Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§§ 4§ 34Art. 3§ 61§ 66§ 67§ 9§ 58RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlG301 2225663-1 SpruchG301 2225663-1/20E, G301 2225663-1/20E G301 2225665-1/20E G301 2233534-2/11E Schriftliche Au
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 15.10.2019 und dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) zugestellt am 27.11.2020, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des minderjährigen BF2 vom 11.06.2019 sowie des BF3 vom 11.02.2020 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 15.10.2019 und dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) zugestellt am 27.11.2020, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des minderjährigen BF2 vom 11.06.2019 sowie des BF3 vom 11.02.2020 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 08.11.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF1 und der BF2 durch ihren zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter (Verein Menschenrechte Österreich) gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide in vollem Umfang. Mit dem am 14.12.2020 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF3 durch seinen zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter (Verein Menschenrechte Österreich) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.11.2019 – in Bezug auf die BF1 und den BF2 sowie am 04.01.2021 – in Bezug auf den BF3 – vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in den die BF1 und den BF2 betreffenden Verfahren am 15.07.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Das BVwG führte am 17.03.2021 in der Außenstelle Graz – nach Verbindung der gegenständlichen Beschwerden
§ 39Abs. 2 AVG i
Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung – eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in den die BF1 und den BF2 betreffenden Verfahren am 15.07.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Das BVwG führte am 17.03.2021 in der Außenstelle Graz – nach Verbindung der gegenständlichen Beschwerden
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung – eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 18.03.2021 eingebrachten und mit 17.03.2021 datierten Schriftsatz beantragten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die
§ 39Abs. 2 AVG i
Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden – erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Die BF1 und der BF3 führen eine sogenannte „unión libre“ (Lebensgemeinschaft), sind aber nicht miteinander verheiratet. Sie sind leibliche Eltern des minderjährigen BF
- Die BF1 und der minderjährige BF2 verließen Kolumbien gemeinsam am 06.06.2019 unter Verwendung gültiger Reisepässe auf dem Luftweg von Bogotá via Frankfurt am Main nach München (Deutschland) und reisten von dort mit dem Bus am 08.06.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF1 stellte für sich und den minderjährigen BF2 am 11.06.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Für den minderjährigen BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene der BF1 im Familienverfahren geltend gemacht. Die BF1 hielt sich bereits zuvor alleine von Mitte Oktober 2018 bis Jänner 2019 – eigenen Angaben zufolge zu Urlaubszwecken – in Österreich auf. Der BF3 verließ Kolumbien am 26.01.2020 unter Verwendung eines am 21.02.2018 ausgestellten und bis 21.02.2028 gültigen kolumbianischen Reisepasses und reiste auf dem Luftweg von Bogotá über Amsterdam (Niederlande) am 27.01.2020 am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Der BF3 stellte am 11.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Einreise durchgehend in Österreich auf und wohnen derzeit gemeinsam in einer Asylwerberunterkunft des Landes XXXX Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Einreise durchgehend in Österreich auf und wohnen derzeit gemeinsam in einer Asylwerberunterkunft des Landes römisch 40 Die BF1 besuchte in Kolumbien fünf Jahre lang die Grundschule, sechs Jahre eine Mittelschule und schloss ihre Ausbildung mit einer Reifeprüfung ab. Nach der Reifeprüfung besuchte sie verschiedene Kurse. Die BF1 arbeitete in Kolumbien im Bereich Privatversicherungen, in einem Unternehmen für Innenausstattung, in einem pharmazeutischen Labor und als Beraterin an der Universität. Die BF1 war eigenen Angaben zufolge seit ca. Juni 2018 nicht mehr berufstätig, da eine Fremdbetreuung des BF2 aufgrund seiner Erkrankung und seines aggressiven Verhaltens nicht mehr möglich gewesen sei. Die BF1 wurde in Kolumbien von der Regierung als interne Binnenvertriebene anerkannt. Nach Abschluss der Schullaufbahn, die er mit einer Reifeprüfung abschloss, arbeitete der BF3 seit Juli 2007 als Chefkoch in einem Restaurant in Bogotá und verdiente seiner eigenen Einschätzung nach für kolumbianische Verhältnisse sehr gut. Im Dezember 2019 gab er diesen Job auf, um der BF1 und dem BF2 nach Österreich zu folgen. Der BF3 verfügt in XXXX , einem Vorort von Bogotá, über eine etwa 54 m2 große Wohnung, in der er und seine Familie vor der Ausreise aus Kolumbien wohnten; derzeit leben dort die Eltern des BF
- Er verfügt zudem über ein Vermögen von ca. 9 Millionen kolumbianische Pesos auf einem Konto in Kolumbien.Der BF3 verfügt in römisch 40 , einem Vorort von Bogotá, über eine etwa 54 m2 große Wohnung, in der er und seine Familie vor der Ausreise aus Kolumbien wohnten; derzeit leben dort die Eltern des BF
- Er verfügt zudem über ein Vermögen von ca. 9 Millionen kolumbianische Pesos auf einem Konto in Kolumbien. Der minderjährige BF2 leidet an frühkindlichem Autismus. Diese Erkrankung wurde bereits in Kolumbien im Alter von etwa siebeneinhalb Jahren durch einen Kinderarzt diagnostiziert und wurde dort durch Therapien für die Sprachentwicklung bei Logopäden und Psychologen sowie durch eine Beschäftigungstherapie behandelt. Diese Therapien wurden teilweise privat bezahlt, da man – eigenen Angaben der BF1 zufolge – auf ärztliche Termine und Therapien von staatlichen Institutionen sehr lange warten müsste. Zusätzlich wurden in Österreich im Zuge einer Untersuchung des BF2, neben frühkindlichem Autismus (niedrig-mittelfunktional), eine schwere Intelligenzminderung, Gynäkomastie und kindlicher Plattfuß diagnostiziert. Im Herkunftsstaat Kolumbien ist eine medizinische und therapeutische Behandlung dieser Erkrankungen sowohl durch öffentliche als auch durch private (kostenpflichtige) Einrichtungen möglich und für die beschwerdeführenden Parteien auch zugänglich. Der BF2 besuchte in Bogotá eine betreute Klasse für Kinder mit Behinderung. In Österreich besucht der BF2 seit dem Schuljahr 2019/20 eine Allgemeine Sonderschule. Die BF1 und der BF3 sind gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise in Kolumbien. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen derzeit in Österreich – abgesehen von sich selbst – über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. In Österreich leben ein Cousin und zwei Cousinen des BF3, die mittlerweile österreichische Staatsbürger sind. Ein weiterer Cousin des BF3, der österreichischer und kolumbianischer Doppelstaatsbürger ist, lebt seit Juli 2020 wieder in Kolumbien. Eine Freundin der BF1, die im selben Heimatdorf aufgewachsen ist, lebt seit 20 Jahren in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Es bestehen hingegen noch weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Kolumbien: Die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder des BF3 leben in Bogotá. Der BF3 hat ab und zu telefonisch und über Messenger-Dienste Kontakt zu seiner in Kolumbien lebenden Mutter. Auch die Eltern und drei Schwestern der BF1 leben in Kolumbien, zu denen sie derzeit auch regelmäßigen Kontakt (über Messenger-Dienste) pflegt hat. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Die BF1 besuchte in Österreich bereits einen A1-Deutschkurs und hat im Juli 2020 einen A2-Kurs angefangen. Der BF3 besuchte von Juli bis September 2020 einen Deutschkurs, den er wegen der Covid-19-Beschränkungen nicht mehr fortsetzen konnte. Ein Deutsch-Integrationskurs oder eine Deutsch-Sprachprüfung wurden jedoch weder von der BF1 noch vom BF3 abgelegt. Die BF1 und der BF3 sind in Österreich ohne Beschäftigung und lebten bislang ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sowohl die BF1 als auch der BF3 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF3 verfügt über ein Einstellungsangebot für eine Saisonarbeitsstelle als Küchenmitarbeiter in einem Schutzhaus in der XXXX für die Saison 2021 (April 2021 bis Oktober 2021), für die er in Teilzeit oder Vollzeit angestellt werden könnte. Der BF3 verfügt über ein Einstellungsangebot für eine Saisonarbeitsstelle als Küchenmitarbeiter in einem Schutzhaus in der römisch 40 für die Saison 2021 (April 2021 bis Oktober 2021), für die er in Teilzeit oder Vollzeit angestellt werden könnte. Hinsichtlich des Risikos einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF2 bei einer Rückkehr nach Kolumbien und einem dortigen Aufenthalt dieses Risiko maßgeblich höher als in Österreich wäre. Zudem wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien die Einhaltung der in Österreich geltenden und auch weltweit zur Anwendung gelangenden Präventivmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 (insbesondere Einhaltung von Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewachsen, Abstandhalten, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Reduzierung sozialer Kontakte) zugemutet werden kann. 1.
