GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren zu 10 Ps 22/13d des Bezirksgerichts XXXX vorgeschriebenen Gerichtskosten (Sachverständigengebühren) im Betrage von EUR 1.669,00
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren zu 10 Ps 22/13d des Bezirksgerichts römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtskosten (Sachverständigengebühren) im Betrage von EUR 1.669,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2019 eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie wegen ihrer körperlichen Einschränkungen Invaliditätspension und Pflegegeld beziehe, es sei völlig unangebracht, sie zu zwingen, davon die Sachverständigengebühren zu zahlen, zumal der Staat ihre Hilfsbedürftigkeit anerkenne. Die Leistungen, die sie beziehe, seien ausschließlich dafür gedacht, ihre notwendigen Mehrausgaben zu decken. Selbst eine Ratenzahlung sei eine unzumutbare Einschränkung, da dieses Geld von ihren Nahrungsmitteleinkäufen, Kosten für Benzin, Therapien etc. abgehen werde. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2019 eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie wegen ihrer körperlichen Einschränkungen Invaliditätspension und Pflegegeld beziehe, es sei völlig unangebracht, sie zu zwingen, davon die Sachverständigengebühren zu zahlen, zumal der Staat ihre Hilfsbedürftigkeit anerkenne. Die Leistungen, die sie beziehe, seien ausschließlich dafür gedacht, ihre notwendigen Mehrausgaben zu decken. Selbst eine Ratenzahlung sei eine unzumutbare Einschränkung, da dieses Geld von ihren Nahrungsmitteleinkäufen, Kosten für Benzin, Therapien etc. abgehen werde.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.2.1.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN). 3.2.2. Das von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachte Recht auf Gewährung eines Nachlasses
2 GEG in Bezug auf die ihr vorgeschriebenen Gerichtskosten wurde mit dem Vorliegen einer besonderen Härte wegen individueller Gründe (wirtschaftliche Schwierigkeiten/Belastungen aufgrund körperlicher Einschränkungen der Beschwerdeführerin) begründet. Daher kommt in Folge des Todes der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung bzw. eine Gewährung des Nachlasses nicht (mehr) in Betracht. 3.2.2. Das von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachte Recht auf Gewährung eines Nachlasses
Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Bezug auf die ihr vorgeschriebenen Gerichtskosten wurde mit dem Vorliegen einer besonderen Härte wegen individueller Gründe (wirtschaftliche Schwierigkeiten/Belastungen aufgrund körperlicher Einschränkungen der Beschwerdeführerin) begründet. Daher kommt in Folge des Todes der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung bzw. eine Gewährung des Nachlasses nicht (mehr) in Betracht. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm 5. [Stand 1.10.2018, rdb.at], wonach die Einstellung [
GVG] am Ende jener Verfahren steht, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall des Untergangs des Beschwerdeführers; vgl. auch VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0117). Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5. [Stand 1.10.2018, rdb.at], wonach die Einstellung [
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG] am Ende jener Verfahren steht, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall des Untergangs des Beschwerdeführers; vergleiche auch VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0117). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2237493.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.