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{'item': 'W198 2203794-1'}

Obsah (15)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 9§ 58§ 55§ 34§ 6§ 17Art. 130§ 2§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW198 2203794-1 Spruch W198 2203794-1/31E, W198 2203794-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2017 und am 28.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde (BFA) Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. In Österreich würden jedoch die nach traditionellem Ritus mit dem Beschwerdeführer verheiratete Lebensgefährtin sowie die drei gemeinsamen Kinder leben und bestehe eine enge Verbundenheit. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie den drei gemeinsamen Kindern sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde (BFA) Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. In Österreich würden jedoch die nach traditionellem Ritus mit dem Beschwerdeführer verheiratete Lebensgefährtin sowie die drei gemeinsamen Kinder leben und bestehe eine enge Verbundenheit. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie den drei gemeinsamen Kindern sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

  1. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.08.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das in den Einvernahmen vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wiederholt.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 20.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.10.2018 dem BFA mit Hinweis auf die positiven Asylbescheide der Gattin sowie der drei Kinder des Beschwerdeführers den Auftrag erteilt, darzulegen, weshalb gegenständlich kein Familienverfahren geführt wurde.
  4. Am 06.11.2018 langte eine Stellungnahme des BFA bei Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass lediglich eine islamische Ehe vor dem Mullah geschlossen worden sei, diese Verbindung aber nie staatlich registriert worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien daher rechtlich nicht als Ehegatten, sondern nur als Lebensgefährten anzusehen und komme daher ein Familienverfahren nicht in Betracht.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.08.2020 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme des BFA vom 06.11.2018 übermittelt und um Beantwortung der Frage, warum keine Registrierung der Ehe vorgenommen wurde, ersucht.
  6. Am 17.08.2020 langte eine Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Registrierung der Ehe nie für nötig erachtet habe. Überdies wurde bekanntgegeben, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr von seiner Lebensgefährtin getrennt habe und kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.08.2020 dem BFA die Eingabe der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 übermittelt.
  8. Am 17.09.2020 langte eine Stellungnahme des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Am 06.04.2021 langte eine Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden Ausführungen zur Gültigkeit der traditionellen Eheschließung im gegenständlichen Fall getätigt. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit erneut ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern führe. Außerdem sei seine Ehegattin wieder schwanger und sei der errechnete Geburtstermin der XXXX .
  10. Am 06.04.2021 langte eine Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden Ausführungen zur Gültigkeit der traditionellen Eheschließung im gegenständlichen Fall getätigt. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit erneut ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern führe. Außerdem sei seine Ehegattin wieder schwanger und sei der errechnete Geburtstermin der römisch 40 .
  11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 07.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin einvernommen. Im Zuge der Verhandlung hat überdies der nichtamtliche Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly ein Gutachten erstattet.
  12. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 07.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Im Zuge der Verhandlung hat überdies der nichtamtliche Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly ein Gutachten erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er wurde im Iran geboren, ist dort aufgewachsen und hat nie in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde im Iran geboren, ist dort aufgewachsen und hat nie in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. am XXXX , traditionell verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. am XXXX hervorgekommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist vom Beschwerdeführer erneut schwanger und ist der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes am XXXX .Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , traditionell verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 hervorgekommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist vom Beschwerdeführer erneut schwanger und ist der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes am römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die Ehe im Iran nach traditionellem islamischen Ritus geschlossen. Es handelte sich hierbei um eine Tauschehe, jedoch keine Zwangsehe. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern ein Familienleben in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018, Zahl: XXXX , wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , der Status einer Asylberichtigten zuerkannt und wurde festgestellt, dass ihr

§ 3Abs.

5 Asylgesetz kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch den gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers und der XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (siehe jeweilige IFA-Zahlen in OZ 4 des Gerichtsaktes) wurde aufgrund des Umstandes, dass ein Familienverfahren

§ 34Abs.

