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{'item': 'I413 2123959-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlI413 2123959-1 Spruch, I413 2123959-1/72E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Michael RADL sowie die fachkundige Laienrichterin Andrea NATTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 13.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Michael RADL sowie die fachkundige Laienrichterin Andrea NATTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 13.04.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass Dr. XXXX für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 14.08.2013 aufgrund seiner am 18.11.2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der XXXX nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliegt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass Dr. römisch 40 für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 14.08.2013 aufgrund seiner am 18.11.2012 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt bei der römisch 40 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung in Österreich unterliegt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die belangte Behörde führte bei der SHS Helicopter Transporte GmbH (in weiterer Folge als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 04.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Bescheides.
  2. Die belangte Behörde führte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 eine weitere GPLA durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24.09.2014 wurde das Ergebnis mit der Erstbeschwerdeführerin besprochen. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 eine bescheidmäßige Erledigung für diesen Prüfzeitraum. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 fasste die belangte Behörde die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 24.09.2014 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 sowie die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 04.10.2012 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 zusammen, verwies darauf, dass die belangte Behörde beide Zeiträume in einem Bescheid behandeln werde und ermöglichte die Einbringung einer Stellungnahme hierzu.
  3. Mit Bescheid vom 16.07.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 entschied die belangte Behörde wie folgt: "
  4. Die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG.
  5. Die in er Anlage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."
  6. Mit Bescheid vom 16.07.2015, 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 entschied die belangte Behörde wie folgt: , "
  7. Die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. ,
  8. Die in er Anlage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG."
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde vom 06.08.2015, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte Entscheidung in Senatsbesetzung, die Einvernahme von 138 Ärzten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die in Anlage A angeführten Notärzte in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG unterliegen, sowie dass die in Anlage B angeführten Flugretter in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG, in eventu beantragte sie den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde vom 06.08.2015, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte Entscheidung in Senatsbesetzung, die Einvernahme von 138 Ärzten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die in Anlage A angeführten Notärzte in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterliegen, sowie dass die in Anlage B angeführten Flugretter in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG, in eventu beantragte sie den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass er während seines Einsatzes als Notretter am 06.01.2011, 12.01.2011, 06.02.2011, 11.03.2011, 20.03.2011, 17.04.2011, 07.05.2011, 08.05.2011, 09.07.2011 und 16.08.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie der Pensionsversicherung und auch nicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag, sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass er während seines Einsatzes als Notretter am 06.01.2011, 12.01.2011, 06.02.2011, 11.03.2011, 20.03.2011, 17.04.2011, 07.05.2011, 08.05.2011, 09.07.2011 und 16.08.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie der Pensionsversicherung und auch nicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag, sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde, erstattete ein Vorbringen zu seiner Tätigkeit und teilte mit, sich zu einem späteren Zeitpunkt gesondert Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzgeheimnisses seitens der belangten Behörde bei Ausfertigung des Bescheides vorzubehalten.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde, erstattete ein Vorbringen zu seiner Tätigkeit und teilte mit, sich zu einem späteren Zeitpunkt gesondert Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzgeheimnisses seitens der belangten Behörde bei Ausfertigung des Bescheides vorzubehalten.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX "Widerspruch", brachte vor, dass ein Bescheid des GKV-Spitzenverbandes gemäß Art 13 Abs 1 VO (EG) 883/04 noch ausstehe, seine Arbeitsmaterialen nicht zur Verfügung gestellt würden und die Gestaltung des Dienstplanes und der Ersatz im Krankheitsfall durch die Notärzte selber vorgenommen werden. Er begehrte die Niederschlagung des Verfahrens.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 "Widerspruch", brachte vor, dass ein Bescheid des GKV-Spitzenverbandes gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EG) 883/04 noch ausstehe, seine Arbeitsmaterialen nicht zur Verfügung gestellt würden und die Gestaltung des Dienstplanes und der Ersatz im Krankheitsfall durch die Notärzte selber vorgenommen werden. Er begehrte die Niederschlagung des Verfahrens.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erstattete ein Vorbringen.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erstattete ein Vorbringen.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
  20. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
  21. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde und erstattete ein Vorbringen.
  22. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde und erstattete ein Vorbringen.
  23. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX eine - mit der Beschwerde von Dr. XXXX inhalts- und wortindente - Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich bei den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
  24. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 eine - mit der Beschwerde von Dr. römisch 40 inhalts- und wortindente - Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, begehrte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete ein Vorbringen und begehrte, es möge festgestellt werden, "dass es sich bei den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
  25. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX "Einspruch" und kündigte an, eine Begründung nachzureichen.
  26. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 "Einspruch" und kündigte an, eine Begründung nachzureichen.
  27. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde, monierte einen wesentlichen Verfahrensmangel und unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen.
  28. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde, monierte einen wesentlichen Verfahrensmangel und unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen.
  29. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht.
  30. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht.
  31. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht.
  32. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 über seine steuerliche Vertretung Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass eine GPLA Prüfung bei der SHS stattfinde und sicherheitshalber eine Beschwerde erhoben werde. Die Detailbegründung werde nachgereicht.
  33. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, unrichtiger Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen.
  34. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, unrichtiger Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und erstattete ein Vorbringen.
  35. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, diesen aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Einsatzes als Notarzt am 02.03.2011, 03.03.2011, 30.07.2011, 31.07.2011, 15.10.2011 und 16.11.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie Pensionsversicherung und auch nicht der Arbeitslosenversicherung unterlag und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  36. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragte, diesen aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Einsatzes als Notarzt am 02.03.2011, 03.03.2011, 30.07.2011, 31.07.2011, 15.10.2011 und 16.11.2011 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfall- sowie Pensionsversicherung und auch nicht der Arbeitslosenversicherung unterlag und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  37. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte eine Senatsentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kündigte an, die Begründung nachzureichen. Er begehrte, festzustellen, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
  38. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte eine Senatsentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kündigte an, die Begründung nachzureichen. Er begehrte, festzustellen, "dass es sich den strittigen Beträgen nicht um Dienstbezüge im Sinne des ASVG handelt."
  39. Mit Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, entschied die belangte Behörde: "Die Dienstgeberin XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 227.453.56 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
  40. Mit Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, entschied die belangte Behörde: "Die Dienstgeberin römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 227.453.56 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
  41. Gegen diesen Berichtigungsbescheid (Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008) erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.
  42. Gegen diesen Berichtigungsbescheid (Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008) erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008 und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BB-008, nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
  43. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, entschied die belangte Behörde wie folgt: "1.
  44. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX , XXXX XXXX vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nachweislich zugestellt am 25.07.2015, als verspätet zurückgewiesen. "1.
  45. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Dr. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, nachweislich zugestellt am 25.07.2015, als verspätet zurückgewiesen. 1.
  46. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Herrn Dr. XXXX XXXX , XXXX , XXXX , vom 06.08.2015, postalisch eingelangt am 10.08.2015 (vorab per E-Mail eingelangt am 06.08.2015) stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, dahingehend abgeändert, sodass der
  47. Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt: 1.
  48. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Herrn Dr. römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 06.08.2015, postalisch eingelangt am 10.08.2015 (vorab per E-Mail eingelangt am 06.08.2015) stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, dahingehend abgeändert, sodass der
  49. Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt:
  50. "Die in Anlage C zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage C genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß $ 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."
  51. "Die in Anlage C zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage C genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß $ 4 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG." 1.
  52. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der 1.
  53. Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der ● SHS XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 6110 Oberndorf, vom 05.05.2015, eingelangt am 07.08.2015,  SHS römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 6110 Oberndorf, vom 05.05.2015, eingelangt am 07.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, des Herrn Dr. XXXX (Notarzt), steuerfreundliche vertreten durch DRA-BAUER CONSULT, Steuerberatung u. Wirtschaftstreuhand GMBH, Stadtplatz 16, 4060 Leonding, vom 17.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt), steuerfreundliche vertreten durch DRA-BAUER CONSULT, Steuerberatung u. Wirtschaftstreuhand GMBH, Stadtplatz 16, 4060 Leonding, vom 17.08.2015, eingelangt am 20.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 15.08.2015, eingelangt am 25.08.2015,  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 15.08.2015, eingelangt am 25.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 24.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015, des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015, ● der Frau Dr. XXXX (Notärztin) vom 07.08.2015, eingelangt am 17.0.2015,  der Frau Dr. römisch 40 (Notärztin) vom 07.08.2015, eingelangt am 17.0.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Armin Lackermeier, Bgm.-Jungwirth-Straße 28b, D-94161 Ruderting, vom 12.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Armin Lackermeier, Bgm.-Jungwirth-Straße 28b, D-94161 Ruderting, vom 12.08.2015, eingelangt am 20.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 20.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 13.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 13.08.2015, eingelangt am 18.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 16.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 16.08.2015, eingelangt am 24.08.2015, ● des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015 und  des Herrn Dr. römisch 40 (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015 und ● des Herrn XXXX (Flugretter) vom 16.08.2015, eingelangt am 19.08.2015, zur Gänze als unbegründet abgewiesen.  des Herrn römisch 40 (Flugretter) vom 16.08.2015, eingelangt am 19.08.2015, zur Gänze als unbegründet abgewiesen. 1.
  54. Der
  55. Spruchpunkt des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, wird vollinhaltlich bestätigt, sodass dieser zu lauten hat wie folgt:
  56. "Die in der Beilage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."1.
  57. Der
  58. Spruchpunkt des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-008, wird vollinhaltlich bestätigt, sodass dieser zu lauten hat wie folgt:
  59. "Die in der Beilage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der römisch 40 , FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG."
  60. Mit Vorlageantrag vom 15.10.2015 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde.
  61. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden vor und erstattete ein Vorbringen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerden.