- Die BF1 und der BF3 konnten eine ihnen aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen der BF1 und des BF3 vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien, wonach die BF1 – auf das Wesentliche zusammengefasst – von unbekannten Personen aufgrund der von ihr angestellten Nachforschungen zur Ermordung ihres Bruders im Jahr 2006 telefonisch und persönlich bedroht worden sei, dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der BF3 brachte eine gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht vor. Seine Ausreise erfolgte einzig zu dem Zweck, um bei seiner Familie (der BF1 und dem BF2) in Österreich sein zu können. Andere Gründe für die Annahme einer den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe noch sonst irgendwelche Probleme. Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland, insbesondere eine aus ihrer Sicht bessere medizinische Versorgung und Behandelbarkeit der oben angeführten Erkrankungen des BF2 in Österreich. Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor. 1.
- Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat KOLUMBIEN: Auszug aus dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kolumbien“ vom 01.09.2020: „
- Politische Lage Die Republik Kolumbien ist eine Präsidialdemokratie, in der der Präsident zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Er wird direkt gewählt; seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Er kann einmal wiedergewählt werden. Der Präsident ernennt und entlässt das Kabinett. Der aktuelle Präsident ist Iván Duque Márquez. Die beiden Kammern des Kongresses werden ebenfalls für vier Jahre und die Mitglieder des Senats werden über landesweite Listen gewählt (AA 9.3.2020a; vgl. LP 3.2020a).Die Republik Kolumbien ist eine Präsidialdemokratie, in der der Präsident zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Er wird direkt gewählt; seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Er kann einmal wiedergewählt werden. Der Präsident ernennt und entlässt das Kabinett. Der aktuelle Präsident ist Iván Duque Márquez. Die beiden Kammern des Kongresses werden ebenfalls für vier Jahre und die Mitglieder des Senats werden über landesweite Listen gewählt (AA 9.3.2020a; vergleiche LP 3.2020a). Kolumbien ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik. Im Jahr 2018 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Im Juni 2018 wählten die Wähler Ivan Duque Marquez in einem zweiten Wahlgang zum Präsidenten, der von Beobachtern als frei und fair und als der friedlichste seit Jahrzehnten angesehen wurde (USDOS 11.3.2020). Am
- Oktober 2019 fanden die Wahlen zu insgesamt 22.000 lokalen und regionalen Wahlämtern statt. 32 Gouverneure und 1.101 Bürgermeister sowie zahlreiche Stadträte und Mitglieder von Regionalversammlungen werden ihre Ämter am
- Januar 2020 antreten. Nachdem die Wahlen 2018 als die friedlichsten in der jüngsten Geschichte Kolumbiens bezeichnet wurden - vor allem wegen der Demobilisierung der FARC nach dem Friedensabkommen - wurden 2019 die von der ehemaligen Guerilla verlassenen Gebiete von anderen bewaffneten Gruppen und illegalen Akteuren besetzt. Im Wahlkampf wurden so viele Gewalttaten begangen, dass die diesjährigen Wahlen als die gewalttätigsten der jüngsten Geschichte des Landes gelten können (KAS 10.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.3.2020a): Kolumbien, Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbien/201514, Zugriff 11.8.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (10.2019): Regionalwahlen Kolumbien 2019: Die Stunde der Regionen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025997/Regionalwahlen+Kolumbien+2019.+Die+Stunde+der+Regionen.pdf, Zugriff 14.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kolumbien/geschichte-staat/#c6086, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Friedensprozess mit der FARC wird trotz diverser Schwierigkeiten fortgesetzt. Guerillareste (ELN, EPL), FARC-Dissidenten sowie Gruppen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität verüben weiter Gewalttaten und liefern sich Bandenkriege im Kampf um die Vorherrschaft in den Drogengebieten. Terroristische Anschläge auf touristische Ziele sind mit Ausnahme eines Anschlags in einem Einkaufszentrum in Bogotá im Juni 2017 in den letzten Jahren nicht vorgekommen. Demonstrationen, Protestaktionen und Streiks können insbesondere in großen Städten in Kolumbien jederzeit stattfinden. Verkehrsbehinderungen und Straßenblockaden, auch vor Grenzübergängen wie nach Ecuador und Venezuela, sowie gewalttätige Ausschreitungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 14.8.2020c). Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus haben bewaffnete Gruppen in mehreren Teilen des Landes Ausgangssperren und andere Maßnahmen verhängt. Um ihre Regeln durchzusetzen, werden Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese nicht einhalten, bedroht und angegriffen. Dem Quartalsbericht des UN-Generalsekretärs über die Lage in Kolumbien ist zu entnehmen, dass illegale bewaffnete Gruppen und kriminelle Organisationen die Pandemie ausnutzen, um ihre territoriale Kontrolle auszuweiten und Verbrechen gegen Teile der Bevölkerung zu intensivieren. Besonders stark betroffen sind demnach die Departamentos Antioquía, Cauca, Chocó, Meta, Nariño und Putumayo (BAMF BN 27.7.2020). Die durch die Strategien des ehemaligen Präsidenten Uribe [Präsident 2002 - 2010; Anm.] geschaffene Asymmetrie der militärischen Macht ermöglichte es Santos [Präsident 2010 - 2018; Anm.], den Dialog mit der Guerilla aufzunehmen. Die Position des derzeitigen Präsidenten Ivan Duque zu Friedensverhandlungen hat die offizielle Position erneut verschoben und das Wiederaufleben früherer, meist militärischer Methoden im Umgang mit illegalen bewaffneten Gruppen wie der ELN, gefördert. Diese Wende, ergänzt durch das Zögern der Regierung hinsichtlich der vollständigen Umsetzung des Friedensabkommens mit den FARC, hat erhebliche Zweifel an der Kontinuität der staatlichen Politik im Hinblick auf die Sicherheitslage des Landes ausgelöst (BTI 29.4.2020). Seit dem Friedensabkommen der Regierung mit der Rebellenorganisation Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) von 2016 rivalisieren Dissidenten der FARC, die Rebellengruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und Paramilitärs der Autodefensas Gaitanistas de Colombia (AGC) um die Kontrolle der Region (BAMF BN 17.8.2020). Kolumbien ist noch immer von einem mehr als 50 Jahre währenden Konflikt geprägt, der über 200.000 Tote gefordert und rund 6,8 Millionen Kolumbianerinnen und Kolumbianer zu Binnenflüchtlingen gemacht hat. Zunehmende Bedrohung geht heute von neuen kriminellen Banden aus, die sich zum Teil aus früheren Paramilitärs rekrutieren. Hinzu kommen ELN und Dissidenten der FARC, die sich dem Demobilisierungsprozess nicht angeschlossen haben. Diese Gruppen finanzieren sich größtenteils durch Drogengeschäfte. Insgesamt ist das Gewaltniveau im Land zwar stark gesunken. Ein aktuelles Problem stellen aber Morde an Personen dar, die sich in den von Organisierter Kriminalität beherrschten Gebieten für soziale Belange oder Schutz der Menschenrechte einsetzen (AA 9.3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.3.2020b): Kolumbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbien/201514, Zugriff 14.8.2020 - AA - Auswärtiges Amt (14.8.2020c): Kolumbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbiensicherheit/201516, Zugriff 14.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.7.2020): BN - Briefing Notes
- Juli 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf, Zugriff 14.8.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.8.2020): BN - Briefing Notes
- August 2020, per E-Mail 17.8.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Colombia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029459/country_report_2020_COL.pdf, Zugriff 17.8.2020- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Colombia, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2029459/country_report_2020_COL.pdf, Zugriff 17.8.2020
