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{'item': 'I403 2241257-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 28Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53a§ 53§ 28§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlI403 2241257-1 SpruchI403 2241257-1/3E, I403 2241257-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ungarn, war erstmalig von Juni 2008 bis März 2013 und in weiterer Folge wiederum ab August 2015 überwiegend, jedoch nicht durchgehend und mit Unterbrechungen von bis zu mehreren Monaten, im Bundesgebiet hauptgemeldet. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2020, Zl. XXXX wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ungarn, war erstmalig von Juni 2008 bis März 2013 und in weiterer Folge wiederum ab August 2015 überwiegend, jedoch nicht durchgehend und mit Unterbrechungen von bis zu mehreren Monaten, im Bundesgebiet hauptgemeldet. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2020, Zl. römisch 40 wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt. Am 03.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft bezüglich der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab sie an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Sie lebe seit 2010 in Österreich und habe zumeist in der Gastronomie gearbeitet. Zuletzt habe sie für zwei Jahre in der Fertigung eines Industriebetriebes gearbeitet. Sie sei in Österreich kranken- und sozialversichert und habe bis zu ihrer Inhaftierung alleine in einer Mietwohnung gelebt. Sorgepflichten habe sie keine, es würden lediglich ein Stiefbruder und eine Stiefschwester in einem anderen Bundesland leben, zu welchen sie „guten Kontakt“ habe, jedoch bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. In Ungarn würden noch die Eltern, eine Schwester sowie diverse Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben. Sie werde in Ungarn weder strafrechtlich noch anderweitig verfolgt und würde insoweit nichts gegen ihre Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2021, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2021, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 wurde

„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 wurde

„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Diese sei seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sei während ihres gesamten Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe hier viele Freunde. In Ungarn sei sie hingegen nie erwerbstätig gewesen, verfüge über keine Unterkunft und habe außerhalb ihrer Kernfamilie keine sozialen Kontakte. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben oder die Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung and die belangte Behörde zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung durchführen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ungarn und somit EWR-Bürgerin. Sie ist gesund und erwerbsfähig, sowie ledig und kinderlos. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Landkreis Vas. Sie wurde in XXXX geboren, ihre Eltern leben in XXXX , etwa 15 km von der österreichischen Grenze entfernt. Sie hat in Ungarn zwölf Jahre die Schule besucht und die Reifeprüfung abgelegt. Im Anschluss hat sie für drei Jahre ein Hochschulstudium betrieben und eine Ausbildung zur Therapeutin absolviert.Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Landkreis Vas. Sie wurde in römisch 40 geboren, ihre Eltern leben in römisch 40 , etwa 15 km von der österreichischen Grenze entfernt. Sie hat in Ungarn zwölf Jahre die Schule besucht und die Reifeprüfung abgelegt. Im Anschluss hat sie für drei Jahre ein Hochschulstudium betrieben und eine Ausbildung zur Therapeutin absolviert. Die Beschwerdeführerin war erstmalig von 10.06.2008 bis 28.03.2013 und in weiterer Folge von 19.08.2015 bis 30.06.2016, von 04.07.2016 bis 25.07.2017, von 04.10.2017 bis 12.02.2019 sowie von 11.06.2019 bis 19.02.2021 im Bundesgebiet hauptgemeldet, wobei sie zuletzt alleine in einer Mietwohnung im Burgenland lebte. Seit 24.06.2020 scheint sie durchgehend mit einem Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt auf. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich von 01.01.2014 bis 05.07.2015, von 15.07.2015 bis 04.10.2015 und von 22.10.2015 bis 28.03.2016 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nach. Von 01.04.2016 bis 30.06.2016 bezog sie Arbeitslosengeld. Von 12.05.2016 bis 23.07.2016 ging sie einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und von 25.07.2016 bis 11.09.2016, von 21.09.2016 bis 22.09.2016 und von 07.11.2016 bis 13.12.2016 wiederum einer Tätigkeit als Arbeiterin nach. Von 22.12.2016 bis 15.02.2017 war sie neuerlich als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und von 23.02.2017 bis 08.09.2017 als Arbeiterin angemeldet. Von 05.10.2017 bis 12.02.2018 und von 28.02.2018 bis 04.03.2018 bezog sie abermals Arbeitslosengeld. Von 