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{'item': 'W177 2196961-2'}

Obsah (16)§ 3§ 52§§ 54Art. 133§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 21§ 8§ 46§ 55§ 28§ 52a§ 29§ 26

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW177 2196961-2 Spruch, W177 2196961-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, § 8 Abs. 1 AsylG und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Es wird

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Es wird

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird

§§ 54und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 16.12.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er stamme aus Kabul und habe von April bis Oktober 2013 als Reinigungskraft in einem Büro, als Fahrer und danach in einer Buchhandlung gearbeitet. Auf die Frage, wann er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nannte er den 23.10.
  3. Auf die Frage nach seinem Reisepass gab er an, er habe noch nie einen besessen. Kurz darauf gab er an, er sei bereits 2011 ausgereist und über den Iran, Griechenland, Italien und Frankreich nach Deutschland gelangt. Er habe in Italien und in Deutschland um Asyl angesucht; in Italien habe er Asyl erhalten, in Deutschland einen negativen Bescheid. Er sei nach Italien abgeschoben worden und wieder nach Deutschland gereist und am 16.04.2013 von München in die Türkei und dann nach Afghanistan geflogen, wo er am nächsten Tag angekommen sei. Er habe zuvor zwar die freiwillige Rückkehr beantragt, jedoch hätte dies zu lange gedauert, deshalb sei er selbständig nach Afghanistan gereist. Er sei dorthin zurückgekehrt, weil seine Probleme in Italien noch größer geworden seien als jene in Afghanistan. Auf die Frage, ob er seine Rückkehr in die Heimat belegen könne, erklärte der BF, er könne sich Arbeitsbescheinigungen schicken lassen. Zwischen dem 17.04.2013 und dem 13.10.2013 habe er sich durchgehend in Afghanistan aufgehalten. An diesem Tag sei er von Kabul aufgebrochen und über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen. Danach sei über den Landweg nach Österreich gekommen, wo er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In Italien habe er Probleme gehabt, weil er keine Unterkunft und keine Arbeit gehabt habe und auf der Straße habe leben müssen. Daher sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. In Deutschland habe man ihm gesagt, er müsse nach Italien zurückkehren. Dorthin wolle er nicht, weil er dort keine Unterkunft und keine Verpflegung habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, ein Mann behauptet habe, dass der BF die Taliban mit Waffen versorge. Er sei nicht zurück in die Provinz Maidan Wardak gegangen und sei nicht mehr auf diesen namentlich genannten Mann getroffen. Es könne aber sein, dass seine Familie vor jenem geflohen sei, denn er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Zudem habe er in einer Buchhandlung gearbeitet, in der auch christliche Bücher verkauft worden seien, weshalb er von Regierungsbehörden festgenommen und zu einem Stützpunkt des Sicherheitsdienstes gebracht worden sei. In der Nacht vom 13.10.2013 seien er und andere von einem Unbekannten befreit worden und hätten mit dessen Hilfe fliehen können. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Regierung hingerichtet zu werden.
  4. Am 15.01.2014 legte der BF in Kopie Bestätigungen eines afghanischen Unternehmens vor, bei dem er, seinen Angaben nach, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan 2013 beschäftigt gewesen sei.
  5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) am 17.01.2014 berichtigte der BF, er sei nicht, wie bei der Befragung angegeben, im April, sondern bereits im März 2013 wieder in Afghanistan gewesen. Der BF legte die Kopie einer Bordkarte zum Beleg dafür vor, dass er von München über Istanbul nach Afghanistan zurückgereist sei. Das Original befinde sich in Afghanistan, die Kopie sei ihm per E-Mail zugeschickt worden. Er machte Angaben zu seiner Rückreise. Hierzu gab er an, dass er sich bei der Passkontrolle ein italienisches Dokument vorgewiesen habe. Es habe einem Reisepass ähnlich geschaut und ein dreijähriges Visum gehabt. Das Geld für die Reise nach Österreich habe ihm ein Onkel mütterlicherseits gegeben. In Italien habe er im Freien gelebt und habe gedacht, dass sich die Probleme, die er damals in Afghanistan gehabt habe, vielleicht schon gelöst hätten und es besser sei, in Afghanistan als in Italien zu leben. Jetzt habe er wegen neuer Probleme erneut flüchten müssen. Wegen seiner seinerzeitigen Probleme sei er nicht in seine Heimatprovinz zurückgekehrt, sondern habe sich während des gesamten Zeitraums in Kabul aufgehalten. Er stamme aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Er habe keine Schule besucht, keinen Beruf gelernt und nichts gearbeitet. Sein Vater habe ihm das Autofahren beigebracht. Von Italien sei er nach zwei bis drei Tagen nach Deutschland gereist und sei von dort nach Italien abgeschoben worden. Dort habe er ein „dreijähriges Visum“ erhalten. Er wolle auf keinen Fall wieder nach Italien zurück, dort könne man nicht leben.Das Geld für die Reise nach Österreich habe ihm ein Onkel mütterlicherseits gegeben. In Italien habe er im Freien gelebt und habe gedacht, dass sich die Probleme, die er damals in Afghanistan gehabt habe, vielleicht schon gelöst hätten und es besser sei, in Afghanistan als in Italien zu leben. Jetzt habe er wegen neuer Probleme erneut flüchten müssen. Wegen seiner seinerzeitigen Probleme sei er nicht in seine Heimatprovinz zurückgekehrt, sondern habe sich während des gesamten Zeitraums in Kabul aufgehalten. Er stamme aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er habe keine Schule besucht, keinen Beruf gelernt und nichts gearbeitet. Sein Vater habe ihm das Autofahren beigebracht. Von Italien sei er nach zwei bis drei Tagen nach Deutschland gereist und sei von dort nach Italien abgeschoben worden. Dort habe er ein „dreijähriges Visum“ erhalten. Er wolle auf keinen Fall wieder nach Italien zurück, dort könne man nicht leben. Dem BF wurden Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien ausgefolgt und ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.
  6. Mit Schreiben vom 27.01.2014 nahm der BF dazu Stellung und führte ua. aus, er habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan persönliche Bedrohungen, Entführung und Folter erfahren müssen.
  7. Mit Schreiben vom 14.02.2014 legte der BF die Unterlagen einschließlich des Briefumschlags vor. Das Bundesamt ließ die Unterlagen ins Deutsche übersetzen. Mit Schreiben vom 14.04.2014, vom 03.06.2014 und vom 01.12.2014 legte der BF integrationsbegründende Unterlagen vor.
  8. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2014 legte der BF auf die Frage nach weiteren Beweismitteln oder Dokumenten seine Tazkira und seinen afghanischen Führerschein vor. Zu seinem in Italien gestellten Asylantrag gab er an, er habe einen „Aufenthalt für 3 Jahre bekommen“. Auf den Vorhalt, Italien habe ihm subsidiären Schutz zuerkannt und dem BFA mitgeteilt, dass dieser Status am 12.11.2015 ablaufe, gab der BF an, er habe diesen subsidiären Schutz in Italien nicht gewollt. Er sei weggegangen, weil er dort Probleme gehabt habe. Er sei dort als Flüchtling anerkannt, sei aber nicht unterstützt worden und habe dort nicht leben können. Er denke nicht daran, dorthin zurückzukehren. Seit er Afghanistan im Jahr 2011 erstmals verlassen habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie.
  9. Am 27.01.2015 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde ein.
  10. Mit Bescheid vom 08.05.2015 wies das Bundesamt diesen Asylantrag

§ 4ades Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: Asyl

G 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Italien zu begeben habe (Spruchpunkt I).