- Rechtsschutz/Justizwesen Die kolumbianische Justiz ist unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird von der Regierung grundsätzlich respektiert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Das Justizsystem gilt jedoch als überlastet und ineffizient. Probleme sind unter anderem Bestechung, Erpressung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen (USDOS 11.3.2020).Die kolumbianische Justiz ist unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird von der Regierung grundsätzlich respektiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Das Justizsystem gilt jedoch als überlastet und ineffizient. Probleme sind unter anderem Bestechung, Erpressung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen (USDOS 11.3.2020). Im Falle einer Verhaftung oder Anklage ist der allgemeine Rechtsschutz mit seinen rechtsstaatlichen Bestimmungen wie Vorführung vor einen Richter innerhalb einer bestimmten Zeit, Recht auf eine öffentliche Anhörung und Verteidigung, Recht auf Berufung, Recht auf Verweigerung der Aussage etc. gewährleistet. Eine Kaution ist außer bei schweren Straftaten, wie Mord, Rebellion oder Drogenhandel, allgemein möglich. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Lang andauernde Gerichtsverfahren und eine hohe Quote an Nicht-Verurteilungen bedingen das schlechte Ansehen der Justiz im Land (LP 3.2020). Das Militärjustizsystem funktioniert sowohl unter dem alten inquisitorischen als auch unter einem neueren Anklagejustizsystem, das erst 2020 vollständig umgesetzt werden sollte. Der Übergang zum neuen System geht nur langsam voran, und das Militär hatte noch keine interinstitutionelle Strategie für die Rekrutierung, Einstellung oder Ausbildung von Ermittlern, Tatorttechnikern oder forensischen Spezialisten entwickelt, die im Rahmen des Anklageverfahrens erforderlich ist. Als solches übt die Militärjustiz keine kriminalpolizeiliche Untersuchungsbefugnis aus; alle neuen kriminalpolizeilichen Untersuchungsaufgaben werden von gerichtspolizeilichen Ermittlern der CNP [Colombian National Police; Anm.] und dem Korps der Kriminaltechniker des Generalstaatsanwalts durchgeführt (USDOS 11.3.2020). , Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kolumbien/geschichte-staat/#c6086, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
- Sicherheitsbehörden Die kolumbianische Polizei beschäftigt etwa 136.000 Beamte und untersteht dem Verteidigungsministerium. Der Präsident des Landes übt durch die Ernennung des Polizeidirektors ebenfalls erheblichen Einfluss auf die Polizei aus. Die Struktur der Polizei umfasst verschiedene Einheiten für die Regionen, die Städte und die einzelnen Bundesstaaten. Diese umfassen die Kriminalpolizei, den Geheimdienst, die Verkehrspolizei, verschiedene Eliteeinheiten sowie bestimmte Einheiten zur Wahrung öffentlicher Sicherheit und Ordnung sowie zur Drogenbekämpfung. Neben diesen Einheiten existieren noch der Zolldienst und das administrative Sicherheitsdepartment (Inlandsgeheimdienst) (Departamento Administrativo de Seguridad: DAS). Der Geheimdienst ist direkt dem Präsidenten unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich. Neben Informationsbeschaffung und Spionageabwehr übernimmt der Geheimdienst ebenfalls wichtige Aufgaben bei der Strafverfolgung (BICC 7.2020). Wie auch teilweise der Geheimdienst, ist die kolumbianische Polizei Korruptionsvorwürfen und Anschuldigungen ausgesetzt, Menschenrechtsverletzung begangen zu haben. Seit diese Vorwürfe insbesondere Ende der 1990er Jahre ihren Höhepunkt fanden, wurden Anstrengungen unternommen, Strukturen krimineller Organisationen und korrupter Polizisten aufzubrechen. Insgesamt wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Dies hat die Lage zwar verbessert, weiterhin gibt es jedoch Berichte über außergerichtliche Tötungen, Amtsmissbrauch, Säuberungen (mit Todesfolge), Folter, Gewalt sowie die Erniedrigung von Gefangenen (BICC 7.2020). Die Polizei ist professioneller als in den meisten Nachbarländern, verfügt aber nicht über die notwendigen Ressourcen. Sie wird manchmal beschuldigt, mit Kriminellen konspiriert zu haben und ist in vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, weitgehend abwesend (FH 4.3.2020). Während das Militär einerseits ein stabiles politisches System garantiert, loyal ist und dadurch als Hauptstütze der Stabilität des Landes und der politischen und wirtschaftlichen Elite des Landes fungiert, ist es andererseits in die politische Gewalt involviert, die das Land weiterhin prägt. Dem Militär wird häufig vorgeworfen, das schlechteste Menschenrechtsverhalten in der Welt zu haben. Für viele Bewohner, insbesondere ländlichen Bevölkerungsgruppen, ist das Militär zum ständigen Bestandteil des Alltags geworden und hat dadurch bei diesen ein hohes Ansehen (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020
- Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, dass Polizei, Militär und Gefängniswärter manchmal misshandeln oder foltern. Die Fälle, in denen Polizei oder Militär der Folter beschuldigt werden, werden vor einem Zivilgericht und nicht vor einem Militärgericht behandelt. Berichten zufolge waren die Sicherheitskräfte bis Oktober 2019 an neun Fällen von Folter beteiligt. Zwischen Januar und September 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft keine Angehörigen des Militärs oder der Polizei der Folter beschuldigt. Banden des organisierten Verbrechens und illegale bewaffnete Gruppen waren bis Oktober 2019 für vier dokumentierte Fälle von Folter verantwortlich gemacht worden. Nach Angaben von NGOs, die die Haftbedingungen in den Gefängnissen überwachen, gab es 2019 zahlreiche Anschuldigungen wegen sexueller und physischer Gewalt durch Wachen und andere Insassen (USDOS 11.3.2020). Es wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Dies hat die Lage zwar verbessert, weiterhin gibt es jedoch Berichte über außergerichtliche Tötungen, Amtsmissbrauch, Säuberungen (mit Todesfolge), Folter, Gewalt sowie die Erniedrigung von Gefangenen (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
- Korruption Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2019 rangiert Kolumbien unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 37 von bestmöglichen 100 (TI 2019). Amtliche Korruption ist per Gesetz verboten, was von der Regierung grundsätzlich auch durchgesetzt wird. Manchmal werden korrupte Beamte jedoch nicht bestraft. Einnahmen aus dem organisierten Verbrechen verstärken die Korruption. Bis September 2019 registrierte die Generalstaatsanwaltschaft 31.239 Korruptionsvorwürfe und hatte formell mit der Untersuchung von 4.014 Fällen begonnen (USDOS 11.3.2020). Korruption findet auf mehreren Ebenen der öffentlichen Verwaltung statt. Die Überwachung von Regionalpolitikern durch den nationalen Generalstaatsanwalt und den Generalinspektor hat zugenommen, und mehrere Beamte, insbesondere Regionalpolitiker, wurden im Laufe des Jahres suspendiert oder waren mit Korruptions- oder anderen Anklagepunkten konfrontiert (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019, Country data Colombien, https://www.transparency.org/en/countries/colombia, Zugriff 18.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 (…)
