4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 16.02.2020, wurde dieser
Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: § 52.
Abs. 1.
Absatz eins, Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: § 53.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. "Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind." (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)"Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind." (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom
1 FPG gegenstandslos wurde – seit dem XXXX .2016 beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er zuletzt vom 09.12.2016 bis zum 08.01.2017 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachging. Am XXXX .2017 erlitt er infolge eines Arbeitsunfalles einen Beckenbruch und bezieht nunmehr seit XXXX .2019 die bedarfsorientierte Mindestsicherung.3.1.3. Der BF hält sich nunmehr – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt außerhalb Österreichs aufgrund seiner ausweisungsbedingten freiwilligen Ausreise am römisch 40 .2020, womit die vorangegangene Ausweisungsentscheidung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG gegenstandslos wurde – seit dem römisch 40 .2016 beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er zuletzt vom 09.12.2016 bis zum 08.01.2017 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachging. Am römisch 40 .2017 erlitt er infolge eines Arbeitsunfalles einen Beckenbruch und bezieht nunmehr seit römisch 40 .2019 die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG.
2 Z 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 einem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Wie oben dargelegt, ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes fallgegenständlich jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des BF nicht nur eine vorübergehende ist, was auch vom BF letztlich so behauptet wurde. In der Beschwerde wurde zudem dargelegt, dass der BF selbst nicht von einer zukünftigen Arbeitsaufnahme ausgeht, vielmehr verweist er nur darauf, dass er im November 2021 seine Alterspension antreten könne. In jedem Fall vermochte der BF vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 FPG nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, einem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Wie oben dargelegt, ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes fallgegenständlich jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des BF nicht nur eine vorübergehende ist, was auch vom BF letztlich so behauptet wurde. In der Beschwerde wurde zudem dargelegt, dass der BF selbst nicht von einer zukünftigen Arbeitsaufnahme ausgeht, vielmehr verweist er nur darauf, dass er im November 2021 seine Alterspension antreten könne. In jedem Fall vermochte der BF vor dem Hintergrund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können vergleiche VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12). Gegenständlich ist jedoch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF über erspartes Vermögen verfügt oder von seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter finanziell derart unterstützt wird, dass seine Existenz dadurch gesichert wäre. Hingegen steht fest, dass er die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte er sohin nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.Gegenständlich ist jedoch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF über erspartes Vermögen verfügt oder von seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter finanziell derart unterstützt wird, dass seine Existenz dadurch gesichert wäre. Hingegen steht fest, dass er die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte er sohin nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegen. Auch kann der BF von seinem in Österreich lebenden Sohn slowenischer Staatsangehörigkeit kein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG ableiten, weil
Abs. 1 Z 3 leg. cit. Verwandten eines EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie lediglich dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, „sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird“. Wie dargelegt, bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt jedoch über die bedarfsorientierte Mindestsicherung und wurde auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht, dass sein in Österreich lebender Sohn ihm tatsächlichen Unterhalt gewähren würde.Auch kann der BF von seinem in Österreich lebenden Sohn slowenischer Staatsangehörigkeit kein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG ableiten, weil
Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Verwandten eines EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie lediglich dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, „sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird“. Wie dargelegt, bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt jedoch über die bedarfsorientierte Mindestsicherung und wurde auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht, dass sein in Österreich lebender Sohn ihm tatsächlichen Unterhalt gewähren würde. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des BF somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein solches für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es damit weiters auch am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung
NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des BF somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein solches für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es damit weiters auch am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG. Auch hat der BF mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben.Auch hat der BF mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben.
3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch – wie bereits mit oben zitiertem Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2020 entschieden wurde – auch die Voraussetzung nach § 53a Abs. 3 Z. 1 NAG nicht erfüllt, hat der BF doch zum Entscheidungszeitpunkt sein Regelpensionsalter noch gar nicht erreicht und seine Erwerbstätigkeit auch nicht im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet.Im gegenständlichen Fall ist jedoch – wie bereits mit oben zitiertem Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2020 entschieden wurde – auch die Voraussetzung nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt, hat der BF doch zum Entscheidungszeitpunkt sein Regelpensionsalter noch gar nicht erreicht und seine Erwerbstätigkeit auch nicht im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet. Nach § 53a Abs. 3 Z 2 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, darüber hinaus abweichend von § 53a Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht. Angesichts des Umstandes, dass sich der BF zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalles im Jänner 2017 erst seit etwa fünf Monaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und er zum Entscheidungszeitpunkt auch keinen Pensionsanspruch in Österreich hat (ein diesbezügliches Verfahren ist noch anhängig), kommt ihm auch kein Daueraufenthaltsrecht
