← Österreich

{'item': 'W119 2164697-2'}

Obsah (20)§ 3§ 28Art. 133§ 34§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 2§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW119 2164697-2 SpruchW119 2164697-2/11E, W119 2164697-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. 6. 2017 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. 8. 2018 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I – VII

§ 28Abs 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom

  1. 2018 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins – römisch sieben

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am

  1. 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater (Zl W119 2199286), seine Mutter (Zl W119 2199238), seine minderjährige Schwester (Zl W119 2164833), sein minderjähriger Bruder (Zl W119 2164831) sowie sein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjähriger Bruder (Zl W119 2164827) reisten im Juni 2017 in das Bundesgebiet ein und stellten am
  2. 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor. Sein Vater (Zl W119 2199286), seine Mutter (Zl W119 2199238), seine minderjährige Schwester (Zl W119 2164833), sein minderjähriger Bruder (Zl W119 2164831) sowie sein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjähriger Bruder (Zl W119 2164827) reisten im Juni 2017 in das Bundesgebiet ein und stellten am 27. 6. 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und im Iran gelebt zu haben. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben. Am

  1. 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dort gab er zunächst an, zwei Jahre in Afghanistan und fünf Jahre im Iran die Schule besucht zu haben. Danach habe er in einer Schneiderei gearbeitet. Seine Familie halte sich in Griechenland auf. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Probleme mit den Taliban und den Hazara. Er habe dort auch weder eine Wohnung noch Arbeit. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  2. 2017, Zl 1120359407-160887315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm

§ 8Abs 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteil (Spruchpunkt III). Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2017, Zl 1120359407-160887315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteil (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom

  1. 2017 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2018, Zl W156 2164697-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. 1. 2018, Zl W156 2164697-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behebung des Spruchpunktes I

§ 34Asyl

G deshalb erfolgt sei, weil zumindest das Verfahren betreffend den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei, sodass damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG "unter einem" zu führen zu seien. Nach der im Beschluss dargestellten Judikatur des VfGH sind Verfahren von Familienangehörigen „zwingend gemeinsam“ zu führen, was vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen war.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behebung des Spruchpunktes römisch eins

Paragraph 34, AsylG deshalb erfolgt sei, weil zumindest das Verfahren betreffend den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei, sodass damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG "unter einem" zu führen zu seien. Nach der im Beschluss dargestellten Judikatur des VfGH sind Verfahren von Familienangehörigen „zwingend gemeinsam“ zu führen, was vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen war. Am

  1. 2018 wurde der Beschwerdeführer wiederum beim Bundesamt einvernommen und gab zunächst an, dass sich seine gesamte Familie in Österreich befinde. Befragt, was er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab er an, dass er eine Verfolgung durch die Taliban befürchte. Am
  2. 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  3. 2018, Zl 1120359407-160887315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. 6. 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II) und der Antrag des Beschwerdeführers vom

  1. 2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt III). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI) und ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31. 8. 2018, Zl 1120359407-160887315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. 6. 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. 4. 2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs) und ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Schriftsatz vom

  1. 2018 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2019, Zl W119 2199238-1/11E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, der Vater des Beschwerdeführers erwarb mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. 2019, Zl W119 2199286-1/11E, im Familienverfahren denselben Status. Dasselbe gilt für die Geschwister des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stellte am
  5. 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, während seine Eltern erst später in das Bundesgebiet einreisten und am
  6. 2017 jeweils solche Anträge stellten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  7. 2019, Zl W119 2199238-1/11E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, der Vater des Beschwerdeführers erwarb mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  8. 2019, Zl W119 2199286-1/11E, im Familienverfahren denselben Status, ebenso wie die Geschwister des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom
  9. 2017, Zl 1120359407-160887315, der Antrag zu Spruchpunkt I

§ 3Abs 1 Asyl

G abgewiesen, ihm aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. 1. 2018 wurde Spruchpunkt I des Bescheides

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. 6. 2017, Zl 1120359407-160887315, der Antrag zu Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, ihm aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. 1. 2018 wurde Spruchpunkt römisch eins des Bescheides

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Schreiben vom

  1. 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Sohn der XXXX , der mit Erkenntnis vom
  2. 2019, Zl W119 2199238,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Sohn der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Sohn der römisch 40 , der mit Erkenntnis vom 5. 6. 2019, Zl W119 2199238,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Sohn der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Mutter des Beschwerdeführers sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers folgt aus seinen dahingehenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine auch diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seiner Ausreise und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen im Verfahren getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Bereits das Bundesverwaltungsgericht ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie

§ 34Asyl

G ausgegangen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie

Paragraph 34, AsylG ausgegangen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Zu Spruchteil A) Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 14. 6. 2017, Zl 1120359407-160887315:Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 14. 6. 2017, Zl 1120359407-160887315:

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wennParagraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriger Sohn der Leila REZAI, weshalb ein Familienverfahren vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 5. 6. 2019 der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Wenngleich der Beschwerdeführer nunmehr bereits volljährig ist, wird er jedoch weiterhin als Familienangehöriger angesehen. Die Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Z 22 AsylG 2005 stellt darauf ab, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird (VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532 zur vergleichbaren Regelung des § 1 Z 6 AsylG 1997).Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriger Sohn der Leila REZAI, weshalb ein Familienverfahren vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 5. 6. 2019 der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Wenngleich der Beschwerdeführer nunmehr bereits volljährig ist, wird er jedoch weiterhin als Familienangehöriger angesehen. Die Legaldefinition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 stellt darauf ab, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird (VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532 zur vergleichbaren Regelung des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997)., Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499). Zu Spruchpunkt A) Beschwerde gegen den Bescheid vom

  1. 2018: Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung des subsidiären Schutzes, des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung des subsidiären Schutzes, des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkt I. bis VII des Bescheides vom
  2. 2018 aufzuheben.Daher waren die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sieben des Bescheides vom
  3. 2018 aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W119.2164697.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.