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{'item': 'W102 2203163-1'}

Obsah (14)§ 3§ 57§ 9§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 11§ 6Art. 1§ 8§ 58§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW102 2203163-1 SpruchW102 2203163-1/17E, W102 2203163-1/17E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist. IV. XXXX wird

§ 55Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch vier. römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 18.01.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.01.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass seine Schwester Farkhanda einige Monate zuvor von zu Hause entführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in dieser Nacht nicht zu Hause gewesen, aber seine Eltern hätten ihm davon erzählt. Ihnen sei nicht bekannt, wer seine Schwester entführt habe. Außerdem hätten die Taliban den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt. Einmal sei er von den Taliban mitgenommen worden. Vor seinen Augen sei ein Mann enthauptet worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater im Jahr 2010 Drohungen von den Taliban erhalten habe. Da die Halbbrüder des Beschwerdeführers in der Armee dienen, hätten die Taliban den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen. 2014, als die Gefechte in Kunduz immer stärker geworden seien, sei der Beschwerdeführer nach Takhar geflohen. Die Taliban hätten während seines Aufenthalts in Takhar seine Schwester Farkhunda von zu Hause entführt. Da sein Vater den Taliban den Beschwerdeführer nicht übergeben habe, hätten diese daher die Schwester mitgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei zur Polizei gegangen. Diese habe aber nichts tun können. Als der Beschwerdeführer nach Kunduz zurückgekehrt sei, habe er versucht herauszufinden, wo seine Schwester sei. Da die Familie Angst gehabt habe, dass noch eine Tochter entführt werde, sei sie aus Afghanistan geflüchtet. Weiters habe sein Vater eine Feindschaft mit dem Onkel des Beschwerdeführers aufgrund von Erbstreitigkeiten.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, nicht zu wissen, wer die Schwester entführt habe, während er in der Einvernahme von den Taliban als Entführern gesprochen habe. Hinsichtlich der Beweismittel habe der Vater des Beschwerdeführers angegeben, dass er diese auf dem Wasserweg von der Türkei nach Griechenland selbst zerstört habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der Beschwerdeführer erstmals von Grundstücksschwierigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel erzählt. Dieses Vorbringen sei gesteigert und nicht glaubhaft. Nicht glaubhaft sei auch das Vorbringen, dass eine Schwester des Beschwerdeführers entführt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe alle Tazkiras seiner Kinder vorgelegt. Die Tazkira der entführten Tochter sowie die Drohbriefe der Taliban seien verloren gegangen. Somit werde die Existenz der entführten Schwester des Beschwerdeführers seitens der Behörde angezweifelt. In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund für die Zwecke des Asylverfahren konstruieren wolle. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, nicht zu wissen, wer die Schwester entführt habe, während er in der Einvernahme von den Taliban als Entführern gesprochen habe. Hinsichtlich der Beweismittel habe der Vater des Beschwerdeführers angegeben, dass er diese auf dem Wasserweg von der Türkei nach Griechenland selbst zerstört habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der Beschwerdeführer erstmals von Grundstücksschwierigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel erzählt. Dieses Vorbringen sei gesteigert und nicht glaubhaft. Nicht glaubhaft sei auch das Vorbringen, dass eine Schwester des Beschwerdeführers entführt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe alle Tazkiras seiner Kinder vorgelegt. Die Tazkira der entführten Tochter sowie die Drohbriefe der Taliban seien verloren gegangen. Somit werde die Existenz der entführten Schwester des Beschwerdeführers seitens der Behörde angezweifelt. In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund für die Zwecke des Asylverfahren konstruieren wolle.