  62. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
  63. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018
  64. Teil § 38

(5)wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.26. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil Paragraph 38,
(5)wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. 27. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und legte Urkunden vor. 28. Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 nahm die belangte Behörde zu einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Personen Stellung. 29. Mit Schriftsatz vom 11.09.2019 nahm die belangte Behörde zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom 24.6.2019 Stellung. 30. Mit Schriftsatz vom 12.09.2019 nahm die Erstbeschwerdeführerin zum Vorbringen der belangten Behörde vom 11.09.2019 Stellung. 31. Am 18.11.2019 und am 19.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. 32. Am 07.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch. 33. Mit Beschluss vom 19.06.2020 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den gemäß § 7 Abs 1 und 2 BVwGG iVm § 414 Abs 2 ASVG zusammengesetzten Senat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG zusammengesetzten Senat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden das gegenständliche Verfahren und die Verfahren I413 2232181-1, I413 2232180-1, I413 2232193-1, I413 2232192-1, I413 2232191-1, I413 2232190-1, I413 2232189-1, I413 2232188-1, I413 2232187-1, I413 2232186-1 und I413 2232185-1 zur Entscheidung wieder getrennt.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden das gegenständliche Verfahren und die Verfahren I413 2232181-1, I413 2232180-1, I413 2232193-1, I413 2232192-1, I413 2232191-1, I413 2232190-1, I413 2232189-1, I413 2232188-1, I413 2232187-1, I413 2232186-1 und I413 2232185-1 zur Entscheidung wieder getrennt. 1. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX mit dem Geschäftszweig Helicopter Transporte. Ihr selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin betreibt seit 1992 ein Flugrettungsunternehmen mit Hubschraubern der Marke Airbus (Airbus Helicopter EC/H 135 P1 bzw T3 bzw T2+ bzw P2+e bzw T1) von verschiedenen Standorten in Tirol ( XXXX ) und Salzburg ( XXXX ). 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 mit dem Geschäftszweig Helicopter Transporte. Ihr selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin betreibt seit 1992 ein Flugrettungsunternehmen mit Hubschraubern der Marke Airbus (Airbus Helicopter EC/H 135 P1 bzw T3 bzw T2+ bzw P2+e bzw T1) von verschiedenen Standorten in Tirol ( römisch 40 ) und Salzburg ( römisch 40 ). 1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist Innehaberin einer Bewilligung der Tiroler Landesregierung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern und Notarzthubschraubern von den Stützpunkten Heli1, XXXX , Heli 3, XXXX und Heli 4, XXXX sowie eines weiteren Standorts in Zell am XXXX und besorgte im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 Einsätze in der Notfallrettung mittels Hubschraubern mit Notärzten. Hierbei darf die Erstbeschwerdeführerin nur Hubschrauber einsetzen, die den im Bewilligungsbescheid näher genannten technischen Spezifikationen entsprechen und in das in Tirol bestehende Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem eingebunden sind. Beim Einsatz als Rettungshubschrauber ist eine Mindestbesetzung vorgeschrieben: Ein Pilot, ein Bergungsspezialist, ein Notfallsanitäter oder ein entsprechend ausgebildeter Arzt, wobei auf den Bergungsspezialisten verzichtet werden kann, wenn der Notfallsanitäter oder Arzt fähig ist, dessen Aufgaben zu übernehmen. Beim Einsatz als Notarzthubschrauber ist als Mindestbesetzung vorgeschrieben: Ein Pilot, ein Bergungsspezialist, ein Notfallsanitäter und ein ausgebildeter Notarzt, wobei auf den Bergungsspezialisten verzichtet werden kann, wenn der Notfallsanitäter oder der Notarzt fähig ist, dessen Aufgaben zu übernehmen. Ohne di1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist Innehaberin einer Bewilligung der Tiroler Landesregierung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern und Notarzthubschraubern von den Stützpunkten Heli1, römisch 40 , Heli 3, römisch 40 und Heli 4, römisch 40 sowie eines weiteren Standorts in Zell am römisch 40 und besorgte im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 Einsätze in der Notfallrettung mittels Hubschraubern mit Notärzten. Hierbei darf die Erstbeschwerdeführerin nur Hubschrauber einsetzen, die den im Bewilligungsbescheid näher genannten technischen Spezifikationen entsprechen und in das in Tirol bestehende Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem eingebunden sind. Beim Einsatz als Rettungshubschrauber ist eine Mindestbesetzung vorgeschrieben: Ein Pilot, ein Bergungsspezialist, ein Notfallsanitäter oder ein entsprechend ausgebildeter Arzt, wobei auf den Bergungsspezialisten verzichtet werden kann, wenn der Notfallsanitäter oder Arzt fähig ist, dessen Aufgaben zu übernehmen. Beim Einsatz als Notarzthubschrauber ist als Mindestbesetzung vorgeschrieben: Ein Pilot, ein Bergungsspezialist, ein Notfallsanitäter und ein ausgebildeter Notarzt, wobei auf den Bergungsspezialisten verzichtet werden kann, wenn der Notfallsanitäter oder der Notarzt fähig ist, dessen Aufgaben zu übernehmen. Ohne di ese vorgeschriebene Besetzung darf die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Hubschraubern keine Rettungsflüge bzw Notarzthubschrauberflüge vornehmen. Wie andere Anbieter von Rettungsdiensten ist die Erstbeschwerdeführerin mit der zentralen Leitstelle, der Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH, welche im Eigentum des Landes Tirol steht, verbunden. Hierfür schloss die Erstbeschwerdeführerin mit der ILL-Integrierte Landesleitstellen GmbH (nunmehr Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH) am 17.05.2006 einen Vertrag über die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle. Dieser Vertrag enthält die gegenseitigen Rechte und Pflichten (v.a. Entgegennahme von Meldungen, Einsatzunterstützung, Alarmierungsvorgänge, Qualitätsmanagement, Datentransfer, Alarmierungsannahme, Meldepflichten) zwischen der Leistelle und dem Flugrettungsbetreiber sowie die monatlichen Entgelte für die alarmierten Transporte mit Rettungs- und Notarzthubschraubern pro Stützpunkt und Hubschrauber. Weiters ist in den Vereinbarungen eine Vertragsstrafe vorgesehen, wenn der Flugrettungsbetreiber gegen definierte Handlungspflichten verstößt. Die Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH ist gesetzlich verpflichtet, alle Notrufe, die über die Telefonnummern 122 (Feuerwehr), 140 Alpinnotruf) und 144 (Rettungsdienste) eingehen, entgegenzunehmen und zu bearbeiten und alarmiert die notwendigen Einsatzkräfte, wobei die Leitstelle entscheidet, ob eine bodengebundene oder eine luftgebundene Rettung erforderlich ist. Ist eine luftgebundene Rettung erforderlich, alarmiert diese den jeweiligen Betreiber von Notarzthubschraubern, darunter auch die Erstbeschwerdeführerin, unter der Voraussetzung, dass die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Betreibers der Leitstelle vorab gemeldet worden ist. Die Erstbeschwerdeführerin schloss zudem am 10.07.2012/13.07.2012 mit dem Land Tirol eine Vereinbarung über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen in der Grundversorgung. Diese Vereinbarung betrifft die direkte Verrechnung von Kosten, die Patienten, Angehörigen oder dem Nachlass durch Flugrettungseinsätze im Bereich der Grundversorgungentstehen, zwischen der Erstbeschwerdeführerin als Flugrettungsbetreiberin und dem Land Tirol. Als Grundversorgung gelten nach dieser Vereinbarung Flugrettungseinsätze infolge von Verkehrsunfällen und sonstigen Unfällen und Notfällen, soweit sie nicht Unfälle in Ausübung von Sport und Touristik am Berg und Fälle von Bergnot betreffen. Diese Vereinbarung regelt die Tarife für Flugrettungsleistungen und Höhe der vom Land gewährten Beiträge, die Voraussetzungen und Abwicklung der Direktverrechnung, die Modalitäten der Rechnungslegung durch die Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Land Tirol, die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, sich der Entscheidung einer angedachten Ombudsstelle für Patientenabrechnung zu unterwerfen, Regelungen über Qualitätsstandards und Kontrolle sowie das Einverständnis der Beschwerdeführerin für die Einholung von Information durch die Sozialversicherung. Diese Vereinbarung trat rückwirkend für nach dem 31.12.2011 eingetretene Flugrettungsfälle in Kraft und wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Land Tirol, womit Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallrettung mittels Hubschraubern und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes mittels Hubschraubern ganz oder teilweise übertragen worden sind, bestand im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012, aber auch aktuell nicht. Für die Leitstelle ist lediglich die Mitteilung des Landes Tirol entscheidend, dass ein neuer Betreiber eines Rettungsdienstes besteht, um diesen in das System der zentralen Leitstelle einzubeziehen. Es bestanden im vorgenannten Zeitraum im Bereich der Flugrettung keine schriftlichen Verträge zwischen dem Land Tirol und der Erstbeschwerdeführerin bzw zwischen dem Land Tirol und einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Konsortium von Flugrettungsgesellschaften zur gänzlichen oder teilweisen Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Flugrettung. Hingegen besteht seit 14.07.2010 eine schriftliche, für die Dauer von zehn Jahren geschlossene Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und der Bietergemeinschaft „Rettungsdienst Tirol“, einem Konsortium verschiedener Rettungseinrichtungen, mit welcher die Besorgung des bodengebundenen Rettungsdienstes beauftragt wurde. Die Besorgung des öffentlichen Flugrettungsdienstes hat das Land Tirol keinem Dritten, auch nicht der Erstbeschwerdeführerin, übertragen. Aufgrund des mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrages vom 10./13.03.2007 leistet das Land Tirol Patienten für Flugrettungsleistungen, bei denen Kostenersatzpflicht durch eine gesetzliche Sozialversicherung oder eine dieser gleichgestellten Fürsorgeeinrichtung besteht, für von der Erstbeschwerdeführerin durchgeführte Flugrettungseinsätze im Bereich der (
  1. i)medizinischen Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), (
  2. ii)Herstellung ihrer Transportfähigkeit und (iii) ihres Transports unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung mit besonders dafür ausgestatteten Notarzthubschraubern bestimmte Beiträge, wobei Flugrettungseinsätze, die Unfälle in Ausübung von Sport und Touristik am Berg und Fälle von Bergnot von dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen sind. 1.3. Im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 waren für die Erstbeschwerdeführerin folgende Personen als Notärzte/Notärztinnen (im Folgenden auch als „mitbeteiligte Notärzte“ bezeichnet) in den nachstehend festgestellten Zeiträumen oder Tagen tätig: 1.3. Im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 waren für die Erstbeschwerdeführerin folgende Personen als Notärzte/Notärztinnen (im Folgenden auch als „mitbeteiligte Notärzte“ bezeichnet) in den nachstehend festgestellten Zeiträumen oder Tagen tätig: , Notarzt/Notärztin Zeitraum / Tag Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 21.09.2011, 01.10.2011, 29.05.2011, 30.05.2011, 31.05.2011, 17.06.2011, 18.06.2011, 17.07.2011, 26.07.2011, 14.08.2011, 27.08.2011, 20.09.2011, 08.10.2011 und am 21.10.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 14.01.2011, 22.01.2011, 03.02.2011, 17.02.2011, 28.02.2011, 07.03.2011, 16.03.2011, 19.03.2011, 02.04.2011, 08.04.2011, 16.04.2011, 04.05.2011, 14.05.2011, 27.06.2011, 02.07.2011, 15.08.2011, 27.08.2011, 10.09.2011, 28.09.2011, 26.10.2011, 12.11.2011, 22.11.2011, 08.12.2011, 19.12.2011, 14.01.2012, 21.01.2012, 04.02.2012, 18.02.2012, 21.08.2012, 24.08.2012 und am 21.10.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 29.12.2012 und am 30.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 03.03.2011, 30.07.2011, 31.07.2011, 15.10.2011, 16.10.2011 und am 02.03.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 04.01.2011, 28.02.2011, 01.03.2011, 05.03.2011, 22.04.2011, 23.04.2011, 23.07.2011, 17.08.2011, 23.08.2011, 26.08.2011, 02.09.2011, 13.10.2011, 03.01.2012, 08.03.2012, 09.03.2012, 06.06.2012, 07.06.2012, 09.07.2012, 12.09.2012 und am 21.09.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 02.02.2011, 31.01.2011, 04.02.2011, 28.06.2011, 02.02.2012, 09.02.2012, 04.03.2012, 13.06. 