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{'item': 'I414 2149174-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlI414 2149174-1 Spruch, I414 2149347-1/34EI414 2149174-1/31EI414 2149347-1/34E, I414 2149174-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden der irakischen Staatsangehörigen

  1. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rae Mag. Josef Philip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI und
  2. XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.01.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden der irakischen Staatsangehörigen
  3. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rae Mag. Josef Philip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI und
  4. römisch 40 , geb. römisch 40 gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die oben angegebenen Beschwerdeführer werden nachfolgend der Reihenfolge ihrer Auflistung nach als BF 1 bis BF 2 bezeichnet. Im gegenständlichen Verfahren ist nur die Frage der Gewährung von Asyl zu prüfen, den Beschwerdeführern wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. BF 1 ist der Onkel des BF
  5. BF 2 wird gesetzlich durch Mamo Fasal Qulo vertreten. Gemäß § 39 Abs 2 AVG werden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige BF 2 reiste gemeinsam mit seinem Onkel (BF 1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie jeweils am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Bei ihrer Erstbefragung am 02.06.2015 gab der BF 1 befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass die IS-Terroristen Jesiden im Irak verfolgen würden. Der BF 2 brachte dieselben Fluchtgründe vor. Auf der Flucht habe der BF 2 auch seine Eltern und Geschwister verloren. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 11.09.2015, Zl. XXXX , wurde dem BF 1 die alleinige Obsorge für den BF 2 übertragen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 11.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem BF 1 die alleinige Obsorge für den BF 2 übertragen. Am 19.10.2015 wurde der BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde, BFA) niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte im Zuge der Befragung seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, mit seiner Familie bis zu seiner Flucht im Dorf Dohla gelebt habe. Als der IS gekommen sei, seien sie über Syrien in die Türkei geflüchtet, wo sie sich etwa einen Monat lang aufgehalten hätten. Danach seien sie wieder in den Irak zurückgekehrt, wo sie in einem Flüchtlingslager in Dohuk gelebt hätten. Weil die Umstände im Flüchtlingslager schlecht gewesen seien, habe sich der BF 1 dazu entschlossen, den Irak gemeinsam mit seinem Neffen (BF 2) wieder zu verlassen. Ergänzend führte der BF 1 aus, dass er überdies mit einem Nachbar in seinem Dorf Probleme gehabt habe. Dieser habe den IS unterstützt. Bei einer etwaigen Rückkehr würde der BF 1 festgenommen werden. Weiters sei vom BF 1 und seiner Familie verlangt worden, dass sie zum Islam konvertieren. Am selben Tag wurde auch der BF 2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters (BF 1) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seiner Familie vor dem IS geflüchtet sei. Er sei zu Fuß zuerst nach Syrien und dann weiter in die Türkei geflüchtet. In der Türkei habe er sich nur wenige Tage aufgehalten und sei dann wieder nach Dohuk in ein Flüchtlingslager. Am 20.05.2016 wurde der Onkel des BF zur Klärung des Familiennamens des BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.). Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte III.). Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Abänderung der angefochtenen Bescheide, dahingehend, dass den Beschwerdeführern Asyl gewährt wird in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Abänderung der angefochtenen Bescheide, dahingehend, dass den Beschwerdeführern Asyl gewährt wird in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Am 09.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017 wurden die Beschwerden des BF 1 und BF 2 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom
  6. Jänner 2018, Zl. XXXX , wurde den BF 1 die gesetzliche Vertretung des BF 2 entzogen und XXXX als gesetzlicher Vertreter bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom
  7. Jänner 2018, Zl. römisch 40 , wurde den BF 1 die gesetzliche Vertretung des BF 2 entzogen und römisch 40 als gesetzlicher Vertreter bestellt. Mit Erkenntnissen vom 03.05.2018 (betreffend BF 2) bzw. 08.04.2018 (betreffend BF 1) hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Aufgrund des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2021 in Anwesenheit der Beschwerdeführer, dem gesetzlichen Vertreter des BF 2 und seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanci eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde sowie der rechtsfreundliche Vertreter des BF 1 blieben der Verhandlung entschuldigt fern. Im Verlauf dieser Verhandlung wurden den Beschwerdeführern einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand von Länderdokumentationsunterlagen eingehend erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  9. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Der volljährige BF 1 ist der Onkel des minderjährigen BF
  10. Sie sind beide Staatsangehörige des Irak und jesidischen Glaubens. Sie stammen aus dem Dorf Dohla, im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa. Ihre Identitäten stehen fest. Der BF 1 besuchte in seinem Herkunftsstaat die Grundschule. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch verschiedene Tätigkeiten in der Baubranche, zuletzt in Sulaymania. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Frau und seine drei Kinder leben in Kurdistan an der Grenze zur Türkei. Er steht mit ihnen in seltenen, aber regelmäßigen Kontakt. Der BF 2 besuchte bis zu seiner Ausreise die Grundschule in Sinjar. Er ist gesund. Für seinen Lebensunterhalt kamen bislang seine Eltern auf. Seine Eltern und seine fünf Geschwister leben im selben Flüchtlingslager wie die Familie des BF 1 und pflegt er regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Die Beschwerdeführer verließen 2014 gemeinsam mit ihren Familien den Irak in die Türkei, wo sie sich etwa einen Monat lang aufgehalten haben. In der Folge kehrten sie jedoch in den Irak zurück, wo sie sich in einem Flüchtlingslager nahe Dohuk niedergelassen haben, ehe die Beschwerdeführer im Jahr 2015 neuerlich den Irak Richtung Europa verlassen haben. Am 01.06.2015 stellten die Beschwerdeführer nach illegaler Einreise gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer sind im Irak bislang weder inhaftiert worden noch sind sie vorbestraft. Sie hatten keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen und nahm auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teil. Sie haben sich nicht politisch engagiert und waren auch kein Mitglied einer Partei. Sie haben den Irak 2014 vor den vorrückenden Milizen des Islamischen Staates in Richtung der Türkei verlassen. 2015 verließen sie den Herkunftsstaat endgültig nach zwischenzeitlicher Rückkehr in ein Flüchtlingslager aufgrund der für Binnenvertriebene unzureichenden Versorgungs- und Sicherheitslage. Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion (Gouvernement Ninawa) nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der Jesiden ausgesetzt. 1.
  11. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: 1.3.
  12. Zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse rund um den vom IS an den Jesiden verübten Genozid im Nordirak wird festgestellt: Nachdem die kurdischen Peshmerga während des Kampfes gegen den IS im Distrikt Sinjar Anfang August 2014 die Flucht ergriffen (und zwei Monate zuvor auch bereits die irakische Armee) und die überwiegend jesidisch bewohnte Stadt Sinjar, sowie die umliegenden jesidischen Städte und Dörfer ungeschützt zurückließen, nahm der IS am 03.08.2014 Sinjar und die umliegenden Städte und Dörfer, ein. Der IS (und auch andere arabische Muslime) bezeichnen Jesiden als „Teufelsanbeter“. Es wurde der gesamten jesidischen Bevölkerung seitens des IS das Ultimatum gestellt, entweder zum sunnitischen Islam zu konvertieren oder zu sterben. In der Folge kam es zur Tötung tausender jesidischer Männer, Frauen und Kinder sowie zu Entführungen und Verkauf in die (sexuelle) Sklaverei von tausenden jesidischen Frauen und Mädchen durch den IS. Die Verbrechen des IS an den Jesiden führten gesamt zu etwa 500.000 Flüchtlingen und gelten allgemein als Genozid. Anfang August 2014 flohen etwa 50.000 Jesiden aus Sinjar und den umliegenden Städten und Dörfern, in die Berge nahe Sinjar, die übrigen flüchteten überwiegend nach Kurdistan. Viele konnten aus vom IS umzingelten Gebieten erst Monate später fliehen. Die kurdischen Peshmerga versuchten in einer ersten Offensive in der Nacht des 20.12.2014 Sinjar vom IS zurückzuerobern. Der Vormarsch der Peshmerga in die Stadt wurde jedoch von starkem Widerstand von IS-Kämpfern in der südlichen Hälfte der Stadt blockiert. Erst am 13.11.2015, einen Tag nach Beginn einer groß angelegten zweiten Offensive gelang es den kurdischen Peshmerga und jesidischen Milizen, unterstützt durch US-amerikanische Luftangriffe, die Stadt Sinjar einzunehmen und vom IS die volle Kontrolle über die Stadt zurückzuerlangen Quellen: wikipedia.org, https://en.wikipedia.org/wiki/Genocide_of_Yazidis_by_ISIL mw Quellen (Stand 12.07.2020), Zugriff am 21.07.2020; wikipedia.org, https://en.wikipedia.org/wiki/Sinjar mw Quellen (Stand 25.06.2020), Zugriff am 21.07.2020; Al-Jazzera – Arab-Yazidi reconcilation begins in Iraq´s IDP camps (15.11.2016), https://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/11/arab-yazidi-reconciliation-begins-iraq-idp-camps-161109010116321.html, Zugriff am 21.07.2020). 1.3.
