← Österreich

{'item': 'G307 2236213-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlG307 2236213-6 Spruch, G307 2236213-6/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX (auch: XXXX ) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, BFA-Zahl XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 (auch: römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, BFA-Zahl römisch 40 beschlossen: A) Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Gegenüber dem betroffenen Fremden (BF) wurde am XXXX .2020, 17:00 Uhr, von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft verhängt. Gegenüber dem betroffenen Fremden (BF) wurde am römisch 40 .2020, 17:00 Uhr, von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft verhängt. Am 08.04.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV), die Bundesbetreuungsagentur Gesellschaft mbH, Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit in der Abteilung G309 (siehe unten) anhängig. Am 14.04.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Vorlage betreffend die (nunmehr)

  1. (fünfte) amtswegige Prüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft. Diese langte am selben Tag beim BVwG, Außenstelle Graz, ein.
  2. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde (siehe Abs. 4 letzter Satz BFA-VG).Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde (siehe Absatz 4, letzter Satz BFA-VG). Im gegenständlichen Fall erhob der BF – wie bereits oben festhalten – mit Schreiben seiner RV vom 08.04.2021 Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Vor diesem Hintergrund komm § 22a Abs. 4, letzter Satz BFA-VG zum Tragen, wonach die Überprüfung (hier Schubhaftprüfung) zu entfallen hat, wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Im gegenständlichen Fall erhob der BF – wie bereits oben festhalten – mit Schreiben seiner Regierungsvorlage vom 08.04.2021 Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Vor diesem Hintergrund komm Paragraph 22 a, Absatz 4,, letzter Satz BFA-VG zum Tragen, wonach die Überprüfung (hier Schubhaftprüfung) zu entfallen hat, wenn eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Da dies vorliegend der Fall ist, hätte das Bundesamt von einer amtwegigen Vorlage Abstand nehmen müssen, zumal diese 6 Tage nach Einbringung der besagten Beschwerde erfolgte. Es fehlt daher bereits an der formellen Voraussetzung für eine Vorlage, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war. Am 15.04.2021 ist vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung zur Zahl G309 2236213-5 anberaumt, in deren Zuge entschieden werden wird, ob der BF weiter in Schubhaft bleibt oder nicht. Dabei handelt es sich um das mit 08.04.2021 eingeleitete Schubhaft-Beschwerdeverfahren. Die nächste Aktenvorlage wird daher wohl eine Woche vor Ablauf der ab diesem Tag zu berechnenden 4wöchigen Frist zu erfolgen haben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2236213.6.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.