§ 57Asyl

G 2005 erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: „BFA-VG“) die Außerlandesbringung des BFgemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: „FPG“) an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gegen diesen dem BF am 11.05.2015 zugestellten Bescheid wurde am 18.05.2015 eine Beschwerde eingebracht.9. Mit Bescheid vom 08.05.2015 wies das Bundesamt diesen Asylantrag

Paragraph 4 a, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Italien zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: „BFA-VG“) die Außerlandesbringung des BFgemäß Paragraph 61, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: „FPG“) an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen dem BF am 11.05.2015 zugestellten Bescheid wurde am 18.05.2015 eine Beschwerde eingebracht. 10. Mit Erkenntnis vom 23.05.2017, GZ: XXXX , gab das BVwG

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA VG der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid vom 08.05.

  1. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass der BF nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
  2. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-II-Verordnung) überstellt worden sei. Die Zuständigkeit sei mit Ablauf des 02.07.2014 auf Österreich übergegangen.
  3. Mit Erkenntnis vom 23.05.2017, GZ: römisch 40 , gab das BVwG

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA VG der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid vom 08.05.

  1. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass der BF nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom
  2. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-II-Verordnung) überstellt worden sei. Die Zuständigkeit sei mit Ablauf des 02.07.2014 auf Österreich übergegangen.
  3. Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA legte der BF bei seiner Einvernahme am 20.07.2017 eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Er sei in Afghanistan nicht zur Schule gegangen, habe aber sechs bis sieben Jahre eine Koranschule besucht und dort lesen und schreiben gelernt. Auf die Frage nach seiner Berufstätigkeit gab er an, er sei als Fahrer für eine Transportfirma aktiv gewesen; auf den Vorhalt, er habe bei der Befragung angegeben, dass er von April bis Oktober 2013 in einer Buchhandlung gearbeitet habe, erwiderte er, es sei keine „Buchhandlung“, sondern ein „Buchgeschäft“ gewesen. Dort habe er vom 08.10.2013 bis zum 13.10.2013 gearbeitet, als Fahrer habe er von April bis Oktober 2013 gearbeitet. Er habe dort aufgehört zu arbeiten, weil er bedroht worden sei: Er sei aufgefordert worden, mit einer „Gruppierung“ zusammenzuarbeiten. Er sei in der Zeit, als er als Fahrer gearbeitet habe, bedroht worden, aber auch später. Auf Grund der Drohungen habe er mit der Arbeit aufhören müssen und gekündigt. Die Transportfirma habe indirekt für die Amerikaner gearbeitet. Es handle sich um Bauprojekte, teilweise in amerikanischen Kasernen und Stützpunkten. Die Gruppierungen hätten diese Situation ausnützen wollen und die Firma zu einer Zusammenarbeit aufgefordert bzw. den BF bedroht. Einmal sei auf das Fahrzeug geschossen worden, als er Richtung XXXX unterwegs gewesen sei. Derartige Drohungen habe es ziemlich oft gegen verschiedene Mitarbeiter der Firma gegeben. Einige hätten „damit klar kommen“ können, einige hätten Angst gehabt und gekündigt. Er habe nicht im Vorhinein gewusst, dass die Firma solche Probleme habe, sondern erst nachdem auf das Fahrzeug geschossen worden sei. Er habe im ganzen Land Aufträge für seinen Arbeitgeber erledigt.
  4. Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA legte der BF bei seiner Einvernahme am 20.07.2017 eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Er sei in Afghanistan nicht zur Schule gegangen, habe aber sechs bis sieben Jahre eine Koranschule besucht und dort lesen und schreiben gelernt. Auf die Frage nach seiner Berufstätigkeit gab er an, er sei als Fahrer für eine Transportfirma aktiv gewesen; auf den Vorhalt, er habe bei der Befragung angegeben, dass er von April bis Oktober 2013 in einer Buchhandlung gearbeitet habe, erwiderte er, es sei keine „Buchhandlung“, sondern ein „Buchgeschäft“ gewesen. Dort habe er vom 08.10.2013 bis zum 13.10.2013 gearbeitet, als Fahrer habe er von April bis Oktober 2013 gearbeitet. Er habe dort aufgehört zu arbeiten, weil er bedroht worden sei: Er sei aufgefordert worden, mit einer „Gruppierung“ zusammenzuarbeiten. Er sei in der Zeit, als er als Fahrer gearbeitet habe, bedroht worden, aber auch später. Auf Grund der Drohungen habe er mit der Arbeit aufhören müssen und gekündigt. Die Transportfirma habe indirekt für die Amerikaner gearbeitet. Es handle sich um Bauprojekte, teilweise in amerikanischen Kasernen und Stützpunkten. Die Gruppierungen hätten diese Situation ausnützen wollen und die Firma zu einer Zusammenarbeit aufgefordert bzw. den BF bedroht. Einmal sei auf das Fahrzeug geschossen worden, als er Richtung römisch 40 unterwegs gewesen sei. Derartige Drohungen habe es ziemlich oft gegen verschiedene Mitarbeiter der Firma gegeben. Einige hätten „damit klar kommen“ können, einige hätten Angst gehabt und gekündigt. Er habe nicht im Vorhinein gewusst, dass die Firma solche Probleme habe, sondern erst nachdem auf das Fahrzeug geschossen worden sei. Er habe im ganzen Land Aufträge für seinen Arbeitgeber erledigt. Das Buchgeschäft sei in Kabul gelegen gewesen. Einige Tage, nachdem er dort mit der Arbeit begonnen habe, habe er einen Drohanruf bekommen. Der Anrufer habe wissen wollen, warum er mit jenen Leuten nicht zusammengearbeitet habe und warum er seine Arbeit in der Transportfirma beendet habe. Er habe geantwortet, dass er „gefeuert“ worden sei. Der Anrufer habe gesagt, er wisse, dass der BF freiwillig gekündigt habe. Am 13.10.2013 sei das Geschäft von der afghanischen Polizei gestürmt worden. Sie habe ihn und auch den Besitzer festgenommen. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie in diesem Geschäft unislamische Tätigkeiten durchgeführt, nämlich christliche und unislamische Bücher verkauft hätten. Die Polizei habe einige Bücher entdeckt. Er und der Geschäftsinhaber seien in die Sicherheitsdirektion des fünften Bezirks in Kabul gebracht worden. Vorher habe er nicht davon gewusst, dass in dieser Buchhandlung christliche Bücher verkauft würden, nach der Durchsuchung habe er aber gesehen, dass ein Buch namens „Versuchen wir den richtigen Gott zu entdecken“ gefunden worden sei, ein Buch über das Christentum. Er wisse nicht, wie lange es dieses Buchgeschäft schon gegeben habe, glaube aber, dass dies mindestens ein bis zwei Jahre der Fall gewesen sei. Der BF nannte die Namen des Buchgeschäftes und seines Besitzers und den Platz, an dem es gelegen gewesen sei. Der Anrufer habe ihm nicht gesagt, zu welcher Gruppierung er gehöre. Da der Beschwerdeführer gekündigt habe (und nicht entlassen worden sei), müsse er „mit schlimmen Konsequenzen rechnen“. Der Anruf sei ein oder zwei Tage nach dem Beginn seiner Arbeit in dem Buchgeschäft gekommen. Auch als er bei der Transportfirma gearbeitet habe, sei er angerufen worden und habe damals „diese Männer“ zweimal persönlich getroffen, einmal auf einem Parkplatz in XXXX , das sei ein Militärstützpunkt, einmal auf einer Straße. Ein Anrufer habe ihn zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und ihm gesagt, dass er dafür bezahlt werde. Auf die Frage des BF nach der Art der Zusammenarbeit habe er gemeint, der BF sei Fahrer und solle einige Gegenstände transportieren; gemeint sei gewesen: zu Militärstützpunkten. Er habe gefragt, warum er dazu gebraucht werde; es sei ihm geantwortet werden, er solle die Sachen zum Parkplatz bringen, von dort würden sie alles selbständig organisieren. Er habe sich geweigert. Ein paar Tage später sei er nochmals angerufen worden und man habe ihm gesagt, dass man alles über ihn wisse. Diese Anrufe habe er etwa einen Monat nach der Arbeitsaufnahme bekommen. Die Treffen hätten etwa 25 Tage nach dem Drohanruf stattgefunden.Der Anrufer habe ihm nicht gesagt, zu welcher Gruppierung er gehöre. Da der Beschwerdeführer gekündigt habe (und nicht entlassen worden sei), müsse er „mit schlimmen Konsequenzen rechnen“. Der Anruf sei ein oder zwei Tage nach dem Beginn seiner Arbeit in dem Buchgeschäft gekommen. Auch als er bei der Transportfirma gearbeitet habe, sei er angerufen worden und habe damals „diese Männer“ zweimal persönlich getroffen, einmal auf einem Parkplatz in römisch 40 , das sei ein Militärstützpunkt, einmal auf einer Straße. Ein Anrufer