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{'item': 'W108 2230814-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 9§ 6aArt. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW108 2230814-1 SpruchW108 2230814-1/3E, W108 2230814-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde zunächst mit Lastschriftanzeige vom 02.12.2019 aufgefordert, die Eingabengebühr

Tarifpost (TP) 13 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 269,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde zunächst mit Lastschriftanzeige vom 02.12.2019 aufgefordert, die Eingabengebühr

Tarifpost (TP) 13 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 269,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. 2. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass, in eventu Stundung der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

1 und 2 GEG mit der Begründung, dass er sich bis voraussichtlich 2024 in Haft befinden werde und derzeit über kein Einkommen verfüge. 2. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass, in eventu Stundung der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG mit der Begründung, dass er sich bis voraussichtlich 2024 in Haft befinden werde und derzeit über kein Einkommen verfüge. 3. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 27.01.2020, 24 Hv 46/19y – 1 – VNR 1, des Präsidenten des Landesgerichtes Linz wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabengebühr

TP 13 lit. a GGG in Höhe von EUR 269,00 samt der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 277,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen.3. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 27.01.2020, 24 Hv 46/19y – 1 – VNR 1, des Präsidenten des Landesgerichtes Linz wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabengebühr

TP 13 Litera a, GGG in Höhe von EUR 269,00 samt der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 277,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. 4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab mit nunmehr angefochtenem Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 24 Hv 46/19y des Landesgerichtes Linz geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 277,00

§ 9Abs 2 GEG nachzulassen, nicht statt.4.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab mit nunmehr angefochtenem Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 24 Hv 46/19y des Landesgerichtes Linz geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 277,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht statt. Dem Stundungsantrag des Beschwerdeführers wurde jedoch entsprochen und die Bezahlung der geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 277,00

§ 9Abs.

1 GEG bis 20.10.2020 gestundet.Dem Stundungsantrag des Beschwerdeführers wurde jedoch entsprochen und die Bezahlung der geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 277,00

Paragraph 9, Absatz eins, GEG bis 20.10.2020 gestundet. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass

§ 9Abs.

1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass

Paragraph 9, Absatz eins, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.

§ 9Abs.

2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsaufnahme nach seiner Haftentlassung, keinesfalls mehr verändern könnten, weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsaufnahme nach seiner Haftentlassung, keinesfalls mehr verändern könnten, weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei. Um die in § 9 Abs. 1 GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, sei dem Stundungsantrag stattzugeben gewesen. Um die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, sei dem Stundungsantrag stattzugeben gewesen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, dass er am 16.10.2019 um Verfahrenshilfe angesucht habe, diese sei mit 02.01.2020 abgewiesen worden, da ihm Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit unterstellt worden sei. Entgegen der typischen Vorgehensweise sei ein „Grundverfahren“ eingeleitet worden, obwohl das Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe noch laufend gewesen sei. Er empfinde es als nicht fair, dass er für die Eingabegebühr in Höhe von EUR 277,00 aufkommen solle, obwohl ihm nicht über die Eröffnung des „Hauptverfahrens“ Bescheid gegeben worden sei. Ferner sei davon auszugehen, dass ihm, sobald eine Haftentlassung anstehe, der Privatkonkurs drohe. Er stelle daher den Antrag, die Gerichtsgebühren auf ein für ihn bezahlbares Maß zu reduzieren oder den Stundungsrahmen bis vorerst 02.01.2021 zu erweitern. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er ausführte, dass er am 16.10.2019 um Verfahrenshilfe angesucht habe, diese sei mit 02.01.2020 abgewiesen worden, da ihm Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit unterstellt worden sei. Entgegen der typischen Vorgehensweise sei ein „Grundverfahren“ eingeleitet worden, obwohl das Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe noch laufend gewesen sei. Er empfinde es als nicht fair, dass er für die Eingabegebühr in Höhe von EUR 277,00 aufkommen solle, obwohl ihm nicht über die Eröffnung des „Hauptverfahrens“ Bescheid gegeben worden sei. Ferner sei davon auszugehen, dass ihm, sobald eine Haftentlassung anstehe, der Privatkonkurs drohe. Er stelle daher den Antrag, die Gerichtsgebühren auf ein für ihn bezahlbares Maß zu reduzieren oder den Stundungsrahmen bis vorerst 02.01.2021 zu erweitern.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft und bezieht kein Einkommen. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers vom 16.10.2019 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 02.01.2020, GZ 24 Hv 4b/19y abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.03.2020 nicht Folge gegeben.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 9Abs.

1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet (vgl. etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060).Eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet vergleiche etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.