2 Asylgesetz vorlag, derselbe Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018, Zahl: römisch 40 , wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , der Status einer Asylberichtigten zuerkannt und wurde festgestellt, dass ihr

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch den gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers und der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (siehe jeweilige IFA-Zahlen in OZ 4 des Gerichtsaktes) wurde aufgrund des Umstandes, dass ein Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz vorlag, derselbe Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Hazara und schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer befindet sich zuletzt seit spätestens 01.11.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Leben im Iran stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Zu der im Iran nach traditionellem islamischen Ritus geschlossen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , bei welcher es sich um eine Tauschehe, jedoch nicht um eine Zwangsehe handelte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zu der im Iran nach traditionellem islamischen Ritus geschlossen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , bei welcher es sich um eine Tauschehe, jedoch nicht um eine Zwangsehe handelte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Dass die Ehe im Iran nach traditionellem islamischen Ritus geschlossen wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde dies seitens der belangten Behörde auch nicht bestritten. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen einer möglichen Zwangsheirat befragt und wurde auch seine Ehefrau zu diesem Thema als Zeugin einvernommen. Aus den Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau kann nicht geschlossen werden, dass im gegenständlichen Fall eine Zwangsheirat vorliegen würde. Vielmehr belegen deren Aussagen, dass beide freiwillig die Ehe eingegangen sind. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar an, dass der Vater des Beschwerdeführers nach Afghanistan gekommen sei und mit ihrer Mutter die Ehe ausgemacht habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jedoch mit der Hochzeit einverstanden gewesen. Sie gab in der Verhandlung an: „Ich habe gesagt, ich will ihn heiraten. (…) Ich wollte ihn heiraten, ich war nicht gezwungen dazu.“ Aus den Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau geht hervor, dass die Hochzeit zwar der Plan des Vaters des Beschwerdeführers und der Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen ist, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der geplanten Hochzeit jedoch einverstanden waren und sich auch gegen die Hochzeit aussprechen hätten können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an: „Meine Mutter hat es arrangiert, aber ich wollte es auch.“ Darüber hinaus ist auf das in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2021 erstattete Sachverständigengutachten zu verweisen, welches schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Sachverständige führte betreffend die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau aus: „Durch die 40-jährigen Kriege und Konflikte sind so viele Männer ums Leben gekommen. Familien, die mehrheitlich aus Frauen bestehen, sind aus mehreren Gründen besorgt, Ziel von Raubüberfällen zu werden. Außerdem ist es für Frauen und Mädchen schwierig auf dem freien Markt leicht einen Job zu bekommen. Das führt dazu, dass die unverheirateten Mädchen und ihre Eltern versuchen, dass sie bald jemanden heiraten, besonders Leute, die im Ausland leben, damit sie männlichen Schutz bekommen und somit auch eine gewisse wirtschaftliche Sicherheit erlangen. Aus den Erzählungen der Zeugin konnte ich entnehmen, dass sie nicht von der Familie des BF gezwungen worden ist, den BF zu heiraten. Wenn ihr der BF zuwider wäre, wenn sie jemanden anderen ins Auge gefasst hätte, könnte sie sich dagegen wehren, dass sie mit dem BF verheiratet wird. Zu dieser Zeit war ihr Vater tot. Die Mehrheit in ihrer Familie waren Frauen und das Familienoberhaupt war ihre Mutter. Die Mütter in Afghanistan neigen meistens nicht dazu, ihre Töchter zu verheiraten, weil sie jemanden gefallen hat, sondern sie versuchen mit ihren Töchtern das auch zu besprechen. Daher gehe ich nicht von einer Zwangsehe zwischen dem BF und der Zeugin aus. Die Tauschehe geht nicht immer glimpflich aus. Eine Person versucht seinen Sohn mit der Tochter eines Verwandten oder Freundes zu verheiraten. Im Gegenzug verlangen der Verwandte oder der Freund, dass er seine Tochter mit dem Sohn des Freundes oder Verwandten verheiratet. Oft kommt vor, dass die Tochter mit dieser Heirat nicht einverstanden ist. Das ist sogar zu einem Aberglauben geworden, dass eine Tauschehe kein Glück bringt und somit scheitern die Hälfte der Tauschehen. Es kann zu Mord und Totschlag führen. Aus islamischer und traditioneller Sicht sind die Tauschehen als Ehe gültig, wenn dabei Mahr (=Brautgabe) gegeben wurde, ansonsten sind solche Tauschehen, die ohne Mahr stattfinden, nicht gültig. Es kommt vor, dass bei den Tauschehen, die meistens unter Bekannten stattfinden, kein Mahr gegeben wird. Diesbezüglich, betreffend meiner obigen Aussagen, habe ich heute in Afghanistan meinen Mitarbeiter angerufen und die notwendigen Informationen von ihm eingeholt. Außerdem beschäftige ich mich mit diesen Themen jedes Mal, wenn ich in Afghanistan bin. Zuletzt bin ich aus Recherchegründen vom 24.12.2020 bis 14.01.2021 in Afghanistan gewesen.“ Der Sachverständige kommt sohin zum Ergebnis, dass keine Zwangsehe vorliegt. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau belegen, dass beide freiwillig die Ehe eingegangen sind. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig - weil er spontan und ohne langes Nachdenken den genauen Betrag genannt hat – ausgesagt, dass eine Mahr von 35 Goldmünzen gegeben wurde. Es handelt sich sohin um eine gültige Tauschehe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ein bestehendes Familienleben in Österreich führt, gründet sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Es sind keine Zweifel am Bestehen des aufrechten Familienlebens hervorgekommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben drei gemeinsame Kinder und die Ehefrau ist wieder vom Beschwerdeführer schwanger. Das bestehende Familienleben „heilt“ den Mangel der nicht vorliegenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten betreffend XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ist unstrittig und liegen die entsprechenden Bescheide im Akt ein. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten betreffend römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ist unstrittig und liegen die entsprechenden Bescheide im Akt ein. Abschließend ist festzuhalten, dass beim BFA hinsichtlich Familienverfahren offenbar eine unterschiedliche Vollzugspraxis herrscht. Es ist gerichtsnotorisch, dass in Afghanistan Ehen überwiegend traditionell geschlossen werden und wird in sonstigen Verfahren seitens des BFA eine staatliche Registrierung einer traditionell geschlossenen Ehe nicht thematisiert; ansonsten würde es kaum Familienverfahren geben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Wenn

§ 34Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Wenn

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Absatz 2, Ziffer eins und 3 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger unter anderem, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger unter anderem, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Im gegenständlichen Verfahren liegt dem abweisenden Bescheid des BFA die Feststellung zugrunde, es handle sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau um eine traditionelle, nicht aber „standesamtliche“ Ehe (Seite 15 des Bescheides), weshalb die belangte Behörde von keiner - nach österreichischem Recht - gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ausging und damit die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau im Sinne des § 2 Z. 22 Asylgesetz verneinte.Im gegenständlichen Verfahren liegt dem abweisenden Bescheid des BFA die Feststellung zugrunde, es handle sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau um eine traditionelle, nicht aber „standesamtliche“ Ehe (Seite 15 des Bescheides), weshalb die belangte Behörde von keiner - nach österreichischem Recht - gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 ausging und damit die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Asylgesetz verneinte. Hierzu ist wie folgt auszuführen: A) Ableitung eines Schutzstatus vom Schutzstatus der minderjährigen leiblichen Kinder des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer stünde im Rahmen des Familienverfahrens derselbe internationale Schutz zu, den eines seiner minderjährigen leiblichen Kinder erworben hätte. Da die minderjährigen leiblichen Kinder des Beschwerdeführers keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe hatten, leiten diese den Status als Asylberechtigte nicht aus eigenen Fluchtgründen ab, sondern erhielten sie diesen im Rahmen des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 nach ihrer Mutter XXXX . Verwiesen wird diesbezüglich auf die Bescheide des BFA bezüglich der minderjährigen leiblichen Kinder des Beschwerdeführers (angefügt in OZ 4 des Gerichtsaktes).

§ 34Abs. 6 Asyl

G 2005 kann der Beschwerdeführer daher aus seiner Familienzugehörigkeit zu seinen minderjährigen Kindern keinen Status als Asylberechtigter ableiten.Da die minderjährigen leiblichen Kinder des Beschwerdeführers keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe hatten, leiten diese den Status als Asylberechtigte nicht aus eigenen Fluchtgründen ab, sondern erhielten sie diesen im Rahmen des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 nach ihrer Mutter römisch 40 . Verwiesen wird diesbezüglich auf die Bescheide des BFA bezüglich der minderjährigen leiblichen Kinder des Beschwerdeführers (angefügt in OZ 4 des Gerichtsaktes).

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 kann der Beschwerdeführer daher aus seiner Familienzugehörigkeit zu seinen minderjährigen Kindern keinen Status als Asylberechtigter ableiten. B) Ableitung vom Schutzstatus der Ehefrau: In § 2 Z 22 AsylG ist normiert, dass Familienangehöriger ist, wenn jemand Ehegatte ist und die Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestanden hat. Es wird nicht differenziert danach, wo die Ehe geschlossen wurde, dies ist nach IPR zu beurteilen.In Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist normiert, dass Familienangehöriger ist, wenn jemand Ehegatte ist und die Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestanden hat. Es wird nicht differenziert danach, wo die Ehe geschlossen wurde, dies ist nach IPR zu beurteilen. Den Feststellungen folgend haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe im Iran nach traditionellem islamischen Ritus geschlossen. Dies bedeutet nicht, dass diese Ehe in Afghanistan nicht anerkannt wird. Allerdings ist es laut Ausführungen des Sachverständigen für die Nutzung bestimmter Behördenwege notwendig, dass die im Iran geschlossene Ehe in Afghanistan registriert, d.h. auch als Ehe anerkannt wird. Die Frage, ob die Ehe in Afghanistan registriert wurde, was im gegenständlichen Fall nicht gemacht wurde, ist lediglich für bestimmte Behördenwege bzw. Rechtsfolgen, die die Ehe allerdings nicht in ihrer Gültigkeit berühren, von Bedeutung. Eine Registrierung ist daher für das rechtsgültige Bestehen der Ehe nicht konstitutiv. In islamisch geprägten Staaten wie z.B. Afghanistan oder Syrien, sind traditionell, insbesondere vor dem Mullah geschlossene Ehen nach der Judikatur des VwGH

§ 16Abs.

2 IPRG als gültig anzuerkennen. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 (und darauf verweisend jüngst in Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: In islamisch geprägten Staaten wie z.B. Afghanistan oder Syrien, sind traditionell, insbesondere vor dem Mullah geschlossene Ehen nach der Judikatur des VwGH

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG als gültig anzuerkennen. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 (und darauf verweisend jüngst in Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme. Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte.“ In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2019 (Ra 2019/01/0012) wurde zu den Grenzen der Anerkennung von Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, folgendes ausgeführt:

§ 6

IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Zum "ordre public" zählt der "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen" (vgl. zu allem VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN; vgl. aus der Rechtsprechung des OGH zum "ordre public" RIS-Justiz RS0076998 bzw. jüngst OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s, mwN).

Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Zum "ordre public" zählt der "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen" vergleiche zu allem VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN; vergleiche aus der Rechtsprechung des OGH zum "ordre public" RIS-Justiz RS0076998 bzw. jüngst OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s, mwN). Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte zählt (unter anderem) das Verbot des Ehezwangs bzw. die Freiheit der Eheschließung zu den von § 6 IPRG geschützten Grundwerten (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, mwN; VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, mwN; RIS-Justiz RS 0076998, mwN).Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte zählt (unter anderem) das Verbot des Ehezwangs bzw. die Freiheit der Eheschließung zu den von Paragraph 6, IPRG geschützten Grundwerten vergleiche VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0534, mwN; VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, mwN; RIS-Justiz RS 0076998, mwN). Eine Zwangsehe kann daher nicht die Eigenschaft des Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und somit auch keine Familienangehörigkeit nach § 34 AsylG 2005 begründen.“Eine Zwangsehe kann daher nicht die Eigenschaft des Ehegatten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und somit auch keine Familienangehörigkeit nach Paragraph 34, AsylG 2005 begründen.“ Wie festgestellt und beweisgewürdigt, liegt gegenständlich keine Zwangsehe vor. Da bereits mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018, Zahl: XXXX der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , der Status einer Asylberichtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihr

§ 3Abs.

5 Asylgesetz kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , offenbar für die Beurteilung einer zu gewärtigenden geschlechtsspezifischen Verfolgung ihrer Person ausreichend gewürdigt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers.Da bereits mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018, Zahl: römisch 40 der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , der Status einer Asylberichtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihr

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , offenbar für die Beurteilung einer zu gewärtigenden geschlechtsspezifischen Verfolgung ihrer Person ausreichend gewürdigt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist iSd. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer, dem Ehemann der XXXX , der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist iSd. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer, dem Ehemann der römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2203794.1.00

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