habe ihn zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und ihm gesagt, dass er dafür bezahlt werde. Auf die Frage des BF nach der Art der Zusammenarbeit habe er gemeint, der BF sei Fahrer und solle einige Gegenstände transportieren; gemeint sei gewesen: zu Militärstützpunkten. Er habe gefragt, warum er dazu gebraucht werde; es sei ihm geantwortet werden, er solle die Sachen zum Parkplatz bringen, von dort würden sie alles selbständig organisieren. Er habe sich geweigert. Ein paar Tage später sei er nochmals angerufen worden und man habe ihm gesagt, dass man alles über ihn wisse. Diese Anrufe habe er etwa einen Monat nach der Arbeitsaufnahme bekommen. Die Treffen hätten etwa 25 Tage nach dem Drohanruf stattgefunden. Beide Arbeitsplätze habe er über einen Geschäftsmann gefunden, den er auf der Rückreise von Europa im Flugzeug kennengelernt habe. Nach seiner Festnahme sei er bis etwa 23 Uhr in der Polizeistation geblieben. Dann sei jemand gekommen, habe ihm die Augen verbunden und ihn in ein Auto gezerrt. Dort habe er die Stimme seines Chefs gehört, der ihm gesagt habe, er solle kein Wort sagen. Nach einer halben Stunde hätten sie in ein anderes Auto umsteigen müssen. Bis dahin sei der BF davon ausgegangen, dass hinter dem ganzen Geschehen jene Leute gestanden seien, die seine Zusammenarbeit gewünscht hätten. Nach etwa zweieinhalb bis drei Stunden seien sie in XXXX angekommen und ausgestiegen; sein Chef habe ihm gesagt, er wolle nach XXXX in Pakistan fliehen. Der BF sei mit ihm geflohen; er habe in XXXX einen Onkel mütterlicherseits gehabt. Er habe keine andere Wahl gehabt, weil das unislamische Buch in dem Geschäft entdeckt worden sei. Ob sein Chef wirklich mit unislamischen Büchern gehandelt habe oder ob das Buch von jenen Gruppierungen in dem Geschäft versteckt worden sei, habe keine Rolle gespielt. So etwas zu verkaufen, werde in Afghanistan hart bestraft. Man müsse damit rechnen, dass man als konvertierter Christ oder als Ungläubiger bezeichnet werde. Solche Leute würden in Afghanistan hingerichtet.Nach seiner Festnahme sei er bis etwa 23 Uhr in der Polizeistation geblieben. Dann sei jemand gekommen, habe ihm die Augen verbunden und ihn in ein Auto gezerrt. Dort habe er die Stimme seines Chefs gehört, der ihm gesagt habe, er solle kein Wort sagen. Nach einer halben Stunde hätten sie in ein anderes Auto umsteigen müssen. Bis dahin sei der BF davon ausgegangen, dass hinter dem ganzen Geschehen jene Leute gestanden seien, die seine Zusammenarbeit gewünscht hätten. Nach etwa zweieinhalb bis drei Stunden seien sie in römisch 40 angekommen und ausgestiegen; sein Chef habe ihm gesagt, er wolle nach römisch 40 in Pakistan fliehen. Der BF sei mit ihm geflohen; er habe in römisch 40 einen Onkel mütterlicherseits gehabt. Er habe keine andere Wahl gehabt, weil das unislamische Buch in dem Geschäft entdeckt worden sei. Ob sein Chef wirklich mit unislamischen Büchern gehandelt habe oder ob das Buch von jenen Gruppierungen in dem Geschäft versteckt worden sei, habe keine Rolle gespielt. So etwas zu verkaufen, werde in Afghanistan hart bestraft. Man müsse damit rechnen, dass man als konvertierter Christ oder als Ungläubiger bezeichnet werde. Solche Leute würden in Afghanistan hingerichtet. Auf die Frage, wer ihn von der Polizeistation bzw. aus dem Gefängnis geholt habe, gab der BF an, das könne er nicht sagen. Der Mann, der seine Augen verbunden und ihn dann in das Fluchtfahrzeug gebracht habe, sei ein uniformierter Polizist gewesen. Es sei möglich, dass „diese Männer“ von seinem Chef bezahlt worden seien. Der Chef habe sicher gute Kontakte gehabt. Wer sich in Afghanistan traue, unislamische Bücher zu verkaufen, müsse Unterstützung haben. Wahrscheinlich habe der Chef seine Beziehungen spielen lassen. Der BF schilderte, er habe, als er in jenem Zimmer gewesen sei, mehrmals angeklopft. „Die Polizei“ habe ihm immer wieder gesagt, dass er warten müsse und dass die Ermittlungen liefen. Schließlich sei jener Polizist aufgetaucht. Dieser habe gesagt, dass er ihn zum Auto bringen müsse, und ihm die Augen verbunden. Den Grund dafür kenne der BF nicht. Im Auto sei nicht gesprochen worden, er habe mit dem Fahrer auch nicht am Ende der Fahrt gesprochen. Nachdem er ausgestiegen sei, sei das Fahrzeug samt Fahrer verschwunden, seine Augen seien noch immer verbunden gewesen. Dann habe er mit seinem Chef gesprochen, und dann sei jemand gekommen und habe sie abgeholt; dieser Mann habe alles mit der pakistanischen Polizei abgesprochen gehabt. Ob sein Chef den Mann gekannt habe, wisse er nicht; beide hätten einander herzlich begrüßt. Die Frage, wie dies alles so genau habe organisiert werden können, da doch der ganze Tag auf einer zufälligen Durchsuchung durch die Polizei basiert habe, beantwortete der BF damit, er wisse es nicht und habe keine logische Erklärung dafür. Der BF machte Angaben zu seiner Situation in Kabul und zu seiner Familie; die Familie sei bis 2012 in XXXX , im Distrikt XXXX in seiner Heimatprovinz gewesen. Den letzten Kontakt habe er 2011 gehabt, als er noch im Iran gewesen sei. Auch zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Der BF machte wieder Angaben zu seinen Aufenthalten in Italien und in der Bundesrepublik Deutschland; in Italien habe er seine Familie sehr vermisst. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er nach seiner Familie gesucht, sie aber nicht gefunden. Er habe in seinem Dorf XXXX Probleme und habe nicht dorthin zurückkehren können. In der Hauptstadt von Maidan Wardak, wo sein Onkel mütterlicherseits ein Geschäft besessen habe, habe er erfahren, dass der Onkel Afghanistan habe verlassen müssen und dass seine Familie seit einem Jahr verschollen sei. Die Taliban hätten ihr Haus niedergebrannt. Der neue Besitzer des Geschäftes – ein Freund und früherer Mitarbeiter seines Onkels – habe dem BF gesagt, wenn seine Feinde erfahren würden, dass er in Afghanistan sei, dann werde er mit Sicherheit getötet, und zwar auf Grund jener Feindschaft und weil er als Rückkehrer aus Europa als Ungläubiger betrachtet werde. Auf den Vorhalt, er habe bei der Befragung gesagt, dass er nicht mehr zurück nach Maidan Wardak gegangen sei, jetzt aber, er habe dort nach seiner Familie gesucht, gab der BF an, er sei nicht nach Hause zurückgekehrt, also nicht in XXXX gewesen, wohl aber in Maidan Wardak. Dies sei ungefähr am
  5. oder 21.03.2013 gewesen. Der BF machte noch Angaben zu seinem Reiseweg und zu seinem Leben in Österreich.Der BF machte Angaben zu seiner Situation in Kabul und zu seiner Familie; die Familie sei bis 2012 in römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in seiner Heimatprovinz gewesen. Den letzten Kontakt habe er 2011 gehabt, als er noch im Iran gewesen sei. Auch zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Der BF machte wieder Angaben zu seinen Aufenthalten in Italien und in der Bundesrepublik Deutschland; in Italien habe er seine Familie sehr vermisst. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er nach seiner Familie gesucht, sie aber nicht gefunden. Er habe in seinem Dorf römisch 40 Probleme und habe nicht dorthin zurückkehren können. In der Hauptstadt von Maidan Wardak, wo sein Onkel mütterlicherseits ein Geschäft besessen habe, habe er erfahren, dass der Onkel Afghanistan habe verlassen müssen und dass seine Familie seit einem Jahr verschollen sei. Die Taliban hätten ihr Haus niedergebrannt. Der neue Besitzer des Geschäftes – ein Freund und früherer Mitarbeiter seines Onkels – habe dem BF gesagt, wenn seine Feinde erfahren würden, dass er in Afghanistan sei, dann werde er mit Sicherheit getötet, und zwar auf Grund jener Feindschaft und weil er als Rückkehrer aus Europa als Ungläubiger betrachtet werde. Auf den Vorhalt, er habe bei der Befragung gesagt, dass er nicht mehr zurück nach Maidan Wardak gegangen sei, jetzt aber, er habe dort nach seiner Familie gesucht, gab der BF an, er sei nicht nach Hause zurückgekehrt, also nicht in römisch 40 gewesen, wohl aber in Maidan Wardak. Dies sei ungefähr am
  6. oder 21.03.2013 gewesen. Der BF machte noch Angaben zu seinem Reiseweg und zu seinem Leben in Österreich. Dem BF wurden Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan ausgefolgt und ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.
  7. Am 03.08.2017 erstattete der – rechtsfreundlich vertretene – BF eine Stellungnahme dazu, in der er ua. ausführte, Afghanistan sei kein sicherer Herkunftsstaat sei.
  8. Am 14.02.2018 legte der BF einen Lehrvertrag vor.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II).

