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{'item': 'L524 2172152-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlL524 2172152-1 Spruch, , (1.) L524 2172148-1/22E (2.) L524 2172158-1/22E (3.) L524 2172154-1/22E (4.) L524 2172152-1/22E (5.) L524 2172155-1/22E (6.) L524 2213074-1/19E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak und der (6.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, Pachergasse 17, 4400 Steyr, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. Zl. 1069533909-150521291, Zl. 1069536606-150521160, Zl. 1069864106-150521330, Zl. 1069864302-150521356/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1149396310-170473415/BMI-BFA_STM_RD und vom 05.12.2018, Zl. 1207552704-180907787/BMI-BFA_STM_AST_01, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der (3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, des (4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, des (5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak und der (6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, alle vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, Pachergasse 17, 4400 Steyr, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. Zl. 1069533909-150521291, Zl. 1069536606-150521160, Zl. 1069864106-150521330, Zl. 1069864302-150521356/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1149396310-170473415/BMI-BFA_STM_RD und vom 05.12.2018, Zl. 1207552704-180907787/BMI-BFA_STM_AST_01, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021, A) den Beschluss gefasst: Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. zu Recht erkannt: XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 ASylG wir den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ASylG wir den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide vom 11.09.2017, Zl. 1069533909-150521291/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069536606-150521160/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069864106-150521330/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069864302-150521356/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1149396310-170473415/BMI-BFA_STM_RD sowie die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom 05.12.2018, Zl. 1207552704-180907787/BMI-BFA_STM_AST_01 werden ersatzlos aufgehoben. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der Bescheide vom 11.09.2017, Zl. 1069533909-150521291/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069536606-150521160/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069864106-150521330/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069864302-150521356/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1149396310-170473415/BMI-BFA_STM_RD sowie die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides vom 05.12.2018, Zl. 1207552704-180907787/BMI-BFA_STM_AST_01 werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verzichteten bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verzichteten bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2172152.1.00

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