4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ungarn, war erstmalig von Juni 2008 bis März 2013 und in weiterer Folge wiederum ab August 2015 überwiegend, jedoch nicht durchgehend und mit Unterbrechungen von bis zu mehreren Monaten, im Bundesgebiet hauptgemeldet. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2020, Zl. XXXX wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ungarn, war erstmalig von Juni 2008 bis März 2013 und in weiterer Folge wiederum ab August 2015 überwiegend, jedoch nicht durchgehend und mit Unterbrechungen von bis zu mehreren Monaten, im Bundesgebiet hauptgemeldet. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2020, Zl. römisch 40 wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt. Am 03.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft bezüglich der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab sie an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Sie lebe seit 2010 in Österreich und habe zumeist in der Gastronomie gearbeitet. Zuletzt habe sie für zwei Jahre in der Fertigung eines Industriebetriebes gearbeitet. Sie sei in Österreich kranken- und sozialversichert und habe bis zu ihrer Inhaftierung alleine in einer Mietwohnung gelebt. Sorgepflichten habe sie keine, es würden lediglich ein Stiefbruder und eine Stiefschwester in einem anderen Bundesland leben, zu welchen sie „guten Kontakt“ habe, jedoch bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. In Ungarn würden noch die Eltern, eine Schwester sowie diverse Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben. Sie werde in Ungarn weder strafrechtlich noch anderweitig verfolgt und würde insoweit nichts gegen ihre Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2021, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2021, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 wurde
„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 wurde
„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Diese sei seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sei während ihres gesamten Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe hier viele Freunde. In Ungarn sei sie hingegen nie erwerbstätig gewesen, verfüge über keine Unterkunft und habe außerhalb ihrer Kernfamilie keine sozialen Kontakte. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben oder die Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung and die belangte Behörde zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung durchführen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Ausgehend von den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich, wobei sie bereits von 10.06.2008 bis 28.03.2013 im Bundesgebiet hauptgemeldet war, anschließend jedoch erst wiederum ab 19.08.2015, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Ausgehend von den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich, wobei sie bereits von 10.06.2008 bis 28.03.2013 im Bundesgebiet hauptgemeldet war, anschließend jedoch erst wiederum ab 19.08.2015, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Da sie jedoch ab 19.08.2015, lediglich mit kurzzeitigen Unterbrechungen, im Bundesgebiet hauptgemeldet war, der längste Zeitraum ohne Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin war hierbei von 12.02.2019 bis 11.06.2019, die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet
2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jedoch durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird, hat sie aufgrund eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes ex lege
1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, sodass gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung gelangt.Da sie jedoch ab 19.08.2015, lediglich mit kurzzeitigen Unterbrechungen, im Bundesgebiet hauptgemeldet war, der längste Zeitraum ohne Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin war hierbei von 12.02.2019 bis 11.06.2019, die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet
Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jedoch durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird, hat sie aufgrund eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes ex lege
Paragraph 53, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, sodass gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung gelangt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einem österreichischen Strafgericht aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Freiheitsentziehung, zweimal aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung und aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt, wobei dieser Verurteilung zugrunde lag, dass sie in ihrer Wohnung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter, bei welchem es sich um ihren Ex-Freund handelte, einem Opfer, das eine Freundin von ihr war und auf Einladung das Wochenende gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in deren Wohnung verbringen wollte, über einen Zeitraum von zwei Tagen schwerste körperliche und psychische Misshandlungen zufügte. Die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter versetzten dem Opfer Schläge und Faustschläge gegen den Körper und zogen an ihren Haaren, wobei der Mittäter schrie, dass er der Teufel sei, das Opfer in die Höhe hielt und am Hals ergriff. In weiterer Folge stießen sie das Opfer gegen einen Radiator, wodurch sie am Boden zu liegen kam und ohnmächtig wurde, wickelten sie in einen Teppich ein und traten mit den Füßen gegen ihren Körper, wodurch sie eine Bewusstlosigkeit, Hämatome und Prellungen am Körper erlitt. Am darauffolgenden Tag schleiften die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer über einen längeren Zeitraum am Vormittag an den Haaren durch die Wohnung, schlugen ihr mit einer Zange gegen den Kopf und andere Körperteile, versetzten ihr Tritte gegen Hals, Oberkörper und Kopf, klebten ihr mit einem Klebeband den Mund zu und fesselten ihre Hände. Durch diese Misshandlungen erlitt das Opfer einen Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung, eine Lungenprellung, Hämatome und Prellungen am gesamten Körper, als auch eine Verletzung am Kiefer. Das Opfer wurde an diesem Tag überdies widerrechtlich gefangen gehalten und ihr die persönliche Freiheit entzogen, indem die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter sie in der Wohnung einsperrten, mit einem Strick aus Plastik die Tür fixierten und ihr sagten, es wäre in der Wohnung eine Kamera installiert und sie würden genau sehen, wenn sie flüchten würde, wobei das Opfer zumindest zehn Minuten in der Wohnung eingesperrt war, bevor sie flüchten konnte. Während des gesamten Zeitraums hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer zudem in mehrfachen Angriffen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem sie ihr sagten, sie werde als „Hure“ verkauft, sie würden ihre Niere verkaufen, „sechs Zigeuner“ würden sich sexuell an ihr vergehen, als auch mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung und auffallenden Verunstaltung, indem sie ihr sagten, sie werde als Organspender verkauft, sie würden ihr mit der Zange die Zähne reißen und ihre Nieren verkaufen und sie würden ihr mit der Zange den „Kitzler“ abschneiden. In mehrfachen Angriffen hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter das Opfer zudem mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt und zwar indem sie sie durch Schläge und Tritte sowie durch die Androhung, sie als Prostituierte zu verkaufen und sie umzubringen, zwangen, bestimmte Aussagen zu machen bzw. zu bestätigen, welche zum Teil mit einem Aufnahmegerät aufgenommen wurden. Neben dem Zusammentreffen von einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen berücksichtigte das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung ausdrücklich die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers und die für das Opfer besonders qualvolle Vorgehensweise der Beschwerdeführerin als erschwerend. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG wird im Fall der Beschwerdeführerin bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit ihres strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und ihrem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild indiziert. Gerade in Zusammenhang mit den von ihr verübten Straftaten ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst explizit festgehalten hat, dass er keine Zweifel daran hegt, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehen könnte, sodass auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem Handlungen als nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit bildet (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG wird im Fall der Beschwerdeführerin bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit ihres strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und ihrem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild indiziert. Gerade in Zusammenhang mit den von ihr verübten Straftaten ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst explizit festgehalten hat, dass er keine Zweifel daran hegt, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehen könnte, sodass auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem Handlungen als nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit bildet vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109). Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue der Beschwerdeführerin führt keineswegs zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, wird sie den Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit, nach dem Strafvollzug, unter Beweis stellen müssen, um ihr gegebenenfalls eine positive Zukunftsprognose attestieren zu können.Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue der Beschwerdeführerin führt keineswegs zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, wird sie den Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit, nach dem Strafvollzug, unter Beweis stellen müssen, um ihr gegebenenfalls eine positive Zukunftsprognose attestieren zu können. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sofern sie im Verfahren behauptete, dass ein Stiefbruder und eine Stiefschwester von ihr in Wien leben würden und sie einen „guten Kontakt“ zu ihnen habe, jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, so wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf (vgl. etwa EGMR 13. Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18. Dezember 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26. Mai 1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12. Juli 2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20. Jänner 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05).Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Sofern sie im Verfahren behauptete, dass ein Stiefbruder und eine Stiefschwester von ihr in Wien leben würden und sie einen „guten Kontakt“ zu ihnen habe, jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, so wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf vergleiche etwa EGMR 13. Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18. Dezember 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26. Mai 1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12. Juli 2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20. Jänner 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Angesichts ihrer ab dem Jahr 2014 mehr oder minder regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten und ihrer – vor dem Hintergrund ihrer Aufenthaltsdauer wohl bestehenden, wenngleich nicht formell nachgewiesenen - privaten Bindungen an Österreich greift das Aufenthaltsverbot jedoch in ihr Privatleben ein. In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass nach wie vor gewichtige Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat bestehen, wo sich ihre Eltern, eine Schwester, sowie Onkel und Tanten aufhalten, sodass ihre familiären Anknüpfungen zu Ungarn ungleich schwerer wiegen als jene zu Österreich. Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat und hat diese bis zu ihrer Inhaftierung mehrmals jährlich, zu besonderen Anlässen wie zu Weihnachten oder zu Geburtstagen, besucht. Auch erscheint das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin „außerhalb ihrer Kernfamilie keine sozialen Kontakte“ in Ungarn mehr pflege, unglaubhaft, ergibt sich doch bereits aus dem Strafurteil, dass sie zwei Personen, darunter das Opfer, mit dem PKW aus ihrer Heimatregion in Ungarn abgeholt und zu ihrer Wohnung in das Burgenland verbracht hat, um dort ein gemeinsames Wochenende zu verbringen, während am darauffolgenden Tag noch ein weiterer Freund aus Ungarn gekommen ist, um ihren PKW zu reparieren. Auch steht es der Beschwerdeführerin naturgemäß frei, etwaige Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. So ist im konkreten Fall hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aus dem unmittelbar an Österreich angrenzenden Landkreis Vas stammt und sich das Wohnhaus ihrer Eltern in XXXX , etwa 15 km von der österreichischen Grenze entfernt, befindet. Somit stehen der Pflege unmittelbarer persönlicher Kontakte zu etwa in Wien oder im Burgenland lebenden Freunden oder Bekannten bei lebensnaher Betrachtung keine gewichtigen Hindernisse entgegen.Auch steht es der Beschwerdeführerin naturgemäß frei, etwaige Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. So ist im konkreten Fall hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aus dem unmittelbar an Österreich angrenzenden Landkreis Vas stammt und sich das Wohnhaus ihrer Eltern in römisch 40 , etwa 15 km von der österreichischen Grenze entfernt, befindet. Somit stehen der Pflege unmittelbarer persönlicher Kontakte zu etwa in Wien oder im Burgenland lebenden Freunden oder Bekannten bei lebensnaher Betrachtung keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. Gerade in ihrem Herkunftsstaat Ungarn hat sie überdies ihre Schul- und Ausbildung absolviert, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und lebt dort nicht zuletzt ihre Kernfamilie, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist. Gerade in ihrem Herkunftsstaat Ungarn hat sie überdies ihre Schul- und Ausbildung absolviert, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und lebt dort nicht zuletzt ihre Kernfamilie, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und ihres sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte sie eindrucksvoll ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen strafbaren Handlungen, zu ihrer Historie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sowie zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich sowie in Ungarn, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen strafbaren Handlungen, zu ihrer Historie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sowie zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich sowie in Ungarn, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241257.1.00
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