§ 57Asyl

G 2005 erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III);

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und

§ 52Abs.

9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

Weiters sprach es aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei);

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters sprach es aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, der BF stamme aus der Provinz Maidan Wardak und habe bis zu seiner letzten Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt. In Italien sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden, er sei dann aber freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei „eine unglaubwürdige Person“. Es liege eine Gefährdungslage in Bezug auf seine „unmittelbare Heimatprovinz“ vor. Es bestehe aber eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative; er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Beweiswürdigend führt es aus, dass der BF bei der Ausstellung seiner vorgelegten Tazkira nicht persönlich anwesend gewesen sei und es sich bei dieser um eine Fälschung handle, weil das Foto sei offensichtlich nachträglich eingefügt worden. Der BF sei daher „eine absolut unglaubwürdige Person“, da er mit verfälschten Papieren operiere. Dasselbe Problem mit dem Stempel gebe es auch bei seinem Führerschein. Da er im Lauf der Einvernahme keine Angaben mehr zur angeblichen Arbeit als Reinigungskraft gemacht habe und seine Angaben, er habe als Fahrer und in einer Buchhandlung gearbeitet, nicht glaubhaft seien, sei völlig unklar, welche Arbeit er in Afghanistan gemacht habe. Dass er dennoch gearbeitet habe, stehe außer Frage, da er sein Leben ja habe finanzieren müssen. Der BF habe bei der Befragung behauptet, dass er als Reinigungskraft gearbeitet habe. In seinem selbst verfassten Lebenslauf stehe davon kein Wort mehr, ebenso nicht, dass er in einer Buchhandlung gearbeitet habe. Bei der Einvernahme am 17.01.2014 habe der BF, anstatt seine Berufe anzugeben, gesagt, er habe in Afghanistan nichts gearbeitet. Unklar sei, weshalb er bei der Befragung behauptet habe, dass er keine Schule besucht habe. Im Formular (zur Befragung) habe es eine eigene Möglichkeit gegeben, eine Koranschule anzukreuzen. Das sei nicht geschehen. Dennoch habe er in der Einvernahme „überraschend“ angegeben, dass er sechs oder sieben Jahre in die Koranschule gegangen sei. Nicht glaubhaft sei seine Aussage bei der Befragung, dass er noch nie einen Reisepass besessen habe. Anders hätte er 2013 nicht aus Deutschland in die Türkei und dann nach Afghanistan fliegen können. Eine italienische Bestätigung, ein Führerschein oder ein Personalausweis reiche dazu nicht. Der BF habe bei der Einvernahme am 17.01.2014 behauptet, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nur in Kabul aufgehalten habe und nicht in seine Heimatprovinz Maidan Wardak gegangen sei. Bei der Einvernahme am 20.07.2017 habe er jedoch behauptet, er sei in die Hauptstadt dieser Provinz gegangen, um nach seiner Familie zu suchen. Es sei daher „eindeutig belegt“, dass er lüge. Weiters habe er im Vergleich zur Befragung seinen Fluchtgrund „massiv gesteigert“. In seiner Stellungnahme vom 27.01.2014 behaupte er, dass er gefoltert worden sei. Davon habe er bei der Befragung nichts gesagt. Eine erlebte Folter vergesse man aber nicht zu erzählen. Auch von einer Entführung habe er in dieser Stellungnahme gesprochen, während er dann bei der Einvernahme behauptet habe, dass dies eigentlich seine Rettung gewesen sei, da er damit seinen Transport von der Polizeistation zur pakistanischen Grenze gemeint habe. Das Schreiben der Firma XXXX vom 21.04.2013 sei als „Arbeitsangebot“ bezeichnet, während im Text zu lesen sei, das Unternehmen sei glücklich, dass der BF den Arbeitsplatz angenommen habe. Andererseits sei gleich danach zu lesen, dass das Angebot nur zehn Tage gültig sei. Diese Angaben seien völlig widersprüchlich und würfen massive Zweifel an der Echtheit des Schreibens auf. Nicht nachvollziehbar sei, dass der BF den Zeitraum seiner Tätigkeit bei XXXX nur ungenau habe angeben können (obwohl er Unterlagen darüber habe), während er genau habe sagen können, wann er in der Buchhandlung gearbeitet habe.Das Schreiben der Firma römisch 40 vom 21.04.2013 sei als „Arbeitsangebot“ bezeichnet, während im Text zu lesen sei, das Unternehmen sei glücklich, dass der BF den Arbeitsplatz angenommen habe. Andererseits sei gleich danach zu lesen, dass das Angebot nur zehn Tage gültig sei. Diese Angaben seien völlig widersprüchlich und würfen massive Zweifel an der Echtheit des Schreibens auf. Nicht nachvollziehbar sei, dass der BF den Zeitraum seiner Tätigkeit bei römisch 40 nur ungenau habe angeben können (obwohl er Unterlagen darüber habe), während er genau habe sagen können, wann er in der Buchhandlung gearbeitet habe. Bei der Befragung sei keine Rede davon gewesen, dass der BF als Fahrer bei einer Firma gearbeitet und deshalb Probleme bekommen habe. Genau das habe er aber in der Einvernahme behauptet. Diese nachgeschobenen Behauptungen seien „daher per se nicht glaubhaft“. Er habe sogar behauptet, dass auf ihn geschossen worden sei und dass er indirekt für die Amerikaner gearbeitet habe. Dies habe er in der Befragung nicht angegeben. Auch diese Behauptungen seien jedoch völlig vage gewesen. Details dazu, dass er bedroht und zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, habe er nicht angeben können. Daher seien diese Behauptungen nicht glaubhaft. Eine weitere Beweiswürdigung könne daher entfallen, da offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Behauptungen nur nachgeschoben habe. Nur auf Grund der gezielten Fragestellung des einvernehmenden Beamten habe er Details preisgegeben Wie der BF zu seiner Arbeit in einem Buchgeschäft gekommen sei, habe er zunächst auch nicht erklärt. Es sei fraglich, wie jemand, der gerade einmal sieben Jahre in die Koranschule gegangen sei, einen Arbeitsplatz in einer Buchhandlung hätte bekommen sollen. Seine Angaben über Anrufe während seiner Zeit in der Buchhandlung seien reine Behauptungen. Er habe nicht gesagt, wer der Anrufer gewesen sei und warum er angerufen habe. Erst auf weitere Nachfrage habe der BF behauptet, ihm sei gesagt worden, dass seine Kündigung Konsequenzen haben werde, aber offengelassen, welcher Art diese Konsequenzen seien. Zur Durchsuchung der Buchhandlung durch die Polizei habe er keine Details angegeben, sondern nur Behauptungen in den Raum gestellt. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass dort ein christliches Buch gefunden worden sei. Wo das Buch gefunden worden sei, habe er nicht angegeben, ebenso nicht, warum er den Titel des Buches kenne. Wie er „auf die Idee komme“, dass ein Buch mit dem Titel „Versuchen wir den richtigen Gott zu entdecken“ ein Buch über das Christentum sein solle, habe er auch mit keinem Wort erklärt. Da er das Buch nicht gekannt habe, habe er auch nicht gewusst, was daringestanden sei. Trotzdem habe er behauptet, dass es ein Buch über das Christentum gewesen sei. Es werde ganz klar, dass der BF versuche, mit einer konstruierten Geschichte die Behörden zu täuschen. Es sei unklar, woher der BF wissen wolle, dass er bis etwa 23 Uhr in der Polizeistation gewesen sei. Er sage auch nicht, wer der Mann gewesen sei, der ihm die Augen verbunden habe; ob es ein Polizist oder ein Zivilist gewesen sei Warum man ihm die Augen verbunden habe, wenn man ihn ja nur „befreit“ hätte, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Weiters habe er nicht angegeben, wer ihm in XXXX die Augenbinde abgenommen habe und wann dies gewesen sei. Er habe lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, die in keinster Weise nachvollziehbar gewesen wären.Es sei unklar, woher der BF wissen wolle, dass er bis etwa 23 Uhr in der Polizeistation gewesen sei. Er sage auch nicht, wer der Mann gewesen sei, der ihm die Augen verbunden habe; ob es ein Polizist oder ein Zivilist gewesen sei Warum man ihm die Augen verbunden habe, wenn man ihn ja nur „befreit“ hätte, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Weiters habe er nicht angegeben, wer ihm in römisch 40 die Augenbinde abgenommen habe und wann dies gewesen sei. Er habe lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, die in keinster Weise nachvollziehbar gewesen wären. Dass er in Afghanistan Probleme mit der Polizei gehabt hätte, entspreche nicht der Wahrheit. Der BF habe auch nicht gesagt, was die Polizei mit ihm in den Stunden der Haft gemacht habe. Offenbar habe es keine Vorwürfe und auch keine Prügel gegeben. Eine anonyme Person habe ihn einfach so aus einer Polizeistation holen können, wobei er nicht einmal angegeben habe, ob er dort in einer Zelle gesessen sei. Auf dieser Angabe sei das Vorbringen des BF unglaubhaft. Erst durch die gezielte Fragestellung habe er all die Einzelheiten vorbringen können, die er eigentlich von selbst hätte sagen müssen. Die Geschichte des BF basiere nur auf Zufälligkeiten: Zufällig habe er im Flugzeug jemanden kennengelernt, zufällig sei gerade er in Probleme geraten. Sein Vorbringen sei völlig vage und zudem unplausibel. Die in der Befragung behaupteten Probleme mit einer namentlich genannten Person, von denen er nie wieder etwas gesagt habe, seien nicht glaubhaft. Es sei „völlig absurd“, dass jemand einem damals 17-jährigen vorwerfe, die Taliban mit Waffen zu versorgen. Daher sei es nicht glaubhaft, dass die Familie des BF Feinde habe, „wahrscheinlich“ lebe sie sogar noch im Heimatort. Bei der Befragung habe der BF nur spekuliert und gemeint, es könne sein, dass seine Familie wegen dieser Person geflohen sei. Bei der Einvernahme habe er dann „völlig überraschend“ erklärt, dass das Haus seiner Familie von den Taliban niedergebrannt worden sei. Dies sei eine massive Steigerung. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, begründet abschließend seine weiteren Aussprüche.Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, begründet abschließend seine weiteren Aussprüche. 13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 22.5.2018. 14. Mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2019, GZ W199 2196961-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid

§ 28Abs.

3 zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass das die belangte Behörde zwar grundsätzlich geeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe, jedoch im Ergebnis, wie die Beweiswürdigung gezeigt habe, bloß ansatzweise ermittelt. Teile des Vorbringens seien, dem Anschein nach, in nicht unvoreingenommener Weise gewürdigt worden, zumal ständig auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des BF verwiesen worden sei. Hierbei sei dahingehend argumentiert worden, dass dies eine weitere Beweiswürdigung überflüssig mache. Es sei daher von einer krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücke auszugehen. Diese sei möglicherweise daraus zustande gekommen, weil der Bescheidverfasser den BF nicht persönlich gekannt und überdies die protokollierten Aussagen gewürdigt habe, ohne die konkrete Einvernahmesituation gekannt zu haben.14. Mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2019, GZ W199 2196961-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass das die belangte Behörde zwar grundsätzlich geeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe, jedoch im Ergebnis, wie die Beweiswürdigung gezeigt habe, bloß ansatzweise ermittelt. Teile des Vorbringens seien, dem Anschein nach, in nicht unvoreingenommener Weise gewürdigt worden, zumal ständig auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des BF verwiesen worden sei. Hierbei sei dahingehend argumentiert worden, dass dies eine weitere Beweiswürdigung überflüssig mache. Es sei daher von einer krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücke auszugehen. Diese sei möglicherweise daraus zustande gekommen, weil der Bescheidverfasser den BF nicht persönlich gekannt und überdies die protokollierten Aussagen gewürdigt habe, ohne die konkrete Einvernahmesituation gekannt zu haben.