  13. Zu den Aktivitäten schiitischer Milizen in Sindschar und Übergriffen gegen religiöse Minderheiten in der Provinz Ninawa werden folgende Feststellungen getroffen: Die PMF (Popular Mobilisation Forces bzw. „Volksmobilmachungseinheiten“) bestehen aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen. Dabei handelt es sich großteils um vom Iran unterstützte schiitische Milizen, es gibt jedoch auch irakische schiitische Milizen (Anhänger von Großayatollah Ali al-Sistani oder Muqtada al-Sadr) und Milizen ethnischer und/oder religiöser Minderheiten wie Sunniten (Ninewa Guards), Jesiden (Sinjar Resistance Units bzw. Yekîneyên Berxwedana Şengalê‎ [YBŞ], Lalish-Bataillon), Christen (Kataeb Babiliyoun), Turkmenen, Shabak, etc. Die Sinjar Resistance Units sind eine jesidische Gruppierung mit starker Verbindung zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den syrischen YPG. Jesiden kämpfen sowohl im Rahmen kurdischer Verbände wie der Peschmerga als auch schiitischer Milizen und haben darüber hinaus auch eine eigene Miliz, die YBŞ, gegründet. Einem Bericht der International Crisis Group (ICG) zufolge hat 2017 eine Kombination aus irakischen Sicherheitskräften und vom Iran unterstützten schiitischen Milizen den Islamischen Staat sowie Peschmerga der PDK (Partiya Demokrata Kurdistanê) aus dem Bezirk Sinjar vertrieben. Im Mai 2017 eroberten schiitische Milizen die südliche Hälfte des Bezirks Sinjar. Zu jener Zeit kontrollierten jesidische Einheiten, die entweder der PKK oder der KDP nahestanden, die Stadt Sinjar und die Bezirkshälfte nördlich des Berges (Mount Sinjar). Die schiitischen Milizen wurden von der Miliz Kataaeb Imam Ali angeführt und stellten sich selbst als irakische Einheiten dar, die Bagdads Befehlen folgt. Die Einheiten der PDK wollten sich der durch die schiitischen Milizen angeführten Offensive gegen den Islamischen Staat im Süden Sinjars nicht anschließen. Die ortsansässigen Jesiden gründeten entweder eigene Bataillone, oder schlossen sich bereits existierenden wie dem Lalish-Bataillon (Fawj Lalish) an, den die PMF bereits 2014 gegründet hatten. Einige Jesiden verließen ihre PDK-Einheiten und schlossen sich schiitischen Milizen an, die entlang der Grenze und innerhalb des Bezirks stationiert waren. Nach der Vertreibung des sogenannten Islamischen Staates (IS) delegierten die PMF Angelegenheiten der inneren Sicherheit an die von ihnen gegründeten bewaffneten Gruppierungen. Die PMF zogen auch einige Stammesführer der Jesiden auf ihre Seite. Am 16.-17.10.2017, nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum, zogen sich kurdische Kräfte aus der Region Sindschar in Richtung der autonomen Region Kurdistan gänzlich zurück. An ihre Stelle traten irakische Streitkräfte und schiitische Milizen der PMF. Die
  14. Division der Armee übernahm die arabische Stadt Rabiya (zwischen Sinjar und der Kurdenregion), PMF-Einheiten und mit ihnen verbündete Gruppen übernahmen die Grenze zwischen Rabiya und Umm Jaris. In Khanasour kontrollieren Kräfte der YPG/YBŞ (Sinjar Resistance Units) 15 km entlang der Grenze. Von Mitte Oktober 2017 an hatten ICG zufolge vom Iran unterstützte Volksmobilmachungseinheiten militärisch und politisch die Oberhand in Sinjar. Sie sind formal in die Strukturen der irakischen Sicherheitskräfte integriert, agieren aber als Parallelinstitutionen zu den staatlichen Sicherheitskräften mit eigener Kommandostruktur. Kommandeure der PMF bestimmen, wer an der irakisch-syrischen Grenze im Süden von Sinjar stationiert wird, wer strategische Straßen kontrolliert oder welcher Armee- oder PMF-Einheit sich die immer mehr werdenden jesidischen Rekruten anschließen sollen. Auch politisch übten die PMF großen Einfluss aus. Im selben Bericht der International Crisis Group findet sich eine Grafik, die verdeutlicht, welche bewaffneten Gruppierungen welche Gebiete im Jänner 2018 kontrollierten. Im Gebiet um Sinjar waren vor allem PMU/Volksmobilmachungseinheiten präsent, sowie nördlich des Mount Sinjar auch YPG/ YBŞ-Einheiten. Am 02.04.2018 veröffentlichte das New York Times Magazin eine Reportage über eine Reise der US-amerikanischen Journalistin und Irak-Korrespondentin Alissa J. Rubin im Jänner 2018 von Dohuk (Kurdistan) nach Sindschar. Sie beschreibt, dass die Region teils durch die starke Präsenz von bewaffneten Gruppierungen, die manchmal bestimmten Parteien nahestehen, abgeriegelt war, obwohl der Konflikt eigentlich schon vorbei ist. In der untenstehenden Grafik aus derselben Reportage ist zu sehen, welche bewaffnete Gruppierung welche Gebiete bzw. Teile der Route kontrollierte. Vom Damm bei Mossul bis nach Rabia war dies die irakische Armee, entlang der Grenze zwischen Rabia und bis nördlich des Mount Sinjar waren dies schiitische Milizen, zwischen der syrischen Grenze und Mount Sinjar haben jesidische Milizen das Gebiet kontrolliert. Derzeit sind verschiedene bewaffnete Gruppierungen in und um Sinjar präsent, wobei dazu unterschiedliche Informationen vorliegen. Da die Distriktverwaltung zuletzt den Abzug schiitischer Milizen und die Rückkehr zur Stationierung gemischter militärischer Kräfte der irakischen Armee und der kurdischen Peschmerga verlangte, zogen sich die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen im August 2018 aus Sindschar zurück. Abu Mahdi al-Muhandis, der stellvertretende Kommandant der PMF, hatte angeordnet, die Milizen sollten Iraks „befreite Städte“ verlassen. Die
  15. Brigade der irakischen Armee sollte die abgezogenen schiitischen Milizen ersetzen. Es sind derzeit keine PMF-Einheiten in Sindschar präsent, außer dem jesidischen Lalish-Bataillon, das im Zentrum der Stadt Sindschar stationiert ist, und den jesidischen Peschmerga. Jesidische Peschmerga dürfen aber aufgrund des Widerstands der irakischen Streitkräfte keine Patrouillen fahren oder Checkpoints einrichten. Auch zwischen den verschiedenen Einheiten der PMF können Spannungen und Rivalitäten auftreten. Zuletzt kam es im September 2018 zu Zusammenstößen zwischen den Sinjar Resistance Units (YBS) und der irakischen Armee im Westen der Stadt Sindschar. Der Großteil der jesidischen Bevölkerung von Sindschar ist weiterhin vertrieben. Handel wird nur sporadisch getrieben, der Wiederaufbau stockt. Der Bezirksrat sowie Verwaltungsbehörden, die vor allem aus Jesiden bestanden, flohen in die autonome Region Kurdistan. Die Herrschaft der schiitischen Milizen seit Oktober 2017 hat nicht für nachhaltigen Wiederaufbau und die Herstellung staatlicher Ordnung gesorgt. Medien und Regierungsbeamte gaben zu Protokoll, das es zu Fällen kam, in welchen Peschmerga und PMF es vertriebenen sunnitischen Arabern, Jesiden, Turkmenen und anderen nicht erlaubten, in ihre Häuser in vom Islamischen Staat befreiten Gebieten zurückzukehren. Christliche und jesidische Binnenflüchtlinge nannten Sicherheitsvorfälle als größte Sorge. In Sinjar und der Ebene von Ninewa sind die fehlende zentrale Führung und Kontrolle einiger PMF-Einheiten als größte Sorge genannt worden. Einheiten der PMF bedrohten in nicht quantifizierbaren Fällen jesidische Rückkehrer und verhinderten ihre Rückkehr. Christen beschwerten sich über PMF-Einheiten und deren Checkpoints, die die Bewegungsfreiheit in und um christliche Städte in der Ninewa-Ebene einschränkten, unter anderem die
  16. Brigade in Bartalla und die
  17. Brigade in Bashiqa und Tel Kayf. In den Menschenrechtsberichten (Berichtszeitraum 2017) des US-Außenministeriums, von Amnesty International und Human Rights Watch wird demgegenüber nicht von Übergriffen schiitischer Milizen (PMUs) gegenüber Jesiden berichtet. Auch in einem Bericht der Crisis Group vom 20.2.2018 über die Rolle der Schiitischen Milizen (PMU) in Sindschar werden keine Übergriffe gegenüber Jesiden erwähnt. Ganz im Gegenteil wären jesidische Milizen integriert bzw. auch Jesiden rekrutiert worden. Auch sonst liegen keine Berichte vor, wonach es im Gouvernement Ninawa bzw. insbesondere in der Region Sindschar zu Übergriffen seitens schiitischer Milizen auf Jesiden gekommen wäre. In einer Quelle wird allerdings von einer jesidischen Kämpferin beklagt, dass arabisch-schiitische Milizen jesidische Dörfer und umliegendes Land besetzt und die Jesiden daran gehindert hätten, zurückzukehren oder die dort befindlichen Massengräber aufzusuchen. Trotz Vertreibung des Islamischen Staates wollen nur wenige ehemalige Bewohner in die Region Sindschar zurückkehren. Streitigkeiten zwischen der irakischen Regierung und den Behörden in der Region Kurdistan in Sindschar haben auch nach der Befreiung vom Islamischen Staat Hilfsleistungen behindert. Angeblich leben noch etwa 4000 Menschen am Berg. Von den kolportierten 6000 entführten Jesiden wird etwa die Hälfte nach wie vor vermisst; es wird angenommen, dass viele davon tot sind. Betroffene sagen, dass von den ursprünglich 50.000 Familien bis jetzt nur etwa 4.000 nach Sindschar zurückgekehrt sind. Es mangelt an Infrastruktur und Geld für den Wiederaufbau. Rückkehrer müssen oft in beschädigten Häusern oder in Flüchtlingslagern leben. Quellen: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.07.2018 betreffend Übergriffe schiitischer Milizen im Sindschar - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2018 betreffend Schiitische Milizen in Sinjar und Übergriffe gegen religiöse Minderheiten in der Provinz Ninawa 1.3.
