GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehöriger von Serbien alias Slowakei, gegen den Bescheid vom 20.11.2020, 227549306/190846319, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien alias Slowakei, gegen den Bescheid vom 20.11.2020, 227549306/190846319, zu Recht: B)
GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“ C) Revisionen sind
4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind
Text, Begründung bzw. Entscheidungsgründe:Begründung bzw. , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, befindet sich seit dem Jahr 2002 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Infolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (FrB), mit Bescheid vom 22.11.2008, III-1075589/FrB/08, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Einer dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 02.04.2009, E1/509.164/2008, keine Folge und bestätigte das Aufenthaltsverbot.Einer dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 02.04.2009, E1/509.164 aus 2008,, keine Folge und bestätigte das Aufenthaltsverbot. Einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG vom 07.09.2010 wies das Amt der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 17.09.2010, MA35-9/2745830-04-7, ab. Mit Bescheid vom 19.09.2015, IFA – 227549306, hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das mit Bescheid des FrB vom 22.11.2008, III-1075589/FrB/08, gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
2 FPG amtswegig auf. Mit Bescheid vom 19.09.2015, IFA – 227549306, hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das mit Bescheid des FrB vom 22.11.2008, III-1075589/FrB/08, gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG amtswegig auf. Mit Bescheid vom 05.01.2018, 227549306/171288344, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 05.01.2018, 227549306/171288344, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Mit hg. Beschluss vom 27.03.2019, G313 2183756-1, wurde dieser Bescheid in Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Mit Schreiben vom 21.02.2020 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme vor dem BFA geladen. Bei der Zustellung dieser Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde (nach den [vom Bundesverwaltungsgericht aus dem entsprechenden Polizeibericht vom 23.02.2020 nicht nachvollziehbaren] Feststellungen im Bescheid vom 20.11.2020) auch ihr „Ehemann, Hr. XXXX “ – sohin der Beschwerdeführer – angetroffen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kam dieser Ladung nicht nach.Mit Schreiben vom 21.02.2020 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme vor dem BFA geladen. Bei der Zustellung dieser Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde (nach den [vom Bundesverwaltungsgericht aus dem entsprechenden Polizeibericht vom 23.02.2020 nicht nachvollziehbaren] Feststellungen im Bescheid vom 20.11.2020) auch ihr „Ehemann, Hr. römisch 40 “ – sohin der Beschwerdeführer – angetroffen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kam dieser Ladung nicht nach. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 17.07.2020, 227549306/190846319, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 17.07.2020, 227549306/190846319, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Zustellverfügung lässt sich diesem Bescheid nicht entnehmen. Ebenso wenig ist eine Protokollierung über eine Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt aktenkundig. Mit Schreiben vom 13.10.2020 stellte der Beschwerdeführer durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zustellung und erhob gegen den „Bescheid“ Beschwerde. Darin macht er – soweit hier wesentlich – geltend, der „Bescheid“ sei ihm nicht zugestellt worden. Die Zustellung sei durch Hinterlegung im Akt erfolgt, wovon er ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Seine Frau sei mit Schreiben vom 21.02.2020 an ihrer Adresse in XXXX Wien, XXXX , geladen worden. Eine Zustellung des Bescheides an dieser Adresse wäre möglich und notwendig gewesen. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei unzulässig gewesen.Mit Schreiben vom 13.10.2020 stellte der Beschwerdeführer durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zustellung und erhob gegen den „Bescheid“ Beschwerde. Darin macht er – soweit hier wesentlich – geltend, der „Bescheid“ sei ihm nicht zugestellt worden. Die Zustellung sei durch Hinterlegung im Akt erfolgt, wovon er ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Seine Frau sei mit Schreiben vom 21.02.2020 an ihrer Adresse in römisch 40 Wien, römisch 40 , geladen worden. Eine Zustellung des Bescheides an dieser Adresse wäre möglich und notwendig gewesen. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei unzulässig gewesen. Ebenfalls mit Schreiben vom 13.10.2020 erhob der Beschwerdeführer durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48, Beschwerde in vollem Umfang und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, im Falle des Beschwerdeführers hätte das BFA ohne Schwierigkeiten die Abgabestelle des Beschwerdeführers ermitteln können. Dem BFA sei zumindest bewusst gewesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Ihm sei eine Telefonnummer der Ehefrau des Beschwerdeführers bekanntgegeben worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auch im März 2020 an ihrer Adresse geladen worden. Das BFA habe nicht die ihm zumutbaren Schritte zur Ermittlung einer Abgabestelle gesetzt, sodass der Bescheid nicht durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt werden habe können. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet er damit, dass er als Ausländer mit den österreichischen Rechtsvorschriften nicht vertraut sei und er nicht gewusst habe, dass er eine Abgabestelle bekanntzugeben habe. Dass die Adresse seiner Ehefrau bekannt sei habe er für ausreichend erachtet. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. In der Folge moniert die Beschwerde inhaltliche Rechtswidrigkeiten im „Bescheid“. Am 15.10.2020 wurde der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX Wien, XXXX festgenommen.Am 15.10.2020 wurde der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 15.10.2020, 227549306/201009556, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer beginnend mit dem 16.10.2020 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe.Mit Mandatsbescheid vom 15.10.2020, 227549306/201009556, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer beginnend mit dem 16.10.2020 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden habe. Am 30.11.2020 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA zeugenschaftlich befragt. Am 05.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 20.11.2020, 227549306/190846319, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2020 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 20.11.2020, 227549306/190846319, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2020 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Die angefochtene – als „Bescheid“ bezeichnete – Erledigung vom 17.07.2020 wurde nicht zugestellt. Es findet sich im Akt weder eine Zustellverfügung noch eine Beurkundung über eine Hinterlegung im Akt. Es ist daher kein Bescheid erlassen worden. Festgestellt wird weiters, dass das BFA eine Abgabestelle durch einfache Ermittlungsschritte erheben hätte können. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2020, 227549306/190846319:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 23 ZustG lautet:Paragraph 23, ZustG lautet: „
Vm § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.Die beiden Beschwerden vom 13.10.2020 richten sich explizit gegen den mit 17.07.2020 datierten „Bescheid“, der jedoch - wie aufgezeigt - rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist. Zu B – Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2020, 227549306/190846319:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
GVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche die sowohl auf Paragraph 71, AVG als auch auf Paragraph 33, VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen– und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen– und insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Im konkreten Fall konnte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den des BFA vom 17.07.2020 mangels Zustellung mittels Hinterlegung im Akt oder auf sonstige Weise aus folgenden Gründen noch nicht zu laufen beginnen. Wie oben zu Spruchpunkt A dargetan hat das BFA die Zustellung des Bescheids vom 17.07.2020 nicht verfügt. Sollte das BFA die Rechtsansicht vertreten, dass das bloße Ablegen der Urschrift des Bescheides im Akt eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt darstellt, ist folgendes zu sagen: Das Unterlassen einer Mitteilung geht bei Änderung der bisherigen Abgabestelle nach § 8 Abs. 2 ZustG zu Lasten der Partei, wenn die Behörde die geänderte Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann. Zu welchen Erhebungen die Behörde in diesem Rahmen verpflichtet ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (162 BlgNR
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte dir Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Zu C – Unzulässigkeit von Revisionen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revisionen sind
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Revisionen sind
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2183756.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.