05.03.2018 bis 15.03.2018, von 19.03.2018 bis 31.07.2018, von 20.08.2018 bis 18.10.2018, von 19.11.2018 bis 21.12.2018, von 01.01.2019 bis 20.01.2019 sowie von 11.02.2019 bis 21.06.2020 ging sie zuletzt angemeldeten Tätigkeiten als Arbeiterin nach, zuvor überdies noch von 30.11.2018 bis 31.12.2018 sowie von 01.02.2019 bis 10.02.2019 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin. Ein Stiefbruder sowie eine Stiefschwester der Beschwerdeführerin leben in Wien. Zu diesen besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten hat sie keine Angehörigen in Österreich. In Ungarn leben die Eltern, eine Schwester sowie diverse Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin. Sie hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat und besuchte ihre Familie bis zu ihrer Inhaftierung mehrmals jährlich zu besonderen Anlässen wie zu Weihnachten oder zu Geburtstagen. Überdies pflegte sie bis zu ihrer Inhaftierung soziale Kontakte zu Bekannten nach Ungarn. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2021, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Juni 2020 das spätere Opfer, bei welchem es sich um eine Freundin von ihr handelte, sowie deren Freund mit dem PKW aus Ungarn, nahe der österreichischen Grenze, abholte und zu ihrer Wohnung im Burgenland verbrachte, wo sie das Wochenende gemeinsam zu dritt verbringen wollten. Unter Drogeneinfluss hatten die Beschwerdeführerin und das Opfer Visionen, wonach der Ex-Freund der Beschwerdeführerin, der spätere Mittäter, Selbstmord begangen habe. Später kam noch ein weiterer Bekannter der Beschwerdeführerin aus Ungarn zu ihrer Wohnung, um ihren PKW zu reparieren. Als die Beschwerdeführerin diesem gegenüber äußerte, sie habe geglaubt, ihr Ex-Freund sei gestorben, entgegnete der Bekannte, dass dies Blödsinn sei, da er gerade zuvor noch bei ihm gewesen sei. Am Abend desselben Tages kam auch der Ex-Freund der Beschwerdeführerin – welcher von dem gemeinsamen Bekannten über das Gerücht seines Todes informiert worden war – zur Wohnung der Beschwerdeführerin, wobei diese sofort, nachdem er die Wohnung betreten hatte, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihm auf das Opfer losging. Sie versetzten dem Opfer Schläge und Faustschläge gegen den Körper und zogen sie an ihren Haaren, wobei der Mittäter schrie, dass er der Teufel sei, das Opfer in die Höhe hielt und am Hals ergriff. In weiterer Folge stießen die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer gegen einen Radiator, wodurch sie am Boden zu liegen kam und ohnmächtig wurde, wickelten sie in einen Teppich ein und traten mit den Füßen gegen ihren Körper, wodurch sie eine Bewusstlosigkeit, Hämatome und Prellungen am Körper erlitt. Am darauffolgenden Tag schleiften die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer über einen längeren Zeitraum an den Haaren durch die Wohnung, schlugen ihr mit einer Zange gegen den Kopf und andere Körperteile, versetzten ihr Tritte gegen Hals, Oberkörper und Kopf, klebten ihr mit einem Klebeband den Mund zu und fesselten ihre Hände. Durch diese Misshandlungen erlitt das Opfer einen Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung, eine Lungenprellung, Hämatome und Prellungen am gesamten Körper und eine Verletzung am Kiefer. Das Opfer wurde an diesem Tag überdies widerrechtlich gefangen gehalten und ihr die persönliche Freiheit entzogen, indem die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter sie in der Wohnung einsperrten, mit einem Strick aus Plastik die Tür fixierten und ihr sagten, es wäre in der Wohnung eine Kamera installiert und sie würden genau sehen, wenn sie flüchten würde, wobei das Opfer zumindest zehn Minuten in der Wohnung eingesperrt war, bevor sie flüchten konnte. Während des gesamten Zeitraums hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer darüber hinaus in mehrfachen Angriffen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem sie ihr sagten, sie werde als „Hure“ verkauft, sie würden ihre Niere verkaufen, „sechs Zigeuner“ würden sich sexuell an ihr vergehen, als auch mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung und auffallenden Verunstaltung, indem sie ihr sagten, sie werde als Organspender verkauft, sie würden ihr mit der Zange die Zähne reißen und ihre Nieren verkaufen und sie würden ihr mit der Zange den „Kitzler“ abschneiden. In mehrfachen Angriffen hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer zudem mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt und zwar indem sie sie durch Schläge und Tritte sowie durch die Androhung, sie als Prostituierte zu verkaufen und sie umzubringen, zwangen, bestimmte Aussagen zu machen bzw. zu bestätigen, welche zum Teil mit einem Aufnahmegerät aufgenommen wurden. Der Mittäter hatte dem Opfer überdies noch gedroht, ihr die Brüste auszureißen, wenn sie nicht einen in der Wohnung anwesenden Bekannten loslasse, an welchen