  18. Zur gegenwärtigen Lage im (gesamten) Gouvernement Ninawa werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Ninawa ist im Nordwesten des Irak gelegen und grenzt einerseits im Westen an Syrien und im Norden und im Osten an die Gouvernements Dohuk und Erbil, sohin die autonomen Region Kurdistan. Im Süden und Südosten grenzt das Gouvernement Ninawa an die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din. Ninewa ist mit 37 323 km² (8,6% der Gesamtgröße des Irak) das drittgrößte Gouvernement und hat die zweitgrößte Bevölkerung im Irak (3.729.998 Menschen im Jahr 2018). Die Hauptstadt von Ninawa ist Mossul im Nordosten und mit geschätzte Bevölkerung von mehr als 1,5 Millionen Einwohnern. Die zweitgrößte Stadt ist Tal Afar, nordwestlich von Mossul. Andere große Städte sind Sinjar im Westen und Qayara im Süden. Das Gouvernement Ninawa ist in neun Distrikte gegliedert, nämlich Mossul, Tel Kayf, Sheikhan, Akre, Tel Afar, Sinjar, Ba’aj, al-Hatra, und Hamdaniya. Mossul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt mit direkten Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk sowie nach Syrien und in die Türkei, über Tal Afar und die syrische Grenze bei Rabia im Norden und nach Sinjar und Syrien im Westen Ninewa ist das ethnisch vielfältigste Gouvernement des Irak. Die Mehrheit bilden sunnitische Araber, aber auch andere Gruppen teilen Macht und Einfluss: Die Kurden dominieren in den Distrikten Akre und Sheikhan. Die Distrikte Akre und Sheikhan wurden von der KRG seit der Errichtung der Grünen Linie nach dem Waffenstillstand zwischen Saddam Hussein und den Kurden im Jahr 1991 verwaltet. Die Ninewa-Ebene, östlich und nordöstlich von Mosul, ist das Gebiet, auf dem die Mehrheit der Christen des Gouvernements und die Angehörigen der ethno-religiösen Gruppe der Shabak leben (dieses Gebiet enthält auch große Ölfelder). In Tal Afar sind die Turkmenen (sowohl sunnitischer als auch schiitischer Religion) mehrheitlich vertreten, während in Sinjar mehrheitlich Jesiden leben, ebenso wie in ihrer heiligen Stadt Lalish im Distrikt Sheikhan. Aufgrund der ethnischen Vielfalt in Ninewa erhielt ein Großteil des Gouvernements die Einstufung als umstrittenes Gebiet gemäß Artikel 140 der irakischen Verfassung. Die Kontrolle über die nördlichen und östlichen Teile des Gouvernements bleibt umstritten. Die Grenzlinie der Kontrollgebiete zwischen kurdischen und irakischen Einheiten liegt heute in der Ninewa-Ebene und im Tal-Afar-Distrikt. In Ninewa ging der Besetzung durch den Islamischen Staat ein jahrelanger Zustand von gewalttätigem Extremismus und organisiertem Verbrechen voraus, verursacht von verschiedenen konkurrierenden Milizen, von denen einige Vorläufer des Islamischen Staates und/oder Rivalen waren. Ninewa wird sowohl als „langjähriges Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak“ beschrieben wie auch als Hochburg von Al-Qaida im Irak. Mossul wurde im Juni 2014 vom Islamischen Staat handstreichartig übernommen und besetzt. Angriffe der Milizen des Islamischen Staates auf Sinjar, Zummar und die Ninewa-Ebene im August 2014 vertrieben fast 1 Million Menschen innerhalb weniger Wochen. Der Fall von Mosul im Juni 2014 und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus weiten Teilen des Gouvernements führten im August 2014 zu einer großflächigen Verfolgung der Minderheiten durch die Milizen des Islamischen Staates: Turkmenen, Christen, Jesiden, Shabak, Kaka'i und andere Gruppen waren Folter, öffentlichen Hinrichtungen, Kreuzigungen, Entführungen und sexueller Sklaverei ausgesetzt. Die Rückeroberung Mossul dauerte mehr als neun Monate. Der militärische Sieg über die Milizen des Islamischen Staates wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell bekannt gegeben. Dabei war die Schlacht und insbesondere der zweite Teil mit der Eroberung der historischen Stadt West-Mosul die bislang härteste Auseinandersetzung zwischen den Milizen des Islamischen Staates und irakischen Regierungstruppen. Die Stadt erlitt während des gesamten Konflikts schwere Schäden. Während der Feindseligkeiten wurde eine große Zahl von Zivilisten getötet, Schätzungen zufolge waren 4.194 Tote und Verwundete zu beklagen. Eine Quelle gab an, dass mehr als 40.000 Zivilisten infolge der massiven Luft- und Artillerieangriffe der irakischen Sicherheitskräfte und der internationalen Koalition getötet worden sein könnten. Noch heute sind die Trümmer mit Sprengkörpern verschiedener Art kontaminiert, darunter nicht explodierte Minen und Sprengfallen. Im November 2018 veröffentlichte die UNAMI einen Bericht, wonach 202 Massengräber seit Juni 2014 entdeckt wurden, von denen Berichten zufolge die überwiegende Mehrheit Opfer des Islamischen Staates beinhalten. Schätzungen vom UNAMI zufolge wurden 6.000 bis über 12.000 Opfer des Islamischen Staates dermaßen begraben, wobei die meisten in Massengräbern den Gouvernements Ninewa

(95), Kirkuk
(37), Salah al-Din
(36)und Anbar
(24)beigesetzt sind. Zu den Opfern zählen Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Mitglieder und ehemalige Mitglieder der irakischen Streitkräfte und der Polizei sowie einige ausländische Arbeiter. Die meisten Massengräber in Ninawa wurden um Mosul und Distrikt Sinjar aufgefunden. Die unbestätigte Zahl der Opfer in den Massengräbern in Ninewa liegt zwischen 4.000 und 10.
