RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW148 1433522-6 SpruchW148 1433522-6/3E, W148 1433522-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
- Das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verwies das BVwG das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verwies das BVwG das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) zurück. Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 13.05.2013, Zl 6 Hv 57/13a, wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 87 Abs. 1 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und § 91 Abs. 2
- Fall StGB (Raufhandel) vor.Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 13.05.2013, Zl 6 Hv 57/13a, wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und Paragraph 91, Absatz 2,
- Fall StGB (Raufhandel) vor.
- Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt II.).
- Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt II. führte das BVwG unter Verweis auf die §§ 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen.In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BVwG unter Verweis auf die Paragraphen 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen.
- Am 16.09.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er an, keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht. In Afghanistan sei er Boxtrainer gewesen, in Österreich habe er in einem Boxklub trainiert und Kindern in einem Gymnasium zwei Wochen lang in der Sporthalle der Schule Boxen beigebracht. Zum Fluchtgrund gab er erneut an, dass sein Leben durch die Taliban bedroht sei, diese hätten 2014 seinen älteren Bruder ermordet, sein jüngerer Bruder sei vor acht Monaten geflüchtet. Der BF wisse nicht, in welchem Lande er sich aufhalte. Die Informationen habe er von seiner Mutter in Kunduz erhalten.
- Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.09.2016 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.09.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (§§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1,
- Fall) an.Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall) an. Das BVwG stellte mit näherer Begründung fest, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten.
- Am 28.06.2017 stellte der BF aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung am 05.07.2017 damit begründete, dass er dieselben Fluchtgründe habe wie 2012, er diese Probleme diesmal aber genauer schildern wolle. 2014 sei seine Familie nach Kunduz zurückgekehrt. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und getötet. Sein jüngerer Bruder sei wegen der Probleme nach Europa und seine Mutter nach Amerika geflüchtet. Sein Vater sei gestorben und sein älterer Bruder getötet worden. Er habe deshalb keine Familie mehr in Afghanistan zu der er zurückkehren könne. Sein Leben sei bedroht. Der BF habe einen Boxklub in Kunduz gehabt, der von den Taliban niedergebrannt worden sei, die gesagt hätten, dieser Sport sei ungläubig. Die Taliban hätten ihn zwei Wochen misshandelt, bis ihm die Flucht gelungen sei. Die Taliban hätten in Kunduz das Haus weggenommen. Er sei in Gefahr und könne auch in anderen Städten gefunden werden.
- Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs.
Abs. 3 Z 1 FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Art 8 EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Art 3 EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen. Zu Spruchpunkt III. wurde § 55a Abs. 1 FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei. Zu Spruchpunkt IV. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege. Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich argumentiert, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde schließlich argumentiert, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des Bescheides vom 02.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes II. zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“. Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes V. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 02.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.“. Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes römisch fünf. zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu.“
- Am 26.01.2019 stellte der BF neuerlich einen Folgeantrag. Bei der Einvernahme führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass sich seine Fluchtgründe seit seiner letzten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr; er habe Angst, dass er getötet werde. Zudem sei sein jüngerer Bruder 2016 von den Taliban verfolgt worden, dieser habe aber Afghanistan verlassen können. Seitdem habe er von seinem jüngeren Bruder nichts mehr gehört. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2014 in Kunduz umgebracht worden. Dazu führte der BF abschließend aus, dass dasselbe auch ihm passieren könne, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.
- Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt I.1.11.) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt römisch eins.1.11.) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war.
- Die gegen den Bescheid vom 22.02.2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Der BF hat am 29.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag am 02.11.2020 gab der BF zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass ein Grund, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkönne, sei das sein Leben dort in Gefahr sei und den anderen Grund habe er bis jetzt noch nie erwähnt. Es bleibe ihm nun nichts Anderes übrig, als die Wahrheit zu erzählen. In Kunduz sei sein Leben in Gefahr, deshalb sei er damals
(2012)nach Kabul gereist, um seine weitere Schleppung zu organisieren. Er habe dort ein Auto gehabt und sei damit weitergefahren. In der Nähe des Flughafens, habe ihn ein Verkehrspolizist anhalten wollen. Er sei noch nicht so oft mit dem Auto gefahren und habe deswegen die Bremse mit dem Gas verwechselt und habe den Polizeibeamten überfahren. Er habe sehr große Angst gehabt und sei einfach weitergefahren. Zuerst habe er nicht gewusst was mit dem Polizisten passiert sei, er habe aber in der Zeitung lesen können, dass ein unbekannter Fahrzeuglenker gesucht werde, der den Polizisten überfahren habe. Es sei auch in allen Nachrichten gewesen. Aus diesem Grund drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung. Dazu befragt, wie die Beamten wüssten, dass er dort gewesen sei, antwortete er, dass er kurz darauf mit dem Auto stehen geblieben sei, dies dort stehen gelassen habe und zu Fuß geflüchtet sei. Es seien alle seine Papiere im Fahrzeug gewesen. Sie hätten gewusst wer er sei und dass er nach Europa geflüchtet sei. Nachgefragt warum er das nicht schon 2012 erwähnt habe, erwiderte er, er habe Angst gehabt, dass er dann hier deswegen ins Gefängnis müsse. Er habe nun die Wahrheit erzählt, aber es galten auch noch alle Gründe die er in den vorangegangenen Einvernahmen genannt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgten ihn entweder die Taliban oder der Staat sperre ihn ein und es drohe ihm die Todesstrafe. Er habe schon des Öfteren versucht sich umzubringen, weil er Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan habe. Bei seinen Versuchen habe er Rasierklingen verschluckt und sei in weiterer Folge operiert worden oder habe die Rasierklingen erbrochen.