sie sich hilfesuchend geklammert hatte und sie mit Gewalt und gefährlicher Drohung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie aufforderte sich selbst zu befriedigen, weil er sonst ihre Gedärme herausschneide. Zuletzt hatte der Mittäter das Opfer noch mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung gezwungen, indem er sich auf sie legte, ihr die Hose aufriss, sagte „du dreckige Hure, du wirst gleich kommen“ und sie entweder mit dem Penis oder mit dem Finger drei Mal penetrierte. Von den drei letztgenannten Anklagepunkten wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen, da aus Sicht des Strafgerichts nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass sie daran auch beteiligt war. Als mildernd wertete das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin, ihr teilweise reumütiges Geständnis sowie ihre teilweise Bereitschaft zur Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen, das Ausnützen der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers und die für das Opfer besonders qualvolle Vorgehensweise.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2021, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Juni 2020 das spätere Opfer, bei welchem es sich um eine Freundin von ihr handelte, sowie deren Freund mit dem PKW aus Ungarn, nahe der österreichischen Grenze, abholte und zu ihrer Wohnung im Burgenland verbrachte, wo sie das Wochenende gemeinsam zu dritt verbringen wollten. Unter Drogeneinfluss hatten die Beschwerdeführerin und das Opfer Visionen, wonach der Ex-Freund der Beschwerdeführerin, der spätere Mittäter, Selbstmord begangen habe. Später kam noch ein weiterer Bekannter der Beschwerdeführerin aus Ungarn zu ihrer Wohnung, um ihren PKW zu reparieren. Als die Beschwerdeführerin diesem gegenüber äußerte, sie habe geglaubt, ihr Ex-Freund sei gestorben, entgegnete der Bekannte, dass dies Blödsinn sei, da er gerade zuvor noch bei ihm gewesen sei. Am Abend desselben Tages kam auch der Ex-Freund der Beschwerdeführerin – welcher von dem gemeinsamen Bekannten über das Gerücht seines Todes informiert worden war – zur Wohnung der Beschwerdeführerin, wobei diese sofort, nachdem er die Wohnung betreten hatte, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihm auf das Opfer losging. Sie versetzten dem Opfer Schläge und Faustschläge gegen den Körper und zogen sie an ihren Haaren, wobei der Mittäter schrie, dass er der Teufel sei, das Opfer in die Höhe hielt und am Hals ergriff. In weiterer Folge stießen die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer gegen einen Radiator, wodurch sie am Boden zu liegen kam und ohnmächtig wurde, wickelten sie in einen Teppich ein und traten mit den Füßen gegen ihren Körper, wodurch sie eine Bewusstlosigkeit, Hämatome und Prellungen am Körper erlitt. Am darauffolgenden Tag schleiften die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer über einen längeren Zeitraum an den Haaren durch die Wohnung, schlugen ihr mit einer Zange gegen den Kopf und andere Körperteile, versetzten ihr Tritte gegen Hals, Oberkörper und Kopf, klebten ihr mit einem Klebeband den Mund zu und fesselten ihre Hände. Durch diese Misshandlungen erlitt das Opfer einen Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung, eine Lungenprellung, Hämatome und Prellungen am gesamten Körper und eine Verletzung am Kiefer. Das Opfer wurde an diesem Tag überdies widerrechtlich gefangen gehalten und ihr die persönliche Freiheit entzogen, indem die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter sie in der Wohnung einsperrten, mit einem Strick aus Plastik die Tür fixierten und ihr sagten, es wäre in der Wohnung eine Kamera installiert und sie würden genau sehen, wenn sie flüchten würde, wobei das Opfer zumindest zehn Minuten in der Wohnung eingesperrt war, bevor sie flüchten konnte. Während des gesamten Zeitraums hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer darüber hinaus in mehrfachen Angriffen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem sie ihr sagten, sie werde als „Hure“ verkauft, sie würden ihre Niere verkaufen, „sechs Zigeuner“ würden sich sexuell an ihr vergehen, als auch mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung und auffallenden Verunstaltung, indem sie ihr sagten, sie werde als Organspender verkauft, sie würden ihr mit der Zange die Zähne reißen und ihre Nieren verkaufen und sie würden ihr mit der Zange den „Kitzler“ abschneiden. In mehrfachen Angriffen hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer zudem mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt und zwar indem sie sie durch Schläge und Tritte sowie durch die Androhung, sie als Prostituierte zu verkaufen und sie umzubringen, zwangen, bestimmte Aussagen zu machen bzw. zu bestätigen, welche zum Teil mit einem Aufnahmegerät aufgenommen wurden. Der Mittäter hatte dem Opfer überdies noch gedroht, ihr die Brüste