  1. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 richtet sich die am 07.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Ausreisegründen, sowie zu seinen Lebensverhältnissen befragt. Mit Schreiben vom 23.02.2021 legte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor. Mit Schreiben vom 29.03.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Fassung der EASO Country Guidance vom Dezember 2020 in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 09.04.2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den aktualisierten Länderinformationen und führte zusammengefasst aus, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu den fünf Provinzen in Afghanistan mit den meisten zivilen Opfern gehört habe. Zur Weigerung der Rekrutierung durch die Taliban führe der EASO Bericht aus, dass die Taliban gegenüber denjenigen, die die Zusammenarbeit mit der Taliban verweigern, sehr aggressiv vorgehen würden. Der Beschwerdeführer würde zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in das Visier der Taliban gelangen und dadurch jedenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Weiters nahm der Beschwerdeführer Stellung zur aktuellen Lage in Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigung ÖIF Werte- und Orientierungskurs ● ÖIF-Prüfungszeugnis A1 vom 19.04.2017 ● Detailergebnis ÖIF-Prüfungszeugnis A1 vom 04.05.2017 ● Diverse Deutschkursbestätigungen ● Dienstzeitbestätigung Stadtamt XXXX für Hilfsarbeitertätigkeiten in der Ortsbildpflege von Juli 2016 bis April 2017 vom 22.02.2018 Dienstzeitbestätigung Stadtamt römisch 40 für Hilfsarbeitertätigkeiten in der Ortsbildpflege von Juli 2016 bis April 2017 vom 22.02.2018 ● Bestätigung Landesmusikschule XXXX vom 27.04.2018 Bestätigung Landesmusikschule römisch 40 vom 27.04.2018 ● Bestätigung Stadtmusikkapelle XXXX vom 27.04.2018 Bestätigung Stadtmusikkapelle römisch 40 vom 27.04.2018 ● Empfehlungsschreiben „ XXXX “ vom 29.04.2018 Empfehlungsschreiben „ römisch 40 “ vom 29.04.2018 ● Teilnahmebestätigung Weiterbildungsprojekt „ XXXX “ (Deutschkurs Level B1, Basisbildung, Erste Hilfe Kurs) des Österreichischen Roten Kreuzes Teilnahmebestätigung Weiterbildungsprojekt „ römisch 40 “ (Deutschkurs Level B1, Basisbildung, Erste Hilfe Kurs) des Österreichischen Roten Kreuzes ● Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs vom 26.07.2018 ● Zeugnis zur ÖIF Integrationsprüfung auf Niveau A2 vom 16.06.2018 ● Feedback, Teilnehmer im Projekt „ XXXX “ vom 27.07.2018 Feedback, Teilnehmer im Projekt „ römisch 40 “ vom 27.07.2018 ● Kündigungsschreiben Fitnesscenter vom 15.10.2020 ● Bestätigung der Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung des Landes OÖ vom 09.01.2020, vom 19.10.2020 ● Einzelbeleg Kostenersatz für 2 Wo. Reinigung vom 05.05.2020 sowie vom 08.09.2020 ● Auszahlungsquittung für 1 Wo. Reinigung vom 14.-20.12.2020 ● Teilnahmebestätigung ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch B1 mit Werte- und Orientierungswissen vom 01.02.2019 ● Stundenbericht XXXX (Straßenreinigung) vom 02.05.2018 Stundenbericht römisch 40 (Straßenreinigung) vom 02.05.2018 ● Teilnahmebestätigung psychologische Stabilisierung vom 19.09.2018-24.10.2018 sowie vom 23.11.2018-28.12.2018 ● Anamnese XXXX vom 13.09.2018 Anamnese römisch 40 vom 13.09.2018 ● Tazkira ● Lebenslauf II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren. Er wuchs in der Provinz Kunduz, Distrikt Imam Sahib, auf, wo er ca. zehn Jahre die Schule besuchte. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer ca. vier bis fünf Jahre als Automechaniker in Kunduz. Im Alter von ca. 20 Jahren übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie für zwei Jahre nach Pakistan. Die Familie des Beschwerdeführers kehrte dann nach Kunduz zurück. Im Jahr 2014 hielt sich der Beschwerdeführer einige Zeit in der Provinz Takhar auf. Als Kind hielt sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie zudem kurzzeitig in Mazar-e Sharif auf. Die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer teilt seinen Wohnsitz mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern in Österreich. Zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers leben in der Provinz Zabul. Eine Halbschwester des Beschwerdeführers lebt in Pakistan. Eine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie sowie ein Großonkel samt seiner Familie leben in der Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Jänner 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat laufend Deutschkurse besucht und im Jahr 2018 die ÖIF Integrationsprüfung auf Niveau A2 absolviert. Im Jahr 2019 hat er den Vorbereitungskurs für die ÖIF-Integrationsprüfung mit Werte- und Orientierungswissen auf Niveau B1 besucht. Derzeit bereitet er sich auf die Deutschprüfung auf Niveau B1 vor. Er hat weiters den ÖIF Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs abgeschlossen sowie am Weiterbildungsprojekt „ XXXX “ teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in seiner ehemaligen Wohnsitzgemeinde sowie auch in seiner aktuellen Wohnsitzgemeinde wiederholt im Rahmen verschiedener Projekte gemeinnützige Arbeit geleistet. So hat er Hilfsarbeitertätigkeiten in der Ortsbildpflege geleistet und ist derzeit wochenweise als Reinigungskraft tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft. In seiner Freizeit besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer möchte als Mechaniker arbeiten.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Jänner 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat laufend Deutschkurse besucht und im Jahr 2018 die ÖIF Integrationsprüfung auf Niveau A2 absolviert. Im Jahr 2019 hat er den Vorbereitungskurs für die ÖIF-Integrationsprüfung mit Werte- und Orientierungswissen auf Niveau B1 besucht. Derzeit bereitet er sich auf die Deutschprüfung auf Niveau B1 vor. Er hat weiters den ÖIF Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs abgeschlossen sowie am Weiterbildungsprojekt „ römisch 40 “ teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in seiner ehemaligen Wohnsitzgemeinde sowie auch in seiner aktuellen Wohnsitzgemeinde wiederholt im Rahmen verschiedener Projekte gemeinnützige Arbeit geleistet. So hat er Hilfsarbeitertätigkeiten in der Ortsbildpflege geleistet und ist derzeit wochenweise als Reinigungskraft tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft. In seiner Freizeit besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer möchte als Mechaniker arbeiten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2010 bis 2014 nicht von den Taliban zwangsrekrutiert. Er wurde nicht von einem Mittelsmann der Taliban wiederholt angesprochen und aufgefordert, für die Taliban zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer drei Drohbriefe von den Taliban erhalten hat, in denen er aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen, wird nicht festgestellt. Es wird nicht festgestellt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers namens Farkhunda im Jahr 2014 von den Taliban entführt wurde. Es gab in Afghanistan zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und zwischen dessen Onkel keine Streitigkeiten über Grundstücke der Großmutter väterlicherseits. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Onkel sind nicht verfeindet. Es wird nicht festgestellt, dass der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer aufgrund dieser Streitigkeiten umbringen möchte. Der Beschwerdeführer wird aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Halbbrüder beim Militär in Afghanistan nicht von den Taliban gesucht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz keine Übergriffe von Seiten der Taliban oder seines Großonkels. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von Zwangsrekrutierung betroffen wäre, ist nicht zu erwarten. 1.