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den größten Menschenrechtsproblemen Kolumbiens gehören unter anderem extralegale Tötungen, Korruption, Berichten zufolge auch Folter und willkürliche Festnahmen, Vergewaltigung und Missbrauch von Frauen und Kindern durch illegale bewaffnete Gruppierungen, sowie Gewalt gegen und Vertreibung von indigenen und afro-kolumbianischen Gemeinschaften. Besonders illegale bewaffnete Gruppierungen begehen Menschenrechtsverbrechen wie u.a. politische Morde, Erpressung, Entführungen, Menschenhandel, Einsatz von Bomben und Landminen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Zwangsrekrutierung und Rekrutierung von Kindern, sowie Einschüchterung von Journalisten, Frauen und Menschenrechtsverteidigern. Die Regierung untersuchte diese Menschenrechtsverbrechen, auch solche, die von Staatsbediensteten begangen wurden (USDOS 11.3.2020). Eine Welle tödlicher Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger und andere soziale Aktivisten hielt das ganze Jahr 2019 über an. Zahlreiche Aktivisten wurden ermordet und die Täter dieser Verbrechen genossen im Allgemeinen Straffreiheit. Obwohl die Regierung Duque ihren Respekt für zivilgesellschaftliche Gruppen bekräftigt und im August 2018 ein Abkommen unterzeichnet hat, das die Regierung zur Entwicklung einer wirksameren Schutzpolitik verpflichtet, gehen die Verstöße gegen hochrangige Menschenrechtsaktivisten weiter. Laut Angaben der lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen wurden in Kolumbien zwischen Januar und Juni 2019 59 Menschenrechtsverteidiger getötet. Gegenüber den 77 Todesfällen im selben Zeitraum des Vorjahres bedeutet dies zwar einen Rückgang, aber die Drohungen gegen Aktivisten stiegen um 75% an (FH 4.3.2020). Obwohl Kolumbien allen wichtigen Menschenrechtsabkommen beigetreten ist, ist die Menschenrechtssituation im Land weiterhin schlecht. Grundlegende Menschenrechte sind durch Einschränkungen seitens der Politik in Gefahr. Ebenso werden den staatlichen Sicherheitskräften immer wieder Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Problematisch ist der Umgang der Regierung mit politischen Gefangen von denen es derzeit über 7.000 gibt (hinzukommen noch mehr als 60.000 Inhaftierte). Ihnen wird der Status eines politischen Gefangenen seitens der Regierung verweigert, was die Arbeit von Menschenrechtsgruppen erschwert. Die kolumbianische Regierung steht vor der Herausforderung die Menschenrechtsverletzungen in den Griff zu bekommen und die Sicherheitskräfte für ihre Taten zur Verantwortung zu ziehen. Die Gratwanderung zwischen militärischer Sicherheit und Einhaltung der Menschenrechte stellt die kolumbianische Regierung weiterhin auf die Probe (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 (…)
- Relevante Bevölkerungsgruppen 14.
- Frauen/Kinder Frauen genießen die gleichen politischen Rechte und mindestens 30% der Kandidaten auf Parteilisten müssen Frauen sein. Etwa 20% der Sitze in den einzelnen Kongresskammern sind derzeit von Frauen besetzt. Frauen sind am Arbeitsplatz mit Diskriminierung und sexueller Belästigung sowie mit geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert (FH 4.3.2020). Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem und wird oft nicht gemeldet. Vergewaltigungen, auch in der Ehe, sind ein ernstes Problem. Per Gesetz sind Haftstrafen von acht bis 30 Jahren vorgesehen. Täter bleiben jedoch meist straffrei. Von Januar bis August 2019 leitete die Generalstaatsanwaltschaft 26.968 neue Ermittlungen wegen Sexualverbrechen ein, gegenüber 28.942 im Jahr
- Das Gesetz verpflichtet die Regierung, Opfern häuslicher Gewalt sofortigen Schutz vor weiterem physischen oder psychischen Missbrauch zu gewähren. Das Gesetz verbietet FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting; Anm.), doch wurden vereinzelte Fälle in mehreren indigenen Gemeinden in verschiedenen Teilen des Landes gemeldet. Dem UN-Bevölkerungsfonds zufolge hatten sich zwei Drittel der Frauen aus der Embera-Gemeinschaft einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020). Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern durch illegale bewaffnete Gruppen und der damit verbundene sexuelle Missbrauch sind ernsthafte Probleme in Kolumbien; die Rekrutierung ist seit dem Friedensabkommen zwar zurückgegangen, aber nicht beendet worden (FH 4.3.2020). Kindesmissbrauch ist ein ernstes Problem. Das kolumbianische Institut für Familienfürsorge (ICBF) berichtete, dass es zwischen Januar und
- Juli 2019 6.150 Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern gab. Die Eheschließung ist im Alter von 18 Jahren rechtlich vorgeschrieben. Jungen, die älter als 14 Jahre sind und Mädchen, die älter als 12 Jahre sind, dürfen mit Zustimmung ihrer Eltern heiraten (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen oder die Beihilfe bei sexueller Ausbeutung von Minderjährigen und sieht eine Strafe von 14 bis 25 Jahren Gefängnis vor, mit verschärften Strafen für Täter, die Familienmitglieder des Opfers sind, und für Fälle von Sextourismus, Zwangsheirat oder sexueller Ausbeutung durch illegale bewaffnete Gruppen. Jedoch bleibt sexuelle Ausbeutung von Kindern ein Problem. Das Gesetz verbietet Pornografie mit Kindern unter 18 Jahren und sieht eine Strafe von 10 bis 20 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe für Verstöße vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 14 Jahren. Die Strafe für sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren beläuft sich zwischen neun und 13 Jahren Gefängnis. Die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen durch (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 (…) ,
- Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und auch Rücksiedlung sind gesetzlich garantiert und werden auch von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Militärische Aktionen und der bewaffnete Konflikt schränken jedoch in bestimmten ländlichen Gebieten das Recht auf Bewegungsfreiheit ein (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit hat sich im Zuge des Friedensprozesses erheblich verbessert, wird aber weiterhin durch die anhaltende Gewalt in bestimmten Regionen, insbesondere für gefährdete Minderheitengruppen, eingeschränkt. Die Reisefreiheit wird in einigen abgelegenen Gebieten durch illegale Kontrollpunkte, die von kriminellen und Guerillagruppen betrieben werden, weiter eingeschränkt (FH 4.3.2020). Nach Angaben des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten sahen sich zwischen Januar und August 2019 mehr als 342.000 Personen aufgrund bewaffneter Zwischenfälle und geografischer Besonderheiten Bewegungseinschränkungen ausgesetzt, die ihren Zugang zu wesentlichen Gütern und Dienstleistungen beeinträchtigen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
- IDPs und Flüchtlinge Die Zwangsvertreibungen aufgrund von Gewalt unter Guerillas, paramilitärischen Gruppen und kolumbianischen Sicherheitskräften sind nach wie vor weit verbreitet. Indigene und afro-kolumbianische Gemeinschaften sind überproportional betroffen. Das Risiko für Vertreibung bleibt auch nach dem Friedensabkommen von 2016 bestehen, da andere Rebellengruppen das von der FARC hinterlassene Vakuum füllen. Zwischen 1985 und September 2017 wurden fast 7,6 Millionen Menschen innerhalb Kolumbiens vertrieben, die höchste Zahl weltweit. Diese Schätzungen könnten die tatsächlichen Zahlen übersteigen, da viele Binnenvertriebene nicht registriert sind (CIA 4.8.2020). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen um Schutz und Unterstützung für Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, Asylsuchende und staatenlose Personen zur Verfügung zu stellen. Es gibt etwa 7,8 Millionen Binnenvertriebene (IDPs) im Land, was weitgehend auf den bewaffneten Konflikt zurückzuführen ist. Drogenhandel, illegaler Bergbau und groß angelegte unternehmerische Vorhaben in ländlichen Gebieten tragen ebenfalls zur Vertreibung bei. In vielen Gebieten verfügen die lokalen Institutionen nicht über die Kapazitäten, um die Rechte der Vertriebenen und der von Vertreibung bedrohten Gemeinschaften zu schützen und ihnen öffentliche Dienstleistungen zu bieten, so dass die Regierung Schwierigkeiten hat, den neu vertriebenen Bevölkerungsgruppen angemessenen Schutz oder humanitäre Hilfe zu gewähren. Viele Binnenvertriebene leben weiterhin in Armut unter unhygienischen Bedingungen und mit eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Beschäftigung (USDOS 11.3.2020). Binnenvertriebene in Kolumbien leben oft unter prekären Bedingungen in überfüllten Unterkünften, mit beschränktem Zugang zu Wasser und Nahrung. Diese Familien, die vor der Gewalt in ihren Heimatregionen geflohen sind und oft mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sind zudem einem weiteren Risiko durch Covid-19 ausgesetzt (HRW 11.5.2020). Die derzeitige politische, soziale und wirtschaftliche Krise, in der sich Venezuela befindet, hat zu einer Abwanderung von Menschen nach Kolumbien geführt: Kolumbien hat bereits über 800.000 Menschen aufgenommen. Bis zu 3.000 Venezolaner passierten die Grenze täglich (LP 3.2020). Quellen: - CIA - Central Intelligence Service (4.8.2020): The World Factbook, South America: Colombia, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/co.html, Zugriff 18.8.2020 - HRW - Human Rights Watch (11.5.2020): Colombia Should Protect Displaced People During Covid-19, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029691.html, Zugriff 18.