F, sowie § 57 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Russische Föderation
G 2005 iVm § 9 BVA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird
G 2005 ein „Aufenthaltstitel plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Russische Föderation
G 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird
Paragraphen 58, Absatz 2, 55, Absatz eins und 54 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 ein „Aufenthaltstitel plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die übrigen Spruchteile des Bescheides werden
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchteile des Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: erstes Asylverfahren (Vorverfahren) Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dagestan und sunnitisch-moslemischen Glaubens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, im Jahr 2008 hätten ihn zum ersten Mal drei Männer in Zivil an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Sie hätten ihn mitgenommen und geschlagen, um den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Allerdings habe er seinen Vater zum letzten Mal im Jahr 2003 gesehen und wisse tatsächlich nicht, wo dieser lebe. Insgesamt seien vier Mal Männer an seinem Arbeitsplatz und auch bei der Wohnung seiner Großmutter, wo er gelebt habe, erschienen. Ende Dezember 2011 hätten ihn die Männer von zu Hause mitgenommen und geschlagen. Nach einer Stunde sei er freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dann bei seinem Onkel in XXXX versteckt gehalten. Weiterer Grund für seine Ausreise sei auch gewesen, dass es in seiner Heimatstadt ab und zu Anschläge gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Terroristen.Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, im Jahr 2008 hätten ihn zum ersten Mal drei Männer in Zivil an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Sie hätten ihn mitgenommen und geschlagen, um den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Allerdings habe er seinen Vater zum letzten Mal im Jahr 2003 gesehen und wisse tatsächlich nicht, wo dieser lebe. Insgesamt seien vier Mal Männer an seinem Arbeitsplatz und auch bei der Wohnung seiner Großmutter, wo er gelebt habe, erschienen. Ende Dezember 2011 hätten ihn die Männer von zu Hause mitgenommen und geschlagen. Nach einer Stunde sei er freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dann bei seinem Onkel in römisch 40 versteckt gehalten. Weiterer Grund für seine Ausreise sei auch gewesen, dass es in seiner Heimatstadt ab und zu Anschläge gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Terroristen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer
1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, nachdem seine Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet wurden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, nachdem seine Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet wurden. Der Beschwerdeführer erhob am 20.12.2012 gegen den angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2014 und am 18.11.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016, W190 1431791-1/22E, die Beschwerde
G 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 12.04.2016 in Rechtskraft.Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2014 und am 18.11.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016, W190 1431791-1/22E, die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 12.04.2016 in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann
G 2005) idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Weiters wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde unter Spruchpunkt II.
Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Festgestellt wurde darin im Wesentlichen, dass hinsichtlich der Situation in seinem Herkunftsstaat seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seiner Heimat hervorgekommen sei. Zudem habe sich auch sein Privatleben seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen nicht geändert: Der mittellose Beschwerdeführer halte sich seit 30.08.2012 in Österreich auf und sei von staatlicher Unterstützung abhängig. Lediglich seine Tante und sein Onkel samt deren Familien seien in Österreich aufhältig, zu welchen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine nahen Angehörigen würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Mit seiner Lebensgefährtin XXXX sei er seit XXXX nach muslimischem Ritus verheiratet und lebe seit 12.05.2016 mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfüge über eine ÖSD-Prüfung Niveau A2 und über einen erfolgreichen Pflichtschulabschluss. Außer seinem Sohn habe er in Österreich keine weiteren Verwandten oder Bekannte.Festgestellt wurde darin im Wesentlichen, dass hinsichtlich der Situation in seinem Herkunftsstaat seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seiner Heimat hervorgekommen sei. Zudem habe sich auch sein Privatleben seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen nicht geändert: Der mittellose Beschwerdeführer halte sich seit 30.08.2012 in Österreich auf und sei von staatlicher Unterstützung abhängig. Lediglich seine Tante und sein Onkel samt deren Familien seien in Österreich aufhältig, zu welchen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine nahen Angehörigen würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 sei er seit römisch 40 nach muslimischem Ritus verheiratet und lebe seit 12.05.2016 mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfüge über eine ÖSD-Prüfung Niveau A2 und über einen erfolgreichen Pflichtschulabschluss. Außer seinem Sohn habe er in Österreich keine weiteren Verwandten oder Bekannte. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde erhoben. Infolge seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK und aufgrund seines ordentlichen Lebensstils und seiner Unbescholtenheit sei keinesfalls ein öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegeben. Er erhalte Unterstützung von seinem Onkel, welcher eine Pizzeria betreibe und ihm bei Erlangen eines gültigen Aufenthaltstitels unverzüglich eine Erwerbstätigkeit anbieten könne. Zudem könne der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse nachweisen, habe einen Pflichtschulabschluss absolviert und lebe seine Ehefrau legal in Österreich. Aufgrund dieser Erwägungen werde ua. beantragt, den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
G zu erteilen. Gleichzeitig wurden zwei als „Arbeitsbestätigung“ bezeichnete Schreiben übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde erhoben. Infolge seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK und aufgrund seines ordentlichen Lebensstils und seiner Unbescholtenheit sei keinesfalls ein öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegeben. Er erhalte Unterstützung von seinem Onkel, welcher eine Pizzeria betreibe und ihm bei Erlangen eines gültigen Aufenthaltstitels unverzüglich eine Erwerbstätigkeit anbieten könne. Zudem könne der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse nachweisen, habe einen Pflichtschulabschluss absolviert und lebe seine Ehefrau legal in Österreich. Aufgrund dieser Erwägungen werde ua. beantragt, den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Gleichzeitig wurden zwei als „Arbeitsbestätigung“ bezeichnete Schreiben übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2016, Zl. W103 1431791-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Abweisung lag zu Grunde, dass der BF Er an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leide. Zwar sei er an chronischer Osteomyelitis erkrankt, doch seit längerer Zeit deswegen nicht mehr behandlungsbedürftig. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung im Herkunftsstaat und sei dort zuletzt als Wachmann tätig gewesen. Er stamme aus der russischen Teilrepublik Dagestan und habe dort den Großteil seines Lebens verbracht. Die in seiner Heimatrepublik gesprochenen Sprachen Russisch und Kumykisch beherrsche er und verfüge in seinem Heimatland über zahlreiche Familienangehörige. Neben seiner Mutter würden sich zumindest eine Großmutter und eine Tante des Beschwerdeführers in Dagestan aufhalten. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in XXXX , ein Onkel wohne in XXXX . Am 22.04.2016 habe der kinderlose Beschwerdeführer XXXX (auch XXXX ) nach muslimischem Ritus geheiratet und lebt seit 12.05.2016 mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Diese sei russische Staatsangehörige und verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
9 NAG gültig bis 17.03.2019. In Österreich lebe ein Onkel und eine Tante des BF samt ihren Familien, zu denen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ansonsten verfüge der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, jedoch über einige Freunde bzw. Bekannte. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sichere seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfüge über zwei bedingte Einstellungszusagen jeweils vom 03.06.2016 für eine Vollzeitbeschäftigung und einem ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.400,--. In Österreich habe er Deutschprüfungen des ÖSD für die Niveaus A1 und A2 sowie die Pflichtschulabschluss-Prüfung abgelegt. Diese Entscheidung erwuchs am 21.09.2016 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2016, Zl. W103 1431791-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Abweisung lag zu Grunde, dass der BF Er an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leide. Zwar sei er an chronischer Osteomyelitis erkrankt, doch seit längerer Zeit deswegen nicht mehr behandlungsbedürftig. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung im Herkunftsstaat und sei dort zuletzt als Wachmann tätig gewesen. Er stamme aus der russischen Teilrepublik Dagestan und habe dort den Großteil seines Lebens verbracht. Die in seiner Heimatrepublik gesprochenen Sprachen Russisch und Kumykisch beherrsche er und verfüge in seinem Heimatland über zahlreiche Familienangehörige. Neben seiner Mutter würden sich zumindest eine Großmutter und eine Tante des Beschwerdeführers in Dagestan aufhalten. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in römisch 40 , ein Onkel wohne in römisch 40 . Am 22.04.2016 habe der kinderlose Beschwerdeführer römisch 40 (auch römisch 40 ) nach muslimischem Ritus geheiratet und lebt seit 12.05.2016 mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Diese sei russische Staatsangehörige und verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gültig bis 17.03.2019. In Österreich lebe ein Onkel und eine Tante des BF samt ihren Familien, zu denen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ansonsten verfüge der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, jedoch über einige Freunde bzw. Bekannte. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sichere seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfüge über zwei bedingte Einstellungszusagen jeweils vom 03.06.2016 für eine Vollzeitbeschäftigung und einem ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.400,--. In Österreich habe er Deutschprüfungen des ÖSD für die Niveaus A1 und A2 sowie die Pflichtschulabschluss-Prüfung abgelegt. Diese Entscheidung erwuchs am 21.09.2016 in Rechtskraft. Folgeverfahren (zweites Asylerfahren) Bereits am 16.12.2016 stellte der BF neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab er einerseits den Termin am XXXX für die standesamtliche Trauung mit seiner Lebensgefährtin XXXX , geb. am XXXX , sowie andererseits einen Vorfall in seinem Herkunftsstaat an, bei welchem seine Mutter im Juni 2016 anlässlich einer Hausdurchsuchung von 5 oder 6 bewaffneten Maskierten nach dem Aufenthaltsort seines Vaters, welcher seit 2003 untergetaucht sei, gefragt und geschlagen worden sei. Der BF habe zu seinem Vater ein einziges Mal 2010 telefonisch Kontakt gehabt. Er vermute, dass sein Vater etwas angestellt habe und diese Leute sich an ihm rächen wollten. Im Fall der Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Davon habe er seit 09.12.2016 Kenntnis.Bereits am 16.12.2016 stellte der BF neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab er einerseits den Termin am römisch 40 für die standesamtliche Trauung mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie andererseits einen Vorfall in seinem Herkunftsstaat an, bei welchem seine Mutter im Juni 2016 anlässlich einer Hausdurchsuchung von 5 oder 6 bewaffneten Maskierten nach dem Aufenthaltsort seines Vaters, welcher seit 2003 untergetaucht sei, gefragt und geschlagen worden sei. Der BF habe zu seinem Vater ein einziges Mal 2010 telefonisch Kontakt gehabt. Er vermute, dass sein Vater etwas angestellt habe und diese Leute sich an ihm rächen wollten. Im Fall der Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Davon habe er seit 09.12.2016 Kenntnis. Am 10.01.2017 wurde der BF dazu beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen. Dabei gab er zu den nunmehrigen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass im Juni 2016 vier oder fünf bewaffnete und maskierte Männer in das Haus in Dagestan gekommen seien, es durchsucht hätten und seine Mutter nach ihm und seinem Vater gefragt sowie sie zusammengeschlagen hätten. Ihr sei damit gedroht worden, das Haus anzuzünden und den BF vor ihren Augen zu erstechen. Danach habe seine Mutter bei einer Freundin gelebt. Seine Mutter arbeite in einem Kinderheim und sei am 17.08.2016 auf dem Weg zur Straße von drei oder vier Personen in Militäruniform zusammengeschlagen worden. Seine Mutter habe keine Feinde gehabt und der BF glaube, dass es seinetwegen sei, damit er zurückkehre. Dies habe er etwa vor einem Monat erfahren, bis dahin habe sie geschwiegen. Beim ersten Vorfall habe sich seine Mutter nicht ins Krankenhaus getraut. Beim zweiten Vorfall seien blaue Flecken und eine Gehirnerschütterung festgestellt worden; dies ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung. Sie habe ihm auch gesagt, dass es eine Ladung von der Polizei in Dagestan gebe, welche ihr ein Polizist gegeben habe. Der BF hätte zu Gericht erscheinen sollen, das sei „vom“ Anfang 2016 gewesen. Davon habe er vor cirka einem Monat erfahren. Ferner wurde er zu seinen Lebensumständen befragt. Dieser Antrag wurde schließlich mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchunkt I.) , dem BF ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er an schweren psychischen Störungen oder schweren bzw. ansteckenden Krankheiten leide. Seine erstes (Asyl)Verfahren sei am 12.04.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Darin seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Rückkehrentscheidung sei am 21.09.016 in Rechtskraft erwachsen. Sein Vorbringen (zu den Fluchtgründen) sei im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtet worden. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei. Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in Österreich mit seiner Tante und seinem Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe. Er habe seine Lebensgefährtin (bereits) am XXXX standesamtlich geheiratet, lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau sei schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX . Er befinde sich seit 2012 nach illegaler Einreise durchgehend in Österreich. Sei hier nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und bislang auch nicht berufstätig gewesen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss eines ersten Verfahrens nicht geändert. Beweiswürdigend wurde zu seinen neuen Gründen ausgeführt, dass er sich auf die bereits im ersten Verfahren behauptete Verfolgungssituation bezogen habe, welche bereits dort als unglaubwürdig erachtet worden sei. Soweit er mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf diesem aufbaue, sei daher auch dieses nicht als glaubhaft zu erachten. Zur am 16.01.2017 in Kopie per Mail übermittelten Ladung der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass man nach den Länderberichten in der Russischen Föderation jegliche Art von Dokumenten kaufen könne. Diese Dokumente seien oft auch echt, aber ihr Inhalt sei falsch. Danach solle es auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisepässe) würden hingegen nicht selten unrichtige Angaben enthalten. Man könne in Russland Personenstands- und andere Urkunden auch kaufen wie zB Vorladungen. Die Behörde billigte der vorgelegten Ladung daher keinen glaubhaften Kern zu und führte weiter aus, dass diese Vorgangsweise der Behörden im Übrigen auch nicht für eine ihm drohende Menschenrechtsverletzung spreche, zumal aus der Ladung auch nicht ersichtlich sei, in welcher Funktion er vorgeladen werde. Zum Krankenhausbefund seiner Mutter sei darauf zu verweisen, dass dieser die Schilderungen seiner Mutter beinhalte und diese noch immer in der Russischen Föderation lebe. Auch lebe er bereits seit 5 Jahren in Österreich, habe bei seiner Einvernahme am 10.01.2017 angegeben, davor noch keine Ladung erhalten zu haben und keine Vorfälle im Juni bzw. August 2016 betreffend seine Mutter vorgebracht. Zudem seien seine Angaben sehr vage gewesen bzw. habe er damit sein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen im ersten Verfahren gesteigert bzw. nachgeschoben. Seine Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen. Die Behörde gehe davon aus, dass er keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines ersten Verfahrens entstanden sei. Seine plausiblen Angaben zum Privat- und Familienleben seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich sei nicht ersichtlich.Dieser Antrag wurde schließlich mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchunkt römisch eins.) , dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er an schweren psychischen Störungen oder schweren bzw. ansteckenden Krankheiten leide. Seine erstes (Asyl)Verfahren sei am 12.04.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Darin seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Rückkehrentscheidung sei am 21.09.016 in Rechtskraft erwachsen. Sein Vorbringen (zu den Fluchtgründen) sei im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtet worden. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei. Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in Österreich mit seiner Tante und seinem Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe. Er habe seine Lebensgefährtin (bereits) am römisch 40 standesamtlich geheiratet, lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau sei schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 . Er befinde sich seit 2012 nach illegaler Einreise durchgehend in Österreich. Sei hier nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und bislang auch nicht berufstätig gewesen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss eines ersten Verfahrens nicht geändert. Beweiswürdigend wurde zu seinen neuen Gründen ausgeführt, dass er sich auf die bereits im ersten Verfahren behauptete Verfolgungssituation bezogen habe, welche bereits dort als unglaubwürdig erachtet worden sei. Soweit er mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf diesem aufbaue, sei daher auch dieses nicht als glaubhaft zu erachten. Zur am 16.01.2017 in Kopie per Mail übermittelten Ladung der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass man nach den Länderberichten in der Russischen Föderation jegliche Art von Dokumenten kaufen könne. Diese Dokumente seien oft auch echt, aber ihr Inhalt sei falsch. Danach solle es auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisepässe) würden hingegen nicht selten unrichtige Angaben enthalten. Man könne in Russland Personenstands- und andere Urkunden auch kaufen wie zB Vorladungen. Die Behörde billigte der vorgelegten Ladung daher keinen glaubhaften Kern zu und führte weiter aus, dass diese Vorgangsweise der Behörden im Übrigen auch nicht für eine ihm drohende Menschenrechtsverletzung spreche, zumal aus der Ladung auch nicht ersichtlich sei, in welcher Funktion er vorgeladen werde. Zum Krankenhausbefund seiner Mutter sei darauf zu verweisen, dass dieser die Schilderungen seiner Mutter beinhalte und diese noch immer in der Russischen Föderation lebe. Auch lebe er bereits seit 5 Jahren in Österreich, habe bei seiner Einvernahme am 10.01.2017 angegeben, davor