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{'item': 'G307 2228513-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 52§§ 127§§ 15§ 107§ 83§ 125§§ 142§ 2§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlG307 2228513-1 SpruchG307 2228513-1/19E, G307 2228513-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 09.01.2019, wurde dieser anlässlich seiner wiederholten Verurteilungen in Österreich darüber in Kenntnis gesetzt, dass angedacht sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
  2. Mit am 21.01.2019 beim BFA eingelangtem Schriftsatz gab der BF dazu eine diesbezügliche Stellungnahme ab.
  3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 16.01.2020, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) dem BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 16.01.2020, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per Telefax am 11.02.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), dem Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 13.02.2020 ein.
  3. Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem BVwG mit, dass mit 31.12.2020 alle in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG dem Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsvertreter

§ 52BFA-VG erteilten niedergelegt werden.6. Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem BVw

G mit, dass mit 31.12.2020 alle in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG dem Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsvertreter

Paragraph 52, BFA-VG erteilten niedergelegt werden.

  1. Am 12.01.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (über Videokonferenz) und seine RV teilnahmen. Die korrekt geladenen Zeugen, die Eltern des BF sowie die Mutter des gemeinsamen Kindes des BF blieben der Verhandlung fern.
  2. Am 12.01.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (über Videokonferenz) und seine Regierungsvorlage teilnahmen. Die korrekt geladenen Zeugen, die Eltern des BF sowie die Mutter des gemeinsamen Kindes des BF blieben der Verhandlung fern. Die belangte Behörde wurde ebenfalls korrekt geladen, verzichtete jedoch auf die Entsendung eines Vertreters.
  3. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG zu GZ.: G307 2228513-1/17Z, vom 15.01.2021, wurde der BF aufgefordert, seine aktuelle Staatsbürgerschaft zu bescheinigen, sowie seine alte Staatsbürgerschaft und den Grund des Staatsbürgerschaftswechsels binnen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist von zwei Wochen bekanntzugeben.
  4. Mit am 28.01.2021 beim BVwG eingelangtem Schreiben gab der BF durch seine RV eine Stellungnahme ab und brachte diverse Unterlage in Vorlage.
  5. Mit am 28.01.2021 beim BVwG eingelangtem Schreiben gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab und brachte diverse Unterlage in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, ledig, gesund, arbeitsfähig und Vater einer minderjährigen Tochter. 1.
  8. Der BF wurde im Bundesgebiet geboren, reiste jedoch kurz nach der Geburt mit seinen Eltern nach Serbien und kehrte am 03.06.2002 nach Österreich zurück, wo er sich seither durchgehend aufhält. 1.
  9. Der BF hatte zuvor die serbische Staatsbürgerschaft inne und ist jedenfalls seit Juni 2009 rumänischer Staatsbürger. 1.
  10. Am 02.06.2009 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ sowie am 09.09.2016 eine Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes ausgestellt. 1.
  11. Der BF hat mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , nunmehr XXXX , geb. XXXX , eine gemeinsame Tochter, XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, welche im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter in Österreich lebt. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter kommt nur der Kindsmutter zu, jedoch wurde dem BF ein Kontaktrecht gerichtlich eingeräumt. Der BF ist seiner Tochter auch zum monatlichen Unterhalt in Höhe € 190,00 verpflichtet. 1.
  12. Der BF hat mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , nunmehr römisch 40 , geb. römisch 40 , eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Österreich, welche im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter in Österreich lebt. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter kommt nur der Kindsmutter zu, jedoch wurde dem BF ein Kontaktrecht gerichtlich eingeräumt. Der BF ist seiner Tochter auch zum monatlichen Unterhalt in Höhe € 190,00 verpflichtet. Die Tochter des BF leidet an Wahrnehmungsstörungen (F 80.20) und an einer DD Autismusspektrumstörung, weshalb es ihr schwerfällt, einen sozialen Kontakt zum BF aufzubauen und hat der BF diese – ohne eigenes Verschulden – seit nunmehr 2 Jahren nicht mehr gesehen. 1.
  13. Im Bundesgebiet leben die Eltern, XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, und XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, sowie mehrere Geschwister des BF, konkret XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , XXXX und XXXX , allesamt rumänische Staatsbürger und führt der BF mit XXXX eine aufrechte Beziehung. Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin bis dato noch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und besucht diese ihn regelmäßig während seiner aktuellen Strafhaft. 1.
  14. Im Bundesgebiet leben die Eltern, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, sowie mehrere Geschwister des BF, konkret römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , allesamt rumänische Staatsbürger und führt der BF mit römisch 40 eine aufrechte Beziehung. Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin bis dato noch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und besucht diese ihn regelmäßig während seiner aktuellen Strafhaft. 1.
  15. Der Vater des BF ist im Besitz einer Daueraufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ und die Schwester des BF XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.1.
  16. Der Vater des BF ist im Besitz einer Daueraufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ und die Schwester des BF römisch 40 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. 1.
  17. Gegen den Bruder des BF, XXXX , wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G305 2225432-1/5E, vom 26.11.2019, ein Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine außerordentliche Revision beim VwGH anhängig und wurde dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  18. Gegen den Bruder des BF, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G305 2225432-1/5E, vom 26.11.2019, ein Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine außerordentliche Revision beim VwGH anhängig und wurde dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  19. Der BF hat die Schule in Österreich besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Zudem hat er zwei Lehren begonnen, welche er jeweils abgebrochen hat und ging insgesamt 1 Jahr und 10 Monate lang Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Zuletzt übte er von 29.08.2017 bis 13.09.2017 eine geringfügige Beschäftigung aus. 1.
  20. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
  21. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 128