2012, 15.06.2012, 20.06.2012, 12.08.2012, 18.08.2012 und am 15.10.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 05.02.2011, 21.05.2011 und am 03.12.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 27.10.2011, 02.12.2011, 02.01.2011, 03.01.2011, 15.01.2011, 16.01.2011, 15.05.2011, 08.06.2011, 16.06.2011, 17.06.2011, 13.07.2011, 16.07.2011, 03.08.2011, 04.08.2011, 10.08.2011, 10.10.2011, 09.11.2011, 10.11.2011, 01.12.2011, 30.01.2012, 25.02.2012, 26.02.2012, 23.03.2012 und am 08.04.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 22.02.2011, 23.02.2011, 23.03.2011, 24.03.2011, 03.04.2011, 21.02.2011, 25.03.2011, 26.03.2011 und am 04.04.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 05.02.2011, 02.03.2011, 05.06.2011 und am 27.06.2012 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 20.01.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 24.09.2011, 23.09.2011, 03.02.2012, 07.03.2011, 13.03.2011, 20.03.2011, 01.06.2011, 14.10.2011, 19.10.2011, 04.11.2011, 26.11.2011, 16.12.2011, 31.12.2011, 01.01.2012, 02.01.2012, 03.01.2012, 04.01.2012, 15.02.2012, 22.02.2012, 23.02.2012, 24.02.2012, 01.03.2012, 12.03.2012, 20.03.2012, 24.03.2012, 25.03.2012, 07.04.2012, 10.04.2012, 09.01.2012, 10.05.2011, 24.07.2011, 29.08.2011, 02.01.2011, 11.01.2011, 13.01.2011, 21.01.2011, 31.01.2011, 07.02.2011, 10.02.2011, 11.02.2011, 13.02.2011, 23.02.2011, 03.04.2011, 04.04.2011, 06.04.2011, 13.04.2011, 09.05.2011, 10.07.2011, 21.07.2011, 01.08.2011 und am 31.08.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 17.02.2011, 14.02.2012, 18.02.2011, 05.03.2011, 06.03.2011, 07.03.2011, 08.03.2011, 14.03.2011, 15.03.2011, 16.03.2011, 03.09.2011, 04.09.2011, 15.10.2011, 16.10.2011, 17.12.2011, 18.12.2011, 28.01.2012, 29.01.2012, 11.02.2012, 12.02.2012, 13.02.2012, 17.03.2012, 18.03.2012, 12.05.2012 und am 13.05.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 02.01.2012, 24.02.2012, 25.02.2012, 09.03.2012, 10.03.2012, 01.08.2012, 02.08.2012, 24.08.2012 und am 25.08.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 30.03.2012, 31.03.2012, 18.04.2012, 11.01.2012, 12.01.2012 und am 19.04.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 09.06.2011, 24.02.2011, 28.05.2011, 01.05.2011, 19.06.2011, 11.08.2011, 01.09.2011 und am 17.09.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 26.11.2011, 27.11.2011, 28.12.2011, 25.01.2012, 23.02.2012, 07.03.2012, 08.03.2012, 02.04.2012, 15.08.2012, 27.12.2011, 26.01.2012, 15.02.2012, 16.02.2012, 24.02.2012, 03.04.2012, 01.07.2012, 02.07.2012, 13.08.2012 und am 14.08.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 29.01.2011, 30.01.2011, 13.03.2011 und am 26.03.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 17.01.2011, 18.01.2011, 01.02.2011, 02.02.2011, 29.03.2011, 30.03.2011, 05.04.2011, 17.05.2011, 18.05.2011, 06.06.2011, 07.06.2011, 19.07.2011, 20.07.2011, 25.10.2011, 07.11.2011, 08.11.2011, 14.12.2011 und am 15.12.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 06.01.2011, 26.06.2011, 10.07.2011 und am 28.07.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 08.03.2012 und am 09.03.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 06.06.2012 und am 28.06.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 07.02.2012, 10.01.2012, 11.01.2012, 06.02.2012, 17.03.2012, 18.03.2012, 19.03.2012, 22.03.2012, 23.03.2012, 24.03.2012, 08.04.2012, 09.04.2012, 09.06.2012, 10.06.2012, 20.08.2012, 21.08.2012, 22.08.2012, 12.11.2012, 13.11.2012 und am 14.11.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 10.01.2011, 11.01.2011, 12.01.2011, 17.01.2011, 18.01.2011, 19.01.2011, 24.01.2011, 31.01.2011, 01.02.2011, 02.02.2011, 07.02.2011, 08.02.2011, 14.02.2011, 16.02.2011, 21.02.2011, 22.02.2011, 28.02.2011, 01.03.2011, 14.03.2011, 15.03.2011, 28.03.2011, 29.03.2011, 04.04.2011, 05.04.2011, 11.04.2011, 12.04.2011, 18.04.2011, 19.04.2011, 25.04.2011, 26.04.2011, 02.05.2011, 03.05.2011, 09.05.2011, 10.05.2011, 23.05.2011, 24.05.2011, 30.05.2011, 31.05.2011, 01.06.2011, 06.06.2011, 07.06.2011, 13.06.2011, 14.06.2011, 20.06.2011, 21.06.2011, 11.07.2011, 12.07.2011, 18.07.2011, 19.07.2011, 25.07.2011, 26.07.2011, 01.08.2011, 02.08.2011, 03.08.2011, 08.08.2011, 09.08.2011, 22.08.2011, 29.08.2011, 30.08.2011, 07.09.2011, 08.09.2011, 09.09.2011, 12.09.2011, 13.09.2011, 19.09.2011, 20.09.2011, 10.10.2011, 11.10.2011, 23.10.2011, 24.10.2011, 25.10.2011, 07.11.2011, 08.11.2011, 14.11.2011, 15.11.2011, 28.11.2011, 29.112011, 05.12.2011, 06.12.2011, 12.12.2011, 13.12.2011, 19.12.2011, 20.12.2011, 30.12.2011, 09.01.2012, 10.01.2012, 16.01.2012, 17.01.2012, 23.01.2012, 24.01.2012, 25.01.2012, 30.01.2012, 31.01.2012, 06.02.2012, 07.02.2012, 13.02.2012, 14.02.2012, 20.02.2012, 21.02.2012, 22.02.2012, 23.02.2012, 05.03.2012, 06.03.2012, 12.03.2012, 13.03.2012, 26.03.2012, 27.03.2012, 16.04.2012, 17.04.2012, 23.04.2012, 24.04.2012, 07.05.2012, 08.05.2012, 21.05.2012, 22.05.2012, 16.07.2012, 17.07.2012, 23.07.2012, 24.07.2012, 30.07.2012, 31.07.2012, 06.08.2012, 07.08.2012, 14.08.2012, 15.08.2012, 27.08.2012, 28.08.2012, 29.08.2012, 03.09.2012, 04.09.2012, 10.09.2012, 11.09.2012, 08.10.2012, 09.10.2012, 15.10.2012, 16.10.2012, 29.10.2012, 30.10.2012, 12.11.2012 und am 13.11.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 11.03.2012, 08.01.2011, 09.01.2011, 04.02.2011, 25.02.2011, 24.12.2011, 13.01.2012, 15.01.2012, 08.02.2012, 10.02.2012, 16.03.2012, 27.03.2012, 06.05.2012, 10.06.2012, 30.08.2012 und am 09.12.2012 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 13.06.2012, 17.06.2012, 19.09.2012, 01.10.2012, 19.10.2012, 28.10.2012, 06.08.2012, 10.08.2012, 03.09.2012, 07.09.2012, 29.10.2012, 18.12.2012 und am 19.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 11.07.2011, 04.10.2011, 05.10.2011, 17.10.2011, 18.10.2011 und am 19.10.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 24.01.2011, 22.10.2011, 23.10.2011, 04.12.2011, 17.12.2011, 18.12.2011, 06.01.2012, 14.01.2012, 19.05.2012, 02.06.2012, 14.07.2012, 22.07.2012, 18.08.2012, 15.09.2012, 20.10.2012, 17.11.2012, 15.12.2012 und am 11.06.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 04.01.2012, 05.01.2012, 03.03.2012, 04.03.2012, 12.07.2012, 13.07.2012, 14.07.2012, 15.07.2012, 24.09.2012, 25.09.2012 und am 26.09.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 14.02.2011, 15.02.2011, 16.02.2011, 18.04.2011, 19.04.2011, 20.04.2011, 16.05.2011, 17.05.2011, 18.05.2011, 27.06.2011, 28.06.2011, 28.07.2011 und am 29.07.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 26.01.2011, 11.01.2011, 17.01.2011, 04.02.2011, 01.03.2011, 09.03.2011, 22.03.2011, 14.04.2011, 20.05.2011, 23.05.2011, 03.06.2011, 05.06.2011, 11.07.2011, 31.07.2011, 01.08.2011, 09.08.2011, 16.08.2011, 16.09.2011, 26.09.2011, 04.10.2011, 05.10.2011, 31.10.2011 und am 30.11.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 14.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 22.01.2011, 23.01.2011, 12.02.2011, 19.03.2011, 09.04.2011, 10.04.2011, 21.05.2011, 04.06.2011, 05.06.2011, 13.08.2011, 25.09.2011, 08.10.2011, 09.10.2011, 07.01.2012, 08.01.2012, 10.02.2012, 11.02.2012, 12.02.2012, 10.03.2012, 11.03.2012, 14.04.2012, 15.04.2012, 05.05.2012, 06.05.2012, 16.06.2012, 11.08.2012, 22.09.2012, 23.09.2012, 22.12.2012 und am 23.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 01.12.2011 und am 16.03.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 07.01.2011, 13.012011, 14.01.2011, 20.01.2011, 21.01.2011, 27.01.2011, 28.01.2011, 24.02.2011, 25.02.2011, 26.02.2011, 03.03.2011, 04.03.2011, 10.03.2011, 11.03.2011, 17.03.2011, 18.03.2011, 31.03.2011, 01.04.2011, 07.04.2011, 15.04.2011, 21.04.2011, 28.04.2011, 05.05.2011, 19.05.2011, 20.05.2011, 02.06.2011, 03.06.2011, 09.06.2011, 14.06.2011, 15.06.2011, 23.06.2011, 01.07.2011, 07.07.2011, 08.07.2011, 14.07.2011, 15.07.2011, 21.07.2011, 22.07.2011, 04.08.2011, 05.08.2011, 11.08.2011, 12.08.2011, 18.08.2011, 01.09.2011, 02.09.2011, 12.09.2011, 22.09.2011, 23.09.2011, 29.09.2011, 30.09.2011, 06.10.2011, 07.10.2011, 20.10.2011, 21.10.2011, 16.11.2011, 17.11.2011, 23.11.2011, 07.12.2011, 22.12.2011 und am 26.12.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 20.06.2012, 21.06.2012, 25.07.2012, 26.07.2012, 07.08.2012, 08.08.2012, 16.08.2012, 17.08.2012, 08.09.2012, 09.09.2012, 23.10.2012, 24.10.2012, 26.10.2012, 09.11.2012, 27.11.2012, 28.11.2012, 27.12.2012, 28.12.2012 und am 29.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 14.05.2011, 15.05.2011, 17.07.2011, 15.10.2011 und am 16.10.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 08.03.2011, 15.03.2011, 17.04.2011, 15.05.2011 und am 23.07.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 23.08.2011, 02.04.2011, 10.04.2011, 11.04.2011, 25.06.2011, 26.06.2011, 15.07.2011, 18.07.2011, 24.08.2011, 25.08.2011, 26.08.2011, 19.11.2011, 20.11.2011, 17.02.2012, 05.03.2012 und am 06.03.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 23.06.2011, 14.07.2011, 25.08.2011, 18.09.2011, 09.01.2012, 30.01.2012, 28.07.2012 und am 23.08.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 08.07.2012, 12.03.2012, 13.03.2012, 10.04.2012, 11.04.2012, 12.04.2012, 20.05.2012, 09.07.2012, 20.12.2012, 21.12.2012 und am 23.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 18.01.2011, 19.01.2011, 21.01.2011, 21.02.2011, 10.03.2011, 18.03.2011, 27.04.2011, 04.07.2011, 05.07.2011, 14.09.2011, 24.11.2011, 25.11.2011, 26.11.2011, 27.11.2011, 28.11.2011, 29.11.2011, 21.12.2011, 29.12.2011, 30.12.2011, 11.01.2012, 18.01.2012, 27.02.2012, 28.02.2012, 14.03.2012, 28.04.2012, 29.04.2012 und am 20.01.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 04.10.2012 und am 05.10.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 19.12.2011, 29.01.2011, 30.01.2011, 09.02.2011, 26.02.2011, 27.02.2011, 31.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 21.05.2011, 03.07.2011, 16.07.2011, 25.07.2011, 04.08.2011, 10.08.2011, 19.08.2011, 30.08.2011, 12.09.2011, 11.10.2011, 17.10.2011, 18.10.2011, 24.11.2011, 25.11.2011, 20.12.2011 und am 15.04.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 21.11.2012, 19.11.2012, 20.11.2012, 30.11.2012, 01.12.2012, 02.12.2012 und am 03.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 06.01.2011, 12.01.2011, 06.02.2011, 11.03.2011, 20.03.2011, 17.04.2011, 07.05.2011, 08.05.2011, 09.07.2011 und am 16.08.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 23.09.2011, 23.07.2011, 24.07.2011, 07.08.2011 und am 13.08.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 18.05.2011, 22.05.2011, 11.06.2011, 12.06.2011, 13.07.2011, 27.07.2011, 03.08.2011, 23.08.2011, 05.09.2011, 15.09.2011, 03.10.2011 und am 09.10.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 17.05.2011, 01.07.2011, 02.07.2011, 06.09.2011, 13.09.2011, 27.09.2011, 04.10.2011, 18.10.2011, 25.10.2011, 24.05.2011, 27.05.2011, 07.06.2011, 21.06.2011, 30.06.2011, 03.07.2011, 17.08.2011, 26.08.2011 und am 27.08.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 12.05.2011, 01.06.2011, 21.07.2011, 17.08.2011, 06.10.2011, 26.05.2011, 02.06.2011, 15.08.2011, 26.10.2011, 27.10.2011 und am 26.01.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 12.07.2011, 13.07.2011, 07.09.2011, 31.10.2011, 31.12.2011, 06.01.2012, 27.04.2012 und am 25.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 03.05.2011, 04.06.2011, 15.06.2011, 07.07.2011, 22.07.2011, 31.08.2011, 07.10.2011, 19.05.2011 und am 14.09.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 01.04.2011, 02.04.2011, 03.04.2011, 24.05.2011, 25.05.2011, 20.11.2011 und am 21.11.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 18.01.2012, 11.04.2012 und am 14.11.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 28.01.2011, 29.01.2011, 30.01.2011, 25.02.2011, 26.02.2011, 27.02.2011, 02.07.2011, 03.09.2011 und am 04.09.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 03.01.2011, 04.01.2011, 05.01.2011, 07.02.2011, 09.02.2011, 16.03.2011, 17.03.2011, 02.05.2011, 03.05.2011, 04.07.2011, 05.07.2011, 06.07.2011, 13.08.2011, 14.08.2011, 15.08.2011, 12.12.2011, 13.12.2011, 19.01.2012 und am 20.01.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 12.07.2011, 08.08.2011, 29.09.2011 und am 17.10.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 26.12.2011, 31.12.2011, 01.01.2012, 21.01.2012, 20.02.2012, 21.02.2012, 11.05.2012, 12.05.2012, 13.05.2012, 04.06.2012, 05.06.2012, 03.07.2012, 05.09.2012, 11.09.2012, 17.09.2012, 18.09.2012, 09.10.2012, 10.10.2012, 27.12.2012 und am 28.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 25.12.