noch keine Ladung erhalten zu haben und keine Vorfälle im Juni bzw. August 2016 betreffend seine Mutter vorgebracht. Zudem seien seine Angaben sehr vage gewesen bzw. habe er damit sein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen im ersten Verfahren gesteigert bzw. nachgeschoben. Seine Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen. Die Behörde gehe davon aus, dass er keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines ersten Verfahrens entstanden sei. Seine plausiblen Angaben zum Privat- und Familienleben seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich sei nicht ersichtlich. Die Verwaltungsbehörde traf umfassende damals, aber auch heute noch aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. aus denen sich keine Verfolgungsgefahr/Gefahr der Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten ließen. Rechtlich wurde ausgeführt, die vom BF im neuen Verfahren geltend gemachten Vorfälle hätten sich bereits in einem Zeitraum ereignet, welcher von der Entscheidung zum ersten Antrag mitumfasst sei. Außerdem seien die (neuen) Vorbringen auch nicht glaubhaft bzw. würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Da sich weder im Sachverhalt noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben habe, stehe die Rechtskraft der Erkenntnisse des BVwG vom 30.03.2016 bzw. vom 01.09.2016 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Behörde zur Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) verpflichtet sei (zu Spruchpunkt I.). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen. Mit seiner in Österreich asylberechtigten Tante und seinem asylberechtigten Onkel bestehe kein gemeinsamer Haushalt oder eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit des BF und sei diesbezüglich nicht von einem Familienleben auszugehen. Hingegen habe er mit XXXX welche über einen Daueraufenthaltstitel-EU - gültig von 20.12.2016 bis 20.12.2021- verfüge, trotz unsicheren Aufenthalts am XXXX eine standesamtliche Ehe geschlossen, lebe mit dieser (erst) seit April 2016 im gemeinsamen Haushalt und errechne sich der Geburtstermin des (ersten) Kindes mit XXXX . Zu seinem Privatleben in Österreich wurde ausgeführt, dass sich die Dauer seines bisherigen Aufenthalts aus seinen letztlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergebe. Es sei ihm jedoch nie ein dauerndes Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts zugekommen, wodurch sein privates Interesse am Verbleib in Österreich bereits gemindert sei. Zudem habe er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht und lägen auch sonst vom EGMR als schützenswert erachtete Sachverhalte, wie besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat, beim BF nicht vor. Angesichts seines unsicheren Aufenthalts habe er von vornherein nicht mit der Fortsetzung seines Familienlebens mit seiner Ehefrau in Österreich rechnen können. Der Kontakt könne künftig auch elektronisch oder telefonisch aufrechterhalten werden. Nach einer Gesamtabwägung aller Interessen ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und seine Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei. Aktuell bestünde im Hinblick auf Art. 3 EMRK auch kein entgegenstehender physischer oder psychischer Zustand beim BF. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln
G 2005 komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Abschiebung sei mangels Gefährdung
Nach § 55 Abs. 1a FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nicht vorgesehen (zu Spruchpunkt III.).Rechtlich wurde ausgeführt, die vom BF im neuen Verfahren geltend gemachten Vorfälle hätten sich bereits in einem Zeitraum ereignet, welcher von der Entscheidung zum ersten Antrag mitumfasst sei. Außerdem seien die (neuen) Vorbringen auch nicht glaubhaft bzw. würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Da sich weder im Sachverhalt noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben habe, stehe die Rechtskraft der Erkenntnisse des BVwG vom 30.03.2016 bzw. vom 01.09.2016 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Behörde zur Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) verpflichtet sei (zu Spruchpunkt römisch eins.). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen. Mit seiner in Österreich asylberechtigten Tante und seinem asylberechtigten Onkel bestehe kein gemeinsamer Haushalt oder eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit des BF und sei diesbezüglich nicht von einem Familienleben auszugehen. Hingegen habe er mit römisch 40 welche über einen Daueraufenthaltstitel-EU - gültig von 20.12.2016 bis 20.12.2021- verfüge, trotz unsicheren Aufenthalts am römisch 40 eine standesamtliche Ehe geschlossen, lebe mit dieser (erst) seit April 2016 im gemeinsamen Haushalt und errechne sich der Geburtstermin des (ersten) Kindes mit römisch 40 . Zu seinem Privatleben in Österreich wurde ausgeführt, dass sich die Dauer seines bisherigen Aufenthalts aus seinen letztlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergebe. Es sei ihm jedoch nie ein