(1)Z 4, 129 Z 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat).1. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 128,

(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat). 2. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der Nötigung

§§ 15, 105

(1)StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen.2. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der Nötigung

Paragraphen 15, 105,

(1)StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen. 3. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107(1) St

GB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Wochen unter Bezugnahme auf LG XXXX , Zahl XXXX .3. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107,

(1)StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Wochen unter Bezugnahme auf LG römisch 40 , Zahl römisch 40 . 4. BG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der Körperverletzung

§ 83(1) St

GB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen unter Bezugnahme auf LG XXXX , Zahl XXXX .4. BG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83,

(1)StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen unter Bezugnahme auf LG römisch 40 , Zahl römisch 40 . 5. BG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen der als Jugendstraftat eingestuften Vergehen der Sachbeschädigung

§ 125St

GB sowie der Körperverletzung

§§ 15, 83

(1)StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen.5. BG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wegen der als Jugendstraftat eingestuften Vergehen der Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB sowie der Körperverletzung

Paragraphen 15, 83,

(1)StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen. 6. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142(1), 143 2. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden.6. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142,

(1), 143
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden.
  2. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen der Vergehen der Nötigung

§§ 15, 105

(1)StGB sowie der Körperverletzung

§ 83(1) St

GB, als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.7. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen der Vergehen der Nötigung

Paragraphen 15, 105,

(1)StGB sowie der Körperverletzung

Paragraph 83,

(1)StGB, als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 8. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142(1), 143 (2) 2. Fall St

GB sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

§§ 15, 127, 129

(1)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. 8. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142,

(1), 143
(2)2. Fall StGB sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 15, 127, 129,

