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{'item': 'W108 2237493-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW108 2237493-1 SpruchW108 2237493-1/4E, W108 2237493-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren zu 10 Ps 22/13d des Bezirksgerichts XXXX vorgeschriebenen Gerichtskosten (Sachverständigengebühren) im Betrage von EUR 1.669,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren zu 10 Ps 22/13d des Bezirksgerichts römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtskosten (Sachverständigengebühren) im Betrage von EUR 1.669,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2019 eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie wegen ihrer körperlichen Einschränkungen Invaliditätspension und Pflegegeld beziehe, es sei völlig unangebracht, sie zu zwingen, davon die Sachverständigengebühren zu zahlen, zumal der Staat ihre Hilfsbedürftigkeit anerkenne. Die Leistungen, die sie beziehe, seien ausschließlich dafür gedacht, ihre notwendigen Mehrausgaben zu decken. Selbst eine Ratenzahlung sei eine unzumutbare Einschränkung, da dieses Geld von ihren Nahrungsmitteleinkäufen, Kosten für Benzin, Therapien etc. abgehen werde. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2019 eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie wegen ihrer körperlichen Einschränkungen Invaliditätspension und Pflegegeld beziehe, es sei völlig unangebracht, sie zu zwingen, davon die Sachverständigengebühren zu zahlen, zumal der Staat ihre Hilfsbedürftigkeit anerkenne. Die Leistungen, die sie beziehe, seien ausschließlich dafür gedacht, ihre notwendigen Mehrausgaben zu decken. Selbst eine Ratenzahlung sei eine unzumutbare Einschränkung, da dieses Geld von ihren Nahrungsmitteleinkäufen, Kosten für Benzin, Therapien etc. abgehen werde.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 01.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 07.04.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2021 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass der gegenständliche Nachlassantrag aus in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen, individuellen Gründen gestellt wurde und die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens am 26.03.2021 verstorben ist.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie dem Auszug aus dem Verlassenschaftsregister des Bezirksgerichtes XXXX zur Zl. 14 A 131/21d. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie dem Auszug aus dem Verlassenschaftsregister des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Zl. 14 A 131/21d. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN). 3.2.2. Das von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachte Recht auf Gewährung eines Nachlasses

§ 9Abs.

2 GEG in Bezug auf die ihr vorgeschriebenen Gerichtskosten wurde mit dem Vorliegen einer besonderen Härte wegen individueller Gründe (wirtschaftliche Schwierigkeiten/Belastungen aufgrund körperlicher Einschränkungen der Beschwerdeführerin) begründet. Daher kommt in Folge des Todes der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung bzw. eine Gewährung des Nachlasses nicht (mehr) in Betracht. 3.2.2. Das von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachte Recht auf Gewährung eines Nachlasses

Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Bezug auf die ihr vorgeschriebenen Gerichtskosten wurde mit dem Vorliegen einer besonderen Härte wegen individueller Gründe (wirtschaftliche Schwierigkeiten/Belastungen aufgrund körperlicher Einschränkungen der Beschwerdeführerin) begründet. Daher kommt in Folge des Todes der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung bzw. eine Gewährung des Nachlasses nicht (mehr) in Betracht. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm 5. [Stand 1.10.2018, rdb.at], wonach die Einstellung [

§ 28Abs. 1 Vw

GVG] am Ende jener Verfahren steht, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall des Untergangs des Beschwerdeführers; vgl. auch VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0117). Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5. [Stand 1.10.2018, rdb.at], wonach die Einstellung [

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG] am Ende jener Verfahren steht, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall des Untergangs des Beschwerdeführers; vergleiche auch VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0117). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2237493.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.