- Am 17.11.2020 erfolgte zum gegenständlichen Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Er erklärte, dass er psychische Probleme habe und deswegen eine Depotspritze bekommen habe. Er nehme Schlaf- und Schmerztabletten. Er habe eine Rasierklinge geschluckt und sei operiert worden. Dazu befragt, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, antwortete er, dass er wegen der Taliban nicht nach Afghanistan könne. Er habe auch Probleme mit der Justiz. Er sei 2012 auf dem Weg zum Flughafen in der Hauptstadt Kabul gewesen. Er habe die Bremse mit dem Gas verwechselt und habe einen Polizisten überfahren. Er sei ausgestiegen, dann habe er gesehen, dass dieser sich nicht mehr rühre. Er habe das Auto stehen gelassen und sei geflohen. Sie hätten seinen Namen in der Zeitung erwähnt und gesagt, dass der Polizist gestorben sei. Die Fluchtgründe seien alle noch aufrecht, dass Einzige sei noch, dass was er nun gesagt habe. Er habe es verschwiegen, weil er Angst gehabt habe.
- Am 18.11.2020 übermittelte die JA XXXX die medizinischen Unterlagen des BF an das BFA.
- Am 18.11.2020 übermittelte die JA römisch 40 die medizinischen Unterlagen des BF an das BFA.
- Am 07.01.2021 wurde durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Auftrag des BFA ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich des BF erstattet.
- Am 29.12.2020 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 80 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.
- Am 29.12.2020 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 80, Absatz eins, StGB von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt.
- Am 29.01.2021 fand aufgrund der Inhaftierung des BF im PAZ XXXX eine ergänzende Einvernahme zum gegenständlichen Folgeantrag durch das BFA über Skype statt. Er gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er habe psychische Probleme. Vor einer Woche habe er ein paar Rasierklingen verschluckt. Er habe gehofft, dass er ins Krankenhaus gebracht werde. Die Rasierklinge habe er nach mehreren Stunden selbst ausgeschieden. Zum Grund für die wiederholte Antragstellung führte er aus, dass er ständig negative Bescheide bekommen habe. Er habe sich die ganze Zeit nicht getraut eine Tatsache, die ihm passiert sei, zu schildern. Als er vor seiner Ausreise in Kabul gewesen sei und der Schlepper die Ausreise organisier habe, habe der BF in der Zwischenzeit ein Auto gekauft. Eines Tages als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei und ihn ein Verkehrsbeamter stoppen habe wollen, habe er unabsichtlich anstatt die Bremse, das Gaspedal erwischt. Er habe den Beamten mit hoher Geschwindigkeit erwischt. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beamte gestorben sei, habe er aus Angst sein Auto und seine gesamten Papiere dort zurückgelassen. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er im Fernsehen gesehen habe, dass man den Täter suche und sogar Geld bekomme, wenn man den Täter kenne.
- Am 29.01.2021 fand aufgrund der Inhaftierung des BF im PAZ römisch 40 eine ergänzende Einvernahme zum gegenständlichen Folgeantrag durch das BFA über Skype statt. Er gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er habe psychische Probleme. Vor einer Woche habe er ein paar Rasierklingen verschluckt. Er habe gehofft, dass er ins Krankenhaus gebracht werde. Die Rasierklinge habe er nach mehreren Stunden selbst ausgeschieden. Zum Grund für die wiederholte Antragstellung führte er aus, dass er ständig negative Bescheide bekommen habe. Er habe sich die ganze Zeit nicht getraut eine Tatsache, die ihm passiert sei, zu schildern. Als er vor seiner Ausreise in Kabul gewesen sei und der Schlepper die Ausreise organisier habe, habe der BF in der Zwischenzeit ein Auto gekauft. Eines Tages als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei und ihn ein Verkehrsbeamter stoppen habe wollen, habe er unabsichtlich anstatt die Bremse, das Gaspedal erwischt. Er habe den Beamten mit hoher Geschwindigkeit erwischt. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beamte gestorben sei, habe er aus Angst sein Auto und seine gesamten Papiere dort zurückgelassen. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er im Fernsehen gesehen habe, dass man den Täter suche und sogar Geld bekomme, wenn man den Täter kenne.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z
- BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass keine Sachverhaltsveränderungen seiner Fluchtgründe vorlägen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer individuellen Bedrohung im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre oder ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 26.03.2021 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Die Behörde habe verkannt, dass sich der psychische Zustand des BF seit Erstantragstellung so massiv verschlechtert habe das ihm nicht nur aufgrund des von ihm verursachten Unfalls Verfolgung drohe, sondern auch aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung psychisch Erkrankter in Afghanistan. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass der BF nach Mazar-e Sharif gehen könne, ohne zu berücksichtigen, dass sich ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem fehlenden familiären Netzwerk in Anbetracht der aktuellen Rahmenbedingungen keine IFA eröffne.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt sind am 07.04.2021 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans. Er ist arbeitsfähig. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
- Der BF wurde in der Provinz Kunduz geboren und ist schließlich im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er in der Folge den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Der BF hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Dort hat er auch eine Ausbildung zum Boxtrainer gemacht und kehrte danach in seine Heimatprovinz Kunduz zurück, wo er mehrere Monate als Boxtrainer in seinem eigenen Boxklub gearbeitet hat. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2012 hat sich der BF in Kabul aufgehalten. Die Familie des BF besitzt in Kabul ein großes Haus, an dem auch der BF nach dem Tod seines Vaters einen Anteil erhielt. Der BF hat Freunde und Verwandte in Kabul.
- Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt und hat auch keine Kinder. Die Mutter des BF sowie die beiden Brüder des BF lebten bis zumindest Mai 2014 im Haus in Kabul. Die Mutter des BF ist nicht alleine nach Amerika ausgewandert. Sein älterer Bruder wurde nicht im Jahr 2014 getötet. Seine Mutter und sein älterer Bruder leben weiterhin im Haus in Kabul. Sein jüngerer Bruder hält sich in Deutschland auf. Seine Tante mütterlicherseits lebt in Frankfurt. Der BF kann sowohl zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan als auch in Deutschland den Kontakt herstellen.
- Der BF leidet an einer schizoaffektiven Störung. Die eingeleitete dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie (derzeit Abilify Maintena-Wirkstoff Aripiprazol) sollte weitergeführt werden. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt, der etwaige Therapieadaptierungen vornehmen könnte, sind anzuraten. Unter laufender Therapie zeigen sich keine wesentlichen Symptome der Grunderkrankung der schizoaffektiven Störung welche weitgehend remittiert ist. Der BF hat in der Vergangenheit Lebensüberdrussgedanken geäußert und einen Selbstmordversuch unternommen. Er hat mehrmals Rasierklingenköpfe (BIC Rasierer) verschluckt, die endoskopisch entfernt wurden oder von ihm selbst ausgeschieden wurden. Eine suizidale Einengung liegt aber aktuell nicht vor. Der BF leidet an keiner schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Der Gesundheitszustand des BF steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Der BF ist arbeitsfähig.
- Der BF hat keine Familienangehörigen oder enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er war im November 2015 zwei Wochen lang als Boxtrainer tätig. Er hat während seiner Strafhaft bis Ende Dezember 2020 gearbeitet. Er hat in fünf oder sechs Betrieben gearbeitet, z.B. in der Wäscherei, er hat Hefte gebündelt und zum Versand hergerichtet und auch Kabel recycelt. Der BF hat so EUR 1.600, -- gespart. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf und hat sich bis 17.01.2021 in Strafhaft befunden: Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.05.2013 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, §§ 87 Abs. 1 und 91 Abs. 2,
- Fall StGB.Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.05.2013 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraphen 87, Absatz eins und 91 Absatz 2, eins, Fall StGB. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.07.2015 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe wegen §§ 125, 15 und 87 Abs. 1 sowie 83 Abs. 1 StGB.Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2015 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 125, 15 und 87 Absatz eins, sowie 83 Absatz eins, StGB. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.02.2016 zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 5 Jahren wegen § 83 Abs. 1 StGB.Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.02.2016 zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 5 Jahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.10.2016 zu einer einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen §§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1,
- Fall, 15 und 83 Abs. 1 StGB.Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.10.2016 zu einer einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall, 15 und 83 Absatz eins, StGB. Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.09.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen § 107 Abs. 1 StGB.Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB.