auszureißen, wenn sie nicht einen in der Wohnung anwesenden Bekannten loslasse, an welchen sie sich hilfesuchend geklammert hatte und sie mit Gewalt und gefährlicher Drohung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie aufforderte sich selbst zu befriedigen, weil er sonst ihre Gedärme herausschneide. Zuletzt hatte der Mittäter das Opfer noch mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung gezwungen, indem er sich auf sie legte, ihr die Hose aufriss, sagte „du dreckige Hure, du wirst gleich kommen“ und sie entweder mit dem Penis oder mit dem Finger drei Mal penetrierte. Von den drei letztgenannten Anklagepunkten wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen, da aus Sicht des Strafgerichts nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass sie daran auch beteiligt war. Als mildernd wertete das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin, ihr teilweise reumütiges Geständnis sowie ihre teilweise Bereitschaft zur Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen, das Ausnützen der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers und die für das Opfer besonders qualvolle Vorgehensweise. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Strafhaft.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (woraus sich die nicht durchgehenden Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2008 ergeben, ebenso wie der Umstand, dass sie zuletzt – von 11.06.2019 bis 19.02.2021 - im Burgenland hauptgemeldet war und seit 19.02.2021 nur noch mit einem Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt aufscheint), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (woraus sich ihre diversen angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin oder geringfügig beschäftigter Arbeiterin als auch die Zeiten ihres Bezugs von Arbeitslosengeld ab dem Jahr 2014 ergeben) und dem Strafregister (woraus sich ihre rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt) eingeholt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Melde- und Strafverfolgungsbehörden im Original in Vorlage gebrachten ungarischen Reisepasses Nr. XXXX , welcher überdies im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkt ist, fest. Ergänzend findet sich im Akt ein Schreiben des Bundeskriminalamtes an die belangte Behörde vom 08.07.2020, wonach die Beschwerdeführerin unter den gleichen Personendaten von Interpol Budapest identifiziert wurde.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Melde- und Strafverfolgungsbehörden im Original in Vorlage gebrachten ungarischen Reisepasses Nr. römisch 40 , welcher überdies im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkt ist, fest. Ergänzend findet sich im Akt ein Schreiben des Bundeskriminalamtes an die belangte Behörde vom 08.07.2020, wonach die Beschwerdeführerin unter den gleichen Personendaten von Interpol Budapest identifiziert wurde. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen in Österreich und in Ungarn, ihrer Schul- und Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit ihren Angaben vor den österreichischen Strafverfolgungsbehörden und dem Inhalt der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX , aus welchem sich überdies ergibt, dass sie bis zu ihrer Inhaftierung soziale Kontakte zu Bekannten nach Ungarn pflegte. Dass die Beschwerdeführerin ledig ist, ergibt sich ergänzend aus dem zentralen Melderegister.Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen in Österreich und in Ungarn, ihrer Schul- und Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit ihren Angaben vor den österreichischen Strafverfolgungsbehörden und dem Inhalt der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 , aus welchem sich überdies ergibt, dass sie bis zu ihrer Inhaftierung soziale Kontakte zu Bekannten nach Ungarn pflegte. Dass die Beschwerdeführerin ledig ist, ergibt sich ergänzend aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen bezüglich den ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die Feststellungen bezüglich den ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Ausgehend von den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich, wobei sie bereits von 10.06.2008 bis 28.03.2013 im Bundesgebiet hauptgemeldet war, anschließend jedoch erst wiederum ab 19.08.2015, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Ausgehend von den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich, wobei sie bereits von 10.06.2008 bis 28.03.2013 im Bundesgebiet hauptgemeldet war, anschließend jedoch erst wiederum ab 19.08.2015, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Da sie jedoch ab 19.08.2015, lediglich mit kurzzeitigen Unterbrechungen, im Bundesgebiet hauptgemeldet war, der längste Zeitraum ohne Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin war hierbei von 12.02.2019 bis 11.06.2019, die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet

§ 53aAbs.