  1. Betreffend Nachlass der Gerichtsgebühren 3.3.2.
  2. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.2.
  3. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das (strafgerichtliche) Grundverfahren bezieht und ausführt, er empfinde es als nicht fair, dass er für den vorgeschriebenen Gerichtsgebührenbetrag aufkommen solle, ist er darauf hinzuweisen, dass dem Verfahren über den Gebührennachlass ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag zu Grunde liegt und Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht einem Verfahren nach § 9 GEG geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). In einem solchen Verfahren kann nicht nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufgerollt werden (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Überdies besteht im Nachlassverfahren kein Raum für Behauptungen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).Soweit sich der Beschwerdeführer auf das (strafgerichtliche) Grundverfahren bezieht und ausführt, er empfinde es als nicht fair, dass er für den vorgeschriebenen Gerichtsgebührenbetrag aufkommen solle, ist er darauf hinzuweisen, dass dem Verfahren über den Gebührennachlass ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag zu Grunde liegt und Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). In einem solchen Verfahren kann nicht nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufgerollt werden vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Überdies besteht im Nachlassverfahren kein Raum für Behauptungen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). 3.3.2.
  4. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben: Die belangte Behörde hat die Abweisung des Nachlassantrages des Beschwerdeführers damit begründet, dass nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher sich (auch nach seiner Haftentlassung) im arbeitsfähigen Alter befindet, keinesfalls mehr verändern könnten. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diese Beurteilung nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die Prognose der Behörde, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 37-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsaufnahme nach Haftentlassung, noch bessern, zur Lebenserfahrung nicht im Widerspruch steht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060).Das Bundesverwaltungsgericht vermag diese Beurteilung nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die Prognose der Behörde, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 37-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsaufnahme nach Haftentlassung, noch bessern, zur Lebenserfahrung nicht im Widerspruch steht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Dieser Beurteilung vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegenzutreten. Er bringt lediglich vor, dass ihm nach Haftentlassung „der Privatkonkurs drohe“, begründet dies jedoch nicht näher. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, dass sich seine wirtschaftliche Situation in Zukunft keinesfalls mehr ändern kann. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar behauptet und/oder belegt, dass es ihm zu einem späteren Zeitpunkt oder nach Haftentlassung nicht möglich sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und den – relativ geringen - vorgeschriebenen Gerichtgebührenbetrag (allenfalls in sehr kleinen Raten) zu bezahlen, vielmehr hat er dies mit der Beantragung einer Stundung selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan und selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG verneint. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar behauptet und/oder belegt, dass es ihm zu einem späteren Zeitpunkt oder nach Haftentlassung nicht möglich sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und den – relativ geringen - vorgeschriebenen Gerichtgebührenbetrag (allenfalls in sehr kleinen Raten) zu bezahlen, vielmehr hat er dies mit der Beantragung einer Stundung selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan und selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG verneint. Es wäre aber im Rahmen der oben zitierten erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dessen Sache – und nicht jene der belangten Behörde - gewesen, initiativ und konkret darzulegen, weshalb in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Nachlass der Gerichtsgebühren gegeben sein sollten (vgl. VwGH 20.03.2009, 2009/17/0035). Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. Es kann im Fall des Beschwerdeführers (gerade) nicht gesagt werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann.Es wäre aber im Rahmen der oben zitierten erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dessen Sache – und nicht jene der belangten Behörde - gewesen, initiativ und konkret darzulegen, weshalb in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Nachlass der Gerichtsgebühren gegeben sein sollten vergleiche VwGH 20.03.2009, 2009/17/0035). Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. Es kann im Fall des Beschwerdeführers (gerade) nicht gesagt werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann. 3.3.2.
  5. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.
  6. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.
  7. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.4. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.3. Betreffend Stundung der Gerichtsgebühren: Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch gegen die Entscheidung der Behörde, ihm die Gerichtsgebühren von EUR 277,00

§ 9Abs.

1 GEG bis 20.10.2020 zu stunden, wendet und Stundung bis 02.01.2021 beantragt, ist auszuführen, dass diese dem Beschwerdeführer bereits faktisch gewährt wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers diesbezüglich ist daher zu verneinen, da das angestrebte Verfahrensziel bereits erreicht wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch gegen die Entscheidung der Behörde, ihm die Gerichtsgebühren von EUR 277,00

Paragraph 9, Absatz eins, GEG bis 20.10.2020 zu stunden, wendet und Stundung bis 02.01.2021 beantragt, ist auszuführen, dass diese dem Beschwerdeführer bereits faktisch gewährt wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers diesbezüglich ist daher zu verneinen, da das angestrebte Verfahrensziel bereits erreicht wurde. 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2230814.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.