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 22.10.2011, 29.02.2012, 07.03.2012, 18.04.2012, 26.04.2012, 03.05.2012, 16.05.2012, 23.05.2012, 11.11.2011, 21.12.2011 und am 14.03.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 13.01.2011, 14.01.2011, 25.01.2011 03.03.2011 und am 04.03.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 03.02.2011, 12.03.2011, 13.03.2011, 02.04.2011, 01.10.2012, 02.10.2012 und am 19.10.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 16.06.2011, 02.05.2011, 09.05.2011, 10.05.2011, 20.06.2011, 22.06.2011, 09.07.2011, 15.07.2011, 19.07.2011, 12.08.2011, 18.08.2011, 24.08.2011, 30.09.2011, 10.10.2011 und am 20.10.2011 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 01.01.2011, 28.01.2011, 11.05.2011, 16.05.2011, 25.05.2011, 06.06.2011, 08.06.2011, 27.06.2011, 04.07.2011, 05.07.2011, 20.07.2011, 02.08.2011, 03.08.2011, 05.08.2011, 06.08.2011, 19.09.2011, 22.09.2011, 28.09.2011, 19.10.2011 und am 24.10.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 29.08.2011, 17.01.2012 und am 24.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 18.02.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 10.01.2011, 14.02.2011, 08.03.2011, 13.04.2011, 07.05.2011, 08.05.2011, 24.06.2011, 25.06.2011, 28.07.2011, 29.07.2011, 03.09.2011, 04.09.2011, 13.09.2011, 13.10.2011, 14.10.2011 und am 27.12.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 25.12.2911 und am 05.02.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 24.10.2011 und am 02.11.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 Am 24.10.2011, 02.11.2011, 07.01.2012, 08.01.2012, 03.03.2012, 04.03.2012, 26.03.2012, 23.05.2012, 24.05.2012, 10.11.2012, 11.11.2012 und am 17.11.2012 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 08.04.2011, 05.11.2011, 18.12.2011, 13.01.2012, 02.11.2012, 03.12.2012, 07.01.2011, 01.02.2011, 06.02.2011, 26.02.2011, 02.03.2011, 24.04.2011 und am 17.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 05.01.2012, 19.02.2012, 06.03.2012, 25.03.2012, 04.05.2012, 27.05.2012 und am 30.06.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 07.06.2012, 15.07.2012, 19.08.2012, 21.10.2012, 18.12.2012 und am 19.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 05.01.2011, 05.03.2011, 21.06.2011 und am 23.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 11.10.2012, 14.04.2011, 25.04.2011, 04.05.2011, 05.05.2011, 19.05.2011, 26.05.2011, 09.06.2011, 16.06.2011, 30.06.2011, 07.07.2011, 14.07.2011, 11.08.2011, 25.08.2011, 01.09.2011, 08.09.2011, 15.09.2011, 22.09.2011, 29.09.2011, 06.10.2011, 20.10.2011, 21.10.2011, 10.11.2011, 16.11.2011, 17.11.2011, 24.11.2011, 03.05.2012, 25.05.2012, 26.05.2012, 08.06.2012, 14.06.2012, 28.06.2012, 05.07.2012, 19.07.2012, 09.08.2012, 23.08.2012, 06.09.2012, 20.09.2012, 27.09.2012, 04.10.2012, 18.10.2012, 25.10.2012, 08.11.2012, 15.11.2012, 22.11.2012 und am 29.11.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 08.01.2011, 09.01.2011, 21.01.2011, 23.01.2011, 15.02.2011, 17.02.2011, 19.02.2011, 20.02.2011, 30.03.2011, 29.04.2011, 20.05.2011, 22.05.2011, 05.06.2011, 12.06.2011, 13.06.2011, 15.06.2011, 01.07.2011, 03.07.2011, 18.08.2011, 24.08.2011, 27.08.2011, 28.08.2011, 18.11.2011, 21.12.2011 und am 24.12.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 10.01.2011, 24.01.2011, 16.02.2011, 24.02.2011, 04.03.2011, 15.04.2011, 11.05.2011, 30.05.2011, 31.05.2011, 29.06.2011, 14.08.2011, 15.08.2011, 28.08.2011, 17.09.2011, 28.09.2011, 28.12.2011 und am 25.01.2011 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 25.01.2012, 26.01.2012, 27.03.2012, 28.03.2012, 01.04.2012 und am 24.10.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 01.03.2012, 09.12.2012, 25.05.2011, 12.08.2011, 31.08.2011, 05.09.2011, 06.09.2011, 18.09.2011, 20.09.2011, 21.09.2011, 26.09.2011, 27.09.2011, 06.11.2011, 09.11.2011, 14.11.2011, 20.12.2011, 22.12.2011, 15.01.2012, 22.01.2012, 27.01.2012, 20.02.2012, 07.03.2012, 15.03.2012, 19.03.2012, 31.03.2012, 01.04.2012, 04.07.2012, 29.07.2012, 10.09.2012, 24.09.2012, 25.09.2012, 26.09.2012, 02.10.2012, 20.10.2012, 22.10.2012, 27.10.2012, 07.12.2012 und am 26.12.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 21.08.2011, 13.05.2011, 29.07.2011, 30.07.2011, 20.08.2011, 10.09.2011, 11.09.2011, 28.10.2011, 29.10.2011, 30.10.2011 und am 02.02.2012 Dr. XXXX Dr. römisch 40 am 27.01.2011, 20.04.2011, 21.04.2011, 26.05.2011, 01.02.2012, 08.02.2012, 09.02.2012, 13.04.2012, 14.04.2012, 16.04.2012, 17.04.2012, 20.04.2012, 24.04.2012, 01.05.2012, 02.05.2012, 11.05.2012, 05.09.2012, 16.09.2012, 31.10.2012, 09.11.2012, 23.11.2012, 16.12.2012, 28.12.2012, 20.01.2012 und am 10.02.2012 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 am 03.02.2011, 15.02.2011, 23.05.2011, 23.12.2011, 25.01.2012 und am 27.02.2012 Die mitbeteiligten Notärzte kamen teils durch Initiativbewerbung, teils über Empfehlung von anderen Notärzten oder von Flugrettern, die bereits für die Erstbeschwerdeführerin tätig waren, teils aber auch über ihre Tätigkeit für andere Flugrettungsunternehmen mit der Erstbeschwerdeführerin in Kontakt. Zwischen den vorbezeichneten mitbeteiligten Notärzten und der Erstbeschwerdeführerin wurden im Hinblick auf deren Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin keine schriftlichen Verträge abgeschlossen. Für die Ausübung der Tätigkeit der mitbeteiligten Notärzte für die Erstbeschwerdeführerin waren die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und das Notarztdiplom Voraussetzung. Um für die Erstbeschwerdeführerin tätig werden zu können, wurden die mitbeteiligten Notärzte von der Erstbeschwerdeführerin eingeschult. Eine Ausbildung als Notarzt wurde von der Erstbeschwerdeführerin vorausgesetzt. Sie bezahlte den mitbeteiligten Notärzten keine Aus- oder Fortbildungskosten. Die von den mitbeteiligten Notärzten für die Erstbeschwerdeführerin durchgeführten Dienste begannen entsprechend ihrer Einteilung im von leitenden Oberärzten geführten Dienstplan regelmäßig zu fixen, nach dem jeweiligen Stützpunkt unterschiedlichen Dienstzeiten zwischen 07:00 und 08:00 Uhr und endeten mit Beginn der Dunkelheit. Die mitbeteiligten Notärzte mussten am jeweiligen Tag ihres Einsatzes zu diesen Dienstzeiten am jeweiligen Hubschrauberstützpunkt, zu dem sie einen Zugangscode von der Erstbeschwerdeführerin erhalten hatten, aufhältig sein. Erst mit der Anwesenheit von Pilot, Notarzt und Flugretter war der Rettungshubschrauber einsatzbereit. Nach dem Eintreffen des mitbeteiligten Notarztes am Stützpunkt wurde zunächst die Ausrüstung und das Material kontrolliert. Sodann erfolgte die Anmeldung bei der Leitstelle und anschließend leisteten die mitbeteiligten Notärzte Bereitschaftsdienst am Stützpunkt. Im Rettungseinsatzfall flogen die mitbeteiligten Notärzte zusammen mit einem Piloten und einem Notfallsanitäter die entsprechenden Rettungseinsätze. Die Diensteinteilung erfolgte durch einen dienstplanverantwortlichen Notarzt im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin und mit deren Absprache ursprünglich über die Dienstliste, später über eine über den internen Bereich der Homepage der Erstbeschwerdeführerin zugängliche Internetplattform. Für den Zugang zur sog. „Member Area“ der Homepage ist ein Benutzername und ein Passwort einzugeben, welche die mitbeteiligten Notärzte von der Erstbeschwerdeführerin erhielten. Die mitbeteiligen Notärzte gaben dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen, den jeweils von der Erstbeschwerdeführerin eingesetzten leitenden Oberarzt – zunächst Dr. XXXX und Dr. XXXX , sodann Dr. XXXX und Dr. XXXX – im Vorhinein per E-Mail oder per Telefon bzw über die Internetplattform Dienstwünsche bekannt. Je nach Verfügbarkeit im Sinne des „first come, first serve-Prinzips“ erfolgte durch von der Erstbeschwerdeführerin hierfür bestellte dienstführende Oberärzte die Einteilung des jeweiligen mitbeteiligten Notarztes in den Dienstplan. Die mitbeteiligten Notärzte hatten keine Verpflichtung zur Leistung von bestimmten Diensten pro Monat, wurden aber gefragt, wie oft sie pro Monat eingesetzt werden können. Nach dieser Information wurde der Dienstplan erstellt. Die entsprechende Einteilung im Dienstplan war für den jeweiligen mitbeteiligten Notarzt verbindlich. Im Falle einer Arbeitsverhinderung oder einer Verhinderung durch Krankheit mussten die eingeteilten mitbeteiligten Notärzte diese Umstände dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen mitteilen. Dieser suchte dann eine Vertretung aus dem Pool der verfügbaren Notärzte aus oder der betreffende Notarzt wählte selbst aus diesem Pool eine Vertretung aus. Eine Vertretung eines eingeteilten Notarztes durch eine beliebige dritte Person mit der Qualifikation als Notarzt war nicht möglich. Die Diensteinteilung erfolgte durch einen dienstplanverantwortlichen Notarzt im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin und mit deren Absprache ursprünglich über die Dienstliste, später über eine über den internen Bereich der Homepage der Erstbeschwerdeführerin zugängliche Internetplattform. Für den Zugang zur sog. „Member Area“ der Homepage ist ein Benutzername und ein Passwort einzugeben, welche die mitbeteiligten Notärzte von der Erstbeschwerdeführerin erhielten. Die mitbeteiligen Notärzte gaben dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen, den jeweils von der Erstbeschwerdeführerin eingesetzten leitenden Oberarzt – zunächst Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , sodann Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 – im Vorhinein per E-Mail oder per Telefon bzw über die Internetplattform Dienstwünsche bekannt. Je nach Verfügbarkeit im Sinne des „first come, first serve-Prinzips“ erfolgte durch von der Erstbeschwerdeführerin hierfür bestellte dienstführende Oberärzte die Einteilung des jeweiligen mitbeteiligten Notarztes in den Dienstplan. Die mitbeteiligten Notärzte hatten keine Verpflichtung zur Leistung von bestimmten Diensten pro Monat, wurden aber gefragt, wie oft sie pro Monat eingesetzt werden können. Nach dieser Information wurde der Dienstplan erstellt. Die entsprechende Einteilung im Dienstplan war für den jeweiligen mitbeteiligten Notarzt verbindlich. Im Falle einer Arbeitsverhinderung oder einer Verhinderung durch Krankheit mussten die eingeteilten mitbeteiligten Notärzte diese Umstände dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen mitteilen. Dieser suchte dann eine Vertretung aus dem Pool der verfügbaren Notärzte aus oder der betreffende Notarzt wählte selbst aus diesem Pool eine Vertretung aus. Eine Vertretung eines eingeteilten Notarztes durch eine beliebige dritte Person mit der Qualifikation als Notarzt war nicht möglich. Abwesenheiten aufgrund von Krankheit mussten die mitbeteiligten Notärzte dem dienstplanverantwortlichen Oberarzt melden. Urlaube der mitbeteiligten Notärzte wurden in der Dienstplanerstellung entsprechend berücksichtigt und mussten nicht mit der Erstbeschwerdeführerin vereinbart werden. Für ihre Tätigkeit als Notärzte erhielten die mitbeteiligten Notärzte von der Erstbeschwerdeführerin ein Entgelt, wobei die Bezahlung des jeweils eingesetzten Notarztes entsprechend einer gleichbleibenden Pauschale pro geleisteten Tag erfolgte, unabhängig davon, ob der jeweilige Notarzt effektiv bei Rettungseinsätzen eingesetzt worden ist oder nur in Rufbereitschaft am jeweiligen Stützpunkt bereitstand. Das Honorar konnte nicht individuell verhandelt werden, sondern war von der Erstbeschwerdeführerin vorgegeben. Die Bezahlung durch die Erstbeschwerdeführerin erfolgte nach Legung einer Honorarnote, die ein fixer Vordruck mit der Bezeichnung „Notarzthonorarnote“ und der Bezeichnung des Namens und der Adresse des Rechnungslegers, des Rechnungslegungsgrundes („Für Einsatzbereitschaft – Nothubschrauberdienste der XXXX Ges.m.b.H. – A- XXXX – Heliport“), der Tätigkeit („Notarzt“) sowie des Zeitraumes („von: … bis: …“) und des Betrages der Tagespauschale („Euro 320,00), der Anzahl der Diensttage sowie des Gesamtbetrages („Gesamthonorarnote“) der Erstbeschwerdeführerin war und in den Stützpunkten auflag. Das verrechnete Entgelt überwies die Erstbeschwerdeführerin auf das jeweilige, in der Honorarnote angegebene Konto überwiesen. Für ihre Tätigkeit als Notärzte erhielten die mitbeteiligten Notärzte von der Erstbeschwerdeführerin ein Entgelt, wobei die Bezahlung des jeweils eingesetzten Notarztes entsprechend einer gleichbleibenden Pauschale pro geleisteten Tag erfolgte, unabhängig davon, ob der jeweilige Notarzt effektiv bei Rettungseinsätzen eingesetzt worden ist oder nur in Rufbereitschaft am jeweiligen Stützpunkt bereitstand. Das Honorar konnte nicht individuell verhandelt