(1)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Der BF wurde im Zuge dieser jüngsten Verurteilung für schuldig befunden, er habe I. in der Nacht vom XXXX .2017 auf den XXXX .2017römisch eins. in der Nacht vom römisch 40 .2017 auf den römisch 40 .2017 a. mit G.I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem G.M.B. und der S.J. unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Gaspistole sowie eines Schraubenschlüssels, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Lautsprecher im Wert von € 400,00, eine Uhr im Wert von € 350,00, einen Laptop im Wert von € 1.000,00, Bargeld in Höhe von € 90,00, Schuhe im Wert von € 99,99 sowie ein Mobiltelefon im Wert von € 200,00 mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie an der Wohnungstüre des G.M.B. läuteten, diese aufdrückten, den Opfern die Gaspistole und den Schraubenschlüssel vorhielten, Wertgegenstände forderten und in der Folge an sich nahmen; b. mit G.I. und R.J. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Einbruch in Gebäude anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, und zwar i. Verfügungsberechtigten eines Vereins, indem sie eine Fensterscheibe des Gebäudes einzuschlagen versuchten; ii. nicht mehr ausforschbaren Verfügungsberechtigten, indem sie mehrere Kellerabteile aufbrachen und aufzubrechen versuchten, wobei sie keine Wertgegenstände erbeuteten. Als mildernd wurden das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend fünf einschlägige Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet. Zudem wurden mit dem gegenständlichen Urteil auch die bedingten Strafnachsichten im Hinblick auf die Urteile des LG XXXX , Zahlen XXXX , XXXX sowie XXXX , widerrufen. Zudem wurden mit dem gegenständlichen Urteil auch die bedingten Strafnachsichten im Hinblick auf die Urteile des LG römisch 40 , Zahlen römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 , widerrufen. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
  1. Der BF wurde von XXXX .2015 bis XXXX .2015 und wird aktuell seit XXXX .2017 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Vor seiner Inhaftierung lebte der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.1.
  2. Der BF wurde von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 und wird aktuell seit römisch 40 .2017 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Vor seiner Inhaftierung lebte der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. 1.
  3. Der BF verfügt über keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Sucht- oder Gewalttherapien absolviert hat. 1.
  4. Der BF ist dem Deutschen mächtig und spricht zudem Serbisch und Rumänisch. 1.
  5. Die Eltern des BF leben getrennt und besitzt die Familie des BF in Serbien Liegenschaften.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  8. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Geburt in Österreich, alleinig bei der Mutter der gemeinsamen Tochter liegenden Obsorge über dieselbe, Schulbesuch in Österreich, fehlendem Schulabschluss, Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter sowie Beginn und Abbruch zweier Lehren in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung oder Stellungnahme entgegengetreten wurde. Der Gesundheitszustand des BF, der auch das Vorliegen von Krankheiten ausschließt, folgt dem konkreten Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus dem festgestellten Gesundheitszustand sowie der vom BF ins Treffen geführten Tätigkeit während seiner aktuellen Haft. Ferner hob der BF in der mündlichen Verhandlung hervor, kurz nach seiner Geburt in Österreich mit seinen Eltern nach Serbien zurückgekehrt und erst zum Schuleintritt wieder ins Inland gekommen zu sein. Zudem ergibt sich durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, dass der BF erst – beginnend mit 03.06.2002 – durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst ist, was sich letztlich mit dem Vorbringen des BF, nach seiner Geburt nach Serbien gereist und erst zum Schuleintritt wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, deckt. Der ursprüngliche Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit folgt dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (ZFR) sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister zu Tage gefördert werden, dass dem BF am 02.06.2009 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, was auf den Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft jedenfalls zum besagten Datum schließen lässt. Aus dem ZFR ist zudem ersichtlich, dass dem BF am 09.09.2016 eine Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes ausgestellt wurde. Die Personalien der Eltern und Geschwister des BF beruhen auf den konkreten Angaben des BF, welche einander mit den Feststellungen im oben zitierten Erkenntnis des BVwG zu GZ.: G305 2225432-1/5E, vom 26.11.2019, decken. Die gemeinsame Haushaltsführung der Tochter des BF mit deren Mutter beruht auf den konkreten Angaben des BF sowie einer Einsichtnahme in das ZMR. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des BF gegenüber seiner Tochter erschließt sich aus einer Stellungnahme der XXXX Kinder- und Jugendgerichtshilfe, vom XXXX .2019 (siehe AS 233).Die gemeinsame Haushaltsführung der Tochter des BF mit deren Mutter beruht auf den konkreten Angaben des BF sowie einer Einsichtnahme in das ZMR. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des BF gegenüber seiner Tochter erschließt sich aus einer Stellungnahme der römisch 40 Kinder- und Jugendgerichtshilfe, vom römisch 40 .2019 (siehe AS 233). Die dem BF gerichtlich zugestandene Kontakterlaubnis zu seiner Tochter beruht wiederum auf in Vorlage gebrachte Ausfertigungen entsprechender Gerichtsbeschlüsse (siehe OZ 18), denen auch, insbesondere dem Beschluss des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019 (siehe OZ 18), die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter des BF entnommen werden können und folgt die Feststellung, dass der BF seine Tochter mittlerweile seit 2 Jahren nicht mehr gesehen hat, dessen konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ferner gab der BF glaubwürdig an, dass der Kontakt zu seiner Tochter trotz gerichtlich eingeräumten Kontaktrechtes, letztlich aufgrund der fehlenden Kooperation der Kindsmutter erschwert sei und ihn – abgesehen von seiner eigenverschuldeten Inhaftierung – nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückgeführt werden könne. Dies wird zudem durch ein Schreiben der Mutter des gemeinsamen Kindes an das BVwG vom 06.03.2020 insofern bestätigt, als diese darin – ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigend – vorbrachte: „Zudem möchte Ich aber noch „beilegen“, dass ich mit dem Herrn Jovanovic nichts zu tun habe, weshalb ich auch nicht verstehen kann, wieso ich als Zeugin eingeladen worden bin. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich damit auch in Zukunft nichts zu tun haben will“ (siehe OZ 5). Die dem BF gerichtlich zugestandene Kontakterlaubnis zu seiner Tochter beruht wiederum auf in Vorlage gebrachte Ausfertigungen entsprechender Gerichtsbeschlüsse (siehe OZ 18), denen auch, insbesondere dem Beschluss des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019 (siehe OZ 18), die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter des BF entnommen werden können und folgt die Feststellung, dass der BF seine Tochter mittlerweile seit 2 Jahren nicht mehr gesehen hat, dessen konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ferner gab der BF glaubwürdig an, dass der Kontakt zu seiner Tochter trotz gerichtlich eingeräumten Kontaktrechtes, letztlich aufgrund der fehlenden Kooperation der Kindsmutter erschwert sei und ihn – abgesehen von seiner eigenverschuldeten Inhaftierung – nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückgeführt werden könne. Dies wird zudem durch ein Schreiben der Mutter des gemeinsamen Kindes an das BVwG vom 06.03.2020 insofern bestätigt, als diese darin – ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigend – vorbrachte: „Zudem möchte Ich aber noch „beilegen“, dass ich mit dem Herrn Jovanovic nichts zu tun habe, weshalb ich auch nicht verstehen kann, wieso ich als Zeugin eingeladen worden bin. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich damit auch in Zukunft nichts zu tun haben will“ (siehe OZ 5). Die familiären Bezugspunkte in Österreich wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und zvom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ferner lassen dich diese auch durch Abfrage des ZMR bestätigten und kann durch Einsichtnahme in das ZFR die jeweiligen Aufenthaltsberechtigungen derselben entnommen werden. Dem oben zitierten Erkenntnis des BVwG, zur GZ G305 2225432-1/5E, vom 26.11.2019, kann zudem das gegen den Bruder des BF verhängte Aufenthaltsverbot entnommen werden und beruht die Feststellung hinsichtlich einer anhängigen Revision beim VwGH gegen das besagte Erkenntnis des BVwG sowie die erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben auf dem Amtswissen des Verwaltungsgerichts. Die aufrechte Beziehung des BF zu seinber Lebensgefährtin (LG) konnte dieser glaubhaft darlegen und durch Angabe von verifizierbaren Personaldaten seiner Lebensgefährtin untermauern. Ferner brachte der BF vor, bis dato mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, von dieser jedoch regelmäßig in aufrechter Haft Besuch zu erhalten. Die Erwerbszeiten sowie die Ausübung der letzten Beschäftigung des BF in Österreich beruhen auf dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsauszuges und ergibt sich der familiäre Liegenschaftsbesitz in Serbien aus den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die oben genannten Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen zum aktuellsten Strafurteil sowie die Feststellung dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des aktuellsten oben zitierten Strafurteils. Aus dem ZMR konnten die Anhaltungen des BF in Justizanstalten in Österreich ermittelt werden. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Nachweise trotz Aufforderung des Leiters der Abteilung G307, solche beizubringen, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Therapien im Bereich der Sucht- oder Gewaltbekämpfung absolviert hat. Die Deutschkenntnisse konnte der BF in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich unter Beweis stellen und gab er selbst an, Rumänisch zu sprechen. Auch, dass seine Eltern getrennt leben, wurde vom BF selbst vorgebracht. 2.
  10. Der BF vermittelte während der mündlichen Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Er konnte die im gestellten Fragen ohne Umschweife zügig und konkret beantworten und ließen sich keine Anhaltspunkte feststellen, wonach der BF die Unwahrheit gesagt hätte.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „ § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„ Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.
  1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seit Juni 2002 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 09.09.2016 wurde dem BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF zudem bereits seit mehr als 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2012 einen mehr als 10-jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Verurteilungen des BF ist vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner familiären Bezugspunkte in Österreich ist davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch durch seine Inhaftierung erfolgt ist (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) und gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  2. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seit Juni 2002 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 09.09.2016 wurde dem BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF zudem bereits seit mehr als 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2012 einen mehr als 10-jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Verurteilungen des BF ist vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner familiären Bezugspunkte in Österreich ist davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch durch seine Inhaftierung erfolgt ist vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) und gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstande der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF seit Juni 2002 in Österreich aufhältig. Er besuchte die Schule und ging – wenn auch insgesamt nur kurz – Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF ist Vater einer minderjährigen Tochter die in Österreich lebt, hält sich die Kernfamilie des BF rechtmäßig im Bundesgebiet auf und liegt sein Lebensmittelpunkt seit 2002 durchgehend in Österreich. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seines Haftaufenthaltes nicht als unterbrochen gilt. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstande der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF seit Juni 2002 in Österreich aufhältig. Er besuchte die Schule und ging – wenn auch insgesamt nur kurz – Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF ist Vater einer minderjährigen Tochter die in Österreich lebt, hält sich die Kernfamilie des BF rechtmäßig im Bundesgebiet auf und liegt sein Lebensmittelpunkt seit 2002 durchgehend in Österreich. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seines Haftaufenthaltes nicht als unterbrochen gilt. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  4. Satz FPG bzw. § 66 Abs. 3 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG bzw. Paragraph 66, Absatz 3, FPG für Unionsbürger zu Anwendung. 3.1.
  6. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

