Obsah (9)
Art. 133§ 90§ 58§ 17Art. 130§ 23§ 33§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW128 2239071-1 Spruch, W128 2239071-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 15.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der Universität Benghazi (Libyen) erworbenen Studienabschlusses der Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin.
- Mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 27/A-lfd. wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von 4 Jahren ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Der Bescheid wurde am 19.08.2016 zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
- Am 11.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte/r Herr/Frau, Aufgrund die Verzögerung durch die Jahre muss ich noch für dieses Semester anmelden da ich fast fertig bin. Bitte um Rückmeldung bzw. Informationen. Schönen Tag noch und bis bald. […]“
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Nostrifizierung des an der Universität Benghazi (Libyen) erworbenen Studienabschlusses der Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen nicht innerhalb der gesetzten Fristerfolgreich absolviert worden seien. Ein Antrag auf Fristerstreckung sei nicht gestellt worden, sodass die zuletzt gesetzte Frist mit Ablauf des 19.08.2020 verstrichen sei. Der Bescheid wurde am 17.09.2020 zugestellt.
- Mit Schreiben vom 05.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er aus, er sei sowohl familiär als auch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen innerhalb der gesetzten Frist zu absolvieren. Sein Schreiben vom 11.08.2020 sei bis dato unbeantwortet geblieben. Er bearbeite gerade zwei Projekte, die sich jedoch aufgrund der Corona-Situation verzögert hätten. Der Abschluss der Prüfungen sei jedoch weiterhin sein Ziel.
- Mit Schreiben vom 25.01.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2009 an der Universität Benghazi (Libyen) das Studium der Zahnmedizin (B.D.S.). Am 15.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung dieses Abschlusses als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin. Mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 27/A-lfd. wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung folgender Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben:
- Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen aus: Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaften (Block Z 17)SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaften (Block Ziffer 17,)
- Ablegung des Block 9 im Rahmen der Z SIP 2 Krankheit – Manifestation und Wahrnehmung, allgemeine Arzneimitteltherapie
- Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 3 Block Z 1 - Kau- und BewegungsapparatBlock Ziffer eins, - Kau- und Bewegungsapparat Block Z 3 - Gehirn, Sinnesorgane und SchmerzBlock Ziffer 3, - Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz
- Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 +5 Block Z 5 - Parodontologie und ProphylaxeBlock Ziffer 5, - Parodontologie und Prophylaxe Block Z 6 - Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende ProthetikBlock Ziffer 6, - Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik Block Z 7 - Prothetische Grundlagen, abnehmbare ProthetikBlock Ziffer 7, - Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik Block Z 8 - ChirurgieBlock Ziffer 8, - Chirurgie Block Z 9 - KieferorthopädieBlock Ziffer 9, - Kieferorthopädie
- Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit:
§ 90UG 2002 i
Vm § 19 Abs. 2 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien ist eine wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit) zu verfassen.
Paragraph 90, UG 2002 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien ist eine wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit) zu verfassen. 6. Ablegung der Mündlich-kommissionellen Prüfung
§ 90UG 2002 i
Vm § 19 Abs. 2 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien ist eine kommissionelle Prüfung aus dem wissenschaftlichen Fachgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, abzulegen.
Paragraph 90, UG 2002 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien ist eine kommissionelle Prüfung aus dem wissenschaftlichen Fachgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, abzulegen.
- Ablegung der sechsten summativen integrierten Prüfung (Z SIP 6) Aus den zahnärztlichen Schwerpunktfächern (Konservierende Zahnheilkunde, Prothetische Zahnheilkunde, Parodontologie und Prophylaxe, Kieferorthopädie, Chirurgie) ist die sechste summative integrierte Prüfung (Z SIP 6) abzulegen. Die vorgeschriebenen Prüfungen waren in der im Curriculum des Diplomstudiums der Zahnmedizin (Mitteilungsblatt 2012/2013, Nr. 42,
- Stück, idgF) vorgegebenen Reihenfolge zu absolvieren.Die vorgeschriebenen Prüfungen waren in der im Curriculum des Diplomstudiums der Zahnmedizin (Mitteilungsblatt 2012 aus 2013,, Nr. 42,
- Stück, idgF) vorgegebenen Reihenfolge zu absolvieren. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von 4 Jahren ab Zustellung des Bescheides eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2020 einen Antrag auf Fristverlängerung, über den die belangte Behörde nicht entschieden hat. Die Frist zur Absolvierung der oben genannten Prüfungen endete am 19.08.
- Mit Ablauf 19.08.2020 war die positive Absolvierung folgender Ergänzungsprüfungen ausständig:
- Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen aus: SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaften (Block Z 17)SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaften (Block Ziffer 17,)
- Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 3 Block Z 1 - Kau- und BewegungsapparatBlock Ziffer eins, - Kau- und Bewegungsapparat Block Z 3 - Gehirn, Sinnesorgane und SchmerzBlock Ziffer 3, - Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz
- Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit:
- Ablegung der Mündlich-kommissionellen Prüfung
- Ablegung der sechsten summativen integrierten Prüfung (Z SIP 6)
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, sowie der Abschrift der Studiendaten. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Insgesamt ist der maßgebliche Sachverhalt – insbesondere das Fehlen der positiven Absolvierung von Ergänzungsprüfungen (Ziffern 1 (tw), 3, 5, 6 und 7) – aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. § 90 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 90, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet (auszugsweise): “Nostrifizierung § 90.
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen. […]
§ 23Abs.
2 des II. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien kann Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist, aufgetragen werden.
Paragraph 23, Absatz 2, des römisch zwei. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien kann Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist, aufgetragen werden.
§ 33Abs.
4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.2.
- Aus der Anordnung des § 33 Abs. 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist. Auf die Verlängerung einer behördlichen Frist besteht kein Rechtsanspruch und ist über einen dahingehenden Antrag nicht förmlich, sondern mittels Verfahrensanordnung abzusprechen [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].3.2.
- Aus der Anordnung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist. Auf die Verlängerung einer behördlichen Frist besteht kein Rechtsanspruch und ist über einen dahingehenden Antrag nicht förmlich, sondern mittels Verfahrensanordnung abzusprechen [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (siehe zuletzt VwGH vom 25.10.2018, Ro2018/09/0005). Auch wird der Ablauf der Frist durch einen Fristverlängerungsantrag nicht gehemmt [Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (siehe zuletzt VwGH vom 25.10.2018, Ro2018/09/0005). Auch wird der Ablauf der Frist durch einen Fristverlängerungsantrag nicht gehemmt [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Mit der von der belangten Behörde eingeräumten Frist wurden dem Beschwerdeführer 8 Semestern für die Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Zahnmedizin ist grundsätzlich von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen. Diesbezüglich wurde auch vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass es sich bei dem E-Mail vom 11.08.2020 um keinen Antrag auf Fristverlängerung gehandelt hat, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Der Wortwahl „Verzögerung“, „muss mich noch anmelden, da ich fast fertig bin“, „Bitte um Rückmeldung“, kann im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren wohl kein anderer Sinn, als einem Antrag auf Erstreckung der Frist zugedacht werden. Falls der Behörde dennoch Zweifel verblieben wären, hätte sie den wahren Willen des Beschwerdeführers festzustellen gehabt.Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass es sich bei dem E-Mail vom 11.08.2020 um keinen Antrag auf Fristverlängerung gehandelt hat, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 39 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Der Wortwahl „Verzögerung“, „muss mich noch anmelden, da ich fast fertig bin“, „Bitte um Rückmeldung“, kann im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren wohl kein anderer Sinn, als einem Antrag auf Erstreckung der Frist zugedacht werden. Falls der Behörde dennoch Zweifel verblieben wären, hätte sie den wahren Willen des Beschwerdeführers festzustellen gehabt. Dennoch ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die Frist unstrittig mit Ablauf des 19.08.2020 verstrichen ist, und der Antrag den Ablauf der Frist auch nicht zu hemmen vermochte. Der Antrag, über den mit Verfahrensanordnung abzusprechen gewesen wäre – wobei unbeachtlich bleibt, ob eine Entscheidung überhaupt zeitgerecht erfolgen hätte können – erübrigte sich jedenfalls mit dem nunmehr bekämpften Bescheid. Das späte Stellen des Antrages ist auch jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da ihm aufgrund der Anzahl der noch offenen Ergänzungsprüfungen schon seit längerem – und nicht erst 8 Tage vor dem Ablauf – klar sein musste, dass er die Frist nicht einhalten wird können. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass nach Ablauf der Frist eine rechtmäßige Verlängerung der Frist nicht mehr möglich ist. Unstrittig war mit Ablauf des 19.08.2020 die positive Absolvierung von Ergänzungsprüfungen im festgestellten Umfang ausständig. Damit war die mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. 27/A-lfd. rechtskräftig auferlegte Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht erfüllt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2239071.1.00