  5. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz
  6. Im November 2020 schätzte das Long War Journal (LWJ) die Distrikte Aqtash, Calbad, Dasht-e-Archi, Gultipa und Khan Abad im Osten sowie Qala-e-Zal im Westen als unter Talibankontrolle stehend ein. Die übrigen Distrikte galten als umstritten, während eine andere Quelle schätzte, dass im Oktober 2019 ganz Kunduz abseits seiner Verwaltungszentren unter der Kontrolle der Taliban stand. Al Qaida ist in der Provinz verdeckt aktiv. Darüber hinaus operiert das unter dem Kommando und der finanziellen Kontrolle der Taliban stehende Islamic Movement of Uzbekistan (IMU, manchmal auch Jundullah genannt) und auch das Eastern Turkestan Islamic Movement (ETIM) in Kunduz. Nach afghanischen Militäroperationen in Kunduz in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zerstreuten sich ausländische terroristische Kämpfer aus China, Pakistan, Tadschikistan, Usbekistan und anderswo in kleine Gruppen und flüchteten in andere Provinzen. 2019 wurde berichtet, dass Zellen des Islamischen Staates in Kunduz aufgetaucht seien. Auf Regierungsseite befindet sich Kunduz im Verantwortungsbereich des
  7. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Ende November zog die Bundeswehr aus ihrem Stützpunkt in Kunduz ab. Die Soldaten wurden nach Mazar-e Sharif verlegt. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gehörte Kunduz zu den fünf Provinzen Afghanistans, in denen die Zivilbevölkerung am stärksten von dem Konflikt betroffen war (insgesamt 205 zivile Opfer). Im September und Mai 2020 dokumentierte UNAMA den Tod mehrerer Zivilisten aufgrund von Luftangriffen der Regierungstruppen und es wurde von mehreren Vorfällen mit zivilen Opfern aufgrund von Mörserbeschuss berichtet. Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehreren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden. Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren und Sicherheitsposten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet und die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt, die Wirtschaft stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig und stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor, der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Lebensgrundlage von 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft. Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren. Jedes Jahr treten sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. Die afghanische Wirtschaft wurde hart von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie getroffen. Als Folge sind die Preise von Grundnahrungsmitteln stark gestiegen. Aufgrund der Maßnahmen gibt es weniger Gelegenheitsarbeit. Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, was etwa zu einer Verschärfung von Armut, einem Rückgang der Staatseinnahmen und einer geringeren Nachfrage nach Arbeitskräften führt. Besonders von weiterer Verarmung betroffen sind von Tagelöhner-Einkommen abhängige Familien. Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung im Sinne von Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens oder der Bewegungsfreiheit sind aktuell nicht in Kraft. Afghanistan ist von der COVID-19-Pandemie betroffen, dies gilt auch für Balkh. Das afghanische Gesundheitssystem ist mangelhaft, der überwiegende Anteil der Bevölkerung hat jedoch Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Die medizinische Versorgung ist in großen Städten und auf Provinzebene sichergestellt. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildetem Personal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In Distrikten mit guter Sicherheitslage werden in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten. Die Behandlungskosten sind hoch. Mazar-e Sharif verfügt über mehrere Krankenhäuser und sonstige Behandlungseinrichtungen. Bedingt durch die begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und die begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan unzureichend erfasst. Krankenhäuser und Kliniken haben Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  8. Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle, Kampfhandlungen finden im Wesentlichen nicht statt, es kommt jedoch zu Sicherheitsvorfällen. Die Kriminalität ist zuletzt gestiegen. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen, über den sie Stadt sicher erreicht werden kann.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, sonstigen Sprachkenntnissen sowie Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde hegte keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 gleichbleibend angegeben, dass seine beiden Halbbrüder in Afghanistan, seine Halbschwester in Pakistan sowie eine Tante und ein Großonkel in Afghanistan aufhältig sind (AS 27, AS 93, AS 95). Die Feststellung, dass seine Eltern und seine Geschwister in Österreich leben, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 93; OZ 14, S. 4), sowie deren hg. Verfahren. Die Feststellung, dass ein gemeinsamer Wohnsitz besteht, ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 4). Das Antragsdatum ist aktenkundig, während Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen sind. Zu seinen Deutschkursen hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen bzw. ÖSD Zertifikate vorgelegt (AS 105ff., AS 391ff.; OZ 13). Die Feststellung zur Integrationsprüfung ergibt sich aus dem vorgelegten ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 (Beilage zur Beschwerde, AS 397). Zu seiner gemeinnützigen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer zahlreiche Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt (AS 113ff.; OZ 13). Die Feststellungen zur sonstigen Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der vorgelegten zurückgelegten Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter (AS 99; OZ 13). Seine Berufsvorstellungen hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt (AS 99). 