dauerndes Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts zugekommen, wodurch sein privates Interesse am Verbleib in Österreich bereits gemindert sei. Zudem habe er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht und lägen auch sonst vom EGMR als schützenswert erachtete Sachverhalte, wie besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat, beim BF nicht vor. Angesichts seines unsicheren Aufenthalts habe er von vornherein nicht mit der Fortsetzung seines Familienlebens mit seiner Ehefrau in Österreich rechnen können. Der Kontakt könne künftig auch elektronisch oder telefonisch aufrechterhalten werden. Nach einer Gesamtabwägung aller Interessen ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und seine Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei. Aktuell bestünde im Hinblick auf Artikel 3, EMRK auch kein entgegenstehender physischer oder psychischer Zustand beim BF. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Abschiebung sei mangels Gefährdung
Paragraph 50, FPG auch zulässig (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nicht vorgesehen (zu Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen durch den anwaltlichen Vertreter des BF erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft den Bescheid zur Gänze. Entgegen der Ansicht der Behörde handle es sich bei der Durchsuchung im Haus seiner Mutter und bei dem Angriff auf seine Mutter um neue Tatsachen, welche der BF detailliert und glaubhaft geschildert habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Behörde keine Vorortrecherchen über einen Vertrauensanwalt getätigt habe, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens des BF sei berechtigt, das Vorbringen inhaltlich zu prüfen gewesen. Entschiedene Sache liege somit nicht vor. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei die Argumentation der Behörde nicht zufriedenstellend, dass sich beide des unsicheren Aufenthalts des BF bewusst sein mussten, vielmehr hätte sich die Behörde mit der Schwangerschaft der Ehegattin des BF „im Detail“ auseinandersetzen müssen. Auch die standesamtliche Heirat hätten eine umfangreichere und intensivere Auseinandersetzung der Behörde erfordert. Richtigerweise komme den fremdenrechtlichen Bestimmungen ein hoher Stellenwert zu, jedoch seien im gegenständlichen Fall die privaten Interessen des BF höher zu werten. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 04.09.2019 legte der anwaltliche Vertreter des BF eine Geburtsurkunde für den am XXXX in Österreich geborenen Sohn des BF und seiner Ehefrau vor.Mit Schriftsatz vom 04.09.2019 legte der anwaltliche Vertreter des BF eine Geburtsurkunde für den am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn des BF und seiner Ehefrau vor. Am 14.04.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) Eröffnung des Beweisverfahrens RI: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Seit 30.08.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). Für das BVwG ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubwürdig erachtet wurden. Zudem steigerte er dieses Vorbringen und erweiterte sein Vorbringen noch um eine Bedrohung mit seiner Ermordung, wofür er allerdings keinen plausiblen Grund nannte. Sein Vorbringen im zweiten Asylverfahren ist daher ebenfalls nicht glaubwürdig, es fehlt ihm an einem glaubhaften Kern. Die vorgelegte Ladung kann schon vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht als inhaltlich richtig erachtet werden. Auch hat der BF keine Gründe dafür genannt, warum er vier Jahre nach seiner Ausreise von der Polizei vorgeladen werden sollte bzw. ist auch nicht ersichtlich, wieso er bei Gericht hätte erscheinen sollen. Nähere Angaben dazu hat er nicht gemacht, insofern ist dieses Vorbringen auch vage und unsubstantiiert geblieben. Auch diesem Vorbringen fehlt es somit an einem glaubhaften Kern. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es steht dem Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit offen sich – bei Verwandten (Schwester, Onkel)- in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederzulassen. Daran hat sich auch nach den aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation, nichts geändert. So geht aus den Länderberichten nach wie vor hervor, dass in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Grundsätzlich kann also er örtlich begrenzten Konflikten bzw. einer Verfolgung durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Dem Beschwerdeführer steht daher wie im Vorverfahren dargelegt nach wie vor die Möglichkeit offen, sich in der Russischen Föderation niederzulassen. Die ist für den aktuell nicht in ärztlicher Behandlung stehenden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auf Grund seiner Arbeitserfahrung zumutbar. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der Russischen Föderation aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer spricht zwei Landessprachen (Kumykisch, Russisch), sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Insofern kann der in der Beschwerde getroffene Behauptung, dass gegenständlich keine entschiedene Sache vorliege, nicht gefolgt werden. Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zwar sehen weder § 10 AsylG noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet das Gesetz für die Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass jeweils und dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vorgenommen werden muss, worüber
