstverkäufer gearbeitet und im Bundesgebiet Deutschkurse besucht und gemeinnützige Arbeit geleistet. Weiter verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein soziales Netzwerk in einer afghanischen Großstadt und ist anhand seiner Lebensgeschichte auch nicht ersichtlich, dass er über relevante Ortskenntnisse in einer der Großstädte verfügt bzw. über lokales Wissen. Insgesamt sind qualifizierte Umstände, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH 24.11.2020, E 2304/2020) und der EASO Country Guidance zumutbar erscheinen lassen, damit gegenständlich nicht ersichtlich.Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne Verpflichtungen im Hinblick auf andere Personen. Allerdings hat der Beschwerdeführer Afghanistan bereits als kleines Kind verlassen und kehrte seither lediglich für einen kurzen Zeitraum nochmals in die Herkunftsprovinz zurück, was jedoch zu einem erneuten Verlassen des Landes führte. Weiter sind im Hinblick auf den Bildungsweg und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers keine spezifischen qualifizierenden Umstände ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer lediglich in Pakistan einige Jahre die Schule besucht und mit seinem Vater als Obstverkäufer gearbeitet und im Bundesgebiet Deutschkurse besucht und gemeinnützige Arbeit geleistet. Weiter verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein soziales Netzwerk in einer afghanischen Großstadt und ist anhand seiner Lebensgeschichte auch nicht ersichtlich, dass er über relevante Ortskenntnisse in einer der Großstädte verfügt bzw. über lokales Wissen. Insgesamt sind qualifizierte Umstände, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH 24.11.2020, E 2304 aus 2020,) und der EASO Country Guidance zumutbar erscheinen lassen, damit gegenständlich nicht ersichtlich. Nachdem sich die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer als nicht zumutbar erweist, konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im ins Auge gefassten Gebiet des Herkunftsstaates Schutz gewährleistet ist, unterbleiben. 3.
- Zum Nichtvorliegen eines Asylausschlussgrundes Nach § 3 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG 2005 gesetzt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 gesetzt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.
- Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.
- Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Blutrache (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Für die Feststellung des dazu maßgeblichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Blutrache (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Für die Feststellung des dazu maßgeblichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2188001.1.00