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch die Taliban und der anschließenden versuchten Zwangsrekrutierung mittels Drohbriefen kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass die geschilderte Bedrohung nicht glaubhaft ist. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geäußerte Angabe, die Taliban hätten ihn in drei Drohbriefen aufgefordert, für sie zu arbeiten (AS 95f.), ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Befürchtung lediglich vage und abstrakt in den Raum stellt, ohne Anhaltspunkte dafür zu konkretisieren, warum die Taliban gerade ihn auffordern sollten, für sie zu arbeiten. Nicht glaubhaft scheint es zudem, dass die Taliban den Beschwerdeführer über einen Mittelsmann im Zeitraum von 20110 bis 2014 wiederholt aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, aber nie persönlich mit ihm in Kontakt getreten sind. Weiters gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass die vorgebrachten Drohbriefe an seinen Vater adressiert gewesen seien und er selbst nie persönlich bedroht worden sei (AS 96). In sich widersprüchlich führte der Beschwerdeführer in Folge aus, dass er im Jahr 2014 nach Takhar gegangen sei, weil er in der Provinz Kunduz bedroht worden sei (AS 98). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer versuchten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers aus. Bezüglich der Drohbriefe ist weiters festzuhalten, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zwar seine Tazkira unbeschadet vorlegen konnte, während die Drohbriefe nach seinen Angaben auf der Flucht verloren gegangen seien (AS 95). Aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 04.02.2021 (OZ 9) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ergibt sich diesbezüglich, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt III Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  12. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-62). Auch die mit Parteiengehör (OZ 15) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance vom Dezember 2020 (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  13. Refugee status, Unterkapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 63-65), führt aus, dass es zu Fällen der Zwangsrekrutierung kommt und insbesondere die Taliban auch Minderjährige rekrutieren. Ein spezifischer Konnex zum Beschwerdeführer ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. So berichtet EASO, die Taliban hätten grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern und würden auf Zwang lediglich in Ausnahmefällen zurückgreifen und etwa Personen mit militärischem Hintergrund rekrutieren oder in Situationen akuten Drucks. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings nicht über spezifisch interessante oder militärische Kenntnisse und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Fall der Rückkehr konkret von Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Insbesondere schildert der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Taliban im Fall der Rückkehr gerade an ihn als potentiellen Kämpfer herantreten könnten. Als „Massenphänomen“ stellen die genannten Berichte die Zwangsrekrutierung jedoch nicht dar, weswegen eine automatische Betroffenheit nicht zu erwarten ist.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geäußerte Angabe, die Taliban hätten ihn in drei Drohbriefen aufgefordert, für sie zu arbeiten (AS 95f.), ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Befürchtung lediglich vage und abstrakt in den Raum stellt, ohne Anhaltspunkte dafür zu konkretisieren, warum die Taliban gerade ihn auffordern sollten, für sie zu arbeiten. Nicht glaubhaft scheint es zudem, dass die Taliban den Beschwerdeführer über einen Mittelsmann im Zeitraum von 20110 bis 2014 wiederholt aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, aber nie persönlich mit ihm in Kontakt getreten sind. Weiters gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass die vorgebrachten Drohbriefe an seinen Vater adressiert gewesen seien und er selbst nie persönlich bedroht worden sei (AS 96). In sich widersprüchlich führte der Beschwerdeführer in Folge aus, dass er im Jahr 2014 nach Takhar gegangen sei, weil er in der Provinz Kunduz bedroht worden sei (AS 98). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer versuchten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers aus. Bezüglich der Drohbriefe ist weiters festzuhalten, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zwar seine Tazkira unbeschadet vorlegen konnte, während die Drohbriefe nach seinen Angaben auf der Flucht verloren gegangen seien (AS 95). Aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 04.02.2021 (OZ 9) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ergibt sich diesbezüglich, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt römisch drei Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  14. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-62). Auch die mit Parteiengehör (OZ 15) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance vom Dezember 2020 (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  15. Refugee status, Unterkapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 63-65), führt aus, dass es zu Fällen der Zwangsrekrutierung kommt und insbesondere die Taliban auch Minderjährige rekrutieren. Ein spezifischer Konnex zum Beschwerdeführer ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. So berichtet EASO, die Taliban hätten grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern und würden auf Zwang lediglich in Ausnahmefällen zurückgreifen und etwa Personen mit militärischem Hintergrund rekrutieren oder in Situationen akuten Drucks. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings nicht über spezifisch interessante oder militärische Kenntnisse und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Fall der Rückkehr konkret von Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Insbesondere schildert der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Taliban im Fall der Rückkehr gerade an ihn als potentiellen Kämpfer herantreten könnten. Als „Massenphänomen“ stellen die genannten Berichte die Zwangsrekrutierung jedoch nicht dar, weswegen eine automatische Betroffenheit nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich des Vorbringens der Entführung der vierten Schwester des Beschwerdeführers namens Farkhunda ist – in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – festzuhalten, dass eine solche Entführung nicht glaubhaft ist. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers die Tazkiras sämtlicher Familienangehörigen – mit Ausnahme der Tazkira der entführten Tochter – vorlegte (AS 291). Dass ausgerechnet die Tazkira der Schwester Farkhunda verloren gegangen sei, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausibel. Die Existenz der vierten Schwester namens Farkhunda ist folglich nicht belegt. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sein Vater nach der Entführung zur Polizei gegangen sei, diese aber nichts habe tun können (AS 94). Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte hingegen eine Meldung der Entführung an die Polizei nicht (S. 8 der Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers vom 07.05.2018). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht in Kunduz aufhältig gewesen sei, als die Schwester entführt wurde. Dennoch wäre hier zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Geschehen detailliert wiedergeben könne, hätte ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht davon aus, dass eine Entführung der vierten Schwester des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Zudem ist eine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban wegen dieses Vorfalls nicht ableitbar. Insgesamt ist ein im Kern gleichbleibender Handlungsablauf in den Angaben des Beschwerdeführers damit nicht ersichtlich, sondern erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als unplausibel und oberflächlich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Onkel seines Vaters ihn aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten töten wolle (AS 95) ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass der Onkel ihn persönlich noch nie bedroht habe (AS 95). Widersprüchlich gab der Beschwerdeführer zudem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass es sich um den Onkel seines Vaters, also seinen Großonkel handle (AS 95), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass sein Vater mit dessen Cousins Probleme wegen Grundstücken habe (OZ 14, S. 4). Das diesbezügliche Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch deshalb nicht plausibel, weil die Halbbrüder des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben und kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass der Onkel bzw. die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers die Halbbrüder des Beschwerdeführers als älteste Söhne des Vaters jemals bedroht oder verfolgt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass die umstrittenen Grundstücke nach dem Weggang der Familie des Beschwerdeführers vermutlich durch den Onkel seines Vaters bewirtschaftet würden (AS 96). Eine durch den Onkel bzw. die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers ausgehende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ist folglich nicht nachvollziehbar, weil dieser bzw. diese die Grundstücke aktuell bereits bewirtschaften. Der EASO Country Guidance ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Land-Konflikte in Afghanistan bedingt durch die lediglich bruchstückhafte Regulierung und Registrierung von Land, große Bevölkerungsbewegungen und schnelle Verstädterung, den langwierigen Konflikt und die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit verbreitet sind. Diese würden im ganzen Land und unter allen Ethnien vorkommen, schnell eskalieren und in Gewalt umschlagen. Sie könnten in kleine bewaffnete Konflikte und Blutfehden führen, wobei 70 % der Gewaltdelikte wie etwa Mord aus Streitigkeiten über Land und Eigentümerschaft resultieren würden. Mächtige Einzelpersonen könnten die Administration beeinflussen, üblicherweise um gefälschte Dokumente oder Straffreiheit zu erlangen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 2.18.2 Land disputes, S. 90). Im konkreten Fall lieferte der Beschwerdeführer jedoch in seinen Angaben keine konsistenten und näheren Anhaltspunkte im Hinblick auf eine aktuelle Involvierung seiner Person in eine aus Grundstücksstreitigkeiten resultierende Blutfehde (bzw. „Feindschaft“). Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Konflikts seines Vaters mit einem Onkel bzw. Cousins sind zudem aufgrund der zahlreichen Widersprüche und den Unplausibilitäten nicht als glaubhaft zu erachten. Eine sich daraus ergebende Blutfehde zwischen den Familienangehörigen wurde weiters während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Onkel seines Vaters ihn aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten töten wolle (AS 95) ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass der Onkel ihn persönlich noch nie bedroht habe (AS 95). Widersprüchlich gab der Beschwerdeführer zudem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass es sich um den Onkel seines Vaters, also seinen Großonkel handle (AS 95), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass sein Vater mit dessen Cousins Probleme wegen Grundstücken habe (OZ 14, S. 4). Das diesbezügliche Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch deshalb nicht plausibel, weil die Halbbrüder des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben und kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass der Onkel bzw. die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers die Halbbrüder des Beschwerdeführers als älteste Söhne des Vaters jemals bedroht oder verfolgt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass die umstrittenen Grundstücke nach dem Weggang der Familie des Beschwerdeführers vermutlich durch den Onkel seines Vaters bewirtschaftet würden (AS 96). Eine durch den Onkel bzw. die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers ausgehende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ist folglich nicht nachvollziehbar, weil dieser bzw. diese die Grundstücke aktuell bereits bewirtschaften. Der EASO Country Guidance ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Land-Konflikte in Afghanistan bedingt durch die lediglich bruchstückhafte Regulierung und Registrierung von Land, große Bevölkerungsbewegungen und schnelle Verstädterung, den langwierigen Konflikt und die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit verbreitet sind. Diese würden im ganzen Land und unter allen Ethnien vorkommen, schnell eskalieren und in Gewalt umschlagen. Sie könnten in kleine bewaffnete Konflikte und Blutfehden führen, wobei 70 % der Gewaltdelikte wie etwa Mord aus Streitigkeiten über Land und Eigentümerschaft resultieren würden. Mächtige Einzelpersonen könnten die Administration beeinflussen, üblicherweise um gefälschte Dokumente oder Straffreiheit zu erlangen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 2.18.2 Land disputes, S. 90). Im konkreten Fall lieferte der Beschwerdeführer jedoch in seinen Angaben keine konsistenten und näheren Anhaltspunkte im Hinblick auf eine aktuelle Involvierung seiner Person in eine aus Grundstücksstreitigkeiten resultierende Blutfehde (bzw. „Feindschaft“). Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Konflikts seines Vaters mit einem Onkel bzw. Cousins sind zudem aufgrund der zahlreichen Widersprüche und den Unplausibilitäten nicht als glaubhaft zu erachten. Eine sich daraus ergebende Blutfehde zwischen den Familienangehörigen wurde weiters während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund der Tätigkeit seiner Halbbrüder für das Militär Verfolgung durch die Taliban drohe (AS 33, AS 97), ist zunächst festzuhalten, dass diesbezüglich während des gesamten Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Insbesondere legte der Beschwerdeführer nicht dar, wie die Taliban eine Verbindung zwischen den in der Provinz Zabul aufhältigen Halbbrüdern und dem in Kunduz bzw. Takhar aufhältigen Beschwerdeführers herstellen hätten können und machte auch keine Angaben hinsichtlich der genauen Position und des Aufgabenbereichs der Halbbrüder im Militär. Weiters machte der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban geltend (AS 95). Bezüglich der vorgebrachten Drohbriefe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem machte der Beschwerdeführer auch keine Angaben, dass die Halbbrüder selbst von den Taliban persönlich verfolgt oder bedroht worden seien. Aus der EASO Country Guidance vom Dezember 2020 (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  16. Refugee status, Unterkapitel 2.1 Members of the security forces and pro-government militias, S. 58-59), ergibt sich, dass unter dieses Profil Mitglieder der Sicherheitskräfte und regierungsnaher Milizen, wie Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), einschließlich der Afghan National Nationalen Armee (ANA), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS), der afghanischen Lokalpolizei (ALP) sowie Angehörige regierungsnaher Milizen (PGMs), fallen. ANSF-Personal im Dienst und in der Freizeit stellt ein häufiges Ziel von Angriffen Aufständischer dar und gilt als vorrangiges Ziel für die Taliban.