2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jedoch durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird, hat sie aufgrund eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes ex lege

§ 53Abs.

1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, sodass gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung gelangt.Da sie jedoch ab 19.08.2015, lediglich mit kurzzeitigen Unterbrechungen, im Bundesgebiet hauptgemeldet war, der längste Zeitraum ohne Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin war hierbei von 12.02.2019 bis 11.06.2019, die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet

Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jedoch durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird, hat sie aufgrund eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes ex lege

Paragraph 53, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, sodass gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung gelangt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einem österreichischen Strafgericht aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Freiheitsentziehung, zweimal aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung und aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt, wobei dieser Verurteilung zugrunde lag, dass sie in ihrer Wohnung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter, bei welchem es sich um ihren Ex-Freund handelte, einem Opfer, das eine Freundin von ihr war und auf Einladung das Wochenende gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in deren Wohnung verbringen wollte, über einen Zeitraum von zwei Tagen schwerste körperliche und psychische Misshandlungen zufügte. Die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter versetzten dem Opfer Schläge und Faustschläge gegen den Körper und zogen an ihren Haaren, wobei der Mittäter schrie, dass er der Teufel sei, das Opfer in die Höhe hielt und am Hals ergriff. In weiterer Folge stießen sie das Opfer gegen einen Radiator, wodurch sie am Boden zu liegen kam und ohnmächtig wurde, wickelten sie in einen Teppich ein und traten mit den Füßen gegen ihren Körper, wodurch sie eine Bewusstlosigkeit, Hämatome und Prellungen am Körper erlitt. Am darauffolgenden Tag schleiften die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer über einen längeren Zeitraum am Vormittag an den Haaren durch die Wohnung, schlugen ihr mit einer Zange gegen den Kopf und andere Körperteile, versetzten ihr Tritte gegen Hals, Oberkörper und Kopf, klebten ihr mit einem Klebeband den Mund zu und fesselten ihre Hände. Durch diese Misshandlungen erlitt das Opfer einen Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung, eine Lungenprellung, Hämatome und Prellungen am gesamten Körper, als auch eine Verletzung am Kiefer. Das Opfer wurde an diesem Tag überdies widerrechtlich gefangen gehalten und ihr die persönliche Freiheit entzogen, indem die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter sie in der Wohnung einsperrten, mit einem Strick aus Plastik die Tür fixierten und ihr sagten, es wäre in der Wohnung eine Kamera installiert und sie würden genau sehen, wenn sie flüchten würde, wobei das Opfer zumindest zehn Minuten in der Wohnung eingesperrt war, bevor sie flüchten konnte. Während des gesamten Zeitraums hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer zudem in mehrfachen Angriffen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem sie ihr sagten, sie werde als „Hure“ verkauft, sie würden ihre Niere verkaufen, „sechs Zigeuner“ würden sich sexuell an ihr vergehen, als auch mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung und auffallenden Verunstaltung, indem sie ihr sagten, sie werde als Organspender verkauft, sie würden ihr mit der Zange die Zähne reißen und ihre Nieren verkaufen und sie würden ihr mit der Zange den „Kitzler“ abschneiden. In mehrfachen Angriffen hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer zudem mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt und zwar indem sie sie durch Schläge und Tritte sowie durch die Androhung, sie als Prostituierte zu verkaufen und sie umzubringen, zwangen, bestimmte Aussagen zu machen bzw. zu bestätigen, welche zum Teil mit einem Aufnahmegerät aufgenommen wurden. Neben dem Zusammentreffen von einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen berücksichtigte das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung ausdrücklich die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers und die für das Opfer besonders qualvolle Vorgehensweise der Beschwerdeführerin als erschwerend. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG wird im Fall der Beschwerdeführerin bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit ihres strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und ihrem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild indiziert. Gerade in Zusammenhang mit den von ihr verübten Straftaten ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst explizit festgehalten hat, dass er keine Zweifel daran hegt, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehen könnte, sodass auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem Handlungen als nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit bildet (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG wird im Fall der Beschwerdeführerin bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit ihres strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und ihrem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild indiziert. Gerade in Zusammenhang mit den von ihr verübten Straftaten ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst explizit festgehalten hat, dass er keine Zweifel daran hegt, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehen könnte, sodass auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem Handlungen als nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit bildet vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109). Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue der Beschwerdeführerin führt keineswegs zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, wird sie den Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit, nach dem Strafvollzug, unter Beweis stellen müssen, um ihr gegebenenfalls eine positive Zukunftsprognose attestieren zu können.Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue der Beschwerdeführerin führt keineswegs zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, wird sie den Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit, nach dem Strafvollzug, unter Beweis stellen müssen, um ihr gegebenenfalls eine positive Zukunftsprognose attestieren zu können. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sofern sie im Verfahren behauptete, dass ein Stiefbruder und eine Stiefschwester von ihr in Wien leben würden und sie einen „guten Kontakt“ zu ihnen habe, jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, so wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf (vgl. etwa EGMR 13. Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18. Dezember 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26. Mai 1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12. Juli 2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20. Jänner 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05).Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Sofern sie im Verfahren behauptete, dass ein Stiefbruder und eine Stiefschwester von ihr in Wien leben würden und sie einen „guten Kontakt“ zu ihnen habe, jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, so wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf vergleiche etwa EGMR 13. Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18. Dezember 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26. Mai 1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12. Juli 2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20. Jänner 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Angesichts ihrer ab dem Jahr 2014 mehr oder minder regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten und ihrer – vor dem Hintergrund ihrer Aufenthaltsdauer wohl bestehenden, wenngleich nicht formell nachgewiesenen - privaten Bindungen an Österreich greift das Aufenthaltsverbot jedoch in ihr Privatleben ein. In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass nach wie vor gewichtige Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat bestehen, wo sich ihre Eltern, eine Schwester, sowie Onkel und Tanten aufhalten, sodass ihre familiären Anknüpfungen zu Ungarn ungleich schwerer wiegen als jene zu Österreich. Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat und hat diese bis zu ihrer Inhaftierung mehrmals jährlich, zu besonderen Anlässen wie zu Weihnachten oder zu Geburtstagen, besucht. Auch erscheint das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin „außerhalb ihrer Kernfamilie keine sozialen Kontakte“ in Ungarn mehr pflege, unglaubhaft, ergibt sich doch bereits aus dem Strafurteil, dass sie zwei Personen, darunter das Opfer, mit dem PKW aus ihrer Heimatregion in Ungarn abgeholt und zu ihrer Wohnung in das Burgenland verbracht hat, um dort ein gemeinsames Wochenende zu verbringen, während am darauffolgenden Tag noch ein weiterer Freund aus Ungarn gekommen ist, um ihren PKW zu reparieren. Auch steht es der Beschwerdeführerin naturgemäß frei, etwaige Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. So ist im konkreten Fall hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aus dem unmittelbar an Österreich angrenzenden Landkreis Vas stammt und sich das Wohnhaus ihrer Eltern in XXXX , etwa 15 km von der österreichischen Grenze entfernt, befindet. Somit stehen der Pflege unmittelbarer persönlicher Kontakte zu etwa in Wien oder im Burgenland lebenden Freunden oder Bekannten bei lebensnaher Betrachtung keine gewichtigen Hindernisse entgegen.Auch steht es der Beschwerdeführerin naturgemäß frei, etwaige Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. So ist im konkreten Fall hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aus dem unmittelbar an Österreich angrenzenden Landkreis Vas stammt und sich das Wohnhaus ihrer Eltern in römisch 40 , etwa 15 km von der österreichischen Grenze entfernt, befindet. Somit stehen der Pflege unmittelbarer persönlicher Kontakte zu etwa in Wien oder im Burgenland lebenden Freunden oder Bekannten bei lebensnaher Betrachtung keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. Gerade in ihrem Herkunftsstaat Ungarn hat sie überdies ihre Schul- und Ausbildung absolviert, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und lebt dort nicht zuletzt ihre Kernfamilie, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. Gerade in ihrem Herkunftsstaat Ungarn hat sie überdies ihre Schul- und Ausbildung absolviert, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und lebt dort nicht zuletzt ihre Kernfamilie, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und ihres sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte sie eindrucksvoll ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen strafbaren Handlungen, zu ihrer Historie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sowie zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich sowie in Ungarn, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen strafbaren Handlungen, zu ihrer Historie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sowie zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich sowie in Ungarn, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241257.1.00

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