werden, sondern war von der Erstbeschwerdeführerin vorgegeben. Die Bezahlung durch die Erstbeschwerdeführerin erfolgte nach Legung einer Honorarnote, die ein fixer Vordruck mit der Bezeichnung „Notarzthonorarnote“ und der Bezeichnung des Namens und der Adresse des Rechnungslegers, des Rechnungslegungsgrundes („Für Einsatzbereitschaft – Nothubschrauberdienste der römisch 40 Ges.m.b.H. – A- römisch 40 – Heliport“), der Tätigkeit („Notarzt“) sowie des Zeitraumes („von: … bis: …“) und des Betrages der Tagespauschale („Euro 320,00), der Anzahl der Diensttage sowie des Gesamtbetrages („Gesamthonorarnote“) der Erstbeschwerdeführerin war und in den Stützpunkten auflag. Das verrechnete Entgelt überwies die Erstbeschwerdeführerin auf das jeweilige, in der Honorarnote angegebene Konto überwiesen. Von der Erstbeschwerdeführerin wird neben dem Piloten, dem Notfallsanitäter und dem Hubschrauber die notwendige Bergeausrüstung, Rettungs- und Klettergurte für Seilbergungen sowie eine Pooljacke zur Verfügung gestellt. Die medizinische Ausrüstung (Medikamente und Infusionen usw) sind zur Gänze im Hubschrauber bzw im Stützpunkt vorhanden. Die mitbeteiligten Notärzte mussten selbst Bergschuhe, Funktionskleidung und eventuell einen Helm beibringen. Fallweise verwendeten die mitbeteiligten Notärzte auch eigene medizinische Instrumente, wie ihr eigenes Stethoskop, und auch ihr eigenes Notarztequipment, obwohl derartige medizinische Ausrüstung von der Erstbeschwerdeführerin bereits zur Verfügung gestellt worden war. Die mitbeteiligten Notärzte hatten die Pflicht, nach dem Rettungseinsatz Notarztprotokolle (NCA-Protokolle) zu erstellen. Für jeden Einsatz gab es überdies ein von der Erstbeschwerdeführerin bereitgestelltes eigenes vorgedrucktes Flugprotokoll, in dem Diagnosen und medizinische Maßnahmen eingetragen werden mussten. Dieses Flugprotokoll diente zur Dokumentation der jeweiligen Einsätze und faktisch auch zum Nachweis der Tätigkeit des jeweiligen mitbeteiligten Notarztes für die Erstbeschwerdeführerin. Die Notärzte müssen zumindest einmal im Jahr sich einer flugrelevanten Schulung unterziehen. Am jeweiligen Stützpunkt besteht zudem ein Aushang über die wichtigsten Verhaltensweisen im Falle des Fluges. Über den internen Bereich der Homepage, zu dem alle Notärzte Zugang haben, werden unternehmensinterne flugrelevante und auch medizinische Neuerungen zur Einsicht von der Erstbeschwerdeführerin bekannt gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin versendet auch E-Mails mit Dienstanweisungen. Um auf den Hangar am jeweiligen Stützpunkt zu gelangen, muss eine Zahlenkombination beim Eingangsschranken angegeben werden, die den Notärzten von der Erstbeschwerdeführerin bekannt gegeben wurde. 1.4. Dr. XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als angestellter Arzt in der Bundesrepublik Deutschland am Universitätsklinikum Regensburg in Regensburg tätig. 1.4. Dr. römisch 40 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als angestellter Arzt in der Bundesrepublik Deutschland am Universitätsklinikum Regensburg in Regensburg tätig. Am 18.11.2012 war er als Notarzt für die Erstbeschwerdeführerin in Österreich tätig. Auf ihn sind die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zwischen 02.10.2012 und 01.10.2015 aufgrund der am 26.10.2015 vorgelegten A1-Bescheinigung anzuwenden. 1.5. Im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 waren für die Erstbeschwerdeführerin folgende Personen als Flugretter/Flugretterinnen (im Folgenden als „mitbeteiligte Flugretter“) in den nachstehend festgestellten Zeiträumen tätig: 1.5. Im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 waren für die Erstbeschwerdeführerin folgende Personen als Flugretter/Flugretterinnen (im Folgenden als „mitbeteiligte Flugretter“) in den nachstehend festgestellten Zeiträumen tätig: , Flugretter Zeitraum / Tag XXXX römisch 40 am 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 und am 01.04.2012 XXXX römisch 40 am 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 und am 01.04.2012 XXXX römisch 40 am 08.05.2011, 01.06.2011, 01.08.2011, 01.07.2011, 01.09.2011 und am 01.10.2011 XXXX römisch 40 am 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012 und am 01.07.2012 XXXX römisch 40 am 01.01.2011, 01.02.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012 und am 01.03.2011 XXXX römisch 40 am 10.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.02.2012, 01.03.2012 und am 01.04.2012 XXXX römisch 40 am 01.05.2011, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012 und am 01.06.2012 XXXX römisch 40 am 01.06.2011, 26.05.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011 und am 01.10.2011 XXXX römisch 40 am 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012 und am 01.08.2012 XXXX römisch 40 am 02.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 und am 01.01.2012 Die Tätigkeit als Flugretter für die Erstbeschwerdeführerin umfasste die technische Rettung und Bergung von Verunfallten, zB mittels eines Taus, die Assistenz des jeweiligen Notarztes sowie die Unterstützung des Piloten während des Fluges. Zudem hatten sie am Stützpunkt das Material zu pflegen und zu reinigen sowie den Aufenthaltsraum am Stützpunkt zu putzen. Zwischen den mitbeteiligten Flugrettern und der Erstbeschwerdeführerin bestanden keine schriftlichen Verträge zur Erbringung von Leistungen für diese. Zur Ausübung der Tätigkeit als Notfallsanitäter war die Ausbildung zum Notfallsanitäter sowie eine Bergretterausbildung bzw eine dieser vergleichbaren Ausbildung als Bergespezialist erforderlich, da für die Notarzthubschrauberdienste neben dem Piloten als weitere Besatzungsmitglieder ein Notarzt und ein Notfallsanitäter, der die Aufgaben eines Bergespezialisten übernehmen kann, erforderlich sind. Die mitbeteiligten Flugretter verfügten über solche Ausbildungen. Die Erstbeschwerdeführerin beschäftigt pro Stützpunkt zwei festangestellte Notfallsanitäter als Dienstnehmer. Hauptsächlich an den Wochenenden und Feiertagen setzte die Erstbeschwerdeführerin die mitbeteiligten Flugretter als nebenamtlich bzw nebenberuflich tätige Notfallsanitäter für ihre Notarzthubschrauberflüge ein. Die Einteilung zu Diensten der mitbeteiligten Flugretter für die Erstbeschwerdeführerin erfolgte durch die bei der Erstbeschwerdeführerin angestellten hauptamtlichen Flugretter. Diesen teilten die mitbeteiligten Flugretter im Voraus ihre Bereitschaft mit, für die Erstbeschwerdeführerin als Flugretter tätig zu werden und wann sie Zeit hätten. Der jeweils zuständige hauptamtliche Flugretter teilte sodann die mitbeteiligten Flugretter entsprechend ihren Wünschen und ihrer zeitlichen Verfügbarkeit zu Diensten für die Erstbeschwerdeführerin ein. Entsprechend ihrer Einteilung im Dienstplan waren die mitbeteiligten Flugretter verpflichtet, am jeweiligen Hubschrauberstützpunkt der Erstbeschwerdeführerin zu dem im Dienstplan vorgegebenen Dienstbeginn bis zum Dienstende anwesend zu sein und konnten nicht über die Zeit frei verfügen. Zu Dienstbeginn bei Sonnenaufgang mussten die mitbeteiligten Flugretter die Ausrüstung im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen. Anschließend teilten der Pilot oder ein mitbeteiligter Flugretter – sofern die Besetzung des Hubschraubers vollzählig war – der Leitstelle die Einsatzbereitschaft mit. Die Zeit am Hubschrauberstützpunkt wurde abgesehen von den Rettungseinsätzen mit dem Hubschrauber zur Durchführung verschiedener Tätigkeiten, wie Materialpflege oder das Putzen des Aufenthaltsraumes am Stützpunkt genutzt. Die mitbeteiligten Flugretter hatten sich an die für den Einsatz festgelegten Richtlinien und Standards sowie die sonstigen Vorgaben der Erstbeschwerdeführerin, wie die Leistung zu erbringen ist, zu halten. Es galten für die mitbeteiligten Flugretter die allgemeinen Dienstanweisungen der Erstbeschwerdeführerin, die einer Betriebsordnung entspricht. Protokolle mussten die mitbeteiligten Flugretter keine anfertigen. Allerdings übernahmen fallweise mitbeteiligte Flugretter Teile des von den mitbeteiligten Notärzten zu führenden Einsatzprotokolls. Die mitbeteiligten Flugretter hatten für die Erstbeschwerdeführerin ihre Dienste einzutragen und sämtliche Überprüfungen, die sie am Standort vornehmen, wie zB die Überprüfung der Alpinausrüstung oder der medizinischen Ausrüstung, oder des Hubschraubers selbst, aufzuzeichnen. Nach Dienstende zum Einbruch der Dunkelheit hatten die mitbeteiligten Flugretter das Material nochmals zu überprüfen und verwendete Geräte aufzuladen, bevor sie den Stützpunkt verlassen konnten. Die mitbeteiligten Flugretter hatten Arbeitsverhinderungen und Krankenstände den hauptamtlichen Flugrettern, die den Dienstplan erstellten (den Stützpunktleitern), mitzuteilen. Dieser suchte dann eine Vertretung aus dem Pool der nebenamtlichen mitbeteiligten Flugretter, wobei auch der mitbeteiligte Flugretter eine Vertretung vorschlagen konnte. Es besteht aufgrund der Art der Diensteinteilung kein Urlaubsplan. Für ihre Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin erhielten die mitbeteiligten Flugretter kein Entgelt. Sie erhielten jedoch Aufwandsentschädigungen in Form eines Taggeldes und eines Kilometergeldes für die Abgeltung der Stecke vom Wohnort der mitbeteiligten Flugretter zum jeweiligen Hubschrauberstützpunkt. Die mitbeteiligten Flugretter unternahmen für die Erstbeschwerdeführerin weder Dienstreisen von mehr als drei Stunden noch solche, die mehr als 24 Stunden dauerten. Diese Aufwandsentschädigungen überwies die Erstbeschwerdeführerin entsprechend der Abrechnung über eine Excel-Tabelle je nach Wahl quartalsmäßig, halbjährlich oder jährlich auf das entsprechende Konto der mitbeteiligten Flugretter. Für ihre Tätigkeit stellte die Erstbeschwerdeführerin den mitbeteiligten Flugrettern die notwendige Bergeausrüstung, wie Bergesack, Bergedreieck, Karabiner, Bergeseile und Taue zur Verfügung. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Diese Feststellungen ergeben sich in Würdigung der im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 aufgenommenen Beweise, der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Vorbringen und Äußerungen sowie der vorgelegten Urkunden sowie in Würdigung des vorgelegten Verwaltungsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht hat – entsprechend den Anträgen im Beschwerdevorbringen – zunächst alle 135 beantragten mitbeteiligten Ärzte zur mündlichen Verhandlung für 18.09.2019 bis 23.09.2019 und 01.10.2019 und 02.10.2019 zur Befragung geladen. Diese mündliche Verhandlung musste jedoch abberaumt werden. Mit Schriftsatz vom 06.09.2019 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin bereits ausdrücklich auf die Befragung dieser Beteiligten mit Ausnahme von 8 ausdrücklich genannten Beteiligten und beantragte zudem Einvernahme von drei Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht war im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet von sich aus, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes alle Beteiligten einzuvernehmen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränkt und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Beteiligten von diesen geprüften Rechtsverhältnissen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Das Bundesverwaltungsgericht hat – entsprechend den Anträgen im Beschwerdevorbringen – zunächst alle 135 beantragten mitbeteiligten Ärzte zur mündlichen Verhandlung für 18.09.2019 bis 23.09.2019 und 01.10.2019 und 02.10.2019 zur Befragung geladen. Diese mündliche Verhandlung musste jedoch abberaumt werden. Mit Schriftsatz vom 06.09.2019 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin bereits ausdrücklich auf die Befragung dieser Beteiligten mit Ausnahme von 8 ausdrücklich genannten Beteiligten und beantragte zudem Einvernahme von drei Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht war im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet von sich aus, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes alle Beteiligten einzuvernehmen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränkt und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Beteiligten von diesen geprüften Rechtsverhältnissen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). 2.2. Zum Verfahrensgang: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.3. Zu 1.1.: Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin basieren auf dem eingeholten Firmenbuchauszug, den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Protokoll S. 14
  3. ff)und durch Einsicht auf die Homepage dieser Gesellschaft http://www. XXXX . Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin basieren auf dem eingeholten Firmenbuchauszug, den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Protokoll S. 14