- Der BF hat Afghanistan verlassen und ist über den Iran (mit einem mehrmonatigen Aufenthalt), die Türkei, Griechenland, und weiter über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 20.09.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimat von den Taliban verfolgt werde. Sie hätten ihn bedroht sowie entführt und rekrutieren wollen. Bei seiner zweiten Einvernahme steigerte der BF sein Vorbringen im Wesentlichen dadurch, dass er angab, der Boxklub den er sechs Monate in Kunduz betrieben habe, sei von den Taliban in Brand gesetzt worden, weil Boxen eine Tat von Ungläubigen sei. Die Taliban hätten ihm mit einem Messer verletzt und geschlagen, er sei den Entführer entkommen und dann nach Kabul geflüchtet, wo Drohungen mit Anrufen und Briefen aber weitergegangen seien Das Bundesamt und das BVwG erachteten dieses Vorbringen aufgrund der unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft. Dieses erste Asylverfahren des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 (W145 1433522-1/6E) rechtskräftig negativ entschieden. Am 28.06.2017 stellte der BF seinen ersten Folgeantrag. Er brachte neuerlich diese Verfolgung durch die Taliban vor und ergänzte diese mit der Behauptung, in der Zwischenzeit
(2014)sei sein älterer Bruder wegen ihm von den Taliban getötet worden und sein jüngerer Bruder nach Europa und seine Mutter nach Amerika geflüchtet. Dieses Vorbringen war, mit Ausnahme der behaupteten Tötung des Bruders und der Behauptung seine Mutter und sein anderer Bruder seien deswegen geflüchtet, ident mit seinem Vorbringen aus 2013 und fehlte es dem neuen Vorbringen darüber hinaus an einem glaubhaften Kern. Dieser erste Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017 (W208 1433522-4/3E) rechtskräftig negativ entschieden, wobei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen wurden. Am 26.01.2019 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag, wo er neuerlich die Verfolgung durch die Taliban vorbrachte und auf die bisherigen Angaben im Verfahren verwies. Dieser zweite Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.03.2019 (W245 1433522-5/2E) rechtskräftig negativ entschieden Am 29.10.2020 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Diesen Antrag begründet er einerseits damit, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Ergänzend gab er an, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen Polizeibeamten überfahren habe. Der BF hat in seinem Folgeantrag keinen geänderten Sachverhalt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wegen der Verfolgung durch die Taliban im Vergleich zu jenem über den das BVwG zuletzt mit Erkenntnis vom 15.03.2019 rechtskräftig entschieden hat, vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es in Bezug auf sein Vorbringen, dass einen Polizeibeamten überfahren habe, an einem glaubwürdigen Kern.
- Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kunduz ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen.
- Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kunduz ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Er kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings erneut in seinem Herkunftsort in der Stadt Kabul niederlassen. Ihm steht jedoch auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e-Scharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e-Scharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, ist festzuhalten, dass der BF aktuell 31 Jahre alt und soweit gesund ist bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, ist festzuhalten, dass der BF aktuell 31 Jahre alt und soweit gesund ist bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar. Die wesentlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat lauten:
- Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan; aus dem COI-CMS, Version 3,
- April 2021: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021). Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genausogewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
- Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020).Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vergleiche AAN 16.8.2020). In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vgl. AIHRC 28.1.2021).In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vergleiche AIHRC 28.1.2021). Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019).Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019). Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 Prozent zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den fol¬genden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Suro- bi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463 Personen (NSIA 1.6.2020).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den fol¬genden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Suro- bi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463 Personen (NSIA 1.6.2020). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglichen 6,5 Millionen Einwoh¬nern (AAN 19.3.2019; vgl. IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AANKabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglichen 6,5 Millionen Einwoh¬nern (AAN 19.3.2019; vergleiche IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer ho¬rizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vgl. NPS Kabul o.D.).19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer ho¬rizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vergleiche NPS Kabul o.D.). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.). Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vgl. UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vgl. EASO 9.2020).Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vergleiche UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vergleiche EASO 9.2020). Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichs¬ten Straßen der Welt" gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vgl. EASO 9.2020).Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichs¬ten Straßen der Welt" gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen (AAN 16.12.2019) und Reisenden zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen (TN 7.7.2020a). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von inter¬nationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (F 24 o.D.). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Alt¬stadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern" (USIP 4.2017) (af¬ghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungs¬bedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne" (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft" ent¬standen, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, BalaChawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft" ent¬standen, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, BalaChawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-Profile- Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, USDOD 1.7.2020, NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vgl. AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vgl. AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vgl. AP 16.6.2020, HRWDie afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-Profile- Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt (UNAMA 2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, USDOD 1.7.2020, NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vergleiche AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vergleiche AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vergleiche AP 16.6.2020, HRW 12.5.2020) , wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vgl. HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 2.2021; vgl. UNGASC 2.2019, EASO 9.2020).12.5.2020) , wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vergleiche HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 2.2021; vergleiche UNGASC 2.2019, EASO 9.2020). Das U.S. Department of Defence (USDOD) beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghani¬schen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vgl. EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, so¬wohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vgl LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020).Das U.S. Department of Defence (USDOD) beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghani¬schen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vergleiche EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, so¬wohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vergleiche LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020). Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regie¬rung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisatio¬nen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicher¬heitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Village liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und briti¬sche Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020).Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regie¬rung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisatio¬nen (RFE/RL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicher¬heitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Village liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und briti¬sche Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vergleiche GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020). Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem (AVA 1.2020; vgl. ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vgl. TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vgl. ANWie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem (AVA 1.2020; vergleiche ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vergleiche TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vergleiche AN 17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeich¬nung „Security Charter" an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vgl. TN 17.10.2020, AN 17.10.2020).17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeich¬nung „Security Charter" an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vergleiche TN 17.10.2020, AN 17.10.2020). Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Com- mand - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
- ANA Corps (USDOD 1.7.2020). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei geschaffen, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vgl. GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vgl. TNIm Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vergleiche GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vergleiche TN 27.9.2020) . Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020). Es wird berichtet, dass der Islamische Staat (ISKP) in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vgl. EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staats zu stören (LI 22.1.2020; vgl. UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vgl. LI 22.1.2020, WP 9.2.2020, EASO 9.2020). UNAMA schrieb 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) im Jahr 2020 in Afghanistan dem ISKP zu, ein Rückgang von 45% im Vergleich zu
- Die überwiegende Mehrheit der zivilen Opfer von ISIL- KP wurde jedoch durch Selbstmordattentate und heftige Schusswechsel in Kabul und Jalalabad verursacht (UNAMA 2.2021).Es wird berichtet, dass der Islamische Staat (ISKP) in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vergleiche EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staats zu stören (LI 22.1.2020; vergleiche UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vergleiche LI 22.1.2020, WP 9.2.2020, EASO 9.2020). UNAMA schrieb 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) im Jahr 2020 in Afghanistan dem ISKP zu, ein Rückgang von 45% im Vergleich zu
- Die überwiegende Mehrheit der zivilen Opfer von ISIL- KP wurde jedoch durch Selbstmordattentate und heftige Schusswechsel in Kabul und Jalalabad verursacht (UNAMA 2.2021). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, lEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen (UNAMA 2.2021). Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen (NYTM 25.6.2020; vgl. UNGASC 17.6.2020, RY 30.6.2020, EASO 9.2020). Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (SIGAR 30.1.2021). In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs" verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat" (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt (RFE/RL 23.2.2021).Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen (NYTM 25.6.2020; vergleiche UNGASC 17.6.2020, RY 30.6.2020, EASO 9.2020). Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (SIGAR 30.1.2021). In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs" verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat" (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt (RFE/RL 23.2.2021). Selbstmordanschläge (BAMF 11.1.2021; NYTM 29.10.2020a; NYTM 29.10.2020c; HRW 26.10.2020; RFE/RL29.4.2020; REU 29.4.2020) und IEDs (RFE/RL23.2.2021; BBC 22.12.2020; WP 26.2.2020; AJ 22.8.2020; NYTM 29.10.2020c; TN 4.10.2020; KP 4.6.2020) finden statt und es wurde von gezielten Tötungen (RFE/RL 23.2.2021; BAMF 11.1.2021; BBC 22.12.2020; BBC 15.12.2020; NYTM 26.3.2020; AT 22.8.2020; TN 21.10.2020; NYTM 5.11.2020) und Angrif¬fen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte (RFE/RL 23.2.2021; BAMF 18.1.2021; BAMF 11.1.2021; NYTM 29.10.2020b; GN 11.2.2020; TN 22.6.2020; TN 8.7.2020; TN 6.7.2020; UNAMA 6.2020; TN 6.6.2020) sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen (UNOCHA 29.1.2020; NYTM 27.2.2020) Seit Herbst 2018 haben dieANDSF-Kräfte eine konzertierteAnstrengung zurAuflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind (NYTM 16.1.2019; vgl. UNGASC 27.5.2020; USDOD 1.7.2020). Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde (KP 4.6.2020) ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen (TN 6.5.2020; KP 6.5.2020; RFE/RL 11.5.2020; TN 11.5.2020) und kriminelle Banden (KP 18.5.2020) sowie Luftschläge (EASO 9.2020) durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (TN 11.5.2020; KP 12.2.2020; BBC 11.5.2020; TN 11.5.2020; PAJ 26.6.2020) sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten (TN 7.7.2020b).Seit Herbst 2018 haben dieANDSF-Kräfte eine konzertierteAnstrengung zurAuflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind (NYTM 16.1.2019; vergleiche UNGASC 27.5.2020; USDOD 1.7.2020). Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde (KP 4.6.2020) ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen (TN 6.5.2020; KP 6.5.2020; RFE/RL 11.5.2020; TN 11.5.2020) und kriminelle Banden (KP 18.5.2020) sowie Luftschläge (EASO 9.2020) durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (TN 11.5.2020; KP 12.2.2020; BBC 11.5.2020; TN 11.5.2020; PAJ 26.6.2020) sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten (TN 7.7.2020b). Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Balkh 2019).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Balkh 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Pasch¬tunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Pasch¬tunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA4.7.2018).Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA4.7.2018). Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vgl. TN 20.12.2019).Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vergleiche TN 20.12.2019). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (Kam Air Balkh o.D.; STDOK 25.3.2019). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020, STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren (LWJ o.D.). Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (ACCORD 27.1.2021, KP 3.3.2021).10.2.2020, STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren (LWJ o.D.). Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (ACCORD 27.1.2021, KP 3.3.2021). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019, REU 14.3.2019). Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 1.7.2020, TN 22.4.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften gelei¬tet wird (USDOD 1.7.2020). Das Hauptquartier des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 7.4.2019). Weiters unterhalten die US-ameri¬kanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 1.7.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Pro¬vinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (lEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021). Ungeachtet der Friedensgespäche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021) Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kommt zu direkten Kämpfen (KP 3.3.2021, UNOCHA 23.9.2020, AJDer UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kommt zu direkten Kämpfen (KP 3.3.2021, UNOCHA 23.9.2020, AJ 1.5.2020, DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020, REU 1.5.2020, UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (ANI 6.3.2021, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, AnA 18.3.2020, XI 7.1.2020). Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch (KP 3.3.2021, AN 25.6.2020, MENAFN 24.3.2020, AA 18.3.2020, XI 25.1.2020).28.8.2020, AnA 18.3.2020, römisch elf 7.1.2020). Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch (KP 3.3.2021, AN 25.6.2020, MENAFN 24.3.2020, AA 18.3.2020, römisch elf 25.1.2020). Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) , aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020; vgl. NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen be¬richtet (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020, RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, AN 19.9.2020, TN28.8.2020) , aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020; vergleiche NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen be¬richtet (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020, RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, AN 19.9.2020, TN 1.7.2020, AP 14.1.2020, TN 4.1.2020) sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräf¬ten (KP 3.3.2021, ANI 6.3.2021, ACCORD 27.1.2021, BAMF 18.1.2021; vgl. PAJ 12.1.2021, AT 12.1.2021). Zudem wird von der Entführung (TN 13.3.2021, DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, DH1.7.2020, AP 14.1.2020, TN 4.1.2020) sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräf¬ten (KP 3.3.2021, ANI 6.3.2021, ACCORD 27.1.2021, BAMF 18.1.2021; vergleiche PAJ 12.1.2021, AT 12.1.2021). Zudem wird von der Entführung (TN 13.3.2021, DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, DH 8.4.2020). Kunduz Die Provinz Kunduz liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Os¬ten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh (UNOCHA Kunduz 4.2014). Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt) (OP Kunduz 1.2.1017). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Ar- chi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz und Qala-e-Zal (NSIA 1.6.2020; cf. IEC Kunduz 2019), sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa (NSIA 1.6.2020). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicher- heits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.8.2018). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Kunduz im Zeitraum 2020-21 auf 1,136.677 Personen, 365.529 davon in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai (NPS Kunduz o.D.; vgl. OP Kunduz 1.2.2017).