§ 67Abs.

1

  1. Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
  2. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

Paragraph 67, Absatz eins,

  1. Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091)„Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091) „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  3. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  5. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  7. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  8. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  9. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
  10. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  11. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  12. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
  13. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) „Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage.“ (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196)„Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage.“ vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196) 3.1.5.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E

  1. November 2015, Ra 2015/21/0101).“ (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)„Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
  2. November 2015, Ra 2015/21/0101).“ vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
  3. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  4. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
  5. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  6. September 2014, 2013/22/0247; E
  7. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
  8. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
  9. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  10. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
  11. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  12. September 2014, 2013/22/0247; E
  13. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  14. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
  15. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  16. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)„Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR
  17. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR
  18. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel sowie 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR
  19. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR
  20. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel sowie 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). „

ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifische Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist.“ (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050)„

ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E

  1. November 2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifische Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist.“ vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050) 3.1.
  2. Der hält sich seit 2002 im Bundesgebiet auf und hätte ihm

§ 10Stb

G idF. BGBl. I 38/2011 bereits vor seiner ersten Straffälligkeit aufgrund eines bereits mehr als 10jährigen Aufenthaltes in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Der BF erfüllt sohin den alten Aufenthaltsverfestigungstatbestand iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 (BFA-VG 2014), welchem – im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH – trotz mittlerweile erfolgter Aufhebung der besagten Bestimmung nach wie vor maßgebliche Relevanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Abwägung iSd. § 9 BFA-VG zukommt (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).3.1.6. Der hält sich seit 2002 im Bundesgebiet auf und hätte ihm

Paragraph 10, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, bereits vor seiner ersten Straffälligkeit aufgrund eines bereits mehr als 10jährigen Aufenthaltes in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Der BF erfüllt sohin den alten Aufenthaltsverfestigungstatbestand iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (BFA-VG 2014), welchem – im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH – trotz mittlerweile erfolgter Aufhebung der besagten Bestimmung nach wie vor maßgebliche Relevanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG zukommt vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd. oben zitierten Judikatur vorliegt. 3.1.