  1. Bei der Einvernahme durch das BFA am 15.01.2020 gab der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er habe lediglich gelegentlich Heuschnupfen. Er könne ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorlegen. Er stamme Provinz Maidan Wardak, wo er im Dorf XXXX aufgewachsen sei. Dort habe er sieben Jahre eine Koranschule besucht, ehe er im Jahr 2011 Afghanistan verlassen habe und zwei Monate in Deutschland und etwas eineinhalb Jahre in Italien gelebt habe. 2013 sei er mit einem italienischen Dokument wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in Kabul gelebt. Er habe bei einer Baufirma, die Aufträge von Amerikanern erhalten habe, gearbeitet, doch diese Arbeit habe er wegen Sicherheitsbedenken gekündigt. Danach habe er etwa eine Woche im Oktober 2013 in einer Bücherei gearbeitet. Aufgrund eines Vorfalls in der Bücherei sei er festgenommen worden und nach der Freilassung aus der Polizeidienststelle über Pakistan und den Iran wieder nach Europa geflohen, wo er am 16.12.2013 gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Zu seinen Familienangehörigen habe er seit 2011 keinen Kontakt mehr gehabt. Ebenso habe er auch keinen Kontakt mehr zu seinem in Pakistan lebenden Onkel. In Österreich habe er keine Familienangehörige, jedoch enge Freunde. Hier habe auch den Pflichtschulabschluss nachgeholt und sei Mitglied in einem Fitnessstudio. Er befinde sich im dritten Lehrjahr seiner Berufsausbildung. Aufgrund seiner Berufsausbildung und seines langjährigen Aufenthalts habe er bereits starke Bindungen an Österreich.Er stamme Provinz Maidan Wardak, wo er im Dorf römisch 40 aufgewachsen sei. Dort habe er sieben Jahre eine Koranschule besucht, ehe er im Jahr 2011 Afghanistan verlassen habe und zwei Monate in Deutschland und etwas eineinhalb Jahre in Italien gelebt habe. 2013 sei er mit einem italienischen Dokument wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in Kabul gelebt. Er habe bei einer Baufirma, die Aufträge von Amerikanern erhalten habe, gearbeitet, doch diese Arbeit habe er wegen Sicherheitsbedenken gekündigt. Danach habe er etwa eine Woche im Oktober 2013 in einer Bücherei gearbeitet. Aufgrund eines Vorfalls in der Bücherei sei er festgenommen worden und nach der Freilassung aus der Polizeidienststelle über Pakistan und den Iran wieder nach Europa geflohen, wo er am 16.12.2013 gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Zu seinen Familienangehörigen habe er seit 2011 keinen Kontakt mehr gehabt. Ebenso habe er auch keinen Kontakt mehr zu seinem in Pakistan lebenden Onkel. In Österreich habe er keine Familienangehörige, jedoch enge Freunde. Hier habe auch den Pflichtschulabschluss nachgeholt und sei Mitglied in einem Fitnessstudio. Er befinde sich im dritten Lehrjahr seiner Berufsausbildung. Aufgrund seiner Berufsausbildung und seines langjährigen Aufenthalts habe er bereits starke Bindungen an Österreich. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er ein Problem mit einer Person habe, die aktuell ein Kommandant der Taliban sei. Ebenso befürchte er eine Verfolgung durch die Regierung, weil in der Bücherei, in der er gearbeitet habe, auch Bücher anderer Religion verkauft worden seien. Er selbst habe zumindest die Bibel gesehen. Seine Arbeitsstellen habe er über einen Händler bekommen, den er im Flieger nach Kabul kennengelernt habe. Die Polizei habe ihn und den Geschäftsinhaber festgenommen und ihnen vorgeworfen, dass sie Leute konvertieren wollen würden. Die Polizei sei damals am Mittag gekommen, habe die Bücherei durchsucht und religiöse Schriften gefunden. Er sei bis 23 Uhr auf der Polizeistation gewesen, als ihm ein Polizist die Augen verbunden und in ein Auto gebracht habe. Dort habe er dann auch die Stimme des Geschäftsinhabers vernommen. Sie seien bis XXXX gefahren, wo ihnen die Augenbinde abgenommen wurde. Der Geschäftsinhaber habe ihm angeboten nach Pakistan mitzukommen. Der BF habe eingewilligt und in Peschawar Kontakt zu seinem dort lebenden Onkel aufgenommen. Warum er freigelassen worden sei, wisse er nicht. Er vermute, dass sein Chef Kontakte gehabt hatte. Mit diesem habe er aber darüber nicht gesprochen. Er sei in der Zeit, in der er im Gefängnis gewesen sei, von ihm getrennt gewesen und habe auch seit der Ankunft in Pakistan keinen Kontakt mehr zu diesem. Ob die Polizei einen Tipp für die Durchsuchung der Bücherei bekommen habe, wisse er nicht. Er selbst sei aber im Zuge seiner Tätigkeit für die Baufirma mehrmals bedroht worden. Er sei Chauffeur und zumeist mit seinem Chef unterwegs gewesen. Er sei in XXXX auch von einem Motorradfahrer angesprochen worden, dass er Waffen und Munition in ein Militärlager der afghanischen Armee, in dem sich auch Amerikaner befunden hätten, schmuggeln hätte sollen. Er habe abgelehnt und der Motorradfahrer sei wütend gewesen, jedoch sei nichts passiert. Danach sei aber auf das Auto geschossen worden und Kabul habe ihn ein Motorradfahrer angesprochen und ihm mitgeteilt, dass man alles über ihn wisse und er kooperieren solle, denn sonst würde er getötet werden. Er habe dann im September 2013 gekündigt und im Oktober 2013 unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgehört zu arbeiten. Er habe danach noch einen Drohanruf erhalten. Über die Drohungen habe er mit niemandem gesprochen. Beim Angriff auf das Auto sei sein Chef dabei gewesen, jedoch würden solche Vorfälle des Öfteren passieren. Er habe diesen Job sechs Monate ausgeübt und sein Chef habe seine Kündigung akzeptiert. Diese Arbeit habe sich ergeben, auch wenn es eine unsichere gewesen sei, habe er diese angenommen. Wer ihn bedroht hätte, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass es Taliban gewesen seien. Eine Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan habe er wegen der beiden Vorfälle ausgeschlossen. Die Bedrohung von einem Kommandanten der Taliban sei sein Fluchtgrund bei seiner ersten Ausreise gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er Probleme mit einer Gruppierung gehabt. Andere Fluchtgründe habe er nicht gehabt.Sein Heimatland habe er verlassen, weil er ein Problem mit einer Person habe, die aktuell ein Kommandant der Taliban sei. Ebenso befürchte er eine Verfolgung durch die Regierung, weil in der Bücherei, in der er gearbeitet habe, auch Bücher anderer Religion verkauft worden seien. Er selbst habe zumindest die Bibel gesehen. Seine Arbeitsstellen habe er über einen Händler bekommen, den er im Flieger nach Kabul kennengelernt habe. Die Polizei habe ihn und den Geschäftsinhaber festgenommen und ihnen vorgeworfen, dass sie Leute konvertieren wollen würden. Die Polizei sei damals am Mittag gekommen, habe die Bücherei durchsucht und religiöse Schriften gefunden. Er sei bis 23 Uhr auf der Polizeistation gewesen, als ihm ein Polizist die Augen verbunden und in ein Auto gebracht habe. Dort habe er dann auch die Stimme des Geschäftsinhabers vernommen. Sie seien bis römisch 40 gefahren, wo ihnen die Augenbinde abgenommen wurde. Der Geschäftsinhaber habe ihm angeboten nach Pakistan mitzukommen. Der BF habe eingewilligt und in Peschawar Kontakt zu seinem dort lebenden Onkel aufgenommen. Warum er freigelassen worden sei, wisse er nicht. Er vermute, dass sein Chef Kontakte gehabt hatte. Mit diesem habe er aber darüber nicht gesprochen. Er sei in der Zeit, in der er im Gefängnis gewesen sei, von ihm getrennt gewesen und habe auch seit der Ankunft in Pakistan keinen Kontakt mehr zu diesem. Ob die Polizei einen Tipp für die Durchsuchung der Bücherei bekommen habe, wisse er nicht. Er selbst sei aber im Zuge seiner Tätigkeit für die Baufirma mehrmals bedroht worden. Er sei Chauffeur und zumeist mit seinem Chef unterwegs gewesen. Er sei in römisch 40 auch von einem Motorradfahrer angesprochen worden, dass er Waffen und Munition in ein Militärlager der afghanischen Armee, in dem sich auch Amerikaner befunden hätten, schmuggeln hätte sollen. Er habe abgelehnt und der Motorradfahrer sei wütend gewesen, jedoch sei nichts passiert. Danach sei aber auf das Auto geschossen worden und Kabul habe ihn ein Motorradfahrer angesprochen und ihm mitgeteilt, dass man alles über ihn wisse und er kooperieren solle, denn sonst würde er getötet werden. Er habe dann im September 2013 gekündigt und im Oktober 2013 unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgehört zu arbeiten. Er habe danach noch einen Drohanruf erhalten. Über die Drohungen habe er mit niemandem gesprochen. Beim Angriff auf das Auto sei sein Chef dabei gewesen, jedoch würden solche Vorfälle des Öfteren passieren. Er habe diesen Job sechs Monate ausgeübt und sein Chef habe seine Kündigung akzeptiert. Diese Arbeit habe sich ergeben, auch wenn es eine unsichere gewesen sei, habe er diese angenommen. Wer ihn bedroht hätte, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass es Taliban gewesen seien. Eine Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan habe er wegen der beiden Vorfälle ausgeschlossen. Die Bedrohung von einem Kommandanten der Taliban sei sein Fluchtgrund bei seiner ersten Ausreise gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er Probleme mit einer Gruppierung gehabt. Andere Fluchtgründe habe er nicht gehabt. Danach schildert der BF seinen Arbeitsalltag, seinen Werdegang in Österreich und seinen Weg zur heutigen Verhandlung auf Deutsch. Er sei seit sieben Jahren hier, habe Deutsch gelernt und die Schule gemacht. In eineinhalb Jahren werde er seine Lehre abgeschlossen haben. Auf Fragen des Rechtsvertreters antwortete der BF, dass auf dem genannten Buch in der Bücherei ein Kreuz abgebildet gewesen sei. Er habe beide Arbeitsstellen über den im Flugzeug kennengelernten Geschäftsmann erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Schwierigkeiten mit der Regierung und den Taliban. Er würde verhaftet oder von den Taliban gefunden werden. Bezüglich seines Fluchtgrundes seiner ersten Ausreise wisse er noch, dass dieser Kommandant tätig sei und die Taliban nach wie vor in seinem Heimatdorf aktiv wären. Das zerstörte Haus der Familie würde den Taliban bei einem Regierungsangriff als Rückzugsort dienen. Abschließend wurde angemerkt, dass es sich bei einer Bücherei um eine Buchhandlung gehandelt habe und der BF in Österreich auch einen Computerkurs absolviert habe.
  2. Mit Schreiben vom 29.01.2020 erging seitens der Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme, in der nochmals auf die Bedrohungssituationen des BF hingewiesen wurde. Ebenso wurden in dieser die schlechte Sicherheitslage in Afghanistans und die vorbildhafte Integration des BF in Österreich thematisiert.
  3. Mit Bescheid vom 10.04.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihm

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF in seiner Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar habe darlegen können. Es sei unplausibel gewesen, dass der BF sechs Monate eine solch gefährliche Tätigkeit überhaupt durchführen bzw. überhaupt annehmen würde, zumal er sich des Risikos der Tätigkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Das Abwarten der einmonatigen Kündigungsfrist entbehre auch der allgemeinen Denklogik. Da das Vorbringen über diese Tätigkeit als Fahrer nicht glaubwürdig gewesen sei, sei auch das Vorbringen über die Vorfälle in der Buchhandlung nicht glaubwürdig. Einerseits seien Umstände über die Freilassung nicht plausibel gewesen, andererseits hätten die Taliban genügend Zeit gehabt, um dem BF tatsächlich einen Schaden zuzufügen. Da sich der BF bei seinen Verfolgern nur auf Vermutungen stützt, wer diese überhaupt gewesen seien, habe der BF in Afghanistan weder seitens der Regierung noch seitens einer regierungsfeindlichen Gruppierung eine Verfolgung zu befürchten.17. Mit Bescheid vom 10.04.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihm

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF in seiner Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar habe darlegen können. Es sei unplausibel gewesen, dass der BF sechs Monate eine solch gefährliche Tätigkeit überhaupt durchführen bzw. überhaupt annehmen würde, zumal er sich des Risikos der Tätigkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Das Abwarten der einmonatigen Kündigungsfrist entbehre auch der allgemeinen Denklogik. Da das Vorbringen über diese Tätigkeit als Fahrer nicht glaubwürdig gewesen sei, sei auch das Vorbringen über die Vorfälle in der Buchhandlung nicht glaubwürdig. Einerseits seien Umstände über die Freilassung nicht plausibel gewesen, andererseits hätten die Taliban genügend Zeit gehabt, um dem BF tatsächlich einen Schaden zuzufügen. Da sich der BF bei seinen Verfolgern nur auf Vermutungen stützt, wer diese überhaupt gewesen seien, habe der BF in Afghanistan weder seitens der Regierung noch seitens einer regierungsfeindlichen Gruppierung eine Verfolgung zu befürchten. Aufgrund dessen, dass es sich bei der Provinzen Kabul, Herat und Balkh um auf dem Luftweg problemlos erreichbare Provinzen handeln würde, die als hinreichend sicher eingestuft werde, sei es dem BF zumutbar, sich in diesen Gegenden Afghanistans wieder anzusiedeln. Eine Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Aufgrund dessen, dass es sich bei der Provinzen Kabul, Herat und Balkh um auf dem Luftweg problemlos erreichbare Provinzen handeln würde, die als hinreichend sicher eingestuft werde, sei es dem BF zumutbar, sich in diesen Gegenden Afghanistans wieder anzusiedeln. Eine Gefahrenlage im Sinne des Artikel 3, EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen. 18. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2020 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2020 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.18. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2020 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2020 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 26.05.2020 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass dem BF sein Vorbringen glaubwürdig dargelegt hätte und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Die Schilderungen des BF seien nachvollziehbar und in Einklang mit der Lebensweise und den sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan zu bringen gewesen. Auch habe die belangte Behörde dem BF keine Möglichkeit eingeräumt, zu den vorgehaltenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang müsse es auch als möglich angesehen werden, dass der Arbeitgeber des BF die Polizeibeamten bestochen habe, um freizukommen. Dass der BF nicht gewusst habe, wer ihn bedrohen würde, sei irrelevant für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, ob sich die Vorfälle tatsächlich so zugetragen hätten. Angesichts der in Afghanistan vorherrschenden Sicherheitslage hätte die belangte Behörde dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sei seitens der belangten Behörde ebenfalls unverhältnismäßig gewesen. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 27.05.2020 vom BFA vorgelegt. In dieser führte die belangte Behörde aus, dass BVwG möge die die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  3. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache vom bisher zuständigen Gerichtsabteilung W199 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 25.11.2020 tätigte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Urkundenvorlage, in welcher er ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorlegte.
  5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.11.2020, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine bevollmächtige Vertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 20.10.2020 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Nachdem die Parteien auf das Verlesen der Aktenteile verzichteten, erklärte der erkennende Richter diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Danach erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
  6. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass der Chef bei dem Vorfall, wo das Auto beschossen worden wäre, dabei gewesen sei. Daher habe dieser auch gewusst, warum der BF gekündigt habe. Die Bedroher hätten gewusst, dass der BF in der Buchhandlung gearbeitet habe. Woher sie dies gewusst hätten, müsse im Unklaren bleiben. Der BF habe als Fahrer immer wieder an militärische Einrichtungen geliefert. Der BF sei sich sicher, dass er von Taliban bedroht worden wäre. Dies habe er auf Nachfrage auch bestätigt. Diese würden es immer probieren, Leute für ihre Dienste zu gewinnen, wobei es in diesem Fall nicht funktioniert habe. Er sei aber bedroht und es sei auf ihn geschossen worden. Er habe ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 abgeschlossen und könne weitere integrationsbegründende Unterlagen vorlegen. Aus dem Auszug des Kollektivvertrages für das Metallgewerbe ergebe sich, dass der BF ab dem nächsten Lehrjahr € 1.500,- verdienen werde und nach dem Lehrabschluss rund € 2.300,-. Er werde die Lehre im nächsten Jahr abschließen und sei bereits jetzt selbsterhaltungsfähig. Er wolle dann in eine bessere Wohnung ziehen. Beruflich wolle er die Meisterprüfung ablegen und eine eigene Firma gründen. Nach dem Lehrabschluss könne er bei seiner derzeitigen Firma weiterarbeiten. Seine Führerscheinprüfung habe er auf Deutsch abgelegt, wobei die Lernunterlagen auch auf Deutsch gewesen wären. Danach folgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach folgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. 24. Mit Schreiben vom 10.12.2020 macht der