  1. Minderheitengemeinschaften reagierten auf die Bedrohung durch den Islamischen Staat und die Tatsache, dass die irakische Armee und in gewissem Ausmaß auch die Peschmerga während der Offensive des Islamischen Staates 2014 ihre Posten aufgaben, indem sie lokalen Milizen in großer Zahl etablierten und ihre Loyalität dahingehend ausrichteten. Sicherheitskräfte im Gouvernement Ninawa Nach dem Sieg über das sogenannte Kalifat sind in Ninewa eine Vielzahl von bewaffneten Gruppen aktiv. Die wichtigsten bewaffneten Akteure können in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Volksmobilmachungseinheiten (PMF), kurdische Sicherheitskräfte (Peschmerga)n an der autonomen Region Kurdistan ausgerichtete Milizen, nicht ausgerichtete Milizen, ausländische Streitkräfte und Aufständische. Die regulären Einheiten der ISF in Ninewa untersteht dem Ninewa Operations Command (NOC), mit Ausnahme des Counterterrorism Service (CTS), der der irakischen Regierung direkt unterstellt ist. Das NOC befindet sich in Ost-Mosul. Quellen zufolge sind stellen die ISF in Ninewa der (zahlenmäßig) bedeutendste Teil der staatlichen Sicherheitskräfte. Das CTS hat den Ruf, die am besten ausgebildete, effektivste und disziplinierteste Einheit des Irak zu sein. Es hat die Fähigkeit, über konfessionelle Grenzen hinweg zu rekrutieren, und dies hat zu seiner weit verbreiteten Akzeptanz im Irak beigetragen. Die CTS-Soldaten durchlaufen vor der Aufnahme ein striktes Überprüfungsverfahren und dürfen sich weder politischen Parteien anschließen, noch sich konfessionell äußern bzw. betätigen. Das CTS besteht aus drei Brigaden, von denen die ISOF-2 die zentrale Einheit in Ninewa und hauptsächlich in der Nähe von Mossul stationiert ist. Bei den Kämpfen um Mossul hatte das CTS eine zentrale Rolle und erlitt schwere Verluste bei den Kämpfen. Es kehrte zu seiner früheren Rolle als schnelle Reaktionstruppe mit hoher Mobilität zurück. Die Kommandostruktur des CTS arbeitet parallel zum NOC und berichtet nicht an das Verteidigungsministerium, sondern direkt an den Premierminister. Das Gouvernement Ninewa ist seit Februar 2018 in drei Bereiche unterteilt. Die Stadt Mossul wird von der örtlichen Polizei kontrolliert. Die Außenbezirke von Mossul werden von verschiedenen PMF-Milizen kontrolliert, wobei sowohl schiitische als auch lokale Milizen vertreten sind. Der Rest des Gouvernements, insbesondere die südlichen und nördlichen Gebiete von Ninewa, wird von der irakischen Armee kontrolliert. Die irakische Armee unterhält eine namhafte Streitmacht in Ninewa, nämlich die
  2. und
  3. Infanteriedivision, die
  4. Infanteriedivision und Teile der
  5. Panzerdivision sind derzeit dem NOC zugeordnet. Vor der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat hatte die irakische Armee ein schwieriges Verhältnis zur sunnitisch-arabischen Bevölkerung in Ninewa. Sie war bekannt für Misshandlungen an Kontrollpunkten und harsche Reaktionen auf aufständische Angriffe. Darüber hinaus erfolgte die Rekrutierung in den früheren Jahren der US-Besatzung nach dem Sturz Saddam Husseins überwiegend in kurdischen Kreisen, weil sunnitische Araber nicht bereit waren, in der (neuen) irakischen Armee Dienst zu leisten. Nach der Befreiung vom Islamischen Staat hat sich das Image der irakischen Armee in Ninewa erheblich verbessert, obwohl viele lokale Führer sich dafür einsetzen, ihren Einfluss zu verringern. Auch das Verteidigungsministerium strebt den Abzug von Armeeeinheiten aus Städten und eine Konzentration auf große Armeestützpunkte an. Dessen ungeachtet kommt der irakischen Armee weiterhin eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Mossul zu, indem sie Checkpoints besetzt und sicherheitspolitische Entscheidungen beeinflusst. Ein Teil der neuen Popularität der irakischen Armee rührt von der Präferenz der sunnitischen Bevölkerung für die Armee im Vergleich zu den von den Schiiten dominierten Milizen her. Die lokale Polizei ist innerhalb des Gouvernements Ninawa tätig und weniger militarisiert als die irakische Bundespolizei. Lokale Polizeikräfte verfügten häufig nur über ungepanzerte Fahrzeuge und tragen nur leichte Schusswaffen. Die Polizei des Gouvernements Ninewa (shurta muhafiza Ninewa) ist für die Gefahrenabwehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gouvernements verantwortlich und steht der lokalen Bevölkerung theoretisch am nächsten. Lokale Polizeikräfte sind auch in erster Linie für die Abwehr von Terrorismus und Kriminalität verantwortlich. Aus diesem Grund sind sie einem höheren Risiko ausgesetzt, von Aufständischen angegriffen zu werden. Sie werden vor Ort angeworben, dies bedeutet jedoch auch, dass sie und ihre Familien leichter entführt oder ermordet werden können. Quellen gaben im April 2018 an, dass die Stadt Mossul von der örtlichen Polizei kontrolliert wird. Irakische Grenzschutzbeamte (haras hadud alIraq) operieren hauptsächlich an der syrischen Grenze im Westen von Ninewa, insbesondere in der Grenzstadt Rabia. Die Grenzschutzbeamten sind auch dafür verantwortlich, Kämpfer des Islamischen Staates daran zu hindern, aus Syrien nach Ninewa einzusickern. Sie erhalten jedoch Unterstützung von den PMF bei der Sicherung abgelegener Grenzregionen. Die irakische Bundespolizei (shurta itihadiya) und ihre Emergency Response Division (ERD, furqa ar-red as-suriya) wurden bei der Befreiung von Mossul eingesetzt, sind aber derzeit nur mehr untergeordnet im Gouvernement Ninawa vertreten. Einige Einheiten der irakischen Bundespolizei wurden Anfang 2018 nach Kirkuk verlegt, die im Gouvernement Ninawa verbliebenen Einheiten werden aber als schlagkräftig beschrieben. PMF-Einheiten kontrollieren Quellen zufolge den östlichen Teil des Gouvernements Ninewa und gelten (nach der irakischen Armee) als zweitbedeutendster Akteur in Ninewa. Die Außenbezirke von Mosul werden von verschiedenen PMF-Milizen kontrolliert, darunter sind sowohl schiitische als auch lokale Milizen. In einem Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 wurde festgestellt, dass sich mehrere PMF-Milizen, darunter Asa'ib Ahl al-Haqq, die al-Abbas Fighting Division und Kataeb Sayed al-Shuhada, in der Nähe von Mossul befinden. Im Süden des Gouvernements unterhält Saraya al-Salam einige Einheiten, während im Westen die Milizen Sarayat al-Jihad, Harakat Hizbollah al-Nujaba und die Ali al-Akbar-Brigade aktiv sind. Seit Mai 2017 wird die Stärke der PMF-Milizen in Ninewa auf 18 000 Kämpfer geschätzt. In einem Bericht vom Februar 2018 wies die International Crisis Group darauf hin, dass Sinjar seit Oktober 2017 von vom Iran unterstützten PMF-Milizen militärisch und politisch kontrolliert wird. Im Distrikt Sinjar sind PMF-Milizen an der irakisch-syrischen Grenze stationiert, diese haben jesidische Stammesführer kooptiert und rekrutieren Jesiden vor Ort. Sie kontrollieren auch strategische Straßen und ernennen Verwaltungsbeamte. Anfang August 2018 erließ der stellvertretende Vorsitzende des irakischen Komitees für Volksmobilisierung drei Anordnungen zur Umstrukturierung und Umverteilung der PMF, die in Ninewa zuerst umgesetzt wurden. Die PMF begann zunächst, sich aus den Unterbezirken Rabi’a und Zummar in Tal Afar und aus Teilen von Sinjar zurückzuziehen. Am 21.08.2018 hob der Ministerpräsident die Anordnungen jedoch auf und stellte ihre Rechtmäßigkeit in Frage, ohne zuvor den Oberbefehlshaber konsultiert und mit dem irakischen Befehl für gemeinsame Operationen abgestimmt zu haben. Der Premierminister erklärte später, dass die Neuverteilung von PMF-Milizen den Aufständischen die Möglichkeit bieten würde, Angriffe zu starten, und verfügte, dass alle PMF-Operationen durch das Büro des Premierministers koordiniert werden müssten, welches künftig das Komitee für Volksmobilisierung leiten würde. Die im Gouvernement Ninewa stationierten schiitischen Schabak-Milizen ergänzen größeren PMF-Einheiten, insbesondere jene der Badr-Brigaden. Die Schabak-Kämpfer sind Teil der