3 Z 2 NAG im Bundesgebiet zu.Nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, darüber hinaus abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht. Angesichts des Umstandes, dass sich der BF zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalles im Jänner 2017 erst seit etwa fünf Monaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und er zum Entscheidungszeitpunkt auch keinen Pensionsanspruch in Österreich hat (ein diesbezügliches Verfahren ist noch anhängig), kommt ihm auch kein Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG im Bundesgebiet zu. In Ermangelung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Ausweisung des BF
1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG somit dem Grunde nach zu vor.In Ermangelung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Ausweisung des BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG somit dem Grunde nach zu vor. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass der BF bereits im Kindesalter erstmalig nach Österreich gekommen ist, hier eine Schul- und sonstige Ausbildung absolviert und sich für einen nicht unerheblichen Teil seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dennoch ist insbesondere im Hinblick auf die letzten beiden Jahrzehnte festzuhalten, dass er – vor seiner gegenständlichen Wiedereinreise im August 2016 – zuletzt im Jahr 2000 einer (illegalen, weil einem aufrechten Aufenthaltsverbot entgegenstehenden) Erwerbstätigkeit in Österreich nachging und lediglich für etwa zwei Monate im Jahr 2008 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wobei er sich auch hier nicht rechtmäßig und entgegen des zu diesem Zeitpunkt noch aufrechten Aufenthaltsverbotes in Österreich befand. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF den weit überwiegenden Zeitraum zwischen Juli 2000 und August 2016 im Ausland aufhielt, wobei er selbst im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 27.12.2017 (siehe AS 456) angab, vor seiner Einreise am 01.08.2016 in seinem Herkunftsstaat Kroatien gelebt zu haben. Unstrittig verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. So halten sich sowohl seine Mutter und sein Bruder – beide mittlerweile österreichische Staatsangehörige – als auch sein nunmehr volljähriger Sohn, ein slowenischer Staatsangehöriger, in Österreich auf. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und einem seiner Angehörigen in Österreich ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ergänzend ist im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich zu betonen, dass ihm ein Kontakt bzw. eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Ergänzend ist im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich zu betonen, dass ihm ein Kontakt bzw. eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Wie dargelegt, ist der BF nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und ist in seinem Fall auch nicht von einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch kommt ihm zum Entscheidungszeitpunkt kein Pensionsanspruch in Österreich zu, sondern bezieht der BF nach wie vor Sozialleistungen, welche er auch in seinem Herkunftsstaat Kroatien beziehen könnte (vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1104&langId=de; Zugriff am 08.04.2021). Im Hinblick auf seinen erlittenen Beckenbruch – welcher nunmehr etwa vier Jahre zurückliegt – wurde keinerlei weiterführende medizinische Behandlungsbedürftigkeit geltend gemacht und wäre eine solche in einem EU-Land wie Kroatien ebenfalls sichergestellt.Wie dargelegt, ist der BF nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und ist in seinem Fall auch nicht von einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch kommt ihm zum Entscheidungszeitpunkt kein Pensionsanspruch in Österreich zu, sondern bezieht der BF nach wie vor Sozialleistungen, welche er auch in seinem Herkunftsstaat Kroatien beziehen könnte vergleiche https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1104&langId=de; Zugriff am 08.04.2021). Im Hinblick auf seinen erlittenen Beckenbruch – welcher nunmehr etwa vier Jahre zurückliegt – wurde keinerlei weiterführende medizinische Behandlungsbedürftigkeit geltend gemacht und wäre eine solche in einem EU-Land wie Kroatien ebenfalls sichergestellt. Wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich mittlerweile Jahrzehnte zurückliegen und aus dem Strafregister getilgt sind (seine letzte aktenkundige Verurteilung erfolgte im November 1996), sodass ihm diese auch nicht mehr vorgehalten werden können, so hat er darüber hinaus - bis zuletzt - gegen eine Vielzahl an fremden-, unions- sowie verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Wiederholt reiste er illegal, trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, in das Bundesgebiet ein. Zudem hält sich der BF seit 01.08.2016 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde er mit oben zitierten Erkenntnis des BVwG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und kehrte er kurz nach seiner freiwilligen Ausreise am XXXX .2020 erneut ins Bundesgebiet zurück, ohne die für einen längeren Aufenthalt in Österreich vorgeschriebenen unionsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen ein. Wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich mittlerweile Jahrzehnte zurückliegen und aus dem Strafregister getilgt sind (seine letzte aktenkundige Verurteilung erfolgte im November 1996), sodass ihm diese auch nicht mehr vorgehalten werden können, so hat er darüber hinaus - bis zuletzt - gegen eine Vielzahl an fremden-, unions- sowie verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Wiederholt reiste er illegal, trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, in das Bundesgebiet ein. Zudem hält sich der BF seit 01.08.2016 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde er mit oben zitierten Erkenntnis des BVwG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und kehrte er kurz nach seiner freiwilligen Ausreise am römisch 40 .2020 erneut ins Bundesgebiet zurück, ohne die für einen längeren Aufenthalt in Österreich vorgeschriebenen unionsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen ein. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des BF mit seinen gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenem am Verbleib des BF im Bundesgebiet ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des BF mit seinen gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenem am Verbleib des BF im Bundesgebiet ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nachdem der BF seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im August 2016 bzw. nach dem 24.07.2020 strafrechtlich unbescholten blieb und sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten in Österreich viele Jahre zurückliegt, war – wenngleich er neuerlich gegen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat – fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die seine sofortige Ausreise erfordert hätte. Ihm war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2232089.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.