der Layeha sind die Taliban angewiesen, ANSF-Mitglieder dazu zu bringen, sich zu ergeben und/oder sich der Gruppe anzuschließen. Es ist anzumerken, dass auch Familienangehörige von Sicherheitskräften ins Visier der Aufständischen geraten sind. Darüber hinaus werden Familienangehörige häufig unter Druck gesetzt, um ihren Verwandten davon zu überzeugen, seine Position bei den Sicherheitskräften aufzugeben. Dass die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban dazu angehalten worden sei, die Halbbrüder zu überreden, ihre Tätigkeit beim Militär aufzugeben, ist während des Verfahrens nicht hervorgekommen. Dass Familienmitglieder als Ausgleich für eine Tätigkeit für das Militär zwangsrekrutiert werden, ist aus der EASO Country Guidance nicht ableitbar. Ein spezifischer Konnex zum Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Da ein plausibles Vorbringen diesbezüglich nicht erstattet wurde, ist eine Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit der Halbbrüder des Beschwerdeführers in Zabul nicht ableitbar. In Zusammenschau der bereits aufgezeigten Ungereimtheiten und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes, den das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Entführung seiner Schwester durch die Taliban sowie die versuchte Zwangsrekrutierung und die Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seiner Halbbrüder nicht glaubhaft sind. Auch, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Übergriffe wegen Grundstücksstreitigkeiten oder Feindschaften seines Vaters drohen würden, konnte er nicht glaubhaft machen. Damit ist allerdings auch für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz eine daraus resultierende Bedrohung von Seiten der Taliban oder durch die Verwandten seines Vaters nicht glaubhaft gemacht. 2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance, und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kunduz beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 5.19, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (

  1. c)QU, Abschnitt Kunduz, S. 135f.). Hier wird von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren berichtet sowie von der wiederholten kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt durch die Taliban in den letzten Jahren, sowie von Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Auch die EASO Country Guidance stuft Kunduz als höchst volatil ein und berichtet von starker Präsenz der Taliban (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(
  2. c)QD, Unterabschnitt Kunduz, S. 135f.). Aus dieser Berichtslage speist sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kunduz beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 5.19, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (
  3. c)QU, Abschnitt Kunduz, S. 135f.). Hier wird von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren berichtet sowie von der wiederholten kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt durch die Taliban in den letzten Jahren, sowie von Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Auch die EASO Country Guidance stuft Kunduz als höchst volatil ein und berichtet von starker Präsenz der Taliban (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(
  4. c)QD, Unterabschnitt Kunduz, S. 135f.). Aus dieser Berichtslage speist sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen.Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 22. Grundversorgung, und dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020. Der negative Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Wirtschaft geht aus dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 3. COVID-19, hervor und wird auch vom EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 bestätigt. Dieser berichtet etwa, dass für das Jahr 2020 ein Rückgang des BIP von 5,5 bis 7,4 % erwartet wird (Kapitel 2.1.1 Economic growth, S. 23), von einem Anstieg der Arbeitslosenrate für das Jahr 2020 (Kapitel 2.2.1. Unemployment, S. 28), von insgesamt negativen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf Arbeitsmarkt, Geschäftsaktivitäten, Armutsrate, etc. (etwa Kapitel 2.2.2 Employment opportunities and working conditions, S. 29-30; Kapitel 2.3.1. General trends, S. 36), einem verringerten Zugang zu Einkommen für arme städtische Haushalte, insbesondere für Tagelöhner (Kapitel 2.3.2. Urban poverty, S. 37) und einem Anstieg der Lebensmittelpreise (Kapitel 2.4.1. General situation, S. 39). Im Hinblick auf aktuelle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geht aus dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020 hervor, dass es gegenwärtig in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren gibt (Kapitel 3. COVID-19). Die Feststelllungen zur COVID-19-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung beruhen ebenso auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 3. COVID-19 und Kapitel 23. Medizinische Versorgung, sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020, Kapitel 2.6 Health care, S. 45 ff.). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 3 AsylG 2005 (Asyl)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 (Asyl)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers durch die Taliban Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan, dass zwischen seiner Person und der Entführung seiner Schwester ein Zusammenhang besteht sowie, dass ihm aus diesem Ereignis Übergriffe drohen. 3.1.
  2. Zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Halbbrüder des Beschwerdeführers Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr von Seiten der Taliban aufgrund der der Tätigkeit seiner Halbbrüder für das Militär nicht glaubhaft machen. 3.1.
  3. Zur behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierung bedroht wäre. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen. 3.1.
  4. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen „Grundstücksstreitigkeiten“ des Vaters des Beschwerdeführers mit dessen Onkel bzw. Cousins Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“

Art. 1Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt.

Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“, sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr Übergriffe wegen Grundstücksstreitigkeiten oder Feindschaften seines Vaters drohen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr unter dem GFK-Anknüpfungspunt der „sozialen Gruppe“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung war daher zu verneinen. Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 8 AsylG 2005 (Subsidiärer Schutz)3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 2005 (Subsidiärer Schutz)

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). 3.2.

