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{'item': 'W136 2233604-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW136 2233604-1 SpruchW136 2233604-1/7E, W136 2233604-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid des Kommandanten des des Aufklärungs-Artilleriebataillons 7 vom 20.07.2020, GZ S90361/12-AAB7/Kdo/2020, wurde XXXX vorläufig vom Dienst enthoben. Der Bescheid wurde persönlich ausgefolgt. Gegen die Dienstenthebung richtet sich die gegenständliche am 27.07.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.Mit Bescheid des Kommandanten des des Aufklärungs-Artilleriebataillons 7 vom 20.07.2020, GZ S90361/12-AAB7/Kdo/2020, wurde römisch 40 vorläufig vom Dienst enthoben. Der Bescheid wurde persönlich ausgefolgt. Gegen die Dienstenthebung richtet sich die gegenständliche am 27.07.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.12.2020, GZ 2020-0-772.336, wurde gegen XXXX die (dauernde) Dienstenthebung verfügt. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsreicht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.03.2021, GZ W136 2238772/4Z, als unbegründet abgewiesen.Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.12.2020, GZ 2020-0-772.336, wurde gegen römisch 40 die (dauernde) Dienstenthebung verfügt. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsreicht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.03.2021, GZ W136 2238772/4Z, als unbegründet abgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Verfahren Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu A) Einstellung Gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 ist jede vorläufige Dienstenthebung von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 ist jede vorläufige Dienstenthebung von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird. Gemäß § 41 Abs. 1
  4. Satz HDG 2014 hat jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge; diese Folge tritt während der vorläufigen Dienstenthebung - im Gegensatz zur vorläufigen Suspendierung (vgl. § 112 Abs. 4 BDG 1979) nicht ein.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins,
  5. Satz HDG 2014 hat jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge; diese Folge tritt während der vorläufigen Dienstenthebung - im Gegensatz zur vorläufigen Suspendierung vergleiche Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979) nicht ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur mit der Dienstenthebung eines Berufssoldaten vergleichbaren Suspendierung eines Beamten nach § 112 BDG 1979 ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zur mit der Dienstenthebung eines Berufssoldaten vergleichbaren Suspendierung eines Beamten nach Paragraph 112, BDG 1979 ausgesprochen: "Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).""Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)." Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des BVwG über die Suspendierung. Dasselbe gilt für die Entscheidung der Disziplinarkommission nach § 40 Abs. 3 HDG 2014, mit deren Zustellung die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls endet.Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des BVwG über die Suspendierung. Dasselbe gilt für die Entscheidung der Disziplinarkommission nach Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014, mit deren Zustellung die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls endet. Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde mit Bescheid vom 11.12.2020 über die Dienstenthebung entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Die vorläufige Dienstenthebung hat damit geendet. Zur Suspendierung nach dem BDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, wenn eine Suspendierung geendet hat, sie trotzdem für ihre Dauer mit der kraft Gesetzes vorgesehenen Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel verbunden war. Im Falle ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im fortgesetzten Verfahren die Rechtmäßigkeit der Suspendierung entweder schon von Anfang an verneint oder nur bis zu einem vor der Aufhebung der Suspendierung liegenden Zeitpunkt bejaht würde. Eine solche Entscheidung würde sich aber unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens notwendigerweise auf die Kürzung der Monatsbezüge auswirken, die (je nach Entscheidung über die Suspendierung) entweder gar nicht oder nur für einen (im Vergleich zu bisher) kürzeren Zeitraum eintreten würde. Wegen dieser nicht auszuschließenden möglichen Rechtsfolge, die von der Entscheidung über die Beschwerde abhängt, ist diese trotz des in der Zwischenzeit erfolgten Wegfalls der Suspendierung nicht gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 07.07.1999, 97/09/0275; VwGH 27.02.2003, 2001/09/0226; VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof zur vorläufigen Suspendierung, bevor mit dieser eine Gehaltseinbuße verbunden war, ausgeführt, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen endete. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher war in jenem Fall das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044).Zur Suspendierung nach dem BDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, wenn eine Suspendierung geendet hat, sie trotzdem für ihre Dauer mit der kraft Gesetzes vorgesehenen Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel verbunden war. Im Falle ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im fortgesetzten Verfahren die Rechtmäßigkeit der Suspendierung entweder schon von Anfang an verneint oder nur bis zu einem vor der Aufhebung der Suspendierung liegenden Zeitpunkt bejaht würde. Eine solche Entscheidung würde sich aber unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens notwendigerweise auf die Kürzung der Monatsbezüge auswirken, die (je nach Entscheidung über die Suspendierung) entweder gar nicht oder nur für einen (im Vergleich zu bisher) kürzeren Zeitraum eintreten würde. Wegen dieser nicht auszuschließenden möglichen Rechtsfolge, die von der Entscheidung über die Beschwerde abhängt, ist diese trotz des in der Zwischenzeit erfolgten Wegfalls der Suspendierung nicht gegenstandslos geworden vergleiche VwGH 07.07.1999, 97/09/0275; VwGH 27.02.2003, 2001/09/0226; VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof zur vorläufigen Suspendierung, bevor mit dieser eine Gehaltseinbuße verbunden war, ausgeführt, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen endete. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher war in jenem Fall das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Selbiges gilt auch im gegenständlichen Fall immer noch für die vorläufige Dienstenthebung, da diese nicht mit einer Gehaltseinbuße verbunden ist. Daher ist die Erledigung der Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes über die (dauernde) Dienstenthebung nur noch von theoretischer Bedeutung. und die Beschwerde daher mangels Rechtschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Dienstenthebung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr in seiner Rechtssphäre berührt. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 40 Abs. 3, HDG 2014 ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 3,, HDG 2014 ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2233604.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.