  1. Der BF wurde unbestritten zuletzt wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer 7jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei erweist sich jedenfalls das Vorgehen mit einer Mittäterin sowie der Einsatz von Waffen, insbesondere einer Gaspistole, als besonders erschwerend. Zudem weist der BF 5 einschlägige Vorstrafen auf und handelt es sich bei seiner letzten Verurteilung – unter Berücksichtigung von zwei Zusatzstrafen – um die
  2. Verurteilung des BF. Es steht außer Zweifel, dass Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte bzw. mit Gewalt verbundenen Eigentumsdelikte an sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen, was der VwGH auch bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0332; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) Es steht außer Zweifel, dass Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte bzw. mit Gewalt verbundenen Eigentumsdelikte an sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen, was der VwGH auch bereits wiederholt festgehalten hat vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0332; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) Es kommt jedoch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen solcher Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. So muss gegenständlich festgestellt werden, dass der BF wiederholt und unbeeindruckt von mehreren Verurteilungen sowie der bereits einmal erfahrenen Unbill einer Strafhaft, überwiegend einschlägig delinquierte und letztlich durch sein Verhalten, insbesondere der aufgezeigten Gewaltbereitschaft bei gleichzeitigem Bereicherungswillen, öffentliche Interessen schwerwiegend beeinträchtigt hat. Entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde geäußerten Reue vermochte der BF eine solche in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig darzulegen. Vielmehr versuchte der BF seine Verantwortung insofern von sich zu schieben, als er falsche Freunde, eine Beziehungskrise sowie den Genuss von Rauschmitteln (Drogen und Alkohol) die Schuld an seinen Taten zu geben versuchte. Darüberhinaus ging der nicht näher auf seine Straftaten und seine Schuld sowie Einsicht ein und vermochte er sohin seine Reue nicht glaubhaft zu vermitteln. Vor dem Hintergrund der vom BF eingestandenen Neigung, privaten Problemen mit dem Konsum von Rauschmitteln und letztlich mit strafbarem Verhalten zu begegnen, lässt sich bei nicht erkennbarer Reue dem BF eine positive Zukunftsprognose nicht attestieren. Unbeschadet dessen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich geboren wurde und sich mittlerweile, nach einem kurzen Aufenthalt in Serbien, seit nunmehr 18 ½ Jahren durchgehend in Österreich aufhält, Integrationsbemühungen im Form von Erwerbstätigkeiten gezeigt hat, über kernfamiliäre Bezüge im Bundesgebiet verfügt und mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Hinzu tritt, dass der BF Vater einer gesundheitlich beeinträchtigten minderjährigen Tochter ist, die an einer Wahrnehmungsstörung leidet und zudem aufgrund einer Behinderung aus dem autistischen Formenkreis Probleme bei sozialen Bindungen aufweist. Vor dem Hintergrund, dass der BF sein Recht auf Kontakt zu seiner Tochter gerichtlich durchgesetzt hat, lässt sich erkennen, dass dieser gewillt ist, am Leben seiner Tochter teilzuhaben, bzw. Teil deren Lebens zu sein. Auch kann aus dem Umstand, sein Recht auf Kontakt zu seiner Tochter gerichtlich eingefordert haben zu müssen, darauf geschlossen werden, dass durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme seine diesbezüglichen Bemühungen, konkret den Kontakt zu seiner Tochter nicht zu verlieren, nachhaltig beeinträchtigt werden könnten. Vor dem Hintergrund der attestierten Leiden der Tochter des BF besteht die Möglichkeit, dass der BF im Falle einer Ausweisung aus Österreich aufgrund noch größerer räumlicher Trennung und fehlender Kooperation seitens der Kindsmutter, den Kontakt zu seiner Tochter dauerhaft verlieren könnte. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Eigentums- und Gewaltdelikte ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in deren Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Eigentums- und Gewaltdelikte ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in deren Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2228513.1.00

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