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kolumbien/geschichte-staat/#c6086, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Kolumbiens erholt sich und für heuer rechnet man mit einem Wachstum in Höhe von 3,1% des BIP. Sowohl das Vertrauen der Konsumenten als auch der Geschäftswelt verbessert sich deutlich, trotz Volatilität der internationalen Finanz- und Rohstoffmärkte infolge schwieriger Umstände (WKO 3.4.2020). Kolumbien ist stark von Energie- und Bergbauexporten abhängig, was es anfällig für Schwankungen der Rohstoffpreise macht. Kolumbien ist der viertgrößte Erdölproduzent Lateinamerikas und der viertgrößte Kohleproduzent der Welt, der drittgrößte Kaffeeexporteur und der zweitgrößte Exporteur von Schnittblumen. Die wirtschaftliche Entwicklung Kolumbiens wird durch unzureichende Infrastruktur, Armut, Drogenhandel und eine unsichere Sicherheitslage sowie durch die Abhängigkeit von Grundstoffen gebremst (CIA 4.8.2020). Der Prozentanteil der Menschen, die in tiefer Armut leben, ist in ländlichen Gebieten dreimal höher als in städtischen Gebieten. Die fünf Departements mit dem höchsten Grad an multidimensionaler Armut sind Chocó, Guainía, La Guajira, Vaupés und Vichada, in denen die indigenen Völker und afrokolumbianischen Gemeinschaften am stärksten vertreten sind (HRC 8.5.2020). Aufgrund einer massiven Abwertung des Pesos zum US-Dollar sank das Bruttosozialprodukt (in US-Dollar) 2015 und
- Trotzdem ist Kolumbien unter den großen lateinamerikanischen Volkswirtschaften das Land mit den historisch höchsten Wachstumsraten. Wachstumstreiber sind die Bauwirtschaft, der öffentliche Dienst sowie Immobilien und Finanzdienstleistungen. Kolumbien hat in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang der Armutsquote auf jetzt 28% (Weltbank) erreichen können. Gleichwohl bestehen erhebliche Ungleichgewichte in der Einkommens- und Vermögensverteilung fort. Wichtige Wirtschaftszweige sind Landwirtschaft und Industrie, Dienstleistungen und Tourismus, Öl- und Erdgasförderung sowie Bergbau (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - CIA - Central Intelligence Service (4.8.2020): The World Factbook, South America: Colombia, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/co.html, Zugriff 18.8.2020 - HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.5.2020): Situation of human rights in Colombia; Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/43/3/Add.3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025857/A_HRC_43_3_Add.3_E.pdf, Zugriff 18.8.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.4.2020): Die kolumbianische Wirtschaft,https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kolumbianische-wirtschaft.html, Zugriff 5.8.2020- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.4.2020): Die kolumbianische Wirtschaft,, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kolumbianische-wirtschaft.html, Zugriff 5.8.2020
- Medizinische Versorgung Das medizinische Versorgungsangebot ist in den größeren Städten in der Regel mit dem in Europa zu vergleichen (AA 14.8.2020c; vgl. EDA 28.8.2020). Es ist auf dem Lande jedoch vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch (AA 14.8.2020c).Das medizinische Versorgungsangebot ist in den größeren Städten in der Regel mit dem in Europa zu vergleichen (AA 14.8.2020c; vergleiche EDA 28.8.2020). Es ist auf dem Lande jedoch vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch (AA 14.8.2020c). Öffentliche Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Privatkliniken - vor allem in den Großstädten - weisen internationalen Standard auf. Die Versorgung mit Medikamenten ist ausgezeichnet. Apotheken in den Städten sind in ausreichender Zahl vorhanden. Prekär ist die Lage in Kleinstädten und auf dem Land (BMEIA 28.8.2020). Die medizinische Versorgungslage variiert
des Stadt-Land-Gefälles. Neben den ländlichen Regionen sind auch die Küstengebiete benachteiligt. Bedingt durch Mangelernährung und schlechte Wohnverhältnisse sind Tuberkulose, Malaria, Ruhr und Typhus in den wenig medizinisch versorgten Gebieten weit verbreitet. Besonders die vertriebene Bevölkerung lebt in prekären hygienischen Verhältnissen mit häufig lebensbedrohlichen Risiken für die Gesundheit (LP 3.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben die lokalen Vertretungen der UN in Brasilien, Kolumbien und Peru dringend zur internationalen Solidarität mit den indigenen Gemeinden im Amazonasgebiets aufgerufen. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie fordern sie bessere Schutzkonzepte und mehr finanzielle Unterstützung. Bei indigenen Völkern in Staaten, die Anteil am Amazonasgebiet haben, liegen Infektions- und Sterberaten weit über dem jeweiligen nationalen Durchschnitt. Sich auf offizielle Angaben stützende Medienberichte zufolge haben sich von den schätzungsweise 170.000 isoliert lebenden Indigenen in der Region bis Ende Juli 2020 rund 28.000 Personen mit SARS-CoV-2 infiziert. Über 1.100 Personen seien an den Folgen der Virusinfektion verstorben. Neben den gesundheitlichen Risiken bringe die Krankheit auch harte sozioökonomische Konsequenzen mit sich. So sei u.a. die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gefährdet und eine Vertiefung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu befürchten (BAMF BN 10.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.8.2020c): Kolumbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbiensicherheit/201516, Zugriff 14.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.8.2020): BN - Briefing Notes
- August 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2035733/briefingnotes-kw33-2020.pdf, Zugriff 18.8.2020 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (28.8.2020): Kolumbien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kolumbien/, Zugriff 28.8.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2020): Kolumbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kolumbien/reisehinweise-fuerkolumbien.html; Zugriff 28.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kolumbien/gesellschaft/#c6084, Zugriff 18.8.2020 ,
- Rückkehr Die Regierungen Kolumbiens und Ecuadors trafen sich während des Jahres 2019 weiterhin zu Gesprächen über die Lage der kolumbianischen Flüchtlinge und Asylsuchenden in Ecuador und die kolumbianische Regierung bot ein Programm zur Unterstützung von Kolumbianern im Ausland an, die nach Kolumbien zurückkehren. Darüber hinaus schätzte die Regierung, dass im August 2019 500.000 Kolumbianer, von denen viele durch den Konflikt in Kolumbien vertrieben und in Venezuela als Flüchtlinge registriert worden waren, aus Venezuela zurückgekehrt sind (USDOS 11.3.2020). Das Committee on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families stellt fest, dass das Außenministerium mehrere Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in verschiedenen Bereichen, unter anderem humanitäre Repatriierung, umfassende Opferunterstützung und Entschädigung, durchführt. Dennoch ist das Committee besorgt darüber, dass diese Programme bei der effektiven Wiedereingliederung rückkehrender Wanderarbeiter nur begrenzten Erfolg haben (CMW 27.1.2020). Quellen: - CMW - UN Committee on Migrant Workers (27.1.2020): Concluding observations on the third periodic report of Colombia [CMW/C/COL/CO/3], Zugriff 28.8.2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2026653/G2002039.pdf- CMW - UN Committee on Migrant Workers (27.1.2020): Concluding observations on the third periodic report of Colombia [CMW/C/COL/CO/3], Zugriff 28.8.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026653/G2002039.pdf - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020“