  4. ff)und durch Einsicht auf die Homepage dieser Gesellschaft http://www. römisch 40 . 2.4. Zu 1.2.: Die Feststellung zur Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, KAT- XXXX /20. Gemäß diesem Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin die Bewilligung nach § 7 Abs 2 bis 4 FlugrettungsG (LGBl Nr 10/2003 idF LGBl Nr 6/2005) zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern und Notarzthubschraubern von den genannten drei Stützpunkten im Nordtiroler Unterland mit insgesamt fünf im Bescheid näher ausgeführten Hubschraubern erteilt. Aus dem Bescheid sowie aus den Vorschriften des seinerzeit gültigen FlugrettungsG (§ 4 leg.cit.) ergeben sich die festgestellten Pflichten der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Ausstattung ihrer Hubschrauber, deren Anbindung an das Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem sowie die personelle Ausstattung und die Stützpunkte, von denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Neben den im zitierten Bescheid genannten drei Standorten betrieb die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin in XXXX , Salzburg, einen weiteren, nicht von diesem Bescheid erfassten Stützpunkt (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 14). Dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 Einsätze in der Notfallrettung mittels Hubschraubern mit Notärzten besorgte, ergibt sich zweifelfrei aus dem GPLA-Prüfbericht und aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 14). Die Feststellung zur Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, KAT- römisch 40 /20. Gemäß diesem Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin die Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 FlugrettungsG Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2005,) zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern und Notarzthubschraubern von den genannten drei Stützpunkten im Nordtiroler Unterland mit insgesamt fünf im Bescheid näher ausgeführten Hubschraubern erteilt. Aus dem Bescheid sowie aus den Vorschriften des seinerzeit gültigen FlugrettungsG (Paragraph 4, leg.cit.) ergeben sich die festgestellten Pflichten der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Ausstattung ihrer Hubschrauber, deren Anbindung an das Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem sowie die personelle Ausstattung und die Stützpunkte, von denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Neben den im zitierten Bescheid genannten drei Standorten betrieb die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 , Salzburg, einen weiteren, nicht von diesem Bescheid erfassten Stützpunkt (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 14). Dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 Einsätze in der Notfallrettung mittels Hubschraubern mit Notärzten besorgte, ergibt sich zweifelfrei aus dem GPLA-Prüfbericht und aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 14). Die Feststellung zum Abschluss eines Vertrages zwischen der ILL-Integrierte Landesleitstellen GmbH und der Erstbeschwerdeführerin vom 17.05.2006 über die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, KAT- XXXX /20 (Seite 24 f). Sein Inhalt ist im Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leistelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/be-richte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf (Zugriff 10.03.2021), Seite 37 beschrieben. Dass die ILL-Integrierte Landesleitstellen GmbH nunmehr Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH heißt, ergibt sich aus dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Ausdruck aus Wikipedia sowie aus dem Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leistelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/be-richte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf (Zugriff 10.03.2021), Seiten 11 ff. Die Feststellung zur Arbeitsweise der Leitstelle ergibt sich einerseits aus dem Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leistelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berichte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf (Zugriff 10.03.2021), Seiten 46 ff sowie den Beschreibungen der Leitstelle auf ihrer Homepage (https://www.leistelle.tirol/, Zugriff 10.03.2021) und aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen Mag XXXX in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 4 ff).Die Feststellung zum Abschluss eines Vertrages zwischen der ILL-Integrierte Landesleitstellen GmbH und der Erstbeschwerdeführerin vom 17.05.2006 über die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, KAT- römisch 40 /20 (Seite 24 f). Sein Inhalt ist im Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leistelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/be-richte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf (Zugriff 10.03.2021), Seite 37 beschrieben. Dass die ILL-Integrierte Landesleitstellen GmbH nunmehr Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH heißt, ergibt sich aus dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Ausdruck aus Wikipedia sowie aus dem Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leistelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/be-richte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf (Zugriff 10.03.2021), Seiten 11 ff. Die Feststellung zur Arbeitsweise der Leitstelle ergibt sich einerseits aus dem Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leistelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berichte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf (Zugriff 10.03.2021), Seiten 46 ff sowie den Beschreibungen der Leitstelle auf ihrer Homepage (https://www.leistelle.tirol/, Zugriff 10.03.2021) und aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen Mag römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 4 ff). Die Feststellungen zur Vereinbarung über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen in der Grundversorgung vom 10./13.07.2012 ergeben sich aus der von der Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2019 vorgelegten Vereinbarung mit dem Land Tirol. Die Feststellung, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Land Tirol keine Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallrettung mittels Hubschraubern und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes mittels Hubschraubern erfolgt sind, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, KAT- XXXX /20) berechtigt die Erstbeschwerdeführerin zur Ausübung dieser Tätigkeit. Eine Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung erfolgte mit diesem Bescheid, wie aus dem Spruch und der Begründung eindeutig ersichtlich, nicht. Dieser Bescheid behandelt ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem damaligen FlugrettungsG, um Flugrettung mit Rettungshubschraubern oder Notarzthubschraubern ausüben zu dürfen, nicht aber von einer etwaigen Übertragung solcher Rettungstätigkeiten auf die Erstbeschwerdeführerin. Der in diesem Zusammenhang abgeschlossene Vertrag mit der Leitstelle über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle vom 17.05.2007 stellte eine Voraussetzung für die Bewilligung der Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern dar (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, S 25) und beinhaltet – wie aus dem Landesrechnungshofbericht zu diesen – für alle Flugrettungsunternehmen gleichlautenden – Verträge ausführte, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Leitstelle und ihrer Teilnehmer in Bezug auf das von der Leitstelle unterhaltene System (Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leitstelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berichte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf [Zugriff 10.03.2021], Seite 37), nicht aber über die Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung. Ebensowenig vermag aus dem vorgelegten Vertrag vom 10./13.07.2012 über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen im Bereich der Grundversorgung eine solche Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung durch das Land Tirol auf die Erstbeschwerdeführerin abgeleitet werden. Zum einen war dieser Vertag im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 noch gar nicht abgeschlossen, zum anderen enthält er ausschließlich Regelungen über den Kostenersatz für Flugrettungseinsätze in bestimmten Fällen (nicht Freizeitsportunfälle und Bergnotsituationen). Soweit die Erstbeschwerdeführerin auf die Anführung des § 3 Rettungsdienstgesetz in der Präambel verwies, vermag dies nicht zu überzeugen, weil eine Präambel keine normative Wirkung zeitigt und außerdem die Zitierung dieser Gesetzesbestimmung im Zusammenhang mit dem zu regelnden Tarifsystem/Kostenersatz erfolgte, um die Befugnis des Landes Tirol zum Abschluss dieses Vertrages überhaupt zu legitimieren. Eine Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung erfolgte mit diesem Vertragswerk dem Inhalt nach nicht und war auch nicht – wie aus der Präambel dieses Vertrages ersichtlich ist – intendiert. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen Mag XXXX , dass es sich dabei um eine reine Verrechnungsvereinbarung handelt (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 9) sowie die Aussage des Zeugen MMag Dr XXXX , der den Inhalt dieser Vereinbarung klar auf die Festsetzung von Tarifen und die Möglichkeit der Direktabrechnung zwischen Hubschrauberbetreibern und dem Land Tirol bezog und auch mitteilte, dass keine Übertragung der Flugrettung im Sinne eines Auftrages zur Durchführung der Flugrettung vorgekommen ist (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 10).Die Feststellung, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Land Tirol keine Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallrettung mittels Hubschraubern und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes mittels Hubschraubern erfolgt sind, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, KAT- römisch 40 /20) berechtigt die Erstbeschwerdeführerin zur Ausübung dieser Tätigkeit. Eine Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung erfolgte mit diesem Bescheid, wie aus dem Spruch und der Begründung eindeutig ersichtlich, nicht. Dieser Bescheid behandelt ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem damaligen FlugrettungsG, um Flugrettung mit Rettungshubschraubern oder Notarzthubschraubern ausüben zu dürfen, nicht aber von einer etwaigen Übertragung solcher Rettungstätigkeiten auf die Erstbeschwerdeführerin. Der in diesem Zusammenhang abgeschlossene Vertrag mit der Leitstelle über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle vom 17.05.2007 stellte eine Voraussetzung für die Bewilligung der Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern dar (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, S 25) und beinhaltet – wie aus dem Landesrechnungshofbericht zu diesen – für alle Flugrettungsunternehmen gleichlautenden – Verträge ausführte, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Leitstelle und ihrer Teilnehmer in Bezug auf das von der Leitstelle unterhaltene System (Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leitstelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berichte/2008/Leitstelle_Tirol.pdf [Zugriff 10.03.2021], Seite 37), nicht aber über die Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung. Ebensowenig vermag aus dem vorgelegten Vertrag vom 10./13.07.2012 über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen im Bereich der Grundversorgung eine solche Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung durch das Land Tirol auf die Erstbeschwerdeführerin abgeleitet werden. Zum einen war dieser Vertag im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 noch gar nicht abgeschlossen, zum anderen enthält er ausschließlich Regelungen über den Kostenersatz für Flugrettungseinsätze in bestimmten Fällen (nicht Freizeitsportunfälle und Bergnotsituationen). Soweit die Erstbeschwerdeführerin auf die Anführung des Paragraph 3, Rettungsdienstgesetz in der Präambel verwies, vermag dies nicht zu überzeugen, weil eine Präambel keine normative Wirkung zeitigt und außerdem die Zitierung dieser Gesetzesbestimmung im Zusammenhang mit dem zu regelnden Tarifsystem/Kostenersatz erfolgte, um die Befugnis des Landes Tirol zum Abschluss dieses Vertrages überhaupt zu legitimieren. Eine Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung erfolgte mit diesem Vertragswerk dem Inhalt nach nicht und war auch nicht – wie aus der Präambel dieses Vertrages ersichtlich ist – intendiert. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen Mag römisch 40 , dass es sich dabei um eine reine Verrechnungsvereinbarung handelt (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 9) sowie die Aussage des Zeugen MMag Dr römisch 40 , der den Inhalt dieser Vereinbarung klar auf die Festsetzung von Tarifen und die Möglichkeit der Direktabrechnung zwischen Hubschrauberbetreibern und dem Land Tirol bezog und auch mitteilte, dass keine Übertragung der Flugrettung im Sinne eines Auftrages zur Durchführung der Flugrettung vorgekommen ist (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 10). Die Feststellung, dass das Land Tirol keinem Betreiber, auch nicht der Erstbeschwerdeführerin, die Besorgung des öffentlichen Flugrettungsdienstes übertragen hat, ergibt sich unmissverständlich aus der fachlichen Äußerung der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2019, KAT-FR- XXXX -2019, wonach eine Bietergemeinschaft von Rettungseinrichtungen mit den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes hinsichtlich der Besorgung des bodengebundenen öffentlichen Rettungsdienstes im Sinne der Ermächtigung des § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 vom Land Tirol beauftragt wurde, während eine vergleichbare Beauftragung im Bereich der Flugrettung nicht besteht und auch kein Flugrettungsunternehmen einen Vertrag gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 über die Besorgung von Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes hat. Der Zeuge MMag Dr XXXX , der als Büroleiter des für Flugrettung zuständigen Landesrates (https://politiknavi.at/ XXXX / XXXX , Zugriff 10.03.2021) mit dem öffentlichen Rettungsdienst unmittelbar befasst war, bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 11) glaubhaft, dass eine der bodengebundenen Rettung vergleichbare Beauftragung im Bereich der Flugrettung nicht aktuell besteht und auch kein Vertrag gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 über die Besorgung von Leistungen des öffentlichen Flugrettungsdienstes besteht. Der Auskunft der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2019, KAT-FR-4/5/28-2019, welche der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden ist, hielt diese entgegen, dass der Vertrag über die Festsetzung von Tarifen und der Abrechnung von Flugeinsätzen im Bereich der Grundversorgung ein solcher nach § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 sei und bezeichnete die „gegenteilige Auskunft eines politisch linksorientierten Ressorts des Amtes der Tiroler Landesregierung“ als „objektiv unrichtig“. Damit zeigt die Erstbeschwerdeführerin nicht auf, dass ihr die Besorgung der öffentlichen Flugrettung gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 übertragen worden ist. Sie vermag keinen entsprechenden Rechtsakt zu nennen, wie zB den Zuschlag in einem Vergabeverfahren der öffentlichen Flugrettung oder einen Vertrag, in dem das Land Tirol ihr diese Besorgung überträgt. Der Verweis auf den Vertrag vom 10./13.07.2012 geht, wie bereits oben dargelegt, ins Leere, da dieser Vertrag nur Abrechnungsmodalitäten, Tarife, und gewisse Pflichten der Erstbeschwerdeführerin regelt, nicht aber die Übertragung der öffentlichen Flugrettung. Im Weiteren diffamiert die Erstbeschwerdeführerin im Vorbringen vom 12.09.2019 die Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz als „linksorientiert“, womit sie keine sachlichen Einwände gegen die Beurteilung, es gäbe keine Verträge zur Übertragung der öffentlichen Flugrettung, vorbringt, sondern eine milieubedingte Unmutsäußerung, die dahingehend zu würdigen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin der Äußerung dieser Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung nichts substantiiert entgegensetzen kann. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung, dass das Land Tirol keinem Betreiber, auch nicht der Erstbeschwerdeführerin, die Besorgung des öffentlichen Flugrettungsdienstes übertragen hat, ergibt sich unmissverständlich aus der fachlichen Äußerung der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2019, KAT-FR- römisch 40 -2019, wonach eine Bietergemeinschaft von Rettungseinrichtungen mit den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes hinsichtlich der Besorgung des bodengebundenen öffentlichen Rettungsdienstes im Sinne der Ermächtigung des Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 vom Land Tirol beauftragt wurde, während eine vergleichbare Beauftragung im Bereich der Flugrettung nicht besteht und auch kein Flugrettungsunternehmen einen Vertrag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 über die Besorgung von Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes hat. Der Zeuge MMag Dr römisch 40 , der als Büroleiter des für Flugrettung zuständigen Landesrates (https://politiknavi.at/ römisch 40 / römisch 40 , Zugriff 10.03.2021) mit dem öffentlichen Rettungsdienst unmittelbar befasst war, bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 11) glaubhaft, dass eine der bodengebundenen Rettung vergleichbare Beauftragung im Bereich der Flugrettung nicht aktuell besteht und auch kein Vertrag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 über die Besorgung von Leistungen des öffentlichen Flugrettungsdienstes besteht. Der Auskunft der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2019, KAT-FR-4/5/28-2019, welche der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden ist, hielt diese entgegen, dass der Vertrag über die Festsetzung von Tarifen und der Abrechnung von Flugeinsätzen im Bereich der Grundversorgung ein solcher nach Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 sei und bezeichnete die „gegenteilige Auskunft eines politisch linksorientierten Ressorts des Amtes der Tiroler Landesregierung“ als „objektiv unrichtig“. Damit zeigt die Erstbeschwerdeführerin nicht auf, dass ihr die Besorgung der öffentlichen Flugrettung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 übertragen worden ist. Sie vermag keinen entsprechenden Rechtsakt zu nennen, wie zB den Zuschlag in einem Vergabeverfahren der öffentlichen Flugrettung oder einen Vertrag, in dem das Land Tirol ihr diese Besorgung überträgt. Der Verweis auf den Vertrag vom 10./13.07.2012 geht, wie bereits oben dargelegt, ins Leere, da dieser Vertrag nur Abrechnungsmodalitäten, Tarife, und gewisse Pflichten der Erstbeschwerdeführerin regelt, nicht aber die Übertragung der öffentlichen Flugrettung. Im Weiteren diffamiert die Erstbeschwerdeführerin im Vorbringen vom 12.09.2019 die Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz als „linksorientiert“, womit sie keine sachlichen Einwände gegen die Beurteilung, es gäbe keine Verträge zur Übertragung der öffentlichen Flugrettung, vorbringt, sondern eine milieubedingte Unmutsäußerung, die dahingehend zu würdigen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin der Äußerung dieser Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung nichts substantiiert entgegensetzen kann. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.5. Zu 1.3.: Die Feststellung, dass die namentlich bezeichneten mitbeteiligten Notärzte als Notärztinnen bzw Notärzte zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten für die die Erstbeschwerdeführerin tätig waren, ergibt sich zweifelsfrei aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2020 (Verhandlungsprotokoll S 14). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht und von der belangten Behörde einvernommenen mitbeteiligen Notärzte bestätigten sowohl ihre Funktion als Notärztinnen bzw Notärzte für die Erstbeschwerdeführerin, als auch die Zeiträume (vgl die Aussagen von Dr. XXXX , Niederschrift vom 08.02.2013, S 1 sowie dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2020, Verhandlungsprotokoll S 12, von Dr. XXXX , Niederschrift vom 18.02.2013, S 1, von Dr. XXXX , Niederschrift vom 11.02.2013, S 1, von Dr. XXXX , Niederschrift von 20.02.2013, S 1, und von Dr. XXXX , Niederschrift vom 13.02.2013, S 1, sowie die Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 27, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 31; von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 37, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 42, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 46 f, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 50 f; von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 8, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 14; Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 3 sowie von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 12), sodass keine Zweifel daran bestehen, dass die angeführten mitbeteiligten Notärzte in den festgestellten Zeiträumen für die Erstbeschwerdeführerin als Notärztinnen und Notärzte tätig geworden sind.Die Feststellung, dass die namentlich bezeichneten mitbeteiligten Notärzte als Notärztinnen bzw Notärzte zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten für die die Erstbeschwerdeführerin tätig waren, ergibt sich zweifelsfrei aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2020 (Verhandlungsprotokoll S 14). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht und von der belangten Behörde einvernommenen mitbeteiligen Notärzte bestätigten sowohl ihre Funktion als Notärztinnen bzw Notärzte für die Erstbeschwerdeführerin, als auch die Zeiträume vergleiche die Aussagen von Dr. römisch 40 , Niederschrift vom 08.02.2013, S 1 sowie dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2020, Verhandlungsprotokoll S 12, von Dr. römisch 40 , Niederschrift vom 18.02.2013, S 1, von Dr. römisch 40 , Niederschrift vom 11.02.2013, S 1, von Dr. römisch 40 , Niederschrift von 20.02.2013, S 1, und von Dr. römisch 40 , Niederschrift vom 13.02.2013, S 1, sowie die Aussagen von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 27, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 31; von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 37, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 42, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 46 f, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 50 f; von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 8, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 14; Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 3 sowie von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 12), sodass keine Zweifel daran bestehen, dass die angeführten mitbeteiligten Notärzte in den festgestellten Zeiträumen für die Erstbeschwerdeführerin als Notärztinnen und Notärzte tätig geworden sind. Dass die mitbeteiligten Notärzte über Initiativbewerbung bzw über Empfehlung zur Erstbeschwerdeführerin kamen, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. XXXX (Niederschrift vom 08.02.2013, S 1) und seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 12), von Dr. XXXX (Niederschrift vom 18.02.2013, S 1), von Dr. XXXX (Niederschrift vom 11.02.2013, S 1), von Dr. XXXX (Niederschrift vom 20.02.2013, S 1) sowie von Dr. XXXX (Niederschrift vom 13.02.2013, S 1), wie auch aus den glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht von 18.11.2019 von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 26), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 31), von Dr. Peter LASZOFFY (Verhandlungsprotokoll S 38) von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 42), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 46), vom 19.11.2019 von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 8), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 14). Der erkennende Senat gewann aus diesen Aussagen den persönlichen Eindruck, dass die Rekrutierung von Notärzten zu einem wesentlichen Teil informell, über persönliche Bekanntschaft und Empfehlung von anderen Notärzten oder Flugrettern erfolgte. Die Feststellung, dass es keine schriftlichen Verträge zwischen den angeführten mitbeteiligen Notärzten und der Erstbeschwerdeführerin gibt, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. XXXX (Niederschrift vom 18.02.2013, S 3), Dr. XXXX (Niederschrift vom 13.02.2013, S 2) und Dr. XXXX (Niederschrift vom 20.02.2013, S 3), sowie auch den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2019 von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 40). Zwar teilten Dr. XXXX (Niederschrift vom 08.02.2013, S 3) und Dr. XXXX (Niederschrift vom 11.02.2013, S 3) mit, dass es einen schriftlichen Werkvertrag in Form eines Vordruckes von der Erstbeschwerdeführerin gegeben habe, jedoch ist im ganzen Verfahren weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Vertragsvordruck hervorgekommen, sodass der erkennende Senat davon ausgeht, dass Dr. XXXX und Dr. XXXX hier einem Irrtum erlagen und die als Vordrucke von der Erstbeschwerdeführerin bereitgestellten Honorarnoten mit Vertragsvordrucken verwechselten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus den Beschwerdevorbringen von Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX eine Negierung der Existenz eines schriftlichen Vertrages mit der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen ist. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen.Dass die mitbeteiligten Notärzte über Initiativbewerbung bzw über Empfehlung zur Erstbeschwerdeführerin kamen, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 08.02.2013, S 1) und seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 12), von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 18.02.2013, S 1), von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 11.02.2013, S 1), von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 20.02.2013, S 1) sowie von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 13.02.2013, S 1), wie auch aus den glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht von 18.11.2019 von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 26), von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 31), von Dr. Peter LASZOFFY (Verhandlungsprotokoll S 38) von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 42), von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 46), vom 19.11.2019 von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 8), von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 14). Der erkennende Senat gewann aus diesen Aussagen den persönlichen Eindruck, dass die Rekrutierung von Notärzten zu einem wesentlichen Teil informell, über persönliche Bekanntschaft und Empfehlung von anderen Notärzten oder Flugrettern erfolgte. Die Feststellung, dass es keine schriftlichen Verträge zwischen den angeführten mitbeteiligen Notärzten und der Erstbeschwerdeführerin gibt, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 18.02.2013, S 3), Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 13.02.2013, S 2) und Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 20.02.2013, S 3), sowie auch den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2019 von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 40). Zwar teilten Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 08.02.2013, S 3) und Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 11.02.2013, S 3) mit, dass es einen schriftlichen Werkvertrag in Form eines Vordruckes von der Erstbeschwerdeführerin gegeben habe, jedoch ist im ganzen Verfahren weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Vertragsvordruck hervorgekommen, sodass der erkennende Senat davon ausgeht, dass Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 hier einem Irrtum erlagen und die als Vordrucke von der Erstbeschwerdeführerin bereitgestellten Honorarnoten mit Vertragsvordrucken verwechselten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus den Beschwerdevorbringen von Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 eine Negierung der Existenz eines schriftlichen Vertrages mit der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen ist. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung zu den fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der mitbeteiligten Notärzte für die Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. XXXX (Niederschrift vom 08.02.2013, S 1), Dr. XXXX (Niederschrift vom 18.02.2013, S 1), Dr. XXXX (Niederschrift vom 11.02.2013, S 1), Dr. XXXX (Niederschrift vom 20.02.2013, S 1) sowie von Dr. XXXX (Niederschrift vom 13.02.2013, S 1) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 vom Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll S 15), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 27), von Dr XXXX (Verhandlungsprotokoll S 32). Dass für die Eigenschaft als Notarzt diese Qualifikationen berufsrechtlich zwingend erforderlich ist, ergibt sich überdies aus § 40 ÄrzteG.Die Feststellung zu den fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der mitbeteiligten Notärzte für die Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 08.02.2013, S 1), Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 18.02.2013, S 1), Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 11.02.2013, S 1), Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 20.02.2013, S 1) sowie von Dr. römisch 40 (Niederschrift vom 13.02.2013, S 1) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 vom Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll S 15), von Dr. römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 27), von Dr römisch 40 (Verhandlungsprotokoll S 32). Dass für die Eigenschaft als Notarzt diese Qualifikationen berufsrechtlich zwingend erforderlich ist, ergibt sich überdies aus Paragraph 40, ÄrzteG. Dass die Erstbeschwerdeführerin die mitbeteiligten Notärzte vor deren Tätigkeit für sie einschulte, eine entsprechende Ausbildung voraussetzte und keine Aus- und Fortbildungskosten finanzierte, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 14 ff). Der festgestellte Ablauf der Tätigkeit der mitbeteiligten Notärzte für die Erstbeschwerdeführerin sowie die Feststellungen zu Beginn und Ende der Dienstzeit ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der durch die belangte Behörde befragten mitbeteiligen Notärzte (Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 08.02.2013, S 1 f; Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 18.02.2013, S 2; Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 11.02.2013, S 2; Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 20.02.2013, S 1 f und Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 13.02.2013, S 2) sowie der Aussagen der mitbeteiligten Notärzte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl die Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 27; Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 32, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 38, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2018, S 45, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 53, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 8 und S 10 f; von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12 und S 13, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 15 f, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 7 f).Der festgestellte Ablauf der Tätigkeit der mitbeteiligten Notärzte für die Erstbeschwerdeführerin sowie die Feststellungen zu Beginn und Ende der Dienstzeit ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der durch die belangte Behörde befragten mitbeteiligen Notärzte (Niederschrift der Einvernahme von Dr. römisch 40 vom 08.02.2013, S 1 f; Niederschrift der Einvernahme von Dr. römisch 40 vom 18.02.2013, S 2; Niederschrift der Einvernahme von Dr. römisch 40 vom 11.02.2013, S 2; Niederschrift der Einvernahme von Dr. römisch 40 vom 20.02.2013, S 1 f und Niederschrift der Einvernahme von Dr. römisch 40 vom 13.02.2013, S 2) sowie der Aussagen der mitbeteiligten Notärzte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche die Aussagen von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 27; Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 32, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 38, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2018, S 45, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 53, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 8 und S 10 f; von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12 und S 13, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 15 f, von Dr. römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 7 f). Dass die Diensteinteilung durch einen dienstplanverantwortlichen Oberarzt im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin und mit deren Absprache ursprünglich über die Dienstliste, später über eine über den internen Bereich der Homepage der Erstbeschwerdeführerin zugängliche Internetplattform erfolgte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die mitbeteiligten Notärzte schildern in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2019, 19.11.2019 und am 07.02.2020 eindrücklich, dass man über den internen Bereich auf eine Plattform gelangt, über die Dienstplanwünsche geäußert werden können und man auch erkennen kann, welche Tage bereits vergeben sind. Wenn sich ein Notarzt für einen freien Tag entscheidet, kann dieser genommen werden, es sei denn jemand anderer war schneller (vgl die diesbezüglichen Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47). Nach den Schilderungen des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin organisieren sich die Ärzte selber, die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf die Notärzte (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 16 f). Diese Aussage erscheint jedoch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen stellt die Erstbeschwerdeführerin über ihre Homepage eine Intranetanwendung, einen sog Mitgliederbereich bzw eine Member Area zur Verfügung (vgl die Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 31, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47). Zu dieser Intranetplattform hat nicht jeder Notarzt Zugang, sondern nur solche, die über eine Zutrittskennung bzw über ein Password verfügen (vgl die Aussagen von Dr. XXXX vom 18.11.2019, S 31, [„Es gibt auf der Homepage einen eigenen Mitgliederbereich, den man mit einer eigenen Zutrittskennung ansurfen kann.“], von Dr. XXXX vom 18.11.2019, S 32 [„Es gibt auf der Homepage der XXXX einen privaten Bereich, der mit einem gesonderten Passwort zu öffnen ist.“]). Eine Einschau auf der Homepage der Erstbeschwerdeführerin belegt diese Angaben. Unter www. XXXX (Zugriff am 24.03.2021) erscheint eine „Members Area – XXXX – Login“. Auf dieser Seite sind, um, Zugang zu dieser „Members Area“ zu erhalten Benutzername und Passwort einzugeben und „senden“ anzuklicken. Dass diese Zutrittskennung von jemanden anderen als der Erstbeschwerdeführerin vergeben wird, ist, zumal es sich um die Homepage der Erstbeschwerdeführerin (www.notarzthelicopter.
  5. at)handelt, nicht glaubhaft. Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47) gibt auch an, dass er die Zugangscodierung für die Member Area „vom Chef, Herrn XXXX “ bekommen habe, was lebensnah erscheint, zumal ein privater Bereich eben nicht jedem offenstehen soll und es nachvollziehbar ist, dass der Geschäftsführer der Inhaberin der Homepage (der Erstbeschwerdeführerin) darüber entscheidet, wer Zugriff zu diesem Bereich haben soll und wer nicht. Allein über diese Entscheidung relativiert sich bereits die Behauptung, die Ärzte würden sich selbst organisieren, da nur solche sich bezüglich der Dienste für die Erstbeschwerdeführerin organisieren können, die sie für den internen Bereich der Homepage zugelassen hat. Zweitens ist zu erwägen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Bewilligung nur Rettungsflüge anbieten und durchführen kann, wenn diese vollständige Besatzung der Hubschrauber gegeben ist. Daher ist wirtschaftlich betrachtet das Vorhandensein des nötigen Notarztpersonals derart essentiell für die Erbringung Notarzthubschrauberdienste, dass kein vernünftiger Unternehmer die Verfügungsgewalt über den notärztlichen Dienst nicht selbst behalten, sondern es Dritten (den Ärzten) und deren Selbstorganisation überlassen würde, die erforderlichen Notärzte für die vier Stützpunkte und Hubschrauber der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen oder eben nicht. Damit würde sich die Erstbeschwerdeführerin in einem bedeutenden Maß den mitbeteiligten Notärzten ausliefern und der Erfolg ihres Unternehmens vom guten Willen der mitbeteiligten Notärzte abhängig machen. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass kein rational agierender Unternehmer, auch nicht der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, es angesichts des bei Hubschraubern hohen Betriebsmitteleinsatzes dem Zufall überlassen würde, ob die sich (nach Aussage des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin) selbst organisierenden Notärzte jeden Tag, an dem Notärzte benötigt werden, auch tatsächlich der Erstbeschwerdeführerin solche zur Verfügung stehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bezahlung dieser Notärzte durch die Erstbeschwerdeführerin gegenüber anderen Anbietern deutlich geringer (Aussage Dr XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 13) war und somit das Honorar nicht als beson

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