G 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Demnach bietet das Gesetz für eine Auslegung, eine solche Prüfung habe nur dann zu erfolgen, wenn sie nicht schon zuvor nach einem (anderen) der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Tatbestände vorgenommen wurde, keine ausreichende Grundlage. Vielmehr heißt es auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 48) ohne jede Einschränkung, in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird in den Z 1 bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Insoweit wurde somit vom Gesetzgeber - wie bei § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011) - von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Primärer Hintergrund dafür ist, dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005). Damit wurde aber nicht auch von der sich aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit" abgegangen. Daher besteht auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002).Mit Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ordnet das Gesetz für die Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass jeweils und dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Demnach bietet das Gesetz für eine Auslegung, eine solche Prüfung habe nur dann zu erfolgen, wenn sie nicht schon zuvor nach einem (anderen) der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Tatbestände vorgenommen wurde, keine ausreichende Grundlage. Vielmehr heißt es auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) ohne jede Einschränkung, in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 wird in den Ziffer eins bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Insoweit wurde somit vom Gesetzgeber - wie bei Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 vergleiche VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011) - von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Primärer Hintergrund dafür ist, dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde vergleiche Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und 2 FrPolG 2005). Damit wurde aber nicht auch von der sich aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit" abgegangen. Daher besteht auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Demzufolge hat einer Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung stets ein solche nach § 57 AsylG 2005 vorauszugehen.Demzufolge hat einer Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung stets ein solche nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorauszugehen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der BF hält sich seit August 2012 überwiegend als Asylwerber im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
G 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
GH (20.10.2016, Ra 2016/21/0271) insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden nach der Judikatur des VwGH (20.10.2016, Ra 2016/21/0271) insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche E
G 2005 zu erteilen.Nach dem Erkenntnis des VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145, kommt zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (Paragraph 46, Familienzusammenführung) für bereits im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige nicht in Betracht, sondern ist ihnen allenfalls ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: - die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; - die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; - die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; - die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und - das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien: Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Unzweifelhaft besteht in Österreich ein intensives Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK, hält sich der Beschwerdeführer doch seit August 2012 auf Grund zweier nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war sein Aufenthalt im Bundesgebiet zumindest im Zeitraum von 8 Jahren infolge seiner Asylverfahren ein legaler.Unzweifelhaft besteht in Österreich ein intensives Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK, hält sich der Beschwerdeführer doch seit August 2012 auf Grund zweier nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war sein Aufenthalt im Bundesgebiet zumindest im Zeitraum von 8 Jahren infolge seiner Asylverfahren ein legaler. Zwar besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner in Österreich asylberechtigten Tante und zu seinem ebenfalls asylberechtigten Onkel, jedoch hat der BF im Mai 2016 eine Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau begründet und im XXXX auch eine standesamtliche Ehe geschlossen. Die Ehefrau des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (nach § 45 NAG) in Österreich. Im Bundesgebiet wurden bereits zwei Kind geboren; die Geburt des dritten gemeinsamen Kindes ist für den September dieses Jahres pronostiziert. Es ist diesbezüglich vom Vorliegen eines sehr, sehr intensiven Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.Zwar besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner in Österreich asylberechtigten Tante und zu seinem ebenfalls asylberechtigten Onkel, jedoch hat der BF im Mai 2016 eine Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau begründet und im römisch 40 auch eine standesamtliche Ehe geschlossen. Die Ehefrau des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (nach Paragraph 45, NAG) in Österreich. Im Bundesgebiet wurden bereits zwei Kind geboren; die Geburt des dritten gemeinsamen Kindes ist für den September dieses Jahres pronostiziert. Es ist diesbezüglich vom Vorliegen eines sehr, sehr intensiven Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Besonders zu berücksichtigen ist auch das Kindeswohl: Eine Kontaktpflege per Email, Messener-Dienste oder auch per Skype/Zoom ist weder der 2017 geborenen Tochter noch dem 2019 geborenen Sohn – letzterem schon gar nicht zumutbar, siehe dazu VwGH v. 06.10.2020, Ra 2019/19/0332. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Der Beschwerdeführer ist im August 2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Da den Asylbegehren des Beschwerdeführers nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde aber nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden kann, kann nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste - dies insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der Länge des verfahrensgegenständlichen Verfahrens. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Im entsprechenden Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung mehr auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Grad der Integration: Unzweifelhaft ist von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen: Der Beschwerdeführer hat alleine in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht belegt, dass er bereits Deutschkenntnisse weit über dem Niveau A2 aufweist: Die Verhandlung konnte ohne Eingreifen der anwesenden Dolmetscherin durchgeführt werden. Er hat bereits im Jahr 2014 den Pflichtschulabschluss erlangt und anschließend vergeblich versucht, eine Malerlehre zu beginnen. Der Beschwerdeführer hat seinen großen Integrationswillen auch insofern gezeigt, als er über meherere Einstellungszusagen als vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in einer Pizzeria bzw. im Lebensmittelhandel (am Naschmarkt) für den Fall einer Arbeitserlaubnis verfügt. Er ging zumindest von Mai bis Juli 2016 einer geringfügigen Beschäftigung am Naschmarkt nach, hat jedoch zum Antrag vom August 2016 keine Beschäftigungsbewilligung erteilt bekommen. Dies unterstreicht aber seinen unbedingten Arbeitswillen. Die bereits für den täglichen Gebrauch mehr als hinreichend dargetanen und durch Zertifikate nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache runden das Bild überdurchschnittlicher Integrationsbemühungen ab und lassen diese prognostisch gesehen künftig noch weiter vertiefbar erscheinen, sodass im Fall des BF auch von einer künftigen Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes aus Eigenem auszugehen ist. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus zwei Asylanträgen. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Aktuell liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Sein zwischenzeitlich illegaler Weiterverbleib im Bundesgebiet trotz Ausweisung in die Russische Föderation dauerte rund zweieinhalb Monate und fällt angesichts seines darüber hinaus rund 8 Jahre währenden legalen Aufenthalts als Asylwerber nicht entscheidungswesentlich zu Ungunsten des Asylwerbers aus, zumal es sich beim zweiten Asylverfahren auch nicht um einen völlig unbegründeten Asylantrag handelte, sondern der Beschwerdeführer neue, nicht von vornherein bloß völlig unsubstantiierte Asylgründe geltend gemacht hatte. Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte bzw. -bemühungen und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden mehr als 8-jährigen Aufenthaltes enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich. Zukunftsprognose: Der Beschwerdeführer hat durch seinen an den Tag gelegten Eifer um Integration in seinen Asylverfahren einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven erweckt; aufgrund der bereits vorliegenden, beträchtlich über dem Durchschnitt liegenden Integrationserfolge und eines in diesem Sinne anzunehmenden bereits hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens -insbesondre jenes mit seiner
NAG aufenthaltsberechtigten Ehefrau- auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens -insbesondre jenes mit seiner
Paragraph 45, NAG aufenthaltsberechtigten Ehefrau- auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.