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 und 17.03.2021 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
- Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 und des BF3 vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in den vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Die Identitäten der beschwerdeführenden Parteien wurden zudem durch die in Kopie in den Verwaltungsakten ersichtlichen kolumbianischen Reisepässen bestätigt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der BF1 und des BF3 vor der belangten Behörde und auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestritten wurden. Die Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten der Ausreise aus Kolumbien und zur Einreise in Österreich entsprechen auch den in den Reisepässen ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen. Die Feststellung, dass die BF1 von der kolumbianischen Regierung als interne Binnenvertriebene anerkannt wurde, beruht auf den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.07.2020, die durch die vorgelegte Bestätigung der „Abteilung für die Betreuung und vollständige Entschädigung der Opfer“ vom 10.05.2019 (Verwaltungsakt zur BF1, AS 49 und 195) belegt wird, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellung zur Erkrankung des Autismus beim BF2 beruht auf den glaubhaften Angaben der BF1 und des BF3 vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die durch die vorgelegte Bestätigung aus Kolumbien vom 25.04.2019 über das Vorliegen einer sog. „kognitiven Behinderung wegen Autismus in der Kindheit“ (Verwaltungsakt zur BF1, AS 141 und 209) belegt wird. Die Diagnosen betreffend das Vorliegen eines frühkindlichen Autismus, einer schweren Intelligenzminderung, von Gynäkomastie und eines kindlichen Plattfußes ergeben sich aus den stationären Arztbrief des XXXX vom 27.11.2019 (Gerichtsakt zur BF1, OZ 10).Die Feststellung zur Erkrankung des Autismus beim BF2 beruht auf den glaubhaften Angaben der BF1 und des BF3 vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die durch die vorgelegte Bestätigung aus Kolumbien vom 25.04.2019 über das Vorliegen einer sog. „kognitiven Behinderung wegen Autismus in der Kindheit“ (Verwaltungsakt zur BF1, AS 141 und 209) belegt wird. Die Diagnosen betreffend das Vorliegen eines frühkindlichen Autismus, einer schweren Intelligenzminderung, von Gynäkomastie und eines kindlichen Plattfußes ergeben sich aus den stationären Arztbrief des römisch 40 vom 27.11.2019 (Gerichtsakt zur BF1, OZ 10). Die Feststellung zur bereits in Kolumbien erfolgten Behandlung des BF2 wegen Autismus beruht auf der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Bestätigung („Atención de consulta médica de otros profesionales“) vom 14.03.2019 (Verwaltungsakt zur BF1, AS 147), aus der hervorgeht, dass der BF2 in Kolumbien wegen seines Autismus medizinisch behandelt wurde. Hinsichtlich dieser Behandlungen führten die BF1 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend als Probleme die hohen Kosten der Behandlung, die Dauer der Anreise zur Therpaie (eineinhalb Stunden) und die größeren Abstände zwischen den einzelnen Behandlungen ins Treffen. Die Feststellung zur Behandelbarkeit dieser Erkrankungen des BF2 und zur Zugänglichkeit von Behandlungen in Kolumbien beruht auf den im Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Im Hinblick auf die zur Lage des Gesundheitssystems in Kolumbien vorliegenden Informationsquellen ist festzuhalten, dass eine angemessene schulische Betreuung sowie medizinische und therapeutische Behandlung von Autismus und geistigen Behinderungen auch in Kolumbien jedenfalls verfügbar sind, und zwar sowohl in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen als auch in privaten. Dass eine gezielt auf Autismus gerichtete schulische Betreuung bzw. medizinische oder therapeutische Behandlung in Kolumbien allenfalls nicht in jener Intensität oder Qualität sichergestellt sein sollte, wie dies etwa derzeit in Österreich der Fall sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, solange eben eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und deren Inanspruchnahme, selbst wenn diese nicht kostenfrei sein sollte oder sogar vollständig ohne staatliche Unterstützung privat bezahlt werden müsste, den beschwerdeführenden Parteien auch zugemutet werden kann, was hier der Fall ist. Die BF1 gab sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Verhandlung vor, dass eine schulische Betreuung bzw. therapeutische Behandlung in Kolumbien sehr wohl möglich gewesen wäre. Überdies gab die BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2019 an, dass aufgrund einer im Jahr 2018 erfolgten Entscheidung alle Schulen einen integrativen Unterricht für alle Kinder mit Behinderung anbieten müssten, was es vorher nicht gegeben habe. Viele Eltern würden ihre Kinder aber nicht in die Schule bringen, weil Kinder mit Behinderung oft „gehänselt“ werden würden. Die Feststellung zum Schulbesuch des BF2 in Österreich beruht auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf der Schulnachricht einer Allgemeinen Sonderschule für das Schuljahr 2019/20 vom 07.02.2020 (Gerichtsakt zur BF1, OZ 10). Die Feststellung zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und darauf, dass auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Umstände vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellungen zu den besuchten Deutschkursen der BF1 und des BF3 in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 und des BF3 am 17.03.
- Die Feststellung zum Einstellungsangebot des BF3 für eine Saisonarbeitsstelle (Küchenmitarbeiter) beruht auf dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 vorgelegten als Einstellungsangebot bezeichneten und vom Geschäftsführer des Unternehmens unterzeichneten Schriftstückes vom 14.03.
- Die oben getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beruhen auf folgenden Erwägungen: Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 vorgebrachten Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 und der höheren Sterblichkeit in Kolumbien ist entgegenzuhalten, dass auch Österreich, wo sich die beschwerdeführenden Parteien derzeit aufhalten, in einem solchen Ausmaß von diesem Virus betroffen ist, dass strenge Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 für das gesamte Bundesgebiet gesetzlich erlassen wurden. Es wurde nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Kolumbien höher sein sollte als in Österreich, zumal die derzeitige Situation rund um COVID-19 und die weltweite Ausbreitung nicht nur Kolumbien betrifft, sondern das Virus aktuell besonders auch in Europa und in Österreich aktiv ist. Durch Einhaltung der entsprechenden präventiven Schutz- und Hygienemaßnahmen, die gleichsam allgemein und weltweit Gültigkeit haben und deren Einhaltung auch den beschwerdeführenden Parteien – ebenso wie in Österreich – zugemutet werden kann, ist das Risiko einer Ansteckung der beschwerdeführenden Parteien mit COVID- 19 daher in Kolumbien nicht maßgeblich höher als in Österreich. Außerdem ist festzuhalten, dass sowohl die BF1 als auch der BF2 bereits im Dezember 2020 positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, und auch der BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2021 angab, dass er davon ausgehe, ebenso bereits am Corona-Virus erkrankt zu sein, da auch er die typischen Symptome wie Geschmacksverlust und Fieber gehabt hätte, er aber erst später – und zu diesem Zeitpunkt negativ – getestet worden sei. Mittlerweile sind die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls als genesen anzusehen. 2.
- Das Vorbringen der BF1 und des BF3 zu den Gründen für das Verlassen ihres gemeinsamen Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruht auf deren Angaben in der jeweiligen Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 11.06.2019 (BF1) bzw. am 11.02.2020 (BF3) und in der jeweiligen Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2019 (BF1) und am 05.06.2020 (BF3), auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf deren Angaben in den mündlichen Verhandlungen am 15.07.2020 und 17.03.
