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{'item': 'L510 2226696-2'}

Obsah (10)§ 52§ 46§ 53§ 18§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlL510 2226696-2 Spruch, L510 2226696-2/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 52

Abs 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2019, GZ: L529 2226696-2/3Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 23.12.2019, GZ: L529 2226696-2/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit 14.01.2021 wurde die Rechtssache der GA L510 neu zugewiesen.
  2. Für den 01.04.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Im Vorfeld der Verhandlung wurde dem BVwG mitgeteilt, dass seitens des zuständigen Bezirksgerichts mit 19.08.2020 für die bP RA Dr. Klaus ESTL als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Laut im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 15.12.2018 wurde die bP als zur Person und Zeit orientiert, Antrieb und Psychomotorik etwas reduziert, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, depressive Episoden, kein Zwang, Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, Gedankenductus kohärent, einfach, keine Suizidalität, verminderte Stress- und Frustationstoleranz, Lustlosigkeitssymptomatik, panikartige Zustände, berichtete Angstzustände, beurteilt. In einem neurologischen Befundbericht vom 23.04.2019 erfolgte die Diagnose „V.a. Anfallsrezidiv bei erkannter Epilepsie mit fokalen mit sensorischer (olfaktorischer) Symptomatik bei enthaltenem Bewusstsein sowie fokal eingeleitet bilateral tonisch klonischen Anfällen.“ Eine Einvernahme der bP vor dem BFA am 13.05.2019 war möglich, weshalb die Ladung der bP zur Verhandlung, jedoch in Begleitung ihres Erwachsenenvertreters, aufrecht bleib. Eine Einvernahme der bP im Zuge der Verhandlung war letztlich aufgrund ihres Verhaltens vor der Verhandlung nicht möglich. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters, der Rechtsvertretung und eines Behördenvertreters durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde für die bP ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher damit begründet wurde, dass aufgrund der persönlichen Umstände der bP, ihrer erforderlichen Behandlung, Medikation und Unterstützung, für sie in der Türkei eine Gefahr der Verletzung von Rechten im Sinne des Art 3 EMRK vorliege.Im Zuge der Verhandlung wurde für die bP ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher damit begründet wurde, dass aufgrund der persönlichen Umstände der bP, ihrer erforderlichen Behandlung, Medikation und Unterstützung, für sie in der Türkei eine Gefahr der Verletzung von Rechten im Sinne des Artikel 3, EMRK vorliege.
  3. Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 07.04.2021 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass bereits eine Erstbefragung der bP vor der zuständigen LPD aufgrund ihrer Asylantragstellung erfolgte. Die entsprechenden Auszüge wurden vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die Angaben zum Verfahrensgang werden als Feststellungen dem Verfahren zu Grunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  7. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Behebung des Bescheides: Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. Bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mit Hinweis auf E

  1. Mai 2016, Ra 2016/21/0101 und
  2. September 2016, Ra 2016/21/0234). Wenn der Beschwerdeführer erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist es dem BVwG nicht gestattet, im fremdenpolizeilichen Verfahren der Sache nach eine Asylentscheidung vorwegzunehmen (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). Aus der Tatsache, dass mit einer Rückkehrentscheidung - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu verbinden ist, folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Wenn der Beschwerdeführer erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist es dem BVwG nicht gestattet, im fremdenpolizeilichen Verfahren der Sache nach eine Asylentscheidung vorwegzunehmen (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). Aus der Tatsache, dass mit einer Rückkehrentscheidung - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu verbinden ist, folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Es ist somit nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen, nicht jedoch das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Die bP hat gegenständlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde bereits erstbefragt. Es waren somit in Anlehnung an die obige Judikatur spruchgemäß die Rückkehrentscheidung und daran anknüpfend auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2226696.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.