§ 26Vw

GVG einen Antrag auf Gebühren geltend.24. Mit Schreiben vom 10.12.2020 macht der

Paragraph 26, VwGVG einen Antrag auf Gebühren geltend.

  1. Mit Schreiben vom 19.01.2021, 27.01.2021 und 13.04.2021 tätigte der BF durch seine Rechtsvertretung weitere Urkundenvorlagen.
  2. Der BF legte im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Arbeitsvertrag und Schreiben seines Arbeitgebers ● Zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben ● Mietvertrag ● Lohn-Gehaltsabrechnungen (Jänner 2018 bis November 2019, sowie Jänner 2020 – März 2021) ● Lehrvertrag und Bestandsvertrag ● Prüfungsergebnis einer Fahrschule ● Führerschein der Europäischen Union ● Anmeldebestätigung zur Deutschprüfung (Niveau B1) ● Teilnahmebestätigung an zahlreichen Deutschkurse ● Bestätigung der Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses ● Auszug aus dem Kollektivvertrag Metallgewerbe ● Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung ● Aktueller Meldezettel II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  4. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren, wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 lebte. Er hielt sich danach bis 2013 in Deutschland und Italien auf, ehe er wieder in sein Heimatland zurückkehrte, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 in Kabul aufhielt. In seinem Heimatland hat der BF insgesamt sieben Jahre eine Koranschule besucht. Er hat in Kabul Berufserfahrung als Chauffeur und Verkäufer gesammelt. Er hat seit 2011 keinen Kontakt mehr zu seinen damals in seinem Heimatland noch aufhältigen Verwandten. Zu seinem in Pakistan aufhältigen Onkel besteht ebenfalls kein Kontakt mehr. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren, wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 lebte. Er hielt sich danach bis 2013 in Deutschland und Italien auf, ehe er wieder in sein Heimatland zurückkehrte, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 in Kabul aufhielt. In seinem Heimatland hat der BF insgesamt sieben Jahre eine Koranschule besucht. Er hat in Kabul Berufserfahrung als Chauffeur und Verkäufer gesammelt. Er hat seit 2011 keinen Kontakt mehr zu seinen damals in seinem Heimatland noch aufhältigen Verwandten. Zu seinem in Pakistan aufhältigen Onkel besteht ebenfalls kein Kontakt mehr. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Der BF war in seinem Heimatland nicht inhaftiert, hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Oktober 2013 über Pakistan, den Iran und die Türkei in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 16.12.2013 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil ein namentlich genannter Mann ihn bezichtigen würde, dass er die Taliban mit Waffen versorgt habe. Außerdem habe er ein Problem wegen der Arbeit in einer Buchhandlung. Dort wären christliche Bücher verkauft worden und er sei von den Behörden der Regierung festgenommen worden. Er habe fliehen können, weil er vom Stützpunkt des Sicherheitsdienstes von Unbekannten befreit habe werden können. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von der Regierung hingerichtet zu werden. Es wird festgestellt, dass der BF seitens einer Privatperson bzw. einer regierungsfeindlichen Gruppierung bedroht bzw. gesucht wird. Ebenso wird der BF nicht von der Regierung oder den Taliban gesucht bzw. bedroht. Der BF wurde weder von den Taliban noch einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung noch von sonstigen Privatpersonen entführt, festgehalten oder von diesen oder dieser bedroht. Der BF wurde seitens der Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen nicht aufgefordert mit diesen oder dieser zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der BF wurde von den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen weder angesprochen noch angeworben noch sonst in irgendeiner Weise bedroht. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen, die ihn suchen würden. Festgestellt wird, dass der BF in Afghanistan keiner landesweiten Verfolgung durch eine Privatperson bzw. einer regierungsfeindlichen Gruppierung oder durch die Regierung oder durch die Taliban ausgesetzt ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch eine sonstige regierungsfeindliche Gruppierung oder durch andere Personen oder die Regierung. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Es kann daher festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. 1.
  6. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF ist eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz Maidan Wardak, die als volatile Provinz eingestuft wird, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar. Da seine weitere Herkunftsprovinz Kabul nicht zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt, ist eine Rückkehr in diese möglich. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch noch – neben einer Rückkehr nach Kabul – die Ansiedlung in einer der größeren Städten Afghanistans zumutbar. Auch bei einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem BF möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und leidet an keinen Krankheiten. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Der BF hat keinen Kontakt zu etwaigen Angehörigen in Afghanistan. Daher ist eine Unterstützung durch in Afghanistan lebende Verwandten des BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen. Für den Fall, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Unterstützung von seinen im Ausland lebenden Familienangehörigen, wie etwa einem in Pakistan lebenden Onkel erhalten würde, hat der BF jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, weil er in seinem Heimatland in einem afghanisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist und er dort auch sieben Jahre die die Koranschule besucht sowie Arbeitserfahrung als Chauffeur und Verkäufer gesammelt hat. 1.
  7. Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 16.12.2013 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2013 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale zur einer Abhängigkeit zu anderen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen. Der BF pflegte in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF Mitglied in einem Fitnessstudio. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Der BF besuchte zahlreiche Deutschkurse und konnte dies auch durch Teilnahmebestätigungen und Zertifikate bestätigen. Er ist daher in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren. Es wird nicht verkannt, dass sich der BF sprachlich weiterentwickelt hat und er die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe noch nicht abschließen hat können. Der BF hat in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und die Führerscheinprüfung absolviert. Er ist an einer beruflichen Ausbildung interessiert. Der BF befindet sich seit 08.01.2018 in einem Arbeitsverhältnis, das auf einem Lehrvertrag basiert. Der BF wird im Lehrberuf Metalltechniker ausgebildet, wobei das Lehrverhältnis mit 07.07.2021 beendet werden sollte. Durch die durch dieses Beschäftigungsverhältnis lukrierten Einnahmen ist der BF nun seit über drei Jahren selbsterhaltungsfähig Er hat sich sohin in sprachlicher, privater und beruflicher Hinsicht im Zuge seines über siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgezeichnet integriert. Da der BF seitens seines Arbeitgebers eine Zusage zur Weiterbeschäftigung hat und der BF konkrete Vorstellung über seine weitere Berufslaufbahn hat, ist davon auszugehen, dass dem auch eine wirtschaftliche Integration gelungen ist. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  9. Politische Lage Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 (in der aktuellen Fassung vom 21.07.2020, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Stand 21.7.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020)Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020) . Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  10. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  11. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
  12. März und dem
  13. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
  14. März und dem
  15. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). Stand 29.6.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Stand: 18.5.2020 In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
  16. Koordination;
  17. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
  18. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
  19. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020).Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
  20. Koordination;
  21. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
  22. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
  23. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helf

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