- Die BF1 hat zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kolumbien – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sie aufgrund von gewalttätigen Aktivitäten einschließlich Tötungen durch eine Guerrilla-Gruppe in ihrer Heimatregion und später auch in jenem Ort, in den sie danach gezogen seien, vertrieben worden seien bzw. in einen anderen Ort ziehen hätten müssen; auch sei ihr Bruder im Jahr 2006 getötet worden. Er sei als sogenannter „falso positivo“ getötet worden. Das bedeute, dass Soldaten jemanden töten und diesem dann die Uniform der Guerrilla anziehen und eine Waffe an dessen Seite legen würden; dann würden sie ein Foto machen, damit sie für diesen getöteten Guerrillero Urlaub oder Geld bekommen. Am 05.12.2006 hätte die BF1 die Nachricht erhalten, dass ihr Bruder getötet worden sei. Auf die Frage in der Verhandlung, wer jetzt konkret für den Tod ihres Bruders verantwortlich gewesen sei, antwortete die BF1, dass sie nicht sagen könne, wer dafür verantwortlich sei. Im Sommer 2007 sei sie dann nach Bogotá gezogen. Auf Vorhalt, weshalb 14 Jahre nach dem Tod ihres Bruders eine Bedrohung gegen die BF1 bestehen sollte, erwiderte die BF1, dass ihre Familie und sie nie hinsichtlich des Todes ihres Bruders nachgefragt hätten. Erst als sie von ihrer ersten Reise nach Österreich wieder nach Kolumbien zurückgekommen sei, hätten sie auf Anraten eines Rechtsanwaltes Nachforschungen angestellt und ihr Recht auf Nachfrage bei den Behörden in Anspruch genommen. Danach hätte sie, aber auch ihre Mutter, im April oder Mai 2019 telefonische Drohungen erhalten, dass sie nicht weiterfragen solle. Auch sei im Mai 2019 ein Unfall passiert, wo sie am Rückweg von Bogotá auf dem Motorrad von einem weißen Auto verfolgt worden sei, das einen Unfall verursacht hätte, bei dem die BF1 auch schwer verletzt worden, dem BF2 jedoch nichts passiert sei. Eine Person sei dann auf die BF1 zugegangen und habe ihr gedroht, dass das eine Warnung gewesen sei. Dann seien die Leute wieder eingestiegen und weggefahren. An die Polizei habe sich die BF1 aber nie gewandt. Der BF3 gab seinerseits an, Kolumbien einzig mit der Absicht verlassen zu haben, um bei seiner Familie in Österreich zu sein. Das Bestehen einer gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgungsgefahr in Kolumbien verneinte er ausdrücklich. Hinsichtlich seiner Person brachte der BF3 auch keine eigenen Rückkehrbefürchtungen vor. Die belangte Behörde hat das Vorbringen der BF1 im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Im angefochtenen Bescheid der BF1 (S. 54 bis 65) wurde umfassend dargelegt, weshalb sie dem Vorbringen der BF1 zu den Fluchtgründen keinen Glauben schenkte, insbesondere weil das Vorbringen widersprüchlich, vage, nicht hinreichend detailliert und daher nicht glaubhaft sei. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit seitens des Herkunftsstaates seien weder aus dem Vorbringen vor der Behörde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach das Vorbringen der BF1 zu einer konkret gegen sie und ihre Familie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – nicht glaubhaft ist. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach sie in Kolumbien vor ihrer letztmaligen Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. In der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 gab die BF1 überdies auf Befragung an, dass sie weder mit der Regierung Kolumbiens noch mit staatlichen Einrichtungen, wie Polizei, Justiz oder Militär, konkrete Schwierigkeiten oder Probleme gehabt hätte. Auf die Frage in der Verhandlung, was konkret passieren würde, wenn sie jetzt wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, erwiderte die BF1, dass man das gar nicht sagen könne, weil man in Kolumbien nie sagen könne, was einem passieren könnte. Sie wäre wahrscheinlich genauso gefährdet, wenn sie zurückkehren würde. Was das Vorbringen anbelangt, wonach die BF1 aus ihrer Heimatregion bzw. dann einige Zeit später auch aus einem anderen Ort vertrieben worden sei, weil dort jeweils Angehörige einer Guerrilla-Gruppierung Gewalttaten und Morde begangen hätten, und letztlich dann Jahre später wegen Nachforschungen über ihren 2006 getöteten Bruder angestellt habe, ist festzuhalten, dass eine gänzliche Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit vonseiten der Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf nach wie vor in bestimmten Regionen des Staatsgebietes bestehenden bewaffneten Konflikten mit gegnerischen paramilitärischen und extremistischen Gruppierungen nicht anzunehmen ist. Die BF1 hat aber letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, von wem konkret im Fall ihrer Rückkehr nach Kolumbien eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgung ausgehen sollte, die auch im gesamten Staatsgebiet Kolumbiens, insbesondere in der Hauptstadt Bogotá oder anderen größeren Städten, gleichermaßen bestehen würde. Überdies konnte die BF1 im Hinblick auf die zur Lage in Kolumbien vorliegenden Informationen nicht glaubhaft machen, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Kolumbien jedenfalls kein Schutz durch die kolumbianischen Sicherheitsbehörden zukommen würde. Der BF1 muss vielmehr vorgehalten werden, dass sie sich aufgrund der zuletzt erhaltenen Drohungen aus eigenem Entschluss gar nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, weil solche Drohungen in Kolumbien ohnehin als üblich anzusehen wären. Allein mit der nicht näher substanziierten Behauptung, dass eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht gegeben sei, werden nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates jedoch nicht aufgezeigt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass in einzelnen Regionen Kolumbiens, insbesondere im Grenzgebiet zu Venezuela (nicht jedoch im Großteil des Staatsgebietes, wie etwa in den größeren Städten), immer wieder bewaffnete und gewaltsame Auseinandersetzungen vor allem zwischen staatlichen Sicherheitskräften und gegnerischen paramilitärischen Gruppierungen (v.a. ELN und militante ehemalige Angehörige der FARC) aus politischen Gründen vorkommen und in letzter Zeit auch wieder an Intensität zugenommen haben, so ist zur aktuellen Lage in Kolumbien dennoch festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden und auch in der mündlichen Verhandlung eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den staatlichen Einrichtungen Kolumbiens im Bereich der Bekämpfung gewaltbereiter extremistischer Gruppen sowie im Bereich der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bzw. innerhalb des Strafjustizsystems jedenfalls eine völlige Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit im gesamten Staatsgebiet Kolumbiens (etwa durch das Dulden von Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure) angelastet werden müsste. In einer Gesamtwürdigung der von der BF1 dargelegten Gründe hat sich auch bei Wahrunterstellung bzw. Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht ergeben, dass ihr im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer aktuellen und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen drohen würde, die von Einrichtungen ihres Herkunftsstaates Kolumbien ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre. Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass eine triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache vorliegen würde, die es für die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls unzumutbar erscheinen lassen würde, den Schutz der staatlichen Einrichtungen Kolumbiens in Anspruch zu nehmen. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF1 zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Vielmehr war die Ausreise der BF1 und des BF2 in Absprache mit dem BF3, der noch über ein halbes Jahr in Kolumbien verblieb, vorab geplant und auch organisiert gewesen. Der BF3 gab dazu in der Verhandlung an, dass er selbst ja keinen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und nicht genug Geld für eine gemeinsame Ausreise vorhanden gewesen wäre. Vielmehr war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass die BF1 Kolumbien gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn – dem BF2 – vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen hat, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, insbesondere eine aus ihrer Sicht bessere medizinische Versorgung und Behandelbarkeit im Hinblick auf den Autismus des BF2, anzutreffen. Die später erfolgte Ausreise des BF3 erfolgte letztlich einzig aus dem Grund, um fortan in Österreich gemeinsam mit der BF1 und dem BF2 zu leben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF1 zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. 2.