  6. Brigade der PMF, zu der auch eine chaldäische Subtruppe gehört, die als Babylon-Brigade bekannt ist und von dem chaldäischen Kommandeur Rayan al-Kildani angeführt wird. Die Babylon-Brigade war in Frontkampf- und bei der Sicherung von Gebieten aktiv und wurde für ihre harsche Behandlung sunnitischer Araber bekannt. Die Einheit hat auch PMF-Einheiten bei Operationen im Gouvernement Ninewa in den Orten Qayara und Nimrud begleitet. Sie betreiben auch weiterhin Checkpoints in Bartela. Andere lokale Gruppen sind die Ninewa Plains Protection Units (NPU), eine vorwiegend christliche Miliz, die die Sicherheit in Karakosch überwacht. Sie wird von der Assyrischen Demokratischen Union gesponsert und ist in die PMF eingegliedert. Die Ninewa Plains Forces (NPF) ist eine schiitische Schabak-Einheit in Ost-Mosul und in der Ninewa-Ebene, die ebenfalls Teil der PMF ist. Eine weitere Gruppe ebenfalls mit dem Namen Ninewa Plains Forces ist eine von der autonomen Region Kurdistan unterstützte christliche Gruppe (siehe dazu unten). Die Babylon-Brigade ist eine gemischte christlich-schiitisch- arabische Einheit mit einer Schabak-Komponente, die ebenfalls Einfluss auf die Ninewa-Ebene hat und enge operative Beziehungen zu den NPF unterhält. Die Al-Hashd al-Turkmani ist eine schiitisch-turkmenische Einheit und hauptsächlich innerhalb der
  7. und
  8. PMF-Brigade organisiert, sie sind im Tal Afar-Gebiet stationiert. Das Lalish-Bataillon ist eine jesidische Einheit, die keine umstrittenen Beziehungen zur Führung der PMF unterhält, aber nicht so viel Unterstützung erhält, wie schiitische Gruppen. Die Haras Ninewa sind eine weitgehend sunnitische Einheit, angeführt von dem ehemaligen Gouverneur Atheel al-Nujaifi und ausgebildet von der türkischen Armee im Bashiqa-Lager nordöstlich von Mosul. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 erhält die Gruppe zeitweise Gehälter von vom Komitee für Volksmobilisierung. Die Haras Ninewa wurden gegründet, um den islamischen Staat zu bekämpfen und dienen nunmehr als Leibwächter von Atheel al-Nujaifi. Die Ali al-Akbar Brigade, eine dem schiitischen Großayatollah Ali al-Sistani zuzuordnende Einhauet unterhält eine bedeutende Präsenz im westlichen Ninewa (Tal Afar und die Jazeera-Wüste). Die Badr Organization, Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata’ib Hisbollah sind als bedeutende nicht-lokale Kräfte der PMF in Ninewa präsent und haben erheblichen Einfluss auf viele der kleineren lokalen Gruppen, aber ihre begrenzte Präsenz hindert sie daran, das Territorium direkt zu kontrollieren. Ihre Versuche, unter der lokalen sunnitischen Bevölkerung zu rekrutieren, haben sich als größtenteils ineffektiv erwiesen. Trotz mangelnder öffentlicher Präsenz müssen sie immer noch als bedeutende Akteure im Gouvernement Ninawa angesehen werden. Stammesmobilisierungskräfte (Hashd al-Asha’ari) sind lokal angeworben, hauptsächlich sunnitische Milizen, oft von den Stämmen Shamar und Jabour. Die Trennung dieser Milizen, die vom irakischen Geheimdienst gesteuert werden, vom Komitee für Volksmobilisierung, hat mit der Unterstützung der USA für das Hashd al-Asha'ari-Programm zu tun: Die USA lehnen es ab, direkt mit iranisch geleiteten PMF-Einheiten zusammenzuarbeiten. Die sunnitischen Stämme wiederum wollen nicht in überwiegend schiitischen PMF-Einheiten eine untergeordnete Rolle einnehmen, sodass gesonderte Einheiten aufgestellt wurden. Die einzelnen Einheiten der Hashd al-Asha’ari sind auf 100-300 Kämpfer beschränkt, da Bagdad zögert, größere sunnitische Stammeskräfte zu schaffen, die die staatliche Kontrolle in diesem Gebiet herausfordern könnten. Im Gouvernement Ninawa sind nach dem Rückzug der kurdischen Peschmerga als Folge der Auseinandersetzungen nach dem Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 noch kurdische bzw. kurdisch orientierte Milizen aktiv. Die Jazeera-Brigade ist eine sunnitische Stammeseinheit, hauptsächlich aus Rabia und Zummar und war die erste sunnitische Einheit, die mit kurdischen Behörden zusammenarbeitete. Sie tragen kurdische Flaggen und Zerevani-Aufnäher. Die Kämpfer werden von den Stämmen Jibbour, Juhaysh Mu’amara, Sharabi und Shamar angeworben, die Einheit ist ungefähr 2000 Mann stark. Die Jazeera Brigade berichtet an die Zerevani (militarisierte Polizeikräfte der autonomen Region Kurdistan). Die bereits erwähnten Ninewa Plains Forces (NPF) sind eine christliche Einheit in der Ninewa-Ebene und werden vom Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten zusammen mit den nachstehend beschriebenen NPGF (Ninewa Plains Guard Forces) als Teil der Sicherheitskräfte der autonomen Region Kurdistan angesehen. Sie sind eine kleine Truppe von 50-100 Hilfskämpfern, die organisatorisch an die PDK-Peschmerga angegliedert ist. Die jesidische Ezidikhan Defense Force (Hêza Parastina Ezidkhane, HPE) war vor dem Rückzug der kurdischen Streitkräfte nach dem Referendum im Oktober 2017 eine Partnerschaft mit kurdischen Behörden eingegangen. Der HPE-Führer Haider Sesho (Haidar Saso) wurde auf Befehl des ehemaligen kurdischen Präsidenten Masoud Barzani verhaftet und erst nach Zusage seiner Loyalität freigelassen. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, identifizierten die HPE und die Sinjar Resistance Unit (YBŞ) als die beiden Sicherheitsakteure, die den größten Teil des Distrikts Sinjar kontrollieren. Die steht in einer losen Verbindung zur PMF-Organisation. Die Ninewa Plains Guard Force (NPGF) sind die größte christliche Miliz mit Verbindungen zur autonomem Region Kurdistan und unterhalten ihren Sitz in Karakosch. Sie sind Teil der Zerevani und bereits seit 2004 in der Region etabliert. Die NPGF werden von der PDK unterstützt. Dwekh Nawsha ist eine weitere christliche Miliz, die der Assyrischen Patriotischen Partei zuzuordnen ist. Die Gruppe operiert hauptsächlich in der Nähe von Tel as Soqf nördlich von Mossul mit einer nur kleinen Anzahl von Kämpfern. Sie erhalten Waffen und Geldmittel von der PDK, sind aber nicht offiziell in die kurdischen Streitkräfte integriert. An unabhängigen Milizen sind die Sinjar Protection Units (Yekîneyên Berxwedana Şengalê, YBŞ), eine jesidische Miliz mit Nähe zur PKK bzw. zur YPG zu erwähnen. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, identifizierten die HPE und die YBŞ als die beiden Sicherheitsakteure, die den größten Teil des Distrikts Sinjar kontrollieren. Die YBŞ wird weithin als der PKK zugehörig angesehen. Jesidische Kämpfer sind überwiegend im Gebiet von Sinjar stationiert. Sie unterhalten Verbindungen hauptsächlich zur PDK, aber auch zu den PMF und zur PKK. Die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) ist auch selbst in Sinjar präsent. Am 18.11.2018 erklärte ein Sprecher der autonomen Region Kurdistan, dass die anhaltende Präsenz der PKK in Sinjar inakzeptabel sei. Aufgrund der Anzahl und Verschiedenartigkeit der Milizen fehlt es den Gemeinschaften häufig an der Fähigkeit, festzustellen, ob bewaffnete Gruppen unter der Aufsicht einer legitimen Behörde handeln. Milizen und kriminelle Organisationen in Ninewa machen sich diese Mehrdeutigkeit zunutze und behaupten, „Hashd“ („Fake Hashd“) zu sein, um ihre Handlungen zu rechtfertigen. Es gibt auch Gruppen, die zunächst tatsächlich innerhalb des PMF-Rahmens tätig waren, von denen sich die PMF aber nach kriminellen Aktivitäten oder konfessioneller Gewalt distanzierten. Obwohl der Islamischen Staat seit Ende 2017 kein Territorium im Irak kontrolliert, führt verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte im Nord- und Nordzentralirak (Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk) und im Zentralirak durch (Diyala, Anbar und Bagdad). Dem Institute for the Study of War zufolge übt der Islamische Staat in ländlichen Gegenden des Distriks Mosul einen erheblichen physischen und psychischen Druck auf die Bevölkerung aus. Der Islamische Staat kann aber in diesen Gegenden kein Gebiet faktisch beherrschen Es bestehen jedoch Anzeichen dafür, dass der Islamische Staat die Kontrolle durch die irakischen Sicherheitskräfte herausfordert, etwa die Aufgabe bevölkerungsreicher Dörfer, die Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und Infrastrukturen und wiederholte Überfälle und Morde, die auf die lokale soziale Hierarchie abzielen. Zivilisten in diesen Gebieten könne sich nicht auf angemessenen Schutz durch dich Sicherheitskräfte verlassen. Im Dezember 2018 schätzte der Experte Michael Knights, dass der Islamische Staat über Angriffszellen in mindestens 27 Gebieten des Irak verfügt, zu denen in Ninewa die die Städte Mossul, Qayyarah, Hatra und die Pipeline Irak-Türkei ebenso gehören, wie ein Korridor südwestlich von Mossul, Badush und Sindschar bis zur syrischen Grenze. Islamisten würden ihre Angriffe in der Nacht verüben, wichtige Teile des Landes wären nur für Teile des Tages wirklich befreit worden. Schätzungen der Jamestown Foundation vom Januar 2019 zufolge haben irakische Quellen geschätzt, dass sich in Mosul mindestens 300 Kämpfer des Islamischen Staates in Schlafzellen befinden und bereit sind, Aktionen durchzuführen, wenn sich die Gelegenheit ergibt. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, stellten fest, dass der Islamische Staat keine Gebiete im Gouvernement Ninewa kontrolliert. Die Präsenz von Kämpfern beschränkte sich auf entlegeneren Gebieten nahe der irakisch-syrischen Grenze und die Region Badoush zwischen Mosul und Tel Afar. Schläferzellen wären in Mossul und den umliegenden Dörfern geortet. Angriffe werden in der Nacht in Form von terroristischen Anschlägen oder gezielten Morden durchgeführt. Die nachstehende Grafik zeigt, dass die Anzahl der zivilen Opfer von Gewaltakten im Gouvernement Ninawa im Jahr 2018 gegenüber den Vorjahren signifikant gesunken ist, was auf die Beendigung der Kämpfe im Jahr 2017 zurückzuführen ist (Anmerkung: Die Datenbank Iraq Body Count kommt zu abweichenden Werten, siehe dazu die weitere Grafik). Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Ninawa und Anzahl der Opfer nach der Datenbank Iraq Body Count, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen [„exekutions“]) umfasst. Im Vergleich mit anderen Gouvernements war das Gouvernement Ninewa das Gouvernement mit der höchsten Gewaltintensität (getötete Zivilisten / 100.000 Einwohner) im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018, obwohl die Zahl ziviler Opfer im Jahr 2018 auf 46,46 Opfer je 100.000 Einwohner gesunken ist. Im Jahr 2018 verzeichneten Iraq Body Count für das Gouvernement Ninewa 217 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.596 Todesopfern unter der Zivilbevölkerung, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zu 2017, als 600 Vorfälle gemeldet wurden, die zu 9.211 Todesfällen unter der Zivilbevölkerung führten. Die Bezirke mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Mossul (einschließlich Hamdaniya und Tilkaif) mit 183 sicherheitsrelevanten Vorfällen, gefolgt von Sinjar mit 14 sicherheitsrelevanten Vorfällen, und Telafar mit 8 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Im Jahr 2018 führte der Islamische Staat weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte im Norden und Norden durch -Zentralirak (Ninewa, Salah al-Din und Kirkuk) und in der Zentralregion (Diyala, Anbar und Bagdad). Dabei konzentrierte sich der Islamische Staat nach dem Verlust von Mosul auf ländlichen Gegenden im Gouvernement Ninewa. Im Jahr 2018 trat der Islamische Staat schwerpunktmäßig in Wüstengebieten südlich von Mossul in Erscheinung, wie Qayyarah, Hatra, Ash Shura, die südwestlichen Außenbezirke der Stadt Mossul (Atshana, Sahaji und Tall Zallat) und die Wüste zwischen der Autobahn Bagdad-Mosul und der Pipeline Irak-Türkei - dem sogenannten Jurn-Korridor (benannt nach zwei Dörfern in der Region). Obwohl die Aktivitäten insgesamt als gering eingestuft wurden, kam es in den ersten 10 Monaten des Jahres 2018 zu 37 Morden an lokalen Führern, darunter 17 Ortsvorstehern und einem Anführer der Tribal Resistance Force. In den ersten 10 Monaten des Jahres 2018 verzeichnete der Experte Michael Knights 17,1 Angriffe von Kämpfern des Islamischen Staates pro Monat in Ninewa, davon und 3 in Mossul. Seiner Einschätzung zufolge ist der Hauptgrund für den Rückgang der Angriffe die weitgehende Inaktivität des Islamischen Staates in der Stadt Mossul selbst. Während des Jahres fanden außerdem in der Stadt Tel Afar, dem zweiten historischen Zentrum des Islamischen Staates in Ninewa, keine wahrnehmbaren Aktivitäten von Aufständischen statt. In Bezug auf die Aktivitäten des Islamischen Staates im Gouvernement Ninewa im Jahr 2018 gab des Experte Joel Wing an, dass es vor allem in der ersten Jahreshälfte regelmäßig Schießereien mit den Sicherheitskräften gegeben habe. Erst gegen Ende des Jahres habe der Islamische Staat auch Ortschaften angegriffen, etwa mittels Autobomben. Informationen der Vereinten Nationen zufolge hat der Islamische Staat im Oktober 2018 Ortsvorsteher in Ninewa gezielt und ermordet und sie beschuldigt, Informationen über den Islamischen Staat an die Behörden weitergegeben zu haben. Zwischen dem
  9. Januar und dem
  10. August 2018 wurden in Ninewa sieben Ortsvorstehern getötet und zwei weitere verletzt. Angriffe des Islamischen Staates richtete sich auch gegen Polizisten und PMF-Milizionäre. Improvisierte Sprengsätze und Schießereien stellten Hauptursachen für zivile Opfer in den Monaten August bis Oktober 2018 waren. In der letzten Hälfte des Jahres 2018 habe der Islamische Staat begonnen, im Süden des Gouvernement Ninewa schwerer bewaffnet Gruppen von Kämpfern einzusetzen, die vereinzelte Außenposten, Autobahnen und Dorfzugangsstraßen attackierten. In seinem Bericht vom Juli 2018 erklärte der UN-Sicherheitsrat, dass die irakischen Sicherheitskräfte zwar weiterhin Kämpfer des Islamischen Staates in den Distrikten Tal Afar, Ba'aj und Sinjar neutralisieren würden, der Islamische Staat jedoch seine asymmetrischen Angriffe fortsetze. In Mossul und Umgebung wären mehrere Kämpfer des Islamischen Staates, auch weibliche, festgenommen oder getötet wurden. In zwei getrennten Operationen im August 2018 verhaftete die Polizei Personen, die im Verdacht standen, mit dem Islamischen Staat in Verbindung zu stehen. Am 13.08.2018 wurden fünf Frauen in Ostmossul und am 26.08.2018 weitere 41 Personen, darunter Frauen, in den Bezirken Badush und Qayyaraj in Mossul festgenommen. Eine Sprengstofffabrik des Islamischen Staates sei im Distrikt Sinjar entdeckt worden. Im Oktober 2018 wurden Sicherheitsoperationen gegen den Islamishcen Staat in Ninewa, Anbar, Diyala und Salah al-Din durchgeführt, dabei töteten am 14.11.2018 irakische Truppen über 20 Kämpfer des Islamischen Staates während einer militärischen Operation in Badush-Höhen in Ninewa. Weitere 14 Kämpfer wurden von Sicherheitskräften festgenommen. Am 07.01.2018 wurde der Bürgermeister der Stadt al-Rashidiya in der Nähe seines Hauses in der Region al-Qubba nördlich von Mosul von nicht identifizierten bewaffneten Männern getötet. Am 29.01.2018 gaben die Behörden bekannt, dass 10 Kämpfer des Islamischen Staates getötet wurden, als sie versuchten, eine Region südlich von Mossul zu infiltrieren. Im Februar 2018 wurden auch in West- und Süd-Ninewa aufständische Aktivitäten gemeldet. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrates wurden Zivilisten von unbekannten bewaffneten Männern im Bezirk Mossul angegriffen: Am 21.02.2018 stoppten bewaffnete Männer im Osten Mosuls das Auto Ortsvorstehers und ermordeten ihn. Die Täter werden verdächtigt, mit dem Islamischen Staat in Verbindung zu stehen. Am 20.02.2018 wurde berichtet, dass in West-Mosul ein Sprengsatz innerhalb des Hauses einer Familie von Binnenvertriebenen detonierte, die gerade zurückgekehrt waren. Dabei wurden zwei Personen getötet. Am 25.02.2018 neutralisierten irakische Truppen 30 Kämpfer des Islamischen Staates, die sich in einer Höhle im Distrikt Al-Ba'aj westlich von Mosul versteckten Im Februar und März 2018 versuchte der Islamische Staat, Stammesführer aus dem Stamm der Jabour zu ermorden und zu entführen, da dieser Stamm dem Islamischen Staat feindlich gegenübersteht. Bei einem solchen Angriff am 12.03.2018 griffen Kämpfer des Islamischen Staates das Haus eines Stammesführers in der Nähe von Qayyara an und töteten ihn und sechs weitere Personen. Bei einem weiteren Vorfall am 05.03.2018 wurde berichtet, dass vier Polizisten in Mossul bei einem Zusammenstoß mit Kämpfer des Islamischen Staates getötet wurden. Am 20.04.2018 wehrten irakische Truppen den Angriff einer Gruppe von Kämpfern des Islamischen Staates an der irakisch-syrischen Grenze nahe Rabei ab, dabei fielen 18 Kämpfer des Islamischen Staates. Am 28.
  11. 2018 wurde ein führendes Mitglied des Islamischen Staates nach einer Sicherheitsoperation im Osten von Mossul verhaftet. Im Vorfeld der Parlamentswahlen im Mai 2018 wurde Faruq Mohammed al-Zarzwr, ein Kandidat in Ninewa, von bewaffneten Männern in seinem Haus in der Stadt Qayyara getötet. Obwohl der Islamisch Staat die Verantwortung für den Angriff übernahm, bestätigte der Sprecher des Obersten Gerichtshofs, dass der Mord eine Straftat war und der Sohn des Opfers als Täter identifiziert wurde. Ende Mai 2018 berichtete Joel Wing über sechs Konfrontationen mit Aufständischen, die zu Schießereien führten. Am 09.06.2018 wurden zwei Polizisten bei einem bewaffneten Zusammenstoß mit Kämpfern des Islamischen Staates im Bezirk al-Hadar südlich von Mosul getötet. Joel Wing berichtete im Juli 2018, dass Kämpfer des Islamischen Staates entlang der syrischen Grenze aktiv waren. Am 30.08.2018 griffen Kämpfer des Islamischen Staates das Haus eines PMF-Kommandanten in der Stadt al-Shoura, südlich von Mosul, an und töteten ihn und sieben Mitglieder seiner Familie. Am 15.08.2018 ermordeten Bewaffnete den Bürgermeister des Stadtteils Tall al-Rumman in Westmossul. Am 17.08.2018 ermordeten zwei maskierte Bewaffnete auf einem Motorrad den Bürgermeister des Stadtteils Yarmuk in Westmossul. Am 21.09.2018 töteten Kämpfer des Islamischen Staates einen Bürgermeister und einen Zivilisten in der Region Hatra. Bei einem weiteren bewaffneten Angriff am 23.09.2018 wurde ein Bürgermeister von Kämpfern des Islamischen Staates südlich von Mosul getötet. Am 23.10.2018 starben mindestens sechs Menschen (darunter zwei Soldaten) bei Autobombenexplosion in der Nähe eines Marktplatzes in der Stadt Qayyara, es gab dabei auch 30 Verletzte. Der Militärkommandant in Mossul beschuldigte den Islamischen Staat, den Angriff durchgeführt zu haben. Am 08.11.2018 tötete eine Autobombenexplosion in der Nähe eines beliebten Restaurants in der Abu Layla Straße in Mossul vier Zivilisten und verletzte zwölf weitere. Am 15.11.2018 wurden bei der Explosion eines improvisierten Sprengsatzes auf dem Weg nach Badush zwei Zivilisten und ein Polizist getötet, vier irakische Schüler starben bei einem Sprengstoffanschlag auf einen Schulbus in einem Bezirk südlich von Mosul am 22.11.2018, sieben weitere wurden verletzt. Im Dezember 2018 übernahm des Islamische Staat die Verantwortung für einen Autobombenanschlag in Tel Afar, bei dem zwei Menschen getötet und elf weitere verletzt wurden. Der Vorfall war der erste derartige Angriff seit der Befreiung der Stadt im August
  12. Die irakischen Sicherheitskräfte sind war numerisch der bedeutendste Akteur im Gouvernement Ninawa. Schwächend wirkt sich indes aus, dass die irakischen Sicherheitskräfte nicht die Kontrolle über alle bewaffneten Akteure ausüben und konkurrierende Akteure versuchen, die Vorherrschaft in den von ihnen kontrollierten Bereichen zu behaupten. Derzeit wird die Stadt Mossul von der lokalen Polizei kontrolliert, die Außenbezirke von PMF-Milizen und lokale Milizen sowie der Rest des Gouvernements von der irakischen Armee. Die irakische Armee kontrolliert insbesondere die Gebiete des Südens, während die PMF-Milizen teilweise im Osten präsent sind. Die Präsenz von PMF-Milizen in Sinjar wirkt sich jesidischen Einheiten zufolge die Stabilität der Region negativ aus und verhindert den Wiederaufbau, die Entminung und die sichere Rückkehr der Jesiden in ihre Heimat. Es wird berichtet, dass es häufig zu Zusammenstößen zwischen PMF-Milizen und regulären Sicherheitskräften kommt, wie z.B. im Februar 2018, als es bei Stetigkeiten an einem Kontrollpunkt zwischen Kataeb Sayed al-Shuhada-Kämpfern und Soldaten des
  13. Regiments der Armee im westlichen Mossul zu einem Schusswechsel zwischen den Einheiten kam und die Kataeb vier der Soldaten des Regiments kurzzeitig auf fragwürdigem Befehl festhielt. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, wiesen darauf hin, dass sicherheitsrelevante Vorfälle in Mossul hauptsächlich auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen sind. Die kriminellen Gruppen bestehen dabei oft aus ehemaligen Mitgliedern von Milizen. In einigen Fällen sei es so, dass Mitglieder der PMF-Milizen tagsüber Sicherheitsakteure und nachts Kriminelle sein können. Den irakischen Streitkräften und PMF-Milizen wird vorgeworfen, ihre Macht zu nutzen, um durch illegale Aktivitäten Einnahmen zu erzielen, was wiederum ihre Kampfkraft schwächt und Unsicherheit in der lokalen Gemeinschaft schafft. In einem Bericht vom Juli 2018 stellte die International Crisis Group fest, dass die Anwohner behaupteten, dass die in Mossul tätigen PMF-Milizen illegale durch Erpressung oder Plünderung erzielen würden. Die PMF-Milizen würden ihre Befugnis daraus ableiten, dass ihre Kämpfer im Kampf gegen den Islamischen Staat getötet wurden und damit die Kontrolle über territoriale und staatliche Institutionen übernehmen. Unter der Bezeichnung „Fake Hashd“ werden alle Arten von Akteuren zusammengefasst, die die grundsätzliche Popularität der PMF ausnutzen und alle Arten von Systemen oder Situationen schaffen, um Geld zu verdienen, wie z.B. die Einrichtung von irregulären Kontrollpunkten zur Generierung von Bestechungsgeldern oder andere Arten von kriminellen Aktivitäten. Manchmal schließen sich Menschen einer Gruppe an, weil sie glauben, dass es sich um eine PMF-Miliz handelt, nur um später herauszufinden, dass sie sich einer kriminellen Gruppierung angeschlossen haben. Die Jamestown Foundation erklärte in einer Analyse vom Januar 2019, dass es keine wirklichen Anstrengungen gegeben habe, um die Ursachen anzugehen, die zum Aufstieg des Islamischen Staates führten. Vertreibung und Rückkehr Die Anzahl der vertriebenen Personen betrug im Dezember 2018 noch 1.073.994 Personen, von denen 539.436 Personen innerhalb des Gouvernements an einem anderen Ort lebten. Laut IOM ist das Gouvernements Ninawa mit 1.614.150 Rückkehrern jedoch auch das Gouvernements mit den meisten Rückkehrern. HRW stellte im Jahresbericht 2018 fest, dass Familien mit wahrgenommenen Verbindungen zum Islamischen Staat in einigen Gebieten von Ninewa an der Rückkehr gehindert wurden. UNHCR berichtete außerdem, dass Stammesführer, Sicherheitsakteure und die örtliche Bevölkerung sich der Rückkehr von Familien mit wahrgenommenen Verbindungen zum Islamischen Staat widersetzen würden. 175 Familien, die aus dem Dorf Al Abour im Distrikt Mossul vertrieben wurden, durften einem Bericht zufolge im November 2018 nicht zurückkehren durften, bis sie Verwandte mit wahrgenommenen Verbindungen zu Extremisten verstoßen haben oder diese vom Bundesgericht in Bagdad und der örtlichen Polizei freigesprochen wurden. UNHCR berichtete auch von mehreren Fällen der abgelehnten Rückkehr von Familien, die der Mitgliedschaft beim islamischen Staat beschuldigt wurden, in Tal Afar, Ba'aj, Mosul, Haj Ali-Lager und Qayara. Anfang September 2018 haben Sicherheitskräfte mindestens 22 weiblich geführte Haushalte und Familien aus Dörfern bei Mossul aufgrund ihrer angeblichen Zugehörigkeit zum Islamischen Staat zwangsweise in Lager umgesiedelt. Die höchste Anzahl von Rückkehrern entfällt auf den Distrikt Mosul, gefolgt von den Distrikt Tal Afar und Al-Hamdaniya. Mossul hat mit 955.140 zurückgelehrten Personen mit Abstand die meisten Rückkehrer. Die meisten Rückkehrer kehren von anderen Orten innerhalb des Gouvernements zurück, gefolgt von Rückkehrer aus den Gouvernements Erbil und Dohuk. Die Rückkehr aus dem de facto von der autonomen Region Kurdistan verwalteten Distrikte Sheikhan und Akre wird als Intra-Gouvernement gezählt. Berichten zufolge gab es nur sehr wenige Rückkehr nach Baaj, wo die Badr-Miliz die Kontrolle hat. Diejenigen, die nicht nach Mossul und Tal Afar zurückkehren können, begründen dies hauptsächlich mit der Zerstörung ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses. Nur sehr wenige jesidische Vertriebene sind nach Sinjar zurückgekehrt, was in erster Linie auf die instabile Sicherheitslage, die Präsenz verschiedener Sicherheitsakteure in der Region und die Wahrnehmung von Unsicherheit zurückzuführen ist. Darüber hinaus soll die autonome Region Kurdistan die Rückkehr von jesidischen Binnenvertriebenen, die in autonomen Region Kurdistan leben, nach Sinjar behindern, angeblich durch Anreize wie auch durch Ausübung von Druck. Einem Bericht von IOM vom September 2018 zufolge kehrten 238.401 Familien im Gouvernement Ninawa zurück. IOM definierte vier Kategorien („category of severity“) im Hinblick auf die nach der Rückkehr vorgefundenen Bedingungen, nämlich very high, High, medium und Low. Die Mehrheit der zurückkehrenden Familien in Ninewa (54 %) fand mittelschwere Bedingungen („medium severity“) vor, gefolgt von 29 %, deren Rückkehr in die Kategorie „low severity“ eingestuft wurde. Nur 15 % der Rückkehrfamilien wären mit „high severity“ bei der Rückkehr mit hohen Schweregraden konfrontiert, gefolgt von kleinen Segment von 2%, das bei der Rückkehr mit sehr hohen Schwierigkeiten konfrontiert sei („very high severity“). Hohen Schwierigkeiten wurden in Sinjar, Westmossul, das Tel Afar, Ba'aj und der Wüstenstreifen von Al-Tal, Hatra und Muhalabiya in Ninawa festgestellt. IOM zufolge ist Sinjar der Bezirk, in dem die Binnenvertriebenen am wenigsten bereit sind, innerhalb des folgenden Jahres zurückzukehren. Die Rückkehr nach Sinjar wird auch durch die schweren Zerstörungen in der Region und den Mangel an Infrastruktur und Dienstleistungen für die Bevölkerung behindert. IOM sieht Sinjar als eines der Gebiete an, in das es am schwierigsten ist, im Irak zurückzukehren. UNOCHA geht in einer Einschätzung vom November 2018 davon aus, dass in Ninewa 2.168.222 Menschen in einer Notlage sind. Die Gegend um Sinjar gilt dabei als solche, die die größten Zerstörungen aufweist: Bewässerungsbrunnen wurden oft mit Schutt, Öl oder anderen Fremdkörpern sabotiert, und Pumpen, Kabel, Generatoren und Transformatoren gestohlen oder zerstört. Der Islamische Staat setzte Obstgärten in Brand oder holzte sie ab und zerstörte Stromleitungen. Obwohl der Irak 2018 einen Wiederaufbauplan verabschiedete, sei es der Regierung nicht gelungen ist, das volle Ausmaß der Zerstörung landwirtschaftlicher Lebensgrundlagen sinnvoll anzugehen oder Pläne zur Unterstützung der Landwirte beim Wiederaufbau des zerbrochenen Landes im Irak und der damit verbundenen Lebensgrundlagen umzusetzen. Sauberes Wasser bleibt ebenfalls ein großes Anliegen der Bevölkerung in Rückkehrgebieten. Der Zerstörungsgrad ist in Westmossul ebenfalls hoch, aber auch andere Gebiete im Gouvernement erlitten schwere Schäden, wie die Städte Karakosch, Zummar, Rabia, Tal Afar und Qayara. Ba'aj soll die Stadt mit dem höchsten Zerstörungsgrad im gesamten Irak sein. Nicht nur Wohngebäude wurden beschädigt, sondern auch die Infrastruktur. So wurden in der Stadt Ba'aj das einzige Krankenhaus und alle primären Gesundheitszentren durch den Konflikt zerstört oder beschädigt. Vor der Krise verfügte die Stadt über ein funktionierendes Krankenhaus und elf Zentren für die medizinische Grundversorgung. In Westmossul unterstützte die WHO die Verlegung von zwei Feldkrankenhäusern aus anderen Städten. Drei Gesundheitseinrichtungen in Westmossul werden zerstört, 23 teilweise beschädigt. Die Rückkehr der Binnenvertriebenen nach Mossul findet statt, aber der westliche Teil ist immer noch vollständig zerstört und fast niemand kehrt in diesen Teil der Stadt zurück. Durch die Zerstörung fehlt es an Wohnungen. Darüber hinaus befinden sich noch viele Leichen in den Ruinen und der Aufräumprozess wurde mehrmals wegen der Gefahr von Krankheiten gestoppt. Der UN-Sicherheitsrat stellte im Juli 2018 fest, dass seit Anfang 2018 rund 18.000 Sprengkörper in Mossul und Falludscha geräumt wurden. Im Stadtteil Chatuniyah entdeckten die Behörden mehrere Waffen- und Munitionsherstellungsanlagen des Islamischen Staates. Durch nicht geräumte Kampfmittel kommt es häufig zu Unfällen und einige Bereiche der Stadt blieben noch unzugänglich. Siedlungsorte der Jesiden Hauptsiedlungsorte der Jesiden im Irak sind Dörfer und Kleinstädte in den Distrikten Sindschar und Sheikhan. Die rechtlich zuständige Zentralregierung zeigt in den beiden Distrikten praktisch keine Präsenz. Die von Jesiden bewohnten Dörfer und Kleinstädte im Distrikt Sindschar sind im Zusammenhang mit dem Eroberungsfeldzug des Islamischen Staates in der Region im Sommer 2014 von den Jesiden verlassen worden. Der Distrikt Sheikhan wurde als Teil der umstrittenen Gebiete von kurdischen Peschmerga kontrolliert und fiel nicht an den Islamischen Staat, wiewohl Teile davon Die Siedlungsorte der Jesiden im Distrikt Sindschar sind (die in Klammern gesetzten Namen sind alternative Ortsbezeichnungen): Adika (Adikah), Alidina (Aldina, Aldinah), Bakhalif (Bakhulayf), Bara, Barana, Beled Sinjar [Stadt Sindschar], Chilmera, Gabara (Qabara), Girezarka (Kuri Zarqah), Gunde, Halayqi (Halayqiya, Halayqiyya), Jaddala (Jidala), Jafri (Chafari, Jafariya, Jafriyan, Jafriyya), Kahtaniya (Gemeinschaftsdorf; Bewohner der Dörfer Al Khataniyah, Kar Izir (Giruzer), Qahtaniya (Qahtaniyah), Til Ezer wurden 1970 in das Gemeinschaftsdorf Kahtaniya zwangsumgesiedelt.), Karsi (Karse), Khanasor (Khana Sor, Khana Sur, Khanesor), Kulakan (Kulkan), Mamise (Mamisi), Markan (Mahirkan, Merkan, Mihirkan, Mirkhan), Maynuniyya (Majnuniya, Majnuniyya, Majnuniyah), Milik (Malik), Nakhse Awaj (Nahisat Awj), Quwesa (Quwasi), Rubaidiya, Sakiniyya (Sakiniya, Sukainiya, Sukayniyah), Samuqa (Zamukhah), Shamika, Siba Sheikh Khidir (Gemeinschaftsdorf; Bewohner der Dörfer Al Adnaniyah Jazeera, Jazirah wurden 1970 in das Gemeinschaftsdorf Siba Sheikh Khidir zwangsumgesiedelt.), Jazeera, Jazirah Sinuni (Sinone, Sinune), Taraf (Taraf Jundik, Teraf), Wardi (Wardiya, Wardiyya), Yusafan (Yusufan), Zerwan (Zarwan, Zeravan, Zirawan), Zorafa (Zarafah, Gemeinschaftsdorf; Bewohner umliegender Dörfer wurden 1970 in das Gemeinschaftsdorf Zorafa zwangsumgesiedelt.) Die Siedlungsorte der Jesiden im Distrikt Sheikhan sind (die in Klammern gesetzten Namen sind alternative Ortsbezeichnungen): Atrush (Atrus), Baadra (Ba‘adra, Baadhre, Baadre, Badra, Badre, Baedra, Bathra), Baadra – Ortsteil Sinjari (Ortsteil des Dorfes Baadra, der 1970 mit Zwangsumsiedlern besiedelt wurde.), Babira (Babirah), Bashiqe (Bashika, Bashiqa, Bashiqah), Beban (Biban), Behzani (Bahzan, Behzan, Behzane), Daka (Dakan, Dekan), Doghati (Doghan), Esiyan (Esian), Eyn Sifni (Ain Sifni, Ayn Sifni), Gabara (Kabara), Girepan (Gerepane, Gir Pahn, Girebun, Grepan), Jarahi (Jarahiya, Jarhiyah), Kebertu (Kibrtu), Kendali (Kandala, Qandal), Kersaf (Kar Saf), Khanke collective village (Khanek, Khanik, Xanke), Kharshani (Kharshnya, Khirschnia, Khurshinah, Xershenya), Khetara (Hatara), Khorzan (Khursan), Klebadir (Galebader, Kelebadre, Qalat Bardi), Lalish (Lalesh), Mem Shivan (Mam Shuwan, Mamshivan, Mamshuwan), Mom Reshan (Mamme Rashan, Mamrashan), Rubaidiya (Rubaydiyah), Shariya (Scharia, Sharia), Shariya (Shaira, Shaire, Sharya; Gemeinschaftsdorf; Bewohner der enteigneten Dörfer Dakan, Girepan (Gerepane), Khirschnia (Xershenya), Klebadir (Galebader), Scharia (Shariya), Schekh Khadir (Shexedra) and Sina (Sena), nach denen Ortsteile von Shariya benant sind, wurden 1970 nach Shariya zwangsumgesiedelt). Sheikh Xadr (Schekh Khadir, Shayk Adarah, Shekh Khdir, Shexedra), Sheikhan, Simel (Semel, Semil, Simele, Sumail, Sumel), Sina (Sena, Sini), Sireski (Sireshkan), Taftyan (Taftian, Tiftijan). Der Jahresbericht 2018 des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit im Irak hält fest, dass laut jesidischen Führern die meisten der 600.000-750.000 Jesiden im Irak im Norden des Landes leben, wovon wiederum mehr als 350.000 Jesiden in Lagern in Irakisch-Kurdistan leben. 1.3.
  14. Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.05.2020 eingeführten Länderberichte, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 17.03.2020 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 17.03.2020 ergibt sich auszugsweise: Politische Lage Letzte Änderung: 14.05.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
  15. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020  AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020  CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020  DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020  Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020  ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020  Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020  NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020  Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020  Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020  RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020  Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020  ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020 Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan Letzte Änderung: 14.05.2020 Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a). Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a). Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019). Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vgl. KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vergleiche KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018). Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen (France24 22.2.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  CRS - Congressional Research Service (3.2.2020): Iraq and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF10404.pdf, Zugriff 13.3.2020  France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.3.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020  LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 13.3.2020  Rudaw (20.11.2019): Will the Peshmerga reform – or be integrated into the Iraqi Army?, https://www.rudaw.net/english/analysis/201120191, Zugriff 13.3.2020  WI - Washington Institute (8.7.2019): Gorran and the End of Populism in the Kurdistan Region of Iraq , https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/gorran-and-the-end-of-populism-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.05.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  16. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  17. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  18. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  19. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020  ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020  AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020  Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020  Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020  Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020  Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020  FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020  FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020  MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020  New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020  Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020  Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 14.05.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Quellen:  ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020  ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes
  20. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325, Zugriff 13.3.2020  FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020  Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020  Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/, Zugriff 13.3.2020  NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154, Zugriff 13.3.2020  PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map & Timeline - January 2020, https://www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html, Zugriff 13.3.2020  Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 13.3.2020  Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020  UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 13.3.2020  USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019– Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung: 14.05.2020 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 26.2.2020). [Grafik im Original ersichtlich] (ACCORD 26.2.2020) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020). [Grafik im Original ersichtlich] (IBC 2.2020) Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020). [Grafik im Original ersichtlich] (IBC 2.2020) Quellen:  ACCORD (26.2.2020): Irak,
  21. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020  IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019,https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 14.05.2020 Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo

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