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Kunduz im Zeitraum 2020-21 auf 1,136.677 Personen, 365.529 davon in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai (NPS Kunduz o.D.; vergleiche OP Kunduz 1.2.2017). Strategisch wurde Kunduz als „Tor im Norden" zu den bodenschatzreichen Provinzen und nach Zentralasien bezeichnet. Es ist ein Knotenpunkt für Transport (REU 14.9.2020) und Drogen¬schmuggel (REU 14.9.2020; vgl. UNSC 27.5.2020). Ein Abschnitt des asiatischen Highway AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar) (MoPW 16.10.2015; vgl. LCA 24.4.2019, RFE/RL 26.8.2007). Der National Highway 93 (NH93) verläuft von Kunduz ostwärts durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA Kunduz 4.2014, AAN 12.10.2016). In Richtung Khulm in der Provinz Balkh im Westen befindet sich ein National Highway derzeit in Bau. Es wird erwartet, dass die Wegstrecke und -zeit zwischen Kunduz und Khulm durch seine Fertigstellung erheblich verkürzt wird (GAFG 23.8.2020, GIZ 7.2019).Strategisch wurde Kunduz als „Tor im Norden" zu den bodenschatzreichen Provinzen und nach Zentralasien bezeichnet. Es ist ein Knotenpunkt für Transport (REU 14.9.2020) und Drogen¬schmuggel (REU 14.9.2020; vergleiche UNSC 27.5.2020). Ein Abschnitt des asiatischen Highway AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar) (MoPW 16.10.2015; vergleiche LCA 24.4.2019, RFE/RL 26.8.2007). Der National Highway 93 (NH93) verläuft von Kunduz ostwärts durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA Kunduz 4.2014, AAN 12.10.2016). In Richtung Khulm in der Provinz Balkh im Westen befindet sich ein National Highway derzeit in Bau. Es wird erwartet, dass die Wegstrecke und -zeit zwischen Kunduz und Khulm durch seine Fertigstellung erheblich verkürzt wird (GAFG 23.8.2020, GIZ 7.2019). Laut Bewohnern von Kunduz stellt die Unsicherheit auf den Landrouten in der Provinz eine große Herausforderung dar (FRP 30.9.2020; vgl. PAJ 22.6.2020). Die Strecke von Kunduz in Richtung Süden nach Baghlan wurde im Juni 2020 als „gut gepflastert und ruhig" beschrieben, wiewohl sie teilweise durch Taliban-Territorium führt (TEL 10.6.2020). Aufständische errichten dort (TEL 10.6.2020, PAJ 22.6.2020) wie auch auf der Strecke Takhar-Kunduz Kontrollpunkte (PAJ 22.6.2020, ST 8.6.2020, AAN 21.3.2020). Der NH93 zwischen Takhar und Kunduz war zu¬dem im Jahr 2020 wegen Kämpfen vorübergehend gesperrt (XI 6.10.2020, MENAFN 15.8.2020, ST 8.6.2020).Laut Bewohnern von Kunduz stellt die Unsicherheit auf den Landrouten in der Provinz eine große Herausforderung dar (FRP 30.9.2020; vergleiche PAJ 22.6.2020). Die Strecke von Kunduz in Richtung Süden nach Baghlan wurde im Juni 2020 als „gut gepflastert und ruhig" beschrieben, wiewohl sie teilweise durch Taliban-Territorium führt (TEL 10.6.2020). Aufständische errichten dort (TEL 10.6.2020, PAJ 22.6.2020) wie auch auf der Strecke Takhar-Kunduz Kontrollpunkte (PAJ 22.6.2020, ST 8.6.2020, AAN 21.3.2020). Der NH93 zwischen Takhar und Kunduz war zu¬dem im Jahr 2020 wegen Kämpfen vorübergehend gesperrt (römisch elf 6.10.2020, MENAFN 15.8.2020, ST 8.6.2020). Mit Stand November 2020 gibt es Linienflugverbindungen zwischen Kabul und Kunduz (Kam Air Kunduz o.D., FRP 30.9.2020). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz 2001 (RFE/RL o.D.). Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban (UNAMA 24.2.2019) und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein (BAMF 2.9.2019): Keine andere Provinzhauptstadt ist von allen Seiten so nachhaltig unter Druck geraten. Die Taliban infiltrieren weiterhin ihre Außenbezirke (AAN 12.10.2020). Laut einer Quelle vom Oktober 2019 versuchen die Taliban, Kunduz-Stadt jährlich anzugreifen, um zu zeigen, dass sie dazu fähig sind (STDOK 21.7.2020). Im November 2020 schätzte das Long War Journal (LWJ) die Distrikte Aqtash, Calbad, Dasht-e-Archi, Gultipa und Khan Abad im Osten sowie Qala-e-Zal im Westen als unter Talibankontrolle stehend ein. Die übrigen Distrikte galten als umstritten (LWJ o.D.), während eine andere Quelle schätzte, dass im Oktober 2019 ganz Kunduz abseits seiner Verwaltungszentren unter der Kontrolle der Taliban stand (STDOK 21.7.2020) . Al Qaida ist in der Provinz verdeckt aktiv. Darüber hinaus operiert das unter dem Komman¬do und der finanziellen Kontrolle der Taliban stehende Islamic Movement of Uzbekistan (IMU, manchmal auch Jundullah genannt) und auch das Eastern Turkestan Islamic Movement (ETIM) in Kunduz (UNSC 27.5.2020). Nach afghanischen Militäroperationen in Kunduz in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zerstreuten sich ausländische terroristische Kämpfer aus China, Pa¬kistan, Tadschikistan, Usbekistan und anderswo in kleine Gruppen und flüchteten in andere Provinzen (UN-Sicherheitsrat 20.1.2020). 2019 wurde berichtet, dass Zellen des Islamischen Staates in Kunduz aufgetaucht seien (NYT 14.6.2019; vgl. JF 6.4.2018) [zu einer Präsenz des ISKP in Kunduz konnten jedoch keine aktuellen Informationen gefunden werden, Anm.].Al Qaida ist in der Provinz verdeckt aktiv. Darüber hinaus operiert das unter dem Komman¬do und der finanziellen Kontrolle der Taliban stehende Islamic Movement of Uzbekistan (IMU, manchmal auch Jundullah genannt) und auch das Eastern Turkestan Islamic Movement (ETIM) in Kunduz (UNSC 27.5.2020). Nach afghanischen Militäroperationen in Kunduz in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zerstreuten sich ausländische terroristische Kämpfer aus China, Pa¬kistan, Tadschikistan, Usbekistan und anderswo in kleine Gruppen und flüchteten in andere Provinzen (UN-Sicherheitsrat 20.1.2020). 2019 wurde berichtet, dass Zellen des Islamischen Staates in Kunduz aufgetaucht seien (NYT 14.6.2019; vergleiche JF 6.4.2018) [zu einer Präsenz des ISKP in Kunduz konnten jedoch keine aktuellen Informationen gefunden werden, Anm.]. Auf Regierungsseite befindet sich Kunduz im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps (USDOD 1.7.2020, TST 17.6.2020), das der NATO-Mission Train Ad- vise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Ende November zog die Bundeswehr aus ihrem Stützpunkt in Kunduz ab. Die Soldaten wurden nach Mazar-e Sharif verlegt (BAMF 30.11.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA444 zivile Opfer (194 Tote und 250 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber
- Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021). Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehre¬ren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden (REU 14.9.2020, NYT 19.5.2020, FR2419.5.2020, WP 19.5.2020). Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren (XI 8.9.2020, NYTM 30.4.2020) und Sicherheits¬posten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet (GW 3.11.2020, NYTM 29.10.2020, XIEnde August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehre¬ren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden (REU 14.9.2020, NYT 19.5.2020, FR2419.5.2020, WP 19.5.2020). Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren (römisch elf 8.9.2020, NYTM 30.4.2020) und Sicherheits¬posten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet (GW 3.11.2020, NYTM 29.10.2020, römisch elf 28.9.2020, PT 20.9.2020, NYTM 28.8.2020, VOA 20.7.2020, TST 17.6.2020, NYTM 30.4.2020, NYTM 27.2.2020, GW 16.1.2020) und die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch (XI 6.10.2020, PT 20.9.2020, MENAFN 21.8.2020, KP 17.12.2019).28.9.2020, PT 20.9.2020, NYTM 28.8.2020, VOA 20.7.2020, TST 17.6.2020, NYTM 30.4.2020, NYTM 27.2.2020, GW 16.1.2020) und die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch (römisch elf 6.10.2020, PT 20.9.2020, MENAFN 21.8.2020, KP 17.12.2019). Es wurde über Vorfälle mit IEDs berichtet, wie z.B. Detonationen von Sprengfallen am Straßen¬rand (NYTM 29.10.2020, NYTM 1.10.2020, AJ 2.6.2020, NYTM 27.2.2.2020, PAJ 14.2.2.2020) und eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (vehicle-borne IED, VBIED) in Kunduz-Stadt (FR24 19.5.2020). Auch fand ein Angriff auf Sicherheitspersonal auf dem Gelände des Gou¬verneursgebäudes in Kunduz-Stadt statt, bei dem möglicherweise ein an einer kleinen Drohne befestigter Sprengsatz verwendet wurde (NYT 1.11.2020b; vgl. TRT 24.11.2020). Weiters wur¬de auch über Entführungen und Tötungen in der Provinz berichtet (NYTM 29.10.2020, NYTMEs wurde über Vorfälle mit IEDs berichtet, wie z.B. Detonationen von Sprengfallen am Straßen¬rand (NYTM 29.10.2020, NYTM 1.10.2020, AJ 2.6.2020, NYTM 27.2.2.2020, PAJ 14.2.2.2020) und eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (vehicle-borne IED, VBIED) in Kunduz-Stadt (FR24 19.5.2020). Auch fand ein Angriff auf Sicherheitspersonal auf dem Gelände des Gou¬verneursgebäudes in Kunduz-Stadt statt, bei dem möglicherweise ein an einer kleinen Drohne befestigter Sprengsatz verwendet wurde (NYT 1.11.2020b; vergleiche TRT 24.11.2020). Weiters wur¬de auch über Entführungen und Tötungen in der Provinz berichtet (NYTM 29.10.2020, NYTM 27.2.2020). Erreichbarkeit von Städten in Afghanistan: Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten In-frastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Lan¬des sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Ver¬vollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vgl. TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vgl. USAID o.D.a, WB 17.1.2020, ESRI 13.4.2020, ArN 11.11.2020, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019). Seit 2017 arbeiten die Weltbank und der Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans mit dem afghanischen Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusammen und haben in diesem Zeitraum mehr als 2.200 Kilometer neue Straßen gebaut und mehr als 6.000 Kilometer bestehender Straßen modernisiert und instand gehalten (WB 17.1.2020; vgl. ESRI 13.4.2020, USADI o.D.a).Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten In-frastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Lan¬des sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Ver¬vollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vergleiche USAID o.D.a, WB 17.1.2020, ESRI 13.4.2020, ArN 11.11.2020, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019). Seit 2017 arbeiten die Weltbank und der Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans mit dem afghanischen Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusammen und haben in diesem Zeitraum mehr als 2.200 Kilometer neue Straßen gebaut und mehr als 6.000 Kilometer bestehender Straßen modernisiert und instand gehalten (WB 17.1.2020; vergleiche ESRI 13.4.2020, USADI o.D.a). Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vgl. AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020). Die Präsenz von Aufstän¬dischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road) (USDOS 24.6.2020; vgl. EASO 9.2020). Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Ka¬bul-Kandahar (TN 17.1.2020; vgl. ST 24.4.2019), Herat-Kandahar (TN 17.1.2020; cf. PAJ NewsJährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vergleiche AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020). Die Präsenz von Aufstän¬dischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road) (USDOS 24.6.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Ka¬bul-Kandahar (TN 17.1.2020; vergleiche ST 24.4.2019), Herat-Kandahar (TN 17.1.2020; cf. PAJ News 5.1.2019) , Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vgl. CBS News 20.8.2019) und Ghazni-Paktika (AAN5.1.2019) , Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vergleiche CBS News 20.8.2019) und Ghazni-Paktika (AAN 30.12.2019). Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (LIFOS 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die af¬ghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunterneh¬men konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von ArianaAfghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesell¬schaften abgedeckt (AG 3.11.2017). Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul] Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o.D.). Nationale (Kam Air, ArianaAfghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air In- dia, Air Arabia, Fly Dubai...) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an (F 24 o.D.). Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. ArianaAfghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif und Camp Bastion (in der Provinz Helmand) (F 24 o.D.). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (PAJ 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklu¬sive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Lang¬fristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (STDOK 4.2018). Nationale Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-eh Sharif an (F 24 o.D.). Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (F 24 o.D.). Religionsfreiheit: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vgl. CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinscha