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{'item': 'W172 2162435-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW172 2162435-1 Spruch, W172 2162435-1/51E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020, Zl. W172 2162435-1/42E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020, Zl. W172 2162435-1/42E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „

  1. Der angefochtene Bescheid ist dem Vollzug zugänglich Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, da auf dessen Grundlage die Abschiebung der Revisionswerberin nach XXXX exekutierbar wäre. Dies würde für den Revisionswerber zu einem Rechtsverlust führen, was für die Qualifizierung als vollzugsfähig ausreicht (siehe VwGH 27.2.1998, AW 97/07/0058).Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, da auf dessen Grundlage die Abschiebung der Revisionswerberin nach römisch 40 exekutierbar wäre. Dies würde für den Revisionswerber zu einem Rechtsverlust führen, was für die Qualifizierung als vollzugsfähig ausreicht (siehe VwGH 27.2.1998, AW 97/07/0058).
  2. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine öffentlichen Interessen entgegen Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da der Revisionswerberin keine Handlungen vorzuwerfen sind, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 10.7.1987, 87/08/0013). Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 1.12.1995, G 1306/95, liegen zwingende öffentliche Interessen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist. Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
  3. Unverhältnismäßiger Nachteil Mit dem Vollzug des bekämpften Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er abgeschoben werden würde und die Auswirkung dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Revisionswerbers nicht abgeschätzt werden kann. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der außerordentlichen Revision an den VwGH vereitelt.
  4. Dritte Personen Dritten Personen können aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen, da ihnen aus dem bekämpften Erkenntnis keinerlei Berechtigung erwächst.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für denParagraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W172.2162435.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.