- Die oben unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen. Auch aus den folgenden, aktuelleren und in der Verhandlung eingebrachten Berichten haben sich hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien keine relevanten oder sonst zu berücksichtigenden Änderungen ergeben, aufgrund derer allenfalls eine andere Beurteilung der Lage vorzunehmen gewesen wäre: ● Human Rights Watch (HRW), World Report 2021 – Colombia vom 31.01.2021 ● Freedom House (FH), Freedom in the World 2021 – Colombia vom 03.03.2021 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Von der den beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 eingeräumten Möglichkeit zu diesen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, machten sie nicht Gebrauch. Der in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreter brachte lediglich vor, dass die Familie aufgrund der Erkrankungen des BF2 (Autismus und psychische Störungen) unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zugangs zur medizinischen Versorgung in Kolumbien, sowie zu den notwendigen Medikamenten, im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zu notwendigen Behandlungen haben würde. Außerdem sei die Prozentzahl der verstorbenen Personen an Covid-19 in Kolumbien im Vergleich zu Österreich sehr hoch und der noch nicht an Covid-19 erkrankte BF3 sei daher einem Risiko ausgesetzt. Der BF3 ergänzte dazu, dass er zwar nicht positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei, jedoch vermute bereits daran erkrankt zu sein, da er ebenso die typischen Symptome wie Geschmacksverlust und Fieber gehabt hätte. Die Verfahrensparteien sind in der mündlichen Verhandlung – wie bereits oben unter Punkt 2.
- ausgeführt – den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der Parteien keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. ,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Beschwerden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erwiesen sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit die BF1 vorbrachte, dass sie sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr vor nicht näher dargelegten Bedrohungen oder Problemen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen oder paramilitärischen Gruppe), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – weder aus dem Parteienvorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – weder aus dem Parteienvorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden und auch im angefochtenen Bescheid dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, den beschwerdeführenden Parteien vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Was die Beschwerde des BF3 anbelangt, so hat er weder vor der belangten Behörde, noch vor dem erkennenden Gericht eigene, auf seine Person bezogene Fluchtgründe vorgebracht. Dass der BF3 selbst jemals bedroht oder verfolgt worden wäre, wurde nicht behauptet. Der BF3 gab zum Grund seiner Ausreise aus Kolumbien wiederholt an, dass die Ausreise einzig aus dem Grund erfolgt sei, um in Österreich gemeinsam mit der BF1 und dem BF2 leben zu können. Was den minderjährigen BF2 anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF1 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G 2005 stellte, ohne eigene Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen des BF2 vorzubringen.Was den minderjährigen BF2 anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF1 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 stellte, ohne eigene Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen des BF2 vorzubringen. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und eine bessere medizinische Behandlung für den BF2 anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert. Die Beschwerden der BF1 und des BF3 gegen Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten waren daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, die Beschwerde des minderjährigen BF2
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden der BF1 und des BF3 gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten waren daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, die Beschwerde des minderjährigen BF2
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Es konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat Kolumbien entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Es konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat Kolumbien entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Was die Erkrankung des BF2 (Autismus und geistige Behinderung) anbelangt, ist auf den Umstand zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, und 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili, Zl. 41738/10). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF2 in den Herkunftsstaat Kolumbien eine Verletzung seiner Rechte
Art. 3
EMRK darstellen würde, da keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass dem BF2 im Herkunftsstaat – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur möglichen Behandelbarkeit der Erkrankungen in Kolumbien dargelegt wurde – die nötige medizinische oder therapeutische Versorgung nicht gewährt werden oder diese ihm nicht zugänglich sein könnte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF2 in den Herkunftsstaat Kolumbien eine Verletzung seiner Rechte
Artikel 3
, EMRK darstellen würde, da keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass dem BF2 im Herkunftsstaat – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur möglichen Behandelbarkeit der Erkrankungen in Kolumbien dargelegt wurde – die nötige medizinische oder therapeutische Versorgung nicht gewährt werden oder diese ihm nicht zugänglich sein könnte. Die BF1 und der BF3 sind gesund und arbeitsfähig. Es kann daher bei ihnen, jedenfalls aber beim BF3, die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. So räumte die BF1 in der Einvernahme am 04.09.2019 selbst ein, dass der BF3 in Kolumbien vor allem für kolumbianische Verhältnisse sehr gut verdient habe. Der BF3 gab in seiner Einvernahme am 05.06.2020 an, dass er die letzten 13 Jahre – bis 30.12.2019 – in Bogotá als Chefkoch gearbeitet habe. Er habe auch eine Wohnung, in der derzeit sein Vater und seine Mutter wohnen würden. Überdies verfügen sowohl die BF1 als auch der BF3 über umfangreiche familiäre Bindungen in Kolumbien, wobei die Eltern und erwachsenen Geschwister des BF3 in Bogotá leben. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass ihnen jedenfalls in der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Kolumbien auch eine familiäre Unterstützung zuteilwerden kann. Letztlich war zu berücksichtigen, dass zuletzt auch in der Beschwerde des BF3 – bis auf das nicht näher begründete und ohne die individuelle Betroffenheit der beschwerdeführenden Parteien aufzeigende Vorbringen, wonach die aktuelle instabile Sicherheitslage sowie die COVID-19 Pandemie ein Hindernis für die Rückkehr nach Kolumbien darstellen würden – den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, wonach trotz Berücksichtigung der in einzelnen Gebieten Kolumbiens nach wie vor auftretenden gewalttätigen Auseinandersetzungen und Fällen willkürlicher Gewalt, vor allem zwischen staatlichen Einheiten (Polizei, Militär) und regierungsfeindlichen paramilitärischen oder sonstigen kriminellen Gruppierungen, den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, wonach trotz Berücksichtigung der in einzelnen Gebieten Kolumbiens nach wie vor auftretenden gewalttätigen Auseinandersetzungen und Fällen willkürlicher Gewalt, vor allem zwischen staatlichen Einheiten (Polizei, Militär) und regierungsfeindlichen paramilitärischen oder sonstigen kriminellen Gruppierungen, den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des jeweils angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. des jeweils angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005:3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: In der Beschwerde der BF1 und des BF3 wurde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung vorgebracht, dass ihre Rückführung nach Kolumbien unter den dargelegten Umständen unzumutbar sei und dass diese massiv und unverhältnismäßig in ihre geschützten Rechtsgüter eingreife. Da die beschwerdeführenden Parteien als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind und sie ansonsten über keine familiären Bindungen in Österreich verfügen, stellt die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar (vgl. VwGH 26.02.2013, Zl. 2012/22/0239; VwGH 12.12.2012, Zl. 2012/18/0204). Da die beschwerdeführenden Parteien als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind und sie ansonsten über keine familiären Bindungen in Österreich verfügen, stellt die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar vergleiche VwGH 26.02.2013, Zl. 2012/22/0239; VwGH 12.12.2012, Zl. 2012/18/0204). Was die privaten Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige (umfassende) Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegen. Die BF1 und der BF3 besuchten zwar zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse einen Deutsch-Sprachkurs, haben jedoch bisher noch keinen Deutsch-Integrationskurs oder eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt. Außerdem reichen auch Deutschkenntnisse für sich allein genommen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF1 und der BF3 gingen bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch der Umstand, dass der BF3 nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 vorgelegten Einstellungsangebots einen Saisonarbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal der BF3 bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachging und es sich dabei um ein befristetes Jobangebot (April bis Oktober 2021) handelt. Zudem bestehen noch enge familiäre Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Kolumbien, wo sich nach wie vor die Eltern und Geschwister der BF1 und des BF3 aufhalten.Was die privaten Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige (umfassende) Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegen. Die BF1 und der BF3 besuchten zwar zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse einen Deutsch-Sprachkurs, haben jedoch bisher noch keinen Deutsch-Integrationskurs oder eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt. Außerdem reichen auch Deutschkenntnisse für sich allein genommen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF1 und der BF3 gingen bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch der Umstand, dass der BF3 nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 vorgelegten Einstellungsangebots einen Saisonarbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal der BF3 bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachging und es sich dabei um ein befristetes Jobangebot (April bis Oktober 2021) handelt. Zudem bestehen noch enge familiäre Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Kolumbien, wo sich nach wie vor die Eltern und Geschwister der BF1 und des BF3 aufhalten. Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253). Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtene