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{'item': 'W208 2241111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2021 GeschäftszahlW208 2241111-1 Spruch, W208 2241111-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 10.07.2020 festgestellt wurde – brachte am 17.10.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 28.10.2020 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  3. Am 11.03.2021 brachte der BF – nachdem er mit Bescheid vom 02.03.2021 einer Einrichtung des Roten Kreuzes in XXXX zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.07.2021-31.03.2022 zugewiesen wurde - einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit der zum Zuweisungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Schulausbildung an der HÖHEREN TECHNISCHEN BUNDES-LEHR- UND VERSUCHSANSTALT WIEN XX begründete. Durch die Corona-Pandemie stehe das Datum der Matura 2020/21 noch nicht fest. Beigelegt hatte er eine Schulbesuchsbestätigung der Schulleitung, wonach er von 08.02.2021 bis 02.07.2021 die
  4. Klasse an dieser Schule besucht.
  5. Am 11.03.2021 brachte der BF – nachdem er mit Bescheid vom 02.03.2021 einer Einrichtung des Roten Kreuzes in römisch 40 zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.07.2021-31.03.2022 zugewiesen wurde - einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit der zum Zuweisungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Schulausbildung an der HÖHEREN TECHNISCHEN BUNDES-LEHR- UND VERSUCHSANSTALT WIEN römisch zwanzig begründete. Durch die Corona-Pandemie stehe das Datum der Matura 2020/21 noch nicht fest. Beigelegt hatte er eine Schulbesuchsbestätigung der Schulleitung, wonach er von 08.02.2021 bis 02.07.2021 die
  6. Klasse an dieser Schule besucht.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 23.03.2021) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß § 14 Abs 1 und 2 Zivildienstgesetz (ZDG) ab.
  8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 23.03.2021) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 Zivildienstgesetz (ZDG) ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausbildung an der HTL mit dem Abschluss der
  9. Klasse ende, eine allfällige Verschiebung des Reifeprüfungstermins stelle keinen Grund für einen Aufschub gemäß § 14 Abs 1 oder 2 ZDG dar. Begründend wurde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausbildung an der HTL mit dem Abschluss der
  10. Klasse ende, eine allfällige Verschiebung des Reifeprüfungstermins stelle keinen Grund für einen Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 ZDG dar.
  11. Mit E-Mail vom 23.03.2021 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er zusammengefasst damit begründete, dass seine Schulkarriere gemäß der vorgelegten Bestätigung erst mit 02.07.2021 ende und die Termine für die Reifeprüfungen (mündlich und schriftlich) noch nicht feststehen würden. Er begehre den Aufschub seines Zivildienstes bis 01.10.
  12. Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 06.04.2021). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Aufgrund des oa. Verfahrensganges und den vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr seiner Feststellung der Tauglichkeit in einer laufenden Ausbildung an der HTL stand, nach wie vor in dieser Ausbildung steht und diese gemäß unstrittiger Schulbesuchsbestätigung am 02.07.2021 enden wird.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  17. Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)[…]
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5)Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“ Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Einleitend ist festzustellen, dass die belangte Behörde sich nicht festgelegt hat, nach welcher konkreten Bestimmung sie den Antrag auf Aufschub abgewiesen hat. Sie führt sowohl im Spruch als auch in der Begründung § 14 Abs 1 und 2 ZDG an. Einleitend ist festzustellen, dass die belangte Behörde sich nicht festgelegt hat, nach welcher konkreten Bestimmung sie den Antrag auf Aufschub abgewiesen hat. Sie führt sowohl im Spruch als auch in der Begründung Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG an. Zutreffend ist dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes jedoch nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 10.07.
  3. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2020 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Schulausbildung an einer HTL) schon begonnen. Zutreffend ist dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes jedoch nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 10.07.
  4. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2020 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Schulausbildung an einer HTL) schon begonnen. Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies […] bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach der Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies […] bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach der Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Erst mit dem Abschluss der Schulausbildung an der HTL – die nach der unstrittigen Schulbesuchsbestätigung (erst frühestens) am 02.07.2021 erfolgen wird - hat der BF seine zum relevanten Stichtag laufende Schulausbildung abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Zuweisung am 01.07.2021 hat er diese nach den unstrittigen Feststellungen noch nicht abgeschlossen. Auf Grund der dynamischen und nicht vorhersehbaren Entwicklungen der COVID-19-Pandemie steht derzeit nicht fest, ob das Schuljahr am 02.07.2021 beendet werden wird und der BF zu diesem Zeitpunkt seine Schulausbildung abschließen können wird. Im konkreten Fall ist dem BF daher vor diesem Hintergrund ein Aufschub wie von ihm beantragt bis zum 01.10.2021 zu gewähren, um dem Zweck der § 14 Abs 1 ZDG Rechnung zu tragen. Im konkreten Fall ist dem BF daher vor diesem Hintergrund ein Aufschub wie von ihm beantragt bis zum 01.10.2021 zu gewähren, um dem Zweck der Paragraph 14, Absatz eins, ZDG Rechnung zu tragen. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Zuweisungsbescheid tritt damit gemäß § 14 Abs 4 ZDG außer Kraft. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Zuweisungsbescheid tritt damit gemäß Paragraph 14, Absatz 4, ZDG außer Kraft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2241111.1.00

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