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{'item': 'W172 2181204-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW172 2181204-2 SpruchW172 2181204-2/3E, W172 2181204-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1981, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Sebastian Siudak, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2021, Zl. 1051107009-210111864, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1981, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Sebastian Siudak, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2021, Zl. 1051107009-210111864, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 09.10.2017 statt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 09.10.2017 statt.
  3. Mit Bescheid vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018, Zl. W168 2181204 - 1/13E, als unbegründet abgewiesen.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
  8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018, soweit in diesem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Setzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019, Zl. W168 2181204 - 1/28E, wurde die Beschwerde erneut als unbegründet abgewiesen.
  10. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis erneut fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
  11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
  12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2019 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  13. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
  14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2020 wurde die Revision zurückgewiesen.
  15. Am 26.01.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  16. Am 26.01.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen.
  17. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2021 und am 19.03.2021 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Am 25.02.2021 führte die belangten Behörde vier Zeugeneinvernahmen durch.
  18. Mit Datum vom 20.03.2021 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.).
  19. Mit Datum vom 20.03.2021 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
  20. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, welche am 08.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX
  23. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Sar-e Pul geboren. Der Beschwerdeführer lebte seit dem zehnten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan, sondern in Folge in Iran. In Afghanistan leben keine Familienangehörigen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Bruder, Ehefrau und Kinder) befindet sich derzeit in Iran. Der Beschwerdeführer besuchte ca. fünf Jahre lang die Schule in Iran. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Hilfsarbeiter in Iran. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
  24. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Sar-e Pul geboren. Der Beschwerdeführer lebte seit dem zehnten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan, sondern in Folge in Iran. In Afghanistan leben keine Familienangehörigen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Bruder, Ehefrau und Kinder) befindet sich derzeit in Iran. Der Beschwerdeführer besuchte ca. fünf Jahre lang die Schule in Iran. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Hilfsarbeiter in Iran. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  25. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor.
  26. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt des Beschwerdeführers. In das Verfahren wurden folgende Bescheinigungsmittel vom Beschwerdeführer eingebracht, nämlich zu: - Vorbringen zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen (Taufschein vom XXXX 2020, Bestätigung der Stadtpfarre XXXX vom 04.02.2021, Schreiben (jeweils vom 03.02.2021) von XXXX , XXXX und XXXX ).- Vorbringen zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen (Taufschein vom römisch 40 2020, Bestätigung der Stadtpfarre römisch 40 vom 04.02.2021, Schreiben (jeweils vom 03.02.2021) von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). 2.
  27. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache und Familienverhältnissen sowie zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und in Iran beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.
  28. Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte im nunmehrigen Verfahren neu vor, dass er nunmehr zum christlichen Glauben konvertiert sei. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer, welcher zudem bereits getauft wurde, diverse oben angeführte Beweismittel vor, welche, in Kombination mit den vier Zeugenaussagen, die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Der glaubhafte Kern kann diesem Vorbringen daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden. Bestätigt wird dies auch durch die umfangreiche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, welche zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie vier Zeugeneinvernahmen durchführte und den umfangreichen Überlegungen der belangten Behörde in der betreffenden ca. sieben Seiten langen Beweiswürdigung, was den Schluss zulässt, dass die belangte Behörde es selbst nicht für unmöglich gehalten hat, dass ein glaubhafter Kern vorliegt (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz zusätzlich auch auf behauptete Tatsachen gestützt hat, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten - in der Sache entschiedenen - Asylverfahrens bestanden hätten, die er jedoch aus den von ihm angeführten Gründen nicht bereits in dem vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe. Aus diesem Grund lag diesbezüglich schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vor.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache § 68 AVG lautet:, Paragraph 68, AVG lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid,
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder,
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene Sachen vor, wenn in der für den Vorbescheid (Erkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Erkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde (Gericht) zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene Sachen vor, wenn in der für den Vorbescheid (Erkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Erkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde (Gericht) zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035 und VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035 und VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018, Zl. W168 2181204 - 1/13E, heranzuziehen. Der Beschwerdeführer brachte im nunmehrigen Verfahren neu vor, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen „glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art „qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist. Wie in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall das erkennende Gericht der Auffassung, dass diesem Vorbringen der glaubhafte Kern jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen und eine Asylrelevanz keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Der Beginn für die Hinwendung zum Christentum fand zudem zeitlich nach Rechtskraft des ersten Erkenntnisses, mit welchem inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, statt. Somit liegt eine „entschiedene Sache“ nicht vor und die Zurückweisung des Antrags steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG hat eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zulassungsverfahren ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG hat eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zulassungsverfahren ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung nach § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage es verabsäumt hat, eine erneute Rückkehrentscheidung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Etwas Anderes gilt nur für den Fall, dass die zuvor erlassene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden wurde und eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage es verabsäumt hat, eine erneute Rückkehrentscheidung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Etwas Anderes gilt nur für den Fall, dass die zuvor erlassene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden wurde und eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). 3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung §§ 16 und 17 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 16 und 17 BFA-VG lauten auszugsweise: „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16. […]Paragraph 16, […]
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
  4. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. […] Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. […]“sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. […]“ Die genannten Vorschriften sehen kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden. Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Die genannten Vorschriften sehen kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden. Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag ist daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W172.2181204.2.00

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