  1. Zu einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Im Hinblick auf die Herkunftsprovinz Kunduz ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Distrikte Aqtash, Calbad, Dasht-e-Archi, Gultipa und Khan Abad im Osten sowie Qala-e-Zal im Westen als unter Talibankontrolle stehend eingeschätzt werden. Die übrigen Distrikte galten als umstritten, während eine andere Quelle schätzte, dass im Oktober 2019 ganz Kunduz abseits seiner Verwaltungszentren unter der Kontrolle der Taliban stand. Al Qaida ist in der Provinz verdeckt aktiv. Darüber hinaus operiert das unter dem Kommando und der finanziellen Kontrolle der Taliban stehende Islamic Movement of Uzbekistan (IMU, manchmal auch Jundullah genannt) und auch das Eastern Turkestan Islamic Movement (ETIM) in Kunduz. Nach afghanischen Militäroperationen in Kunduz in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zerstreuten sich ausländische terroristische Kämpfer aus China, Pakistan, Tadschikistan, Usbekistan und anderswo in kleine Gruppen und flüchteten in andere Provinzen. 2019 wurde berichtet, dass Zellen des Islamischen Staates in Kunduz aufgetaucht seien. Auf Regierungsseite befindet sich Kunduz im Verantwortungsbereich des
  2. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Ende November zog die Bundeswehr aus ihrem Stützpunkt in Kunduz ab. Die Soldaten wurden nach Mazar-e Sharif verlegt. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gehörte Kunduz zu den fünf Provinzen Afghanistans, in denen die Zivilbevölkerung am stärksten von dem Konflikt betroffen war (insgesamt 205 zivile Opfer). Im September und Mai 2020 dokumentierte UNAMA den Tod mehrerer Zivilisten aufgrund von Luftangriffen der Regierungstruppen und es wurde von mehreren Vorfällen mit zivilen Opfern aufgrund von Mörserbeschuss berichtet. Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehreren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden. Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren und Sicherheitsposten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet und die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch (LIB, Kapitel 5.19). Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt folglich zu entnehmen, dass ihm im Fall der Rückkehr dorthin die Gefahr droht, aufgrund deren starker Betroffenheit vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. 3.2.
  3. Zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch mit den UNHCR-Richtlinien und den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0090). UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel

  1. Analyse der Relevanz, S. 220 ff.).UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel
  2. Analyse der Relevanz, S. 220 ff.). Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und finden Kampfhandlungen im Wesentlichen nicht statt. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen sicher erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierendes „reales Risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196) nicht ableitbar. So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Kapitel III. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Balkh, S. 93). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden, sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt.Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und finden Kampfhandlungen im Wesentlichen nicht statt. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen sicher erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierendes „reales Risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196) nicht ableitbar. So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Balkh, S. 93). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden, sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattete, dass seine aktuelle, konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Teil des Herkunftsstaates unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage vergleiche nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Teil des Herkunftsstaates unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Derartige exzeptionelle Umstände hat der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret dargetan und sie diese auch nicht ersichtlich. So haben sich Hinweise auf einen Zusammenbruch der Grundversorgung nicht ergeben, mögen wirtschaftliche und die Versorgungssituation auch angespannt sein. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239). Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  3. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 166ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  4. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 166ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  6. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  7. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 166ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness, S. 174) in Betracht kommt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit zehnjähriger Schulbildung und im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Automechaniker. Er ist zudem unverheiratet und hat keine Kinder. Weiter ist der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen und damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  8. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 173). Exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind damit nicht ersichtlich und geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist. Im Einklang damit geht auch UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besondere Gefährdungsfaktoren ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  9. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125).Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit zehnjähriger Schulbildung und im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Automechaniker. Er ist zudem unverheiratet und hat keine Kinder. Weiter ist der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen und damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  10. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 173). Exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind damit nicht ersichtlich und geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist. Im Einklang damit geht auch UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besondere Gefährdungsfaktoren ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  11. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125). Im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof zudem jüngst wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation, einem Anstieg der Lebensmittelpreise und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  12. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.
  13. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Damit in Zusammenhang stehend sieht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.Damit in Zusammenhang stehend sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. 3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit zumindest Jänner 2016 und damit mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

§ 13Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit zumindest Jänner 2016 und damit mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Im Bundesgebiet leben die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers. Den Eltern und den minderjährigen Geschwistern wurden mit Erkenntnissen vom 05.11.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (XXXX ). Einer Schwester des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 19.11.2017, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der dritten Schwester wurde mit Erkenntnis vom 06.11.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt ( XXXX ). Im Bundesgebiet leben die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers. Den Eltern und den minderjährigen Geschwistern wurden mit Erkenntnissen vom 05.11.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (römisch 40 ). Einer Schwester des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 19.11.2017, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der dritten Schwester wurde mit Erkenntnis vom 06.11.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt ( römisch 40 ). Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar sind die Eltern und Geschwister (legal) im Bundesgebiet aufhältig und es besteht auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern, allerdings ist aus diesem Umstand ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht ersichtlich. So besteht auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar sind die Eltern und Geschwister (legal) im Bundesgebiet aufhältig und es besteht auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern, allerdings ist aus diesem Umstand ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht ersichtlich. So besteht auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neben seinen Familienangehörigen bereits soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199).Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neben seinen Familienangehörigen bereits soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend Deutschkurs

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